Direktinvestitionen in Mexiko. Gesellschaftsgründung Niederlassung Repräsentanz

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2 Goodrich, Riquelme y Asociados ist seit über 75 Jahren eine der führenden Anwaltssozietäten Mexikos. Wir beraten unsere Mandanten nach höchsten Qualitätsstandards auf allen Gebieten des Wirtschaftsrechts. Zu unseren Mandanten zählen überwiegend mittelständische und Großunternehmen. Die durch Ausbildung im In- und Ausland hoch qualifizierten Mitarbeiter unserer Kanzlei arbeiten in Praxisund Branchengruppen, die auch für unternehmensspezifische Anforderungen Lösungen anbieten können. Seit 1971 steht den europäischen Mandanten unser Büro in Paris zur Verfügung. Wir sind Gründungsmitglied der Bomchil- Gruppe, eines Zusammenschlusses von lateinamerikanische Rechtsanwaltskanzleien. Durch die Bomchil-Gruppe können wir unseren Mandanten Zugang zu hochwertiger Rechtsberatung in allen Ländern Lateinamerikas gewährleisten. Deutschsprachigen Mandanten steht das German Desk von Goodrich zur Verfügung. Dieses Dokument ersetzt keine Rechtsberatung. Bei dessen Erstellung haben wir größtmögliche Sorgfalt walten lassen. Goodrich und ihre Partner und Mitarbeiter übernehmen keine Haftung für eventuell in diesem Dokument enthaltene Fehler oder für Schäden, die Personen durch die Nutzung dieses Dokumentes entstehen. Sollten Sie eine Rechtsberatung zu Themen benötigen, die in diesem Dokument behandelt werden, empfehlen wir Ihnen, ein Mitglied unserer Kanzlei zu kontaktieren. MEXIKO Paseo de la Reforma Mexico City, MEXIKO Tel.: Fax: mailcentral@goodrichriquelme.com KONTAKT GERMAN DESK Dr. Diana Sasse dsasse@goodrichriquelme.com Stand: März 2010 EUROPA 8/10, Rue Ventadour Paris, FRANKREICH Tel.: Fax: graparis@goodrichriquelme.com 2

3 In diesem Kapitel werden zunächst die nationalen Vorschriften zu ausländischen Investitionen bzw. den Geschäftsfeldern behandelt, die ausländischen Investitionen verschlossen sind oder zu denen ausländische Investitionen nur beschränkt Zugang haben. Danach werden die wichtigsten Gesellschaftsformen erörtert. Abschließend werden die Eintragungen einer unselbstständigen Niederlassung und einer Repräsentanz (ohne Einnahmen) in Mexiko behandelt. 1. AUSLÄNDISCHE INVESTITIONEN IN MEXIKO Traditionell waren viele Sektoren der mexikanischen Wirtschaft für ausländisches Kapital gänzlich unzugänglich, oder es galten prozentuale Beschränkungen für ausländische Beteiligungen. Seit Mitte der 80er Jahre des letzten Jahrhunderts wurden Beschränkungen für ausländische Investitionen schrittweise aufgehoben. Heute ist die mexikanische Wirtschaft mit Ausnahme einiger Sektoren weitgehend liberalisiert. Dem Staat vorbehalten bleiben unter anderem die Erdölindustrie, die petrochemische Industrie, Elektrizitätserzeugung und versorgung sowie die Kontrolle und Überwachung von Häfen und Flughäfen. Die Energiereform von 2008 hatte insbesondere zum Ziel, dem staatlichen Erdölunternehmen PEMEX den Abschluss von Verträgen mit Privatunternehmen zu erleichtern und hierdurch eine Erhöhung der Investitionen im Erdölsektor zu ermöglichen. Im Elektrizitätsbereich ist die private Stromerzeugung für einige genehmigungspflichtige Tatbestände gestattet. Ausschließlich mexikanischem Kapital vorbehalten sind unter anderem der nationale Landtransport von Personen und Waren, der Handel mit Benzin und der Vertrieb von Erdgas. Für andere Sektoren gelten prozentual unterschiedliche Höchstgrenzen und Genehmigungsvorbehalte bei einer ausländischen Kapitalbeteiliung von über 49%. Internationale Verträge, die insbesondere auch im Verhältnis zu den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union Anwendung finden, sehen Befreiungen von diesen Beschränkungen vor. 2. GESELLSCHAFTSGRÜNDUNG Das mexikanische Gesellschaftsrecht