zur Kenntnisnahme gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin über Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einigungsstelle für
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- Gregor Vogt
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1 Der Senat von Berlin WiTechForsch II F 11- Tel.: (9 13) 8194 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei G Sen Vorlage zur Kenntnisnahme gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin über Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten bei der Industrie- und Handelskammer zu Berlin Wir bitten, gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass der Senat die nachstehende Verordnung erlassen hat: Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten bei der Industrie- und Handelskammer zu Berlin vom Auf Grund des 15 Abs. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBI. I S. 254) wird verordnet: Art. I Die Verordnung über die Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten bei der Industrie- und Handelskammer zu Berlin vom 29. Juli 1958 (GVBl. S. 732), zuletzt geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten bei der Industrie- und Handelskammer zu Berlin vom 12. August 2008 (GVBl. S. 230), wird wie folgt geändert: 1. Der Einleitungssatz der Verordnung wird wie folgt neu gefasst: Auf Grund des 15 Abs. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBI. I S. 254) wird verordnet: 2. In 3 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort von die Worte bis zu eingefügt. 3. In 5 werden nach dem Wort sind die Worte elektronisch oder eingefügt.
2 -2- Art. II Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
3 A) Begründung -3- a) Allgemeines Bei der Industrie- und Handelskammer ist gemäß 15 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eine Einigungsstelle eingerichtet, die zur Schlichtung von Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch aus dem UWG geltend gemacht wird, angerufen werden kann. Die Einigungsstellen sind mit einem vorsitzenden Mitglied und mit zwei beisitzenden Mitgliedern zu besetzen. Einzelheiten der Einigungsstellen werden gemäß 15 Abs. 11 durch Rechtsverordnungen der Landesregierungen geregelt, im Land Berlin durch die Verordnung über die Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten bei der Industrie- und Handelskammer zu Berlin vom 29. Juli Durch die Fünfte Änderungsverordnung zur o.g. Verordnung soll der Ernennungszeitraum der vorsitzenden und beisitzenden Mitglieder der Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten flexibler gestaltet und die Antragstellung nutzerfreundlicher werden. Die vorgeschlagenen Änderungen werden sowohl von der Industrie- und Handelskammer als auch den gegenwärtigen Mitgliedern der Einigungsstelle befürwortet. b) Einzelbegründungen Zu Ziff. 1 Der Einleitungssatz nimmt nunmehr auf die aktuelle Fassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb Bezug. Zu Ziff. 2 3 Abs. 1 der Verordnung über die Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten bei der Industrie- und Handelskammer zu Berlin bestimmt, dass die Mitglieder der Einigungsstelle auf die Dauer von drei Jahren benannt werden. Mit der geplanten Änderung sollen auch kürzere Ernennungszeiträume der Mitglieder der Einigungsstelle ermöglicht werden, insbesondere dann, wenn ein Mitglied vorzeitig ausscheidet. Zu Ziff. 3 Wer ein Verfahren vor der Einigungsstelle einleiten will, hat nach 5 der Verordnung einen Antrag mit Begründung in mindestens dreifacher Ausfertigung schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen oder dort zu Protokoll zu erklären. In dem Antrag sind etwaige Beweismittel anzugeben; Urkunden oder sonstige Beweisstücke, die der Begründung des Antrags dienen, sind beizufügen. Durch die geplante Änderung soll die Antragstellung auch online möglich sein. Durch die Einführung der elektronischen Antragstellung kann das Verfahren vor der Einigungsstelle nutzerfreundlicher gestaltet werden. Zu Art. II - Inkrafttreten
4 -4- Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. B) Rechtsgrundlage: 15 Abs. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBI. I S. 254). C) Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen einschließlich der zusätzlich begründeten, geänderten und/oder aufgehobenen Informationspflichten der Wirtschaft sowie deren Kostenfolgen: Neue Informationspflichten für die Unternehmen werden nicht geschaffen, da es sich um eine Änderung des Ernennungszeitraums der Mitglieder der Einigungsstelle und eine nutzerfreundlichere Gestaltung der Antragstellung handelt. Es sind daher keine Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und Wirtschaftsunternehmen zu erwarten. D) Gesamtkosten: E) Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: F ) Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Berlin, den Der Senat von Berlin Klaus W o w e r e i. Regierender Bürgermeister Sybille v o n O b e r n i t z t Senatorin für Wirtschaft, Technologie und Forschung
5 -5- Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus I. Gegenüberstellung der Verordnungstexte Verordnung über die Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten bei der Industrie- und Handelskammer zu Berlin (Auszug) Alte Fassung Neue Fassung Auf Grund des 15 Abs. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2004 (BGBI. I S. 1414) wird verordnet: Auf Grund des 15 Abs. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBI. I S. 254) wird verordnet: 3 Mitglieder (1) Die Kammer ernennt ein vorsitzendes Mitglied, ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied und mehrere beisitzende Mitglieder auf die Dauer von drei Jahren. Vor der Ernennung sind die Handwerkskammer Berlin und die Verbraucherzentrale Berlin e. V. zu hören. (2) Die Kammer hat die Ernennung zu widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 3 Mitglieder (1) Die Kammer ernennt ein vorsitzendes Mitglied, ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied und mehrere beisitzende Mitglieder auf die Dauer von bis zu drei Jahren. Vor der Ernennung sind die Handwerkskammer Berlin und die Verbraucherzentrale Berlin e. V. zu hören. (2) Die Kammer hat die Ernennung zu widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 5 Anträge Anträge sind schriftlich mit Begründung in mindestens drei Stücken unter Bezeichnung der Beweismittel und Beifügung etwa vorhandener Urkunden und sonstiger Beweisstücke einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle der Einigungsstelle zu erklären. 5 Anträge Anträge sind elektronisch oder schriftlich mit Begründung in mindestens drei Stücken unter Bezeichnung der Beweismittel und Beifügung etwa vorhandener Urkunden und sonstiger Beweisstücke einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle der Einigungsstelle zu erklären.
