Statuten. Fbi Liestal Verein für Schulferienbetreuung

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1 Statuten Fbi Liestal Verein für Schulferienbetreuung I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen: Ferienbetreuungsinitiative (Fbi) Liestal besteht mit Sitz in Liestal ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs. Art. 2 Zweck Zweck des Vereins ist der Aufbau und der Betrieb eines Schulferienbetreuungsangebots für Kinder im Kindergarten- und Primarschulalter mit Wohnsitz in Liestal. Der Verein möchte dadurch, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie fördern und einen Beitrag zur Verhinderung von sozialer Isolation von Kindern in der Schulferienzeit leisten. Dieses Ziel wird angestrebt mit einer erwerbskompatiblen, ganztätigen Betreuung der Kinder. Art. 3 Gemeinnützigkeit Der Verein ist ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützig tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die statutengemässen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. II. Mitgliedschaft Art. 3 Erwerb der Mitgliedschaft Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die den Zweck und die Ziele des Vereins unterstützen möchten. Die Mitgliedschaft wird durch die Bezahlung des Mitgliederbeitrages erworben. Der Mitgliederbeitrag

2 gilt für ein Jahr. Über Änderungen der Beitragshöhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Für die Beanspruchung von Dienstleistungen des Vereins ist die Mitgliedschaft erforderlich. Der Mitgliederbeitrag für den Vorstand entfällt. Art. 4 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt a) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt eines Vereinsmitgliedes kann unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich auf das Ende des Kalenderjahres erfolgen; b) durch Tod; c) durch Ausschluss. Der Vorstand kann ein Vereinsmitglied ausschliessen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschlussgründe liegen insbesondere vor, wenn Mitglieder ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder in sonstiger Weise den Interessen des Vereins grob zuwider handeln. Dem Ausgeschlossenen steht ein Rekursrecht an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zu. Der Rekurs ist innert 30 Tagen nach Zustellung des Ausschlussentscheides mit eingeschriebenem Brief an den Präsidenten/in zuhanden der Mitgliederversammlung zu richten. Wer einen Mitgliederbeitrag trotz Mahnung nicht bezahlt, wird vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen, ohne dass dem betreffenden Mitglied ein Rekursrecht an der Vereinsversammlung zusteht. Art. 5 Anspruch auf Vereinsvermögen Jeder persönliche Anspruch der Vereinsmitglieder auf das Vereinsvermögen ist ausgeschlossen. Sie haben bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Erträge und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. III. Mittel Art. 6 Mitgliederbeitrag Jedes Vereinsmitglied ist zur Zahlung des jährlichen Mitgliederbeitrages verpflichtet. Die Höhe des Mitgliederbeitrages wird jeweils für ein Jahr auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Ausgeschlossenen und ausgeschiedenen Vereinsmitgliedern wird der Mitgliederbeitrag des laufenden Vereinsjahres nicht zurückerstattet. Art. 7 Weitere Mittel Der Verein erhält weitere Mittel durch freiwillige Spenden und Zuwendungen aller Art. Art. 8 Haftung

3 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen. IV. Organisation Art. 9 Organe Die Organe des Vereins sind: Die Mitgliederversammlung Der Vorstand Die Rechnungsrevisoren Art. 10 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird in der Regel einmal im Jahr vom Präsidenten/von der Präsidentin einberufen und geleitet. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Vorstandes sowie auf schriftliches, begründetes Begehren eines Fünftels der Mitglieder einzuberufen. Art. 11 Einberufung Die Mitglieder sind mindestens 3 Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuladen unter Angabe der Traktanden. Anträge der Mitglieder sind mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin dem Vorstand schriftlich und begründet einzureichen. Derartige Anträge sind in der Traktandenliste aufzunehmen. Wird von 1/5 der Mitglieder eine ausserordentliche Versammlung verlangt, so hat diese spätestens innerhalb von zwei Monaten seit Einreichung des Begehrens stattzufinden. Art. 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über: a) Wahl des Vorstandes und von zwei RevisorInnen b) Änderung der Statuten c) Auflösung des Vereins d) Festsetzung des Mitgliederbeitrages e) Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Mitgliederversammlung f) Abnahme des Jahresberichtes des Vorstands und Genehmigung der Jahresrechnung sowie Déchargeerteilung an den Vorstand g) Behandlung von Anträgen des Vorstandes oder einzelner Mitglieder Art. 13 Beschlussfähigkeit Jede statutengemäss einberufene Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig.

4 Art. 14 Stimmrecht Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Stellvertretung ist ausgeschlossen. Art. 15 Entscheidfindung, Stimm- und Wahlrecht Die Entscheidfindung erfolgt mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident / die Präsidentin. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht mindestens 1/4 der anwesenden Stimmberechtigten eine geheime Abstimmung verlangt. Für Änderungen der Statuten ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten notwendig. Für die Auflösung des Vereins bedarf es einer Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder. Art. 16 Vorstand Der Vorstand ist das leitende Organ des Vereins und ist gegenüber der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er besteht aus dem Präsidenten, dem Kassier (und erstem Stellvertreter des Präsidenten) und einem Protokollführer (zweiter Stellvertreter). Der Vorstand wird jeweils für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens einmal jährlich. Ein Beschluss ist angenommen, sofern ihm die Mehrheit aller Vorstandsmitglieder zustimmt. Diese Beschlüsse sind ebenfalls zu protokollieren. Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Auslagen, die sie nachweislich unmittelbar für Zwecke des Vereins gemacht haben. Art. 17 Aufgaben des Vorstands Der Vorstand erledigt alle Vereinsgeschäfte, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Unter anderem sind dies: a) Allgemeine Geschäftsführung, insbesondere aa) Anstellung von Betreuungspersonen ab) Entschädigung von Betreuungspersonen b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Vollzug der Beschlüsse c) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern d) Aufsicht über die Rechnungsführung e) Planung und Durchführung der Vereinstätigkeiten f) Festsetzung von Tarifen g) Erstellung des jährlichen Budgets sowie des Jahresberichts h) Übertragung einzelner Arbeitsbereiche oder Aktionen an Vorstandsmitglieder, Vereinsmitglieder oder Drittpersonen. Art. 18 Vertretung nach aussen Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt der Präsident/die Präsidentin oder der Vizepräsident/die Vizepräsidentin kollektiv mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

5 Art. 19 RechungsrevisorInnen Die RevisorInnen prüfen die Rechnungsführung, die Jahresrechnung sowie den Jahresbericht. Sie erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag. Die RevisorInnen dürfen nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes sein. Mehrfache Wiederwahl ist möglich. Art. 20 Freiwillige Auflösung Aufgrund eines in einer Mitgliederversammlung mit der nötigen 3/4 Mehrheit angenommenen Antrages auf Auflösung des Vereins hat der Vorstand innerhalb von 90 Tagen nach Beschlussfassung über die Verwendung des nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibenden Vereinsvermögens zu beschliessen. Das Vereinsvermögen ist der Stadt Liestal zuzuführen, die es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Art. 21 Inkrafttreten Diese Statuten wurden anlässlich der Gründungsversammlung vom 30. April 2012 genehmigt und sind mit diesem Datum in Kraft getreten. Liestal, den 30. April 2012

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