ffi lm Namen des Volkes Urteil 3l. l,fai ZAfl ,t, Abschrift - Kläger - - Beklagter -

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1 Aktenzeichen: 6 C 535/10 Verkündet am Abschrift ffi w Amtsgericht Karlsruhe 3l. l,fai ZAfl Lr:'r:r.. t: li i _,1.i Fabry, JAng'e Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle lm Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit - Kläger - Prozessbevollmächtigte : Rechtsanwälte I,t, ge9en - Beklagter - Prozessbevollmächtiote: Rechtsanwälte schulz & Löhr, Bödekerstraße 79, Hannover, Gz: g2l11bi6 nb VHV./.Galic wegen Forderung hat das Amtsgericht Karlsruhe durch den Richter am Amtsgericht Kapperstein am auf die mündliche Verhandlung vom für Recht erkannt:

2 - Seite 2-1. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger verlangt von der Beklagten weiteren Schadensersatz auf Grund einer Hausratversicherung. Der Kläger schloss über einen Versicherungsagenten mit Firmensitz in Karlsruhe mit der Beklagten gemäß Versicherungsschein vom eine Hausratversicherung, von der auch das Risiko Einbruchdiebstahl umfasst wurde. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Hausratsversicherungsbedingungen der Beklagten (VHB 2002) zu Grunde. Der Kläger ist Sondereigentümer der sich in der Sammeltiefgarage des Anwesens ( Sindelfingen, befindlichen Garage Nr. 46. ln diese Garage wurde in der Nacht vom auf eingebrochen. Der Kläger meldete den Einbruchsdiebstahl der Polizei und mit Schadensanzeige vom der Beklagten. Er reichte bei der Polizei zu einem hicht erkennbaren Zeitpunkt eine pauschal gehaltene Auflistung der vermeintlich gestohlenen Gegenstände ein (vgl. vom Beklagten nicht untezeichnetes Schreiben an das Polizeirevier Sindetfingen ohne Datum, AS. 149). In der Schadensanzeige vom beantwortete er die Frage, ob eine "komplette Liste der entwendeten Teile bei der Polizei eingereicht" wurde, mit "Ja". Er beziffert seinen Gesamtschaden gemäß Aufstellung der Klagschrift (AS. 7) mit 4.762,66 und für das Garagentor mit 1.000,00. Die Beklagte bezahlte 3500,00, so dass noch 2.262,66 of-

3 - Seite 3 - fen sind. Der Kläger trägt vor: Die genannten Gegenstände hätten sich in der Zeit vor dem Einbruch in der Garage befunden und seien danach nicht mehr auffindbar gewesen. Die angegebenen Wiederbeschaffungspreise stimmten mit den Marktpreisen überein. Das Garagentor sei beschädigt worden. Die Beklagte habe den restlichen Schaden auszugleichen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.262,66 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,69 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit einem Tag nach Rechtshängigkeit an seine Prozessbevollmächtigten Rechtsanwälte Kellermann u.a. zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass sich die als gestohlen bezeichrieten Gegenstände vor dem in der Garage befunden hätten und am nicht mehr. Zubehör des Kraftfahrzeugs (Navigationsgerät nebst Saughalterung und Halterung sowie darin befindliche SD Speicherkarte) seien nicht versichert. Auch für die Beschädigung des Garagentors sei kein Schadensersatz zu leisten, da das Tor noch nicht repariert sei und dem Kläger insoweit noch keine Kosten entstanden seien. Jedenfalls sei sie auf Grund einer Obliegenheitsverletzung des Klägers gemäß g 26 Nr.2 VHB 2002 leistungsfrei geworden. Der Kläger häbe gegen g 26 Nr. 1 c VHB 2002 verstossen. Der Kläger habe nur eine überaus pauschal gehaltene Auflistung der vermeintlich gestohlenen Gegen-

