Inklusion durch eine Vielfalt schulischer Angebote Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im BayEUG
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- Felix Baumhauer
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1 Inklusion durch eine Vielfalt schulischer Angebote Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im BayEUG Fachtagung Inklusive Schule der VKS München, 23. November 2011 MRin Tanja Götz 1
2 I. Inklusion durch eine Vielfalt schulischer Lernorte im neuen BayEUG 2
3 Auftrag Art. 2 Abs. 2 Satz 1 BayEUG: Inklusiver Unterricht ist Aufgabe aller Schulen. 3
4 Ausgestaltung Gemeinsamer Unterricht ist an allen Schularten möglich Unterstützung durch die Förderschulen Umsetzung innerhalb des differenzierten Schulsystem Zustimmung Sachaufwandsträger (Sehen, Hören, KmE) Individuelle Lernziele und Abschlüsse möglich Nachteilsausgleich, Förderpläne 4
5 Formen gemeinsamem Unterrichts Bisher Bewährtes bleibt bestehen - Neues kann sich entwickeln Art. 30a BayEUG (kooperatives Lernen) Art. 30 b BayEUG (inklusive Schule) 5
6 1. Kooperationsklassen Art. 30a Abs. 7 Ziff. 1 BayEUG 2. Partnerklassen Art. 30a Abs. 7 Ziff. 2 BayEUG 3. Offene Klassen der Förderschule Art. 30a Abs. 7 Ziff. 3 BayEUG 4. Inklusion einzelner Schülerinnen und Schüler Art. 30b Abs. 2 BayEUG 5. Inklusive Schule / Schulen mit dem Schulprofil Inklusion Art. 30b Abs. 3 bis 5 BayEUG 6. Klassen mit festem Lehrertandem an Schulen mit dem Schulprofil Inklusion Art. 30b Abs. 5 BayEUG 6
7 30a BayEUG Kooperatives Lernen Kooperationsklassen (2010/11: 675) 7
8 30a BayEUG Kooperatives Lernen Partnerklassen (bisher: Außenklassen) 8
9 30a BayEUG Kooperatives Lernen Offene Klassen der Förderschule Bayerisches Staatsministerium für 9
10 30b BayEUG Inklusive Schule Inklusion einzelner Schüler Bayerisches Staatsministerium für 10
11 30b BayEUG Inklusive Schule Schule mit dem Profil Inklusion 11
12 Schulen mit dem Schulprofil Inklusion (Art. 30b Abs. 3 bis 5 BayEUG) Konsens der gesamten Schulfamilie; Zustimmung Schulaufwandsträger und Schulaufsicht Gemeinsames Bildungs- und Erziehungskonzept Sonderpädagogen im Lehrerkollegium der allgemeinen Schule einbezogen Eigenverantwortliche Gestaltung gemeinsamen Unterrichts Fachlicher Austausch zwischen allgemeiner Schule und Förderschule Ggf. Klasse mit festem Lehrertandem 12
13 Art. 30b Abs. 3 BayEUG 2 Eine Schule mit dem Schulprofil Inklusion setzt auf der Grundlage eines gemeinsamen Bildungsund Erziehungskonzepts in Unterricht und Schulleben individuelle Förderung im Rahmen des Art. 41 Abs. 1 und 5 für alle Schülerinnen und Schüler um; 3 Unterrichtsformen und Schulleben, sowie Lernen und Erziehung sind auf die Vielfalt der Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf auszurichten. 4 Den Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf wird in 13 besonderem Maße Rechnung getragen.
14 30b Inklusive Schule Tandemklassen an Schulen mit dem Profil Inklusion 14
15 Klasse mit festem Lehrertandem (Art. 30b Abs. 5 BayEUG) Zustimmung Schulaufwandsträger und Schulaufsicht Schüler mit sehr hohem sonderpädagogischem Förderbedarf (Richtzahl 7 Schüler) Lehrertandem Gastschulfähigkeit für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf 15
16 II. Entscheidung über den Lernort Art. 41 BayEUG 16
17 Entscheidung über den Lernort (Art. 41 Abs. 1 und 5 BayEUG) Bayerisches Staatsministerium für Grundsätzlich Wahlrecht zwischen allgemeiner und Förderschule; Beratung! Anmeldung an Regelschule (Sprengelschule, Profilschule) oder Förderschule Beachtung schulartspezifische Voraussetzungen; Zustimmung des Schulaufwandsträgers der Regelschule Kindeswohl als Grenze Förderschule: Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die der besonderen 17 Förderung bedürfen; sonderpädag. Gutachten
18 Grenzen Art. 41 Abs. 5 BayEUG (5) Kann der individuelle sonderpädagogische Förderbedarf an der allgemeinen Schule auch unter Berücksichtigung des Gedankens der sozialen Teilhabe nach Ausschöpfung der an der Schule vorhandenen Unterstützungsmöglichkeiten sowie der Möglichkeit des Besuchs einer Schule mit dem Schulprofil Inklusion nicht hinreichend gedeckt werden und 1. ist die Schülerin oder der Schüler dadurch in der Entwicklung gefährdet oder 2. beeinträchtigt sie oder er die Rechte von Mitgliedern der Schulgemeinschaft erheblich, besucht die Schülerin oder der Schüler die geeignete Förderschule. 18
19 II. Ausblick 19
20 Ausblick Bayerisches Staatsministerium für Gesamtgesellschaftliche Aufgabe; gemeinsame Verantwortung der Schulakteure Einbeziehung und Anerkennung von Menschen mit Behinderung ist ein ethisches/christliches Thema, nicht nur ein rechtliches oder finanzielles Schrittweise Umsetzung in tatsächlicher Hinsicht Weiterentwicklungen (inklusive Förderschule?) Andere begeistern, Vorbilder schaffen Dank an alle, die sich auf den Weg gemacht haben 20
21 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 21
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