Verbote und Beschränkungen bei der Einfuhr und dem innergemeinschaftlichen Verbringen von Nutz- und Heimtieren

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1 Verbote und Beschränkungen bei der Einfuhr und dem innergemeinschaftlichen Verbringen von Nutz- und Heimtieren vorgelegt von Lars Rothkirch

2 II Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung Rechtsgrundlagen Begriffsbestimmungen Bezeichnungen von Tieren Weitere Bezeichnungen Definitionsproblematik von Verbringen und Einfuhr Definitionsproblematik von Gewerbsmäßigkeit Länder nach Artikel 13 HeimtierVerb-VO Allgemeines zu Verboten und Beschränkungen Definition Legaldefinition Unionsrechtliche Legitimation Abgrenzung zu handelspolitischen Maßnahmen Fazit Unterteilung Anwendungsgebiet Überwachung Abgrenzungen Artenschutzverordnung Erzeugnisse/Waren Weitere Vorschriften nach Tierseuchenschutz- und Tierschutzrecht Allgemeines zum Tierseuchenrecht Zuständigkeit und Mitwirkung Allgemeine Regelungen Ausnahmen Einfuhr nach Tierseuchenrecht Absolute Verbote Genehmigungspflichten Generelle Beschränkungen Zollstellenzwang und Ankunftsmeldung Dokumente... 12

3 III 7.4 Weitere Beschränkungen nach HeimtierVerb-VO Kennzeichnung Tollwutimpfung und -antikörpertest Höchstzahl und Begleitung Behördliche Maßnahmen Innergemeinschaftliches Verbringen nach Tierseuchenrecht Absolute Verbote Genehmigungspflichten Generelle Beschränkungen Weitere Beschränkungen nach HeimtierVerb-VO Behördliche Maßnahmen Tierschutzrecht Zuständigkeit und Mitwirkung Generelle Beschränkungen Zollstellenzwang und Ankunftsmeldung Dokumente Behördliche Maßnahmen Weitere Vorschriften Zuchttiere Gefährliche Hunde Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Straftaten nach TierGesG Ordnungswidrigkeiten nach TierGesG Ordnungswidrigkeiten nach TierSchG Weitere Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Abkürzungsverzeichnis... i Literaturverzeichnis... i

4 1 1 Einleitung Die vorliegende Hausarbeit soll die Regelungen im Zusammenhang mit der Einfuhr und dem innergemeinschaftlichen Verbringen von Nutz- und Heimtieren darstellen. Dieses Thema ist in der Abfertigung relevant, wie eigene Erfahrungen zeigen, beispielsweise die Einfuhr eines Islandpferdes aus Norwegen am Zollamt Rendsburg oder Wiedereinfuhr eines Hundes nach einem Drittlandsurlaub am Zollamt Hamburg Flughafen. Dennoch wird es im Hauptstudium im Fach VuB am Bildungs- und Wissenschaftszentrum nicht unterrichtet. Zielsetzung ist einerseits die Darstellungen des Themas auf den Internetpräsenzen des Zolls und des BMEL fachlich zu vertiefen, andererseits eine Übersicht für Anwärter, themenfremd eingesetzte Stammbeamte und rechtsinteressierte Beteiligte zu schaffen. Da das Thema sehr vielschichtig ist und durch zahlreiche EU-Vorschriften geregelt wird, wird gegebenenfalls an einigen Stellen auf Details verzichtet. Auf eine Abgrenzung zu anderen, teilweise überschneidenden Themen, wie dem Artenschutz wird eingegangen. Das vorliegende Thema wird vor allem von den Rechtsgebieten Tierseuchen- und Tierschutz umfasst. Um eine klare Trennung der Rechtsgebiete darzustellen, ist der Text in erster Ebene nach dieser gegliedert, weiterhin sofern notwendig nach Einfuhr und innergemeinschaftlichem Verbringen. Viele der Vorgaben gelten sowohl für Nutz- als auch Heimtiere. Daher wird zwischen diesen nur nach Vorgabe der Vorschriften unterschieden. 2 Rechtsgrundlagen Folgende Rechtsgrundlagen finden bei der Einfuhr und dem innergemeinschaftlichen Verbringen von Nutz und Heimtieren vermehrt Anwendung. Bei hier kursiv geschriebenen Abkürzungen handelt es sich um zwecks des Leseflusses selbst gewählte Bezeichnungen, die nicht der allgemeingültigen Verwendung entsprechen. Europäisches Primärrecht o EUV: Vertrag über die Europäische Union o AEUV: Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

5 2 Europäisches Sekundärrecht o UZK: Verordnung (EU) Nr. 952/2013 o HeimtierVerb-VO: Verordnung (EU) Nr. 576/2013 o TierSch-VO: Verordnung (EG) Nr. 1/2005 o Artenschutz-VO: Verordnung (EG) Nr. 338/97 Europäisches Tertiärrecht o VetTier-DVO: Verordnung (EG) Nr. 282/2004 o HeimtierVerb-DVO: Verordnung (EU) Nr. 577/2013 Nationale Gesetze o TierGesG: Tiergesundheitsgesetz (Anm.: Ersetzt das Tierseuchengesetz) o TierSchG: Tierschutzgesetz o TierZG: Tierzuchtgesetz o HundVerbrEinfG: Hundeverbringungs- und - einfuhrbeschränkungsgesetz o ZollVG: Zollverwaltungsgesetz Nationale Rechtsverordnungen o BmTierSSchV: Binnenmarkt- Tierseuchenschutzverordnung 1 o TierSchTrV: Tierschutztransportverordnung o HundVerbrEinfVO: Hundeverbringungs- und - einfuhrverordnung Weitere EU-Vorschriften werden an entsprechender Stelle genannt. 3 Begriffsbestimmungen 3.1 Bezeichnungen von Tieren Heimtiere: Hunde, Katzen und Frettchen 2 Zwar erweitert die HeimtierVerb-VO in Anh. I Teil B den Begriff, jedoch findet dies aufgrund einer fehlenden Delegierten Verordnung keine praktische Anwendung. Nutztiere: u.a. o Paarhufer/Klauentiere: u.a. Rinder, Schweine, Ziegen und Schafe o Einhufer: u.a. Pferde, Esel und Maultiere/-esel o Geflügel: Enten, Fasane, Gänse, Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln 3 1 Friemel, Tierschutz, Tierseuchen und Tierzucht, S vgl. HeimtierVerb-VO in Anh. I Teil A.

