Alles bleibt im Rahmen! Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet über Vorlagefrage zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des Framings

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1 Infobrief Recht 12 / 2014 Dezember 2014 Alles bleibt im Rahmen! Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet über Vorlagefrage zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des Framings Wer Fotos nutze, der prüfe! AG München zu strengen Prüfungspflichten bei Fotonutzung im Internet Admin-C, Tech-C oder Zone-C ganz egal! Hauptsache jemand ist verantwortlich? Tech-C haftet nicht für Markenverletzungen des Domaininhabers

2 DFN-Infobrief Recht 12 / 2014 Seite 2 Alles bleibt im Rahmen! Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet über Vorlagefrage zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des Framings von Marten Hinrichsen Im Internet wird heutzutage nicht mehr nur in klassischer Weise verlinkt, sondern zunehmend auf das Einbinden von fremden Inhalten in die eigene Webseite mittels des sogenannten Framings zurückgegriffen. Dabei erscheinen diese fremden Inhalte jedoch oftmals als eigene, so dass die Frage im Raum steht, ob ein solches Vorgehen in die wirtschaftlichen Verwertungsrechte eines Urhebers wie beispielsweise das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung eingreift. Zur Klärung dieser Frage war nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) die Auslegung europäischer Richtlinien und somit eine Vorlage an den Gerichtshof der europäischen Union (EuGH) notwendig. Über ein Jahr nach dieser Entscheidung hat nun der angerufene EuGH auf die Vorlagefrage des BGH in einem Beschluss geantwortet. Dabei wird dem Einbinden von Inhalten, die in rechtmäßiger Art und Weise im Internet für jeden zugänglich publiziert worden sind, eine große Freiheit eingeräumt. Eine genauere Betrachtung des Beschlusses lässt jedoch auch Fragen ungeklärt, die in Zukunft ein nicht unerhebliches Haftungsrisiko darstellen könnten. Einleitung Links gehören zum Internet wie Wegweiser zum Straßennetz. Ohne sie wäre eine Navigation durch Unmengen von Informationen zwar möglich, aber um einiges schwieriger und unübersichtlicher. Die Links übernehmen somit grundsätzlich eine Orientierungs- und Wegweisungsaufgabe. Die Funktionalität der Verlinkungstechnik ist heutzutage jedoch nicht mehr nur auf die bloße Weiterleitung beschränkt. Durch die verhältnismäßig neue Form des embedded Linking bzw. Framing werden fremde Inhalte in die eigene Webseite eingebaut, so dass diese quasi als eigene Inhalte erscheinen. Technisch gesehen liegen die Daten aber weiterhin auf fremden Servern und werden beim Seitenaufbau auch von dort angefordert. Auf diese Vorgehensweise wird dabei nicht nur bei eigenen Webseiten, sondern auch in den sozialen Medien zurückgegriffen. Das Verteilen von Inhalten ist dabei prägend für die moderne Netzkultur des Web 2.0. Rechtliche Problemstellung Videos unterliegen ebenso wie Bilder oder Texte regelmäßig dem Schutz des Urheberrechts. Dies hat zur Folge, dass die wirtschaft- liche Verwertung grundsätzlich den Urhebern der Werke zufällt. Allein diese sind beispielsweise berechtigt ein Werk zu vervielfältigen (vgl. 16 UrhG) oder öffentlich zugänglich zu machen (vgl. 19a UrhG). Im Zusammenhang mit der Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken im Internet kann es dabei schnell zu einer Kollision mit diesen Rechten kommen. Umfassend durch die Rechtsprechung (vgl. BGH, U. v I ZR 259/00 Paperboy) geklärt ist dabei, dass das bloße Verlinken in Form eines einfachen Hyperlinks weder eine Vervielfältigung des Werkes noch eine öffentliche Zugänglichmachung darstellt und somit auch nicht die entsprechenden Verwertungsrechte verletzt. So stellen Links lediglich elektronische Wegeweiser zu den Inhalten dar, welche den Abruf erleichtern, und sind somit gerade keine körperlichen Vervielfältigungen. Ebenso werde nur ein bereits bestehender Zugang erleichtert und das Werk vom Linksetzer selbst nicht auf seinen Server vorgehalten, was für eine öffentliche Zugänglichmachung erforderlich sei. Unter diesen Gesichtspunkten lässt sich die Rechtsprechung mit wenigen Ausnah-

3 DFN-Infobrief Recht 12 / 2014 Seite 3 men mit dem Schlagwort der Verlinkungsfreiheit zusammenfassen. Anders soll sich die Situation jedoch im Fall des Einbettens fremder Inhalte in die eigene Webseite gestalten. Hierbei werden die Inhalte zwar ebenfalls nicht selber vorgehalten, für den Besucher einer Seite können die Inhalte mitunter jedoch so erscheinen, als ob diese vom Betreiber der Webseite zur Verfügung gestellt würden, was einer Verletzung des Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung gleich käme. Die Nutzung dieses Anscheins und das optische Zueigenmachen fremder Inhalte hat die Frage, hervorgerufen, ob nicht dennoch eine Verletzung des Urheberrechts vorliege, da in gewisser Weise eine wirtschaftliche Nutzung am Urheber vorbei möglich sei. Verfahren des BGH und Vorlagefrage Die Frage, ob das Einbetten von Videos in die eigene Webseite das Urheberrecht unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung gem. 19a UrhG verletzt, hat der BGH in seinem Beschluss (B. v I ZR 46/12 Die Realität) entgegen der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung bereits im Jahr 2013 verneint (vgl. hierzu auch: Hinrichsen, Aufgeschoben ist nicht Aufgehoben Sprengt das Urheberrecht den Rahmen?, DFN-Infobrief Recht 7/2013). So stellte er klar, dass die Einbettung von Videos grundsätzlich kein öffentliches Zugänglichmachen darstelle, da allein der Rechteinhaber über die grundsätzliche Zugangsmöglichkeit entscheide. 