Vorwort zur Betreuermappe

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1 Vorwort zur Betreuermappe Sehr geehrte Betreuerin, sehr geehrter Betreuer, Sie sind vom Amtsgericht als gesetzliche Betreuerin/gesetzlicher Betreuer für einen Menschen bestellt worden, der seine Angelegenheiten aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung ganz oder teilweise nicht erledigen kann. Wir, die Betreuungsstelle des HSK und die Betreuungsvereine, möchten Sie in Ihrer Aufgabe begleiten und unterstützen. Sie können sich in allen Fragen der Betreuung an uns wenden. Wir bieten ihnen neben der Einzelberatung auch Fortbildungs- und Seminarveranstaltungen an. Die vorliegende Mappe wurde von uns zusammengestellt, um Ihnen eine Hilfestellung bei der Ausübung Ihres Amtes zu geben. Sie gibt Ihnen wichtige Informationen und bietet Ihnen verschiedene Kopiervorlagen. Für Ihre Bereitschaft, das Amt der gesetzlichen Betreuerin/des gesetzlichen Betreuers und somit soziale Verantwortung für einen hilfsbedürftigen Menschen zu übernehmen, bedanken wir uns und wünschen Ihnen, dass Ihr ehrenamtliches Engagement Ihnen auch einen persönlichen Gewinn bringt. Ihre Arbeitsgemeinschaft für die Gewinnung und Beratung ehrenamtlicher gesetzlicher Betreuer

2 Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge 1/2005 Als wichtigste Maßnahme ist zunächst zu prüfen, ob der/die Betreute überhaupt krankenversichert ist. Hatte die Person bereits Vorversicherungszeiten, ist bei der Krankenversicherung die Aufnahme zu beantragen. Nach dem Wettbewerbsstärkungsgesetz sind die Krankenkassen verpflichtet, diese Menschen aufzunehmen. Hatte er/sie keine Vorversicherungszeiten ist bei einer gestzl. Krankenversicherung die Aufnahme zu beantragen; es gibt aber dann Ausschlussgründe, so dass eine Aufnahme möglicherweise nicht erfolgen kann. Jede medizinische Maßnahme, die nicht im Rahmen eines Notfalls vorgenommen wird, bedarf der wirksamen Einwilligung des Patienten oder seines gesetzlichen Vertreters. Betreute, für die der Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge angeordnet ist, können grundsätzlich in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff selbst einwilligen, wenn sie über eine natürliche Einsichtsfähigkeit und Steuerungsfähigkeit verfügen. Eine Einwilligung in eine Arztbehandlung hat also auch bei bestehender Betreuung grundsätzlich die betreute Person (Patient) zu erteilen. Von der Einwilligungsfähigkeit eines Betruten ist auszugehen, wenn er Art, Bedeutung und Tragweite auch die Risiken der Maßnahme erfassen und seinen Willen hiernach zu bestimmen vermag. Kann die betreute Person in die Behandlung einwilligen, verweigert sie diese Einwilligung aber, so kann der Betreuer nicht ersatzweise einwilligen; auch dann nicht, wenn die Gesundheitsfürsorge oder Heilbehandlung zu seinem Aufgabenkreis zählt. Im Übrigen kann bei bestimmten komplizierten Eingriffen Einwilligungsvorbehalt bestehen, bei anderen einfachen Maßnahmen jedoch nicht. Z.B. wird jemand, der geistig behindert ist und sich eine Schnittwunde zugezogen hat, sicher erkennen können, dass diese behandelt werden muss. Dagegen wird er Sinn und Zweck einer Strahlentherapie nur schwer erfassen. Dies sollte zunächst der Arzt beurteilen. Allerdings muss auch der Betreuer, da er ja die Interessen der betreuten Person zu vertreten hat, für sich entscheiden, ob der Betreute fähig ist, in eine Behandlung einzuwilligen. Die Einwilligung eines Betreuten in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff ist demnach nur für Betreute erforderlich, die nicht einwilligungsfähig sind also Art, Bedeutung und Tragweite des Eingriffs nicht zu erfassen vermögen. Bevor der Betreuer in ärztliche Maßnahmen einwilligt, muss er sich informieren. Der Arzt ist verpflichtet, über die notwendige Behandlung insbesondere über Risiken, die Folgen der Erkrankung und eventuellen Nebenwirkungen sowie Behandlungsalternativen mit dem Betreuten und seinem Betreuer ein Aufklärungsgespräch zu führen. Der Betreuer mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge hat darüber hinaus ein Recht auf Einsicht in die Krankenunterlagen seines Betreuten. In bestimmten Fällen bedarf die Einwilligung des/der Betreuer/in der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes! Dies immer dann, wenn die begründete Gefahr besteht, dass die betreute Person aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet ( 1904 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Pflicht zur Genehmigung ergibt sich aus der Schwere, der Dauer und der Wahrscheinlichkeit des Eintretens der mit der beabsichtigten Maßnahme verbundenen unbeabsichtigten Wirkung (Nebenwirkung). Als Beispiel sei hier eine Amputation genannt. Das Genehmigungsverfahren bezweckt in solchen schwerwiegenden Fällen auch, den Betreuer mit der Verantwortung nicht allein zu lassen! Keine Genehmigungspflicht besteht in Eilfällen ( 1904 Abs. 1, Satz 2 BGB), wenn mit dem Aufschub der Maßnahme Gefahr für die/den Betroffene/n verbunden wäre (z.b. nach einem Unfall).

3 - 2 - Checkliste Heilbehandlung Pflichten des Betreuers im Bereich Gesundheitsfürsorge 1. Gespräch mit dem Betreuten, ggf. mit Personen aus dem unmittelbaren sozialen Umfeld (Angehörige, Freunde, Nachbarn) 2. Gespräch mit Mitarbeitern der Institutionen 3. Gespräch mit dem behandelnden Arzt 4. Diagnose / Prognose 5. Welche Möglichkeiten der eigenständigen Lebensgestaltung sind vorhanden, welche Defizite bestehen. 6. Behandlungsmöglichkeiten, Rehabilitationsmaßnahmen 7. Medikamente und deren Gaben dokumentieren (Genehmigung nach 1904 BGB erforderlich?) 8. liegen freiheitsentziehende Unterbringung oder unterbringungsähnliche Maßnahmen vor 8.1 gibt es Alternativen zu wenn nein, Genehmigung beim Betreuungsgericht beantragen 9. wichtige Unterlagen prüfen (Impfausweis, Krankenscheine, Versichertenkarte, Befreiungskarte für Selbstbeteiligungen im Krankheitsfall, Bonusheft für Zahnarzt > ggf. beantragen) 10. sozialrechtliche Ansprüche verfolgen Befreiung von der Selbstbeteiligung bei der Krankenkasse beantragen Leistungen der Pflegeversicherung beantragen Beihilfeansprüche (für Betreute, die im öffentlichen Dienst waren) beantragen Schwerbehindertenausweis beim Kreis beantragen

