Regierungsrat des Kantons Schwyz

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1 Regierungsrat des Kantons Schwyz Kantonsratsbeschluss betreffend die Umsetzung der Teilrevision des ZGB (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht) Synopse zur Vorlage an den Kantonsrat vom. September 0 (RRB Nr. 94) Geltender Text Vorlage vom ( ) Kantonsratsbeschluss betreffend die Umsetzung der Teilrevision des ZGB Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst: I. Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: a) Einführungsgesetz vom 4. September 978 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch a) Einführungsgesetz vom 4. September 978 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch Abs. Bst. d Ziff., 6 und 7 ( Das Bezirksgericht beurteilt einzelrichterlich im summarischen Verfahren nebst den in Art. 49, 7, 0 und 05 der Schweizerischen Zivilprozessordnung erwähnten Angelegenheiten:) d) Sachenrecht:. Bewilligung der Durchleitung und Verlegung von Brunnen, Röhren, Leitungen und dgl. durch ein fremdes Grundstück (Art ZGB) 6. Ordnung der Pfandrechte (Art. 8 und 85 ZGB) 7. Anordnungen über die Hinterlegung von Zahlungen bei Schuldbrief und Gült (Art. 86 ZGB) Abs. Bst. d Ziff., 6, 7, 9 (neu) und 0 (neu) ( Das Bezirksgericht beurteilt einzelrichterlich im summarischen Verfahren nebst den in Art. 49, 7, 0 und 05 der Schweizerischen Zivilprozessordnung erwähnten Angelegenheiten:) d) Sachenrecht:. Bewilligung der Durchleitung und Verlegung von Röhren und Leitungen durch ein fremdes Grundstück (Art ZGB) 6. Ordnung der Pfandrechte (Art. 8 ZGB) 7. Anordnungen über die Hinterlegung von Zahlungen beim Schuldbrief (Art. 85 ZGB) 9. Massnahmen bei unauffindbarem Eigentümer, Dienstbarkeitsberechtigten oder Grundpfandgläubiger sowie bei Fehlen der vorgeschriebenen Organe (Art. 666a, 666b, 78a und 8 ZGB) 0. Anordnung der Löschung von rechtlich bedeutungslosen Einträgen (Art. 976b ZGB)

2 Der Gemeindepräsident ist aufgrund des Zivilgesetzbuches zuständig in folgenden Fällen: a) (aufgehoben) b) Anordnung der Versteigerung gefundener Sachen (Art. 7 ZGB) c) Überwachung der Auslosung bei Anleihenstiteln (Art. 88 ZGB) Der Gemeindepräsident ist aufgrund des Zivilgesetzbuches zuständig für die Anordnung der Versteigerung gefundener Sachen (Art. 7 ZGB). 74 Die amtliche Schätzung des Grundstückes ist für die Errichtung einer Gült obligatorisch (Art. 848 ZGB), für die Errichtung eines Schuldbriefes fakultativ (Art. 84 ZGB). Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen für landwirtschaftliche Grundstücke werden aufgehoben. 75 Schätzungsorgan ist die kantonale Güterschätzungskommission. 76 Die Schätzungskommission teilt dem Notariat die Schätzung mit. Die Kosten des Verfahrens trägt der Grundeigentümer. 77 III. Versicherung 77 II. Versicherung 77a Abs. und IV. Gesetzliche Grundpfandrechte Gesetzliche Pfandrechte bedürfen zu ihrer Entstehung keiner Eintragung im Grundbuch. Sie erlöschen jedoch, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der Fälligkeit der Forderung eingetragen werden. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen betreffend Entstehung und Erlöschen. 77a Abs., und 4 (neu) III. Kantonale gesetzliche Grundpfandrechte Gesetzliche Pfandrechte bedürfen zu ihrer Entstehung keiner Eintragung im Grundbuch. Gesetzliche Pfandrechte im Betrag von über Fr erlöschen, wenn sie nicht innert vier Monaten nach der Fälligkeit der zugrunde liegenden Forderung, spätestens jedoch innert zwei Jahren seit der Entstehung der Forderung im Grundbuch eingetragen werden. Bisheriger Abs. wird zu Abs Abs. und Das Grundbuch kann mit elektronischer Datenverarbeitung (EDV-Grundbuch) geführt werden. Die Kosten für die Einführung und den Betrieb des EDV-Grundbuches tragen die Bezirke nach verhältnismässigen Anteilen. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. 79 Abs., 4 (neu) und 5 (neu) Das Grundbuch kann in elektronischer Form (informatisiertes Grundbuch) geführt werden. Die Kosten für die Einführung und den Betrieb des informatisierten Grundbuches tragen die Bezirke nach verhältnismässigen Anteilen. 4 Der elektronische Geschäftsverkehr für die Grundbuchämter ist nach Massgabe des Bundesrechts zugelassen. 5 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. - -