6 3 Weitere Tiere sind in der BmTierSSchV definiert, die als Nutztiere aber eher unüblich sind. 3.2 Weitere Bezeichnungen Mitgliedstaat: Mitgliedstaat der Europäischen Union Drittland: Jedes Land oder Gebiet, das nicht Mitglied der EU ist Handelszwecke: Zwecke zum Verkauf oder Eigentumsübergang Definitionsproblematik von Verbringen und Einfuhr Die Begriffe Einfuhr und Verbringen werden in den nationalen und Unionsvorschriften unterschiedlich bestimmt. Allgemein ist zu sagen, dass Verbringen die grenzüberschreitende Beförderung meint. UZK spricht lediglich vom Verbringen in das Zollgebiet der Union, ohne dies zu definieren. 5 2 Nr. 12 und 11 TierGesG unterscheidet zwischen Einfuhr dem Verbringen aus einem Drittland in die EU und dem innergemeinschaftlichen Verbringen. 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 TierSchG definiert Einfuhr als Verbringen aus einem Staat, der nicht der EU angehört (also Drittland) in das Inland, also die Bundesrepublik. Die HeimtierVerb-VO nutzt den Begriff Einfuhr nicht. Stattdessen wird zwischen dem Verbringen aus einem Mitgliedstaat in einen anderen (z.b. Art. 6) und dem Verbringen aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat (z.b. Art. 10 Abs. 1) unterschieden. Zwecks der Übersichtlichkeit werden im weiteren Text die Begriffe wie folgt verwendet: Einfuhr: Verbringen aus einem Drittland in die Bundesrepublik Innergemeinschaftliches Verbringen: Verbringen aus einem anderen Mitgliedstaat in die Bundesrepublik 6 3 vgl. 2 BmTierSSchV. 4 vgl. Art. 3 lit. a) HeimtierVerb-VO. 5 zum unterschiedlichen Anwendungsbereich siehe 4.3 Anwendungs. 6 Zwar müsste mit der Transformation der EG zur EU auch der Begriff innergemeinschaftlich zu innerunionistisch geändert werden, dies widerspricht jedoch dem Sprachgebrauch.

7 4 3.4 Definitionsproblematik von Gewerbsmäßigkeit 4 S. 1 Nr. 1 BmTierSSchV setzt vom Beteiligten, der Tiere einführen oder innergemeinschaftlich verbringen will, als Tatbestandmerkmal die Gewerbsmäßigkeit voraus. Neben der nach außen gerichteten, selbstständigen und planmäßig auf Dauer ausgelegten Tätigkeit, ist in der deutschen Rechtsprechung die Gewinnerzielungsabsicht teilweise ein weiteres Merkmal des Gewerbes BmTierSSchV und TierGesG weisen selbst keine Definition der Gewerbsmäßigkeit auf. Jedoch hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts nach Vorlagebeschluss des EuGH 11 entschieden, dass die Gewinnerzielungsabsicht nicht Voraussetzung ist, da dies dem Sinn des Begriffs wirtschaftlicher Tätigkeit der TierSch-VO entspricht und der Schutz der Tiere bei enger Auslegung zu viele Transporte ausschließen würde, was dem Tierwohl abträglich sei. 12 Geklagt hatte ein gemeinnütziger Verein, der herrenlose Hunde innergemeinschaftlich verbringt und gegen eine kostendeckende Schutzgebühr den Besitz überantwortet. Folglich ist auch dessen Handeln gewerbsmäßig i.s.d. 4 S. 1 Nr. 1 BmTierSSchV, sodass eine Anzeige vor Aufnahme der Tätigkeit gegenüber den zuständigen Behörden erfolgen muss. Zuvor wurde die Gewinnerzielungsabsicht vom VG Lüneburg im Jahr 2012 als Tatbestandsmerkmal in einem vergleichbaren Fall verneint. 13 Dennoch ist die Gewinnerzielungsabsicht als Tatbestand der Gewerbsmäßigkeit anzusehen. 3.5 Länder nach Artikel 13 HeimtierVerb-VO Im weiteren Verlauf wird bei der Einfuhr von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken (kurz: zaahz) auf 13/1- und 13/2-Länder verwiesen. Dies sind Staaten und Gebiete, die nach Art. 13 Abs. 1 bzw. 2 HeimtierVerb-VO i.v.m. Art. 2 HeimtierVerb-DVO in Anh. II Teil 1 bzw. 2 HeimtierVerb-DVO aufgeführt sind. 7 BVerwG, Urteil vom C 23/15 BVerwGE 155, Rz Heymann/Horn/Emmerich, Handelsgesetzbuch (ohne Seerecht), 1, Rz. 5, OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. Januar W 290/14 -, juris, Rz Abs. 1 S. 3 Umsatzsteuergesetz. 11 EuGH Rs. C 301/14 Pfotenhilfe-Ungarn e. V./Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein. 12 BVerwG, Urteil vom C 23/15 BVerwGE 155, VG Lüneburg, Urteil vom 19. April A 63/10, juris.

8 5 Die mehr privilegierten 13/1-Länder sind die EFTA-Staaten, die weiteren europäischen Zwergstaaten/-gebiete, sowie die außergemeinschaftlichen Teile Dänemarks. Für einige 13/1-Länder gelten darüber hinaus statt den Regelungen für die Einfuhr die des innergemeinschaftlichen Verbringens. 14 Die Liste der 13/2-Länder ist global und umfangreicher. 4 Allgemeines zu Verboten und Beschränkungen 4.1 Definition Legaldefinition Eine Definition von VuB findet sich in 1 Abs. 3 ZollVG, danach sind VuB die gemeinschaftlichen und nationalen Vorschriften, die das Verbringen von Waren unter anderem in die Bundesrepublik verbieten oder beschränken. Art. 134 Abs. 1 UZK erwähnt, dass Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, VuB unterliegen, definiert diese jedoch nicht Unionsrechtliche Legitimation Da eine erklärende Legaldefinition fehlt, kann der Begriff weiter durch seine Legitimation beschrieben werden. Dem binnenmarktschützenden Verbot mengenmäßiger innergemeinschaftlicher Verbringungsbeschränkungen sowie Maßnahmen gleicher Wirkung steht die Ausnahme entgegen Verbote zu erlassen, die unter anderem zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen gerechtfertigt sind. 15 Damit sind auch die VuB im Bereich Tierseuchenschutz und Tierschutz legitimiert. Daraus ergibt sich, dass VuB nicht nur an den Unionsaußengrenzen, sondern auch an den Binnengrenzen gelten und sich damit von anderen zollrechtlichen Maßnahmen unterscheiden Abgrenzung zu handelspolitischen Maßnahmen Hinzu kommt eine Abgrenzung zu den handelspolitischen Maßnahmen. Der Art. 134 Abs. 1 UZK definiert diese als letzte Variante der VuB. Daher kann man die dort beschriebenen VuB als im weiteren Sinne bezeichnen. 14 siehe 7 Einfuhr nach Tierseuchenrecht. 15 siehe Art. 36 i.v.m. Art. 34, 26 AEUV, Art. 3 Abs. 2, 3 EUV.