4 2/2005 Aufgabenkreis Vermögenssorge Im Aufgabenkreis Vermögenssorge kümmert sich der Betreuer um finanzielle Angelegenheiten. Das heißt, er erledigt Bankgeschäfte, klärt Versorgungs- und Unterstützungsansprüche, z.b. von der Krankenkasse, dem Sozialamt oder vom Arbeitsamt, und sorgt dafür, dass Telefon, Strom usw. bezahlt werden. Das Vormundschaftsgericht teilt dem Betreuer mit, wie umfangreich sein Aufgabengebiet ist. Nicht jeder Betreute braucht gleich viel Unterstützung. Wünsche und Pflichten Als Faustregel für alle Aktivitäten des Betreuers gilt: Die Wünsche und Bedürfnisse des Betreuten stehen im Mittelpunkt. Der Betreuer verwaltet und verwendet das Geld seines Betreuten in dessen Sinne. Nur wenn sich der Betreute mit der Verwirklichung seiner Wünsche selbst schädigt, soll der Betreuer eigenständig, auch gegen den Willen des Betreuten, entscheiden. Geschenke aus dem Vermögen des Betreuten z.b. sind im allgemeinen nicht zulässig. Dies betrifft aber keine Gelegenheitsgeschenke, die der Betreute machen möchte und die seinen Lebensverhältnissen entsprechen. Betreuer erledigen Bankgeschäfte Hauptsächlich handelt es sich bei der Vermögensverwaltung um Bankgeschäfte. Der erste Schritt des Betreuers sollte deshalb zu der Bank führen, bei der sein Betreuter Kunde ist. Denn die Bank muss über das Betreuungsverhältnis unterrichtet werden. Sie gibt dem Betreuer Auskunft über die Konten und das Vermögen des Betreuten. Nach Absprache mit dem Rechtspfleger des zuständigen Vormundschaftsgerichts kann der Betreuer über die Konten seines Betreuten verfügen. Mit ihm klärt er auch, ob dessen Vermögen gesperrt wird. In diesem Falle braucht der Betreuer für alle Bankangelegenheiten eine Genehmigung des Gerichts. Bis auf die nötigen Ausgaben soll der Betreuer dann das Vermögen seines Betreuten so anlegen, dass es verzinst werden kann. Nach diesen dringlichsten Bankgeschäften erstellt der Betreuer ein Vermögensverzeichnis. Das Formular dafür erhält er beim Vormundschaftsgericht, und dort reicht er auch das Verzeichnis ein. In den folgenden Jahren informiert der Betreuer das Gericht über die Einnahmen und Ausgaben, die Zu- und Abgänge des verwalteten Vermögens. Betreuer klären Forderungen und Ansprüche Neben den Bankgeschäften ist der Betreuer nun auch Ansprechpartner für die Stellen und Personen, mit denen sein Betreuter geschäftlich zu tun hat. Das sind Vermieter, Versorgungsunternehmen (Strom, Gas), die Telekom und Versicherungen. Der Betreuer unterrichtet diese Stellen über das Betreuungsverhältnis und übernimmt, wenn nötig, den Geschäftsverkehr. Die Finanzen des Betreuten können unter Umständen noch aufgestockt werden. Der Betreuer erfüllt eine wichtige Aufgabe, indem er finanzielle Ansprüche des Betreuten abklärt: Stehen ihm vielleicht Sozialhilfe, Pflege- oder Wohngeld zu? Wie setzen sich seine Rentenansprüche zusammen? Inwieweit zahlt die Krankenkasse, z.b. bei einer Schwerpflegebedürftigkeit, zusätzliches Pflegegeld?

5 - 2 - Checkliste Vermögenssorge Bei Übernahme einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge sollte der Betreuer folgende Checkliste beachten: 1. Existieren: Girokonten, Sparguthaben, Schließfächer, Wertpapierdepots? Ermittlung der zuständigen Geldinstitute, Konten-, Schließfach- und Depotnummern. 2. Sollen oder müssen Konten gesperrt werden? (nur bei angeordnetem Einwilligungsvorbehalt gemäß 1903 BGB möglich, aber nicht unbedingt zwingend erforderlich) 3. Kontovollmachten unter Vorlage der Bestellungsurkunde erteilen lassen 4. existieren weitere Vermögenswerte: Immobilien (ggf. Grundbuchauszug vom Grundbuchamt des Amtsgerichtes besorgen) Schmuck, Antiquitäten? 5. existieren Schulden oder sonstige laufende Zahlungspflichten? Ggf. eine SCHUFA- Selbstauskunft auf den Namen des Betreuten einholen. 6. Feststellung der laufenden Einnahmen nach Art, Höhe und auszahlender Stelle (Aktenzeichen, Versicherungsnummer etc.). Benachrichtigung dieser Stellen über die eingerichtete Betreuung. 7. Vermögensverwaltung sicherstellen Kontoauszüge ordnen, Quittungen zuordnen, Kontrolle der Zahlungseingänge, ggf. anmahnen. 8. Sind Ansprüche gegen dritte Personen vorhanden? z.b. Erbansprüche, Darlehen an Dritte, ausstehende Lohn- oder Mietzahlungen von dritten Personen 9. sozialrechtliche Ansprüche prüfen Arbeitslosengeld/-hilfe (Arbeitsamt) Krankengeld (Krankenkasse) Renten (Versicherungsamt, Stadt/Kreisverwaltung) Opferentschädigung (Versorgungsamt) Wohngeld (Wohnungsamt, Stadtverwaltung) Kindergeld (Arbeitsamt; auch für über 18jährige Kinder) Sozialhilfe (Sozialamt, Stadtverwaltung) Bei Pflegebedürftigkeit Pflegegeld nach SGB-V bzw. BSHG (Krankenkasse bzw. Sozialamt) Freifahrt im Nahverkehr (Schwerbehindertenausweis/Versorgungsamt) Gebührenbefreiung/-ermäßigung von Rundfunk- und Telefongebühren (Sozialamt, Stadtverwaltung) 10. Geldanlage Ist Bargeld/Sparguthaben vorhanden, das für den laufenden Lebensbedarf des Betreuten nicht benötigt wird? Ggf. Kauf von Wertpapieren (nach Bankauskunft über Mündelsicherheit) Renditen vergleichen, ist ein vorzeitiger Wertpapierverkauf möglich? 11. Ist ein Grabpflegevertrag vorhanden? ggf. abschließen (z.b. bei Gesellschaft für Dauergrabpflege) 12. Existieren Lebensversicherungen/Bausparverträge? ggf. Kapitalstand erfragen Versicherungen für laufenden Lebensunterhalt kündigen? ggf. zuvor Rückkaufswerte erfragen 13. weitere Versicherungen vorhanden? z.b. Hausrat, Haftpflicht, Rechtsschutz, Unfall usw. Erforderlichkeit prüfen, Beiträge vergleichen, ggf. kündigen, ggf. günstigere Versicherungen abschließen 14. Vermögensverzeichnis für das Vormundschaftsgericht erstellen ( 1802 BGB ) 15. Rechnungslegung (in der Regel jährlich dem Vormundschaftsgericht zu erteilen, wenn vom Gericht keine Befreiung hiervon erteilt wurde) auch bei einer Befreiung von der Rechnungslegung geordnete Belegführung sicherstellen.

