Lernbücher Jura. Familienrecht. von Prof. Dr. Marina Wellenhofer. 3. Auflage. Verlag C.H. Beck München 2014

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1 Lernbücher Jura Familienrecht von Prof. Dr. Marina Wellenhofer 3. Auflage Verlag C.H. Beck München 2014 Verlag C.H. Beck im Internet: ISBN Zu Inhalts- und Sachverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG

2 18. Vermögensausgleichsansprüche außerhalb Zugewinnausgleich Vermögensausgleichsansprüche außerhalb des Zugewinnausgleichs I. Vertragliche Ansprüche 1. Einführung Im Fall der Scheidung stellt der Zugewinnausgleich grundsätzlich eine abschließende Regelung für den Vermögensausgleich der im gesetzlichen Güterstand lebenden Ehegatten dar. Vertragliche Ansprüche bleiben davon aber unberührt. So können auch Ehegatten etwa einen Darlehensvertrag ( 488 BGB) oder einen Arbeitsvertrag ( 611 BGB) schließen und daraus Ansprüche herleiten. Allerdings müssen konkrete Anhaltspunkte für einen diesbezüglichen Vertragsschluss feststellbar sein. Beispiel: Ehefrau Evi arbeitet seit Jahren im Betrieb ihres Ehemannes als Aushilfskraft mit. E erhält aber weder ein Gehalt, noch werden Sozialabgaben für sie abgeführt. Hier kann kein stillschweigender Abschluss eines Arbeitsvertrags vermutet werden. 2. Schenkungen und unbenannte Zuwendungen Zurückhaltung ist auch mit der Annahme von Schenkungen i.s.v. 516 BGB geboten. Zwar können sich Ehegatten wie Dritte Sachen schenken, etwa zu Weihnachten oder zum Geburtstag, so dass die 516 ff. BGB zur Anwendung kommen. Die meisten Vermögensverschiebungen zwischen Ehegatten werden vom BGH jedoch nicht als Schenkungen eingeordnet, sondern als sog. unbenannte Zuwendungen (z.b. BGH FamRZ 2013, 296). Diese erfolgen nicht unentgeltlich zum Zweck der Bereicherung des anderen, sondern durchaus in einer Art Gegenseitigkeitsverhältnis. Sie finden ihren Rechtsgrund im Bestand der Ehe und erfolgen in der Erwartung einer langfristigen Beziehung. Schenkungsrecht findet darauf keine Anwendung. Im Trennungsfall gibt es, wenn man im gesetzlichen Güterstand gelebt hat, keine Rückforderungsansprüche. Es findet jedoch der Zugewinnausgleich statt, in dem die betreffenden Werte (z.b. als Vorausempfang, vgl. 16 Rn. 32 ff.) Berücksichtigung finden. Im Fall der Gütertrennung kann es im Einzelfall Ansprüche wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage geben (s. Rn. 9 ff.). Beispiel: Nach der Eheschließung überträgt Ehemann Ernst einen hälftigen Miteigentumsanteil an seinem Haus auf Ehefrau Fiona mit der Folge, dass die Ehegatten Miteigentümer des Hauses werden. Hier liegt eine sog. unbenannte Zuwendung und keine Schenkung i.s.v. 516 BGB vor. Im Scheidungsfall kann E wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand leben allenfalls Ansprüche auf Zugewinnausgleich geltend machen Ansprüche aus beendeter Ehegatteninnengesellschaft Unabhängig vom Güterstand kann im Einzelfall bei Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks eine stillschweigende Ehegatteninnengesellschaft 3 analog

