GESETZENTWURF. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode der Landesregierung
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1 LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Deutschen Institut für Bautechnik A Problem und Ziel Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin. Es wird von der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern getragen und finanziert. Durch Änderungen im EU-Recht (Ablösung der Bauproduktenrichtlinie durch die Bauproduktenverordnung) und im Bundesrecht (Bauproduktengesetz, Energieeinsparverordnung) sind Aufgaben, die für den Bund und die Länder auf der Grundlage des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Abkommen) vom DIBt wahrgenommen werden, entfallen. Gleichzeitig sind neue Aufgaben in diesem Bereich hinzugekommen. Mit dem Abkommen zur dritten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (3. DIBt-Änderungsabkommen) soll der Aufgabenkatalog des DIBt an diese Entwicklung angepasst werden. Außerdem konnten neue Aufgaben bisher nur im Zuge einer Änderung des Abkommens und - aufgrund der dafür notwendigen Zustimmung einzelner Landtage - somit nur mit erheblichen zeitlichen Verzögerungen in den Aufgabenkatalog des DIBt aufgenommen werden. Durch die Aufnahme einer Öffnungsklausel in das DIBt-Abkommen soll eine flexiblere und schnelle Erweiterung des Aufgabenkataloges durch entsprechende Verwaltungsvereinbarungen ermöglicht werden. Das 3. DIBt-Änderungsabkommen wurde seitens der Landesregierung bereits am vorbehaltlich der Zustimmung des Landtages unterzeichnet. Mittlerweile haben auch alle anderen Länder und der Bund das 3. DIBt-Änderungsabkommen unterzeichnet. In Mecklenburg-Vorpommern bedarf das Änderungsabkommen (Staatsvertrag) noch der Zustimmung des Landtages in Form eines Gesetzes.
2 Die bisherige Ermächtigung der Landesregierung zur Übertragung von Aufgaben an das DIBt soll zugleich aktualisiert werden. Eine auf das DIBt übertragene Aufgabe, die das DIBt nicht mehr ausführt, weil sich die Rechtsgrundlagen geändert haben, soll aufgehoben werden. B Lösung Der Landtag beschließt das Gesetz zum Deutschen Institut für Bautechnik und stimmt somit dem Abkommen zur dritten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik, der Änderung der Ermächtigungsgrundlage zur Übertragung von Aufgaben an das DIBt sowie der Aufhebung der nicht mehr gegenständlichen Aufgabe des DIBt zu. C Alternativen Keine. Ohne Zustimmung des Landtages zum 3. DIBt-Änderungsabkommen in Form eines Gesetzes kann das Änderungsabkommen nicht in Kraft treten. In diesem Fall bliebe es bei den Regelungen des derzeitigen Abkommens. Einerseits könnten dem DIBt keine neuen Aufgaben übertragen werden und müssten von den Ländern wahrgenommen werden. Andererseits würden durch die Nichtanpassung an das geänderte EU- und Bundesrecht Rechtsgrundlagen für die Tätigkeit des DIBt fehlen. D Notwendigkeit ( 3 Absatz 1 Satz 1 GGO II) Die Änderung des DIBt-Abkommens ist zur Umsetzung von EU- und Bundesrecht erforderlich. Zum Inkrafttreten des Änderungsabkommens ist gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern die Zustimmung des Landtages zum Änderungsabkommen in Form eines Gesetzes notwendig. E Finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte des Landes und der Kommunen 1 Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Der Teil des Finanzbedarfs für die Einrichtung und Unterhaltung des Instituts, der nicht durch Einnahmen (unter anderem Gebühren) gedeckt werden kann, wird wie bisher durch den Bund und die Länder (aufgeteilt nach dem Königsteiner Schlüssel) ausgeglichen. Die Personal- und Sachkosten sind im Haushaltsplan des DIBt bereits veranschlagt. Der jeweilige Haushaltsplanentwurf bedarf der Zustimmung durch die Finanzministerkonferenz. 2 Vollzugsaufwand Keiner. 2
3 Drucksache 7/954 F Sonstige Kosten Siehe Abschnitt G. G Bürokratiekosten Die Registrierung von Energieausweisen und Inspektionsberichten für Klimaanlagen beträgt 5,50 Euro je Registriernummer (Gebührenerhebung durch das DIBt). 3