3 85 Gülten und Schuldbriefe sind vom Notar zu unterzeichnen (Art. 857 Abs. ZGB). Der Unterzeichner bestätigt mit seiner Unterschrift, dass die Angaben der Titel mit dem Grundbuch übereinstimmen. 85 wird aufgehoben. 86 VIII. Aufsicht 86 VII. Aufsicht j) Öffentliches Bereinigungsverfahren 86a (neu) I. Zuständigkeit Der Grundbuchinspektor ist zuständig für die Anordnung des öffentlichen Bereinigungsverfahrens (Art. 976c ZGB). Die Durchführung obliegt dem Grundbuchverwalter 86b (neu) II. Durchführung der Bereinigung Die Anordnung des öffentlichen Bereinigungsverfahrens ist für alle Grundstücke im betroffenen Gebiet nach erfolgter Publikation im Amtsblatt im Grundbuch anzumerken. Der Grundbuchverwalter überprüft die Dienstbarkeiten, Vor- und Anmerkungen auf ihre aktuelle rechtliche und tatsächliche Bedeutung. Die örtliche Lage einer Last oder eines Rechts kann in einem Plan für das Grundbuch eingetragen werden. Der Plan wird Bestandteil des Rechtsgrundausweises. 86c (neu) III. Mitwirkungspflicht Die Grundeigentümer und andere vom öffentlichen Bereinigungsverfahren Betroffene haben dem Grundbuchverwalter auf Verlangen Auskunft zu erteilen und ihm sämtliche zweckdienlichen Dokumente vorzulegen. 86d (neu) IV. Eröffnung des Bereinigungsvorschlages Vor der Eröffnung legt der Grundbuchverwalter den Bereinigungsvorschlag dem Grundbuchinspektor zur Genehmigung vor. Der Bereinigungsvorschlag wird den Beteiligten durch Verfügung eröffnet. Ist eine schriftliche Eröffnung nicht möglich, so ist die Verfügung im Amtsblatt zu publizieren. 86e (neu) V. Rechtsschutz Der Bereinigungsvorschlag kann von den Beteiligten innert 0 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung der Verfügung durch Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden. - -

4 86f (neu) VI. Vollzug der Bereinigung Der Grundbuchverwalter vollzieht die in Rechtskraft erwachsenen Bereinigungen von Amtes wegen im Grundbuch. Die Anmerkung des öffentlichen Bereinigungsverfahrens zu löschen. Der gebietsweise Abschluss des öffentlichen Bereinigungsverfahrens ist im Amtsblatt zu publizieren. 86g (neu) VII. Kosten Die Verteilung der Kosten richtet sich nach 4 des Gesetzes über die Einführung des eidgenössischen Grundbuchs. 9 Abs. Grundversicherungen des kantonalen Privatrechtes, wie Versicherungen (Obligationen), Gülten und Schuldbriefe, Kautionsurkunden, Widerlagsbriefe, Ausrichtungs- oder Auskaufbriefe und Kaufschuldbriefe sind der Gült des neuen Rechtes gleichgestellt. 9 Abs. Grundversicherungen des kantonalen Privatrechtes, wie Versicherungen (Obligationen), Gülten und Schuldbriefe, Kautionsurkunden, Widerlagsbriefe, Ausrichtungs- oder Auskaufbriefe und Kaufschuldbriefe sind dem Schuldbrief des neuen Rechtes gleichgestellt. b) Verordnung über die Beurkundung und Beglaubigung vom 4. Mai 000 b) Verordnung über die Beurkundung und Beglaubigung vom 4. Mai Die Urkunde soll zusammenhängend, in gut lesbarer und dauerhafter Schrift abgefasst werden. Die erforderlichen Unterschriften müssen auf jeden Fall eigenhändig hingesetzt werden. 7 Abs. und (neu) Bisheriger 7 wird zu Abs.. Die Urkundsperson ist befugt, elektronische Ausfertigungen der von ihr errichteten öffentlichen Urkunde zu erstellen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Abs. Beim Beizug von Sachverständigen sind die Absätze 4 und 5 von sinngemäss anzuwenden. Abs. und 4 (neu) Die Urkundsperson ist befugt, die Übereinstimmung der von ihr erstellten elektronischen Kopien mit den Originaldokumenten auf Papier sowie die Echtheit von Unterschriften elektronisch zu beglaubigen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Bisheriger Abs. wird zu Abs