3 140 Kapitel 4. Zugewinnausgleich und sonstiger Vermögensausgleich 705 ff. BGB (s. Rn. 14) zustande kommen. Wenn eine Gesellschaft nicht nach außen in Erscheinung tritt, handelt es sich um eine Innengesellschaft (ohne Gesamthandsvermögen). Löst sich diese Gesellschaft infolge Trennung oder Scheidung der Ehegatten auf, kommt ein Abfindungsanspruch analog 730 ff. BGB in Betracht. Beispiel: Kaufmann Konrad und seine Frau betreiben ein Schuhgeschäft. Allerdings ist nur K im Handelsregister eingetragen, die Firma läuft allein auf seinen Namen. Gleiches gilt für die Firmenkonten. Tatsächlich arbeitet Ehefrau Frida rund 30 Stunden pro Woche im Betrieb mit. Außerdem hat sie in die Ladenausstattung investiert und einen Kreditvertrag bei der Bank als Gesamtschuldnerin neben ihrem Mann unterzeichnet. K und F betrachten das Schuhgeschäft als ihren gemeinsamen Betrieb. Hier mag im Außenverhältnis allein K Betriebsinhaber sein; im Innenverhältnis ist jedoch eine Ehegatteninnengesellschaft zustande gekommen. Ausgleichsanspruch aus beendeter Ehegatteninnengesellschaft, 730 ff. BGB analog 4 1. Vereinbarungsgemäße Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks ( 705 BGB), der über die bloße Ausgestaltung der ehelichen Lebens- und Unterhaltsgemeinschaft hinausgeht 2. Gleichberechtigte Beteiligung bzw. Beiträge beider Ehegatten 3. Beendigung der Gesellschaft durch Trennung bzw. Scheidung Rechtsfolge: Auseinandersetzung der Innengesellschaft analog 730 ff. BGB bzw. Ausgleichsanspruch in Geld. Scheidet ein Ehegatte anlässlich von Trennung und Scheidung aus der betreffenden Gesellschaft aus, wird er wie ein BGB-Gesellschafter beim Austritt aus der Gesellschaft auf einer Abfindung bestehen. Voraussetzung für einen Abfindungsanspruch gem. der 730 ff. BGB analog ist allerdings, dass die Ehegatten auch ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen Gesellschaftsvertrag geschlossen und einen Gesellschaftszweck verfolgt haben. BGH NJW 2012, 3374: Die Anwendung gesellschaftsrechtlicher Regelungen kann in Frage kommen, wenn die Partner die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes, etwa einer Immobilie, einen wenn auch nur wirtschaftlich gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer ihrer Lebensgemeinschaft nicht nur gemeinsam genutzt werden, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte. Eine rein faktische Willensübereinstimmung reicht für eine nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilende Zusammenarbeit dagegen nicht aus. Der konkludente Abschluss eines Gesellschaftsvertrages kann nicht angenommen werden, wenn die Parteien einen Zweck verfolgen, der nicht über die Verwirklichung der zunächst nichtehelichen und später ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgeht. Dann bestehen grundsätzlich Zweifel an dem erforderlichen Rechtsbindungswillen. Denn in diesem Punkt haben die Partner regelmäßig keine über die Ausgestaltung ihrer Gemeinschaft hinausgehenden rechtlichen Vorstellungen.