4 DIE MINISTERPRÄSIDENTIN Schwerin, den 8. August 2017 DES LANDES MECKLENBURG-VORPOMMERN An die Präsidentin des Landtages Mecklenburg-Vorpommern Frau Sylvia Bretschneider Lennéstraße Schwerin Betr.: Entwurf eines Gesetzes zum Deutschen Institut für Bautechnik Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin, beiliegend übersende ich Ihnen den von der Landesregierung am 25. Juli 2017 beschlossenen Entwurf des vorbezeichneten Gesetzes mit Begründung. Ich bitte, die Beschlussfassung des Landtages herbeizuführen. Federführend ist das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung der Ministerpräsidentin Lorenz Caffier Minister für Inneres und Europa 4
5 Drucksache 7/954 ENTWURF eines Gesetzes zum Deutschen Institut für Bautechnik Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz zum Abkommen zur dritten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (1) Dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen geschlossenen 3. DIBt-Änderungsabkommen wird zugestimmt. (2) Das 3. DIBt-Änderungsabkommen wird nachstehend veröffentlicht. (3) Das für das Bauwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Aufgaben nach Artikel 2 Absatz 6 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik zu übertragen. Artikel 2 Änderung des Gesetzes zum Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik Das Gesetz zum Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik vom 16. Dezember 1992 (GVOBl. M-V S. 718) wird wie folgt geändert: 1. 2 wird aufgehoben. 2. Die 3 bis 4 werden die 2 bis 3. Artikel 3 Änderung der DIBt-Übertragungsverordnung Die DIBt-Übertragungsverordnung vom 30. April 1996 (GVOBl. M-V S. 198) wird wie folgt geändert: 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird aufgehoben. b) Die Nummerierung 2. wird gestrichen. 5
6 Artikel 4 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das 3. DIBt-Änderungsabkommen nach seiner Nummer 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekanntzugeben. 6
7 Drucksache 7/954 Begründung: A. Allgemeines Kern des Gesetzes ist die Zustimmung des Landtages zur dritten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (3. DIBt-Änderungsabkommen). Diese Änderung steht im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (Abl. L 88 vom ) (EU-Bauproduktenverordnung), die am 1. Juli 2013 vollständig in Kraft getreten ist und die Bauproduktenrichtlinie (89/106/EWG) abgelöst hat. Parallel ist am 1. Juli 2013 das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Umsetzung und Durchführung anderer Rechtsakte der Europäischen Union in Bezug auf Bauprodukte (Bauproduktengesetz) in Kraft getreten. Damit sind die Voraussetzungen geschaffen worden, dass die EU-Bauproduktenverordnung ab dem 1. Juli 2013 in Deutschland ausgeführt werden kann. Durch diese Änderung der Rechtslage entfallen einerseits Aufgaben, die dem Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) bislang nach der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (89/106/EWG) (Bauproduktenrichtlinie), in Deutschland umgesetzt durch das Gesetz über das Inverkehrbringen von und den freien Warenverkehr mit Bauprodukten zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte und anderer Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften (Bauproduktengesetz), mittels DIBt-Abkommen zugewiesen waren. Andererseits werden dem DIBt neue Aufgaben zugewiesen. So ist das DIBt gemäß 1 Absatz 1 des Bauproduktengesetzes als Technische Bewertungsstelle im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 der EU-Bauproduktenverordnung benannt und wirkt gemäß 1 Absatz 2 der Bauproduktenverordnung in der Organisation Technischer Bewertungsstellen nach Artikel 31 der EU-Bauproduktenverordnung mit. Als Technische Bewertungsstelle erteilt das DIBt auf Antrag Europäische Technische Bewertungen auf der Grundlage von Europäischen Bewertungsdokumenten. Zudem ist das DIBt gemäß 