6 Pflichten des Betreuers 3/2005 Die Einrichtung einer Betreuung hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen. Der Betreute wird nicht entmündigt und kann, soweit er dazu noch in der Lage ist, sich in dem vom Gericht angeordneten Aufgabenkreisen selbst vertreten und eigenständige Entscheidungen treffen. Der Betreuer sollte erst dann anstelle des Betreuten entscheiden, wenn dieser dazu nicht mehr in der Lage ist. Dabei hat er Folgendes zu beachten: - Die Betreuung soll dem Wohl des Betreuten dienen. Der Betreute soll die Möglichkeit erhalten, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten ( 1901 Abs. 2 BGB). - Der Betreuer hat grundsätzlich den Wünschen des Betreuten zu entsprechen. Ausnahme: soweit es dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft und dem Betreuer nicht zuzumuten ist ( 1901 Abs. 3 BGB). - Ehe der Betreuer wichtige Angelegenheiten entscheidet, hat er dies vorher mit dem Betreuten zu besprechen (Besprechungspflicht Abs. 3 BGB). - Der Betreuer soll weiter dazu beitragen, dass die Krankheit oder Behinderung beseitigt, gelindert oder die Folgen gemindert werden (sog. Rehabilitationsgedanke Abs. 4 BGB). - Besondere Mitteilungspflichten des Betreuers an das Vormundschaftsgericht, z.b.: wenn die Betreuung wieder aufgehoben werden kann ( 1901 Abs. 5 BGB) wenn die Betreuung eingeschränkt oder erweitert werden kann oder muss ( 1901 Abs. 5 BGB) wenn das Mietverhältnis gefährdet ist, z.b. durch eine Kündigung ( 1907 Abs. 2 BGB) wenn er aus besonderen Gründen aus der Betreuung entlassen werden möchte, z.b. aus gesundheitlichen, beruflichen oder familiären Gründen ( 1908b BGB) - Ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge/Heilbehandlung kann in die Heilbehandlung nur einwilligen oder Entscheidungen treffen, wenn der Betreute in Bezug auf die konkrete Maßnahme nicht mehr einwilligungsfähig ist. Ist de Betreute hingegen noch einwilligungsfähig, so entscheidet er grundsätzlich selbst über Art und Weise der Behandlung. Der Betreuer benötigt in vielen Bereichen für bestimmte Handlungen und Entscheidungen grundsätzlich die vorherige Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes, z.b.: Kündigung des Mietvertrages durch den Betreuer ( 1907 Abs. 1 BGB), gefährliche ärztliche Heilbehandlungen, wenn die Gefahr besteht, dass der Betreute stirbt oder einen schweren und länger dauernden Schaden erleidet ( 1904 Abs. 1 BGB), Beendigung von lebensverlängernden Maßnahmen (analog zu 1904 BGB - so das OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom , BtPrax 1998, 186), Einwilligung in eine Sterilisation ( 1905 Abs. 2 BGB),

7 - 2 - Unterbringung des Betreuten, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist ( 1906 Abs. 2 BGB), Unterbringungsähnliche Maßnahmen (z.b. Bettgitter, Fixierungen jeglicher Art, sedierende Medikamente) in Einrichtungen ( 1906 Abs. 4 BGB) - Ein Genehmigungsvorbehalt besteht in vielen Teilbereichen der Vermögenssorge, z.b.: Sparbuchabhebungen, wenn ein Sperrvermerk eingetragen ist ( 1809 BGB) Grundstücksgeschäfte, Kreditverträge und bei vielen anderen Rechtsgeschäften (vgl. 1821, 1822 BGB) - Bei Übernahme der Betreuung hat ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge ein Vermögensverzeichnis zu erstellen und dem Vormundschaftsgericht einzureichen ( 1802 BGB). - Der Betreuer darf grundsätzlich keine Schenkungen aus dem Vermögen des Betreuten machen ( 1804 BGB). Ausnahme: sog. Gelegenheitsgeschenke ( 1908i Abs.2 BGB). - Der Betreuer darf Einkommen oder Vermögen des Betreuten nicht für sich selbst verwenden ( 1805 BGB). Er hat das zum Vermögen gehörende Geld verzinslich ( 1806 BGB) und mündelsicher ( 1807 BGB) anzulegen. Also nicht in Aktien (das ist ein Spekulationsgeschäft). - Der Betreuer haftet dem Betreuten für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt ( 1833 BGB). - Der Betreuer hat über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten dem Vormundschaftsgericht mindestens einmal jährlich zu berichten (Berichtspflicht Abs. 1 BGB). - Auf Verlangen des Gerichtes hat der Betreuer jederzeit über die Führung der Betreuung und die persönlichen Verhältnisse des Betreuten Auskunft zu geben (Auskunftspflicht BGB). - Der Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge ist zu einer Rechnungslegung verpflichtet und hat eine Übersicht der Ein- und Ausgaben jährlich dem Gericht vorzulegen (Rechnungslegungspflicht Abs. 2 und 3 BGB). Für bestimmte Familienangehörige gibt es hierzu Ausnahmeregelungen ( 1908i Abs. 2 Satz 2 BGB). - Der Betreuer hat den Tod des Betreuten unverzüglich dem Vormundschaftsgericht mitzuteilen und den Betreuerausweis zurück zu geben. ( 1893 BGB).

8 Rechte der Betreuten 4/2005 Allgemein Die Einrichtung einer Betreuung hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Geschäftsfähigkeit der/des Betroffenen. Der/Die Betreute wird nicht entmündigt und kann, soweit er/sie dazu noch in der Lage ist, sich in den vom Gericht angeordneten Aufgabenkreisen selbst vertreten und eigenständige Entscheidungen treffen. Der Betreuer sollte erst dann anstelle des/der Betreuten entscheiden, wenn dieser dazu nicht mehr in der Lage ist. Oberster Grundsatz ist immer, dass die Betreuung dem Wohl des/der Betreuten dienen soll. Der/Die Betreute soll die Möglichkeit erhalten, im Rahmen seiner/ihrer Fähigkeiten sein/ihr Leben nach seinen/ihren eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. Auch wenn eine Betreuung eingerichtet worden ist, bleiben somit viele Rechte des/der Betreuten unangetastet. Das gilt vor allem für dessen Geschäftsfähigkeit: unabhängig von seinem Betreuer kann der/die Betreute Verträge oder rechtsgeschäftliche Erklärungen abschließen. Das heißt z.b., er/sie kann heiraten, sein/ihr Testament machen oder wählen. Einschränkungen für den/die Betreute/n Dem/Der Betreuten kann allerdings diese Geschäftsfähigkeit aberkannt werden, wenn er/sie die Tragweite seiner/ihrer Erklärungen nicht mehr erkennt. Aber auch dann springt nicht etwa automatisch der Betreuer ein. Die Geschäftsfähigkeit oder auch die Geschäftsunfähigkeit des/der Betreuten hängt allein von seinem/ihrem Gesundheitszustand ab nicht davon, ob ihm/ihr ein Betreuer zugewiesen ist oder nicht. Meist sind Betreuer in folgenden Situationen unsicher, ob sie die Initiative ergreifen sollen: wenn ihr/e Betreute/r heiraten möchte, wenn er/sie ein Testament aufsetzt oder wenn eine Wahl bevorsteht. Es gilt das Ja Wort des/der Betreuten Ein/e Betreute/r kann grundsätzlich heiraten. Das gilt auch, wenn ansonsten Erklärungen des/der Betreuten von einer Zustimmung des Betreuers abhängig gemacht werden (sogenannter Einwilligungsvorbehalt ). Unter Umständen wird diese Zustimmung beim Abschluss eines Ehevertrages in Zusammenhang mit der Eheschließung notwendig. Ein/e Betreute/r kann nur dann keine Ehe eingehen, wenn er/sie geschäftsunfähig ist. Der Standesbeamte wird diesen Punkt bei Bedenken prüfen. Sollte ein/e geschäftsunfähige/r Betreute/r trotz allem geheiratet haben, kann durch eine Klage vor dem Familiengericht die Ehe später für nichtig erklärt werden. Wirksame Testamente Ebenfalls kann ein/e Betreute/r ein wirksames Testament aufsetzen bzw. aufheben. Sein/Ihr Betreuer hat keinerlei Einfluss auf die Entscheidung und muss auch in Testamentsangelegenheiten nicht zustimmen.

