Gesetz- und Verordnungsblatt

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1 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 2005 Ausgegeben zu Erfurt, den 10. Mai 2005 Nr Thüringer Gesetz zur Einführung der Juniorprofessur Neubekanntmachung des Thüringer Reisekostengesetzes Neubekanntmachung des Thüringer Umzugskostengesetzes Neubekanntmachung des Thüringer Sonderzahlungsgesetzes Fünfte Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes Thüringer Kostenordnung für Leistungen der Katasterbehörden und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ThürKostOKat) Bekanntmachung über das In-Kraft-Treten des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags... Inhalt Thüringer Gesetz zur Einführung der Juniorprofessur Vom 2. Mai 2005 Seite Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Thüringer Hochschulgesetzes Das Thüringer Hochschulgesetz in der Fassung vom 24. Juni 2003 (GVBl. S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 25. November 2004 (GVBl. S. 853), wird wie folgt geändert: a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 werden nach der Angabe "(BGBl. I S. 18)" die Worte "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt. b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "17. Januar 1997 (BGBl. I S. 22, 293)" durch die Angabe "20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318)" ersetzt wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Bezeichnung "Professoren" durch die Bezeichnung "Hochschullehrer" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Bezeichnung "Professor" durch die Bezeichnung "Hochschullehrer" ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) bb) In Satz 1 wird die Bezeichnung "Professors" durch die Bezeichnung "Hochschullehrers" ersetzt. Satz 5 wird wie folgt geändert: aaa) In Halbsatz 1 werden nach dem Wort "ist" die Worte "oder ein Juniorprofessor berufen wurde" eingefügt. bbb) Halbsatz 2 erhält folgende Fassung: " 50 b Abs. 7 und 61 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 3 gelten entsprechend." Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: "1. die Professoren und Juniorprofessoren (Hochschullehrer) sowie Hochschuldozenten (Gruppe der Hochschullehrer)," b) In Satz 4 wird die Bezeichnung "Professoren" durch die Bezeichnung "Hochschullehrer" ersetzt Abs. 6 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Mitgliedergruppen" die Worte "und innerhalb der Mitgliedergruppen" eingefügt. b) In Satz 3 werden die Bezeichnung "Professoren" durch die Bezeichnung "Hochschullehrer" und die Worte "von Professoren" durch die Worte "von Hochschullehrern" ersetzt Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die zusätzlichen wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchst. a werden in der Regel durch eine Habilitation oder im Rahmen einer Juniorprofessur oder im Rahmen einer Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Wirtschaft oder in einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- oder Ausland erbracht. Satz 1 gilt nur bei der Berufung in ein erstes Professorenamt. Die für die Besetzung einer Professur erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen oder künst-

2 170 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen lerischen Leistungen werden umfassend im Berufungsverfahren bewertet." wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "öffentlich" die Worte "und im Regelfall international" eingefügt. Folgender Satz wird angefügt: "Von einer Ausschreibung kann abgesehen werden, wenn ein Juniorprofessor der eigenen Hochschule auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll." b) In Absatz 4 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: "Bei Berufungen auf eine Professur können Juniorprofessoren der eigenen Hochschule nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt haben oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich oder künstlerisch tätig waren; in diesem Fall ist in Abweichung von Satz 2 ein Berufungsvorschlag mit einem Namen ausreichend." 7. Nach 50 a wird folgender 50 b eingefügt: " 50 b Juniorprofessoren (1) Juniorprofessoren haben die Aufgabe, sich durch die selbständige Wahrnehmung der ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre sowie Weiterbildung für die Berufung auf eine Professur an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule zu qualifizieren. 47 gilt entsprechend. (2) Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens 1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium, 2. pädagogische Eignung, 3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit. Juniorprofessoren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben sollen zusätzlich die Anerkennung als Facharzt oder, soweit diese in dem jeweiligen Fachgebiet nicht vorgesehen ist, eine ärztliche Tätigkeit von mindestens fünf Jahren nach Erhalt der Approbation, Bestallung oder Erlaubnis der Berufsausübung nachweisen. Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweisen kann. (3) Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre betragen haben. Verlängerungen nach 57 b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 5 HRG bleiben hierbei außer Betracht. 57 b Abs. 2 Satz 1 HRG gilt entsprechend. (4) Die Stellen von Juniorprofessoren sind öffentlich und im Regelfall international auszuschreiben. (5) Die Juniorprofessoren werden auf Vorschlag einer Berufungskommission vom Rektor berufen. Soweit zwischen der Hochschule und dem Ministerium nichts anderes vereinbart ist, gelten für die Berufungsverfahren 49 Abs. 3 und 4 Satz 1 und 85 Abs. 3 entsprechend. Bei der Berufung auf eine Juniorprofessur sollen Mitglieder der eigenen Hochschule nur in begründeten Ausnahmefällen oder nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrem ersten Hochschulabschluss die Hochschule einmal gewechselt haben oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich oder künstlerisch tätig waren. (6) Juniorprofessoren werden vom Rektor für die Dauer von bis zu vier Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis des Juniorprofessors soll mit seiner Zustimmung auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden, wenn er sich nach den Ergebnissen einer Evaluation seiner Leistungen in Lehre und Forschung oder künstlerischen Entwicklungsvorhaben als Hochschullehrer bewährt hat; anderenfalls kann das Beamtenverhältnis mit Zustimmung des Juniorprofessors um bis zu ein Jahr verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist, abgesehen von den Fällen des 58 Abs. 4, nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Juniorprofessor. (7) Mit der Ernennung zum Juniorprofessor wird zugleich die akademische Bezeichnung "Professor" verliehen, mit der Maßgabe, dass in geeigneter Weise auf den Status als Juniorprofessor hingewiesen wird. Nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis als Juniorprofessor darf diese akademische Bezeichnung nicht weitergeführt werden. (8) Juniorprofessoren können auch als Angestellte befristet beschäftigt werden; die Absätze 6 und 7 gelten entsprechend." wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird in der Einleitung die Bezeichnung "Professoren" durch die Bezeichnung "Hochschullehrer" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

3 Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 10. Mai c) In Absatz 3 wird die Verweisung " 39 Abs. 8" durch die Verweisung " 39 Abs. 6 Satz 3" ersetzt. d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) bb) In Nummer 1 wird die Bezeichnung "Professoren" durch die Bezeichnung "Hochschullehrer" ersetzt. In Nummer 2 werden die Worte "Gruppe der Professoren" durch die Worte "Gruppe der Hochschullehrer" ersetzt. 9. Nach 135 c wird folgender 135 d eingefügt: " 135 d Übergangsbestimmungen zu dem Thüringer Gesetz zur Einführung der Juniorprofessur (1) Personen, die beim In-Kraft-Treten des Thüringer Gesetzes zur Einführung der Juniorprofessur als wissenschaftlicher Assistent oder wissenschaftlicher Mitarbeiter beschäftigt sind und deren Einstellung im Rahmen des Förderprogramms zur Einführung der Juniorprofessur an deutschen Hochschulen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (Vorgriffförderung) erfolgte, werden auf Antrag als Juniorprofessoren in ein entsprechendes Amt übernommen oder im Angestelltenverhältnis weiter beschäftigt, wenn sie sich in Forschung und Lehre weiterqualifiziert haben. Die Beschäftigungszeiten als wissenschaftlicher Assistent oder wissenschaftlicher Mitarbeiter im Sinne des Satzes 1 sind ab dem 1. Januar 2005 anzurechnen. (2) Sofern die Beschäftigung als wissenschaftlicher Assistent oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 beim In-Kraft-Treten des Thüringer Gesetzes zur Einführung der Juniorprofessur länger als zwei Jahre bestand, beträgt die Amts- oder Beschäftigungszeit abweichend von 50 b Abs. 6 insgesamt sechs Jahre, sofern sich die Person nach den Ergebnissen einer Evaluation der Leistungen in Lehre und Forschung als Hochschullehrer bewährt hat. In diesem Fall wird die Beschäftigungszeit ab dem 1. Mai 2004 als erste Beschäftigungsphase angerechnet." 10. Folgende Bezeichnungen werden ersetzt: a) in 21 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2, 29 Abs. 3 Satz 3, 52 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 1 Satz 2, 58 Abs. 3 Satz 3, 71 Abs. 3 Satz 1, 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 86 Abs. 1 Satz 4, 86 a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 und 88 Abs. 4 Satz 3 "Professor" durch "Hochschullehrer", b) in 8 Nr. 8, 21 Abs. 4, 28 Abs. 4 Satz 2, 29 Abs. 2 Satz 4, den 55, 56 und 57 Abs. 3 Satz 2, 58 Abs. 1, 2 Satz 1, 2 und 6, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 6, 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3, 79 Abs. 4 Satz 2 und 3, 80 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2, 81 Abs. 5 Satz 1, 84 Abs. 1 Satz 3, 85 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 und Abs. 6 Satz 1 bis 3, 86 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Halbsatz 1, 86 a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 und 88 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 5 Satz 2 "Professoren" durch "Hochschullehrer" sowie c) in 54 Abs. 1 Satz 2, 58 Abs. 3 Satz 2 und 84 Abs. 1 Satz 2 "Professors" durch "Hochschullehrers". 11. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst. Artikel 2 Änderung des Thüringer Abgeordnetengesetzes 41 des Thüringer Abgeordnetengesetzes in der Fassung vom 9. März 1995 (GVBl. S. 121), das zuletzt durch Gesetz vom 25. Oktober 2004 (GVBl. S. 754) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Hochschullehrer" 2. In Absatz 1 werden die Bezeichnung "Professoren" durch die Bezeichnung "Hochschullehrer" und die Angabe "vom 26. Januar 1976 (BGBl. I S. 185)" durch die Angabe "in der Fassung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt. 3. Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Bezeichnung "Professoren" durch die Bezeichnung "Hochschullehrer" ersetzt. b) In Satz 2 wird das Wort "Professorendienstverhältnis" durch das Wort "Hochschullehrerdienstverhältnis" ersetzt. Artikel 3 Änderung des Thüringer Beamtengesetzes In 6 Abs. 3 des Thüringer Beamtengesetzes in der Fassung vom 8. September 1999 (GVBl. S. 525), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. November 2004 (GVBl. S. 853) geändert worden ist, wird die Bezeichnung "Professor" durch die Bezeichnung "Hochschullehrer" ersetzt. Artikel 4 Änderung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes In 88 Nr. 1 des Thüringer Personalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 14. September 2001 (GVBl. S 225), das zuletzt durch Gesetz vom 25. Oktober 2004 (GVBl. S. 753) geändert worden ist, wird die Bezeichnung "Professoren" durch die Bezeichnung "Hochschullehrer" ersetzt.