19a UrhG sei so zu verstehen, dass Dritten der Zugriff auf Inhalte eröffnet wird, die auch entsprechend selbst auf einem eigenen Server vorgehalten werden. Da beim Einbinden Inhalte von fremden Servern genutzt würden, handle es sich daher nicht um ein öffentliches Zugänglichmachen. Der BGH wählt somit richtigerweise eine faktische und objektive Betrachtungsweise. Eine urheberrechtliche Verletzungshandlung komme nur dann in Betracht, wenn sie tatsächlich begangen worden sei und nicht nur ihre Merkmale dem Schein nach vorliegen. Fraglich war jedoch, ob das Einbinden von Videos nicht dennoch unter das abstraktere Recht der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von 15 Abs. 2 UrhG fallen kann. Diese aus Art. 3 Abs. 1 der EU-Richtlinie 2001/29/EG (InfoSoc-RL) entnommene Formulierung regelt nur exemplarisch einen Teil der Verwertungsrechte des Urhebers. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass die gesetzliche Auflistung nicht als abschließend zu verstehen ist und möglicherweise weitere ungeschriebene Rechte bestehen. Daher kann das Einbinden von Videos im Wege des Framings ein solches bisher unbenanntes Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe verletzten. Aufgrund der bewusst offen gewählten Gesetzesformulierung und fehlender Rechtsprechung des EuGH zu diesem Themenbereich, sei eine richtlinienkonforme Auslegung durch den EuGH geboten. Aus diesem Grund beschloss der BGH ein Vorlageverfahren beim EuGH. Die konkrete Auslegungsfrage des BGH lautete dabei: Stellt die Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Internetseite unter Umständen, [ ], eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2011/29 dar, auch wenn das fremde Werk damit nicht für ein neues Publikum wiedergegeben wird und die Wiederhabe nicht nach einem spezifischen technischen Verfahren erfolgt, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet? Beschluss des EuGH In dem nun ergangenen Beschluss (B. v C-348/13) äußert sich der EuGH unter Berufung auf ein vorangegangenes Urteil (vgl. U. v C-466/12 Svensson) dahingehend, dass eine öffentliche Wiedergabe nur dann vorliege, wenn entweder ein anderes technisches Verfahren gewählt oder ein neues Publikum angesprochen werde. Dem Beschluss ist zu entnehmen, dass der EuGH davon ausgeht, dass ein neues Publikum nur dann angesprochen werde, wenn dieses vom Urheber bei der Veröffentlichung nicht bedacht worden sei. Dies hat insbesondere für frei zugängliche Werke weitreichende Folgen. Wenn ein Werk wie beispielsweise ein Video durch den Urheber frei im Internet zugänglich gemacht worden sei, dann könne nach Ansicht des EuGH nämlich davon ausgegangen werden, dass das Publikum potentiell alle Internetnutzer umfasse. Somit würde das spätere Einbinden eines solchen Videos im Wege des Framing demnach gerade kein neues Publikum ansprechen, weil das Publikum bereits alle Internetnutzer umfasse. Bei der Beurteilung dieser Frage spiele es zudem keine Rolle, ob der Besucher einer Webseite erkennen könne, dass es sich

4 DFN-Infobrief Recht 12 / 2014 Seite 4 lediglich um eingebundene und somit fremde Inhalte handle. Dieser, der Framing-Technik immanente Anschein, habe keinen Einfluss auf die urheberrechtliche Beurteilung. Ausschlaggebend sei allein die Ansprache eines neuen Publikums. Aufgrund der oftmals freien Zugänglichkeit von Werken im Internet führt die weite Interpretation des Publikumsumfangs somit zumindest auf den ersten Blick zu umfassenden Einbindungsfreiheiten. Eine genauere Betrachtung dieses Themenkomplexes zeigt jedoch deutlich, dass es auch weiterhin offene Fragen bei der Einbindung von fremden Inhalten geben wird. Offene Fragen So wird von vielen Seiten zu Recht darauf hingewiesen, dass der EuGH hier lediglich über einen Fall entschieden habe, bei dem das Werk rechtmäßig im Internet zugänglich war. Offen bleibt, ob die Einbindungsfreiheit auch dann besteht, wenn ein Werk ohne Zustimmung des Urhebers zugänglich gemacht worden ist. In einem solchen Fall dürfte wohl kaum davon ausgegangen werden, dass ein Einbinden dennoch zulässig wäre. So hatte der Berechtigte mangels Veröffentlichungswillen sicherlich nicht die Ansprache aller Internetnutzer vor Augen. Die gängigen Argumentationsmuster laufen in diesem Fall ins Leere. Eine solche Ausnahme zieht jedoch auch umfassende Prüfungs- bzw. Sorgfaltspflichten für die Nutzer der Framing- Technik nach sich. Insofern sind sicherlich praktisch weitreichende Einschränkungen hinsichtlich einer Einbindungsfreiheit zu machen. Dies wird durch den Umstand verschärft, dass praktisch oft nicht feststellbar ist, ob ein Werk rechtmäßig zugänglich gemacht worden ist. So unterliegen große Plattformen wie beispielsweise YouTube lediglich Handlungspflichten, sofern sie auf Verstöße hingewiesen worden sind. Ein umfassendes Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit gegenwärtig abrufbarer Inhalte kann deshalb wohl kaum begründet werden. Weitere Einschränkungen an dieser Freiheit sind dann vorzunehmen, wenn durch die rechtmäßige Veröffentlichung gerade nicht alle Internetnutzer angesprochen wurden, weil das Werk beispielsweise nicht frei verfügbar, sondern nur für bestimmte Leute einsehbar ist. Beispiele für solche Einschränkungen sind insbesondere Passwort bzw. Login gesicherte Bereiche. Diese würden durch ein Framing des Inhalts umgangen und somit ein größeres und neues Publikum angesprochen. Dieser Ansatz entspricht dabei in etwa der vom BGH gemachten Einschränkung bei der Verlinkungsfreiheit. Dabei soll ein Link dann nicht zulässig sein, wenn durch ihn