ÜBERBLICK ÜBER DIE RECHTSFORMEN

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1 ÜBERBLICK ÜBER DIE RECHTSFORMEN Das vorliegende Merkblatt beinhaltet eine grundsätzliche Darstellung zum Thema. Im Einzelfall sind oft Detailbestimmungen von Bedeutung. Eine individuelle Beratung ist daher zu empfehlen. Wenden Sie sich dazu an: Ihre Bezirksstelle, Ihre Fachgruppe oder Das Gründer-Service Telefon: 0316/ oder 356 Fax: 0316/ EIN SERVICE DER WIRTSCHAFTSKAMMER STEIERMARK Nachdruck, Vervielfältigung und Verbreitung jeglicher Art nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Wirtschaftskammer Steiermark zulässig. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird für die Ausführungen keine Gewähr übernommen. Stand: Jänner 2003

2 Im Zuge einer Unternehmensgründung ist einer der wichtigsten Entscheidungstatbestände die Wahl der geeigneten Rechtsform. Sobald nämlich mindestens zwei Personen gemeinsam ein Unternehmen gründen möchten, stellt sich die Frage der Ausgestaltung der rechtlichen Beziehung zwischen den beteiligten Personen. Für die Gründung einer könnten jedoch nachfolgende Kriterien sprechen: Steuerliche Gründe (Einkommen- oder Körperschaftsteuer, Möglichkeit von Dienstverhältnissen, Gewinn- und Verlustbeteiligungen, Gewinnentnahmekeiten) Sozialversicherungsrechtliche Gründe (Dienstverhältnis) Haftungsgründe Ehe- und familienrechtliche Aspekte Lösung der Unternehmensnachfolge (Erb- und Nachfolgeregelung) Bestandsicherung (Fortbestehen eines Unternehmens wird von einer Person losgelöst) Kombination unterschiedlicher Fähigkeiten Leitung, Geschäftsführung Mitsprache- und Kontrollrechte Einsatz gesellschaftsfremder Fachleute Publizitätsvorschriften Image Kapitalaufbringung (zb durch externe Finanzierungsquellen bei einer AG) Für einige Branchen existiert eine gesetzlich eingeschränkte Rechtsformwahl (zb. Banken,Versicherungen, Kraftfahrschulen, Rauchfangkehrer etc.)

3 Rechtsform Firmenbuch Firmenbezeichnung Haftung Gewerberecht Einzelunternehmen GesbR ( bürgerlichen Rechts) OEG (Offene Erwerbsgesellschaft KEG (Kommandit- Erwerbsgesellschaft) (Protokollierung nur, wenn kein Kleinbetrieb (=Vollkaufmann)) keine konstitutiv (dh. entsteht erst durch ) konstitutiv (dh. entsteht erst durch ) a) protokolliert: Firma muss Vorund Zuname enthalten, Phantasie- und sonstige Zusätze erlaubt, wenn nicht täuschend b) nicht protokolliert: keine Firma erlaubt; gemäß GewO muss Vor- und Zuname des Gewerbeinhabers aufscheinen, nicht irreführende Zusätze gestattet, Verwendung sogenannte Etablissement -Bezeichnungen bei Geschäftslokalen und in der Werbung zulässig. keine Firma zulässig, Vor- und Zuname jedes ers muss aufscheinen, Zusatz Ges. bürgerlichen Rechts oder GesbR zulässig, sonstige Zusätze und Bezeichnungen wie bei Einzelunternehmen erlaubt. Familienname mindestens eines ers mit Zusatz OEG, Hinweis auf Unternehmensgegenstand Familienname mindestens eines Komplementärs mit Zusatz KEG, Hinweis auf Unternehmensgegenstand persönlich; unbeschränkt mit Betriebsund Privatvermögen jeder er voll, wie Einzelunternehmer volle, solidarische Haftung aller er volle Haftung der Komplementäre (solidarisch), Kommanditisten nur bis zur Höhe ihrer Einlage Unternehmer selbst oder ein vollversicherter Dienstnehmer mit mindestens halber Wochenarbeitszeit muss die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. jeder er muss für jede ausgeübte Tätigkeit eine Gewerbeberechtigung besitzen. Gewerberechtsträger ist die ; ein persönlich haftender geschäftsführungsund vertretungsbefugter er oder vollversicherter Dienstnehmer mit mind. halber Wochenarbeitszeit muss die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen Gewerberechtsträger ist die ; ein persönlich haftender geschäftsführungsund vertretungsbefugter er (Komplementär) oder vollversicherter Dienstnehmer mit mind. halber Wochenarbeitszeit muss die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen

4 Rechtsform Firmenbuch Firmenbezeichnung Haftung Gewerberecht OHG (Offene Handelsgesellschaft) KG (Kommanditgesellschaft) notwendig notwendig Firma muss zumindest einen Familiennamen eines ers enthalten. Zusätze wie bei Einzelunternehmen. Aus der Firma muss sich das Vorliegen einer ergeben, zb Müller & Co, Maier & Huber,... Firma muss zumindest Familiennamen eines Komplementärs enthalten. Zusätze wie bei Einzelunternehmen. Aus der Firma muss sich das Vorliegen einer Kommanditgesellschaft ergeben, zb Müller KG wie bei OEG wie bei KEG wie bei OEG wie bei KEG

5 GesbR ( bürgerlichen Rechts) wenn Gewerbeberechtigung vorhanden, jeder er nach GSVG vom Gewinn (0 % bis 50 %) pflicht jedes einzelnen ers direkt ohne zusätzliche Besteuerung gestaltbar, ohne zusätzliche Besteuerung Rechtsform Sozialversicherung Steuerrecht Gewinnentnahmemögl. Einzel- Pflichtversicherung unternehmen nach GSVG Rechnungslegung erst wenn Vollkaufmann, dann sind Handelsbücher zu führen nicht nach Handelsrecht, nur nach Steuerrecht Sonstiges Kreditwürdigkeit hängt vom persönlichen Einkommen und Vermögen ab bei Gewerbebetrieb nur, wenn nicht über den Umfang eines Kleinbetriebes hinausgehend OEG (Offene Erwerbsgesellschaft) KEG (Kommandit- Erwerbsgesellschaft) OHG (Offene Handelsgesellschaft) KG (Kommanditgesellschaft) wenn Gewerbeberechtigung vorhanden, jeder er nach GSVG Komplementäre, wenn Gewerbeberechtigung vorhanden nach GSVG pflichtversichert; Kommanditisten können eine Pflichtversicherung als Dienstnehmer zur KEG nach dem ASVG er-langen oder als neue Selbstständige nach dem GSVG pflicht jedes einzelnen ers -pflicht jedes einzelnen ers (auch d. Kommanditisten) gestaltbar, ohne zusätzliche Besteuerung gestaltbar, ohne zusätzliche Besteuerung nur Einnahmen- Aus- gaben- Rechnung erforderlich nur Einnahmen- Ausgaben-Rechnung erforderlich wie bei OEG wie bei OEG wie bei OEG Handelsbücher sind zu führen wie bei KEG wie bei KEG wie bei KEG Handelsbücher sind zu führen bei Gewerbebetrieb nur, wenn nicht über den Umfang eines Kleinbetriebes hinausgehend bei Gewerbebetrieb nur, wenn nicht über den Umfang eines Kleinbetriebes hinausgehend nur, wenn das Unternehmen über den Umfang eines Kleinbetriebes hinausgeht; erhöhte Kreditwürdigkeit wie bei OHG, aber Kreditwürdigkeit ua. abhängig von der Höhe der Kommanditeinlage