4 172 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Artikel 5 Änderung des Thüringer Studentenwerksgesetzes Das Thüringer Studentenwerksgesetz in der Fassung vom 9. Februar 1998 (GVBl. S. 12), zuletzt geändert durch Artikel 52 des Gesetzes vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S. 265), wird wie folgt geändert: 1. In 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 und Abs. 4 Satz 2 wird jeweils die Bezeichnung "Professor" durch die Bezeichnung "Hochschullehrer" ersetzt Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1991 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2010 außer Kraft." Artikel 6 Änderung der Thüringer Graduiertenförderungsverordnung Die Thüringer Graduiertenförderungsverordnung vom 3. Juni 1993 (GVBl. S. 385), geändert durch Verordnung vom 25. Februar 2000 (GVBl. S. 114), wird wie folgt geändert: 1. In 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 4 wird jeweils die Bezeichnung "Professor" durch die Bezeichnung "Hochschullehrer" ersetzt. 2. In 9 Abs. 2 Satz 3 wird die Bezeichnung "Professors" durch die Bezeichnung "Hochschullehrers" ersetzt Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Bezeichnung "Professoren" durch die Bezeichnung "Hochschullehrer" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Worte "von Professoren" durch die Worte "von Hochschullehrern" ersetzt erhält folgende Fassung: " 14 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2010 außer Kraft." Artikel 7 Änderung der Thüringer Hochschulnebentätigkeitsverordnung Die Thüringer Hochschulnebentätigkeitsverordnung vom 7. März 1997 (GVBl. S. 101) wird wie folgt geändert: 1. 7 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Bezeichnung "Professoren" durch die Bezeichnung "Hochschullehrern" ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Bezeichnung "Professoren" durch die Bezeichnung "Hochschullehrern" ersetzt wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Bezeichnung "Professoren" durch die Bezeichnung "Hochschullehrer" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Bezeichnung "Professoren" durch die Bezeichnung "Hochschullehrern" ersetzt wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Bezeichnung "Professoren" durch die Bezeichnung "Hochschullehrern" ersetzt. b) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) bb) In der Einleitung wird die Bezeichnung "Professors" durch die Bezeichnung "Hochschullehrers" ersetzt. In Nummer 4 wird die Bezeichnung "Professor" durch die Bezeichnung "Hochschullehrer" ersetzt. c) In Satz 2 wird die Bezeichnung "Professors" durch die Bezeichnung "Hochschullehrers" ersetzt wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Bezeichnung "Professoren" durch die Bezeichnung "Hochschullehrer" ersetzt. b) In Absatz 1 wird die Bezeichnung "Professoren" durch die Bezeichnung "Hochschullehrer" ersetzt. 5. In 18 Satz 4 wird die Bezeichnung "Professoren" durch die Bezeichnung "Hochschullehrer" ersetzt wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Bezeichnung "Professoren" durch die Bezeichnung "Hochschullehrer" ersetzt. b) In Absatz 3 Nr. 3 wird die Bezeichnung "Professor" durch die Bezeichnung "Hochschullehrer" ersetzt erhält folgende Fassung: " 27 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am 1. April 1997 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2010 außer Kraft." 8. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

5 Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 10. Mai Artikel 8 Änderung der Thüringer Kapazitätsverordnung Anlage 4 der Thüringer Kapazitätsverordnung vom 13. August 1993 (GVBl. S. 577), die zuletzt durch Verordnung vom 10. März 2005 (GVBl. S. 166) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 eingefügt: "2. Juniorprofessoren a) in der ersten Anstellungsphase aa) in wissenschaftlichen Fächern bb) in künstlerischen Fächern b) in der zweiten Anstellungsphase aa) in wissenschaftlichen Fächern bb) in künstlerischen Fächern 4 SWS, 12 SWS, 6 SWS, 16 SWS," 2. Die bisherigen Nummern 2 bis 10 werden die Nummern 3 bis 11. Artikel 9 Änderung der Thüringer Laufbahnverordnung In 1 Abs. 2 Nr. 1 der Thüringer Laufbahnverordnung vom 7. Dezember 1995 (GVBl. S. 382), die zuletzt durch Verordnung vom 25. Juni 2004 (GVBl. S. 699) geändert worden ist, wird der Klammerzusatz "(Professoren und Hochschuldozenten)" durch die Worte "und Hochschuldozenten" ersetzt. Artikel 10 Änderung der Thüringer Lehrverpflichtungsverordnung Die Thüringer Lehrverpflichtungsverordnung vom 24. März 2005 (GVBl. S. 161) wird wie folgt geändert: 1. In 3 Abs. 1 wird die Bezeichnung "Professoren" durch die Bezeichnung "Hochschullehrern" ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 eingefügt: "2. Juniorprofessoren a) in der ersten Anstellungsphase aa) in wissenschaftlichen Fächern 4 LVS, bb) in künstlerischen Fächern 12 LVS, b) in der zweiten Anstellungsphase aa) in wissenschaftlichen Fächern 6 LVS, bb) in künstlerischen Fächern 16 LVS," bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 10 werden die Nummern 3 bis 11. b) In Absatz 4 wird die Bezeichnung "Professoren" durch die Bezeichnung "Hochschullehrer" ersetzt. c) In Absatz 5 wird die Bezeichnung "Professoren" durch die Bezeichnung "Hochschullehrer" ersetzt. 3. In 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Bezeichnung "Professoren" durch die Bezeichnung "Hochschullehrer" ersetzt. Artikel 11 Änderung der Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Universitätsprofessoren im Beamtenverhältnis am Klinikum der Friedrich-Schiller-Universität Jena Die Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Universitätsprofessoren im Beamtenverhältnis am Klinikum der Friedrich-Schiller-Universität Jena vom 30. März 2000 (GVBl. S. 90) wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift wird die Bezeichnung "Universitätsprofessoren" durch die Bezeichnung "Hochschullehrer" ersetzt. 2. In 1 Satz 1 wird die Bezeichnung "Universitätsprofessoren" durch die Bezeichnung "Hochschullehrer" ersetzt erhält folgende Fassung: " 2 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2010 außer Kraft." Artikel 12 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die durch die Artikel 6 bis 11 geänderten Teile der Thüringer Graduiertenförderungsverordnung, der Thüringer Hochschulnebentätigkeitsverordnung, der Thüringer Kapazitätsverordnung, der Thüringer Laufbahnverordnung, der Thüringer Lehrverpflichtungsverordnung und der Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Universitätsprofessoren im Beamtenverhältnis am Klinikum der Friedrich-Schiller- Universität Jena können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 13 Neubekanntmachung Die Präsidentin des Landtags wird ermächtigt, den Wortlaut des Thüringer Hochschulgesetzes in der vom In-Kraft- Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetzund Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt zu machen.

6 174 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Artikel 14 In-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Erfurt, den 2. Mai 2005 Die Präsidentin des Landtags Prof. Dr.-Ing. habil. Schipanski Neubekanntmachung des Thüringer Reisekostengesetzes Vom 2. Mai 2005 Aufgrund des Artikels 25 des Thüringer Haushaltsstrukturgesetzes vom 10. März 2005 (GVBl. S. 58) wird nachstehend der Wortlaut des Thüringer Reisekostengesetzes vom 10. März 1994 (GVBl. S. 265), wie er sich aus 1. Artikel 4 des Thüringer Haushaltssicherungsgesetzes 1997 vom 16. Dezember 1996 (GVBl. S. 315), 2. dem Ersten Gesetz zur Änderung des Thüringer Reisekostengesetzes vom 3. November 1998 (GVBl. S. 318), 3. der Thüringer Verordnung zur Anpassung der in 6 des Thüringer Reisekostengesetzes festgesetzten Beträge vom 15. Juni 2001 (GVBl. S. 102), 4. Artikel 26 des Thüringer Euro-Umstellungsgesetzes vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S. 265) und 5. Artikel 3 des Thüringer Haushaltsstrukturgesetzes vom 10. März 2005 (GVBl. S. 58) ergibt, in der vom 22. März 2005 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Erfurt, den 2. Mai 2005 Die Präsidentin des Landtags Prof. Dr.-Ing. habil. Schipanski Thüringer Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Thüringer Reisekostengesetz - ThürRKG -) Erster Abschnitt Allgemeines 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt die Erstattung von Auslagen für Dienstreisen und Dienstgänge (Reisekostenvergütung) der Landesbeamten, Richter im Landesdienst und der Beamten der Gemeinden, der Landkreise und der anderen Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und der zu diesen Dienstherren abgeordneten anderen Beamten und Richter. Statusund Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. (2) Das Gesetz regelt ferner die Erstattung von 1. Auslagen aus Anlass der Abordnung (Trennungsgeld, 17), 2. Auslagen für Reisen zum Zwecke der Ausbildung oder Fortbildung ( 18 Abs. 1 und 2) und 3. Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte aus besonderem dienstlichen Anlass ( 18 Abs. 3). Zweiter Abschnitt Reisekostenvergütung 2 Begriffsbestimmungen (1) Dienstreisende im Sinne dieses Gesetzes sind die in 1 Abs. 1 genannten Personen, die eine Dienstreise oder einen Dienstgang ausführen. (2) Dienstreisen im Sinne dieses Gesetzes sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes, die von der zuständigen Behörde schriftlich angeordnet oder genehmigt worden sind, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. Dienstreisen sind auch Reisen von einem vorübergehenden Aufenthaltsort zum Dienstort, wenn im Übrigen die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. (3) Dienstgänge im Sinne dieses Gesetzes sind Gänge oder Fahrten am Dienst- oder Wohnort zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte, die von der zuständigen Behörde angeordnet oder genehmigt worden sind, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmi-