technische Schutzmaßnahmen umgangen werden. Im Ergebnis kann daher nur bedingt von einer Einbindungsfreiheit ausgegangen werden. Eine solche wird letztlich wohl nur für den Fall bestehen, bei dem ein Werk rechtmäßig für jedermann zugänglich gemacht worden ist. Ohne dass der EuGH dies explizit geäußert hat, wird man darüber hinaus wohl von umfassenden Sorgfaltspflichten für das Einbinden fremder Inhalte ausgehen müssen. Aufgrund der bestehenden Unsicherheit wäre eine Klärung dieser Frage in der Zukunft jedoch besonders wünschenswert. In diesem Bereich bestehen große Unsicherheiten, die dem freien Einbinden von Inhalten bis auf weiteres entgegenstehen. Auswirkungen auf die Hochschulpraxis Die Frage nach der Rechtmäßigkeit des Einbindens von Inhalten ist grundsätzlich für jeden Webseitenbetreiber von großer Bedeutung. So verfügt auch der größte Teil der deutschen Hochschulen über eigene Webseiten und vor allem auch Auftritte in den sozialen Netzwerken. Insbesondere in diesen stellt das Einbetten von Inhalten wie beispielsweise Videos eine gängige Praxis dar. Nachdem zum Zeitpunkt des Vorlagebeschlusses des BGH noch keine unmittelbaren Folgen für die Hochschulpraxis absehbar waren, sorgt der Beschluss des EuGH nun zumindest in Teilen für mehr Klarheit. Sofern eine rechtmäßige Erstveröffentlichung erfolgt ist, steht dem Einbinden grundsätzlich nichts im Wege. Probleme können hierbei jedoch bei der Feststellung eben dieser rechtmäßigen Erstveröffentlichung bestehen. Hier ist zu einem sorgfältigen und umsichtigen Umgang mit unsicheren Quellen zu raten. Konsequenterweise sollte im Zweifelsfall auf eine Einbindung verzichtet werden. Unter Umständen kann auch die Einholung eines vorherigen Einverständnisses im Einzelfall zu mehr Rechtssicherheit führen. So lässt sich durch das gezielte Anfragen unter Umständen auch die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung klären. Letztlich stellt eine solche Vorgehensweise wohl nur in wenigen Fällen von besonderer Relevanz eine praktikable Lösung dar. Mithin besteht aufgrund der offenen Fragen eine gewisse Rechtsunsicherheit. Aus diesem Grund sollte die weitere Entwicklung der Rechtsprechung in diesem Bereich im Auge behalten werden, um urheberrechtliche Haftungsrisiken zu vermeiden.

5 DFN-Infobrief Recht 12 / 2014 Seite 5 Wer Fotos nutze, der prüfe! AG München zu strengen Prüfungspflichten bei Fotonutzung im Internet von Alice Overbeck Nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts (AG) München (Urteil vom , Az.: 42 C 29213/13) muss derjenige, der ein fremdes Foto im Internet verwenden möchte, sich zuvor umfassend über die Rechteinhaberschaft informieren. Tue er dies nicht und verletze er durch die Verwendung des Fotos fremde Urheberrechte, läge fahrlässiges Handeln vor. Im entschiedenen Fall bestand daher ein Schadensersatzanspruch gegen den Foto-Verwender. Das Urteil gibt Anlass dazu, die rechtlichen Probleme bei der Online-Verwendung von Fotos zu betrachten und an die möglichen Rechtsfolgen zu erinnern. I. Rechte an Fotos Das Wichtigste zuerst: Fotos sind immer urheberrechtlich geschützt! Das bedeutet, die Rechte des Urhebers eines Fotos sind bei der Nutzung fremder Bilder im Internet stets zu beachten. Das sollten sich auch Hochschulen vergegenwärtigen, die ihre Internetangebote mit fremden Fotos illustrieren. Urheber eines Fotos ist der Fotograf, der das Bild aufgenommen hat, nicht die hierauf gegebenenfalls abgebildeten Personen. Die Rechte der Abgebildeten sind bei der Veröffentlichung fremder Fotos jedoch ebenfalls zu berücksichtigen. Recht am eigenen Bild Die Abgebildeten können sich auf ihr Recht am eigenen Bild, eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, berufen. Dieses ist in 22 Kunsturhebergesetz (KUG) geregelt. Bei einer Bildveröffentlichung ohne Einwilligung des oder der Abgebildeten sind Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche, im Einzelfall sogar eine Geld- oder Freiheitsstrafe möglich. Allerdings gibt es auch Ausnahmefälle, in denen ein Bildnis ohne Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht werden darf. Diese Ausnahmen sind in 23 Abs. 1 KUG geregelt. Die genannten Ausnahmefälle erlauben eine Veröffentlichung von Bildnissen der Zeitgeschichte (Nr. 1), Bildern, auf denen die Person nur als Beiwerk neben einer Landschaft o. ä. erscheint (Nr. 2), Bildern von Versammlungen oder Aufzügen (Nr.3) und von Bildern, die einem höheren Interesse der Kunst dienen (Nr. 4). Liegt keiner dieser Ausnahmefälle vor, sollte vor der Verwendung eines Bildes unbedingt die Einwilligung des Abgebildeten eingeholt werden. Urheberrecht Zurück zum Urheber eines Fotos: Dem Fotografen stehen nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) Urheberpersönlichkeitsrechte und Verwertungsrechte an einem von ihm aufgenommenen Foto zu. Der Werkschutz von Lichtbildwerken nach dem Urheberrechtsgesetz erfordert wie bei allen anderen Werkarten auch, das Vorliegen einer persönlichen geistigen Schöpfung ( 2 Abs. 2 UrhG). Dazu muss das Foto eine besondere Individualität, sogenannte Gestaltungshöhe, aufweisen, die es von gewöhnlichen Bildern deutlich abhebt. Doch auch wenn diese Gestaltungshöhe nicht erreicht wird, sind Fotos nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt. Es greift, unabhängig von Qualität und Motiv des Bildes, das Leistungsschutzrecht für Lichtbilder gemäß 72 UrhG ein. Damit wird der urheberrechtliche Schutz von Fotos auf alle denkbaren Bilder erstreckt. Nach dem Urheberrechtsgesetz steht dem Fotografen eines Bildes daher etwa das Recht zur Veröffentlichung und zu seiner Nennung bei jeder weiteren Veröffentlichung zu. Geldwert sind das Recht auf Verbreitung, Vervielfältigung und das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung. Letzteres meint die Befugnis zur Veröffentlichung eines urheberrechtlich geschützten Fotos im Internet. Wenn Hochschulen in ihren Internetangeboten fremde Fotos nutzen, sollten sie daher stets zuvor die

