Praxisinformation für das Ressort SKI (Steuerbezug und kantonales Inkasso) in Abhängigkeit zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum

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1 Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt Steuerverwaltung Arbeitsanweisung Berechnung des Existenzminimums Praxisinformation für das Ressort SKI (Steuerbezug und kantonales Inkasso) in Abhängigkeit zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum 65841_AA_DS_SBZ_BerechnungExistenminimum_ /8

2 Inhaltsverzeichnis 1 Anwendungsbereich Relevante Punkte Relevante Dokumente Richtlinien zur Berechnung des Existenzminimums Monatlicher Grundbetrag Bei kostensenkender Wohn-/Lebensgemeinschaft Zuschläge zum monatlichen Grundbetrag Mietzins, Hypothekarzins Heizkosten- und Nebenkosten Sozialbeiträge Unumgängliche Berufsauslagen Erhöhter Nahrungsbedarf Auslagen für auswärtige Verpflegung Überdurchschnittlicher Kleider- und Wäscheverbrauch Fahrten zum Arbeitsplatz Rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge Schulung der Kinder Abzahlung oder Miete/Leasing von Kompetenzstücken Verschiedene Auslagen Steuern Sonderbestimmungen über das dem Schuldner anrechenbare Einkommen Einkommen Partner (Beiträge gemäss Art 163 ZGB oder Art. 13 PartG) Erwerbseinkommen Kinder (Beiträge gemäss Art. 323 Abs. 2 ZGB) Leistungen/Vergütungen von Dritten Abzüge vom Existenzminimum Naturalbezüge Reisespesenvergütungen Abweichungen von den Ansätzen gemäss Ziff. I-V Inkraftreten der Richtlinien (Betreibungsamt) Anwendungsbereich Die Richtlinien finden Anwendung bei der Amortisation der Steuerschulden (Rückführung der Zahlungen in das auf die Steuerperiode folgende Kalenderjahr) sowie bei Sanierungen (Verlustscheinbewirtschaftung, Rechtsinkasso) durch die SKI. 2 Relevante Punkte Bei Amortisationen im Bereich Steuern sind Abweichungen vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum möglich, wenn: das Ziel der Rückführung innerhalb von Monaten erreichbar ist und keine langwierige Bezugsvergangenheit besteht. In solchen Fällen ist eine sinnvolle Anwendung der Richtlinie im Handlungsspielraum der Sachbearbeitenden erwünscht. eine kurzfristige Kürzung im Bereich der pauschalen Zuschläge für Unvorhergesehenes zum Erreichen des Ziels führt _AA_DS_SBZ_BerechnungExistenminimum_ /8

3 Die in dieser Praxisanleitung aufgeführten Ansätze und Pauschalbeträge unterscheiden sich von den im Ressort Erlass zur Anwendung gelangenden Ansätzen und dürfen nicht für die Berechnung von Steuererlassen beigezogen werden. 3 Relevante Dokumente Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG..\..\..\..\..\05-PUB\10-Kernprozesse\30-Steuererlass\20- MB\Existenzminimum-Berechnung Aufsichtsbehörde SchKG WEISUNG 2010.pdf 65840_AA_DS_SBZ_VorgehensweiseBewirtschaftung der von der Verjährung bedrohten Verlustscheine 4 Richtlinien zur Berechnung des Existenzminimums Die Berechnung des Existenzminimums (Art. 93 SchKG) im Sanierungsverfahren orientiert sich grundsätzlich an der Weisung der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt (Abweichende/ergänzende Praxis des Ressorts SKI blau markiert). Diese hat mit Beschluss vom 24. November 2009 folgende neue Weisung betreffend Berechnung des Existenzminimums erlassen, die auf den durch die Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten herausgegebenen Richtlinien vom 1. Juli 2009 basiert (publiziert in: BJM 2010, S. 33 ff.): 4.1 Monatlicher Grundbetrag Für Nahrung, Kleidung und Wäsche, einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas ist in der Regel vom monatlichen Einkommen des Schuldners folgender Grundbetrag als unumgänglich notwendig im Sinne von Art. 93 SchKG von der Pfändung ausgeschlossen: 1. für einen alleinstehenden Schuldner CHF 1' für einen alleinerziehenden Schuldner mit Unterstützungspflichten (Kinder ohne EK im selben Haushalt) CHF 1' für ein Ehepaar oder zwei andere, eine dauerhafte Haushaltsgemeinschaft bildende erwachsene Personen CHF 1' Unterhalt der Kinder für jedes Kind im Alter bis zu 10 Jahren CHF für jedes Kind über 10 Jahre CHF Bei kostensenkender Wohn-/Lebensgemeinschaft Verfügen Partner des in einer kinderlosen, kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft lebenden Schuldners ebenfalls über Einkommen, so ist der Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen und dieser in der Regel (aber maximal) auf die Hälfte herabzusetzen (vgl. BGE 130 III 765 ff.). Ein kostensenkendes Konkubinat liegt i.d.r. nach einjährigem Zusammenleben vor. Bilden ein Elterteil und ein volljähriges Kind eine Haushaltsgemeinschaft ist ein auf CHF 1' reduzierter Grundbetrag für alleinstehende Schuldner zu berücksichtigen (BGE 132 III 483). Analoges gilt für eine WG von Studenten und Geschwistern (AB BS, BlSchK 2010, 72) _AA_DS_SBZ_BerechnungExistenminimum_ /8

