Tarifvertrag. zur. Beschäftigungssicherung in der Metall- und Elektroindustrie. Nordrhein-Westfalens. (TV Besch)

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1 Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV Besch) vom 24. Mai 2012 Zwischen und der IG Metall, Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen wird folgender Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung geschlossen: Inhalt: 1 Geltungsbereich Absenkung der Arbeitszeit Übernahme von Auszubildenden Ausgleichszeitraum Mehrarbeit und Freizeitausgleich Sonderfallregelung Schlussbestimmungen...4 Zusatzvereinbarung...6

2 Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung S. 2 1 Geltungsbereich Für diesen Tarifvertrag gilt der Geltungsbereich des Entgeltrahmenabkommens einschließlich der Auszubildenden im Sinne der 10 und 11 des Berufsbildungsgesetzes. 2 Absenkung der Arbeitszeit 1. Bei vorübergehenden Beschäftigungsproblemen können Arbeitgeber und Betriebsrat zur Vermeidung von betriebsbedingten Kündigungen durch Betriebsvereinbarung die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit einheitlich für alle Beschäftigten oder für Teile des Betriebes (Betriebsteile, Abteilungen, Beschäftigtengruppen) auf eine Dauer von unter 35 bis zu 30 Stunden absenken. Auch eine unterschiedliche Absenkung der Arbeitszeit und eine unterschiedliche Dauer der Absenkung können vereinbart werden. Ausgenommen von Abs. 1 sind die Ausbilder und Auszubildenden. Bei Beschäftigten mit einer von 35 Stunden abweichenden individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit kann eine Absenkung um bis zu fünf Stunden erfolgen. Für Teilzeitbeschäftigte kann die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht auf unter 18 Stunden abgesenkt werden. Vollzeitbeschäftigte bleiben trotz abgesenkter Arbeitszeit Vollzeitbeschäftigte. 2. Eine betriebsbedingte Kündigung gegenüber Beschäftigten, deren Arbeitszeit abgesenkt wurde, wird frühestens mit dem Ablauf der Betriebsvereinbarung wirksam. 3. Die festen Entgeltbestandteile des Monatsentgelts und von ihnen abgeleitete Leistungen vermindern sich entsprechend der verkürzten Arbeitszeit. 4. Um die Absenkung der Monatslöhne und -gehälter zu vermeiden oder zu vermindern, können die Betriebsparteien Ausgleichszahlungen vereinbaren, die mit den tariflichen Jahresleistungen (betriebliche Sonderzahlung und/oder zusätzliche Urlaubsvergütung) verrechnet werden. Der Anspruch auf diese tariflichen Leistungen vermindert sich entsprechend. 5. Scheidet ein durch eine Arbeitszeitabsenkung betroffener Beschäftigter durch eine dem Arbeitnehmer vor, während oder nach Ablauf der Arbeitszeitabsenkung zugehende Kündigung des Arbeitgebers, die betriebsbedingt oder durch in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe bedingt ist, aus, so gilt hinsichtlich der letzten sechs Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses Folgendes: Soweit die Kündigung vor Beginn der Absenkung der Arbeitszeit zugeht, findet die Arbeitszeitabsenkung für den Arbeitnehmer nicht statt. Soweit die Kündigung während der Arbeitszeitabsenkung zugeht, gilt ab Zugang der Kündigung die vor der Arbeitszeitabsenkung geltende individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit. Der Beschäftigte ist verpflichtet, die durch die Absenkung der Arbeitszeit ausgefallenen Stunden nachzuarbeiten. Der Beschäftigte hat Anspruch auf die seiner individuellen wöchentlichen Arbeitszeit (ohne die Absenkung) entsprechende Vergütung für die letzten sechs Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Soweit die Kündigung nach der Arbeitszeitabsenkung zugeht, ist der Beschäftigte verpflichtet, die durch die Absenkung der Arbeitszeit ausgefallenen Stunden nachzuarbeiten. Der Beschäftigte hat Anspruch auf die seiner individuellen wöchentlichen Arbeitszeit (ohne die Absenkung) entsprechende Vergütung für die letzten sechs Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses. 6. Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat über die Absenkung der tariflichen Arbeitszeit gemäß Nr. 1 nicht einigen, kann unverzüglich nach Erklärung des Scheiterns der Gespräche die tarifliche Einigungsstelle nach 24 EMTV nach Maßgabe der folgenden Vorschriften angerufen werden. Die Einigungsstelle hat innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Anrufung (Einschaltung einer der Tarifvertragsparteien durch eine Betriebspartei) zu entscheiden. Sie kann eine Entscheidung für einen Sachverhalt nur einmal und nur für die Dauer von längstens sechs Monaten treffen. Besteht zum Zeitpunkt des Einigungsstellenverfahrens für die betroffenen Beschäftigten eine