7 Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 10. Mai gung nach dem Amt des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. Dem Wohnort steht ein dem vorübergehenden Aufenthalt dienender Ort gleich. (4) Dienstort ist die politische Gemeinde, in der sich die Dienststätte des Berechtigten befindet. Dienststätte ist das Gebäude, in dem der Berechtigte regelmäßig seinen Dienst leistet. Geschäftsort ist der Ort, an dem das auswärtige Dienstgeschäft erledigt wird. Dienstgeschäft ist die konkrete Aufgabe des Dienstreisenden für seine Dienststelle. (5) Dienstreisen im Sinne dieses Gesetzes sind auch Reisen der Richter im Rahmen der richterlichen Tätigkeit mit der Maßgabe, dass eine Anordnung oder Genehmigung zur Durchführung der Reise im Inland nicht erforderlich ist. (6) Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen zwischen Inland und Ausland sowie im Ausland. 3 Anordnung und Genehmigung der Dienstreise, Anspruch auf Reisekostenvergütung (1) Mit der Anordnung oder Genehmigung der Dienstreise oder des Dienstgangs wird über die Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Durchführung entschieden. Dienstreisen oder Dienstgänge dürfen nur angeordnet oder genehmigt werden, wenn der angestrebte Zweck nicht mit geringerem Kostenaufwand ohne Dienstreise oder Dienstgang erreicht werden kann. Sie sind auf das zeitlich unbedingt notwendige Maß zu beschränken. (2) Der Dienstreisende hat Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlassten Mehraufwendungen. Art und Umfang bestimmt ausschließlich dieses Gesetz. (3) Reisekostenvergütung wird nur insoweit gewährt, als die Aufwendungen des Dienstreisenden und die Dauer der Dienstreise oder des Dienstganges zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendig waren. Wird eine Dienstreise unterbrochen, wird für die Dauer der Unterbrechung keine Reisekostenvergütung gewährt. (4) Leistungen, die der Dienstreisende von dritter Seite seines Amtes wegen aus Anlass der Dienstreise oder des Dienstgangs erhalten hat, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen. 8 Abs. 3 bis 5 und 9 Abs. 2 bis 4 bleiben unberührt. (5) Bei Dienstreisen und Dienstgängen für eine auf Vorschlag oder Verlangen der zuständigen Behörde wahrgenommene Nebentätigkeit hat der Dienstreisende nach diesem Gesetz nur soweit Anspruch auf Reisekostenvergütung, wie nicht die Stelle, bei der die Nebentätigkeit ausgeübt wird, Auslagenerstattung für dieselbe Dienstreise oder denselben Dienstgang zu gewähren hat; das gilt auch dann, wenn der Dienstreisende auf seinen Anspruch gegen die Stelle verzichtet hat. (6) Die Reisekostenvergütung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten bei der zuständigen Behörde schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung der Dienstreise oder des Dienstgangs, in den Fällen des 11 Abs. 2 mit Ablauf des Tages, an dem dem Berechtigten bekannt wird, dass die Dienstreise oder der Dienstgang nicht ausgeführt wird. (7) Auf Reisekostenvergütung und Auslagenerstattung nach 1 Abs. 2 kann ganz oder teilweise verzichtet werden. Ein vor der Genehmigung einer Dienstreise, eines Dienstgangs oder einer Aus- oder Fortbildungsreise im Sinne des 18 Abs. 1 oder 2 erklärter Verzicht bedarf der Schriftform. 4 Reisekostenvergütung Die Reisekostenvergütung umfasst 1. Fahrkostenerstattung ( 5), 2. Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung ( 6), 3. Tagegeld ( 8), 4. Erstattung der Übernachtungskosten ( 9), 5. Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort ( 10), 6. Erstattung der Nebenkosten ( 11 Abs. 1), 7. Erstattung der Auslagen bei Dienstgängen ( 12), 8. Aufwandsvergütung ( 13 Abs. 1), 9. Pauschvergütung ( 13 Abs. 2), 10. Erstattung der Auslagen für Reisevorbereitungen ( 11 Abs. 2). 5 Fahrkostenerstattung (1) Für Strecken, die mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten bis zu den Kosten der zweiten Klasse erstattet. Abweichend von Satz 1 kann durch Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass in Ausnahmefällen aus triftigen Gründen die Kosten einer höheren Klasse erstattet werden. Muss aus triftigen Gründen ein Liege- oder Schlafwagen benutzt werden, werden die hierfür notwendigen Kosten erstattet. Ist zur Durchführung der Dienstreise die Benutzung eines Flugzeugs notwendig, werden die entstandenen Kosten bis zur niedrigsten Klasse erstattet. (2) Aus dienstlichen oder persönlichen Gründen zustehende Fahrpreisermäßigungen und sonstige Vergünstigungen sind zu berücksichtigen. Fahrkosten werden nicht erstattet, wenn das regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel oder ein anderes unentgeltlich benutzt werden kann. (3) Für Strecken, die aus triftigen Gründen mit anderen als den in 6 genannten nicht regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet. Liegen keine triftigen Gründe vor, so darf keine höhere Reisekostenvergütung als beim Benutzen eines privaten Kraftfahrzeugs nach 6 Abs. 1 Satz 1 gewährt werden. (4) Wird die Dienstreise an der Wohnung angetreten oder beendet, werden höchstens die Fahrkosten erstattet, die bei der Abreise oder Ankunft an der Dienststätte entstanden wären; dies gilt nicht, wenn die Dienstreise zwischen

8 176 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 19 Uhr und 6.30 Uhr an der Wohnung angetreten oder beendet wird. Wird aus Anlass der Erledigung eines Dienstgeschäftes am Wohnort eine Dienstreise durchgeführt, werden Fahrkosten nur für notwendige Umwege oder zusätzliche Fahrten zwischen Wohnort und Dienstort erstattet. 6 Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (1) Für Strecken, die der Dienstreisende mit einem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegt hat, wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 14 Cent, bei einem zweirädrigen Kraftfahrzeug in Höhe von 7 Cent für jeden gefahrenen Kilometer gewährt. Werden für die Benutzung des privaten Kraftfahrzeugs triftige Gründe anerkannt, beträgt die Wegstreckenentschädigung 22 Cent, bei einem zweirädrigen Kraftfahrzeug 11 Cent je gefahrenen Kilometer. (2) Ist zur Erledigung eines Dienstgeschäftes die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs aus erheblichen dienstlichen Gründen notwendig, wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 30 Cent, bei einem zweirädrigen Kraftfahrzeug in Höhe von 13 Cent je gefahrenen Kilometer gewährt, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde diese Notwendigkeit anerkannt hat. Erhebliche dienstliche Gründe liegen vor, wenn ein Dienstgeschäft ohne die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges nicht erledigt werden kann oder der Sinn und Zweck eines Dienstgeschäftes gefährdet würde. Erhebliche dienstliche Gründe können auch dann anerkannt werden, wenn eine Wirtschaftlichkeitsberechnung ergibt, dass durch die Benutzung von privaten Kraftfahrzeugen auf die Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen verzichtet werden kann. (3) Ein Dienstreisender, der in einem privaten Kraftfahrzeug aus dienstlichen Gründen Personen mitgenommen hat, erhält eine Mitnahmeentschädigung von zwei Cent je Person und Kilometer. (4) Wird ein Dienstreisender von einer Person mitgenommen, die keinen Anspruch auf Fahrkostenerstattung oder Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung gegen denselben oder einen anderen Dienstherrn hat, erhält er Mitnahmeentschädigung nach Absatz 3, soweit ihm Auslagen für die Mitnahme entstanden sind. (5) Für Strecken, die ein Dienstreisender mit einem Fahrrad zurückgelegt hat, wird eine Wegstreckenentschädigung von fünf Cent je Kilometer gewährt. (6) Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung werden nicht gezahlt, wenn ein dienstliches Beförderungsmittel unentgeltlich benutzt werden kann und ohne triftigen Grund nicht in Anspruch genommen wird. (7) 5 Abs. 4 gilt entsprechend. 7 Dauer der Dienstreise (1) Die Dauer der Dienstreise richtet sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung. Wird die Dienstreise an der Dienststätte oder an einer anderen Stätte am Dienst- oder Wohnort angetreten oder beendet, tritt diese an die Stelle der Wohnung. (2) Geht einer Dienstreise ein Dienstgang voraus, so beginnt die Dienstreise erst mit der Abreise von der Stätte, an der das im Rahmen des Dienstgangs zu erledigende Dienstgeschäft ausgeführt wird. Schließt sich an eine Dienstreise ein Dienstgang an, so endet die Dienstreise mit der Ankunft an der Stätte, an der das im Rahmen des Dienstgangs zu erledigende Dienstgeschäft ausgeführt wird. 8 Tagegeld (1) Für Mehraufwendungen für Verpflegung wird für jeden Kalendertag einer Dienstreise mit einer Abwesenheit von Stunden ein Tagegeld in Höhe von 24 Euro, 2. weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden ein Tagegeld in Höhe von 12 Euro gewährt. Eine Dienstreise, die nach 16 Uhr begonnen und vor 8 Uhr des nachfolgenden Kalendertages beendet wird, ohne dass eine Übernachtung stattfindet, ist mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen. Ist ein Dienstreisender an einem Kalendertag mehrfach auswärts tätig, so sind für die Berechnung des Tagegeldes die Abwesenheitszeiten zusammenzurechnen. (2) Bei einer Dienstreise zum Dienstort oder zu einem Wohnort wird für die Dauer des Aufenthalts an diesem Ort kein Tagegeld gewährt. (3) Erhält der Dienstreisende seines Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung, ist von dem am jeweiligen Kalendertag zustehenden Tagegeld nach Absatz 1 für das Frühstück 20 vom Hundert, für das Mittag- und Abendessen je 40 vom Hundert des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag, höchstens jedoch ein Betrag in Höhe des zustehenden Tagegeldes einzubehalten. (4) Wird von dritter Seite Verpflegung unentgeltlich bereitgestellt und ist das Entgelt für sie in den erstattbaren Fahroder Nebenkosten enthalten, so sind auf das Tagegeld nach Absatz 1 die Beträge nach Absatz 3 anzurechnen. (5) Die Absätze 3 und 4 sind auch dann anzuwenden, wenn der Dienstreisende die bereitgestellte Verpflegung ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nimmt. 9 Übernachtungskostenerstattung (1) Die vor Antritt der Dienstreise der Höhe nach anerkannten oder die nachgewiesenen notwendigen Übernachtungskosten werden erstattet. Durch Verwaltungsvorschrift wird bestimmt, bis zu welcher Höhe Übernachtungskosten notwendig sind. (2) Übernachtungskosten, die die Kosten für das Frühstück enthalten, sind um 20 vom Hundert des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag zu kürzen; bei Übernachtungen