9 6 Handelspolitische Maßnahmen werden in Art. 5 Nr. 36 UZK als Teil der gemeinsamen Handelspolitik in Form von Unionsvorschriften über den internationalen Handel mit Waren festgelegte nichttarifäre Maßnahmen definiert. Damit unterscheiden sie sich von tarifären Maßnahmen wie Anti-Dumping-Zöllen, aber auch von den VuB i.e.s., da diese nicht handelspolitisch sind. 16 Handelspolitische Maßnahmen sind weiterhin nicht von Art. 36 AEUV erfasst, somit an den Binnengrenzen illegitim und daher von den VuB im engeren Sinne zu unterscheiden. Überdies unterliegen Waren, die sich in den besonderen Verfahren Externer Versand, Lagerung, Vorübergehende Verwendung oder Aktive Veredelung befinden, grundsätzlich keinen handelspolitischen Maßnahmen. 17 Ausschlüsse von VuB i.e.s. sind bei besonderen Verfahren nicht vorgesehen Fazit Summa Summarum könnte eine Definition von VuB (i.e.s.) wie folgt lauten: Verbote und Beschränkungen sind alle nationalen und unionsrechtlichen Vorgaben, die die Einfuhr und das innergemeinschaftliche Verbringen unabhängig vom angewandten Zollverfahren absolut oder relativ verbieten oder beschränken und die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. 4.2 Unterteilung Grundsätzlich werden VuB in absolute und relative Verbote sowie Beschränkungen unterteilt. 18 Absolute Verbote ermöglichen keine Ausnahme von diesen, können jedoch im Anwendungsbereich eingeschränkt sein Henke/Rogmann, Verbote und Beschränkungen bei Ein- und Ausfuhr, 1. Teil A. I. 1. Rn vgl. Art. 226 Abs 1 lit. c), Art. 237 Abs. 1 lit. c), Art. 250 Abs. 1 lit. b), Art. 256 Abs. 1 lit. c) UZK. 18 Henke/Rogmann, Verbote und Beschränkungen bei Ein- und Ausfuhr, 1. Teil A. I. 2. Rn Henke/Rogmann, Verbote und Beschränkungen bei Ein- und Ausfuhr, 1. Teil A. I. 2. Rn. 6.

10 7 Relative Verbote werden in repressive und präventive Verbote unterteilt. Repressive Verbote beinhalten in Abgrenzung zu den absoluten die Möglichkeit einer Ausnahmeregelung. 20 Die Präventiven Verbote erfordern grundsätzlich eine für das Verfahren übliche Genehmigung. 21 Beschränkungen sind alle weiteren Maßnahmen zum Schutz des Rechtsgutes, die Voraussetzungen der Einfuhr oder des innergemeinschaftlichen Verbringens sind Anwendungsgebiet Während der UZK und damit allgemeinzollrechtlichen Vorgaben lediglich für das in Art. 4 UZK definierte Zollgebiet der Europäischen Union gilt, finden die Verordnungen (EG/EU) in Bezug auf VuB auf dem Gebiet der Europäischen Union, die Gesetze und Rechtsverordnungen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Anwendung im Gegensatz zum UZK also auch auf Helgoland und in Büsingen. 4.4 Überwachung Jeder Bereich der VuB definiert eigene originär zuständige Bundesoder Landesbehörden. Zu deren Unterstützung werden den Zollbehörden separat Überwachungskompetenzen einzelgesetzlich zugestanden. Darüber hinaus können die Zollbehörden (in diesem Fall die Kontrolleinheiten) gemäß ZollVG unabhängig vom zollrechtlichen Status der Ware und vom (angestrebten) Zollverfahren Kontrollen im (unions-)grenznahen Raum zur Überwachung von VuB durchführen. 23 Weiterhin ist dies auch örtlich und zeitlich im sonstigen Bundesgebiet, also auch an den Binnengrenzen möglich. 24 Dies sind die einzigen Möglichkeiten vorschriftswidrig und/oder innergemeinschaftlich verbrachte Waren zu überprüfen. Bei der vorschriftsgemäßen Einfuhr können die Zollbehörden neben den oben beschriebenen Kontrollen bei Gestellung und Anmeldung zur Vorübergehenden Verwahrung 25 eine Beschau durchfüh- 20 Henke/Rogmann, Verbote und Beschränkungen bei Ein- und Ausfuhr, 1. Teil A. I. 2. Rn Henke/Rogmann, Verbote und Beschränkungen bei Ein- und Ausfuhr, 1. Teil A. I. 2. Rn Henke/Rogmann, Verbote und Beschränkungen bei Ein- und Ausfuhr, 1. Teil A. I. 2. Rn siehe 10 Abs. 1 ZollVG i.v.m. 1 Abs. 3, 14 Abs. 1 ZollVG. 24 siehe 10 Abs. 2 ZollVG i.v.m. 10 Abs. 1, 1 Abs. 3, 14 Abs. 1 ZollVG. 25 siehe Art. 139 Abs. 1, Art. 140 Abs. 2, Art. 145 Abs. 1, 8 lit. b) UZK.

11 8 ren und bei der Annahme der Zollanmeldung zu einem Zollverfahren 26 sich die notwendigen Unterlagen vorlegen lassen. Verletzungen von VuB können jedoch nur festgestellt werden, wenn sie offensichtlich an der Ware oder den bisher vorhandenen Daten zu erkennen sind oder die Dokumente nicht vorgelegt werden können. 27 Vielmehr ist eine inhaltliche Dokumentenprüfung oder eine auf die Daten der Zollanmeldung bezogene Warenbeschau erst nach Annahme der Zollanmeldung möglich. 28 In Bezug auf die Einfuhr von Heimtieren (häufig im Reiseverkehr) ist noch zu erwähnen, dass diese nach Art. 142 lit. c) UZK-DA nicht mündlich oder konkludent angemeldet werden können, beispielsweise darf der Grüne Ausgang eines Flughafens nicht verwendet werden. 5 Abgrenzungen 5.1 Artenschutzverordnung Die Artenschutz-VO beschränkt den Handel mit gefährdeten Tierarten und orientiert sich dabei weitestgehend an der Einteilung durch das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES), wohingegen das Tierseuchenschutz- und das Tierschutzrecht grundsätzlich für alle Tiere gelten. Einzelne Vorschriften des Tierseuchenschutzrechts gelten nur für bestimmte Gruppen, wie Heimoder Nutztiere. Überschneidungen sind möglich, aber selten. Beispiel: Die Einfuhr eines Waldbisons (Anh. B Artenschutz-VO) als Nutztier bedarf des Dokuments nach Anh. I Teil 2 VO (EU) 206/ Diese Arbeit bezieht sich auf gewöhnliche Heim- und Nutztiere, für die die Artenschutz-VO keine Anwendung findet, beispielsweise sind Hauskatzen und Hausrinder in dieser nicht aufgeführt. 5.2 Erzeugnisse/Waren Das Tierseuchenschutzrecht regelt nicht nur den Umgang mit lebenden Tieren, sondern auch mit Erzeugnissen (Waren) tierischen 26 siehe Art. 172 Abs. 1 i.v.m. Art. 162, 163 UZK. 27 Henke, Verbote und Beschränkungen bei Ein- und Ausfuhr, 1. Teil B. I. 1. c) Rn. 97, siehe Art UZK. 29 siehe Dokumente.

