C R I M I N A L C O M P L I A N C E Korruption, Strafrecht und Compliance

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1 C R I M I N A L C O M P L I A N C E Formatvorlage des Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten Vortrag im Rahmen der Herbsttagung der Deutsch-Nordischen-Juristenvereinigung in Augsburg 2010 von Dr. Jan Sprafke, LL.M.Eur., Dortmund

2 . Übersicht A. Phänomen Korruption in der Praxis B. Korruption und Compliance C. Sachverhalte, Rechtsprechung und Ausblick 2

3 A. Phänomen Korruption in der Praxis Definitionen der Korruption: Keine Legaldefinition BKA: Korruption ist der Missbrauch eines öffentlichen Amtes, einer Funktion in der Wirtschaft oder eines politischen Mandats zugunsten eines Anderen, auf dessen Veranlassung oder aus Eigeninitiative zur Erlangung eines Vorteils für sich oder einen Dritten, mit Eintritt oder in Erwartung des Eintrittes eines Schadens oder Nachteils für die Allgemeinheit oder für ein Unternehmen Korruption ist mittels Verknüpfung der wirtschaftwissenschaftlichen und rechtswissenschaftlichen Theorien als eine Beeinträchtigung der sachgerechten Aufgaben- bzw. Interessenerfüllung durch eine unerlaubte Austauschbeziehung zwischen Geber und Nehmer zu umschreiben 3

4 A. Phänomen Korruption in der Praxis Korruptionsstrafrecht Enges Verständnis: Die Amtsdelikte StGB, die Wettbewerbsdelikte nach 298 und 299, 300 StGB, die Wählerbestechung gemäß 108b StGB und die Abgeordnetenbestechung nach 108e StGB Weites Verständnis der Praxis: Auch Betrug ( 263 StGB), Untreue ( 266 StGB) oder Geldwäsche ( 261 StGB) sowie Nebenstrafrecht z.b. Steuergesetze (AO, EStG, Steuerentlastungsgesetz von 1999), das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), auf internationalen Übereinkommen basierende deutsche Antikorruptionsgesetze (EU-Bestechungsgesetz, IntBestG) 4

5 A. Phänomen Korruption in der Praxis Grundlagen Amtsträgerkorruption Die 331 ff. StGB setzen auf Täterseite einen Amtsträger voraus, also öffentlich- Bedienstete oder Inhaber eines öffentlich-rechtlichen Amtes, vgl. auch 11 Abs. 1 StGB Für Abgeordnete gilt der Spezialtatbestand des 108e StGB Zu den Amtsträgern gehören nach dem EU-Bestechungsgesetz und dem Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung auch ausländische Amtsträger Geschütztes Rechtsgut ist die Lauterkeit der innerstaatlichen öffentlichen Verwaltung und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Funktionsfähigkeit der staatlichen Verwaltung im Sinne einer rationalen, gleichmäßig funktionierenden Organisation 5

6 A. Phänomen Korruption in der Praxis Grundlagen Amtsträgerkorruption Der für die Criminal-Compliance relevante Straftatbestand des 333 StGB sanktioniert das Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils an einen Amtsträger oder an einen Dritten für die redliche Dienstausübung, z.b. für die Erlangung einer Genehmigung Die in diesem Zusammenhang ebenso relevante Norm 334 StGB setzt dagegen eine pflichtwidrige Diensthandlung des Amtsträger voraus 335 StGB regelt besonders schwere Fälle der Amtsträgerkorruption, während 336 StGB das Unterlassen einer Diensthandlung ausdrücklich dem Tun gemäß den StGB gleichstellt 6

7 A. Phänomen Korruption in der Praxis Grundlagen Korruption in der Wirtschaft Die korruptionsspezifischen Delikte der 298 und 299 ff. StGB schützen den Wettbewerb Wirtschaftlicher Wettbewerb ist das rivalisierende Streben von mindestens zwei Anbietern oder Nachfragern nach dem gleichen Ziel, welches nicht gleichzeitig oder in gleicher Weise erreicht werden kann Daneben schützen die Strafvorschriften mittelbar bzw. unmittelbar das Eigentum und das Vermögen der Geschäftsherrn 7

8 A. Phänomen Korruption in der Praxis Grundlagen Korruption in der Wirtschaft Prinzipal-Agent-Theorie 8

9 B. Korruption und Compliance Das Criminal-Compliance-Management hat unter anderem zur Aufgabe, Korruptionsstraftaten zu verhindern bzw. unternehmensgerecht auf ein solches kriminelles Verhalten zu reagieren und die Schäden möglichst gering zu halten Mangel an empirisch einwandfreien Daten hinsichtlich der Verbreitung der Korruption, da das Dunkelfeld groß und Korruption ein Kontrolldelikt ist Korruptionsbekämpfung erfordert gezielte Untersuchungen im Rahmen einer effektiven Criminal-Compliance-Organisation mit Hilfe von Red Flags Laut BKA ist Hauptzielbereich der Korruption immer noch die allgemeine öffentliche Verwaltung. Besonders betroffen sind die Vergabe öffentlicher Aufträge und behördliche Dienstleistungen Die Privatwirtschaft ist augenscheinlich weit weniger betroffen 9