9 - 2 - Vergleichbar mit der Ehe- Situation, kann der Betreuer lediglich bei Folge- Verträgen aktiv werden. Das heißt, in diesem Fall bei Erb- oder Erbverzichtsverträgen, für die der Betreuer eine Genehmigung beim Vormundschaftsgericht einholen muss. Der/Die Betreute hat die Wahl (Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen) Auch bei Wahlen gilt erst einmal: ein/e Betreute/r wählt wie jeder andere auch - unabhängig von seinem/ihrem Betreuer. Das heißt, er/sie entscheidet selbst, ob und wie er/sie an der Wahl teilnimmt (per Briefwahl oder im Wahlbüro) und natürlich, was er/sie wählt. Sollte der/die Betreute aus körperlichen Gründen oder weil er/sie geistig verwirrt ist, nicht in der Lage sein zu wählen, darf auch der Betreuer nicht stellvertretend für ihn/sie eine Stimme abgeben. Anders als bei Ehe- oder Testamentsangelegenheiten kann die Wahlmöglichkeit aber durch das Betreuungsverhältnis eingeschränkt werden. Wenn nämlich der Betreuer für ausnahmslos alle Sorgebereiche bestellt ist, wird der/die so umfassend Betreute von der Wahl von vornherein ausgeschlossen. Unterbringung in einem Altenheim / Zwangseinweisung Nach einem Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm vom ist die Verbringung des Betreuten in ein Altenheim gegen seinen Willen trotz zwingender Gründe nicht möglich. Er muss in seiner Wohnung verkommen, bis ein Grund für die Einweisung in die geschlossene Unterbringung vorliegt, z.b. bei Vorliegen einer so genannten Eigen- oder Fremdgefährdung. Tipp: Fragen Sie in jedem Fall beim Vormundschaftsgericht nach! Grundsätzlich gilt: Die Rechte des/ der Betreuten bleiben auch bei vorliegender Betreuung bestehen mit wenigen Ausnahmen (Geschäftsunfähigkeit Einwilligungsvorbehalt Betreuung für alle Angelegenheiten). Eine Geschäftsunfähigkeit ergibt sich ausschließlich aus dem Gesundheitszustand des/ der Betreuten.

10 Infobrief Wohnungsangelegenheiten 1/2006 Folgende Tätigkeiten gehören zu dem Aufgabenkreis der Wohnungsangelegenheiten: - Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung und Erhaltung einer Wohnung - Betreten der Wohnung einschließlich Sicherung des Zutritts sowie Erteilung der Schlüsselgewalt an Dritte - Wohnungs- und Haushaltsauflösung - Entrümpeln und Renovieren der Wohnung - Beschaffung einer Wohnung mit Mietvertragsabschluss - Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung des Heim- und Pflegevertrages Die Wohnung ist der räumliche Mittelpunkt der Lebensverhältnisse des Betreuten; sie stellt seine vertraute Umgebung dar. Verliert der Betreute seine Wohnung, verliert er einen Teil seines Bekanntenkreises, meist sein Mobiliar und die Möglichkeit, nach einem Krankenhausaufenthalt wieder in seine frühere Umgebung zurückzukehren zu können. Die Wohnung wird daher in 1907 BGB besonders geschützt. Ist der Betreute Mieter einer Wohnung, braucht der Betreuer zur Kündigung des Mietverhältnisses gegenüber dem Vermieter die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes ( 1907 Abs. 1 Satz 1 BGB) Eine gerichtliche Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn der Betreute selbst die Kündigung ausspricht und keine Zweifel an seiner Geschäftsfähigkeit besteht. Treten andere Umstände ein, auf Grund derer die Beendigung des Mietverhältnisses in Betracht kommt, z. B. Kündigung durch den Vermieter wobei die Kenntnis des Betreuers von Umständen, die eine derartige Maßnahme wahrscheinlich machen, schon Grund genug sein sollte (z. B. ständige Auseinandersetzungen zwischen Betreutem und Vermieter oder Mitmietern, Mietrückstände des Betreuten etc.), so hat der Betreuer dies dem Vormundschaftsgericht unverzüglich mitzuteilen. Der Betreuer benötigt eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung wenn beabsichtigt ist: -ein Wohnhaus oder eine Eigentumswohnung des Betreuten zu verkaufen oder zu vermieten - ein Wohnungsrecht des Betreuten aufzugeben - einen neuen Miet- oder Heimvertrag abzuschließen, wenn er abweichend von der Regel unkündbar oder nur mit Nachteilen kündbar oder mehr als vier Jahre abgeschlossen werden soll. Da die üblichen Altenheimverträge in der Regel unbefristet sind, ist eine Genehmigung nicht erforderlich. Umseitig finden Sie eine Checkliste zur Wohnungsauflösung bzw. zur Wohnungsaufgabe.

11 - 2 - Checkliste zur Wohnungsauflösung bzw. zur Wohnungsaufgabe Zu erledigende Aufgabe: Wiedervorlage erledigt am: Kündigung nach erfolgter vormundschaftlicher Genehmigung Rücksprache mit der Hausverwaltung bzw. Vermieter wegen Übergabe der Wohnung Kostenfrage vor der Übernahme vertraglicher Pflichten klären Durchführung der nach dem Mietvertrag geschuldeten Schönheitsreparaturen Wohnungsübergabetermin mit Abgabe aller Schlüssel und Feststellung des Zustandes der Wohnung (Beschädigungen, Stand Öltank, Strom-, Wasser-, Gaszähler festhalten usw.) Abrechnung der Kaution besprechen Versorgungsunternehmen (Gas, Wasser Strom usw.) kündigen Rundfunk und Fernsehen ab- bzw. ummelden Kabelfernsehen kündigen Telefon ab- bzw. ummelden Ab- bzw. Ummeldung bei der Meldebehörde Einzugsermächtigungen/Daueraufträge für regelmäßige Zahlungen (z.b: Miete) checken und eventuell widerrufen. Postnachsendeantrag stellen Abonnements auflösen bzw. neue Adresse mitteilen Wohnortwechsel dem Vormundschaftsgericht und anderen Stellen (Banken, Versicherungen usw.) mitteilen Sach- und Haftpflichtversicherungen auf weitere Notwendigkeit prüfen und ändern bzw. kündigen Sonstiges:

12 2/2006 Die Pflichten des Betreuers bei Beendigung einer gesetzlichen Betreuung Die Betreuung endet mit dem Tod des Betreuten. Ein besonderer Beschluss des Gerichtes über die Aufhebung der Betreuung ist nicht erforderlich. Das Vermögen des Betreuten geht mit dessen Tod sofort auf den oder die Erben über ( 1922 BGB); der Übergang findet nicht erst mit der Erteilung des Erbscheines statt. Der Betreuer hat somit keine Berechtigung mehr, über das Vermögen zu verfügen, d.h. insbesondere auch keine offenen Rechnungen vom Konto des Verstorbenen zu begleichen. 1. Pflichten des Betreuers - Mitteilung des Todesfalls ggf. mit Sterbeurkunde an das Vormundschaftsgericht und die Angehörigen, soweit diese bekannt sind. - Rückgabe der Bestellungsurkunde an das Vormundschaftsgericht und Schlussbericht - Schlussrechnung gegenüber dem Vormundschaftsgericht, sofern zum Aufgabenkreis des Betreuers auch Vermögensangelegenheiten gehörten - Evtl. vorhandene Testamente sind an das Nachlassgericht abzuliefern - Herausgabe des Vermögens an die Erben oder dem Nachlasspfleger - Sind die Erben nicht bekannt oder können nicht benachrichtigt werden, und ist es für die Sicherung des Nachlasses erforderlich, ist bei Gericht eine Nachlasspflegschaft ( 1960 BGB) anzuregen. - Vermieter, Banken, Sozialamt und Rentenversicherungsträger können vom Todesfall in Kenntnis gesetzt werden. 2. Fortführung der Geschäfte bei Gefahr im Verzug Der Betreuer hat beim Tod des Betreuten die Geschäfte, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, zu besorgen, bis die Erben anderweitig Fürsorge treffen können. Wenn also dringend Geschäfte zu erledigen und die Erben an der sofortigen Regelung verhindern sind, hat der Betreuer ausnahmsweise im Rahmen seiner Aufgabenkreise die Geschäfte für eine kurze Übergangszeit fortzusetzen. Hierzu gehören allenfalls, mögliche Gefahrenquellen im Haus o. Gewerbe des Verstorbenen zu beseitigen, z.b. die Sicherung der Wohnung, Abstellen von Gas, Wasser, Strom, Wegbringen von Haustieren in ein Tierheim o.ä.. Nicht zur Geschäftsbesorgung nach dem Tod des Betreuten nach 1698 b BGB gehören die Kündigung der Mietwohnung oder sonstige Verträge sowie die Bestattung. Gerade bei der Mietwohnung treten u.u. der Ehegatte oder Familienangehörige des Verstorbenen in das Mietverhältnis ein. Es ist letztlich Aufgabe des Erben, das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen zu kündigen. 3. Bestattung des Betreuten Die Bestattung gehört grundsätzlich nicht zu den Aufgaben des Betreuers. Die mit der Durchführung der Bestattung verbundenen Aufgaben regeln sich vielmehr nach dem Recht der Totenfürsorge. Nach dem privaten Recht der Totenfürsorge sind i.d.r. der Ehegatte und die Angehörigen entsprechend der Nähe ihrer Verwandtschaft oder Schwägerei berufen. Nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z.b. Feuerbestattung bzw. die Bestattungsgesetze der Bundesländer) ist zunächst der Wille des Verstorbenen entscheidend und bei fehlender

13 - 2 - Willensbekundung sind auch hier wieder die Angehörigen berufen bzw. auch verpflichtet. Können keine Angehörigen ermittelt werden, sind nach den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften i.d.r. die Polizei und Ordnungsbehörden im Rahmen der Gefahrenabwehr für die Bestattung zuständig. Allenfalls nach den Grundsätzen der Geschäftführung ohne Auftrag könnte der bisherige Betreuer auch die Regelung der Bestattung übernehmen. Es besteht hier jedoch die Gefahr, dass der Betreuer möglicherweise für nicht vollständig gedeckte Bestattungskosten persönlich haftet, wenn Erben oder Sozialhilfeträger eine weitergehende Kostenübernahme ablehnen. Der Betreuer des Verstorbenen ist nicht Verpflichteter und hat somit keinen Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten gegen den Sozialhilfeträger. Der Erbe muss lediglich die Kosten einer standesgemäßen Bestattung tragen. Die Kosten der Bestattung sind Nachlassverbindlichkeiten; der Betreuer darf sie nicht von dem Konto des Verstorbenen entnehmen, da er nicht mehr verfügungsberechtigt ist. Es empfiehlt sich vielmehr, bereits zu Lebzeiten des betreuten, sofern es dieser auch wünscht und entsprechende Vermögenswerte vorhanden sind, sog. Bestattungsverträge mit einem örtlichen Bestattungsunternehmen abzuschließen. Die Bestattungsverträge sind grundsätzlich nicht durch das Vormundschaftsgericht zu genehmigen. 4. Herausgabe des Vermögens Steht der Erbe fest, z.b. weil ein Erbschein erteilt wurde, hat der Betreuer ihm den Nachlass gegen schriftliche Bescheinigung herauszugeben. Steht der Erbe noch nicht fest, und ist vom Nachlassgericht ein Nachlasspfleger bestellt, erfolgt die Herausgabe an diesen. Neben Sparbüchern, Barvermögen, Schmuck sind auch die sonstigen, vom Betreuer verwahrten Gegenstände (z.b. Bilder, Urkunden u.s.w.) herauszugeben. Der bisherige Betreuer ist nicht berechtigt, Wohnungseinrichtungsgegenstände an sonstige Dritte (Nachbarn) oder nicht erbberechtigte Angehörige herauszugeben. Ein weiterer Grund zur Beendigung einer Betreuung kann auch sein, dass die gesetzliche Betreuung nicht mehr notwendig ist. Die Betreuung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen ( 1908 d Abs. 1 Satz 1 BGB). Das ist der Fall, wenn - der Betroffene seine Angelegenheiten wieder selber besorgen kann, weil seine Krankheit o. Behinderung weggefallen ist; oder - wenn die Betreuung nicht mehr erforderlich ist, weil die Angelegenheit des Betroffenen durch einen durch einen Bevollmächtigten oder durch andere Hilfen besorgt werden können ( 1896 Abs. 2 BGB); oder - wenn die Betreuung nicht mehr erforderlich ist, weil sie nur für einzelne Angelegenheiten angeordnet war und diese erledigt ist. Die größte Zahl der Betreuungen wird für ältere, zumeist unheilbar kranke Menschen angeordnet. Für diese Menschen wird der Wegfall der Betreuung wegen neu erstarkter Fähigkeiten nur selten möglich sein. Demgegenüber hat dieser Grund, eine Betreuung aufzuheben, eine größere Bedeutung bei der Betreuung jüngerer Menschen. Kommt der Betreuer zu dem Ergebnis, dass eine Betreuung nicht mehr erforderlich ist, teilt er dies dem Gericht mit und beantragt die Aufhebung der Betreuung. Die Anregung zur Aufhebung kann auch vom betreuten Menschen oder von einer anderer Stelle kommen. Die Betreuung fällt aber nicht schon damit weg, dass diese Voraussetzungen eingetreten sind, sondern erst mit dem Wirksamwerden des gerichtlichen Beschlusses, der die Betreuung aufhebt.