6 DFN-Infobrief Recht 12 / 2014 Seite 6 entsprechenden Nutzungsrechte von dem Urheber einholen. Bei einer nicht durch den Urheber lizenzierten Nutzung sind ansonsten Schadensersatz-, Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche sowie eine Strafbarkeit nach 106 UrhG möglich. II. Das Urteil des AG München In einem kürzlich von dem Amtsgericht München entschiedenen Fall hatte der Beklagte die Nutzungsrechte an einem Foto bei dem vermeintlichen Urheber eingeholt, bevor er das Bild in seinen Internetauftritt eingebunden hatte. Im Prozess stellte sich jedoch zur Überzeugung des Gerichts heraus, dass der wahre Urheber des Fotos ein anderer Fotograf war. Das Gericht stellte klar, dass den Verwender eines fremden Fotos im Internet eine Prüf- und Erkundigungspflicht hinsichtlich der Rechteinhaberschaft an dem Bild treffe. Er sei verpflichtet, die Kette der einzelnen Rechtsübertragungen vollständig zu überprüfen. Andernfalls handle er fahrlässig und mache sich schadensersatzpflichtig, wenn er das Bild ohne Lizenzierung durch den wahren Rechteinhaber nutze. Sachverhalt Der Beklagte betrieb einen Internetauftritt mit Videos zu spirituellen Heilmethoden. In dieses Internetangebot hatte er über mindestens 9 Monate ein Bild eingebunden, das einen ins Wasser fallenden Wassertropfen zeigte. Die Klägerin behauptete, Inhaberin der Nutzungsrechte an dem streitgegenständlichen Foto zu sein. Sie habe sich die Rechte an dem Bild von dem Fotografen, der es aufgenommen habe, einräumen lassen. Von dem Beklagten verlangte die Klägerin vorgerichtlich die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Der Beklagte gab diese Erklärung ab und entfernte das Foto aus seinem Internetauftritt. Auf dem Klageweg begehrte die Klägerin dann Schadensersatz in Höhe von 569,37 Euro für die Bildnutzung und einen 100%-Zuschlag wegen der unterlassenen Nennung des Urhebers bei der Bildveröffentlichung. Weiterhin verlangte sie Ersatz ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Dem tritt der Beklagte mit der Behauptung entgegen, der Urheber des Fotos sei ein anderer Fotograf, von dem er sich die Nutzungsrechte habe einräumen lassen. Urteil Das Gericht gab der Klage statt und verurteilte den Beklagten zu einer Zahlung von 1754,54 Euro an die Klägerin. Die Summe setzte sich zusammen aus 569,37 Euro Schadensersatz für die unbefugte Verwendung des Fotos, dem gleichen Betrag als 100% Verletzerzuschlag für die unterlassene Urhebernennung und 651,80 Euro Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Das Gericht sah den Beweis darüber erbracht, dass der von der Klägerin benannte Fotograf der Urheber des streitgegenständlichen Fotos sei. Dieser konnte die Begleitumstände und technischen Schwierigkeiten bei der Ausleuchtung und Aufnahme des Bildes detailliert schildern. Ferner konnte er weitere Fotos aus der Bildserie vorlegen, der das Foto mit dem Wassertropfen nach Überzeugung des Gerichts entstammte. Der Beklagte konnte hingegen keinen Beweis dafür vorlegen, dass es sich bei dem Fotografen des Bildes um eine andere Person handle. Der urheberrechtliche Schutz des Fotos wurde vom Gericht unproblematisch bejaht. Denn das Urheberrechtsgesetz schützt alle Fotos, unabhängig von Individualität und Qualität, zumindest als Lichtbildwerke gemäß 72 UrhG. Der Beklagte hatte keine Nutzungsrechte an dem Bild. Die von ihm vorgenommene Verwendung des Fotos in seinem Internetauftritt erfolgte daher unbefugt. Das für einen Schadensersatzanspruch erforderliche schuldhafte Handeln sah das Gericht dadurch erfüllt, dass der Beklagte seine Prüf- und Erkundigungspflichten hinsichtlich der Rechteinhaberschaft an dem Bild verletzt habe. Wer ein fremdes Foto verwende, sei verpflichtet, sich über den Bestand des Schutzes wie auch über den Umfang der Nutzungsberechtigung Gewissheit zu verschaffen. Dazu gehöre auch die Verpflichtung, die Kette der einzelnen Rechteübertragungen vollständig zu überprüfen. Dies hatte der Beklagte unterlassen und damit fahrlässig gehandelt. Die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs lagen damit vor. Die Höhe des Schadensersatzes wurde im Wege der Lizenzanalogie ermittelt. Das bedeutet, dass sich die Höhe des Schadensersatzes danach bemisst, welche Lizenzgebühr für eine hypothetische lizenzierte Nutzung des Bildes angefallen wäre. Im Verhältnis professioneller Marktteilnehmer kann für die Ermittlung einer angemessenen Lizenzgebühr die Honorartabelle Foto-Marketing (MFM) herangezogen werden. Danach beträgt die Gebühr für eine Fotonutzung bis zu einem Jahr im konkreten Fall (Parameter waren z.b. die werbliche Nutzung im Internet und die wiederholte Verwendung) 569,37 Euro. Diesen Betrag sprach das Gericht der Klägerin als Schadensersatz zu. Der gleiche Betrag musste an die Klägerin als 100% Verletzerzuschlag für die unterbliebene Urhebernennung gezahlt werden. Hinzu kamen die Kosten für die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