4 18. Vermögensausgleichsansprüche außerhalb Zugewinnausgleich 141 Voraussetzung für die Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses (vgl. 705 BGB) ist somit, dass die Ehegatten einen gemeinsamen, über die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft und die Sicherung des Familienunterhalts hinausgehenden Zweck verfolgt haben (BGH NJW 2006, 1268, Tz. 13), wie etwa den Aufbau eines Betriebs, die gemeinsame Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder die Schaffung eines gemeinsamen Vermögenswertes, z.b. in Gestalt eines Hauses. Ein Gesellschaftsverhältnis setzt dabei eine weitgehend gleichberechtigte Stellung der Ehegatten und beiderseitige Beiträge von größerem Gewicht (vgl. OLG Hamm FamRZ 2010, 1737) voraus. Es genügt nicht, dass ein Ehegatte nur eine untergeordnete Stellung einnimmt oder Zuarbeiten erledigt. Für die Bejahung eines Gesellschaftsverhältnisses sprechen: die Beteiligung beider Ehegatten an Gewinn und Verlust (BGHZ 31, 197, 202), eine mehr oder weniger gleichrangige Stellung der Ehegatten im Betrieb bzw. Berufsbereich (BGHZ 8, 249, 255; s. auch Beispielsfall Rn. 3) und nicht unerhebliche Beitragsleistungen auf beiden Seiten, etwa in Form von Arbeit oder Kapital (BGHZ 47, 157, 164). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss im Einzelfall sorgfältig geprüft werden; das Vorliegen einer Gesellschaft darf nicht vorschnell bejaht werden. Abgelehnt wurde das Vorliegen einer Gesellschaft in folgenden Fällen: Der ausgleichsbegehrende Ehemann war in den Büchern nur als Angestellter geführt; auch war Lohnsteuer für ihn abgeführt worden. Insofern stand der ausdrückliche Arbeitsvertrag der Annahme einer stillschweigenden Ehegattengesellschaft im Wege (BGH NJW 1995, 3383). Die Ehefrau arbeitet in einem schon bestehenden mittelständischen Fertigungsbetrieb des Mannes (BGH FamRZ 1967, 208) oder in der Arztpraxis des Mannes (BGH FamRZ 1974, 592) mit. Die Ehefrau hatte Bankkredite besorgt, um die Existenzgründung des Ehemannes zu ermöglichen, und dafür auch dingliche Sicherheiten gestellt; zudem hatte sie Aushilfstätigkeiten übernommen (BGH FamRZ 1987, 907). Ist eine Gesellschaft im Einzelfall tatsächlich zu bejahen, steht dem Ehegatten mit Trennung bzw. Scheidung ein Ausgleichsanspruch in Geld zu, der sich nach Art und Umfang seiner Beiträge und der Höhe des dadurch erzielten Wertzuwachses richtet. Als Anspruchsgrundlage dafür wird teilweise 738 I 2 BGB genannt (vgl. OLG Schleswig FamRZ 2004, 1375), der BGH verweist aber regelmäßig allgemein auf die 730 ff. BGB (z.b. BGH NJW 2012, 3374). Im Zweifel ist eine jeweils hälftige Beteiligung der Ehegatten am Gesellschaftsvermögen anzunehmen, 722 I BGB. 5 6

5 142 Kapitel 4. Zugewinnausgleich und sonstiger Vermögensausgleich 7 8 II. Ansprüche aus Gesamtschuldnerausgleich Schulden Ehegatten eine Leistung in der Weise, dass ihr Gläubiger die Leistung wahlweise von jedem von ihnen ganz oder zu einem Teil fordern kann, so sind sie Gesamtschuldner i.s.v. 421 BGB. Ein typisches Beispiel hierfür bildet das von beiden Ehegatten gemeinsam aufgenommene Darlehen zur Immobilienfinanzierung. Hat einer der Ehegatten im Außenverhältnis die Forderung des Gläubigers erfüllt (z.b. das Darlehen getilgt), so stellt sich im Innenverhältnis die Frage, ob und inwieweit er beim anderen Gesamtschuldner Regress nehmen kann. Dazu regelt 426 I 1 BGB, dass die Gesamtschuldner im Innenverhältnis im Zweifel zu gleichen Anteilen verpflichtet sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Daraus folgt für das Ehegatteninnenverhältnis die Frage, unter welchen Umständen hier etwas anderes bestimmt ist. Nach st. Rspr. des BGH ist für eine anderweitige Bestimmung i.s.v. 426 I 1 BGB keine Vereinbarung der Parteien erforderlich; die abweichende Bestimmung kann sich vielmehr aus dem Sinn und Zweck eines zwischen den Gesamtschuldnern bestehenden Rechtsverhältnisses oder aus der Natur der Sache ergeben, also aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens (BGH NJW 2007, 3564, Tz. 13; FPR 2003, 246). Bedeutung hat dabei auch die Frage, ob die gemeinsamen Schulden von einem Ehegatten während des Zusammenlebens oder erst nach Trennung abgetragen wurden; denn mit Trennung werden die Umstände, die zuvor einen besonderen Verteilungsmaßstab gerechtfertigt haben, meist entfallen, so dass wieder die für den Regelfall angeordnete anteilige Haftung nach 426 I 1 BGB gilt (BGH FPR 2003, 246). Beispiele: Wird bereits bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts die alleinige Schuldentilgung durch einen Ehegatten (etwa den Ehemann) leistungsmindernd berücksichtigt, so schließt das weitere Ausgleichsansprüche nach 426 BGB aus (BGH FamRZ 2005, 1236, 1237; FamRZ 2008, 602). Werden Steuerschulden der Ehegatten während der Ehe stets vom Ehemann beglichen, ohne dass jemals Ausgleichsansprüche gegen die Ehefrau geltend gemacht wurden, so ist aufgrund dieser tatsächlichen Übung der Ehegatten etwas anderes i.s.v. 426 I 1 BGB bestimmt (vgl. BGH FamRZ 2002, 1024). Der Ehemann kann nachträglich keine Ausgleichsansprüche geltend machen. Mit Trennung hingegen besteht kein Grund mehr, an der bisherigen Handhabung festzuhalten. Werden nunmehr gemeinsame Steuerschulden getilgt, besteht ein anteiliger Regressanspruch entsprechend den auf das jeweilige Einkommen entfallenden Steuern. Unterschreibt die Ehefrau den Geschäftskreditvertrag ihres Mannes als Mitschuldnerin, so wird im Innenverhältnis regelmäßig der Ehemann allein die Haftung zu übernehmen haben, weil der Kredit seinen beruflichen Interessen diente.

6 18. Vermögensausgleichsansprüche außerhalb Zugewinnausgleich 143 III. Vermögensausgleichsansprüche bei Scheidung im Fall der Gütertrennung 1. Anspruch wegen Störung der Geschäftsgrundlage Wurde der Zugewinnausgleich ausgeschlossen oder leben die Ehegatten 9 ohnehin in Gütertrennung, so findet bei Trennung oder Scheidung kein Zugewinnausgleich statt. Sind jedoch unbenannte Zuwendungen größeren Umfangs an den anderen Ehegatten erfolgt, z.b. in Form von Dienstleistungen oder Investitionen, wird der leistende Ehegatte oft nachträglich Ausgleich begehren. Zunächst ist dann zu prüfen, ob ein Arbeits-, Dienst- oder Gesellschaftsverhältnis (s. Rn. 3) oder ein Darlehensvertrag vereinbart worden war. Meist fehlen jedoch Anhaltspunkte hierfür. In solchen Fällen ist weiter zu prüfen, ob ein Ausgleichsanspruch infolge Störung der Geschäftsgrundlage ( 313 BGB) besteht. Erbringt ein Ehepartner Arbeitsleistungen, die lediglich das Vermögen des 10 anderen mehren und deren Umfang über das hinausgeht, was er im Rahmen der unter Ehegatten bestehenden gegenseitigen Beistands- und Unterstützungspflicht oder seiner Unterhaltspflicht schuldet, so ist in der Regel davon auszugehen, dass diese Arbeitsleistungen nach einer stillschweigenden Übereinkunft der Ehegatten zur Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht werden und darin ihre Geschäftsgrundlage haben. Im Scheitern der Ehe liegt