4 5 Zuschläge zum monatlichen Grundbetrag 5.1 Mietzins, Hypothekarzins Effektiver Mietzins für das Wohnen ohne Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas, weil im Grundbetrag inbegriffen. Besitzt der Schuldner eine eigene von ihm bewohnte Liegenschaft, so ist anstelle des Mietzinses der Liegenschaftsaufwand zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Dieser besteht aus dem Hypothekarzins (ohne Amortisation), den öffentlichrechtlichen Abgaben und den (durchschnittlichen) Unterhaltskosten. Ein den wirtschaftlichen Verhältnissen und persönlichen Bedürfnissen des Schuldners nicht angemessener Mietzins ist nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein ortsübliches Normalmass herabzusetzen; in sinngemässer Weise ist beim Schuldner zu verfahren, der sich als Wohneigentümer einer unangemessen hohen Hypothekarbelastung ausgesetzt sieht (BGE 129 III 526 ff. m. H.). Bei einer Wohngemeinschaft (eingeschlossen volljährige Kinder mit eigenem Erwerbseinkommen) sind die Wohnkosten in der Regel anteilmässig zu berücksichtigen. Zu hohe Wohnkosten können einer Sanierung entgegenstehen. Dem Einzelfall ist dabei Rechnung zu tragen (Rückführung, bzw. Amortisation innerhalb einer sinnvollen Zeitspanne möglich, Behinderung, hohes Alter, Kinderbesuch am WE..). Als Anhaltspunkt kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass die Wohnkosten von einem Drittel des regelmässigen, gesicherten Einkommens als angemessen betrachtet werden. a. Bei gemeinsam benutzter Wohnung (Konkubinat, WG): Kostenteilung. Auch die Gesamtmiete sollte nicht zu stark von Ansätzen der Steuerverwaltung abweichen: z.b. keine Miete von CHF 1' für 2 Personen, obwohl 50% noch knapp im Rahmen. Der Verzicht auf eine Kostenbeteiligung durch den/die übrigen Wohnpartner ist nicht massgebend. Bei Konkubinatspaaren kann anstatt einer hälftigen Kostenbeteiligung auch eine individuelle Berechnung der Mietkosten angezeigt sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der eine Konkubinatspartner für die gesamte Miete aufkommen muss, weil der andere von der Sozialhilfe keine Unterstützung an die Wohnkosten mehr erhält. c. Bei Zahlungsfristgesuchen, die keine Amortisation zulässt, muss schriftlich darauf hingewiesen werden, dass die Wohnkosten zu hoch sind und eine Zahlungsvereinbarung nur unter der Voraussetzung getroffen wird, dass diese Mietkosten innerhalb einer Frist von 6 Monaten gesenkt werden (in Anlehnung an die EL-Praxis), ansonsten die Betreibung eingeleitet wird oder die Ansätze gemäss Punkt d zur Anwendung gelangen. d. Wenn der Hinweis auf die zu hohe Miete nicht gefruchtet hat, werden die Ansätze der EL, bei 3-6 Personenhaushalten an der Sozialhilfe (um CHF erhöht) herangezogen: 1-Personenhaushalt CHF 1' bei Azubis auch tiefere Kosten (es besteht kein Anspruch auf eine eigene Wohnung, WG zumutbar oder kleines Studio) 2-Personenhaushalt CHF 1' bis 4-Personenhaushalt CHF 1' bis 5-Personenhaushalt CHF 1' ab 6-Personenhaushalt CHF 2' e. Wohneigentum: Die Kosten (Hypothekarzins, Unterhalt, ) sind wie Miete einzurechnen. Wenn das Haus oder die Wohnung voll mit Hypotheken belastet ist und wenn die Hypothekarzinsen / Unterhaltskosten höher sind als angemessene Wohnkosten, dann sind nur letztere bei der Berechnung zu berücksichtigen. 5.2 Heizkosten- und Nebenkosten Die durchschnittlichen auf zwölf Monate verteilten Aufwendungen für die Beheizung und Nebenkosten der Wohnräume _AA_DS_SBZ_BerechnungExistenminimum_ /8

