Grundzüge des Rechts für Architektur. Vertragsentstehung. Gérard Hertig (ETH Zurich) Herbst 2015 Skript : Module 07, S.
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- Klemens Franke
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1 Grundzüge des Rechts für Architektur Vertragsentstehung Gérard Hertig (ETH Zurich) Herbst 2015 Skript : Module 07, S. 1 10
2 Einführungsbeispiel (siehe auch BGE 114 II ) Am 4. Oktober 1974 verkauft Georg, ein namhafter Kunstkenner, an Arnold für CHF 25 ooo eine Zeichnung, die mit Picasso unterschrieben ist. Georg garantiert die Echtheit des Bildes. Als Arnold 1985 die Zeichnung versteigern will, kommen beim Auktionshaus Zweifel über deren Echtheit auf. Das Comité Picasso bestätigt die Fälschung. Nachdem keine aussergerichtliche Einigung erzielt werden kann, beschreitet Arnold den Rechtsweg. Er behauptet, es sei kein Kaufvertrag zustande gekommen.
3 Einführungsbeispiel (siehe auch BGE 114 II ) Arnold irrt beim Kauf über die Echtheit des Bildes. Seine Kaufentscheidung beruht auf einer falschen Vorstellung der Sachlage. Es liegt ein Motivirrtum vor. (Art. 24 Abs. 2 OR) Der Motivirrtum ist nur beachtlich, wenn er wesentlich ist Subjektive Wesentlichkeit: Arnold hätte kein unechtes Bild für diesen Preis gekauft. Objektive Wesentlichkeit: Arnold durfte nach Treu und Glauben von der Echtheit ausgehen, da es sich bei Georg um einen namhaften Kunstkenner handelte. Ein durchschnittlicher Dritter hätte ebenso gehandelt.
4 1. Begriffe 2. Vertragsfreiheit I. Einführung 1. Begriffe
5 1. Begriffe 2. Vertragsfreiheit Rechtsverhältnis Beziehung zwischen einer Person und einer anderen Person/Sache, die durch die Rechtsordnung mit Rechten und Pflichten ausgestattet ist Obligation (Schuldverhältnis) Definition: Rechtsbeziehung zwischen Gläubiger und Schuldner, wonach der Gläubiger vom Schuldner eine Leistung fordern kann (Forderung Recht des Gläubigers) der Schuldner verpflichtet ist zu leisten (Schuld Verpflichtung des Schuldners)
6 1. Begriffe 2. Vertragsfreiheit Rechtsverhältnis Obligation(Schuldverhältnis) Definition Entstehungsgründe von Obligationen Rechtsgeschäftliche Entstehung Rechtsgeschäft: Willenserklärung, die eine Rechtsfolge nach sich ziehen soll Zwei- oder mehrseitiges Rechtsgeschäft Basiert auf mindestens zwei übereinstimmenden Willenserklärungen Beide/mehrere Parteien sind Gläubiger und Schuldner Beispiele: Kaufvertrag, Gründung einer Gesellschaft Einseitiges Rechtsgeschäft Besteht aus einer Willenserklärung Nur eine Partei ist jeweils Gläubiger und Schuldner Beispiele: Errichtung einer Stiftung, Testament, Kündigung
7 1. Begriffe 2. Vertragsfreiheit Rechtsverhältnis Obligation(Schuldverhältnis) Definition Entstehungsgründe von Obligationen Rechtsgeschäftliche Entstehung Ausservertragliche Entstehungsgründe Deliktsrecht: Geschädigter (Gläubiger) fordert vom Täter (Schuldner) Schadenersatz (z.b. Behandlungskosten, Art. 41 ff. OR; siehe Modul 10) Ungerechtfertigte Bereicherung (Art. 62 ff. OR) Ansprüche aus Familien-, Erb- und Sachenrecht
8 1. Begriffe 2. Vertragsfreiheit Rechtsverhältnis Obligation (Schuldverhältnis) Relatives und absolutes Recht Relatives Recht Wirkt zwischen den Parteien eines Schuldverhältnisses ( inter partes ) Beispiel: Vertrag, Schadenersatz aus unerlaubten Handlungen A B Absolute Rechte Wirken gegenüber jedermann ( erga omnes ) Beispiel: Sachenrecht, Patent- und Urheberrecht A
9 1. Begriffe 2. Vertragsfreiheit I. Einführung 2. Vertragsfreiheit
10 1. Begriffe 2. Vertragsfreiheit Grundsatz des privatautonomen Handeln Wirtschaftsfreiheit (Art. 28 BV) Persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) Konkretisierung: Vertragsfreiheit Abschlussfreiheit Positiv: Recht, einen Vertrag abzuschliessen Negativ: Recht, keinen Vertrag abschliessen zu müssen Aufhebungs- und Änderungsfreiheit Formfreiheit Inhaltsfreiheit Auswahl des Vertragspartners