12 9 Ursprungs und (toten) Tierkörpern. Im Folgende werde jedoch nur die Einfuhr und das innergemeinschaftliche Verbringen von lebenden Tieren behandelt. 5.3 Weitere Vorschriften nach Tierseuchenschutzund Tierschutzrecht Das Tierseuchenschutzrecht und Tierschutzrecht regeln weiterhin den grundsätzlichen Umgang mit Tieren, insbesondere Vorschriften für die Haltung und Anforderungen an Transportmittel und - behältnisse. 30 Da dies nicht in die Zuständigkeit der Bundeszollverwaltung fällt, wird im folgenden Text darauf nicht weiter eingegangen. 6 Allgemeines zum Tierseuchenrecht Das Tierseuchenrecht dient dem in Art. 36 AEUV genannten Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren. In Anbetracht des stetig wachsenden globalen Handels und weltweit immer wieder aufkommender Tierseuchen, die auch innerhalb der EU vorkommen (z.b. Bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE), klassische Schweinepest, Maul- und Klauenseuche und diverse Formen der Vogelgrippe), sind Regelungen unabdingbar (siehe Anlage 1: Beispiele für Tierseuchen in Deutschland - Fallzahlen der Jahre 1990 bis 2013). Tierseuchenrechtliche Regelungen zur Einfuhr und dem innergemeinschaftlichem Verbringen befinden sich national im TierGesG und der durch 14 Abs. 1 TierGesG ermächtigte BmTierSSchV. Diese sind grundsätzlich auf alle Tiere anzuwenden, viele Regelungen der BmTierSSchV beziehen sich aber nur auf Nutztiere. Weiterhin gelten für das Verbringen von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken die HeimtierVerb-VO und die HeimtierVerb- DVO, diese finden besonders im Reiseverkehr Anwendung. 6.1 Zuständigkeit und Mitwirkung Originär zuständig für die Durchsetzung des TierGesG und der BmTierSSchV sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die vom BMF ermächtigten Zollstellen dürfen unbeschadet des 10 Abs. 1, 2 i.v.m. 1 Abs. 3 ZollVG 31 gemäß 29 Abs. 1 Tier- GesG Tiere und ihre Beförderungsmittel bei der Einfuhr zur Über- 30 z.b. die Viehverkehrsverordnung. 31 siehe 4.4 Überwachung.

13 10 wachung anhalten, bei Verdacht auf Verstöße gegen TierSchG und TierSchTrV die zuständigen Behörden informieren und anordnen, dass die Tiere bei diesen vorgeführt werden. 6.2 Allgemeine Regelungen Folgende Regelungen gelten für die Einfuhr und das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren. 13 Abs. 1 S. 1 Nr Alt. TierGesG verbietet die Einfuhr und das innergemeinschaftliche Verbringen von seuchenkranken oder verdächtigen (lebenden) Tieren im Allgemeinen. Die in 13 genannten Ausnahmen gelten nur für Erzeugnisse oder getötete Tiere. Für alle grenzüberschreitenden Transporte gelten nach 6 BmTierSSchV die Regelungen der Anl. 2 zu den Anforderungen an Transportmittel und -behältnisse. Nach 4 S. 1 Nr. 1, 5 BmTierSSchV muss, wer Tiere gewerbsmäßig einführt oder innergemeinschaftlich verbringt, dies den zuständigen Behörden vor Aufnahme der Tätigkeit melden, sowie Buch darüber führen Ausnahmen Nach 38 BmTierSSchV gelten für bestimmte Tiere, wie Hauskaninchen und Vögel (ausgenommen Geflügel, Papageien und Sittiche) uneingeschränkt und für Papageien und Sittiche, Einhufer und Artistentiere eingeschränkt folgende VuB nicht, die in der weiteren Arbeit genauer beschrieben werden. Einfuhrverbot nach 25 Abs. 1 BmTierSSchV Genehmigungspflichten nach 24, 22 Abs. 3, 9, 8 Abs. 2 BmTierSSchV Dokumentenpflichten nach 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 12, 8 Abs. 1 BmTierSSchV Zollstellenzwang nach 26 BmTierSSchV 7 Einfuhr nach Tierseuchenrecht Die Einfuhr ist in BmTierSSchV sowie der VetTier-DVO geregelt, Regelungen zur Einfuhr von Heimtieren zaahz finden sich in der Art Heimtier-VO. 32 zum Begriff gewerbsmäßig siehe 3.4 Definitionsproblematik von Gewerbsmäßigkeit.