dann der Wegfall der Geschäftsgrundlage. Daraus kann ein auf Geldzahlung gerichteter Ausgleichsanspruch folgen (BGHZ 127, 48 = NJW 1994, 2545). Gleiches gilt bei der Übertragung von Vermögenswerten (z.b. Immobilien) auf den anderen Ehegatten, wenn sie um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung, Ausgestaltung und Sicherung der Ehe erbracht werden und der Leistende dabei die Erwartung hat, dass die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht und er im Rahmen dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben wird. Darin ist dann die Geschäftsgrundlage der Zuwendung zu sehen (BGH NJW 2006, 2330). Der Tatbestand des 313 I BGB setzt allerdings auch voraus, dass das Festhalten am unveränderten Vertrag unzumutbar ist. Das muss wie auch 11 sonst im Einzelnen geprüft werden. BGH NJW 2012, 3374: Bei der Abwägung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Zuwendungen wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zurückerstattet werden müssen, ist auch zu berücksichtigen, dass der Partner es einmal für richtig erachtet hat, dem anderen diese Leistungen zu gewähren. Ein korrigierender Eingriff ist grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistung geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten und deshalb unbillig ist. Das Merkmal der Unbilligkeit impliziert zugleich, dass ein Ausgleich nur wegen solcher Leistungen in Betracht kommt, denen nach den jeweiligen Verhältnissen erhebliche Bedeutung zukommt. Maßgebend ist eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls Ob und gegebenenfalls inwieweit ein Anspruch besteht, hängt mithin

7 144 Kapitel 4. Zugewinnausgleich und sonstiger Vermögensausgleich 12 insbesondere von der Dauer der Lebensgemeinschaft, dem Alter der Parteien, Art und Umfang der erbrachten Leistungen, der Höhe der dadurch bedingten und noch vorhandenen Vermögensmehrung sowie von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen ab. Auch die Höhe des Anspruchs bemisst sich nach den Umständen des Falls, vor allem aber nach Art und Umfang der Leistungen. Eine Obergrenze des Anspruchs bildet die beim anderen Ehegatten aktuell feststellbare Vermögensmehrung bzw. der Umfang der von ihm (für eine andere Arbeitskraft) ersparten Aufwendungen. Das entspricht der Wertung von 818 II, III BGB. Beispielsfall (nach BGHZ 127, 48): Ehefrau Elvira hat bei ihrem Ehemann Moritz in dessen Betrieb jahrelang halbtags mitgearbeitet, außerdem zu Hause den Haushalt geführt und die Kinder betreut. Als sich M von ihr trennt, fragt E, ob sie nun nachträglich ein Entgelt für ihre Dienstleistungen im Betrieb verlangen kann. Zumindest müsse M ihr ihren Gesellschaftsanteil auszahlen, schließlich habe ihre Mitarbeit wesentlich dazu beigetragen, dass der Betrieb des M heute mehr denn je floriere. M habe sich durch ihre Mitarbeit auch die Einstellung einer anderen Arbeitskraft erspart. M jedoch verweist darauf, dass sie Gütertrennung vereinbart haben und verweigert jegliche Zahlungen. 1. E kann, da Gütertrennung vereinbart worden war, keinen Zugewinnausgleich aus 1378 I BGB verlangen. 2. Ein Anspruch aus Dienstvertrag, 611 I BGB, scheidet ebenfalls aus, da nicht ersichtlich ist, dass E und M eine diesbezügliche Vereinbarung getroffen hatten. 