5 5.3 Sozialbeiträge Soweit nicht vom Lohn bereits abgezogen, wie Beiträge bzw. Prämien an: - AHV, IV und EO - Arbeitslosenversicherung - Kranken- und Sterbekassen - Unfallversicherung - Pensions- und Fürsorgekassen - Berufsverbände Der Prämienaufwand für nichtobligatorische Versicherungen kann nur in begründeten Fällen berücksichtigt werden (BGE 134 III 323 ff.). a. Zu hohe Krankenkassenkosten können einer Sanierung/Amortisation entgegenstehen. Dem Einzelfall ist dabei Rechnung zu tragen (Rückführung, bzw. Amortisation innerhalb einer sinnvollen Zeitspanne möglich?). b. Bei einer länger dauernden Sanierung/Amortisation muss die Person darauf hingewiesen werden, dass die Krankenkassenkosten an ihre finanziellen Möglichkeiten (nur Grundversicherung; Ausnahme bei Pflegefällen, in welchen die Versicherungskosten z. T. günstiger kommen als die Pflegekosten) angepasst werden müssen. c. Prämienhöhe, Praxis gemäss Ressort Erlass: - Im Maximum die kantonale Durchschnittsprämie (Werte pro 2012): pro erwachsene Person maximal CHF abzüglich allfällige Subventionen für junge Erwachsene (19-25 Jahre) maximal CHF dito pro Kind maximal CHF dito 5.4 Unumgängliche Berufsauslagen Soweit der Arbeitgeber nicht dafür aufkommt: Erhöhter Nahrungsbedarf Bei Schwerarbeit, Schicht- und Nachtarbeit: CHF 5.50 pro Arbeitstag Auslagen für auswärtige Verpflegung Bei Nachweis von Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung: CHF 9.-- bis CHF für jede Hauptmahlzeit. Gem. Steuererklärung. Ausnahme: bei längerer, nicht durch gute Gründe entschuldbarer Säumigkeit (über die Verhältnisse gelebt, keine Vorsorge für Krisen, keine Rücklagen für Steuern ) darf erwartet werden, dass über eine gewisse Zeit beim auswärtigen Essen gespart wird (Sandwich und Getränk von zu Hause mitnehmen und dafür warmes Essen abends) Überdurchschnittlicher Kleider- und Wäscheverbrauch Beispielsweise bei Servicepersonal, Handelsreisenden, u.a.m: bis CHF pro Monat Fahrten zum Arbeitsplatz Öffentliches Verkehrsmittel: Fahrrad: Mofa/Moped: Motorrad: effektive Auslagen. CHF pro Monat für Abnützung, CHF pro Monat für Abnützung, Betriebsstoff usw. CHF pro Monat für Abnützung, Betriebsstoff usw _AA_DS_SBZ_BerechnungExistenminimum_ /8