7 DFN-Infobrief Recht 12 / 2014 Seite 7 III. Bewertung und Folgen für die Hochschulpraxis Es handelt sich um ein untergerichtliches Urteil eines Amtsgerichts, dem nur eine begrenzte Signalwirkung zukommt. Allerdings handelt es sich im Hinblick auf die Höhe des Schadensersatzes und Verletzerzuschlags um kein ungewöhnlich hartes Urteil für die unbefugte Verwendung fremder Fotos im Internet zu gewerblichen Zwecken. Neu sind die strengen Prüf- und Erkundigungspflichten, die das Amtsgericht München anlegt und deren Verletzung ein schuldhaftes Handeln begründen soll. Im Urteil stützt das Gericht die Pflicht zur vollständigen Überprüfung der Kette der Rechteübertragungen auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) aus dem Jahre 1988 (Urteil vom , Az.: I ZR 164/85), das sich lange vor der Verbreitung der privaten Internetnutzung mit dem Umfang des Verbreitungsrechts an Schallplatten auseinandersetzt. Es bleibt abzuwarten, ob und wie andere Gerichte diese strengen Prüf- und Erkundigungspflichten für die Online-Fotonutzung anwenden werden. Im vorliegenden Fall lag der Fahrlässigkeitsvorwurf gegen den Beklagten ohnehin nah. Der Beklagte behauptete, sich die Nutzungsrechte an dem streitgegenständlichen Bild eingeholt zu haben, konnte aber keinerlei Beweise dafür vorbringen, dass die Person, die ihm vermeintlich die Rechte eingeräumt hatte, der Urheber des Bildes war. Für die Hochschulpraxis lässt sich aus dem Urteil ein besonders hoher Sorgfaltsmaßstab bei der Einholung von Nutzungsrechten an fremden Fotos ableiten. Wenn fremde Fotos in Internetauftritte von Hochschulen eingebunden werden sollen, reicht es nicht aus, sich die Rechte von dem vermeintlichen Fotografen des Bildes einräumen zu lassen. Es sollte von dem Fotografen vielmehr auch ein eindeutiger Nachweis für dessen Urheberschaft an dem Bild gefordert werden. Dies gilt umso mehr, wenn die Nutzungsrechte nicht bei dem Fotografen, sondern bei einem vermeintlich ausschließlich Nutzungsberechtigten eingeholt werden. Dann sollten die Hochschulen lückenlose Nachweise über die Kette der Rechteübertragungen an dem Bild fordern. Ansonsten sind Schadensersatzansprüche wegen unberechtigter Fotonutzung möglich. Die Höhe des Schadensersatzanspruches richtet sich im Einzelfall nach der Nutzungsdauer, der Art der Nutzung, dem Aufwand für die Aufnahme und nach den sonstigen Begleitumständen. Neben der Rechteeinholung sollten die Hochschulen darauf achten, dass der Urheber eines veröffentlichten Bildes genannt wird. Ansonsten droht wie auch im vorliegenden Fall ein Verletzerzuschlag. Für geklaute Fotos aus dem Food-Style-Bereich gewährte das AG Düsseldorf (Urteil vom , Az.: 57 C 4668/14) kürzlich einen Schadensersatz von bis zu 350 Euro und einen Verletzerzuschlag wegen unterbliebener Urhebernennung von 100%. Das Landgericht (LG) Köln (Urteil vom , Az.: 14 S 38/13) hielt für die Verwendung fremder Fotos für einen ebay-verkauf 120 Euro Schadensersatz für angemessen. Für die Ermittlung der Höhe des Schadensersatzes wird im Bereich professioneller Fotografie häufig die Honorartabelle Foto-Marketing (MFM) unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls herangezogen.

8 DFN-Infobrief Recht 12 / 2014 Seite 8 Admin-C, Tech-C oder Zone-C ganz egal! Hauptsache jemand ist verantwortlich? Tech-C haftet nicht für Markenverletzungen des Domaininhabers von Kevin Kuta Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig hat mit seinem Urteil vom (Az. 6 U 51/13) entschieden, dass der Tech-C oder der Zone-C einer Domain nicht für Kennzeichenrechtsverletzungen des Domaininhabers haftet, auch nicht als Störer. Der Tech-C sei nämlich nicht zur inhaltlichen oder rechtlichen Überwachung der betreuten Domains verpflichtet. I. Hintergrund Es gibt derzeit knapp 16 Mio..de-Domains sowie knapp 115 Mio..com-Domains. Aufgrund dieser großen Anzahl ist es nicht auszuschließen, dass es bei Domainnamen durchaus zu (teilweise starken) Ähnlichkeiten kommen kann. Im Rahmen der Verwaltung einer oder mehrerer Domains innerhalb einer Hochschule oder eines Unternehmens gibt es meist mehrere zuständige Personen. Zuvorderst ist der administrative Ansprechpartner, kurz Admin-C, zu nennen. Dabei handelt es sich nach den DENIC-Domainrichtlinien um die vom Domaininhaber benannte natürliche Person, die als sein Bevollmächtigter berechtigt und gegenüber der DENIC auch verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden. Dabei kann für jede Domain nur ein Admin-C benannt werden. Daneben gibt es einen technische Ansprechpartner (kurz Tech-C ), der die Domain in technischer Hinsicht betreut, sowie einen Zonenverwalter ( Zone-C ), der den oder die Nameserver (hierbei handelt es sich um Server, die für die Namensauflösung zuständig sind, also Namen von Rechnern oder Diensten in eine nummerische Adresse übersetzen, die dann vom Computer bearbeitet werden können) für die Domain betreut. Sollte es möglicherweise bei der Rechtsverfolgung gegen den Domaininhaber Probleme geben, rücken natürlich diese Ansprechpartner (die durchaus auch in einer Person verkörpert sein können) in den Fokus eines Schutzrechteinhabers. Im vorliegenden Urteil wird auf die Haftung des Tech-C für eine Markenverletzung des Domaininhabers eingegangen. II. Das Urteil des OLG Schleswig Die Beklagte hat gegen das für ihn nachteilige Urteil des zuständigen Landgerichts Berufung beim zuständigen OLG Schleswig eingelegt. Sie erstrebt die Zurückweisung des Unterlassungsantrags, wohingegen die Klägerin das Urteil des Landgerichts verteidigt. Nach Ansicht des OLG Schleswig ist die Berufung der Beklagten begründet. Es sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass die Beklagte für eine etwaige Markenrechtsverletzung verantwortlich sei, weshalb die Voraussetzungen eines Verfügungsanspruchs nicht gegeben seien. Sachverhalt Die Klägerin ist Anbieterin von Telekommunikationsdienstleistungen in den Bereichen Internet, Festnetz und Mobilfunk. Sie ist Inhaberin einiger Wortmarken, die beim Deutschen Patentund Markenamt im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis unter anderem für den Bereich Vermietung und Service von Systemen und Geräten der Kommunikationselektronik, Daten-, Ton- und Bildübertragung über Funkdienste eingetragen sind. Die Beklagte ist Inhaberin einer Firma, die für ihre Kunden im Internet Dienstleistungen im Bereich des Server- und Domainhostings, die Registrierung von Domains sowie Webhosting anbietet. Ein Dritter ist Kunde der Beklagten und hat bei der DE- NIC eine bestimmte Domain registriert. Nach einiger Zeit erfuhr die Klägerin, dass Besucher, die die Seite des Dritten aufrufen wollten, automatisch zu dem Online-Shop der Beklagten weitergeleitet wurden. Das Besondere daran ist, dass der Name der