kennt alle nach deutschem Recht zulässigen Rechtsformen. Unternehmen gründen sich jedoch fast ausschließlich als Kapitalgesellschaften. Aufgrund des sehr geringen Mindestkapitals sowie des Vorteils der Haftungsbeschränkung auf die Einlage für Gesellschafter sind Kapitalgesellschaften sehr attraktiv für unternehmerisches Handeln in Mexiko. Gleichzeitig sind mit der Gründung einer Kapitalgesellschaft gegenüber einer Personengesellschaft keine größeren steuerlichen oder publizitätsrechtlichen Verpflichtungen verbunden. Im Folgenden werden zunächst die Aktiengesellschaft (Sociedad Anónima S.A., siehe 2.1) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Sociedad de Responsabilidad Limitada S. de R.L., siehe 2.2) behandelt. Abschnitt 2.3 geht auf die Gesellschaftsform des variablen Kapitals (Capital Variable C.V.) von Kapitalgesellschaften ein. Abschnitt 2.4 widmet sich der Einpersonengesellschaft. Abschließend wird die Rechtsvertretung von Gesellschaften dargestellt (Abschnitt 2.5). 3

4 2.1. SOCIEDAD ANÓNIMA (S.A.) Bei der Sociedad Anónima handelt es sich um eine Aktiengesellschaft. Das Mindestkapital einer Sociedad Anónima beträgt MXN ,00 und wird durch Aktien verbrieft. Die Gesellschaft benötigt mindestens zwei Aktionäre, wobei der Anteil des zweiten Aktionärs auf eine Aktie beschränkt sein kann. Das oberste Organ der Sociedad Anónima ist die Aktionärsversammlung. Aktionärsversammlungen müssen am Sitz der Gesellschaft abgehalten werden. Die Aktionäre können sich in der Aktionärsversammlung vertreten lassen. Zur Bevollmächtigung reicht ein einfaches Vollmachtsschreiben aus. Ferner können Aktionäre einstimmig Beschlüsse außerhalb des Gesellschaftssitzes fassen, die schriftlich bestätigt werden müssen. Die Aktionärsversammlung muss mindestens einmal im Jahr innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zusammenkommen, um den Jahresabschluss festzustellen. Die Geschäftsführung und Vertretung der Sociedad Anónima obliegt einem Vorstand (Consejo de Administración Verwaltungsrat) oder einem Einzelvorstand (Administrador Único). Es gibt keine Beschränkung bezüglich der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes für Mitglieder des Vorstandes bzw. des Einzelvorstandes. Als weiteres Organ ist der Comisario vorgesehen, der Aufsichts- und Informationsfunktionen wahrnimmt. Vom Amt des Comisario ausgenommen sind Mitglieder des Vorstandes bzw. der Einzelvorstand, deren Verwandte oder Beschäftigte der Gesellschaft. Der Comisario ist nicht vergleichbar mit der Funktion des Aufsichtsrates einer deutschen Aktiengesellschaft. Bei Gesellschaften, deren Aktionäre einer Unternehmensgruppe angehören, erschöpft sich die praktische Tätigkeit des Comisario auf die Erstattung eines Berichts im Rahmen der Hauptversammlung. Die Übertragung von Aktien erfolgt durch einfaches Indossament. In der Gesellschaftssatzung kann eine hiervon abweichende Regelung vorgesehen werden. Bei Kapitalerhöhungen steht den Aktionären ein Vorzugsrecht auf Zeichnung der Aktien der Kapitalerhöhung zu. Alle Aktien der Sociedad Anónima müssen die gleichen Rechte und Pflichten gewähren. Dementsprechend hängt der Einfluss auf den Vorstand von der entsprechenden Kapitalbeteiligung ab. Eine besondere Art der Aktiengesellschaft, die Sociedad Anónima Promotora de Inversión (S.A.P.I. Aktiengesellschaft zur Förderung von Investitionen), erlaubt die Ausgabe verschiedener Aktienarten, die unterschiedliche Rechte einräumen. Die S.A.P.I. ist damit eine flexible Gesellschaftsform, die es ermöglicht, Investoren an der Gesellschaft zu beteiligen, die lediglich Anspruch auf Gewinnausschüttung haben SOCIEDAD DE RESPONSABILIDAD LIMITADA (S. DE R.L.) Die Sociedad de Responsabilidad Limitada entspricht der deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Haftung