4 - Seite 4 - stände eingereicht, Es fehle an den elementaren Voraussetzungen einer insoweit vorzulegenden Stehlgutliste. Weiter sei sie auf Grund einer arglistigen Täuschung des Klägers über entschädigungserhebliche Umstände gemäß $ 31 Nr. I Satz l VHB 2002 von der Entschädigungspflicht frei geworden. In der Schadensanzeige vom habe der Kläger nämlich angegeben, dass er eine komplette Liste der entwendeten Teile bei der Polizei eingereicht habe. Tatsächlich habe der Kläger jedoch das behauptete Abhandenkommen eines "MontBlank" Kugelschreibers, einer Logitech Maus, einer Tasche Covertec sowie eines Datalux External HDD Case überhaupt nicht angegeben. Es liege eine vorsätzliche und schuldhafte Obliegenheitsverletzung vor, bei der der Versicherer auch dann leistungsfrei sei, wenn die vorsätzliche Obliegenheitsverletzung folgenlos geblieben sei und ohne jede'relevanz" für den Eintritt und den Umfang des Versicherungsfalles sei. Der Kläger habe in der Schadensanzeige falsche, wahrheitswidrige Angaben zum Einreichen einer vollständigen Stehlgutliste bei der Polizei gemacht. Er habe trotz der wahrheitswidrigen Angaben erklärt, alle Fragen wahrheitsgemäß nach bestem Wissen beantwortet zu haben. Der Kläger sei in der Schadensanzeige ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen vorsätzlich wahrheitswidriger oder unvollständiger Angaben belehrt worden. Die Obliegenheitsverletzung sei auch nicht folgenlos geblieben, da sie auf Grund der wahrheitswidrigen Angaben Ermittlungen habe aufnehmen müssen, um den falschen Behauptungen nachzugehen. Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

5 - Seite 5 - Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Das Amtsgericht Karlsruhe ist gemäß $$ 1 Abs. 2 EG WG i..v.m. $ 48 WG a.f. örtlich zuständig. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 2.262,66 auf Grund der mit der Beklagten geschlossenen Hausratsversicherung. Gemäß $ 1 Nr. 6 b VHB 2002 sind nicht versichert Kraftfahzeuge aller Art, sowie Teile und Zubehör von Kraftfahzeugen und Anhängern. Bei dem in der Klageschrift aufgeführten Navigationsgerät nebst Saughalterung und Halterung sowie der darin befindlichen SD Speicherkarte handelt es sich jedoch um Zubehör des Kraftfahzeugs des Klägers, aus dem es auch entwendet worden sein soll. In Höhe von 718,30 ist die Klage daher bereits unschlüssig. Auch hinsichtlich der Beschädigung des Garagentors ist die Klage bereits unschlüssig. Gemäß $ 1 Nr. 5 a VHB 2002 sind Gebäudebestandteile grundsätzlich nicht versichert. Gebäudebestandteile sind kein Hausrat. Versichert gemäß g 2 Nr. t h VHB 2002 sind nur Kosten für Reparaturen von Gebäudebeschädigungen, die im Bereich der Wohnung (siehe g 9 Nr. 2) durch Einbruchdiebstahl, Beraubung oder den Versuch einer solchen Tal (siehe S 5) oder innerhalb der Wohnung durch Vandalismus nach einem Einbruch (siehe g 6) entstanden sind. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers sind diesem hinsichtlich der Reparatur des Garagentors bislang keine Kosten entstanden. Nach ständiger Rechtsprechung können Kosten für die Reparatur von Gebäudebeschädigungen im Rahmen einer Hausratversicherung jedoch nur ersetzt werden, wenn sie dem Versicherungsnehmer tatsächlich entstanden sind. Der Kläger muss das Tor somit erst reparieren lassen, um dann die Kosten bei der Beklagten geltend zu machen (vgl. Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Auflage, W I Rdnr. 26). Die Beklagte ist somit nicht zum Ersatz von fiktiven Reparatuikosten etwa auf Grundlage eines Kostenvoranschlags, den der Kläger nicht einmal vorgeleot hat, nicht verpflichtet. Die Beklagte ist auf Grund einer obliegenheitsverletzung des Klägers gemäß $ 26 Nr. 2 VHB