10 B. Korruption und Compliance Laut BKA verweilte die Mehrheit aller Vorteilsnehmer drei Jahre oder länger in derselben Tätigkeit Die Vorteilsgeber waren ganz überwiegend Firmeninhaber, Geschäftsführer oder leitende Angestellte Die korruptive Beziehung bestand nach Auskünften einer hohen Anzahl von Nehmern über einen Zeitraum von drei bis zehn Jahren Die Vorteile auf Geberseite entsprachen meist wettbewerblichen Bevorzugungen Die nicht-staatliche Organisation Transparency International veröffentlicht ebenfalls regelmäßig ihre Untersuchungen zum Phänomen Korruption. Danach ist Deutschland gemäß dem Corruption Perceptions Index 2009 von 180 untersuchten Ländern auf Platz 14 der Rangliste und damit auf den vorderen Rängen, der am wenigsten korrupten Ländern 10

11 B. Korruption und Compliance PriceWaterHouseCoopers-Studie Ein Faktor für Kriminalitätssteigerungen ist die Betriebsgröße. 61 % der Großunternehmen, aber nur 44 % der Unternehmen mit einer Mitarbeiterzahl von weniger als 200 berichten über die Entdeckung von Wirtschaftsstraftaten Der verursachte Schaden steigt in Abhängigkeit zur Unternehmensgröße eklatant an 63 % der befragten Teilnehmer nennen als Grund für die Taten ein fehlendes oder mangelndes Unrechtsbewusstsein. Gleichwohl sehen 61 % den finanziellen Anreiz und 42 % einen aufwändigen Lebensstil als Antrieb an 41 % der Firmen meinen, dass für die nächsten Jahre kein Handlungsbedarf in dieser Hinsicht bestehen würde Nachweisbarer positiver Effekt von Compliance-Programmen Anknüpfungspunkt für ein präventives Compliance-Programm ist gemäß 63 % der Interviewten das mangelnde Unrechtsbewusstsein 11

12 B. Korruption und Compliance PriceWaterHouseCoopers-Studie Bei 50 % der deutschen Korruptionsstraftaten werden die Strafverfolgungsbehörden nicht eingeschaltet Managementkosten im Zusammenhang mit Korruptionsdelikten verursachen in Deutschland durchschnittlich einen Schaden in Höhe von Euro pro Unternehmen. Indirekte Schäden sind der zeitliche Mehraufwand, die Aufwendungen für den Rechtsstreit, die Beeinträchtigung der Geschäftsbeziehungen, der Reputationsverlust und der Rückgang der Arbeitsmoral In den aussichtsreichsten Wachstumsmärkte der Welt ( Emerging 7 bzw. E-7 ) beträgt der durchschnittliche finanzielle Schaden eines Unternehmens infolge von Korruption Euro, im weltweiten Durchschnitt nur Euro 12

13 B. Korruption und Compliance Beispiel: Siemens AG Siemens zahlte neben den 596 Millionen Euro in Deutschland, weitere 800 Millionen US-Dollar an amerikanische Behörden Einschränkungen des operative Geschäft durch Verzicht an der Teilnahme von Ausschreibungen der Weltbank für die Dauer von zwei Jahren Vierjährige Auftragsvergabesperre in Russland verhängt, obwohl dort bis dato jährliche Umsätze von rund 100 Millionen Euro erwirtschaftet wurden Siemens verpflichtete sich für die Dauer von zwei Jahren zur freiwilligen Zahlung von 100 Millionen Euro an wohltätige Organisationen 13

14 B. Korruption und Compliance Criminal-Compliance-Management Frühwarnindikatorenlisten ( Red Flags ) zur Prävention einsetzen Prozessuale und gerichtliche Instrumente abseits der möglichen Delikte im Blick haben, insbesondere: Anordnung der Vermögensabschöpfung nach den 73 ff. StGB Im Falle des 299 StGB findet auch der erweiterte Verfall gemäß 73 d StGB Anwendung Sicherstellung von Unternehmensvermögen bzw. forderungen 111c StPO, Überwachung der Telekommunikation 100a StPO Geldbußen nach 30, 130 OWiG bis 1 Mio. Euro; in Ausnahmefällen auch darüber gemäß 17 IV OWiG (Siemensfall: 201 Mio. Euro auf dieser Rechtsgrundlage) Vergabesperren, Einträge in Korruptionsregister 14

