Rudolf Koch IVD Bundesverband
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1 Informationsforum für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter Änderungen der GewO und der MaBV - was erwartet mich als Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter Lübeck/Kiel, 22./23. Mai 2018 Rudolf Koch IVD Bundesverband Änderungen der GewO und der MaBV Agenda Der neue 34c GewO Inkrafttreten der neuen Regelungen Was ist neu in der Gewerbeordnung? Die neue MaBV Inkrafttreten der neuen Regelungen Was ist neu für Makler? Was ist neu für Wohnimmobilienverwalter? Versicherungspflicht Weiterbildungspflicht Rudolf Koch - 22./
2 Änderungen der GewO und der MaBV Der neue 34c GewO Das Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für Immobilienmakler und gewerbliche Wohnimmobilienverwalter wurde am 23. Oktober 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet (Änderung des 34c GewO). Der neue 34c GewO gilt ab dem und damit gelten die neuen Pflichten für Makler (Weiterbildungspflicht) und Wohnimmobilienverwalter (Erlaubnispflicht, Weiterbildungspflicht und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung) ab dem 1. August Als Wohnimmobilienverwalter gilt, wer Wohnungen gem. 549 BGB verwaltet. Rudolf Koch - 22./ Änderungen der GewO und der MaBV Der neue 34c GewO Was ist neu für Wohnimmobilienverwalter + Makler? Für gewerbliche Verwalter von Wohnimmobilien wird eine Erlaubnispflicht in 34c Abs. 1, Satz 1 Nr. 4 GewO eingeführt. Voraussetzung für die Erlaubnis ist die persönliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse und der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung. Bereits tätige Wohnimmobilienverwalter müssen bis zum 1. März 2019 Zeit ihre Erlaubnis beantragen. Makler und Wohnimmobilienverwalter müssen künftig regelmäßige Weiterbildungen besuchen, und zwar 20 Stunden innerhalb von drei Jahren und dies dokumentieren. Diese Pflicht gilt auch für bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende Mitarbeiter. Die Einzelheiten werden in einer Rechtsverordnung (MaBV) geregelt. Rudolf Koch - 22./
3 Änderungen der GewO und der MaBV Die neue MaBV Die neue MaBV tritt zum 1. August 2018 in Kraft Der geänderte 34c GewO ist die Ermächtigungsgrundlage für die neue MaBV, er regelt die Zulassung und Berufsausübung für Makler und gewerbliche Wohnimmobilienverwalter. Was ist neu für Makler: Weiterbildungspflicht über 20 Stunden innerhalb von 3 Jahren. Diese Pflicht gilt auch für bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende Beschäftigte. Die Weiterbildungsinhalte sind in der Anlage 1 der MaBV vorgeschrieben. Nachweise über die Teilnehmer, den Inhalt und den Umfang der Weiterbildung müssen 5 Jahre aufbewahrt werden. Der Aufsichtsbehörde muss auf Verlangen über die Weiterbildung Auskunft erteilt werden, Muster in der Anlage 3 der MaBV. Rudolf Koch - 22./ Änderungen der GewO und der MaBV Die neue MaBV Was ist neu für Wohnimmobilienverwalter: Die Erlaubnispflicht, die Versicherungspflicht und die Weiterbildungspflicht über 20 Stunden innerhalb von 3 Jahren. Die Inhalte der Weiterbildung sind wie bei den Maklern in der Anlage 1 zur MaBV geregelt. Nachweise über die Teilnehmer, den Inhalt und den Umfang der Weiterbildung müssen 5 Jahre aufbewahrt werden. Der Aufsichtsbehörde muss auf Verlangen Auskunft über die Weiterbildung erteilt werden, dafür gibt es ein Muster in der Anlage 3 der MaBV. Auf Anfrage des Auftraggebers besteht eine Auskunftspflicht über die berufliche Qualifikation und Weiterbildung. Diese kann durch Hinweis auf entsprechende Informationen auf der Homepage erfolgen. Rudolf Koch - 22./