6 Rechtsform Firmenbuch Firmenbezeichnung Haftung Gewerberecht GmbH ( mit beschränkter Haftung) AG (Aktiengesellschaft) Stille a) typische (echte) Stille b) atypische (unechte) Stille GmbH & Co KG konstitutiv (dh. entsteht erst durch ); Stammkapital mindestens ,-- auch Ein- Personen-GmbH konstitutiv (dh. entsteht erst durch ); Grundkapital mindestens ,-- keine ; reine Innengesellschaft; keine eigene Firma; nur Unternehmer scheint nach außen hin je nach Rechtsform auf der KG und der GmbH konstitutiv (dh. entsteht erst durch ) Namensfirma (zb Huber GmbH) oder Sachfirma (zb Eisenwaren Handels- GmbH) oder gemischte Firma (zb Huber Unternehmensberatung GmbH). Sachfirma muss aus dem Unternehmensgegenstand entlehnt sein. Zusatz m.b.h., Ges.m.b.H oder GmbH in der Regel nur Sachfirma zulässig Als reine Innengesellschaft keine eigene sfirma. Nur Unternehmer scheint nach außen je nach Rechtsform auf Name des vollhaftenden ers (=die GmbH) plus Zusatz & Co KG (zb Müller GmbH & Co KG) er mit der Einlage; Geschäftsführer bei Verschulden mit Privatvermögen; GmbH selbst voll mit svermögen Aktionäre wie GmbH-er stiller er nur mit Einlage; Unternehmer je nach Rechtsform volle Haftung des Komplementärs (= GmbH mit svermögen), Kommanditisten nur bis zur Höhe ihrer Einlage Gewerberechtsträger ist die GmbH; handelt es sich um ein Gewerbe für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, muss der gewerberechtliche Geschäftsführer die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen und entweder handelsrechtlicher Geschäftsführer oder voll versicherter Dienstnehmer mit mindestens halber Wochenarbeitszeit sein grundsätzlich wie bei GmbH, nur tritt anstelle des handelsrechtlichen Geschäftsführers ein Mitglied des Vorstandes Nur der Unternehmer kann Gewerberechtsträger sein Gewerberechtsträger ist die KG; gewerberechtlicher Geschäftsführer muss handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH oder voll haftender er bzw. voll versicherter Dienstnehmer der GmbH oder KG mit mind. halber Wochenarbeitszeit sein

7 Rechtsform Sozialversicherung Steuerrecht Gewinnentnahmemögl. GmbH (Gesellschaf t mit beschränkter Haftung) AG (Aktiengesellschaft) Stille a) typische (echte) Stille b) atypische (unechte) Stille (geschäftsführende) er je nach Beteiligung nach ASVG oder nach GSVG versicherungspflichtig Vorstandsmitglieder nach ASVG versicherungspflichtig stiller er in der Regel nicht; Unternehmer je nach Rechtsform Körperschaftsteuerpflicht der (34 %); für ausgeschüttete Gewinnanteile volle KöSt (34 %) bei der und max. 25 % KESt beim er (Mindestkörperschaftsteuer allgemein 1.750,-- bei Jungunternehmern im 1. Geschäftsjahr 1.092,--) Körperschaftsteuerpflicht der (34 %); für ausgeschüttete Gewinne volle KöSt (34 %) bei und max. 25 % KESt beim Aktionär (Mindestkörperschaftsteuer allgemein 3.500,--) a) Gewinnanteil des stillen ers 25 % KESt-pflichtig, mindert den Gewinn des Unternehmers b) Gewinnanteil des stillen ers = Einkommen aus Gewerbebetrieb nur über Ausschüttungen und Leistungsvergütungen (Gehalt, Miete etc.) nur über Ausschüttungen und Leistungsvergütungen (Gehalt, Miete, etc.) gestaltbar, Beteiligung am Verlust kann vertraglich ausgeschlossen werden Rechnungslegung erweiterter Jahresabschluß je nach Größenklass e erforderlich wie bei GmbH, jedoch erweiterte Prüfungs und Offenlegungs pflicht je nach Rechtsform des Unternehmers Sonstiges steuerlich anerkannte Dienstverhältnisse der er ; Problem der verdeckten Gewinnausschüttung; keine Verlustausgleichskeit; Gründung notariatsaktpflichtig; Offenlegungsverpflichtung je nach Größenklasse beachten! aufwendiger (teurer) Gründungsvorgang, nur für Großbetriebe geeignet bei atypischer Stiller Verlustausgleichskeit; gute Beteiligungsfinanzierungskeit; stille Vermögenseinlage stellt Eigenkapital dar

8 Rechtsform Sozialversicherung Steuerrecht Gewinnentnahmemögl. GmbH & Co gestaltbar KG Selbständigenpflicht - versicherung (GSVG) der geschäftsführenden er der Komplementär- GmbH nur bei gesonderter Gewerbeberechtigung der GmbH ; bei Vorliegen eines Dienstverhältnisses auch ASVG-Pflichtversicherung Körperschaftsteue r bei Komplementär- GmbH; Kommanditisten wie bei KG Rechnungslegung Komplementär-GmbH wie GmbH; KG wie bei OHG Sonstiges GmbH kann bloßer Arbeitsgesellschafter sein; Verlustausgleichsmö g- lichkeit; keine Haftung der Liegenschaften, wenn Sonderbetriebsvermögen

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