11 1. Begriffe 2. Vertragsfreiheit Grundsatz des privatautonomen Handelns Konkretisierung: Vertragsfreiheit Beschränkungen Abschlussfreiheit: Kontrahierungszwänge Abschlusszwang des Monopolisten, Universaldienstverpflichtung der Post, Interkonnektionsverträge der Swisscom Anschluss- und Benutzungszwang im Baurecht Notwegrecht des Grundeigentümers, etc. Formfreiheit Art 11 Abs. 1 Obligationenrecht Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt.
12 1. Begriffe 2. Vertragsfreiheit Grundsatz des privatautonomen Handelns Konkretisierung: Vertragsfreiheit Beschränkungen Inhaltsfreiheit Art. 19 Abs. 1 Obligationenrecht Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden. Beispiele: Unmöglich-/Widerrechtlich-/Sittenwidrigkeit, Übervorteilung Auswahl des Vertragspartners: Diskriminierungsverbot (selten)
13 1. Begriffe 2. Vertragsfreiheit Fragen?
14 1. Allgemeines 2. Antrag und Annahme II. Abschluss 1. Allgemeines
15 1. Allgemeines 2. Antrag und Annahme Voraussetzungen für wirksamen Vertragsabschluss Rechts-, Handlungs- und Geschäftsfähigkeit Rechtsfähig ist jedermann. Rechtsbindungswille der Parteien Übereinstimmende Willenserklärungen Gegenseitiger Austausch Art. 11 Abs. 1 Zivilgesetzbuch Art. 12 Zivilgesetzbuch Wer handlungsfähig ist, hat die Fähigkeit, durch seine Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen. Art. 13 Zivilgesetzbuch Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist. Art. 1 Abs. 1 Obligationenrecht Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
16 1. Allgemeines 2. Antrag und Annahme Voraussetzungen für wirksamen Abschluss Willenserklärung Art. 1 Obligationenrecht 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. 2 Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein. Willenskundgabe: Erfassung des Rechtsbindungswillens in erkennbarer Weise in der Absicht, eine Rechtsfolge zu erzielen Innerer Wille und äusserlich erkennbare Erklärung Arten Ausdrücklich oder konkludent (durch Wort/Schrift oder Verhalten) Empfangsbedürftige oder nicht empfangsbedürftige (z.b. Testament: Adressatenkreis unbekannt nicht empfangsbedürftig)
17 1. Allgemeines 2. Antrag und Annahme II. Abschluss 2. Antrag und Annahme
18 1. Allgemeines 2. Antrag und Annahme 4. Voraussetzung: Austausch von Willenserklärungen Antrag (Synonym: Offerte, Angebot) Wille, mit Partner einen Vertrag abzuschliessen Enthält alle wesentlichen Punkte des Vertrags ( essentialia negotii ) Abgabe und Zugang Empfangsbedürftige Willenserklärung: wird erst wirksam, wenn eine bestimmte Person davon Kenntnis erlangt Zugang, sobald Erklärung im Machtbereich des Empfängers, z.b. im Briefkasten; keine Kenntnisse des Inhalts der Erklärung erforderlich Wirkungen eines abgegebenen und zugegangenen Antrags Antrag kann durch Antragsteller grundsätzlich weder widerrufen noch einseitig verändert werden Empfänger kann Vertrag durch Annahme zu den Bedingungen des Antrags abschliessen
19 1. Allgemeines 2. Antrag und Annahme 4. Voraussetzung: Austausch von Willenserklärungen Antrag Annahme (Synonym: Akzept) Übereinstimmung mit dem Antrag Weicht die Annahme vom Antrag ab: Neuer Antrag Grundsatz: Schweigen ist keine Annahme Ausnahme (Art. 6 OR): Ist wegen der besonderen Natur des Geschäftes oder nach den Umständen eine ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten, so gilt der Vertrag als abgeschlossen, wenn der Antrag nicht binnen angemessener Frist abgelehnt wird (Art. 6 OR)