4 Änderungen der GewO und der MaBV Die neue MaBV Versicherungspflicht für Wohnimmobilienverwalter Nur für Wohnimmobilienverwalter gilt die Versicherungspflicht ( 15, 15a MaBV). Die Versicherungssumme muss mindestens für den Einzelfall und für alle Versicherungsfälle eines Jahres betragen. Weiterbildungspflicht für beide Berufsgruppen Die Weiterbildungspflicht gilt für den Unternehmer und auch für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende Beschäftigte. Ausnahmen für die Weiterbildungspflicht gelten z.b. für weniger als 3 Jahre zurückliegende Abschlussprüfungen für Immobilienkaufleute oder vergleichbare Abschlüsse zur Immobilienwirtschaft. Dann beginnt die Weiterbildungspflicht entsprechend 3 Jahre später. Rudolf Koch - 22./ Fragen? Rudolf Koch - 22./
5 Agenda Die Pflichtangaben gem. 5 TMG Beispiel für eine Abmahnung/Vertragsstrafenforderung Was gehört nicht in das? Was gehört in das? Beispiele für ein richtiges Hinweis zur Online-Streitbeilegung Verbraucherstreitbeilegungsgesetz Hinweis Beispieltext für IVD Mitglieder 36 VSBG Rudolf Koch - 22./ Abmahnung/Vertragsstrafenforderung Rudolf Koch - 22./
6 Abmahnung/Vertragsstrafenforderung Rudolf Koch - 22./ Technischer Hinweis: Die sangaben sollten über einen direkten und gut sichtbaren Link in der Navigationsleiste immer erreichbar und gut lesbar sein. Der beste Ort für den Link ist die Hauptnavigationsleiste. Was gehört nicht in das : Die normale Steuernummer, nur wer eine Umsatzsteuer-Identnummer (DE ) hat, muss diese angeben. Angaben zu einer Berufskammer im Sinne von 5 Abs. 1 Nr. 5 TMG. Die IHK gilt nicht als Berufskammer. Nur die freien Berufe haben Berufskammern und müssen ihre jeweilige Berufskammer im angeben. Mitarbeiter der Firma, die keine juristischen Vertretungsbefugnisse haben. Öffnungszeiten der Firma. Werbung für den Internetdienstleister. Auch die Datenschutzerklärung sollte besser auf einer eigenen und direkt aufrufbaren Seite sein. Rudolf Koch - 22./
7 Was gehört in das? Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: 1. Namen und Anschrift, bei juristischen Personen Rechtsform und den Vertretungsberechtigten (z.b. Max Muster immobilien) 2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post 3. Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf (Aufsichts-/Erlaubnisbehörde nach 34c GewO, z.b. IHK zu Kiel) 4. Angaben zum Handelsregister und die Registernummer (z.b. AG Kiel, HRB 12345) 5. Umsatzsteueridentifikationsnummer (falls vorhanden, DE ) Das muss auf der eigenen Homepage, in den Portalen, oder in den Sozialen Medien vorhanden sein! Rudolf Koch - 22./ Die Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden in Schleswig-Holstein sind seit dem 1. Januar 2013 die Industrie- und Handelskammern in deren Bezirk die Firmen ihren Sitz haben: IHK Flensburg, Heinrichstraße Flensburg IHK zu Kiel, Bergstraße 2, Kiel IHK zu Lübeck, Fackenburger Allee 2, Lübeck Firmen die vor dem 1. Januar 2013 eine Genehmigung bekommen haben, können zusätzlich die alte Genehmigungsbehörde angeben. Wichtig ist aber, dass das zuständige Gewerbeamt oder die IHK als Aufsichtsbehörde benannt wird. Verwalter müssen auch demnächst die Aufsichtsbehörde angeben. Rudolf Koch - 22./
8 Beispiel für ein Einzelfirma (Makler Max Muster) gem. 5 TMG Muster Immobilien Max Muster Musterstr Kiel Telefon: (04 31) Fax: (04 31) mail@muster.de Aufsichtsbehörde: IHK zu Kiel, Bergstraße 2, Kiel Umsatzsteueridentifikationsnummer: DE Verbraucherinformation Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie hier finden: Rudolf Koch - 22./ Beispiel für ein einer GmbH (Makler) gem. 5 TMG Johannes Muster Immobilien GmbH Musterstr Kiel Telefon: (04 31) Fax: (04 31) mail@muster.de Geschäftsführer: Johannes Muster Handelsregister: Amtsgericht Kiel, Nummer: HR B Aufsichtsbehörde: IHK zu Kiel, Bergstraße 2, Kiel Umsatzsteueridentifikationsnummer: DE Verbraucherinformation Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie hier finden: Rudolf Koch - 22./