6 Automobil: Sofern einem Automobil Kompetenzqualität zukommt, sind die festen und veränderlichen Kosten ohne Amortisation zu berechnen. Bei Benützung eines Automobils ohne Kompetenzqualität: Auslagenersatz wie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. a. Bei Sanierungen/Amortisationen soll der Tarif für das Monatsabo eingesetzt werden. Aktuelle Tarife: Monatsabo monatl. bei Jahresabo - Erwachsene ohne Rabatt CHF CHF Rentner ohne EL/BH CHF CHF Rentner mit EL/BH 50% des Jahresabo CHF für AHV-Rentner (EL-Gesetz), Rabatt CHF 6.-- CHF Schüler/Jugendl. bis 25 Jahre CHF CHF b. Velo-/Mofa-/Rollerkosten übersteigen die ÖV-Ansätze nicht. c. Autokosten oder GA: Nachweis der Notwendigkeit durch die gesuchstellende Person erforderlich. Dies trifft zu, wenn ÖV/Mofa/fallweise Taxi, Mobility oder Behindertentransport nicht zumutbar ist. Es wird grundsätzlich als zumutbar erachtet, nachts in Basel und Nachbargemeinden mit Roller/Mofa/Velo zu fahren. 5.5 Rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge die der Schuldner an nicht in seinem Haushalt wohnende Personen in der letzten Zeit vor der Pfändung nachgewiesenermassen geleistet hat und voraussichtlich auch während der Dauer der Pfändung leisten wird (BGE 121 III 22). Dem Betreibungsamt sind für solche Beiträge Unterlagen (Urteile, Quittungen usw.) vorzuweisen. Berücksichtigung gem. Nachweis der gesuchstellenden Person (Betrag, Dauer, Zahlungsnachweis). Das Augenmerk ist auch darauf zu richten, wie lange die Verpflichtung andauert. 5.6 Schulung der Kinder Besondere Auslagen für Schulung der Kinder (öffentliche Verkehrsmittel; Schulmaterial usw.). Für mündige Kinder ohne Verdienst bis zum Abschluss der ersten Schul- oder Lehrausbildung, zur Maturität oder zum Schuldiplom. Als Studien-/Ausbildungskosten sind maximal CHF 3' / Jahr (Richtwert gemäss Amt für Ausbildungsbeiträge) zu berücksichtigen, wobei die Höhe der Kosten je nach Ausbildung stark variiert. Das Stipendienamt sieht für jüngere Studenten tiefere Lebenshaltungskosten vor als unsere Erlassansätze, weil das Wohnen zu Hause, in einfachen Wohnungen, in WGs zumutbar sei. Effektiv höhere Unterhaltsbeiträge an studierende Kinder werden nicht berücksichtigt. 5.7 Abzahlung oder Miete/Leasing von Kompetenzstücken Gemäss Kaufvertrag, jedoch nur solange zu berücksichtigen, als der Schuldner bei richtiger Vertragserfüllung zur Abzahlung verpflichtet ist und sich über die Zahlungen ausweist. Voraussetzung: Ein Eigentumsvorbehalt muss rechtsgültig sein. Die analoge Regelung gilt für gemietete/geleaste Kompetenzstücke (BGE 82 III 26 ff.). 5.8 Verschiedene Auslagen Stehen dem Schuldner zur Zeit der Pfändung unmittelbar grössere Auslagen für Arzt, Arzneien, Franchise, Geburt, Wartung und Pflege von Familienangehörigen oder für einen Wohnungswechsel bevor, so ist diesem Umstand in billiger Weise durch eine entsprechende zeitweise Erhöhung des Existenzminimums Rechnung zu tragen _AA_DS_SBZ_BerechnungExistenminimum_ /8

7 Gleiches gilt, wenn diese Auslagen dem Schuldner während der Dauer der Lohnpfändung erwachsen. Eine Änderung der Lohnpfändung erfolgt hier in der Regel jedoch nur auf Antrag des Schuldners. Für unvorhergesehene Kosten werden bei Sanierungen/Amortisationen von Schulden im Ressort SKI (nicht im Bereich Steuererlass) monatlich folgende Pauschalen ohne Nachweis gewährt: Erwachsene CHF Kind CHF Als Familie max. CHF Für Selbstbehalte und übrige Krankheitskosten werden bei Sanierungen/Amortisationen von Schulden im Ressort SKI (nicht im Bereich Steuererlass) monatlich folgende Pauschalen ohne Nachweis gewährt: Person CHF Als Familie max. CHF Andere, auffällig hohe, nicht durch die Krankenkasse übernommene Kosten sind unbedingt näher zu prüfen. - Hat auch die IV / Unfallversicherung nichts daran gezahlt? - Diätkosten: heutige Diäten sind oftmals nicht mit Mehrkosten gegenüber den normalen Kosten für Nahrungsmittel verbunden. Mehrkosten sind nachzuweisen. - Ärztliche Bescheinigungen sind grundsätzlich zu beachten, soweit keine Anhaltspunkte vorliegen, welche auf eine Gefälligkeitsbescheinigung schliessen lassen. Zahnarzt: Es sind einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Behandlungen und Ausführungen zu wählen (allenfalls Kostenvoranschlag oder nachträgliche Beurteilung durch Volkszahnklinik); keine überteuerten Sanierungen z. L. der Steuern. 6 Steuern Diese sind bei der Berechnung des Notbedarfs nicht zu berücksichtigen (BGE 126 III 89, 92 f.; BGer , 7B.221/2003 = BlSchK 2004, 85 ff.). Diese Regelung findet bei der Berechnung des Existenzminimums im Sanierungs- und Amortisationsverfahren explizit keine Anwendung (vgl. unten stehenden Praxisregelung). Bei ausländischen Arbeitnehmern, die der Quellensteuer unterliegen, ist bei der Berechnung der pfändbaren Quote vom Lohn auszugehen, der diesem tatsächlich ausbezahlt wird (BGE 90 III 34). Als Basis für die Berechnung der laufenden Steuern dient grundsätzlich der Steuertarif des Kantons Basel-Stadt sowie des Bundes. 7 Sonderbestimmungen über das dem Schuldner anrechenbare Einkommen 7.1 Einkommen Partner (Beiträge gemäss Art 163 ZGB oder Art. 13 PartG) Verfügt der Ehegatte oder der eingetragene Partner des Schuldners über ein eigenes Einkommen, so ist das gemeinsame Existenzminimum von beiden Ehegatten oder eingetragenen Partnern (ohne Beiträge gemäss Art. 164 ZGB) im Verhältnis ihrer Nettoeinkommen zu 65841_AA_DS_SBZ_BerechnungExistenminimum_ /8