3 Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung S. 3 Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeitverteilung, so entscheidet die Einigungsstelle für die Dauer der Absenkung der Arbeitszeit auch über ihre Verteilung. Die bestehende Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeitverteilung wird für die Dauer der Absenkung für die betroffenen Beschäftigten ausgesetzt. Die Einigungsstelle besteht aus dem Vorsitzenden und je zwei Beisitzern. Die Tarifvertragsparteien benennen je zwei unparteiische Persönlichkeiten für den Einigungsstellenvorsitz (einen Vorsitzenden und seinen Vertreter). Der Einigungsstellenvorsitz wechselt je Einigungsstelle zwischen den Vorsitzenden beider Seiten. Die Vorsitzenden können sich durch ihren Vertreter vertreten lassen. Die Tarifvertragsparteien benennen je zwei Beisitzer, die sich durch von den Tarifvertragsparteien bestimmte Personen vertreten lassen können. Die Reihenfolge der Einigungsstellenverfahren bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Anrufung. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs bei der jeweils anderen Tarifvertragspartei. Zur Vermeidung des Einigungsstellenverfahrens werden sich die Tarifvertragsparteien um eine betriebliche Regelung der Streitigkeit bemühen. Der Fristablauf gemäß 2 Nr.6 Abs. 2 wird hierdurch nicht gehemmt. Protokollnotiz 1 zu 2 Nr. 1: Einbezogen sind die Beschäftigten gemäß 1 Nr. 3 b) MTV bzw. 1 Nr. 3 b) und c) ERA. Ausgenommen sind die Beschäftigten nach 1 Nr. 3 a) MTV bzw. 1 Nr. 3 a) ERA sowie nach 5 Abs. 2 und 3 BetrVG. Protokollnotiz 2 zu 2 Nr. 1: Mit 2 TV Besch werden die gesetzlichen Möglichkeiten zur Lösung von Beschäftigungsproblemen durch die Einführung von Kurzarbeit, soweit deren Voraussetzungen vorliegen, nicht eingeschränkt. 3 Übernahme von Auszubildenden Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass die Ausgebildeten in der Regel nach bestandener Abschlussprüfung unbefristet in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden sollen. Die Tarifvertragsparteien gehen weiter davon aus, dass die Anzahl der angebotenen Ausbildungsplätze nach Möglichkeit gesteigert werden soll, zumindest aber konstant bleibt. 1. Die Betriebsparteien beraten im Rahmen der Personalplanung gemäß 92, 96 BetrVG den Bedarf an Ausbildungsplätzen. 2. Der Arbeitgeber ermittelt vor Beginn der Ausbildung den voraussichtlichen Bedarf; die Betriebsparteien können durch freiwillige Betriebsvereinbarung diesen voraussichtlichen Bedarf vereinbaren und daraus folgend in der Vereinbarung festlegen, wie vielen Auszubildenden im Anschluss an die bestandene Abschlussprüfung die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis angeboten wird. Die gemäß dieser Betriebsvereinbarung über Bedarf Ausgebildeten haben keinen Anspruch auf Übernahme. Für bei Abschluss dieses Tarifvertrages begonnene Ausbildungsverhältnisse kann mit dem Betriebsrat eine Vereinbarung gemäß Nr. 2 Abs. 1 getroffen werden, spätestens jedoch bis sechs Monate vor dem Ende der Ausbildungsverträge der jeweiligen Jahrgänge. 3. Soweit vor Beginn der Ausbildung zwischen den Betriebsparteien keine Vereinbarung getroffen wird, hat der Arbeitgeber spätestens sechs Monate vor dem Ende der Ausbildungsverträge der jeweiligen Jahrgänge mit dem Betriebsrat im Rahmen der Personalplanung den absehbaren Bedarf und die sich daraus ergebende Anzahl der unbefristet zu Übernehmenden zu beraten. Unter Berücksichtigung der Beratung erfolgt die Festlegung, wie viele Auszubildende nach bestandener Abschlussprüfung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen werden. Bei dieser Entscheidung hat der Arbeitgeber die absehbare künftige wirtschaftliche Entwicklung, das Produktportfolio und die Auftragslage des Unternehmens sowie die mittelfristige personelle Bedarfssituation im Betrieb zu berücksichtigen. Ausgebildete, denen kein unbefristetes Arbeitsverhältnis angeboten wird, hat der Arbeitgeber nach