9 Beispiel für ein Einzelfirma (Verwalter, ab ) gem. 5 TMG Wohnungsverwaltung Muster Johannes Muster Musterstr Kiel Telefon: (04 31) Fax: (04 31) mail@muster.de Aufsichtsbehörde: IHK zu Kiel, Bergstraße 2, Kiel Umsatzsteueridentifikationsnummer: DE Verbraucherinformation Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie hier finden: Rudolf Koch - 22./ Information zur EU Online-Streitbeilegungsplattform Hinweis zur Online-Streitbeilegung Die Information zur Online-Streitbeilegungsplattform der EU ist immer dann erforderlich, wenn im Fernabsatz Verträge mit Verbrauchern geschlossen werden können. Das ist z.b. der Maklervertrag, wenn Kunden über die Homepage provisionspflichtige Immobilien angeboten werden und Kunden sich per über das Kontaktformular an den Makler für weitere Informationen wenden. Die Informationspflicht gilt seit dem 9. Januar Diese Verbraucherinformation ist auch in der Signatur der erforderlich, wenn z.b. Exposés oder Maklerverträge an Verbraucher versandt werden. Die Information zur Online-Streitbeilegungsplattform hat nichts mit den Angaben zum Verbraucherstreitbeilegungsgesetz zu tun. Rudolf Koch - 22./
10 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz Hinweis zum Verbraucherstreitbeilegungsgesetz Neben der EU-Verordnung über die Online-Streitbeilegung gibt es für Unternehmer weitere Informationspflichten im 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Diese Informationen betreffen alle Unternehmen, die mit Verbrauchern Verträge online und offline schließen. Die Informationspflicht gilt sei dem 1. Februar Die Informationspflicht gilt für die Homepage und für die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Von der Informationspflicht ausgenommen sind Unternehmen, die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt haben. Diese können einen Hinweis wie folgt nutzen: Max Muster Immobilien ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Rudolf Koch - 22./ Verbraucherstreitbeilegungsgesetz Mustertext für IVD Mitglieder (Ombudsmann Immobilien IVD/VPB): Information nach 36 VSBG Der Immobilienverband Deutschland IVD e.v. hat mit Beteiligung des Verbraucherverbandes Verband Privater Bauherren e.v. (VPB) eine Schlichtungsstelle nach Maßgabe des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) eingerichtet. Vor der Schlichtungsstelle können u. a. Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Mitgliedern des IVD in einem außergerichtlichen Schlichtungsverfahren beigelegt werden. Die Firma (Name) ist Mitglied im IVD und nimmt an einem Schlichtungsverfahren beim Ombudsmann Immobilien IVD/VPB Grunderwerb und -verwaltung teil. Die Anschrift der Schlichtungsstelle lautet: Ombudsmann Immobilien IVD/VPB Grunderwerb und -verwaltung, Littenstraße 10, Berlin. Weitere Informationen zur Schlichtungsstelle (z.b. weitere Kommunikationsdaten, Verfahrensordnung) erhalten Sie unter An Schlichtungsverfahren bei anderen Schlichtungsstellen nimmt die Firma (Name) grundsätzlich nicht teil. Rudolf Koch - 22./
11 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz Verbraucherstreitbeilegungsgesetz VSBG 36 Allgemeine Informationspflicht (1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich 1. in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und 2. auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten. (2) Die Informationen nach Absatz 1 müssen 1. auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält, 2. zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet. (3) Von der Informationspflicht nach Absatz 1 Nummer 1 ausgenommen ist ein Unternehmer, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat. Rudolf Koch - 22./ Fragen? Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit Rudolf Koch - 22./
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