9 DFN-Infobrief Recht 12 / 2014 Seite 9 Firma der Beklagten keine Gemeinsamkeiten mit der von der Klägerin registrierten Wortmarke aufweist, die vom Dritten registrierte Domain jedoch mit der Wortmarke bis auf ein kleines Kürzel identisch ist. Die Klägerin mahnte daraufhin die Beklagte mit Anwaltsschreiben ab. Diese gab die Unterlassungserklärung nicht ab. Stattdessen verwies sie auf die Verantwortlichkeit des Dritten. Daraufhin erwirkte die Klägerin bei Gericht im Eilverfahren eine Unterlassungsverfügung. Gegen diese Verfügung hat die Beklagte vor dem zuständigen Landgericht Widerspruch erhoben, jedoch hat das Gericht die Unterlassungsverfügung bestätigt. Der Verfügungsgrund ergebe sich danach aus 12 Abs. 2 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) analog, der Verfügungsanspruch aus 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 2 Markengesetz (MarkenG). Keine Haftung als Täter Nach Ansicht des OLG Schleswig haftet die Beklagte nicht als Täter. Täter einer Markenrechtsverletzung sei derjenige, der selbst, in mittelbarer Täterschaft oder in Mittäterschaft eine Markenrechtsverletzung begangen habe, wobei die im Strafrecht entwickelten Grundsätze gelten. Anders als für den Schadensersatzanspruch aus 14 Abs. 6 MarkenG ist für den Unterlassungsanspruch aus 14 Abs. 5 MarkenG kein Verschulden erforderlich. Nach Ansicht des Landgerichts seien die Voraussetzungen einer täterschaftlichen Haftung der Beklagten glaubhaft gemacht. Im Kern habe außer der Beklagten niemand ein wirtschaftliches Interesse an der Verknüpfung der eingetragenen Domain mit seinem eigenen Internetshop. Für eine Verknüpfung der Domain durch den Dritten gebe es keinen Grund, da er sich dadurch nur grundlos selbst Schwierigkeiten bereitet hätte. Die eidesstattliche Versicherung der Beklagten hinsichtlich ihrer fehlenden Verantwortlichkeit sei allgemein gehalten und erscheine als reine Schutzbehauptung. Es sei vielmehr überwiegend wahrscheinlich, dass die Beklagte von der Umleitung auf den Internetshop gewusst habe und sie daraufhin bewusst habe fortlaufen lassen. Auch nach Ansicht des OLG Schleswig spricht das alleinige wirtschaftliche Interesse der Beklagten an der Weiterleitung stark für ihre Täterschaft. Dies genüge aber nicht alleine für eine Glaubhaftmachung. Daneben bestünden keine weiteren Anhaltspunkte für eine Täterschaft. Vielmehr gebe es auch Anhaltspunkte für eine mögliche Täterschaft Dritter. Im Ergebnis ging das OLG Schleswig daher nicht von einer Täterschaft der Beklagten aus. Die Beklagte steht zwar als Verantwortlicher im Impressum ihres Internetshops. Daraus lasse sich aber keine täterschaftliche Verantwortlichkeit der Beklagten für die Markenrechtsverletzung herleiten. Daraus ergebe sich vielmehr nur eine Verantwortlichkeit für von ihrem Internetshop ausgehende Rechtsverletzungen. Eine solche Rechtsverletzung ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Die streitgegenständliche Verletzungshandlung bestehe nämlich in der Weiterleitung der Domain des Dritten auf die Domain der Beklagten. Damit ist derjenige verantwortlich, der diese Weiterleitung eingerichtet hat. Im Hinblick auf das Impressum sei dementsprechend nur entscheidend, wer in einem auf die Domain des Dritten bezogenen Impressum als Verantwortlicher bezeichnet werde. Die Einrichtung der Weiterleitung wurde von der Beklagten bestritten. Sie habe dargelegt, dass eine Weiterleitung auf eine beliebige andere Domain im Internet von jedem Domaininhaber eingerichtet werden könne, ohne dass der Inhaber der Zieldomain davon Kenntnis erlange. Ihr sei nicht bekannt, ob der besagte Dritte oder eine andere Person die Weiterleitung auf ihre Domain geschaltet habe. Sie habe eidesstattlich versichert, dass sie eine solche Weiterleitung weder gesetzt noch bis zum Erhalt des Abmahnschreibens davon Kenntnis gehabt habe. Das OLG Schleswig stufte diese Erklärung als eindeutig und aussagekräftig ein. Das Landgericht hielt sie für zu vage, da es nähere Angaben zu der Geschäftsbeziehung zu dem Dritten, der Frage einer möglichen Kooperation der in derselben Branche tätigen Geschäftsinhaber sowie weitere substanzielle Details zum eigenen Umgang mit dieser Domain in der Vergangenheit vermisste. Nach Ansicht des OLG Schleswig stehen aber solche Angaben in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem entscheidenden Inhalt der eidesstattlich zu versichernden Erklärung. Eine Weigerung von Erläuterungen der Beklagten bei Nachfrage des Gerichts hätte zu ihrem Nachteil gewürdigt werden können, jedoch sei eine derartige Weigerung nicht aktenkundig. Wohingegen die eidesstattliche Versicherung des Dritten in Inhalt und Form nicht so eindeutig sei. In formeller Sicht sei zu bemängeln, dass die eidesstattliche Versicherung zur Vorlage bei den Prozessbevollmächtigten der Klägerin abgefasst sei. Diese Personen sind aber keine zur Abnahme einer Versicherung an Eides statt zuständigen Behörde. Inhaltlich habe der Dritte versichert, dass er keine Verlinkung von der streitgegenständlichen Domain auf die Domain der Beklagten vorgenommen habe. Vorliegend stehe jedoch eine Weiterleitung in Rede und gerade keine Verlinkung, wobei diese Vorgänge nicht dasselbe