4 Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung S. 4 bestandener Abschlussprüfung für mindestens 12 Monate befristet zu übernehmen. Der Arbeitgeber wird in diesem Fall drei Monate vor Auslaufen der Befristung überprüfen, ob eine Weiterbeschäftigung möglich ist. Das Ergebnis der Überprüfung ist mit dem Betriebsrat zu beraten und den Beschäftigten mitzuteilen. 4. Auszubildenden wird nach Maßgabe der obigen Bestimmungen die Übernahme in ein unbefristetes oder befristetes Arbeitsverhältnis angeboten, soweit dem nicht personenbedingte Gründe entgegenstehen. Der Betriebsrat ist hierüber unter Angabe der Gründe zu unterrichten. 5. Mit Zustimmung des Betriebsrates kann von einer Übernahme in ein unbefristetes oder befristetes Arbeitsverhältnis abgesehen werden, wenn das Angebot eines Arbeitsverhältnisses wegen akuter Beschäftigungsprobleme nicht möglich ist. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, entscheidet in diesem Fall auf Antrag des Arbeitgebers die in 2 Nr. 6 genannte tarifliche Einigungsstelle, ob, in welchem Umfang und für welche Dauer dem Auszubildenden ein Angebot nach Maßgabe der vorstehenden Bedingungen gemacht werden muss. 4 Ausgleichszeitraum 1. Der Ausgleichszeitraum gemäß 4 Nr. 1 EMTV für die auch ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit auf die Tage und Wochen beträgt längstens zwölf Monate. 2. In begründeten Ausnahmefällen kann der Ausgleichszeitraum auf der Basis einer freiwilligen Betriebsvereinbarung mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien verlängert werden. 4 Nr.3 dieses Tarifvertrages findet in diesen Fällen keine Anwendung. 3. Ist am Ende des Ausgleichszeitraums die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Beschäftigten über- bzw. unterschritten, so muss die Differenz innerhalb der folgenden vier Monate durch Freistellung bzw. Nacharbeit ausgeglichen werden. Bestehende Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bleiben unberührt. 4. Die sonstigen Regelungen zur regelmäßigen Arbeitszeit und ihrer Verteilung bleiben unverändert. 5 Mehrarbeit und Freizeitausgleich 1. Ergänzend zu 5 I. Nr. 1 EMTV können die Betriebsparteien durch freiwillige Betriebsvereinbarung vereinbaren, dass Mehrarbeitsstunden ganz oder teilweise durch Freizeit ausgeglichen werden. 2. Zuschläge für Mehrarbeit nach 6 Nr. 2 a) EMTV werden nicht fällig, wenn der Freizeitausgleich innerhalb der folgenden zwei Kalendermonate erfolgt. 3. Kann der Freizeitausgleich wegen Krankheit, Urlaubs, Dienstreise (Montage) oder wegen ähnlicher Gründe nicht innerhalb dieser Frist erfolgen, ist er spätestens in dem auf den Wegfall des Hinderungsgrundes folgenden Kalendermonat vorzunehmen. 4. Erfolgt der Zeitausgleich nicht innerhalb der vorgenannten Zeiträume, so ist die Mehrarbeit spätestens mit Ablauf von zwei weiteren Monaten zuschlagspflichtig in Freizeit auszugleichen. Der Mehrarbeitszuschlag ist gemäß 5 I. Nr.1 EMTV grundsätzlich in Geld zu vergüten. 6 Sonderfallregelung Die Tarifvertragsparteien werden sich, wie bisher, in besonders gravierenden Fällen, z.b. zur Abwendung einer Insolvenz, darum bemühen, für einzelne Unternehmen Sonderregelungen zu finden, um damit einen Beitrag zum Erhalt der Unternehmen und der Arbeitsplätze zu leisten. 7 Schlussbestimmungen 1. Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juni 2012 in Kraft und kann mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende, erstmals jedoch zum 31. Dezember 2014, gekündigt werden.

5 Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung S dieses Tarifvertrages gilt für Auszubildende, deren Ausbildung nach dem 31. Dezember 2012 endet. Für Ausbildungsverhältnisse, die im Zeitraum von Januar bis März 2013 enden, gelten 3 Nr. 2 Abs. 2 und 3 Nr. 3 mit der Maßgabe, dass eine Frist von drei statt sechs Monaten gilt. Für Auszubildende, deren Ausbildung bis zum 31. Dezember 2012 endet, gilt 3 TV Besch in der Fassung vom 30. September 2005 i.v.m. 8 ETV BB in der Fassung vom 15. Oktober Vor In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages abgeschlossene Ergänzungstarifverträge oder Betriebsvereinbarungen zum Regelungsgegenstand des 3 dieses Tarifvertrages bleiben unberührt. Bochum, den 24. Mai 2012 IG Metall, Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen

6 Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung S. 6 Zusatzvereinbarung Zwischen und der IG Metall, Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen - handelnd für die Gewerkschaft ver.di - wird folgende Zusatzvereinbarung zum Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 24. Mai 2012 geschlossen: 1. Der oben bezeichnete Tarifvertrag gilt im Rahmen seines fachlichen, räumlichen und sonstigen persönlichen Geltungsbereiches auch für die Mitglieder der ehemaligen DAG, die seit dem 2. Juli 2001 Mitglied der Gewerkschaft ver.di sind. 2. Die Bestimmungen des oben bezeichneten Tarifvertrages zur Laufzeit (In-Kraft-Treten und Kündigung) gelten auch für diese Zusatzvereinbarung. Eine Kündigung des oben bezeichneten Tarifvertrages gilt als Kündigung dieser Zusatzvereinbarung zum gleichen Zeitpunkt. Bochum, den 24. Mai 2012 IG Metall, Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen, - handelnd für die Gewerkschaft ver.di -

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