14 11 Für die Einfuhr von Tieren aus Island (nur Fische), Andorra, Norwegen, San Marino und den Färöer gelten die Vorschriften über das innergemeinschaftliche Verbringen. 33 Für die Einfuhr von Heimtieren zaahz aus Norwegen, Monaco, Andorra, San Marino, Vatikan in die jeweilig benachbarten Mitgliedstaaten und den außergemeinschaftlichen Landesteilen nach Dänemark gelten nach Art. 16 HeimtierVerb-VO stattdessen bilaterale Abkommen. 7.1 Absolute Verbote Neben dem Verbot von 13 TierGesG regelt 25 BmTierSSchV weiter Umstände, unter denen die Einfuhr verboten ist, sofern dies im Bundesanzeiger bekanntgegeben wurde oder die zuständige Behörde amtlich davon Kenntnis hat. Eine Ausnahme besteht nicht. Die Einfuhr von Tieren (insbesondere Nutztieren) ist nach 25 Abs. 2 i.v.m. Anl. 10 BmTierSSchV verboten, sofern die EU (aufgrund der in Anl. 10 genannten Richtlinien) die Einfuhr aus einem bestimmten (Teil eines) Drittstaat(s) verbietet oder beschränkt. Weiterhin ist nach 25 Abs. 1 i.v.m. Anl. 9b BmTierSSchV die Einfuhr von Paar- und Einhufern aus einem Drittland, in dem eine in Anl. 9b genannte Tierseuche ausgebrochen ist, für einen Zeitraum von 6 bis 36 Monaten (je nach Tierseuche) verboten. 7.2 Genehmigungspflichten Nach 24 i.v.m. Anl. 4 BmTierSSchV bedarf die Einfuhr der Genehmigung. Für Nutztiere ist besonders Anl. 4 Nr. I. 1. BmTierSSchV einschlägig. Demnach gilt die Genehmigungspflicht für Klauentiere, die vorübergehend in das Grenzgebiet zu Weidezwecken eingeführt werden. Nach 22 Abs. 3 i.v.m. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.v.m. Anl. 9 Nr. 1 BmTierSSchV ist die Einfuhr von Tieren aus einem Drittland genehmigungspflichtig, sofern das Drittland nicht in einem durch die in Anl. 9 genannten Rechtsgrundlagen legitimierten Rechtsakt der EU gelistet ist. Im Fall von Paarhufern bedeutet dies, dass die Einfuhr aus anderen als in Anh. I Teil 1 VO (EU) 206/2010 genannten Drittländern genehmigungspflichtig ist, 34 ebenso bei Einhufern aus anderen 33 siehe 23 Abs. 1, 2 BmTierSSchV. 34 siehe Art. 3, Anh. I Teil 1 VO (EU) 206/2010.

15 12 Ländern als in Anh. 1 Entscheidung (EG) 2004/211 genannt, 35 sowie bei Heimtieren (gewerbsmäßig oder mehr als fünf 36 ) aus anderen als 13/1-Ländern oder Ländern in Anh. II Teil 1 VO (EU) 206/2010 genannt. 37 Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Einfuhr eines entsprechenden Tieres aus einem gelisteten Drittland nicht genehmigungspflichtig ist. 7.3 Generelle Beschränkungen Zollstellenzwang und Ankunftsmeldung Die Einfuhr von Tieren darf nach 26 BmTierSSchV nur über bestimmte Grenzzollämter erfolgen. Diese sind über die Dienststellensuche auf zu finden. 38 Eingeführte Heimtiere zaahz sind hiervon explizit ausgenommen, müssen jedoch nach Art. 10 Abs. i.v.m. Art. 34 Abs. 3 Heimtier- Verb-VO (sofern nicht aus einem 13/1-Land) über die Reiseverkehr-Grenzzollämter eingeführt werden. Diese sind auf der Seite des BMEL gelistet. 39 Heimtiere zaahz aus 13/1-Ländern können über jedes Grenzzollamt eingeführt werden. Nach Art. 1 Abs. 1 S. 1 Vet-DVO hat der Einführer die Ankunft eines jeden Tieres einen Werktag im Voraus anzukündigen. Dies gilt nach Art. 1 Abs. 2 RL 91/496/EWG nicht für Heimtiere zaah, Dokumente Unabhängig davon, ob das ausführende Drittland gemäß 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BmTierSSchV gelistet ist, muss das Tier nach Nr. 2 von einer Bescheinigung begleitet werden, die durch die in Anl. 9 genannten Richtlinien erlaubt ist. Dies ist das in Anh. I Vet-DVO aufgeführte Gemeinsame Veterinärdokument für die Einfuhr 35 siehe Art. 12 RL 90/426/EWG i.v.m. Art. 3, Anh. I Entscheidung (EG) 2004/ siehe Höchstzahl und Begleitung. 37 siehe Art. 2 Abs. 1 Durchführungsbeschluss 2011/874/EU i.v.m. Anh. II Teil 1 VO (EU) 206/2010 und Art. 13 Abs. 1 HeimtierVerb-VO, Art. 2, Anh. II Teil 1 HeimtierVerb-DVO (Der Verweis auf Anh. II Teil B Abschnitt 2 VO (EG 998/2003 ist gemäß Art. 43 Abs. 2 i.v.m. Anh. V HeimtierVerb-VO anzuwenden.) 38 DienststellenSuche_Formular.html;jsessionid=1D09D94A5ED83607EEF17A4D477C3067.live 4402?zoll_ds_abf_befugnis_befugnis_kuerzel=t vom eiseregelung.html vom

16 13 (GVDE-Tiere). 40 Dies gilt nicht für von Reisenden nichtgewerbsmäßig mitgeführte Heimtiere. 41 Für Paarhufer finden sich weitere Bescheinigungen in Anh. I Teil 2 VO (EU) 206/2010, 42 für Heimtiere (gewerbsmäßig oder mehr als fünf) in Anh. I Durchführungsbeschluss 2011/874/EU. 43 Für einzuführende Einhufer ist ein Dokument notwendig, das die Anforderungen an den in Anh. I Teil 1 DVO (EU) 2015/262 aufgeführten sogenannten Equidenpass erfüllt. 44 Für eingeführte Heimtieren zaahz bedarf es der Tiergesundheitsbescheinigung nach Anh. IV HeimtierVerb-DVO. 45 Diese darf jedoch durch einen Heimtierausweis (Anh. III) ersetzt werden, wenn das Heimtier wiedereingeführt oder aus einem 13/1-Land eingeführt wird. 46 Bei der Wiedereinfuhr muss ein ermächtigter Tierarzt vor der Ausfuhr die Tollwutimpfung und -antikörpertitrierung bestätigen. 7.4 Weitere Beschränkungen nach HeimtierVerb-VO Folgende Regelungen gelten für die Einfuhr von Heimtieren zaahz. Die in Art. 10 Abs. 1 lit. d) HeimtierVerb-VO genannte Bedingung greift mangels Delegierter Verordnung nicht Kennzeichnung Gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. a), i.v.m. Art. 17 Abs. 1 HeimtierVerb- VO müssen Heimtiere durch einen Transponder (bis 2011 auch Tätowierung erlaubt) gekennzeichnet sein. Dies dient der Nämlichkeitssicherung in Bezug auf die begleitenden Dokumente Tollwutimpfung und -antikörpertest Weiterhin müssen die Heimtiere nach Art. 10 Abs. 1 lit. b) i.v.m. Anh. III HeimtierVerb-VO gegen Tollwut geimpft sein. 40 siehe RL 91/496/EWG i.v.m. Art. 1 Abs. 1, Anh. I Vet-DVO. 41 siehe Art. 1 Abs. 2 RL 91/496/EWG. 42 siehe Art. 6 Abs. 1, Art. 8-10, 13 Abs. 1, Art. 17 RL 2004/68/EG i.v.m. Art. 3 lit. b) VO (EU) 206/ siehe Art. 2 Abs. 2 i.v.m. Anh. I Durchführungsbeschluss 2011/874/EU. 44 siehe Art. 16 RL 2009/156/EG i.v.m. Art. 14 lit. b) i.v.m. Art. 7 Abs. 2 DVO (EU) 2015/262. (Der auf den in Anl. 9 BmTierSSchV verwiesenen Art. 16 RL 90/426/EWG wurde nach Art. 22 i.v.m. Anh. IV RL 2009/156/EG durch Art. 16 dieser Richtlinie ersetzt.) 45 siehe Art. 10 Abs. 1 lit. e) i.v.m. Art. 25, 26 HeimtierVerb-VO i.v.m. Art. 4 HeimtierVerb-DVO. 46 siehe Art. 27 i.v.m. Art. 21, 22 HeimtierVerb-VO i.v.m. Art. 3. Heimtier- Verb-DVO.