20 1. Allgemeines 2. Antrag und Annahme 4. Voraussetzung: Austausch von Willenserklärungen Antrag Annahme (Synonym: Akzept) Sonderfälle Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Vorformulierte Klauseln; auf eine Vielzahl von Verträgen anwendbar Kein zwingendes Gesetzesrecht, sonder private Vereinbarungen Bindend, wenn sie in einen Vertrag ausdrücklich oder global übernommen werden
21 1. Allgemeines 2. Antrag und Annahme 4. Voraussetzung: Austausch von Willenserklärungen Antrag Annahme (Synonym: Akzept) Sonderfälle Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Verbraucherschutz Unklare Klauseln können im Sinne des Verbrauchers gedeutet werden Ungewöhnliche Klauseln werden mitunter nicht angewendet Kontrolle über das Gesetz den unlauteren Wettbewerb ( Klausel kann nichtig sein) Art. 8 Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Unlauter handelt insbesondere, wer allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die in Treu und Glauben verletzender Weise zum Nachteil der Konsumentinnen und Konsumenten ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und den vertraglichen Pflichten vorsehen.
22 1. Allgemeines 2. Antrag und Annahme 4. Voraussetzung: Austausch von Willenserklärungen Antrag Annahme Sonderfälle Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Stellvertretung Handlungen des Vertreters führen zu Vertragswirkung zwischen dem Vertretenen und dem Dritten (Art. 32 ff. OR) Vertreter Grundverhältnis (Auftrag) Bevollmächtigung Vertretener Dritter
23 1. Allgemeines 2. Antrag und Annahme 4. Voraussetzung: Austausch von Willenserklärungen Antrag Annahme Sonderfälle Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Stellvertretung Handlungen des Vertreters führen zu Vertragswirkung zwischen dem Vertretenen und dem Dritten Gewillkürte Stellvertretung (Art. 32 ff. OR) Bestellung des Stellvertreters durch Vertrag (Bevollmächtigung) Sonderfälle im kaufmännischen Verkehr: Prokura (Art. 458 ff. OR), Handlungsvollmacht (Art. 462 OR) Keine Stellvertretung bei höchstpersönlichen Geschäften (Eheschliessung, Errichtung eines Testaments) Gesetzliche Stellvertretung Bestellung des Stellvertreters durch Gesetz Hauptfall: Vertretung der Kinder durch die Eltern (Art. 304 ZGB)
24 1. Allgemeines 2. Antrag und Annahme 4. Voraussetzung: Austausch von Willenserklärungen Antrag Annahme Sonderfälle Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Stellvertretung Unterscheide: Vertretungsmacht Rechtliches Können des Vertreters Im Umfang der Vertretungsmacht kann der Vertreter den Vertretenen rechtlich verpflichten Bei Handeln ohne Vertretungsmacht wird der Vertretene an den Vertrag nur gebunden, wenn dieser den Vertrag genehmigt (Art. 38 Abs. 1 OR) Vertretungsbefugnis Rechtliches Dürfen des Vertreters Ergibt sich aus dem Innenverhältnis (Grundverhältnis) zwischen Vertreter und Vertretenem Bei (gutgläubiger) Überschreitung der Vertretungsbefugnis wird der Vertretene dennoch verpflichtet
25 1. Allgemeines 2. Antrag und Annahme Beispiel Stellvertretung Reto Müller (M) betreibt eine kleine Druckerei, für die er seit vielen Jahren einen Mitarbeiter(S) beschäftigt. M bittet S, beim Hersteller Print AG eine neue Papierschneidemaschine auszuwählen und zu erwerben. Dabei sagt M zu S, dass die Maschine nicht mehr als CHF 10 ooo kosten solle. M teilt dem Hersteller Print AG per folgendes mit: Ich bin am Erwerb einer Papierschneidemaschine interessiert. Die weiteren Detail-Kaufverhandlungen und den Vertragsschluss wird mein Mitarbeiter S für mich eigenständig übernehmen. Er hat mein volles Vertrauen. S ist vom Vertrauensbeweis seines Chefs so begeistert, dass er am nächsten Tag beim Hersteller die beste Papierschneidemaschine für CHF 25 ooo bestellt. Muss M die CHF an den Hersteller bezahlen?