9 Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 10. Mai im Ausland ist das Tagegeld des Übernachtungsortes maßgebend. Entsprechendes gilt bei Voll- und Halbpensionspreisen mit der Maßgabe, dass die Kürzungssätze für das Frühstück 20 vom Hundert und für das Mittag- und Abendessen je 40 vom Hundert betragen. (3) Wird dem Dienstreisenden seines Amtes wegen unentgeltlich Unterkunft von dritter Seite bereitgestellt oder ist das Entgelt für die Unterkunft in den erstattbaren Fahr- oder Nebenkosten enthalten, werden Übernachtungskosten für dieselbe Nacht nicht erstattet. Bei einer Dienstreise zum Dienstort oder zu einem Wohnort werden keine Übernachtungskosten erstattet. (4) Die Absätze 2 und 3 sind auch anzuwenden, wenn der Dienstreisende die in den Übernachtungskosten enthaltene Verpflegung oder bereitgestellte Unterkunft ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nimmt. 10 Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort (1) Dauert der Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort länger als 14 Tage, so wird vom 15. Tage an die gleiche Vergütung gewährt, die von diesem Tage an bei einer Abordnung zu gewähren wäre; die 8 und 9 sind insoweit nicht anzuwenden. Zu den Aufenthaltstagen rechnen alle Tage zwischen dem Hin- und dem Rückreisetag; die 14-Tages-Frist wird durch Tage ohne Dienstleistung nicht unterbrochen. (2) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte unmittelbar nachgeordnete Behörde kann abweichend von Absatz 1 die Frist von 14 Tagen in besonderen Fällen bis zu weiteren 28 Tagen verlängern. Mit Zustimmung des für das Reisekostenrecht zuständigen Ministeriums darf die Frist von insgesamt 42 Tagen verlängert werden. 11 Nebenkostenerstattung, Auslagenerstattung für Reisevorbereitungen (1) Zur Erledigung des Dienstgeschäftes notwendige Auslagen, die nicht nach den 5 bis 10 zu erstatten sind, werden bei Nachweis als Nebenkosten erstattet. (2) Wird eine Dienstreise oder ein Dienstgang aus Gründen, die der Dienstreisende nicht zu vertreten hat, nicht ausgeführt, so werden die durch die Vorbereitung entstandenen notwendigen, nach diesem Gesetz berücksichtigungsfähigen Auslagen erstattet. 12 Erstattung der Auslagen bei Dienstgängen Bei Dienstgängen stehen dem Dienstreisenden Fahrkostenerstattung ( 5), Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung ( 6) und Nebenkostenerstattung ( 11 Abs. 1) zu. Wird der Dienstgang an der Wohnung angetreten oder beendet, dürfen keine höheren Kosten als bei Antritt oder Beendigung des Dienstgangs an der Dienststätte erstattet werden; dies gilt nicht, wenn der Dienstgang zwischen 19 Uhr und 6.30 Uhr an der Wohnung angetreten oder beendet wird. 13 Aufwands- und Pauschvergütung (1) Dienstreisende, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein entstehen, erhalten nach näherer Bestimmung der zuständigen Behörde anstelle der Reisekostenvergütung im Sinne des 4 Nr. 3 bis 5 und 7 entsprechend den notwendigen Mehraufwendungen eine Aufwandsvergütung. Diese kann auch nach Stundensätzen gewährt werden. Das für das Reisekostenrecht zuständige Ministerium kann die Höhe der Aufwandsvergütung bestimmen oder Richtlinien für deren Gewährung erlassen, wenn dies im Interesse einer einheitlichen Abfindung liegt. (2) Die zuständige Behörde kann bei regelmäßigen oder gleichartigen Dienstreisen oder Dienstgängen anstelle der Reisekostenvergütung im Sinne des 4 Nr. 1 bis 8 oder Teilen davon eine Pauschvergütung gewähren, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Einzelvergütungen zu bemessen ist. 14 Bemessung der Reisekostenvergütung in besonderen Fällen (1) Bei Dienstreisen aus Anlass der Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung wird das Tagegeld ( 8) für die Zeit bis zur Ankunft am neuen Dienstort gewährt; im übrigen gilt 7. Das Tagegeld wird für die Zeit bis zum Ablauf des Ankunftstages gewährt, wenn der Dienstreisende vom nächsten Tage an Trennungsreise- oder Trennungstagegeld erhält; daneben werden Übernachtungskosten ( 9) erstattet. Bei Dienstreisen aus Anlass der Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung wird das Tagegeld vom Beginn des Abfahrtstages an gewährt, wenn für den vorhergehenden Tag Trennungsreise- oder Trennungstagegeld gewährt wird. (2) Bei einer Erkrankung während einer Dienstreise wird Reisekostenvergütung weitergewährt. Wird der Dienstreisende in ein Krankenhaus aufgenommen, erhält er an Stelle der Reisekostenvergütung für jeden vollen Kalendertag die nachgewiesenen, notwendigen Kosten für das Beibehalten der Unterkunft. Bei Rückkehr an den Dienst- oder Wohnort wird Reisekostenvergütung wie bei Beendigung der Dienstreise gewährt. Für eine Besuchsreise einer mit dem Dienstreisenden in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person wird aus Anlass einer durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesenen lebensgefährlichen Erkrankung eine Reisebeihilfe in sinngemäßer Anwendung des 5 Abs. 3 der Thüringer Trennungsgeldverordnung gewährt. (3) Wer eine Dienstreise als ehrenamtlicher Richter eines Disziplinar- oder Dienstgerichts ausführt, erhält Reisekostenvergütung nach den 5 bis 9.