3 Absatz 1 des Bauproduktengesetzes als notifizierende Behörde im Sinne von Artikel 40 Absatz 1 der EU-Bauproduktenverordnung benannt. Als notifizierende Behörde erteilt das DIBt die Befugnis an Stellen, Aufgaben eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit gemäß der EU-Bauproduktenverordnung wahrzunehmen. Ein weiterer Anlass zur Änderung des DIBt-Abkommens ergab sich daraus, dass für eine Erweiterung beziehungsweise für eine Änderung des Aufgabenkatalogs des DIBt stets das Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Abkommen) selbst geändert werden musste, wofür die Zustimmung fast aller Länderparlamente notwendig ist, da es sich dabei um einen Staatsvertrag handelt. Neue Aufgaben konnten somit nur mit erheblichen zeitlichen Verzögerungen in den Aufgabenkatalog aufgenommen werden. Durch die Aufnahme einer Öffnungsklausel in das DIBt-Abkommen soll eine flexiblere und schnelle Erweiterung des Aufgabenkataloges mittels Verwaltungsvereinbarung ermöglicht werden. 7
8 Nach Artikel 47 Absatz 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern bedarf das Abkommen zur dritten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik der Zustimmung des Landtages in Form eines Gesetzes. B. Zu den einzelnen Vorschriften Zu Artikel 1 Absatz 1 enthält die Zustimmungsformel zum 3. DIBt-Änderungsabkommen. Absatz 2 bestimmt die Veröffentlichung des 3. DIBt-Änderungsabkommens. Absatz 3 ist die Ermächtigungsgrundlage für das für das Bauwesen zuständige Ministerium, die in Artikel 2 Absatz 6 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik bezeichneten Aufgaben auf das DIBt zu übertragen. Zu Artikel 2 Die Ermächtigung zur Übertragung von Aufgaben auf das DIBt aus dem Jahre 1992 ist aufgrund von Umstrukturierungen der Landesbehörden und Abkommensänderungen nicht mehr aktuell. Sie wird aufgehoben und durch die neue Ermächtigung in Artikel 1 Absatz 3 ersetzt. Zu Artikel 3 Die Übertragung der Aufgabe nach 1 Nummer 1 der DIBt-Übertragungsverordnung auf das DIBt wird aufgehoben, weil es die Aufgabe in der Form nicht mehr gibt und die Ermächtigungsgrundlage dafür mit Artikel 2 ebenfalls aufgehoben wird. Zu Artikel 4 Absatz 1 bestimmt den Tag des Inkrafttretens des Zustimmungsgesetzes. Absatz 2 regelt die Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Änderungsabkommens. 8
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17 Drucksache 7/954 Für die Bundesrepublik Deutschland Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit: gez. Dr. Barbara Hendricks Für das Land Baden-Württemberg Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft: gez. Franz Untersteller Für den Freistaat Bayern: gez. Joachim Herrmann Für das Land Berlin Der Regierende Bürgermeister von Berlin, vertreten durch den Senator für Stadtentwicklung und Umwelt: gez. Andreas Geisel Für das Land Brandenburg: gez. Jörg Vogelsänger Für die Freie Hansestadt Bremen Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr gez. Dr. Joachim Lohse Für die Freie und Hansestadt Hamburg Für den Senat Die Senatorin für Stadtentwicklung und Wohnen: gez. Dr. Dorothee Stapelfeldt Für das Land Hessen Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung: gez. Tarek Al-Wazir Für das Land Mecklenburg-Vorpommern: gez. Harry Glawe Für das Land Niedersachsen: gez. Cornelia Rundt Für das Land Nordrhein-Westfalen Der Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr: gez. Michael Groschek Für das Land Rheinland-Pfalz Die Ministerin der Finanzen: gez. Doris Ahnen 17
18 Für das Saarland Der Minister für Inneres und Sport: gez. Klaus Bouillon Für das Land Sachsen Der Staatsminister des Innern: gez. Markus Ulbig Für das Land Sachsen-Anhalt Der Minister für Landesentwicklung und Verkehr: gez. Thomas Webel Für das Land Schleswig-Holstein Innenminister: gez. Andreas Breitner Für den Freistaat Thüringen Ministerin für Infrastruktur und Landwirtschaft: gez. Birgit Keller 18
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