10 DFN-Infobrief Recht 12 / 2014 Seite 10 seien. Bei einer Verlinkung handle es sich um einen elektronischen Querverweis, durch die man bei Anklicken eines bestimmten Seiteninhalts zu einem bestimmten Inhalt auf einer anderen Internetseite gelange. Eine Weiterleitung führe hingegen dazu, bei Aufruf eines Domainnamens sofort die andere Domain angezeigt werde, die als Ziel angegeben sei. Umso verwunderlicher sei, dass diese Mängel der Erklärung im Rechtsstreit selbst dann nicht behoben wurden, nachdem die Beklagte diese Mängel schriftsätzlich gerügt hatte. Darüber hinaus erscheint die Erklärung des Dritten nach Ansicht des Gerichts in einem weiteren Punkt zumindest missverständlich. Nach Aussage des Dritten habe er die Domain bereits einige Jahre zuvor an die Beklagte übertragen. Demzufolge wäre nun die Beklagte die Inhaberin der Domain, was aber laut des Domainabfrageergebnisses bei der DENIC nicht stimme. Eine Übernahme im Sinne einer Übertragung habe es nie gegeben, wohingegen von den Parteien zu einer Übernahme im Sinne einer Einräumung des Rechts zur Gestaltung des Domaininhalts nichts vorgetragen haben. Die Beklagte habe lediglich die Verwaltung der Domain als sog. Tech-C übernommen und dies auch zu keiner Zeit bestritten. Eine Täterschaft des Dritten könne nicht mit dem Argument ausgeschlossen werden, dass er sich mit der Einrichtung der Weiterleitung selbst geschadet hätte. Das Gericht könne die Auswirkungen einer solchen Weiterleitung im Hinblick auf den Dritten nicht beurteilen. Man könne nicht sagen, ob er die streitbefangene Domain jemals selbst genutzt habe. In seiner Erklärung gebe der Dritte zwar an, die Domain für einen Kunden eingerichtet zu haben, wobei diese Formulierung aber erläuterungsbedürftig ist. Sie könne auch so verstanden werden, dass der Dritte die Domain zwar auf seinen Namen, faktisch aber für eine andere Person eingerichtet habe, den Namen der anderen Person aber weder der DENIC noch im Rechtsstreit offengelegt habe. Letztlich spreche nach alledem keine hinreichend überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Täterschaft der Beklagten, da neben ihr auch der Dritte sowie dessen Kunde mögliche Täter der Markenrechtsverletzung sein können. Keine Haftung als Teilnehmer Eine Teilnehmerhaftung der Beklagten ist laut Aussage des OLG Schleswig ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Bei einer solchen Haftung als Gehilfe muss neben einer objektiven Beihilfehandlung zumindest ein bedingter Vorsatz in Bezug auf die Haupttat vorliegen. Dazu müsse im vorliegenden Fall die Beklagte von der Einrichtung der Weiterleitung durch einen Dritten gewusst haben. Es seien keine Umstände ersichtlich, die für eine dahingehende Kenntnis der Beklagten sprechen, ohne dass sie selbst die Täterin sei. Keine Haftung als Störer Letztendlich ist nach Ansicht des OLG Schleswig auch eine Verantwortlichkeit als Störer nicht glaubhaft gemacht. Irrelevant sei daher auch, ob der Antrag der Klägerin hinreichend zum Ausdruck bringt, dass ihr Unterlassungsbegehren auch auf eine Unterlassung der Störerhaftung umfasse. Nach 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann als Störer in Anspruch genommen werden, wer (ohne Täter oder Teilnehmer zu sein) in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung und Ausnutzung der Handlung eines Dritten ausreichen, sofern derjenige, der in Anspruch genommen wurde, die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Die Störerhaftung darf aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Aus diesem Grund setzt die Haftung als Störer die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den konkreten Umständen des Einzelfalls eine Prüfung zuzumuten ist. Grundsätzlich komme eine Störerhaftung der Beklagten in Betracht. In dem Unterlassen, die Markenrechtsverletzung durch Einrichtung der Weiterleitung aufzuspüren und zu unterbinden, könne ihr Verursachungsbeitrag gesehen werden, da ihr dies als Tech-C und Zonenverwalter der Zone-C technisch möglich gewesen sei. Die Beklagte habe aber keine ihr zumutbaren Prüfungspflichten verletzt. Allein der Domaininhaber trage grundsätzlich die Verantwortung für den rechtmäßigen Inhalt einer Domain. Der Bundesgerichtshof (BGH) habe dies bereits hinsichtlich der rechtlichen Zulässigkeit einer gewählten Domainbezeichnung entschieden. Dabei habe er sich zur Begründung auf 3 Abs. 1 S. 1 der DENIC-Domain-Bedingungen gestützt, wonach der Domaininhaber dafür einzustehen habe, dass Registrierung und beabsichtigte Nutzung der Domain nicht rechtsoder gesetzesverletzend sind. Nach der Richtlinie müsse der Domaininhaber neben der Rechtmäßigkeit der Registrierung auch die Rechtmäßigkeit der Nutzung gewährleisten. Demzufolge treffe im vorliegenden Rechtsstreit zunächst einmal den Dritten als Inhaber der besagten Domain die Verantwortlichkeit für die Markenrechtsverletzung. Nach Ansicht des Gerichts sei