10 178 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 15 Auslandsdienstreisen Unter Beachtung der Grundsätze dieses Gesetzes können durch Rechtsverordnung abweichende Bestimmungen über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen erlassen werden, soweit die besonderen Verhältnisse bei diesen Reisen es erfordern. 16 Abfindung bei Dienstreisen in Verbindung mit anderen Reisen (1) Werden Dienstreisen mit privaten Reisen verbunden, wird die Reisekostenvergütung so bemessen, wie wenn der Berechtigte unmittelbar vor dem Dienstgeschäft vom Dienstort zum Geschäftsort und unmittelbar danach von diesem zum Dienstort gereist wäre. Die Reisekostenvergütung nach Satz 1 darf die sich nach dem tatsächlichen Reiseverlauf ergebende Vergütung nicht übersteigen. Bei Dienstreisen, die mit einem Urlaub von mehr als fünf Arbeitstagen verbunden werden, werden als Fahrkostenersatz nur die zusätzlich für die Erledigung des Dienstgeschäftes entstehenden Kosten entsprechend den 5 und 6 erstattet; Tagegeld und Übernachtungskosten werden für die Dauer des Dienstgeschäftes sowie für die notwendige zusätzliche Reisezeit gewährt. (2) Hat die zuständige Behörde aus besonderen dienstlichen Gründen angeordnet oder genehmigt, dass eine Dienstreise von einem vorübergehenden Aufenthaltsort angetreten wird, wird abweichend von Absatz 1 die Reisekostenvergütung so bemessen, wie wenn der Berechtigte unmittelbar vor dem Dienstgeschäft vom vorübergehenden Aufenthaltsort zum Dienstort oder Geschäftsort und unmittelbar danach von diesem zum vorübergehenden Aufenthaltsort gereist wäre; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Wird die Dienstreise nach dem Ende einer privaten Reise an einem vorübergehenden Aufenthaltsort angetreten, wird die Reisekostenvergütung so bemessen, wie wenn der Berechtigte im Anschluss an die private Reise vom vorübergehenden Aufenthaltsort zum Geschäftsort und unmittelbar nach dem Dienstgeschäft vom Geschäftsort zum Dienstort gereist wäre; auf die danach zustehende Fahrkostenerstattung werden die Fahrkosten für die kürzeste Reisestrecke vom letzten vorübergehenden Aufenthaltsort zum Dienstort angerechnet. (3) Wird aus dienstlichen Gründen die vorzeitige Beendigung einer Urlaubsreise angeordnet, gelten Rückreisen von einem Urlaubsort, gegebenenfalls über den Geschäftsort, zur Dienststätte als Dienstreisen, für die Reisekostenvergütung gewährt wird. Daneben werden die Fahrkosten für die kürzeste Strecke von der Wohnung zum Urlaubsort im Verhältnis des nicht ausgenutzten Teils der Urlaubsreise zur vorgesehenen Dauer der Urlaubsreise erstattet. Für die Fahrkostenerstattung wird höchstens die Reisestrecke von dem Urlaubsort berücksichtigt, an dem die Anordnung den Berechtigten erreicht. (4) Hat die zuständige Behörde einen Dienstgang am Urlaubsort angeordnet oder genehmigt ( 2 Abs. 3 Satz 2), so wird Reisekostenvergütung nach 12 gewährt. Ist der Dienstgang erst nach dem Ende des Urlaubs anzutreten, so wird die Reisekostenvergütung so bemessen, wie wenn der Dienstreisende den Dienstgang im Anschluss an den Urlaub angetreten hätte und unmittelbar nach dem Dienstgeschäft an den Dienstort zurückgekehrt wäre; auf den danach zu gewährenden Fahrkostenersatz werden die Fahrkosten für die kürzeste Reisestrecke vom letzten Urlaubsort zum Dienstort angerechnet. Muss der Urlaub wegen des Dienstganges vorzeitig beendet werden, so gilt Absatz 3. (5) Aufwendungen des Berechtigten für ihn und ihn begleitende Personen, die durch die Unterbrechung oder die vorzeitige Beendigung eines Urlaubs verursacht worden sind oder aus diesen Gründen nicht ausgenutzt werden konnten, werden in notwendigem und angemessenem Umfang erstattet. Dritter Abschnitt Trennungsgeld und Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlass 17 Trennungsgeld (1) Beamte und Richter, die an einen Ort außerhalb des Dienst- und Wohnortes ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet werden, erhalten für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis ein Trennungsgeld nach Maßgabe einer Rechtsverordnung. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass die Trennungsgeldgewährung auf zwei Jahre befristet werden kann. Dasselbe gilt für die vorübergehende dienstliche Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle. Der Abordnung steht die Zuweisung einer Tätigkeit nach 123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes gleich. (2) Für Abordnungen zwischen dem Inland und dem Ausland sowie im Ausland können durch Rechtsverordnung abweichende Bestimmungen über das Trennungsgeld erlassen werden, soweit es die besonderen Bedürfnisse des Auslandsdienstes und die besonderen Verhältnisse im Ausland erfordern. 18 Auslagenerstattung bei Reisen zum Zwecke der Aus- oder Fortbildung sowie aus besonderem Anlass (1) Bei Reisen zum Zwecke der Aus- oder Fortbildung und der damit zusammenhängenden Prüfungen, die auf Verlangen oder mit Genehmigung der zuständigen Behörde erfolgen, werden die Aufwendungen wie bei Dienstreisen mit der Maßgabe erstattet, dass 75 vom Hundert des Tagegeldes nach 8 Abs. 1 sowie bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs die Wegstreckenentschädigung nach 6 Abs. 1 Satz 1 gewährt werden. Mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde kann in besonderen Fällen Auslagenerstattung wie bei Dienstreisen gewährt werden. (2) Bei Reisen zum Zwecke der Ausbildung oder Fortbildung, die teilweise im dienstlichen Interesse liegen, können mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde die Auslagen für Verpflegung bis zur Höhe des bei Dienstreisen zustehenden Tagegeldes, ganz oder teilweise die Übernachtungskosten und ebenso die notwendigen Fahr- und

11 Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 10. Mai Nebenkosten erstattet werden. Die Erstattung ist auf die Beträge nach Absatz 1 und zwei Kalendertage beschränkt. (3) Für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Dienststätte aus besonderem dienstlichem Anlass können die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet werden. Vierter Abschnitt Schlussbestimmungen 19 Ermächtigung, Zuständigkeit, Verwaltungsvorschriften (1) Das für das Reisekostenrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, 1. die Rechtsverordnung nach 15 zu erlassen, 2. durch Rechtsverordnung die in den 6 und 8 festgesetzten Beträge veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen, 3. die Verwaltungsvorschriften nach 5 Abs. 1 Satz 2 und 9 Abs. 1 Satz 2 zu erlassen sowie 4. die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz zu erlassen. (2) Das für das Trennungsgeldrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Rechtsverordnungen nach 17 Abs. 1 und 2 zu erlassen. (3) Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Behörde. 20 Verweisungen Ist in Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf Vorschriften und Bezeichnungen Bezug genommen, die nach diesem Gesetz nicht mehr gelten, so treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften und Bezeichnungen dieses Gesetzes. 21 Übergangsbestimmung Bei Dienstreisebeginn vor dem In-Kraft-Treten des Artikels 3 des Thüringer Haushaltsstrukturgesetzes wird Reisekostenvergütung nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften gewährt. 22 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am 1. April 1994 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft. Neubekanntmachung des Thüringer Umzugskostengesetzes Vom 2. Mai 2005 Aufgrund des Artikels 25 des Thüringer Haushaltsstrukturgesetzes vom 10. März 2005 (GVBl. S. 58) wird nachstehend der Wortlaut des Thüringer Umzugskostengesetzes vom 10. März 1994 (GVBl. S. 271), wie er sich aus 1. Artikel 5 des Thüringer Haushaltssicherungsgesetzes 1997 vom 16. Dezember 1996 (GVBl. S. 315), 2. dem Ersten Gesetz zur Änderung des Thüringer Umzugskostengesetzes vom 3. November 1998 (GVBl. S. 316) und 3. Artikel 4 des Thüringer Haushaltsstrukturgesetzes vom 10. März 2005 (GVBl. S. 58) ergibt, in der vom 22. März 2005 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Erfurt, den 2. Mai 2005 Die Präsidentin des Landtags Prof. Dr.-Ing. habil. Schipanski Thüringer Gesetz über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Thüringer Umzugskostengesetz - ThürUKG -) 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der Erstattung von Auslagen aus Anlass der in den 3 und 4 bezeichneten Umzüge und der in 12 genannten Maßnahmen. Berechtigte sind: 1. Beamte des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der anderen Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und zu diesen Dienstherrn abgeordnete Beamte,

12 180 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 2. Richter im Landesdienst und in den Landesdienst abgeordnete Richter, 3. Beamte und Richter (Nummern 1 und 2) im Ruhestand, 4. frühere Beamte und Richter (Nummern 1 und 2), die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden sind, 5. Hinterbliebene der in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Personen. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form. (2) Hinterbliebene sind der Ehegatte, Verwandte bis zum vierten Grade, Verschwägerte bis zum zweiten Grade, Pflegekinder und Pflegeeltern, wenn diese Personen zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft des Verstorbenen gehört haben. (3) Eine häusliche Gemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes setzt ein Zusammenleben in gemeinsamer Wohnung oder in enger Betreuungsgemeinschaft in demselben Hause voraus. 2 Anspruch auf Umzugskostenvergütung (1) Voraussetzung für den Anspruch auf Umzugskostenvergütung ist die schriftliche Zusage. Sie soll gleichzeitig mit der den Umzug veranlassenden Maßnahme erteilt werden. (2) Die Umzugskostenvergütung wird nach Beendigung des Umzuges gewährt. Sie ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten bei der Beschäftigungsbehörde, von den in 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Personen bei der letzten Beschäftigungsbehörde und von den Hinterbliebenen ( 1 Abs. 1 Nr. 5) bei der letzten Beschäftigungsbehörde des Verstorbenen schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung des Umzuges, in den Fällen des 11 Abs. 3 Satz 1 mit der Bekanntgabe des Widerrufs. (3) Umzugskostenvergütung wird nicht gewährt, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren nach Wirksamwerden der Zusage der Umzugskostenvergütung umgezogen wird. Die oberste Dienstbehörde kann mit Zustimmung des für das Umzugskostenrecht zuständigen Ministeriums diese Frist auf Antrag des Berechtigten in besonders begründeten Ausnahmefällen um bis zu vier Jahre verlängern. Der Antrag ist vor Ablauf der Frist nach Satz 1 zu stellen. 3 Zusage der Umzugskostenvergütung (1) Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für Umzüge 1. aus Anlass der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort, es sei denn, dass a) mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rechnen ist, b) der Umzug aus besonderen Gründen nicht durchgeführt werden soll, c) die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt ist (Einzugsgebiet) oder im neuen Dienstort liegt oder d) der Berechtigte auf die Zusage der Umzugskostenvergütung unwiderruflich verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern, 2. auf Anweisung des Dienstvorgesetzten, die Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen, 3. aus Anlass der Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung, 4. aus Anlass der Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung. (2) Absatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Umzüge aus Anlass 1. der Verlegung der Beschäftigungsbehörde, 2. der nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde, 3. der Übertragung eines anderen Richteramtes nach 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach 27 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes, 4. des Übertritts oder der Übernahme nach 128 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in den Dienst eines in 1 Abs. 1 Satz 2 genannten Dienstherrn. 4 Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Fällen (1) Die Umzugskostenvergütung kann in entsprechender Anwendung des 3 Abs. 1 Nr. 1 zugesagt werden für Umzüge aus Anlass 1. der Abordnung, 2. der vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde, 3. der Zuweisung einer Tätigkeit nach 123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes, 4. der vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle, 5. der Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 1 bis 4 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung. (2) Die Umzugskostenvergütung kann ferner zugesagt werden für Umzüge aus Anlass einer Versetzung wegen des Gesundheitszustandes des Berechtigten, des mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden, beim Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder, wobei die Notwendigkeit des Umzuges amts- oder vertrauensärztlich bescheinigt sein muss. 5 Umzugskostenvergütung (1) Die Umzugskostenvergütung umfasst 1. Beförderungsauslagen ( 6), 2. Reisekosten ( 7),