6 - Seite leistungsfrei geworden. Dem Kläger ist ein Verstoss gegen S 26 Nr. 1 c VHB 2002 verankerte Obliegenheit vozuwerfen. Der Kläger hat bei der Polizei zu einem nicht erkennbaren Zeitpunkt lediglich eine überaus pauschal gehaltene Auflistung der vermeintlich gestohlenen Gegenstände eingereicht. Bei dieser Auflistung des Klägers handelt es sich jedoch nicht um ein "Vezeichnis" im Sinne des $ 26 Nr. 1 c VHB Aus dem Begriff "Vezeichnis" und aus der Funktion der Obliegenheit ergibt sich, dass das Verzeichnis so spezifiziert wie möglich sein muss (OLG Celle, zfs 2009, 276). Danach fehlt es bereits an den elementaren Voraussetzungen einer Stehlgutliste. Die Angaben des Klägers waren viel zu allgemein gehalten und nicht einmal ansatzweise für eine brauchbare ldentifizierung und Fahndungsmöglichkeit der Polizei zu gebrauchen. Dies gilt insbesondere für die einzelnen, völlig pauschal beschriebenen technischen Geräte. Teilweise wird nicht einmal der Hersteller der Geräte angegeben (2.8. externe Festplatte, Saughalterung, Ladekabel, SD-Karte). Seriennummern oder Ahnliches sucht man ebenfalls vergeblich. Ein "Mont- Blank" Kugelschreiber, eine Logitech Maus, eine Tasche Covertec sowie ein Datalux External HDD Case werden überhaupt nicht angegeben. Das Alter der Gegenstände -soweit hier streitgegenständlich- wird ebensowenig angegeben wie der geschätzte Wert. Nach $ 26 Nr. 2 VHB 2002 i.v.m. $ 6 Abs. 3 WG a.f. wird die vorsätzliche Verletzung der Obliegenheit vermutet. Aus diesem Grund obläge es dem Kläger, einen geringeren Grad des Verschuldens nachzuweisen (BGH, VersR 1999, 1004). Auf Unkenntnis von der Obliegenheit kann sich der Kläger nicht berufen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Dass dem Kläger die Obliegenheit bekannt war, zeigt sich bereits daran, dass er überhaupt eine Auflistung bei der Polizei eingereicht hat. Zudem hatte der Kläger in der Schadensanzeige vom die Frage, ob eine komplette Liste der entwendeten Teile bei der Polizei eingereicht wurde mit "Ja' beantwortet. Den Kläger trifft ein erhebliches Verschulden, da es sich bei der Einreichung einer unzureichenden Stehlgutliste ebensowenig wie bei verspäteter Einreichung nicht um ein Fehlverhalten handelt, das auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer leicht unterlaufen kann und für das ein einsichtiger: Versicherer Verständnis aufzubringen vermag (BGH, VersR 1981,228). Die Beklagte ist daher gemäß $ 26 Nr. 2 VHB 2002 vollständig leistungsfrei geworden. Dies gilt gemäß $ 26 Nr. 2 c VHB 2002 erst recht für die Gegenstände, die der Kläger der Polizeidienststelle überhaupt nicht als gestohlen angezeigt hat.

7 - Seite 7 - Darüber hinaus ist die Beklagte auf Grund einer arglistigen Täuschung des Klägers über entschädigungserhebliche Umstände gemäß $ 31 Nr. 1 Satz 1 VHB 2002 von der Entschädigungspflicht frei geworden. Ein Täuschungsversuch nach Eintritt des Versicherungsfalls führt nach ständiger Rechtsprechung zur Leistungsfreiheit des Versicherers, da es einen Verstoss gegen die Aufklärungsobliegenheit gemäß S 34 WG darstellt und gegen die Grundsätze von Treu und Glauben (g 242 BGB) verstösst, wenn ein Versicherungsnehmer durch vorsätzlich falsche Angaben zum Schadenhergang und zur Schadenhöhe versucht, die Schadenregulierung zu beeinflussen. Eine arglistige Täuschung wird von der Rechtsprechung bereits dann bejaht, wenn der Versicherungsnehmer bei der Durchsetzung berechtigter Ansprüche bewusst falsche Angaben macht, um Beweisschwierigkeiten zu vermeiden (OLG Celle, zfs 2009, 275; OLG Düsseldorf, VersR 1996,706). In der Schadensanzeige vom gab der Kläger an, dass er eine komplette Liste der entwendeten Teile bei der Polizei eingereicht habe. Tatsächlich hat der Klägerjedoch das behauptete Abhandenkommen eines "MontBlank" Kugelschreibers und einer Logitech Maus, einer Tasche Covertec sowie eines Datalux External HDD Case überhaupt nicht angegeben. Die Beklagte ist somit auf Grund der versuchten arglistigen Täuschung des Klägers insgesamt leistungsfrei geworden. Da dem Kläger die geltend gemachte Hauptforderung nicht zusteht, kann er auch keine Nebenforderungen beanspruchen. Die Kostenentscheidung folgt aus $ 91 Abs. I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf g$ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Kapperstein Richter am Amtsgericht

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei

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