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1 1. Textliche Festsetzungen Hinweis: Die kursiv dargestellten Überschriften, Rechtsgrundlagen und Hinweise sind nicht Gegenstand der Festsetzungen. 1. Ausschluss von Tankstellen und Gartenbaubetrieben im allgemeinen Wohn- und im Mischgebiet Im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet sind Tankstellen und Gartenbaubetriebe nicht zulässig. ( 1 Abs. 5 und 6 BauNVO) 2. Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben und Vergnügungsstätten im Mischgebiet Im Mischgebiet sind Einzelhandelsbetriebe und Vergnügungsstätten nicht zulässig. Ausnahmsweise können Einzelhandelsbetriebe für Sportboote und Wassersportzubehör sowie Läden für Reisebedarf zugelassen werden. ( 1 Abs. 5 und 6 BauNVO) 3. Zulässige Anlagen im Sondergebiet Wassersport Im Sondergebiet Wassersport sind nachfolgende Anlagen zulässig, soweit sie das Wohnen nicht wesentlich stören: - Stellflächen und Landliegeplätze für Sportboote - Anlagen für die Ver- und Entsorgung von Wasserfahrzeugen - Aufenthalts-, Büro-, Lager- und Sanitärräume - ein Laden für Wassersportausrüstungen bis zu einer Größe von 50 m² Bruttogeschossfläche - bis zu vier Ferienwohnungen - eine Schank- und Speisewirtschaft zur Versorgung des Gebiets mit einer Bruttogeschossfläche von bis zu 145 m² sowie Flächen für die Freiluftbewirtung von bis zu 80 m² - Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und leiter mit einer Bruttogeschossfläche von bis zu 195 m² Innerhalb der Fläche mit der Bezeichnung f 4 ist die Anlage einer Terrasse mit einer Fläche von bis zu 80 m² zulässig. ( 11 Abs. 2 BauNVO) (siehe auch Hinweis zu textlicher Festsetzung Nr.5) 4. Zulässige Anlagen innerhalb der Fläche für einen Sportboothafen Innerhalb der Wasserfläche mit der Zweckbestimmung Sportboothafen sind Steganlagen sowie funktionsbedingte Nebenanlagen mit einer Fläche von bis zu 900 m² und Liegeplätze für Sportboote zulässig. ( 9 Abs. 1 Nr.16 BauGB) 5. Zugänge zu Steganlagen, Stellplatz für Mobilkran Nur innerhalb der öffentlichen Grünanlage, Zweckbestimmung Bootswiese, ist eine befestigte Fläche zur Aufstellung eines Mobilkrans zulässig. Innerhalb der Flächen c, d und e ist jeweils ein Zugang zu Anlagen innerhalb der festgesetzten Fläche für einen Sportboothafen mit einer Breite von bis zu 3,0 m zulässig; innerhalb der Fläche c ist eine bis zu 6,0 m breite Rampe zum Zuwasserlassen von Sportbooten zulässig. Hinweis: Der gesamte Uferbereich liegt im Landschaftsschutzgebiet Ruppiner Wald- und Seengebiet und ist ferner als Biotop nach 32 BbgNatSchG geschützt. Bäume mit mehr als 80 cm Umfang sind Stand: 17. Juli 2008 Seite 1

2 nach der Gehölzschutzsatzung der Fontanestadt Neuruppin geschützt. Baumaßnahmen am Ufer erfordern wasserrechtliche Genehmigungen. Der Vorbehalt entsprechender Genehmigungen für Eingriffe in den Uferbereich gilt daher zusätzlich zu den vorstehenden Regelungen des Bebauungsplans. 6. Einfriedungsverbot für private Uferfläche Eine Einfriedung der privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung Wassersport ist nicht zulässig; ausgenommen davon ist die gemeinsame Grenze mit dem Sondergebiet Wassersport sowie ein wasserseitiger Zugang zum Sportboothafen von bis zu 5 m Breite. ( 81 Abs. 1 Nr. 1 BbgBO i.v.m. 9 Abs. 4 BauGB) 7. Freihaltung von Vorgärten Im allgemeinen Wohngebiet sowie im Mischgebiet entlang der Straße Zum Schwanenufer sind auf der Fläche zwischen Straßenbegrenzungslinie und straßenseitiger Baugrenze bzw. deren gradliniger Verlängerung bis zu den seitlichen Grundstücksgrenzen (Vorgarten) Stellplätze und Garagen nicht zulässig. Für Reihenhäuser kann ausnahmsweise je Hauseinheit ein Stellplatz im Vorgarten zugelassen werden. ( 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.v.m. 14 Abs. 1 BauNVO) 