13 Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 10. Mai Mietentschädigung ( 8), 4. andere Auslagen ( 9), 5. Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen ( 10), 6. Auslagen nach 11. (2) Zuwendungen, die für denselben Umzug von einer anderen Dienst- oder Beschäftigungsstelle gewährt werden, sind auf die Umzugskostenvergütung insoweit anzurechnen, als für denselben Zweck Umzugskostenvergütung nach diesem Gesetz gewährt wird. (3) Die aufgrund einer Zusage nach 4 Abs. 2 gewährte Umzugskostenvergütung ist zurückzuzahlen, wenn der Berechtigte vor Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Umzuges aus einem von ihm zu vertretenden Grunde aus dem Dienstverhältnis ausscheidet. Die oberste Dienstbehörde kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn der Berechtigte unmittelbar in ein Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zu einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in der Bundesrepublik Deutschland oder zu einer in 40 Abs. 6 Satz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes bezeichneten Einrichtung übertritt. 6 Beförderungsauslagen (1) Die notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung werden erstattet. Liegt die neue Wohnung im Ausland, so werden im Fall des 3 Abs. 1 Nr. 3 die Beförderungsauslagen bis zum inländischen Grenzort erstattet. (2) Auslagen für das Befördern von Umzugsgut, das sich außerhalb der bisherigen Wohnung befindet, werden höchstens insoweit erstattet, als sie beim Befördern mit dem übrigen Umzugsgut erstattungsfähig wären. (3) Umzugsgut sind die Wohnungseinrichtung und in angemessenem Umfang andere bewegliche Gegenstände und Haustiere, die sich am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes im Eigentum, Besitz oder Gebrauch des Berechtigten oder anderer Personen befinden, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Andere Personen im Sinne des Satzes 1 sind der Ehegatte sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder. Es gehören ferner dazu die nicht ledigen in Satz 2 genannten Kinder sowie Verwandte bis zum vierten Grade, Verschwägerte bis zum zweiten Grade und Pflegeeltern, wenn der Berechtigte diesen Personen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, sowie Hausangestellte und solche Personen, deren Hilfe der Berechtigte aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf. 7 Reisekosten (1) Für die Reise des Berechtigten und der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen ( 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) vom bisherigen zum neuen Wohnort werden die Fahrkosten wie bei Dienstreisen des Berechtigten erstattet. Dasselbe gilt für die Erstattung der notwendigen und nachgewiesenen Übernachtungskosten für die Nächte zwischen dem Einlade- und Ausladetag, wenn eine Übernachtung in der bisherigen oder neuen Wohnung nicht möglich war. (2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für zwei Reisen einer Person oder eine Reise von zwei Personen zum Suchen oder Besichtigen einer Wohnung. Für jede Reise werden höchstens die notwendigen und nachgewiesenen Übernachtungskosten für eine Nacht erstattet. (3) Für eine Reise des Berechtigten ( 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) zur bisherigen Wohnung zur Vorbereitung und Durchführung des Umzuges werden Fahrkosten nach Absatz 1 erstattet. Die Fahrkosten einer anderen Person für eine solche Reise werden im gleichen Umfang erstattet, wenn sich zur Zeit des Umzuges am bisherigen Wohnort weder der Berechtigte noch eine andere Person ( 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) befunden hat, der die Vorbereitung und Durchführung des Umzuges zuzumuten war. Wird der Umzug vor dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach den 3, 4 Abs. 1 durchgeführt, so werden die Fahrkosten für die Rückreise von der neuen Wohnung zum Dienstort nach Absatz 1 erstattet. (4) 6 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 8 Mietentschädigung (1) Miete für die bisherige Wohnung wird bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden konnte, längstens jedoch für sechs Monate, erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für die neue Wohnung gezahlt werden musste. Ferner werden die notwendigen Auslagen für das Weitervermieten der Wohnung innerhalb der Vertragsdauer bis zur Höhe der Miete für einen Monat erstattet. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Miete einer Garage. (2) Miete für die neue Wohnung, die nach Lage des Wohnungsmarktes für eine Zeit gezahlt werden musste, während der die Wohnung noch nicht benutzt werden konnte, wird längstens für drei Monate erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für die bisherige Wohnung gezahlt werden musste. Entsprechendes gilt für die Miete einer Garage. (3) Die bisherige Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentumswohnung steht der Mietwohnung gleich. An die Stelle der Miete tritt der ortsübliche Mietwert der Wohnung. Entsprechendes gilt für die eigene Garage. Für die neue Wohnung im eigenen Haus oder die neue Eigentumswohnung wird Mietentschädigung nicht gewährt. (4) Miete nach den Absätzen 1 bis 3 wird nicht für eine Zeit erstattet, in der die Wohnung oder die Garage ganz oder teilweise anderweitig vermietet oder benutzt worden ist. 9 Andere Auslagen (1) Die notwendigen ortsüblichen Maklergebühren für die Vermittlung einer Mietwohnung und einer Garage oder die

14 182 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen entsprechenden Auslagen bis zu dieser Höhe für eine eigene Wohnung werden erstattet. (2) Bei einer Versetzung aus einem anderen Bundesland werden die Auslagen für einen durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder des Berechtigten ( 6 Abs. 3 Satz 2) bis zum siebenfachen Betrag des Unterschiedes zwischen Stufe 1 und Stufe 2 des Familienzuschlages nach Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes für jedes Kind erstattet. 10 Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen (1) Berechtigte, die am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen. Verheirateten wird der achtfache Betrag, Nichtverheirateten der vierfache Betrag des Familienzuschlages der Stufe 1 für Besoldungsgruppen ab A 9 nach Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt. (2) Verheirateten stehen gleich 1. Verwitwete, Geschiedene sowie diejenigen, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, nur für den ersten Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach Änderung des Familienstandes, 2. Nichtverheiratete, die auch in der neuen Wohnung Verwandten bis zum vierten Grad, Verschwägerten bis zum zweiten Grad, Pflegekindern oder Pflegeeltern aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewähren, sowie 3. Nichtverheiratete, die auch in der neuen Wohnung eine andere Person aufgenommen haben, deren Hilfe sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedürfen. (3) Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 1 besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserver- und -entsorgung und Toilette. (4) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht gegeben, wird Verheirateten der dreifache Betrag des Familienzuschlages der Stufe 1 für Besoldungsgruppen ab A 9 gewährt; Nichtverheiratete erhalten den Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 1 und Stufe 2 des Familienzuschlages. (5) Der Betrag nach Absatz 1 erhöht sich für jede in 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 bezeichnete Person mit Ausnahme des Ehegatten oder einer Person, hinsichtlich deren Berücksichtigung der Nichtverheiratete nach Absatz 2 Nr. 2 oder 3 einem Verheirateten gleichsteht, um den vierfachen Betrag des Unterschiedsbetrages zwischen Stufe 1 und Stufe 2 des Familienzuschlages, wenn sie auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt. (6) In den Fällen des 11 Abs. 2 werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen bis zur Höhe der Pauschvergütung erstattet. (7) Ist innerhalb von fünf Jahren ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach den 3 oder 4 Abs. 1 vorausgegangen, so wird ein Häufigkeitszuschlag in Höhe von 40 vom Hundert der Pauschvergütung nach den Absätzen 1 und 5 gewährt, wenn beim vorausgegangenen und beim abzurechnenden Umzug die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorgelegen haben. (8) Stehen für denselben Umzug mehrere Pauschvergütungen zu, wird nur eine davon gewährt. (9) Die Pauschvergütung nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn das Umzugsgut aus Anlass einer vorangegangenen Auslandsverwendung untergestellt war. 11 Umzugskostenvergütung in Sonderfällen (1) Im Fall des 4 Abs. 2 werden höchstens die Beförderungsauslagen ( 6) und die Reisekosten ( 7) erstattet, die bei einem Umzug über eine Entfernung von 25 Kilometern entstanden wären. Die Beförderungsauslagen ( 6) für das Umzugsgut des Ehegatten werden erstattet, wenn der Berechtigte innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag geheiratet hat, an dem die Umzugskostenvergütung nach 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 2 oder 4 Abs. 1 zugesagt worden ist. (2) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung aus von dem Berechtigten nicht zu vertretenden Gründen widerrufen, so werden die durch die Vorbereitung des Umzuges entstandenen notwendigen, nach diesem Gesetz erstattungsfähigen Auslagen erstattet. Muss in diesem Fall ein anderer Umzug durchgeführt werden, so wird dafür Umzugskostenvergütung gewährt; Satz 1 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Zusage der Umzugskostenvergütung zurückgenommen, anderweitig aufgehoben wird oder sich auf andere Weise erledigt. 12 Trennungsgeld (1) Trennungsgeld wird gewährt 1. in den Fällen des 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie Abs. 2, ausgenommen bei Vorliegen der Voraussetzungen des 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c und d und 2. in den Fällen des 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und Abs. 2, soweit der Berechtigte an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort versetzt wird, für die dem Berechtigten durch die getrennte Haushaltsführung oder das Unterstellen des zur Führung eines Haushalts notwendigen Teils der Wohnungseinrichtung entstehenden notwendigen Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis. Erhält ein Berechtigter die Zusage der Umzugskostenvergütung, wird Trennungsgeld grundsätzlich für längstens zwei Jahre gewährt. Die Frist beginnt 1. mit dem Tag des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme oder