3. Ein Anspruch auf Abfindung infolge Auflösung bzw. Auseinandersetzung einer Ehegatteninnengesellschaft aus 738 I 2 BGB analog (dazu Rn. 3 ff.) ist vorliegend zu verneinen. Zum einen ist schon fraglich, ob ein hierauf gerichteter (zumindest stillschweigender) Vertragsschluss erfolgt ist. Vor allem aber haben die Ehegatten keinen gemeinsamen Zweck verfolgt; denn es war wohl stets nur der Betrieb des M und kein gemeinsamer Betrieb. Auch hat E nur untergeordnete Dienstleistungen erbracht, so dass es an ebenbürtigen Beiträgen der Ehegatten fehlt. All das spricht gegen die Annahme einer Ehegatteninnengesellschaft. 4. Denkbar bleibt ein Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen Störung der Geschäftsgrundlage ( 313 BGB). In Fällen der Gütertrennung ist bei erheblichen, d.h. über das unterhaltsrechtlich geschuldete Maß deutlich hinausgehenden Zuwendungen oder Arbeitsleistungen in Geschäft oder Betrieb des anderen Ehegatten ein (stillschweigender) familienrechtlicher Vertrag besonderer Art anzunehmen, der den Rechtsgrund für die betreffenden Zuwendungen bildet. Als Geschäftsgrundlage kann insoweit der Fortbestand der Ehe und die weitere Partizipation an den Früchten der eigenen Arbeit begriffen werden. Mit Scheidung der Ehe entfällt diese Geschäftsgrundlage mit der Folge, dass der Mitarbeitende unter den Voraussetzungen von 313 I BGB einen Ausgleichsanspruch geltend machen kann. Diese Voraussetzungen sind hier zu bejahen. E hat nur deshalb Dienstleistungen erbracht, die weit über das unterhaltsrechtlich Geschuldete hinausgehen, weil sie auf die dauerhafte eheliche Lebensgemeinschaft vertraut hat. Angesichts der Scheidung ist es ihr nicht zuzumuten, an der stillschweigenden Vereinbarung unentgeltlicher Dienstleistungen festzuhalten. E hat gegen M also einen Anspruch aus 313 BGB auf finanziellen Ausgleich. Als Anhaltspunkt kann der Betrag gelten, den M ansonsten für eine andere Ersatzkraft hätte aufwenden müssen, sofern noch eine Bereicherung in diesem Umfang festzustellen ist.

8 18. Vermögensausgleichsansprüche außerhalb Zugewinnausgleich Die Voraussetzungen im Überblick Ausgleichsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage eines familienrechtlichen Vertrags sui generis ( 313 BGB) 1. Ehegatten leben im Güterstand der Gütertrennung 2. Vorrangige vertragliche Ansprüche fehlen 3. Umfangreiche, längerwährende Dienstleistungen oder erhebliche Vermögenszuwendung eines Ehegatten 4. Erwartung des Bestands der Ehe und der weiteren Nutznießung an den eigenen Leistungen als Geschäftsgrundlage 5. Wegfall der Geschäftsgrundlage durch Trennung bzw. Scheidung 6. Vermögensmehrung beim anderen Ehegatten infolge der Leistungen 7. Unzumutbarkeit des Festhaltens an der Vermögensverschiebung für den Leistenden, vgl. 313 I BGB Rechtsfolge: Ausgleichsanspruch in Geld Die genannten Grundsätze wurden von der Rechtsprechung für die Fälle der Gütertrennung entwickelt. Gleiches hat aber zu gelten, wenn die Ehegatten zwar im gesetzlichen Güterstand leben, aber den Zugewinnausgleich ausgeschlossen haben. Neben dem Zugewinnausgleich hingegen sind Ansprüche wegen Störung der Geschäftsgrundlage nur höchst ausnahmsweise denkbar (dazu Rn. 16 f.). Hinsichtlich der erbrachten Arbeiten für Beruf oder Betrieb des Ehegatten kommen Dienstleistungen aller Art in Betracht, insbesondere auch solche in untergeordneter Stellung. Sie können zum Teil auch schon vor Eheschließung geleistet worden sein. Entscheidend ist, dass die Dienstleistungen vom Umfang her deutlich über das hinausgehen, was sich die Ehegatten bereits unterhaltsrechtlich gem BGB schulden. Nur unter solchen Voraussetzungen kann von einem stillschweigenden familienrechtlichen Vertrag ausgegangen werden. Entsprechendes gilt für Vermögenszuwendungen. Nur erhebliche Zuwendungen, deren Wert und Nutzen über laufende Unterstützungs- und Unterhaltsleistungen hinausgehen, rechtfertigen die Anwendung von 313 BGB. Klausurhinweis: Diese auf Richterrecht beruhenden Grundsätze stammen bereits aus der Zeit vor Inkrafttreten von 313 BGB. Tatsächlich fällt die Subsumtion unter diese Norm in den betreffenden Fällen auch schwer. Es genügt daher, 313 BGB zu zitieren und inhaltlich die Rechtsprechungsgrundsätze zu prüfen