8 tragen. Entsprechend verringert sich das dem Schuldner anrechenbare Existenzminimum (BGE 114 III 12 ff.). 7.2 Erwerbseinkommen Kinder (Beiträge gemäss Art. 323 Abs. 2 ZGB) Die Beiträge aus dem Erwerbseinkommen minderjähriger Kinder, die in Haushaltsgemeinschaft mit dem Schuldner leben, sind vorab vom gemeinsamen Existenzminimum abzuziehen (BGE 104 III 77 f.). Dieser Abzug ist in der Regel auf einen Drittel des Nettoeinkommens der Kinder, höchstens auf den für sie geltenden Grundbetrag (Ziff. I/4) zu bemessen. Der Arbeitserwerb volljähriger, in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner lebender Kinder ist bei der Berechnung des Existenzminimums desselben grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Dagegen ist dabei ein angemessener Anteil der volljährigen Kinder an den Wohnkosten (Mietzins und Heizung) in Abzug zu bringen (Ziff. V/2). Leben minderjährige oder volljährige Kinder mit eigenem Erwerbseinkommen im Haushalt der Eltern (Vater, Mutter), so wird der auf die Kinder entfallende Anteil an Kost und Logis in der Regel nicht vom Existenzminimum abgezogen, sondern einkommensseitig beim Schuldner hinzugerechnet. 7.3 Leistungen/Vergütungen von Dritten wie Prämienverbilligungen, Stipendien, Unterstützungen etc. müssen zum Einkommen dazugerechnet werden. 8 Abzüge vom Existenzminimum 8.1 Naturalbezüge wie freie Kost, Logis, Dienstkleidung usw. sind entsprechend ihrem Geldwert vom Existenzminimum in Abzug zu bringen: Frei Kost mit 50% des Grundbetrages; Dienstkleidung mit CHF pro Monat. 8.2 Reisespesenvergütungen welche der Schuldner von seinem Arbeitgeber erhält, soweit er damit im Existenzminimum eingerechnete Verpflegungsauslagen in nennenswertem Umfang einsparen kann. 9 Abweichungen von den Ansätzen gemäss Ziff. I-V Abweichungen von den Ansätzen gemäss Ziff. I-V können soweit getroffen werden, als der Betreibungsbeamte sie aufgrund der ihm im Einzelfall obliegenden Prüfung aller Umstände für angemessen hält. 10 Inkraftreten der Richtlinien (Betreibungsamt) Diese Richtlinien beruhen auf dem Landesindex (Totalindex) der Konsumentenpreise (Basis Dezember 2005 = 100 Punkte) von Ende Dezember 2008 mit einem Indexstand Punkten. Sie gleichen vorgabeweise die Teuerung bis zum Indexstand von 110 Punkten aus. Eine Änderung der Ansätze ist erst bei Überschreiten eines Indexstandes von 115 Punkten, oder Unterschreiten eines Indexstandes von 95 Punkten vorgesehen _AA_DS_SBZ_BerechnungExistenminimum_ /8

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