15 Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 10. Mai mit dem Tag nach der beendeten Dienstantrittsreise, wenn dieser Tag nach dem Wirksamwerden der dienstlichen Maßnahme liegt. Erhält der Berechtigte die Zusage der Umzugskostenvergütung nach dem ersten Jahr des Bezuges von Trennungsgeld, wird Trennungsgeld von diesem Tag an längstens ein Jahr weitergewährt. Die oberste Dienstbehörde kann, bei Landesbeamten mit Zustimmung des für das Trennungsgeldrecht zuständigen Ministeriums, in außergewöhnlichen Härtefällen über diese Fristen hinaus Trennungsgeld gewähren. (2) Ist dem Berechtigten die Umzugskostenvergütung zugesagt worden, so darf Trennungsgeld nur gewährt werden, wenn er uneingeschränkt umzugswillig ist und nachweislich wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort einschließlich des Einzugsgebietes ( 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) nicht umziehen kann. Diese Voraussetzungen müssen seit dem Tage erfüllt sein, an dem die Umzugskostenvergütung zugesagt worden oder, falls für den Berechtigten günstiger, die Maßnahme wirksam geworden oder die Dienstwohnung geräumt worden ist. (3) Nach Wegfall des Wohnungsmangels darf Trennungsgeld nur weitergewährt werden, wenn und solange dem Umzug des umzugswilligen Berechtigten einer der folgenden Hinderungsgründe entgegensteht: 1. vorübergehende schwere Erkrankung des Berechtigten oder eines seiner Familienangehörigen ( 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) bis zur Dauer von einem Jahr, 2. Beschäftigungsverbote für die Berechtigte oder eine Familienangehörige ( 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) nach 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes, 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung oder entsprechendem Landesrecht, 3. Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes ( 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) bis zum letzten Unterrichts- oder Prüfungstag des laufenden Schuljahres oder bis zum Ende des Ausbildungsjahres; befindet sich das Kind in der vorletzten Jahrgangsstufe einer Schule, die zum Abschluss mit Abitur oder Fachabitur führt, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum letzten Unterrichts- oder Prüfungstag des folgenden Schuljahres; Prüfungs- oder Nachprüfungstage nach Beginn des jeweils neuen Schuljahres bleiben unberücksichtigt; befindet sich das Kind im vorletzten Ausbildungsjahr eines Berufsausbildungsverhältnisses, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Ausbildungsjahres, 4. Schul- oder Berufsausbildung eines schwer behinderten Kindes ( 6 Abs. 3 Satz 2 und 3); Trennungsgeld wird bis zur Beendigung der Ausbildung gewährt, solange diese am neuen Dienst- oder Wohnort oder in erreichbarer Entfernung davon wegen der Behinderung nicht fortgesetzt werden kann, 5. akute lebensbedrohende Erkrankung eines Elternteiles des Berechtigten oder seines Ehegatten, wenn dieser in hohem Maße Hilfe des Ehegatten oder eines Familienangehörigen des Berechtigten erhält, 6. Schul- oder erste Berufsausbildung des Ehegatten in entsprechender Anwendung der Nummer 3. Die Frist nach Absatz 1 Satz 2 und 3 ist dabei unbeachtlich. Trennungsgeld darf auch gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme kein Wohnungsmangel, aber einer dieser Hinderungsgründe vorliegt. Liegt bei Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Hinderungsgrund vor, kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde Trennungsgeld bis zu längstens einem Jahr weiterbewilligt werden. (4) Das für das Trennungsgeldrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Gewährung des Trennungsgeldes zu erlassen. Dabei kann bestimmt werden, dass der Berechtigte in den Fällen des 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d anstelle des Trennungsgeldes Fahrkostenbeteiligung für Heimfahrten befristet erhält. 13 Auslandsumzüge (1) Auslandsumzüge sind Umzüge zwischen dem Inland und dem Ausland sowie im Ausland. (2) Als Auslandsumzüge gelten nicht die Umzüge 1. in das Ausland in den Fällen des 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Abs. 2 sowie 2. aus Anlass einer Versetzung oder Abordnung und der in 3 Abs. 2 und 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 und Abs. 2 bezeichneten Maßnahmen im Inland, wenn die bisherige oder die neue Wohnung im Ausland liegt. In den Fällen des Satzes 1 werden nur für die notwendige Reisedauer Fahrkosten und Übernachtungskosten nach 7 Abs. 1 erstattet; 7 Abs. 2 und 3 findet keine Anwendung. (3) Das für das Umzugskostenrecht und das Trennungsgeldrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, unter Beachtung der Grundsätze dieses Gesetzes für Auslandsumzüge durch Rechtsverordnung abweichende Vorschriften über die Umzugskostenvergütung und das Trennungsgeld zu erlassen, soweit die besonderen Bedürfnisse des Auslandsdienstes und die besonderen Verhältnisse im Ausland es erfordern. 14 Dienstortbestimmung, Ermächtigung, Verwaltungsvorschriften (1) Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem für das Umzugskostenrecht zuständigen Ministerium benachbarte Gemeinden zu einem Dienstort bestimmen, wenn sich Liegenschaften derselben Dienststelle über das Gebiet mehrerer Gemeinden erstrecken. (2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erlässt das für das Umzugskostenrecht zuständige Ministerium. 15 Verweisungen Ist in Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf Vorschriften und Bezeichnungen Bezug genommen, die nach diesem Gesetz nicht mehr gelten, so treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften und Bezeichnungen dieses Gesetzes.

16 184 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 16 Übergangsbestimmungen (1) Ist die Umzugskostenvergütung nach den vor dem In- Kraft-Treten des Artikels 4 des Thüringer Haushaltsstrukturgesetzes geltenden Bestimmungen zugesagt worden, so behält die Zusage mit den für sie geltenden Einschränkungen ihre Gültigkeit. (2) Erhält ein Berechtigter vor dem In-Kraft-Treten des Artikels 4 des Thüringer Haushaltsstrukturgesetzes Fahrkostenbeteiligung nach 11 Abs. 4 in der bis dahin geltenden Fassung, wird diese nach dem bisher geltenden Recht weiter gewährt. Erfüllt ein Berechtigter vor dem In-Kraft- Treten des Artikels 4 des Thüringer Haushaltsstrukturgesetzes die Anspruchsvoraussetzungen des 11 Abs. 4 in der bis dahin geltenden Fassung, wird ihm nach 11 Abs. 4 in der bis dahin geltenden Fassung Fahrkostenbeteiligung gewährt, wenn er innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Artikels 4 des Thüringer Haushaltsstrukturgesetzes den unwiderruflichen Verzicht auf die Zusage der Umzugskostenvergütung erklärt. 17 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am 1. April 1994 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft. Neubekanntmachung des Thüringer Sonderzahlungsgesetzes Vom 2. Mai 2005 Aufgrund des Artikels 25 des Thüringer Haushaltsstrukturgesetzes vom 10. März 2005 (GVBl. S. 58) wird nachstehend der Wortlaut des Thüringer Sonderzahlungsgesetzes vom 16. Dezember 2003 (GVBl. S. 515) in der vom 22. März 2005 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Erfurt, den 2. Mai 2005 Die Präsidentin des Landtags Prof. Dr.-Ing. habil. Schipanski Thüringer Gesetz über die Gewährung von Sonderzahlungen (Thüringer Sonderzahlungsgesetz - ThürSZG -) 1 Geltungsbereich, Anspruchsvoraussetzungen Sonderzahlungen nach diesem Gesetz erhalten 1. Beamte des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten, 2. Richter des Landes; ausgenommen sind die ehrenamtlichen Richter, und 3. Versorgungsempfänger, denen laufende Versorgungsbezüge zustehen, die das Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zu tragen hat. 2 Zusammensetzung der Sonderzahlungen, Zahlungsweise Die Sonderzahlungen bestehen aus einem Grundbetrag für jeden Berechtigten und einem Sonderbetrag für Kinder. Sie werden mit den laufenden Bezügen monatlich im Voraus gezahlt. 3 Ausschlusstatbestände (1) Versorgungsempfänger, die einen Unterhaltsbeitrag nach disziplinarrechtlichen Vorschriften erhalten, erhalten keine Sonderzahlungen. (2) Personen, deren Bezüge aufgrund einer Disziplinarmaßnahme teilweise einbehalten werden oder kraft Gesetzes in voller Höhe als einbehalten gelten, erhalten Sonderzahlungen nur, wenn die einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen sind. (3) Personen, bei denen die Zahlung der Bezüge aufgrund eines Verwaltungsakts eingestellt worden ist, erhalten die Sonderzahlungen nicht, solange ihnen die Bezüge nur infolge der Aussetzung einer sofortigen Vollziehung oder der völligen oder teilweisen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs auszuzahlen sind.