9 146 Kapitel 4. Zugewinnausgleich und sonstiger Vermögensausgleich Abgrenzung von Ehegatteninnengesellschaft und familienrechtlichem Vertrag sui generis Besteht im Einzelfall ein Anspruch aus Auseinandersetzung einer Ehegatteninnengesellschaft, so ist dieser Anspruch gegenüber einem Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage ( 313 BGB) vorrangig. Auf 313 BGB ist dann gar nicht mehr einzugehen. Macht die Abgrenzung der beiden Rechtsinstitute nach den jeweiligen Umständen Schwierigkeiten, so wird regelmäßig jedes gut begründete Ergebnis vertretbar sein. Als Faustregel kann gelten, dass die Gesellschaft von einer über die eheliche Lebensgemeinschaft hinaus gehenden, gemeinsamen Wertschöpfung durch beiderseitige Beitragsleistungen geprägt ist, während mit Hilfe der Geschäftsgrundlagenlösung eher untergeordnete Dienstleistungen erfasst werden, die letztlich als Beitrag zur ehelichen Lebensgemeinschaft gedacht sind. Insofern sind die Zielvorstellungen der Ehegatten bei der Vermögensbildung im Zweifel das entscheidende Abgrenzungskriterium (BGHZ 142, 137 = NJW 1999, 2962). IV. Ausgleichsansprüche neben dem Zugewinnausgleich 1. Die 1373 ff. BGB als abschließende Sonderregelung 16 Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand, so bilden im Fall der Scheidung die Vorschriften über den Zugewinnausgleich grundsätzlich eine abschließende Sonderregelung (BGHZ 82, 227). Unbenannte Zuwendungen der Ehegatten werden im Trennungsfall also nicht gesondert ausgeglichen. Nicht zuletzt ergäbe sich sonst auch das Problem, beide Verfahren korrekt voneinander abzugrenzen. Unberührt bleiben allerdings konkrete Ansprüche aus Vertrag (z.b. aus Darlehen; s. Rn. 1), Ansprüche aus Ehegatteninnengesellschaft (BGH NJW 2006, 1268; s. Rn. 3) sowie aus Gesamtschuldnerausgleich (BGH FPR 2003, 246; s. Rn. 7 f.). Der Grundsatz der abschließenden Sonderregelung der 1373 ff. BGB kann im Einzelfall zu schwer erträglichen Ergebnissen führen. Beachtlich ist etwa, dass von einer Zuwendung (z.b. Haushälfte) im Rahmen des Zugewinnausgleichs wertmäßig maximal die Hälfte zurückverlangt werden kann. Indes hat der BGH schon mehrfach betont, dass die Ergebnisse, die sich zwangsläufig aus der Systematik der 1373 ff. BGB ergeben, grundsätzlich hinzunehmen sind, mögen sie auch im Einzelfall sehr ungerecht erscheinen. Beispiel (nach BGHZ 115, 132): Die Ehefrau überträgt auf den Ehemann all ihre Wertpapiere, um im Unterhaltsverfahren gegenüber ihrem Unterhalt fordernden Kind (aus früherer Ehe) auf mangelndes Einkommen und Vermögen bzw. Leistungsunfähigkeit verweisen zu können. Anlässlich der Scheidung verlangt die Frau die Wertpapiere dann später vom Ehemann zurück. Mangels konkreter vertraglicher Vereinbarung besteht jedoch kein Anspruch hierauf. Die Ehefrau ist allein auf das Zugewinnausgleichsverfahren zu verweisen, über das sie aber nur einen Teil des Wertes zurückbekommen wird.

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