6 -6- II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften: Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. März 2010 Kapitel 3 - Verfahrensvorschriften 15 Einigungsstellen (1) Die Landesregierungen errichten bei Industrie- und Handelskammern Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird (Einigungsstellen). (2) Die Einigungsstellen sind mit einer vorsitzenden Person, die die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz hat, und beisitzenden Personen zu besetzen. Als beisitzende Personen werden im Falle einer Anrufung durch eine nach 8 Absatz 3 Nummer 3 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs berechtigte qualifizierte Einrichtung Unternehmer und Verbraucher in gleicher Anzahl tätig, sonst mindestens zwei sachverständige Unternehmer. Die vorsitzende Person soll auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts erfahren sein. Die beisitzenden Personen werden von der vorsitzenden Person für den jeweiligen Streitfall aus einer alljährlich für das Kalenderjahr aufzustellenden Liste berufen. Die Berufung soll im Einvernehmen mit den Parteien erfolgen. Für die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der Einigungsstelle sind die 41 bis 43 und 44 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das für den Sitz der Einigungsstelle zuständige Landgericht (Kammer für Handelssachen oder, falls es an einer solchen fehlt, Zivilkammer). (3) Die Einigungsstellen können bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, angerufen werden, wenn der Gegner zustimmt. Soweit die Wettbewerbshandlungen Verbraucher betreffen, können die Einigungsstellen von jeder Partei zu einer Aussprache mit dem Gegner über den Streitfall angerufen werden; einer Zustimmung des Gegners bedarf es nicht. (4) Für die Zuständigkeit der Einigungsstellen ist 14 entsprechend anzuwenden. (5) Die der Einigungsstelle vorsitzende Person kann das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen. Gegen eine unentschuldigt ausbleibende Partei kann die Einigungsstelle ein Ordnungsgeld festsetzen. Gegen die Anordnung des persönlichen Erscheinens und gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes findet die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung an das für den Sitz der Einigungsstelle zuständige Landgericht (Kammer für Handelssachen oder, falls es an einer solchen fehlt, Zivilkammer) statt. (6) Die Einigungsstelle hat einen gütlichen Ausgleich anzustreben. Sie kann den Parteien einen schriftlichen, mit Gründen versehenen Einigungsvorschlag machen. Der Einigungsvorschlag und seine Begründung dürfen nur mit Zustimmung der Parteien veröffentlicht werden. (7) Kommt ein Vergleich zustande, so muss er in einem besonderen Schriftstück niedergelegt und unter Angabe des Tages seines Zustandekommens von den Mitgliedern der Einigungsstelle, welche in der Verhandlung mitgewirkt haben, sowie von den Parteien unterschrieben werden. Aus einem vor der Einigungsstelle geschlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung statt; 797a der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. (8) Die Einigungsstelle kann, wenn sie den geltend gemachten Anspruch von vornherein für unbegründet oder sich selbst für unzuständig erachtet, die Einleitung von Einigungsverhandlungen ablehnen.
7 -7- (9) Durch die Anrufung der Einigungsstelle wird die Verjährung in gleicher Weise wie durch Klageerhebung gehemmt. Kommt ein Vergleich nicht zustande, so ist der Zeitpunkt, zu dem das Verfahren beendet ist, von der Einigungsstelle festzustellen. Die vorsitzende Person hat dies den Parteien mitzuteilen. (10) Ist ein Rechtsstreit der in Absatz 3 Satz 2 bezeichneten Art ohne vorherige Anrufung der Einigungsstelle anhängig gemacht worden, so kann das Gericht auf Antrag den Parteien unter Anberaumung eines neuen Termins aufgeben, vor diesem Termin die Einigungsstelle zur Herbeiführung eines gütlichen Ausgleichs anzurufen. In dem Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist diese Anordnung nur zulässig, wenn der Gegner zustimmt. Absatz 8 ist nicht anzuwenden. Ist ein Verfahren vor der Einigungsstelle anhängig, so ist eine erst nach Anrufung der Einigungsstelle erhobene Klage des Antragsgegners auf Feststellung, dass der geltend gemachte Anspruch nicht bestehe, nicht zulässig. (11) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der vorstehenden Bestimmungen und zur Regelung des Verfahrens vor den Einigungsstellen erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere über die Aufsicht über die Einigungsstellen, über ihre Besetzung unter angemessener Beteiligung der nicht den Industrie- und Handelskammern angehörenden Unternehmern ( 2 Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrieund Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung) und über die Vollstreckung von Ordnungsgeldern sowie Bestimmungen über die Erhebung von Auslagen durch die Einigungsstelle zu treffen. Bei der Besetzung der Einigungsstellen sind die Vorschläge der für ein Bundesland errichteten, mit öffentlichen Mitteln geförderten Verbraucherzentralen zur Bestimmung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Verbraucher zu berücksichtigen. (12) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen die Einigungsstelle auch mit einem Rechtskundigen als Vorsitzendem besetzt werden, der die Befähigung zum Berufsrichter nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erworben hat.
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