26 1. Allgemeines 2. Antrag und Annahme Beispiel Stellvertretung M wurde beim Vertragsschluss wirksam von S vertreten. Die Anweisung von M an S betraf nur das Innenverhältnis (Verfügungsbefugnis) Sie beschränkte nicht die Vertretungsmacht des S im Aussenverhältnis zur Print AG.
27 1. Allgemeines 2. Antrag und Annahme Fragen?
28 III. Formvorschriften
29 Allgemeines Willenserklärungen können schriftlich oder mündlich, ausdrücklich oder konkludent/stillschweigend erfolgen Wer eine Erklärung nicht liest und sie dennoch unterschreibt, ist grundsätzlich an die Erklärung gebunden Grundsatz der Formfreiheit Art 11 Abs. 1 Obligationenrecht Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt.
30 Allgemeines Grundsatz der Formfreiheit Funktionen von Formvorschriften Schutzfunktion: Schutz einer oder beider Vertragsparteien Beweisfunktion: Schaffung eines Beweismittels Rechtssicherheits- und Publizitätsfunktion: z.b. erlaubt Führung eines öffentlichen Registers Einsicht in die Rechtslage Beispiele: Übertragung von Grundstücken, Erteilung/Widerruf von Vollmachten, Gründung einer Aktiengesellschaft
31 Allgemeines Grundsatz der Formfreiheit Funktionen von Formvorschriften Arten von Formvorschriften Formvorschrift Merkmale Beispiele Einfache Schriftlichkeit Schriftform Erklärung Unterschrift Lehrvertrag (Art. 344a OR) Schenkungsversprechen (Art. 243 OR) Qualifizierte Schriftlichkeit Öffentliche Beurkundung Registereintrag Qualifizierende Merkmale Festgelegtes Verfahren Festhalten einer Erklärung in Urkunde Urkundperson/Notar Bestimmte gesetzliche Voraussetzungen Testament (Art. 505 Abs. 1 ZGB), Merkmal: Handschriftlichkeit Konsumkreditvertrag (Art. 11 KKG) Merkmal: Effektiver Jahreszins Mietzinserhöhung (Art. 269d Abs.1 OR) Merkmal: bestimmtes Formular Grundstückkauf (Art. 216 OR) Ehevertrag (Art. 184 ZGB) Erbvertrag (Art. 512 ZGB) Bürgschaft (Art. 493 Abs. 2 OR) Übertragung von Grundstücken (Art. 656 Abs. 1 ZGB) Gründung einer AG (Art. 643 Abs. 1 OR)
32 Allgemeines Grundsatz der Formfreiheit Funktionen von Formvorschriften Arten von Formvorschriften Folgen eines Formmangels Art 11 Abs. 2 Obligationenrecht Ist über Bedeutung und Wirkung einer gesetzlichen vorgeschriebenen Form nicht etwas anderes Bestimmt, so hängt von deren Beobachtung die Gültigkeit des Vertrages ab. Was bedeutet die Vorschrift? Nichtigkeit Oftmals aber Möglichkeit, formungültige Verträge durch Vertragserfüllung zu heilen.