8. Freihaltung von Flächen in Seenähe Im Mischgebiet sowie im Sondergebiet Wassersport ist innerhalb der Flächen mit der Bezeichnung f 1, f 2, f 3 und f 4 die Anlage von oberirdischen Stellplätzen, Garagen und sonstigen Nebenanlagen, von denen eine Wirkung wie von Gebäuden ausgeht, nicht zulässig. Ausgenommen davon sind bauliche Anlagen unter der Geländeoberfläche, bis zu 6 Stellplätze für Fahrzeuge behinderter Menschen innerhalb der Flächen f 1, f 2 und f 3, die Anlage von Wasserflächen innerhalb der Fläche f 2 sowie die Anlage einer Terrasse innerhalb der Flächen f 4. ( 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.v.m. 14 Abs. 1 BauNVO) 9. Festsetzung von Gebäudehöhen In den Teilen des allgemeinen Wohngebiets in denen bis zu zwei Geschosse zulässig sind, darf die Gebäudehöhe 10,0 m, in den Teilen des allgemeinen Wohngebiets in denen bis zu drei Geschosse zulässig sind sowie im Mischgebiet, darf die Gebäudehöhe 12,0 m nicht überschreiten. Die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens darf eine Höhe von 0,6 m nicht überschreiten; dies gilt nicht für das Mischgebiet. Die festgesetzten Höhen gelten jeweils bezogen auf das mittlere Niveau der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche. Als Höhenbezugspunkte für die öffentlichen Verkehrsflächen werden festgesetzt: Punkt B 1 40,444 Meter ü.nhn, Punkt B 2 39,065 Meter ü.nhn, Punkt B 3 40,90 Meter ü.nhn, Punkt B 4 38,861 Meter ü.nhn, Punkt B 5 41,45 Meter ü.nhn, Punkt B 6 39,497 Meter ü.nhn, Punkt B 7 41,78 Meter ü.nhn, Punkt B 8 39,91 Meter ü.nhn, Punkt B 9 42,102 Meter ü.nhn, Punkt B 10 39,635 Meter ü.nhn, Punkt B 11 39,141 Meter ü.nhn Hinweis: Die Punkte B1 und B2 befinden sich in der Straße Am Fehrbelliner Tor, die Punkte B3, B5, B7 und B9 in der Sonnenallee, die Punkte B4 und B6 in der Straße Zum Schwanenufer, der Punkt B 8 in der Straße Am Schilfsteig) und die Punkte B10 und B11 in der Straße Am Schilfsteig. ( 81 Abs. 1 Nr. 1 BbgBO i.v.m. 9 Abs. 4 BauGB) Stand: 17. Juli 2008 Seite 2

3 10. Gestaltung von Dach- und Staffelgeschossen In den Teilen des allgemeinen Wohngebiets mit drei zulässigen Geschossen ist das oberste zulässige Geschoss auszubilden als: - Dachgeschoss mit einer Dachneigung von höchstens 45 Grad oder - Staffelgeschoss, dessen Außenwände allseitig um jeweils mindestens 1,5 m hinter die Außenwandflächen des darunter liegenden Vollgeschosses zurücktreten. Bei untergeordneten Bauteilen wie Treppenräumen oder Aufzugschächten kann auf ein Zurücktreten verzichtet werden. Über Staffelgeschossen sind geneigte Dächer nur mit einer Neigung von höchstens 20 Grad zulässig. ( 81 Abs. 1 Nr. 1 BbgBO i.v.m. 9 Abs. 4 BauGB) 11. Geh- und Fahrrechte für Nutzer des Sondergebiets Wassersport Im Mischgebiet ist innerhalb der Flächen mit der Bezeichnung b und f 1 durchgängig eine Fläche mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Nutzer des Sondergebiets Wassersport mit einer Breite von mindestens 5,0 m einzutragen. 12. Gehrechte und Fahrrechte für Radfahrer innerhalb der privaten Grünfläche (Wassersport) Innerhalb der privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung Wassersport ist zwischen der nördlich und südlich angrenzenden öffentlichen Grünfläche (Parkanlage) durchgängig eine Fläche mit einem Gehrecht und einem Fahrrecht für Radfahrer zugunsten der Allgemeinheit mit einer Breite von mindestens 4,0 m einzutragen. ( 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) 13. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte zugunsten der Nutzer der Baufelder und In der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage ist innerhalb der Fläche h ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Nutzer der nördlich und südlich angrenzenden Grundstücke mit einer Breite von mindestens 4,0 m einzutragen. ( 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) 14. Anlage notwendiger Stellplätze Im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet ist je Wohneinheit, je 3 Wohneinheiten in Seniorenwohnanlagen, je 3 Betten in Beherbergungsbetrieben, je 40 m² Nutzfläche für Büros, Läden und Dienstleitungsnutzungen, je 10 m² Gastraumfläche für Gaststätten, je 60 m² Nutzfläche für Handwerks- und Gewerbebetriebe sowie je 100 m² Lagerfläche ein Stellplatz herzustellen. Für Wohneinheiten mit mehr als 80,0 m² Wohnfläche sind zwei Stellplätze zu errichten. Ausnahmsweise kann für Nutzungen, bei denen regelmäßig ein geringerer Stellplatzbedarf zu erwarten ist, eine Reduzierung der Zahl zu errichtender Stellplätze auf bis zu 50% zugelassen werden. Zugunsten der Nutzer der Fläche für einen Sportboothafen ist ein Stellplatz je zwei Bootsliegeplätze höchstens 500 m von der Uferlinie zwischen den Punkten P 4 und P5 entfernt herzustellen, darunter mindestens 20 Stellplätze innerhalb der festgesetzten Fläche für Gemeinschaftsstellplätze mit der Bezeichnung GSt im Mischgebiet. Die festgesetzte Fläche für Gemeinschaftsstellplätze GSt wird den Grundstücken im Sondergebiet Wassersport sowie den Flächen für einen Sportboothafen zugeordnet. ( 81 Abs. 4 und Abs. 9 BbgBO i.v.m. 9 Abs.4 BauGB) Stand: 17. Juli 2008 Seite 3

4 Hinweis: Stellplätze sind nach 43 Abs. 2 BbgBO auf dem Baugrundstück selbst zu errichten. Ausnahmsweise können sie auch in zumutbarer Entfernung und als Sammelstellplatzanlage errichtet werden, wenn die betreffenden Flächen für diesen Zweck grundbuchlich gesichert sind. 15. Bezugspunkte für die Sonnenallee Als Koordinaten für den Bezugspunkt P1 werden festgesetzt: x-wert: ,63, y-wert ,26 Als Koordinaten für den Bezugspunkt P2 werden festgesetzt: x-wert: ,39, y-wert ,71 Die Bezugspunkte P 4 und P 5 werden für die Ausrichtung der Fläche für einen Sportboothafen festgesetzt. ( 8 Abs. 1 BauGB) Hinweis: Der Bezugspunkt P1 befindet sich im Norden des Geltungsbereichs auf der Grenze des Flurstücks 2420 an der Straße Am Fehrbelliner Tor, der Bezugspunkt P2 befindet sich im Süden des Geltungsbereichs am Zusammentreffen von Sonnenallee und verlängerter Käthe-Kollwitz-Straße. Der Bezugspunkt P 3 liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans 11.5 in südlicher Verlängerung der Sonnenallee. Die Ausrichtung der Fläche für einen Sportboothafen wird durch eine Bezugslinie durch die Eckpunkte der Flurstücke 2/3 und 2/1 der Flur 19 definiert. Die Ausdehnung der Fläche im Einzelnen ergibt sich aufgrund der Vermaßung. 16. Erhaltungsbindung für Einzelbäume Bei Abgang von Bäumen, für die der Plan eine Erhaltungsbindung festsetzt, ist an gleicher Stelle gleichartiger Ersatz mit einem Stammumfang von mindestens 16 cm (Hochstamm), gemessen in 1,0 m Höhe, zu pflanzen. Ausnahmen bezüglich des Pflanzstandortes in einem Umkreis von bis zu 30,0 m können zugelassen werden, wenn eine gleichwertige Wirkung für das Stadt- und Landschaftsbild erreicht werden kann. ( 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB) Hinweis: Besonders erhaltenswerte Bäume sind nur im Bereich künftiger Bauflächen gesondert festgesetzt, nicht jedoch im Bereich künftiger öffentlicher Grünflächen, da diese ohnehin in die Verfügung der Fontanestadt übergehen. Neben dieser Festsetzung gilt uneingeschränkt die kommunale Gehölzschutzsatzung. Der gesamte Uferbereich liegt darüber hinaus im Landschaftsschutzgebiet Ruppiner Wald- und Seengebiet und ist ferner als Biotop nach 32 BbgNatSchG geschützt. 17. Bepflanzung der Baugrundstücke Im allgemeinen Wohngebiet, im Mischgebiet und im Sondergebiet Wassersport ist je 600 m² Grundstücksfläche ein Laub- oder Obstbaum mit einem Stammumfang von mindestens 16 cm, gemessen in 1,0 m Höhe, zu pflanzen. Vorhandene Bäume mit mindestens gleicher Qualität sind auf die Zahl zu pflanzender Bäume anzurechnen. Grundstücke mit einer Größe unter 350 m² sind von dieser Regelung ausgenommen. Hinweis: Pflanzenliste 1 Feldahorn (Acer campestre) Spitzahorn (Acer platanoides) Bergahorn (Acer pseudoplatanus) Hängebirke (Betula pendula) Hainbuche (Carpinus betulus) Stand: 17. Juli 2008 Seite 4