14 3/2006 Die Haftung des Betreuers Der Betreuer haftet gegenüber dem Betreuten für Schäden, wenn er seine Betreuerpflichten schuldhaft verletzt ( 1833 BGB i.v.m i BGB). Gehaftet wird gemäß 276 BGB für jedes Verschulden, also Vorsatz (= das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges), grobe Fahrlässigkeit (= das Außerachtlassen der erforderlichen Sorgfalt in einem besonders schweren Maße, also das Außerachtlassen dessen, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen) und einfache Fahrlässigkeit (das Außerachtlassen der erforderlichen Sorgfalt, ohne dass die Merkmale grober Fahrlässigkeit gegeben sind. Ein Haftungsausschluss oder eine Haftungseinschränkung durch eine Willenserklärung des Betreuten z. B. in Form einer Betreuungsverfügung, wird nicht für zulässig gehalten. Eine Haftung ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass für eine Handlung des Betreuers eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung vorliegt; auch der Betreuer muss eigenständig das Wohl des Betreuten prüfen. Die gerichtliche Genehmigung gibt dem Betreuer zwar zunächst das Recht, zu handeln; verpflichtet hierzu ist er jedoch nicht. Dies ist insbesondere dann von großer Bedeutung, wenn sich Umstände (z.b. der Gesundheitszustand des Betreuten) seit Erteilung der gerichtlichen Genehmigung geändert haben, die das Vormundschaftsgericht seiner Entscheidung nicht zugrunde legen konnte. In Frage kommen Pflichtverletzungen aller Art, z.b. das Unterlassen des Tätigwerdens für den Betreuten, weil eigene Geschäfte des Betreuers drängen, die Führung eines aussichtslosen Prozesses oder die fehlerhafte Führung eines Prozesses, das Versäumen von gerichtlichen Fristen oder die Fristversäumung zur Stellung eines Renten- oder sonstigen Sozialleistungsantrags. Im Rahmen der Vermögenssorge besteht z.b. die Pflicht, ein Haus in Zeiten ansteigender Preise nicht voreilig zu verkaufen. Der Preis für ein Hausgrundstück sollte von einer unabhängigen Stelle (z.b. Vermessungs- und Katasteramt der Stadt- oder Kreisverwaltung) geschätzt werden. Ferner wird nach der Rechtssprechung eine Schadensersatzpflicht gegenüber dem Betreuten dann bejahrt, wenn Mündelgeld, auf das der Betreute für den laufenden Unterhalt oder für das Bestreiten von Ausgaben nicht angewiesen ist, mit einem zu geringen Zinssatz angelegt und ein erzielbarer Zinsmehrertrag nicht erwirtschaftet wird, so z.b. wenn Barvermögen auf einem Sparbuch mit gesetzlicher Kündigungsfrist zum Eckzinssatz anstatt in Schatzbriefen, Sparkassenbriefen, Sparkassenobligationen oder als Termingeld angelegt wird. Bei der Kündigung von Wohnraum durch einen Betreuer ist zu beachten, dass sie von der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts gemäß 1907 Abs. 1 BGB abhängig ist. Eine Haftung kommt daher nur für die verspätete Einholung der Genehmigung, die schuldhafte Verzögerung nach erteilter Genehmigung oder die pflichtwidrige Aufgabe der Wohnung des Betreuten ohne Genehmigung in Betracht. Allerdings kann die Weiterführung des Mietverhältnisses auch gegen die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zur Kündigung geboten sein, wenn sie dem Wohl des Betreuten dient, weil sich z.b. sein Zustand gebessert hat und die Aufgabe der Wohnung nicht mehr notwendig ist. Hier kann eine Kündigung der Wohnung wieder haftungsrechtliche Folgen auslösen, da der Betreuer, wie erwähnt, stets auch selbst alle Handlungen am Wohl des Betreuten zu orientieren hat Hat der Betreuer in Vertretung der betreuten Person einem Dritten bei einem Rechtsgeschäft (z.b. bei einem Kaufvertrag) einen Schaden zugefügt, so haftet hierfür zunächst der Betreute gemäß 278 BGB. Im Innenverhältnis (also zwischen Betreuer und Betreutem) ist der Betreuer gegenüber schadensersatzpflichtig, wenn dieser einem Dritten einen Schaden ersetzen musste.

15 - 2 - Haftung gegenüber dritten Personen Der Betreuer kann zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn der Betreute einen Dritten durch eine unerlaubte Handlung gemäß 823 Abs. 1 BGB schädigt (infrage kommen alle durch 823 geschützten Rechtsgüter, z.b. Leben, Körper, Gesundheit und Eigentum). Den Betreuer trifft aber nur dann eine Ersatzpflicht, wenn er seiner Aufsichtspflicht nicht genügt hat ( 832 BGB). Dies ist z.b. der Fall, wenn er einer ungeeigneten Person ein Fahrrad zur Benutzung im Straßenverkehr überlässt, ohne sich vorher darüber in Kenntnis zu setzten, ob diese dazu überhaupt in der Lage ist. Wie weit die Aufsichtspflicht geht, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden, wobei vor allem die Vorhersehbarkeit schädigenden Verhaltens einbezogen werden muss. Eine allumfassende Aufsicht wird dabei die Ausnahme sein, allerdings wird bei geistiger Behinderung an erhöhte Anforderungen bei der Aufsicht zu denken sein. Haftung bei Rechtgeschäften Grundsätzlich haftet der Betreute nach 278 BGB für ein Verschulden des Betreuers bei dessen Rechtsgeschäften, die er für den Betreuten tätigt. Der Betreute hat lediglich einen Regressanspruch im Innenverhältnis gegen den Betreuer. Eine direkte Haftung des Betreuers gegenüber Dritten kann aber dann gegeben sein, wenn der Betreuer gemäß 179 BGB als Vertreter ohne Vertretungsmacht rechtsgeschäftlich handelt. Dies ist z.b. dann der Fall, wenn der Betreuer Rechtsgeschäfte im Namen des Betreuten tätigt, bei denen ein gesetzlicher Ausschluss der Vertretungsmacht vorliegt ( 1795 Abs. 1.i.V.m i BGB). Dies ist z.v. der Fall, wenn ein Geschäft zwischen dem Ehegatten des Betreuers einerseits und dem Betreuten andererseits geschlossen werden soll oder wenn ihm die Vertretungsmacht durch das Vormundschaftsgericht entzogen ist ( 1796 BGB). Gleiches gilt, wenn der Betreuer eigenmächtig eine Rechtshandlung vornimmt, die er nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes hätte tätigen dürfen. Dies betrifft auch die Fälle, in denen der Aufgabenkreis des Betreuers das Rechtsgeschäft zweifellos nicht mit umfasst (z.b. Betreuer mit Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung unterzeichnet ärztlichen Behandlungsvertrag). Haftpflichtversicherung Wegen der haftungsrechtlichen Folgen von Pflichtverletzungen des Betreuers sollte dieser stets eine Haftpflichtversicherung besitzen, die die Tätigkeit als Betreuer mit abdeckt. Eine normale Privathaftpflichtversicherung ist nicht ausreichend. Eine individuelle Höherversicherung bei Vermögensschäden ist über die Bayerische Versicherungskammer für die dort Sammelversicherten Betreuer möglich. In Niedersachsen ist durch die Landschaftliche Brandkasse Hannover eine individuelle Höherversicherung bei Vermögensschäden ebenfalls möglich.