17 14 Jedoch ist eine diesbezügliche Ausnahmegenehmigung bei Jungtieren möglich. 47 Dazu muss gegebenenfalls die in Anh. I Teil 1 HeimtierVerb-DVO aufgeführte Erklärung ausgefüllt werden. Zusätzlich muss das Heimtier gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. c) HeimtierVerb-VO einem Tollwutantikörpertest mittels Titrierung unterzogen werden. Für Urlaubsreisende ist dies (und die vorige Impfung) vor Reiseantritt zwingend. 48 Sofern das Heimtier aus einem 13/1- oder 13/2-Land eingeführt werden soll und sich zuvor nur in solchen Ländern aufhielt oder anderweitig festgestellt werden kann, dass es zu keiner Infizierung kam, ist der Test nicht erforderlich Höchstzahl und Begleitung Es dürfen höchstens fünf Heimtiere unter einem Alter von sechs Monaten zaahz eingeführt werden, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass sie an Wettbewerben oder ähnlichem teilnehmen. 50 ZaaHz eingeführt Heimtiere müssen vom Halter oder einer von diesem schriftlich ermächtigten Person begleitet werden Behördliche Maßnahmen Die Einfuhruntersuchungen beinhalten die Dokumentenprüfung, die Nämlichkeitskontrolle und die physische Untersuchung an der Grenzkontrollstelle und wird nach den Vorschriften der Entscheidung 97/794/EG durch den amtlichen Tierarzt vorgenommen. 52 Sollte sich herausstellen, dass die Tiere nicht den Vorschriften entsprechen, sind sie nach 31 Abs. 1 BmTierSSchV zurückzuweisen. Im Einzelfall kann nach Abs. 2 die Unterbringung in einer Quarantänestation oder die unverzügliche Tötung/Schlachtung angeordnet werden. Zwar schreibt Art. 34 Abs. 1 HeimtierVerb-VO ebenfalls für die Einfuhr von Heimtiere zaahz die o.g. Kontrollen vor, diese sind jedoch bereits von der BmTierSSchV erfasst. 47 siehe Art. 11 HeimtierVerb-VO. 48 siehe Art. 27 lit. b) HeimtierVerb-VO. 49 vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. c) HeimtierVerb-VO i.v.m. Art. 1 Abs. 2, Anh. I Teil 2 HeimtierVerb-DVO. 50 siehe Art. 5 HeimtierVerb-VO. 51 siehe Art. 3 lit. b)-d) HeimtierVerb-VO. 52 siehe 27 i.v.m. 29, Anl. 10a, 11 BmTierSSchV und Art. 2 Vet-DVO.

18 15 8 Innergemeinschaftliches Verbringen nach Tierseuchenrecht Im Bereich des innergemeinschaftlichen Verbringens finden die 8-21 BmTierSSchV Anwendung, sowie bei Heimtieren zaahz die Art. 6-9 HeimtierVerb-VO. 8.1 Absolute Verbote Grundsätzlich können bei Ausbruch von Tierseuchen die Mitgliedstaaten oder die Kommission Maßnahmen nach Art. 10 RL 90/425/EWG ergreifen, die das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren verbieten. Dieses Verbringungsverbot greift nach 11 Abs. 1 BmTierSSchV auch in der Bundesrepublik. Weiterhin ist es dauerhaft ohne Ausnahme verboten Füchse und Nerze, Vögel (ausgenommen Geflügel, insbesondere Papageien und Sittiche), die die Bedingungen der Anl. 5 BmTierSSchV erfüllen, 53 gegen Maul- und Klauenseuche notgeimpfte Tiere 54 und Schweine, die aus einem Bezirk kommen, in dem Wildschweine an (klassischer/afrikanischer) Schweinpest erkrankt sind, 55 innergemeinschaftlich zu verbringen. 8.2 Genehmigungspflichten Nach 9 i.v.m. Anl. 4 BmTierSSchV bedarf neben der Einfuhr 56 auch das innergemeinschaftliche Verbringen von Klauentiere, die vorübergehend in das Grenzgebiet zu Weidezwecken eingeführt werden, der Genehmigung. Allerdings nicht, wenn eine Genehmigung nach 22, 24 BmTierSSchV bereits für die Einfuhr vorliegt. Sofern ein Tier nicht durch ein unter 8.3 Generelle Beschränkungen beschriebenes Dokument begleitet wird und ausgeführt werden soll, ist nach 8 Abs. 2 BmTierSSchV eine Genehmigung notwendig. Das Tier steht dann unter zollamtlicher Überwachung. 8.3 Generelle Beschränkungen Sollen Tiere innergemeinschaftlich verbracht werden, bedürfen sie nach 8 Abs. 1 i.v.m. Anl. 3 BmTierSSchV begleitender Dokumente. Die Anlage führt Dokumente für verschiedene Tierarten 53 siehe 9a BmTierSSchV. 54 siehe 9b BmTierSSchV i.v.m. 16 Abs. 1 S. 1 MKS-Verordnung. 55 siehe 11 Abs. 2 BmTierSSchV i.v.m. 14a Abs. 2 Schweinepest- Verordnung. 56 Siehe 7.2 Genehmigungspflichten.