11 DFN-Infobrief Recht 12 / 2014 Seite 11 eine Haftung gleich einem Domaininhaber nicht zu begründen. Die Klägerin wolle eine solche Haftung auf den Umstand stützen, dass die Beklagte nicht nur technischer Ansprechpartner und Zonenverwalter, sondern auch materiell Berechtigter der Domain sei, sodass er mit Übernahme der Domain eigene Informationen zur Nutzung durch Dritte bereithalte. Es werde aber von der Klägerin nicht dargetan, woher sie diese Informationen nehme. Die Erklärung des Dritten enthielt nur die Übertragung der Verwaltung als Tech-C, was auch vom Dritten ausdrücklich eingeräumt wurde. Ebenfalls lasse sich eine Haftung der Beklagten nicht auf ihre Eigenschaft als Tech-C stützen. Die Richtlinien der DENIC regeln auch die Stellung des Tech-C. Danach betreut der technische Ansprechpartner (Tech-C) die Domain in technischer Hinsicht. Er ist der Ansprechpartner bei im Zusammenhang mit der Domain auftretenden technischen Problemen. Er habe sozusagen dafür zu sorgen, dass die Domain rund um die Uhr störungsfrei erreichbar sei. Darin erschöpfe sich seine Aufgabe, sodass sie nicht darin bestehe, die betreuten Domains inhaltlich und rechtlich zu überwachen. Dies habe der BGH bereits hinsichtlich des administrativen Ansprechpartners ( Admin-C ) klargestellt. Nach den Richtlinien der DENIC ist der administrative Ansprechpartner (Admin-C) die vom Domaininhaber benannte natürliche Person, die als sein Bevollmächtigter berechtigt und gegenüber der DENIC auch verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden. Nach Ansicht des BGH beinhalte dieser Aufgabenbereich keine drittschützenden Kontrollfunktionen. Sofern dies schon für den Admin-C gelte, bei dem eine Mitverantwortlichkeit für den Domaininhalt durchaus angenommen werden könne, gelte dies erst Recht für den Tech-C, der nur mit rein technischen Aufgaben betraut sei. Den Admin-C können bei Vorliegen besonderer gefahrerhöhender Umstände besondere Prüfungspflichten treffen, die im Falle einer Verletzung durch den Admin-C zu seiner Störerhaftung führen. Der BGH hat dies für einen Fall entschieden, in dem der Admin-C als Bevollmächtigter für zahllose Domains bestellt war, die in einem automatisierten Verfahren zur Eintragung angemeldet und in einem wiederum automatisierten Verfahren auch eingetragen wurden. Nach Ansicht der Robenträger sei in diesem Fall für den Admin-C erkennbar gewesen, dass es zu keinem Zeitpunkt eine Prüfung auf mögliche Rechtsverletzungen gegeben habe. Im Fall des OLG Schleswig sei für derartige gefahrerhöhende Umstände nichts vorgetragen worden. Dementsprechend läuft auch die Argumentation der Klägerin ins Leere, dass die Beklagte bei der Domainverwaltung als Tech-C Prüfpflichten im Hinblick auf den Domaininhalt getroffen hätten. Nach Ansicht des Gerichts hätten sie diese Prüfpflichten nur dann getroffen, wenn sie Anhaltspunkte dahingehend gehabt hätte, dass die in die eigene Verwaltung übernommenen Domains rechtverletzende Inhalte enthalten könnten. Derartige Anhaltspunkte seien dem Gericht nicht bekannt. III. Fazit und Auswirkungen für die Hochschulen Das Urteil des OLG Schleswig ist für jeden Tech-C erfreulich, aber wenig überraschend. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BGH zu ähnlich gelagerten Fällen des Admin C. Grundsätzlich haftet damit der Tech-C nicht für Rechtsverletzungen des Domaininhabers. Das OLG Schleswig hat aber auch klar gestellt, dass den Tech-C Prüfungspflichten treffen können, wenn er Hinweise dafür hat, dass Domains, die er in seine eigene Verwaltung übernommen hat, rechtsverletzende Inhalte enthalten könnten. Dementsprechend kann jedem technischen Ansprechpartner nur geraten werden, sicherheitshalber selbst den kleinsten und unwahrscheinlichsten Hinweisen auf eine mögliche Rechtsverletzung einer verwalteten Domain nachzugehen, um eine persönliche Haftung als Störer sicher auszuschließen. Auch die Domains von Hochschulen werden von einem technischen Ansprechpartner ( Tech-C ) verwaltet. Die soeben beschriebenen Sicherheitsvorkehrungen gelten gleichermaßen auch für ihn. Die klassischen Hochschuldomains werden in diesem Zusammenhang kaum Probleme aufwerfen. Viel eher kann es vor allem mit Blick auf das Markenrecht Probleme bei Drittmittelprojekten geben. Häufig haben diese Projekte sehr komplexe Namen, die man sich nur schwer merken kann. Aus diesem Grund sind Akronyme ein beliebtes Mittel, um dem jeweiligen Projekt einen prägnanten und gleichzeitig einfachen, leicht zu merkenden Namen zu geben. Die Namen sind dann meist aus den Anfangsbuchstaben mehrerer Wörter, die den vollständigen Titel des Projekts darstellen, zusammengesetzt. Dabei kann es durchaus vorkommen, dass das neue Wortgebilde die Schutzrechte eines eingetragenen Markennamens verletzt. Sollte der Tech-C also bei der Verwaltung neuer Domains von Drittmitteln dahingehende Anhaltspunkte haben, ist eine Kontaktaufnahme mit der Rechtsabteilung der Hochschule sowie eine zeitnahe Klärung dieser Rechtsfragen anzuraten, um eine mögliche Verantwortlichkeit des Tech-C auszuschließen.

12 DFN-Infobrief Recht 12 / 2014 Seite 12 Impressum Der DFN-Infobrief Recht informiert über aktuelle Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung und daraus resultierende mögliche Auswirkungen auf die Betriebspraxis im Deutschen Forschungsnetz. Herausgeber Verein zur Förderung eines Deutschen Forschungsnetzes e. V. DFN-Verein Alexanderplatz 1, D Berlin DFN-Verein@dfn.de Redaktion Forschungsstelle Recht im DFN Ein Projekt des DFN-Vereins an der WESTFÄLISCHEN WILHELMS-UNIVERSITÄT, Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (ITM), Zivilrechtliche Abteilung Unter Leitung von Prof. Dr. Thomas Hoeren Leonardo-Campus 9 D Münster recht@dfn.de Nachdruck sowie Wiedergabe in elektronischer Form, auch auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung des DFN-Vereins und mit vollständiger Quellenangabe.

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