33 Fragen?
34 IV. Auslegung von Verträgen
35 Streit über die inhaltliche Bedeutung einzelner Vertragspunkte Wirklicher Wille des Vertragsparteien massgebend, nicht die unrichtige Bezeichnung im Vertragstext ( falsa demonstratio non nocet, Art. 18. Abs. 1 OR) Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen nach dem objektiven Empfängerhorizont Willenserklärungen sind so auszulegen, wie sie vom Empfänger in gutem Glauben verstanden werden mussten und durften
36 V. Willensmängel
37 Allgemeines Irrtum, Täuschung und Drohung Wille wird mangelhaft gebildet oder mangelhaft erklärt Art. 23 Obligationenrecht Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat. Art. 28 Abs. 1 Obligationenrecht Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn nicht verbindlich... Art. 29 Abs. 1 Obligationenrecht Ist ein Vertragschliessender von dem anderen widerrechtlich durch Erregung gegründeter Furcht zur Eingehung eines Vertrages bestimmt worden, so ist der Vertrag für den Bedrohten unverbindlich.
38 Allgemeines Irrtum Nur ein wesentlicher Irrtum ist beachtlich Irrtum Erklärungsirrtum (mangelhafte Kundgabe des Willens) unwesentlich Wesentliche Fälle (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1-3 OR) Irrtum im Erklärungsakt Irrtum im Erklärungsinhalt Motivirrtum (mangelhafte Willensbildung) Unwesentlich (Art. 24 Abs. 2 OR) Grundlagenirrtum (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4)
39 Allgemeines Irrtum Erklärungsirrtum (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1-3 OR) Wille Erklärung des Irrenden Beispiel Irrtum im Erklärungsakt: Bestellung von 1000 statt 100 Exemplaren Beispiel Irrtum im Erklärungsinhalt: X will ein Gebäude vermieten, unterzeichnet jedoch einen Leihevertrag Motivirrtum (Art. 24 Abs. 2 OR) Falsche/ fehlende Vorstellung über die tatsächliche Sachlage Beispiel: Sitz 30A soll sich beim Notausgang befinden, was nicht zutrifft Grundlagenirrtum: Der Irrtum betrifft eine notwendige Vertragsgrundlage (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR) Beispiel: Picasso-Gemälde erweist sich im Nachhinein als Fälschung
40 Allgemeines Irrtum Erklärungsirrtum Motivirrtum Rechtsfolge des wesentlichen Irrtums Strittig; herrschende Lehre: Anfechtungstheorie Anfechtungstheorie: Vertrag bleibt solange gültig, bis ihn der Irrende anfechtet (Art. 23, 24 Abs. 1 Ziff. 1-3, 31 OR)
41 Irrtum, Beispiel Ein Ehepaar sucht seit einiger Zeit ein schönes Designer- Ledersofa für das gemeinsame Wohnzimmer. Eines Abends kommt die Ehefrau voller Freude nach Hause: Sie hat in einem Möbelgeschäft das perfekte Sofa gefunden und für CHF erworben. Das Sofa soll in drei Tagen geliefert werden. Daraus entwickelt sich ein mittlerer Ehekrach, da der Ehemann am selben Tag in einem anderen Möbelhaus ebenfalls ein Sofa für CHF gekauft hat. Kann sich die Ehefrau vom ersten Vertrag lösen? 1. Nein 2. Ja 3. Ja, solange das erste Sofa noch im Möbelhaus steht und der Lieferprozess noch nicht begonnen hat. Bis dahin ist dem Möbelhändler kein Schaden entstanden.
42 Irrtum, Beispiel Ein Ehepaar sucht seit einiger Zeit ein schönes Designer- Ledersofa für das gemeinsame Wohnzimmer. Eines Abends kommt die Ehefrau voller Freude nach Hause: Sie hat in einem Möbelgeschäft das perfekte Sofa gefunden und für CHF erworben. Das Sofa soll in drei Tagen geliefert werden. Daraus entwickelt sich ein mittlerer Ehekrach, da der Ehemann am selben Tag in einem anderen Möbelhaus ebenfalls ein Sofa für CHF gekauft hat. Kann sich die Ehefrau vom ersten Vertrag lösen? Nein, es liegt ein irrelevanter Motivirrtum vor.
43 Fragen?
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