17 Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 10. Mai Grundbetrag (1) Der Grundbetrag beträgt 1. für Beamte und Versorgungsempfänger der Besoldungsgruppen A 2 bis A 6 sowie für Empfänger von Anwärterbezügen 3,75 vom Hundert, 2. für Beamte und Versorgungsempfänger der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 2,91 vom Hundert, 3. für Beamte und Versorgungsempfänger der Besoldungsgruppen A 10 bis A 13, W 1 und C 1 1,5 vom Hundert, 4. für Beamte, Richter und Versorgungsempfänger der Besoldungsgruppen A 14 bis A 16, W 2, C 2 und C 3, R 1 und R 2 1,1 vom Hundert sowie 5. für die übrigen Beamten, Richter und Versorgungsempfänger 0,84 vom Hundert der im jeweiligen Monat maßgebenden Bezüge. Maßgebende Bezüge im Sinne des Satzes 1 sind, in den Fällen der nachfolgenden Nummern 1 und 2 unter Berücksichtigung des 6 des Bundesbesoldungsgesetzes, 1. bei Empfängern von Dienstbezügen das Grundgehalt, Amts-, Stellen-, Ausgleichs- und Überleitungszulagen, der Zuschlag nach 72a Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, Zuschüsse und Zulagen nach den 4, 5 und 6 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der Fassung vom 27. November 1997 (BGBl. I S. 2764) in der jeweils geltenden Fassung, Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit diese nicht als Einmalzahlungen gewährt werden, Zulagen für Professoren an wissenschaftlichen Hochschulen als Richter nach Nummer 2 der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung W, Zulagen für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes nach 46 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie die Zulage nach 10 Abs. 2 des Thüringer Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 22. August 1995 (GVBl. S. 249) in der jeweils geltenden Fassung, 2. bei Empfängern von Anwärterbezügen der Anwärtergrundbetrag, der Anwärtersonderzuschlag, Stellenzulagen und Ausgleichszulagen, 3. bei Empfängern von Versorgungsbezügen das Ruhegehalt, das Witwengeld und das Witwergeld, das Waisengeld und Unterhaltsbeiträge in der dem Berechtigten vor Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften zustehenden Höhe; Zuschläge nach den 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes bleiben unberücksichtigt. Als weiterer Bestandteil des Grundbetrags werden 8,4 vom Hundert des Familienzuschlags in der jeweils zustehenden Höhe gewährt. (2) In den Fällen einer Beurlaubung aus Anlass einer Elternzeit werden bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes die Sonderzahlungen weitergewährt, die ohne die Beurlaubung im jeweiligen Monat zustehen würden. Zugrunde zu legen ist der Beschäftigungsumfang am Tag vor Beginn des Urlaubs. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird. (3) Erhält der Berechtigte im Laufe des Kalenderjahrs eine den Sonderzahlungen nach diesem Gesetz vergleichbare Leistung, vermindert sich die Sonderzahlung um den monatlich anteiligen Betrag der vergleichbaren Leistung. 5 Sonderbetrag für Kinder Der Berechtigte erhält für jedes Kind, für das ihm im jeweiligen Monat Familienzuschlag gezahlt wird, einen Sonderbetrag in Höhe von 2,13 Euro. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes ist nicht anzuwenden. Satz 1 gilt entsprechend für die ersten zwölf Monate einer Elternzeit sowie für eine Waise, sofern ihr der Familienzuschlag für sich selbst zusteht. 6 Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften Die Sonderzahlungen nach diesem Gesetz und entsprechende Zuwendungen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst sind bei der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften monatlich zu berücksichtigen. Die bei der Anwendung von Ruhensvorschriften maßgebenden Höchstgrenzen sind um die Vom-Hundert-Sätze nach 4 Abs. 1 und um den Sonderbetrag nach 5 zu erhöhen. Der Sonderbetrag oder ein entsprechender Betrag wird für jeden Berechtigten nur einmal monatlich gewährt. 7 Sonderzahlungen an Empfänger von Amtsbezügen Dieses Gesetz gilt für Empfänger von Amtsbezügen des Landes und für Empfänger laufender Versorgungsbezüge aus diesem Personenkreis sowie deren Hinterbliebene entsprechend. Bei Empfängern von Amtsbezügen nach dem Thüringer Ministergesetz in der Fassung vom 14. April 1998 (GVBl. S. 104) in der jeweils geltenden Fassung richtet sich der Grundbetrag nach dem Amtsgehalt und der Wohnungsentschädigung. 8 Besoldungsdurchschnitt Veränderungen der Besoldungsstruktur durch dieses Gesetz sind bei der Festsetzung des Besoldungsdurchschnitts nach 34 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes zu berücksichtigen. Das für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium setzt im Einvernehmen mit dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium den sich aus Satz 1 ergebenden Besoldungsdurchschnitt fest. 9 Übergangsbestimmung Bis zum In-Kraft-Treten der in Thüringen nach 33 Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes zu erlassenden Regelungen sind Zuschüsse nach den Nummern 1 und 2 und Zulagen nach Nummer 5 der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung C sowie Stellenzulagen nach 43 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung bei der Bemessung des Grundbetrags nach 4 Abs. 1 als maßgebende Bezüge zu be-

18 186 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen rücksichtigen. Für die am Tag des In-Kraft-Tretens der aufgrund des 33 Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes ergangenen Regelungen nach der Bundesbesoldungsordnung C besoldeten Professoren gilt Satz 1, bis ihnen ein Amt der Bundesbesoldungsordnung W übertragen wird. 10 Überprüfungsvorbehalt Die Wirkung dieses Gesetzes ist im Jahr 2006 unter Berücksichtigung der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse zu überprüfen. 11 (In-Kraft-Treten) Fünfte Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes Vom 6. April 2005 Aufgrund des 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2), des 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220), des 4 Abs. 1 des Fahrpersonalgesetzes in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2004 (BGBl. I S. 954), und des 3 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 sowie des 88 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. November 2004 (GVBl. S. 853), verordnet die Landesregierung: Artikel 1 Nummer 4.4 des Verzeichnisses III der Anlage der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes vom 11. Januar 1993 (GVBl. S. 111), die zuletzt durch Verordnung vom 1. Juni 2004 (GVBl. S. 589) geändert worden ist, erhält folgende Fassung: "4.4 Fahrpersonalgesetz Abs. 1 Aufsicht über die Ausführung - der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85, - der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, - der Verordnung (EG) Nr. 2135/98, - des AETR und - des Fahrpersonalgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen a) im Rahmen der Verkehrsüberwachung b) in Unternehmen des Bergbaus, auch soweit diese am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, bei Aufsichtsmaßnahmen im Betrieb oder auf dem Betriebsgelände c) im Übrigen Abs.1a Anordnung erforderlicher Maßnahmen a) in Unternehmen des Bergbaus, auch soweit diese am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen b) im Übrigen Abs. 3 Verlangen von Auskünften und Unterlagen zur Ausführung der in Absatz 1 genannten Vorschriften a) im Rahmen der Verkehrsüberwachung b) in Unternehmen des Bergbaus, auch soweit diese am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, bei Aufsichtsmaßnahmen im Betrieb oder auf dem Betriebsgelände c) im Übrigen PolB TLBA AfAS TLBA AfAS PolB TLBA AfAS

19 Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 10. Mai Abs. 5 Betreten von Grundstücken, Betriebsanlagen, Geschäftsräumen und Beförderungsmitteln zur Prüfung, Untersuchung und Einsichtnahme von geschäftlichen Unterlagen a) in Unternehmen des Bergbaus, auch soweit diese am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, bei Aufsichtsmaßnahmen im Betrieb oder auf dem Betriebsgelände b) im Übrigen a Ausgabe der Kontrollgerätkarten a) Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Fahrerkarte sowie Erst- oder Folgeausstellung oder Ersatzausstellung nach Verlust/Beschädigung der Fahrerkarte b) Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Werkstattkarte sowie Erst- oder Folgeausstellung oder Ersatzausstellung nach Verlust/Beschädigung der Werkstattkarte c) Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Unternehmenskarte sowie Erst- oder Folgeausstellung oder Ersatzausstellung nach Verlust/Beschädigung der Unternehmenskarten d) Entgegennahme der Anträge auf Kontrollkarten für aa) AfAS und TLBA bb) PolB Abs. 1 Satz 1 Untersagung der Fortsetzung der Fahrt bei Fehlen von Tätigkeitsnachweisen oder Vorlage von nicht vorschriftsmäßig geführten Tätigkeitsnachweisen oder Nichteinlegen vorgeschriebener Unterbrechungen der Lenkzeiten oder Überschreitungen der höchstzulässigen Lenkzeiten oder Nichteinhaltung der Mindestruhezeiten a) im Rahmen der Verkehrsüberwachung b) in Unternehmen des Bergbaus, auch soweit diese am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, bei Aufsichtsmaßnahmen im Betrieb oder auf dem Betriebsgelände c) im Übrigen Satz 2 Entzug oder Aussetzen der Gültigkeit der Fahrerkarte im Ausnahmefall TLBA AfAS Landkreise und kreisfreie Städte im übertragenen Wirkungskreis (Fahrerlaubnisbehörde) AfAS AfAS LASF Polizeiverwaltungsamt PolB TLBA AfAS AfAS Untersagung der Weiterfahrt bis zur vollständigen Erbringung einer angeordneten Sicherheitsleistung und 9 Abs. 1 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten a) im Rahmen der Verkehrsüberwachung durch Verwarnungsgeld b) in Unternehmen des Bergbaus, auch soweit diese am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, bei Aufsichtsmaßnahmen im Betrieb oder auf dem Betriebsgelände c) im Übrigen PolB PolB TLBA AfAS"

20 188 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und tritt am 31. Dezember 2005 außer Kraft. Erfurt, den 6. April 2005 Die Landesregierung Der Ministerpräsident Dieter Althaus Der Minister für Soziales, Familie und Gesundheit Klaus Zeh Thüringer Kostenordnung für Leistungen der Katasterbehörden und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ThürKostOKat) Vom 14. April 2005 Aufgrund des 15 des Thüringer Katastergesetzes (ThürKatG) vom 7. August 1991 (GVBl. S. 285), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2005 (GVBl. S. 115), des 17 Abs. 3 des Thüringer Abmarkungsgesetzes (ThürAbmG) vom 7. August 1991 (GVBl. S ), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. März 2005 (GVBl. S. 115) und des 23 Nr. 3 des Thüringer Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 22. März 2005 (GVBl. S. 115) verordnet das Ministerium für Bau und Verkehr: 1 (1) Für Leistungen der Katasterbehörden und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem als Anlage beigefügten Kostenverzeichnis zu erheben. (2) Sofern eine Leistung der Umsatzsteuer unterliegt, ist die Steuer neben den Kosten zu erheben. 2 Die Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456) in der jeweils geltenden Fassung findet ergänzende Anwendung. 3 Kosten werden von den Katasterbehörden und den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren nicht erhoben für: 1. die Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken nach 4 ThürKatG sowie Leistungen, die der Vereinigung von Grundstücken dienen, oder 2. die Einsichtnahme in das Liegenschaftskataster sowie für die Erteilung von kurzen mündlichen Auskünften; wird die Auskunft aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung schriftlich statt mündlich erteilt, ist sie ebenfalls gebührenfrei. 4 Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. 5 (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 30. April 2007 außer Kraft. (2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Thüringer Kostenordnung für Leistungen der Katasterbehörden und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 9. Dezember 1996 (GVBl. S. 324), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. März 2005 (GVBl. S. 157), außer Kraft. Erfurt, den 14. April 2005 Der Minister für Bau und Verkehr Trautvetter

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