der Gesellschafter ist auf ihre Einlage beschränkt. Das Mindestkapital beträgt MXN 3.000,00. Die Sociedad de Responsabilidad Limitada benötigt mindestens zwei Gesellschafter, wobei der Geschäftsanteil des zweiten Gesellschafters MXN 1,00 betragen kann. Das oberste Organ der Sociedad de Responsabilidad Limitada ist die Gesellschafterversammlung. Es gilt das unter Abschnitt 2.1 zur Aktionärsversammlung in Bezug auf die Vertretung der Gesellschafter in der Versammlung und auf die einstimmigen Beschlüsse Gesagte entsprechend. Die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft erfolgt durch den Gerente Único (Geschäftsführer) oder den Consejo de Gerentes (Geschäftsführung). Ein Comisario kann, muss aber nicht, ernannt werden. 4

5 Die Übertragung von Geschäftsanteilen und die Aufnahme neuer Gesellschafter bedarf der Zustimmung der Gesellschafter, welche die Mehrheit des Stammkapitals vertreten. Die Satzung kann eine hiervon abweichende Regel enthalten. Die erbrechtliche Übertragung eines Geschäftsanteils bedarf keiner Zustimmung. Im Fall einer rechtsgeschäftlichen Übertragung eines Geschäftsanteils steht den Mitgesellschaftern ein Vorzugsrecht zu. Die Sociedad de Responsabilidad Limitada wird oftmals gewählt, wenn ein US-Unternehmen als Mutterunternehmen der Sociedad de Responsabilidad Limitada fungiert. Das US-amerikanische Steuerrecht erkennt die Sociedad de Responsabilidad Limitada als sogenannte pass-through entity an, woraus sich steuerliche Vorteile für das US-amerikanische Mutterunternehmen ergeben können DIE GESELLSCHAFTSFORM DES VARIABLEN KAPITALS Kapitalgesellschaften können in der Form des variablen Kapitals (Capital Variable) gegründet werden. In dieser Gesellschaftsform unterteilt sich das Gesellschaftskapital in den festen und den variablen Kapitalanteil. Das feste Kapital muss mindestens dem für die Gesellschaftsform geltenden Mindestkapital entsprechen. Die Versammlungen, die über Änderungen des festen Gesellschaftskapitals beschließen, müssen notariell beurkundet und im Handelsregister eingetragen werden. Die Versammlungen, die über Änderungen des variablen Gesellschaftskapitals beschließen, müssen nicht notariell beurkundet bzw. im Handelsregister eingetragen werden. Die Gesellschaftsform des variablen Kapitals erlaubt es, das Gesellschaftskapital flexibel an die Notwendigkeiten anzupassen. 2.4 EINPERSONENGESELLSCHAFTEN Zum Zeitpunkt des Verfassens dieser Veröffentlichtung liegt ein Gesetzesentwurf vor, der erstmals die Einpersonengesellschaften für die Sociedad Anónima und die Sociedad de Responsabilidad Limitada einführt. Beide Gesellschaftsformen können danach als Einpersonengesellschaften gegründet oder in solche umgewandelt werden. Einpersonengesellschaften müssen in ihrer Rechtsform das Wort unipersonal führen (Sociedad Anónima Unipersonal S.A.U., bzw. Sociedad de Responsabilidad Limitada Unipersonal S.R.L.U.). Die Gründung einer Einpersonengesellschaft bzw. die Umwandlung in eine solche, muss notariell beurkundet und im Handelsregister eingetragen werden. Wird der Charakter der Einpersonengesellschaft nicht innerhalb von sechs Monaten ins Handelsregister eingetragen, haftet der Einzelgesellschafter persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Nach ordnungsgemäßer Eintragung dieses Umstandes entfällt die Haftung des Einzelgesellschafters. Der Einzelaktionär bzw. gesellschafter übt die Funktion des Einzelvorstandes (Administrador Único) bzw. des Einzelgeschaftsführers (Gerente Único) in der Einpersonengesellschaft aus, gegebenenfalls durch deren Geschäftsführungsorgan oder die hierfür bevollmächtigten Personen. Verträge zwischen dem Einzelaktionär bzw. Einzelgesellschafter und der Einpersonengesellschaft müssen in einem zu diesem Zweck geführten Gesellschaftsbuch eingetragen, notariell beurkundet und im Handelsregister eingetragen werden. Verträge, die nicht ordnungsgemäß eingetragen wurden, können im Konkursfall des Einzelaktionärs bzw. Einzelgesellschafters oder der Einpersonengesellschaft nicht geltend gemacht werden. 5