19 16 auf, hier seien exemplarisch die bisher erwähnten Heim- und Nutztiere erwähnt. Rinder und Schweine: Anl. F RL 64/432/EWG 57 Schafe und Ziegen Anh. E RL 91/68/EWG 58 Einhufer: Anh. II, III RL 2009/156/EG 59 Geflügel: Anh. IV RL 2009/158/EG 60 Die Bescheinigung bei Schafen und Ziegen darf maximal sechs Tage (zuzüglich Seetransport) nach Ausstallung erstellt werden, Schlachthuftiere müssen direkt zu einer zugelassenen Sammelstelle oder nichtöffentlichen Schlachtstätte verbracht werden. 61 Bei Heimtieren (unabhängig vom Verbringungszweck) ist dies der europäische Heimtierausweis (Anh. III HeimtierVerb-DVO), 62 der unter bestimmten Bedingungen auch bei der Einfuhr verwendet werden darf. 63 Dieser muss auch beim Verbringen zu Handelszwecken eine Tollwutimpfung nachweisen. Sofern zuvor eine Einfuhr stattgefunden hat, ist dies eine beglaubigte Kopie des einfuhrbegleitenden Dokuments, sofern dies bei der Eingangszollstelle im Original verbleibt. Weiterhin besteht eine Kennzeichnungspflicht der Tiere nach Anl. 8 BmTierSSchV, die bei zu verbringenden Heimtieren zu Handelszwecken ebenfalls durch den Heimtierausweis gewährleistet ist Weitere Beschränkungen nach HeimtierVerb-VO Die Regelungen zur Kennzeichnung und zur Tollwutimpfung gelten nach Art. 6 HeimtierVerb-VO der Einfuhr entsprechend, eine Tollwutantikörpertitrierung ist nicht vorgesehen. 8.5 Behördliche Maßnahmen Als behördliche Maßnahmen sind die Anordnung zur Anzeige der Ankunft, sowie gegebenenfalls die Quarantäne, 65 Tötung oder die 57 siehe Anl. 3 lfd. Nr. 1., 2. BmTierSSchV, hier als Anhang F bezeichnet. 58 siehe Anl. 3 lfd. Nr. 3. BmTierSSchV. 59 siehe Anl. 3 lfd. Nr. 5. BmTierSSchV i.v.m. Art. 22, Anh. V RL 2009/156/EG. 60 siehe Anl. 3 lfd. Nr BmTierSSchV i.v.m. Anh. IV RL 2009/158/EG. (Der Verweis auf Anh. IV RL 90/539/EWG gilt gemäß Art. 36 i.v.m. Anl. VII Teil B RL 2009/158/EG auf Anh. IV dieser RL.) 61 siehe 13 BmTierSSchV. 62 siehe Anl. 3 lfd. Nr. 7. BmTierSSchV sowie Art. 6 lit. d) i.v.m. Art. 21, 22 HeimtierVerb-VO i.v.m. Art. 3 Abs. 1 HeimtierVerb-DVO. 63 siehe dazu Dokumente. 64 siehe 18 i.v.m. Anl. 8 BmTierSSchV.

20 17 Anweisung zur Rücksendung nach BmTierSSchV möglich. 9 Tierschutzrecht Die Tierschutzvorschriften aus TierSch-VO, 66 TierSchG und TierSchTrV (vornehmlich Anforderungen an Transportmittel- und Behältnisse) gelten weitestgehend für Einfuhr, das innergemeinschaftliche Verbringen sowie das innerstaatliche Verbringen. Daher wird im Folgenden nur auf die Besonderheiten des grenzüberschreitenden Verbringens eingegangen. Eine Einfuhr ist nur zulässig, wenn sie über bestimmte Grenzzollämter erfolgt, eine Einfuhruntersuchung stattfindet und notwendige Dokumente vorliegen. Die Regelungen der TierSch-VO gelten nicht für das Verbringen von Tieren, das nicht in Verbindung steht mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit steht. Ebenso gelten der Zollstellenzwang und die Pflicht zu Ankunftsmeldung nach TierSchTrV nur im Rahmen von wirtschaftlichen Tätigkeiten. Wirtschaftliche Tätigkeit ist nicht legal definiert. Es ließe sich aber der Vergleich zur Gewerbsmäßigkeit nach 4 BmTierSSchV ziehen Zuständigkeit und Mitwirkung Die Zuständigkeit der nach Landesrecht zuständigen Behörden 68 und die Mitwirkungsbefugnisse der Zollstellen nach 14 Abs. 1 TierSchG entsprechen denen des Tierseuchenschutzrechts Generelle Beschränkungen Zollstellenzwang und Ankunftsmeldung Gemäß 16 TierSchTrV ist die wirtschaftliche Einfuhr von Tieren nach Tierschutzaspekten nur über bestimmte Einfuhrzollstellen zulässig. Die Liste dieser Grenzzollämter ist deckungsgleich mit denen nach Tierseuchenschutzrecht. 65 vgl. VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 26.November 2015 RO 5 K , juris. 66 Obwohl die EU-Verordnung unmittelbar anwendbar ist, wurde national zusätzlich die TierSchTrV erlassen. 67 siehe 3.4 Definitionsproblematik von Gewerbsmäßigkeit. 68 siehe 15 Abs. 1 S. 1 TierSchG. 69 vgl. 6.1 Zuständigkeit und Mitwirkung. 70 siehe Zollstellenzwang und Ankunftsmeldung.

21 18 Sofern nicht eine Pflicht zu Ankunftsmeldung nach BmTierSSchV vorliegt, 72 muss der Einführer oder der Empfänger nach 15 TierSchTrV die Ankunft einen Werktag im Voraus melden Dokumente Bei der Einfuhr müssen Kälber und Schweine von einer Bescheinigung des Drittlands begleitet werden, dass sie unter gleichartigen Tierschutzbestimmungen der EU gehalten wurden. 73 Tiertransporte müssen grundsätzlich von einer Zulassung des Unternehmens 74 und von Papieren begleitet werden, die Herkunft, Eigentümer, Versandort/-zeit und vorgesehenen Bestimmungsort/Transportdauer aufweisen Behördliche Maßnahmen Auch das Tierschutzrecht verlangt wie das Tierseuchenschutzrecht 76 nach 19 TierSchTrV und Art. 21 TierSch-VO eine Einfuhruntersuchung, die bei EWR-Staaten auch stichprobenweise erfolgen kann. Da jedoch die Einfuhruntersuchung zugleich nach Tierseuchenschutz- und Tierschutzrecht stattfindet, erfolgt auch eine physische Untersuchung. Im Falle einer Zurückweisung muss nach 20 Abs. 3 TierSchTrV die in Frage kommende Grenzzollstelle des Drittlands informiert werden. 10 Weitere Vorschriften 10.1 Zuchttiere Neben dem Tierseuchenschutz- und Tierschutzrecht schreibt 19 i.v.m. Anl. 5 TierZG i.v.m. Entscheidung 96/510/EG und VO (EG) 504/ bei der Einfuhr von Zuchttieren die Vorlage von Bescheinigungen aus den Anhängen dieser Vorschriften vor. Das BMEL hat von seiner Ermächtigung zu einer Rechtsverordnung für das innergemeinschaftliche Verbringen von Zuchttieren 71 Tierwelt/Tiertransporte/tiertransporte_node.html vom siehe Zollstellenzwang und Ankunftsmeldung. 73 siehe 17 TierSchTrV. 74 siehe Art. 21 Abs. 1 lit. a) i.v.m. Art. 10 Abs. 1, 11 Abs. 1 TierSch-VO. 75 siehe Art. 4 TierSch-VO. 76 siehe 7.5 Behördliche Maßnahmen. 77 Bezugnahmen auf die Entscheidung 93/623/EWG gelten gemäß Art. 25 VO (EG) 504/2008 als Bezugnahmen auf diese Verordnung.