5 Eberesche (Sorbus aucuparia) Schwedische Mehlbeere (Sorbus intermedia) Moorbirke (Betula pubescens) Winterlinde (Tilia cordata) Silberlinde (Tilia tomentosa) Obstsorten (Hochstämme, St-U. mind. 14/16 cm), insbesondere Apfel (Malus sylvestris) Süßkirsche (Prunus avium) Weichsel-, Sauer-Kirsche (Prunus cerasus) Pflaume (Prunus domestica) Birne (Pyrus communis) Gewöhnlicher Schneeball (Viburnum opulus) Schlehe (Prunus spinosa) Schwarzer Holunder (Sambucus nigra) Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus) 18. Baumpflanzungen in öffentlichen Straßenräumen Innerhalb der nachfolgend aufgeführten Verkehrsflächen ist jeweils folgende Zahl von Laubbäumen mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm (Hochstamm), gemessen in 1,00 m Höhe, zu pflanzen: Am Fehrbelliner Tor: 17 Stück, Sonnenallee: 35 Stück, Zum Schwanenufer: 25 Stück, Am Schilfsteig: 15 Stück, Am Schilfsteig: 20 Stück. In der Straße Am Fehrbelliner Tor sind Laubbäume der Art Spitzahorn (Acer platanoides) zu pflanzen. Hinweis: Pflanzenliste 2 (gilt nicht für die Straße Am Fehrbelliner Tor) Feld-Ahorn (Acer campestre) Spitz-Ahorn (Acer platanoides) Baumhasel (Corylus colurna) Hainbuche (Carpinus betulus) Gemeine Esche (Fraxinus excelsior) Traubeneiche (Quercus petraea) Stieleiche (Quercus robur) Winter-Linde (Tilia cordata) Silber-Linde (Tilia tomentosa) Zierkirsche (Prunus x hillieri `Spire`) Japanische Zierkirsche (Prunus serrulata `Kanzan`) Japanische Säulenzierkirsche (Prunus serrulata `Amanogawa`) Blutpflaume (Prunus cerasifera `Nigra`) Scharlachkirsche (Prunus sargentii `Accolade`) 19. Bepflanzung von Stellplatzanlagen Ebenerdige Stellplatzanlagen mit mehr als vier Stellplätzen sind je angefangene vier Stellplätze mit einem großkronigen Laubbaum mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm (Hochstamm), gemessen in 1,0 m Höhe zu bepflanzen. Dies gilt nicht für Stellplatzanlagen über unterirdischen Anlagen. Bäume, die auf Stellplätzen zu pflanzen sind, sind auf die Zahl nach Festsetzung Nr. 17 zu pflanzender Bäume auf den Baugrundstücken anzurechnen. Hinweis: Pflanzenliste 2 (siehe oben) Stand: 17. Juli 2008 Seite 5

6 20. Pflanzstreifen an der Sonnenallee / Ecke Am Fehrbelliner Tor In der festgesetzten Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern mit der Bezeichnung a ist ein Gehölz je 1,5 m² Pflanzfläche, davon 5 Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm (Hochstamm), gemessen in 1,0 m Höhe, zu pflanzen. Die Anlage einer Grundstückszufahrt innerhalb der Fläche a kann zugelassen werden. Hinweis: Pflanzenliste 2 (siehe oben) sowie Pflanzenliste 3 (Straucharten): Feldahorn (Acer campestre) Hainbuche (Carpinus betulus) Hasel (Corylus avellana) Zweigriffliger Weißdorn (Crataegus laevigata) Eingriffliger Weißdorn (Crataegus monogyna) Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus) Gemeine Heckenkirsche (Lonicera xylosteum) Schlehe (Prunus spinosa) Schwarzer Holunder (Sambucus nigra) Eberesche (Sorbus aucuparia) Gewöhnlicher Schneeball (Virburnum opulus ) 21. Baumpflanzungen in der südlichen Grünanlage Innerhalb des Teils der öffentlichen Grünfläche mit der Bezeichnung g sind 10, innerhalb der übrigen Teile der öffentlichen Grünfläche sind 5 Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm (Hochstamm), gemessen in 1,00 m Höhe, zu pflanzen. Hinweis: Pflanzenliste 2 (siehe oben) Stand: 17. Juli 2008 Seite 6

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