6 2.5 RECHTSVERTRETUNG VON GESELLSCHAFTEN Wie oben bei den einzelnen Gesellschaftsformen erwähnt, obliegt die organschaftliche Vertretung der Gesellschaften dem Vorstand bzw. Einzelvorstand (S.A.) oder der Geschäftsführung bzw. dem Geschäftsführer (S. de R.L. de C.V.). Im Fall eines Verwaltungsrates bzw. einer Geschäftsführung muss die Vollmacht gemeinschaftlich von allen Mitgliedern ausgeübt werden. Neben der organschaftlichen Rechtsvertretung können auch nicht am Vorstand/an der Geschäftsführung beteiligten Personen Vollmachten eingeräumt werden. Das mexikanische Recht unterscheidet zwischen Vollmachten, deren Umfang der Vertretungsbefugnis gesetzlich geregelt ist, und besonderen Vollmachten, die für ein bestimmtes Rechtsgeschäft erteilt werden. Die Figur eines Prokuristen mit einem aufgrund der Ernennung gesetzlich geregelten Vollmachtsumfang ist dem mexikanischem Recht unbekannt. Gesetzlich geregelte Vollmachten sind die allgemeine Vollmacht für Rechtsstreitigkeiten und Beitreibungen, die allgemeine Vollmacht für Verwaltungshandlungen (für den Abschluss von Verträgen im Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebes) mit einer besonderen Variante für arbeitsrechtliche Angelegenheiten (für die Vertretung der Gesellschaft als Arbeitgeber), die allgemeine Vollmacht für Verfügungshandlungen (für den Verkauf von Aktiva der Gesellschaft sowie zur Belastung von Gesellschaftsvermögen), sowie die Vollmacht zur Ausstellung und Unterzeichnung von Wertpapieren. Die Vollmachten können auf Höchstbeträge beschränkt oder zur gemeinsamen Ausübung an mehrere Bevollmächtigte erteilt werden. Der Bevollmächtigte bedarf zur Erteilung von Untervollmachten einer ausdrücklichen Ermächtigung in der erteilten Vollmacht. 3. GRÜNDUNG EINER NIEDERLASSUNG Neben der Gründung einer Gesellschaft nach mexikanischem Recht können Geschäfte in Mexiko auch durch die Eröffnung einer Niederlassung und die Eintragung der ausländischen Gesellschaft in das Handelsregister getätigt werden. Da eine Niederlassung keine selbstständige juristische Person darstellt, erfolgt ein Haftungsdurchgriff auf die ausländische Gesellschaft. Die Gründung einer Niederlassung durch eine ausländische juristische Person in Mexiko bedarf der vorherigen Genehmigung des Secretaría de Economía (Wirtschaftsministerium). Zur Eintragung einer Niederlassung ist die Vorlage der Gründungsurkunde sowie die Bestellung eines Rechtsvertreters in Mexiko erforderlich. Die Beurkundung der Unterlagen durch den mexikanischen Notar wird im Handelsregister eingetragen. Die Niederlassung wird steuerlich wie ein mexikanisches Unternehmen behandelt, wobei Besonderheiten für den Abzug von Zahlungen an den ausländischen Hauptsitz sowie verbundene Unternehmen gelten. 4. REGISTRIERUNG EINER REPRÄSENTANZ Die Registrierung einer Repräsentanz der ausländischen Gesellschaft in Mexiko ist eine Option für eine Präsenz im mexikanischen Markt, sofern keine Aktivitäten mit Gewinnerzielungsabsicht in Mexiko durchgeführt werden sollen. Die Eröffnung einer Repräsentanz erfordert die Vorlage der unter Abschnitt 3 für die Eintragung einer Niederlassung erwähnten Dokumente. Die Aktivitäten der Repräsentanz sind auf Marketing und Kundenpflege beschränkt. Werden von der Repräsentanz kommerzielle Aktivitäten durchgeführt, beispielsweise der Verkauf von Waren oder die Erbringung von Servicedienstleistungen, wird damit eine ständige Betriebsstätte der ausländischen Gesellschaft in Mexiko begründet. 6

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