22 19 keinen Gebrauch gemacht, ebenso wenig das BMF zur Regelung der Ein- und Ausfuhrüberwachung durch bestimmte Zollstellen Gefährliche Hunde Nach HundVerbrEinfG und HundVerbrEinfVO ist die Einfuhr von Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire- Bullterrier, Bullterrier (und Kreuzungen aus einer dieser Rassen) verboten mit Ausnahme der Wiedereinfuhr und von Diensthunden; ebenso mit Ausnahmen die Einfuhr von durch Landesrecht verbotenen Hunden. 79 Weiterhin sind Mitwirkungspflicht des Beteiligten und eine zu den oben genannten Rechtgebieten gleichartige Mitwirkung der Zollstellen vorgesehen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Aufgrund der fehlenden Kompetenz der EU strafrechtliche Sanktionen zu erlassen und durchzuführen, obliegt dies weiterhin den Mitgliedstaaten. Folglich sind alle Straftaten- und Ordnungswidrigkeitennormen national aufgeführt Straftaten nach TierGesG Nach 31 TierGesG wird die Einfuhr oder das innergemeinschaftliche Verbringen von seuchenkranken Tieren bestraft, ebenso der Versuch und fahrlässiges Handeln. Die absichtliche Gefährdung von Tierbeständen ist eine Qualifikation Ordnungswidrigkeiten nach TierGesG Nach 32 Abs. 2 Nr. 4 lit. d) TierGesG i.v.m. 41 Abs. 2 BmTierSSchV sind Zuwiderhandlungen diverser Vorschriften der BmTierSSchV zu bebußen. Hier sei der Verstoß gegen die Anzeigepflicht von 4 Abs. 1 BmTierSSchV als Beispiel zu nennen, 81 nach der wohl auch der gemeinnützige Verein, der herrenlose Hunde innergemeinschaftlich verbringt und gegen eine kostendeckende Schutzgebühr den Besitz überantwortet, verstoßen hat. 82 Weiterhin stellen Verstöße gegen Vorschriften der HeimtierVerb- VO nach 32 Abs. 2 Nr. 8 TierGesG i.v.m. 41 Abs. 5 BmTierS- 78 siehe 20, 21 TierZG. 79 siehe 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG i.v.m. 2 HundVerbrEinfVO. 80 siehe 3,4 HundVerbrEinfG. 81 siehe 32 Abs. 2 Nr. 4 lit. d) TierGesG i.v.m. 41 Abs. 2 Nr Alt. BmTierSSchV i.v.m. 4 Abs. 1 BmTierSSchV. 82 Beschreibung des Falls inklusive strittigem Tatbestand unter 3.4 Definitionsproblematik von Gewerbsmäßigkeit.

23 20 SchV eine Ordnungswidrigkeit dar. Beispiel: Verbringen einer Hauskatze aus Rumänien nach Deutschland, ohne dass diese gekennzeichnet ist oder gegen Tollwut geimpft wurde oder von einem EU-Heimtierausweis begleitet wird. 83 Zudem ist das Versäumen der Ankunftsmeldung einen Werktag vor Einfuhr durch den Einführer gemäß Art. 1 Abs. 1 VetTier-DVO nach 32 Abs. 2 Nr. 8 TierGesG i.v.m. 41 Abs. 7 BmTierSSchV ordnungswidrig Ordnungswidrigkeiten nach TierSchG Wer ein Tier über andere als die vorgegebenen Grenzzollämter einführt, handelt nach 18 Abs. 1 Nr. 3 TierSchG i.v.m. 21 Abs. 2 Nr. 3 i.v.m. 16 S. 1 TierSchTrV ordnungswidrig. Das Verbringen von Tieren ohne Papieren, die Herkunft, Eigentümer, Versandort/-zeit, vorgesehenen Bestimmungsort/Transportdauer aufweisen verbringt, ist eine Ordnungswidrigkeit gemäß 18 Abs. 3 Nr. 2 TierSchG i.v.m. 21 Abs. 3 Nr. 2 TierSchTrV i.v.m. Art. 4 TierSch-VO Weitere Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Gemäß 26 Abs. 1 Nr. 14 TierZG ist die Einfuhr von Zuchttiere ohne die notwendigen Dokumente eine Ordnungswidrigkeit. 84 Die Einfuhr von gefährlichen Hunden und deren Versuch ist nach 4 HundVerbrEinfG strafbar. Weitere Ordnungswidrigkeiten sieht 6 HundVerbrEinfG vor. 83 siehe 32 Abs. 2 Nr. 8 TierGesG i.v.m. 41 Abs. 5 BmTierSSchV i.v.m. Art. 6 Abs. 1 HeimtierVerb-VO. 84 siehe 26 Abs. 1 Nr. 14 i.v.m. 19 Abs. 1, 26 Abs. 2 TierZG.

24 i Abkürzungsverzeichnis BMEL: Bundeministeriums für Landwirtschaft und Ernährung BMF: Bundesministerium für Finanzen DVO: Durchführungsverordnung EG: Europäische Gemeinschaft EU: Europäische Union RL: Richtlinie VO: Verordnung VuB: Verbote und Beschränkungen zaahz: zu anderen als Handelszwecken Literaturverzeichnis Einzelschriften, Lehrbücher Anna Roth, Rainer Friemel, Jürgen Pelhak Henke, Reginhard (Hrsg) Tierschutz, Tierseuchen und Tierzucht, 2. überarbeitete Auflage, Hagen, 2015 Verbote und Beschränkungen bei Ein- und Ausfuhr, 1. Auflage, Berlin, 2000 Kommentare, Handbücher Ernst Heymann, Norbert Horn (Hrsg) Handelsgesetzbuch (ohne Seerecht), 2. Neubearbeitete und erweiterte Auflage, Berlin, 1995 Werke aus dem Internet Suche_Formular.html;jsessionid=1D09D94A5ED83607EEF17A4D477C3067.live4402?zoll_ds _abf_befugnis_befugnis_kuerzel=t vom html vom vom vom Gefahr-id html vom

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