15 C. Ausgewählte Entscheidungen und Sachverhalte I. 266 StGB Kick-back-Zahlungen Unternehmen A Angestellter A1 Angestellter B1 Unternehmen B Auftragsvergabe Angebot 20 Mio. Euro Unternehmen C Angebot 15 Mio. Euro Unternehmen B kalkuliert in sein Angebot das Schmiergeld in Höhe von 4 Mio. Euro ein B1 verspricht A1 ein Schmiergeld in Höhe von 4 Mio. Euro, wenn A1 das Angebot über 20 Mio. Euro und nicht das preislich günstigere Angebot von C annimmt. A1 stimmt zu. B1 zahlt an A1 4 Mio. Euro Unternehmen A zahlt an Unternehmen B 20 Mio. Euro Schaden für Unternehmen A = 5 Mio. Euro Zusätzlicher Umsatz für Unternehmen B = 1 Mio. Euro 15

16 C. Ausgewählte Sachverhalte und Entscheidungen 266 StGB: Schwarze Kassen BGH 2008: Bereits das Vorhalten von schwarzen Kassen verwirklicht die Untreue gegenüber der juristischen Person Auf die Absicht, dass Geld im wirtschaftlichen Interesse des Treugebers zu verwenden, kommt es nicht an Im Falle der Kenntniserlangung von Schwarzen Kassen durch einen leitenden Angestellten bei einem bereits lange Jahre existenten Schmiergeldsystems, trifft diesen eine strafrechtliche relevante Mitteilungspflicht im Sinne einer Garantenpflicht nach 13 StGB Die Vorinstanz machte deutlich klar, dass der Verstoß gegen interne Compliance- Richtlinien ebenso eine Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht gemäß 266 StGB in solchen Fällen darstellt, da ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter i.s.d. 93 AktG nicht dagegen verstoßen würde BVerfG 2010: 266 StGB auch im Hinblick auf diese Rechtsprechung verfassungsgemäß 16

17 C. Ausgewählte Sachverhalte und Entscheidungen 299. Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (1) Wer als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er ihn oder einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Handlungen im ausländischen Wettbewerb. 17

18 C. Ausgewählte Sachverhalte und Entscheidungen 299 StGB Abgrenzung zur Amtsträgerkorruption Präqualifikationsverfahren Sozialadäquate Vorteile Immaterielle Vorteile Bonusprogramme Pharmamarketing 299 Abs. 3 StGB: Internationale Bestechungssachverhalte 18

19 C. Ausgewählte Sachverhalte und Entscheidungen Reformvorhaben 299 StGB Die BRD hat sich in mehreren internationalen Abkommen zu einer Reform verpflichtet: UN-Bestechungsübereinkommen vom Criminal Law Convention on Corruption«des Europarates vom (EUR- BestÜbK) Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor vom (EU-RBBest) 19

20 C. Ausgewählte Sachverhalte und Entscheidungen Reformvorhaben 299 StGB Der Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor vom (EU-RBBest) sieht zwingend bis Ende 2010 die Einführung einer Kriminalstrafe für eine Pflichtverletzung des Bestochenen gegenüber dem Geschäftsinhaber vor Dies beutetet eine erhebliche Ausweitung der Strafbarkeit Nach einem ersten Gesetzesentwurf kann der Geschäftsherr insbesondere durch Compliance-Regelungen (Betriebsvereinbarungen, Individualarbeitsvertraglich) strafrechtlich relevante Handlungen selbst festlegen Große Zweifel an der Bestimmtheit einer solchen Norm 20

21 C. Ausgewählte Sachverhalte und Entscheidungen Korruptionsstrafbarkeit durch Unterlassen BGH 2009: Strafrechtliche Garantenpflicht von Compliance-Beauftragten Allgemeine Pflichten nach 13 StGB: Criminal-Compliance-Schuld Möglichkeit Erforderlichkeit Zumutbarkeit 21

22 C. Ausgewählte Sachverhalte und Entscheidungen StGB Anfüttern: Vorteilsgeber gibt dem potentiellen Nehmer kleine, knapp oberhalb der Grenze von sozialüblichen Aufmerksamkeiten liegende Geschenke oder erweist ihm Gefälligkeiten. Kleine Geschenke werden regelmäßig und mit allmählicher Steigerung hergegeben, um einen sozialen Druck entstehen zu lassen, der in Abhängigkeit münden kann Manche Leistungen werden nicht für eine konkrete Bevorzugung an den Bestochenen geleistet, sondern erst nachträglich als Dankeschöngeschenk. Diese Vorgehensweise ist nur bei den Amtsdelikten unter Strafe gestellt BGH 2008: WM-Tickets an Politiker IntbestG EU-BestechG 22

23 Ende 23

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