16 Pflegeversicherung 1/2007 Die Pflegeversicherung ist eine umlagenfinanzierte Pflichtversicherung im Rahmen des deutschen Sozialversicherungssystems. Die Versicherung trägt bei nachgewiesenem erhöhtem Bedarf an pflegerischer und hauswirtschaftlicher Versorgung (im Pflegefall) einen Kostenanteil der häuslichen oder stationären Pflege. Die Pflegeversicherung wurde am mit dem Sozialgesetzbuch XI als fünfte Säule der Sozialversicherung nach Kranken-, Berufsunfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung- eingeführt. Die Träger der Pflegeversicherungen sind die Pflegekassen, deren Aufgabe von den Krankenkassen wahrgenommen werden. Alle gesetzlich krankenversicherten Personen wurden mit Inkrafttreten des SGB XI in die soziale Pflegeversicherung aufgenommen. Dort nicht Versicherte können freiwillig in die Pflegeversicherung aufgenommen werden. Alle Vollversicherten einer privaten Krankenversicherung wurden Mitglied der privaten Pflegeversicherung (PPV). Damit wurde erstmals ein Versicherungsschutz für praktisch die gesamte Bevölkerung eingeführt. Pflegegutachten: Die Kasse lässt vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder bei knappschaftlich Versicherten vom Sozialmedizinischen Dienst (SMD) ein Gutachten anfertigen, um die Pflegebedürftigkeit und den Pflegeaufwand dafür im Einzelnen festzustellen. Das geschieht bei einem zuvor angemeldeten Hausbesuch eines Gutachters. Der Gutachter stellt den Zeitbedarf für die persönliche Pflege (Grundpflege: Körperpflege, Ernährung und Mobilität) sowie für die hauswirtschaftliche Versorgung in einem Pflegegutachten fest. Für jede einzelne Tätigkeit gelten Vorgabezeiten in Form von Zeitkorridoren. Entsprechend dem auf diese Weise festgestellten Pflegeaufwand empfiehlt der Gutachter der Pflegekasse eine der Pflegestufen und die Art der Pflege; d. h. ob häusliche Pflege durch ehrenamtliche Pflegepersonen, durch einen ambulanten Pflegedienst oder stationäre Pflege in Betracht kommt. Bei ehrenamtlicher häuslicher Pflege beurteilt und berichtet er der Pflegekasse auch, ob und durch welche Pflegeperson(en) diese gesichert scheint. Ist ein nahtloser Übergang aus einer stationären Krankenhausbehandlung in die vollstationäre Pflege notwendig, muss die Begutachtung im Krankenhaus erfolgen. Die im ambulanten Bereich teilweise üblichen mehrwöchigen Wartezeiten auf die Begutachtung sind in diesem Fall unangebracht. Pflegestufen: Die Entscheidung zur Einstufung trifft die Pflegekasse unter maßgeblicher Berücksichtigung des Pflegegutachtens. Je nach Pflegebedürftigkeit bestehen unterschiedliche Leistungsansprüche. I erhebliche Pflegebedürftigkeit d. h. Hilfebedarf mindestens 90 Minuten pro Tag. Auf die Grundpflege müssen dabei mehr als 45 Minuten täglich entfallen.

17 - 2 - II III schwere Pflegebedürftigkeit d. h. Hilfebedarf mindestens 180 Minuten pro Tag mit einem Grundpflegebedarf von mindestens 120 Minuten täglich schwerste Pflegebedürftigkeit d. h. Hilfebedarf mindestens 300 Minuten pro Tag. Der Anteil an der Grundpflege muss dabei mindestens 240 Minuten täglich betragen. Wenn der Pflegeaufwand das Maß der Pflegestufe III weit übersteigt, kann ein so genannter Härtefall vorliegen. Die Pflegekasse kann in diesem Fall im Rahmen der Pflegeleistung und der vollstationären Pflege weitere Leistungen gewähren. Leistungen der Pflegeversicherung: 01. Pflegegeld: Gegenwärtig entscheiden sich über zwei Drittel der mehr als 2 Millionen Pflegebedürftigen für die häusliche Pflege. Wird die Pflege durch einen Angehörigen, dem Lebenspartner oder sonstigen Personen selbst sichergestellt, zahlt die Pflegekasse ein Pflegegeld an den Pflegebedürftigen, das als finanzielle Unterstützung für die Pflegeperson gedacht ist. Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat bei der Pflegestufe I seit : 215 ; ab : 225 ; ab : 235 Pflegestufe II seit : 420 ; ab : 430 ; ab : 440 und Pflegestufe III seit : 675 ; ab : 685 ; ab : 700 Eine zur Geldleistung gehörige Dienstleistung der Pflegeversicherung sind regelmäßige Qualitätsbesuche daheim. Sie dienen der Beratung und Sicherstellung einer ausreichenden pflegerischen Versorgung. Die Häufigkeit der Beratung richtet sich nach der Pflegestufe und wird von dem Pflegenden mit einem ambulanten Pflegedienst vereinbart. 02. Pflegesachleistungen: Die Pflegekasse zahlt die Einsätze von professionellen Pflegediensten. Der Pflegedienst wird von der zu pflegenden Person ausgesucht. Die Pflegedienste rechnen direkt mit der Pflegekasse ab. Pflegebedürftige können solche Sachleistungen der Pflegekasse von ambulanten Pflegediensten in Anspruch nehmen bis zu einem monatlichen Maximalbetrag, in Pflegestufe I seit : 420 ; ab : 440 ; ab : 450 Pflegestufe II seit : 980 ; ab : ; ab : und Pflegestufe III seit : ; ab : ; ab : In besonderen Härtefällen kann die Pflegekasse Pflegeeinsätze im Gesamtwert von bis zu 1.918,00 übernehmen. 03. Kombinationsleistungen: Sofern die jeweilige Sachleistung nur teilweise in Anspruch genommen wird, besteht daneben ein Anspruch auf anteiliges Pflegegeld. Das Pflegegeld wird um den Prozentsatz vermindert, zu dem der Pflegebedürftige Sachleistungen erhalten hat. 04. Pflegehilfsmittel: Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für bestimmte Pflegemittel, die die häusliche Pflege erleichtern. Für solche, die nur einmal benutzt werden können (z. B. Bettschutzeinlagen o. Einmalhandschuhe) werden bis zu 31,00 pro Monat gezahlt. Technische Hilfsmittel (z. B. Pflegebetten o. Hausnotrufgeräte) werden vorrangig leihweise zur Verfügung gestellt.

18 Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen: Sind Umbauten notwendig, damit der Pflegebedürftige in seiner Wohnung selbstständiger leben bzw. besser gepflegt werden kann, können bis zu 2557 Euro Zuschuss pro Maßnahme gezahlt werden. Die Höhe dieser Leistung ist jedoch abhängig vom Einkommen. Türverbreiterung für Rollstuhlfahrer oder der pflegegerechte Umbau des Badezimmers gehören zu solchen Baumaßnahmen. 06. Besonderer Betreuungsbedarf: Menschen mit einem erheblichen Betreuungsbedarf aufgrund einer Demenzerkrankung, einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Erkrankung können zusätzlich bis zu 460 Euro jährlich erhalten. Dieser Betrag ist zweckgebunden für spezielle Betreuungsleistungen einzusetzen. 07. Ersatzpflege: Kann die Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen nicht pflegen, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für eine professionelle Ersatzkraft für maximal 4 Wochen und bis zu (ab : ; ab : ) im Jahr. Springt ein naher Angehöriger oder eine in der häuslichen Gemeinschaft lebende Person ein, wird das Pflegegeld der jeweiligen Pflegestufe weitergezahlt. Werden Mehrkosten wie Fahrgeld oder Verdienstausfall nachgewiesen, können bis zu (ab : ; ab : ) erstattet werden. 08. Teilstationäre Pflege: Wenn die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang möglich ist, trägt die Pflegekasse die Kosten für die Tages- oder Nachtpflege in einer Vertragseinrichtung. Die Höchstsätze entsprechen denen der Pflegesachleistung und betragen in den Pflegestufen: Pflegestufe I seit : 420 ; ab : 440 ; ab : 450 Pflegestufe II seit : 980 ; ab : ; ab : und Pflegestufe III seit : ; ab : ; ab : Vollstationäre Kurzzeitpflege: Eine kurzzeitige Heimbetreuung kann in Anspruch genommen werden, wenn die Pflege zu Hause vorübergehend nicht oder noch nicht ausreichend möglich ist. Die Pflegekasse zahlt für die pflegerische und medizinische Versorgung sowie für die soziale Betreuung bis zu 1.432,00 (ab : ; ab : ) für maximal vier Wochen im Kalenderjahr. 10. Pflegekurse: Für Angehörige und andere ehrenamtliche Pflegepersonen werden bei Bedarf die Kosten für Pflegekurse von der Pflegeversicherung übernommen. Das Vorliegen einer Pflegestufe ist hierfür nicht erforderlich. Teilnehmen können hier sowohl Pflegepersonen, die eine Person in Pflegestufe 0 betreuen, als auch Menschen, die sich lediglich auf einen Pflegefall vorbereiten wollen. 11. Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson: Zur Verbesserung der sozialen Sicherung der Pflegepersonen, die bei Aufnahme der Pflegetätigkeit ihre eigene Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise aufgeben oder die wegen der Pflege eine Erwerbstätigkeit nicht aufnehmen, entrichtet die Pflegeversicherung Beiträge an den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Voraussetzung ist, dass die Pfle-

19 - 4 - geperson weniger als 30 Std. wöchentlich erwerbstätig ist und den Pflegebedürftigen wenigstens 14 Stunden in seiner häuslichen Umgebung pflegt. Weiterhin ist ein Unfallversicherungsschutz der Pflegeperson für die Pflegetätigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung vorgesehen. 12. Vollstationäre Pflege: Ist eine häusliche Pflege nicht möglich, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für die pflegerische Versorgung, die medizinische Betreuung sowie für die soziale Betreuung in einem Pflegeheim, und zwar bis zu einem monatlichen Betrag von: Pflegestufe I seit : Pflegestufe II seit : Pflegestufe III seit : ; ab : ; ab : in Härtefällen seit : ; ab : ; ab : 1.918

20 Berichts- und Mitteilungspflicht des Betreuers, Rechnungslegung 2/2007 Der Betreuer muss einmal jährlich einen Jahresbericht auf Anforderung durch das Vormundschaftsgericht erstellen. Es handelt sich um einen Bericht der persönlichen Verhältnisse des/der Betreuten. Auf Verlangen des Gerichtes hat der Betreuer jederzeit über die Führung der Betreuung und die persönlichen Verhältnisse des Betreuten Auskunft zu geben. Der Betreuer hat zu Beginn der Betreuung ein Vermögensverzeichnis zu erstellen, welches ihm vom Amtsgericht (= Vormundschaftsgericht) zugesandt wird. Besondere Mitteilungspflichten des Betreuers an das Vormundschaftsgericht sind z. B. - wenn die Betreuung wieder aufgehoben werden kann ( 1901 Abs. 5 BGB - wenn die Betreuung eingeschränkt oder erweitert werden kann oder muss ( 1901 Abs. 5 BGB) - wenn das Mietverhältnis gefährdet ist z. B. durch eine Kündigung ( 1907 Abs. 2 BGB) - wenn er aus besonderen Gründen aus der Betreuung entlassen werden möchte, z. B. aus gesundheitlichen, beruflichen oder familiären Gründen ( 1908b Abs. 2 BGB) Ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge/Heilbehandlung kann in die Heilbehandlung nur dann einwilligen oder hier Entscheidungen treffen, wenn der Betreute in Bezug auf die konkrete Maßnahme nicht mehr einwilligungsfähig ist. Ist der Betreute hingegen noch einwilligungsfähig, so entscheidet er grundsätzlich selbst über Art und Weise seiner Behandlung. Der Betreuer benötigt in vielen Bereichen für bestimmte Handlungen und Entscheidungen grundsätzlich die vorherige Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes z. B. - Kündigung des Mietvertrages durch den Betreuer ( 1907 Abs. 1 BGB) - gefährliche ärztliche Heilbehandlung, wenn die Gefahr besteht, dass der Betreute stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet ( 1904 Abs. 1 BGB) - Beendigung von lebensverlängernden Maßnahmen (Analog zu 1904 BGB so das OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom , BtPrax 1998, 186) - Einwilligung in eine Sterilisation ( 1905 Abs. 2 BGB) - eine Unterbringung des Betreuten, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist ( 1906 Abs. 2 BGB) - unterbringungsähnliche Maßnahmen ( z. B. Bettgitter, Fixierung, sedierende Medikamente) in Einrichtungen ( 1906 Abs. 4 BGB) Sollten Sie unsicher sein in Bezug auf Fragestellungen, die die Berichts- und Mitteilungspflicht des Betreuers betreffen, fragen Sie im Zweifelsfalle nach bei Ihrem zuständigen Vormundschaftsgericht. Rechnungslegung Die Rechnung soll eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten und über den Zu- und Abgang des Vermögens sowie über den Vermögensstand am Ende des Rechnungsjahres Auskunft geben ( 1841 BGB). Belege sind in einem besonderen Heft der Vormundschaftsrechnung anzuschließen. Sie sind in der Reihenfolge

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