5 c) Verordnung über die Bereinigung der dinglichen Rechte, die Anlage und Führung des eidgenössischen Grundbuches vom 6. Februar 958 c) Verordnung über die Bereinigung der dinglichen Rechte, die Anlage und Führung des eidgenössischen Grundbuches vom 6. Februar 958 Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung des Gesetzes vom 0. April 955 über die Einführung des eidgenössischen Grundbuches, in Anwendung der bundesrätlichen Verordnung vom. Februar 90 über das Grundbuch, beschliesst: Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung des Gesetzes vom 0. April 955 über die Einführung des eidgenössischen Grundbuches, in Anwendung der bundesrätlichen Verordnung vom ( ) über das Grundbuch, beschliesst: 5 Buchungen, welche nach geltendem Recht überflüssig sind oder infolge materiellen Unterganges des Rechts bedeutungslos geworden sind, werden gelöscht; wenn nötig wird dafür die Löschungsbewilligung der Beteiligten oder eine richterliche Löschungsverfügung (Art. 964 und 976 ZGB) eingeholt. 5 Buchungen, welche nach geltendem Recht überflüssig sind oder infolge materiellen Unterganges des Rechts bedeutungslos geworden sind, werden gelöscht; wenn nötig wird dafür die Löschungsbewilligung der Beteiligten oder eine richterliche Löschungsverfügung (Art. 964, b ZGB) eingeholt. 0 Abs. Alle Verfügungen des Grundbuchverwalters können von den Beteiligten innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung der Verfügung durch Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden, soweit diese Verordnung nicht die gerichtliche Klage vorschreibt. 0 Abs. Alle Verfügungen des Grundbuchverwalters können von den Beteiligten innert 0 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung der Verfügung durch Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden, soweit diese Verordnung nicht die gerichtliche Klage vorschreibt. 40 Abs. Die Löschung ist den aus dem Grundpfand Berechtigten schriftlich mitzuteilen. Diese können innert zehn Tagen mittels Beschwerde an den Regierungsrat die Eigenschaft des Grundstückes als landwirtschaftliches oder nicht landwirtschaftliches oder die Schatzungssumme anfechten. 40 Abs. Die Löschung ist den aus dem Grundpfand Berechtigten schriftlich mitzuteilen. Diese können innert 0 Tagen mittels Beschwerde an den Regierungsrat die Eigenschaft des Grundstückes als landwirtschaftliches oder nicht landwirtschaftliches oder die Schatzungssumme anfechten. 4 Abs. Die Kantonalbank Schwyz ist verpflichtet, solche Grundpfandforderungen zum Nennwert nebst den pfandversicherten Zinsguthaben zu übernehmen. 4 Abs. Die Schwyzer Kantonalbank ist verpflichtet, solche Grundpfandforderungen zum Nennwert nebst den pfandversicherten Zinsguthaben zu übernehmen. 45 Abs. Altrechtliche Grundpfandrechte, welche nach 9 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch den Gülten des neuen Rechts gleichgestellt sind, werden mit Zustimmung der Beteiligten in Inhaberschuldbriefe umgewandelt. 45 Abs. wird aufgehoben

6 48 Der Antrag auf Kraftloserklärung von Pfandtiteln im Sinne der Art. 870 und 87 ZGB kann vom Grundbuchverwalter gestellt werden. 48 Der Antrag auf Kraftloserklärung von Pfandtiteln im Sinne des Art. 865 ZGB kann vom Grundbuchverwalter gestellt werden. 49 Abs. Die Hauptbücher des eidgenössischen Grundbuches werden in Kartothekform geführt. Das Kantonsgericht bestimmt das Muster der losen Blätter und ordnet die in Art. 07b der bundesrätlichen Verordnung betreffend das Grundbuch vom. Februar 90 vorgesehenen Sicherungsmassnahmen an. 49 Abs. Die Hauptbücher des eidgenössischen Grundbuches werden in Kartothekform geführt. 5 Abs. Umfasst eine in das kantonale Grundbuch aufgenommene Liegenschaft mehrere Planparzellen oder setzt sich die Planparzelle aus mehreren Grundbuchparzellen zusammen, so ist das Verfahren über Teilung oder Vereinigung von Liegenschaften gemäss Art der eidgenössischen Grundbuchverordnung durchzuführen. 5 Abs. Umfasst eine in das kantonale Grundbuch aufgenommene Liegenschaft mehrere Planparzellen oder setzt sich die Planparzelle aus mehreren Grundbuchparzellen zusammen, so ist das Verfahren über Teilung oder Vereinigung von Liegenschaften gemäss Art der eidgenössischen Grundbuchverordnung durchzuführen. 54 Die Schatzungskolonnen des Hauptbuchblattes werden wie folgt verwendet: a) die erste Kolonne für die Angabe des Schatzungswertes bei landwirtschaftlichen Liegenschaften, welche dem Bundesgesetz über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen unterstellt sind; b) die zweite Kolonne für Gültschatzungen gemäss Art. 848 ZGB und 74 des Einführungsgesetzes zum ZGB 54 und 55 werden aufgehoben. 55 Die Schätzungsbehörde teilt alle neuen Schatzungen gemäss 54 lit. a dem Grundbuchverwalter mit. 66 Abs. 66 Abs. Nach Abschluss des Einspracheverfahrens überprüft der Grundbuchinspektor Hauptbuch und Hilfsregister und beantragt dem Kantonsgericht die Inkraftsetzung des Grundbuches. Er unterzeichnet neben dem Grundbuchverwalter die im Zusammenhang mit der Einführung des eidgenössischen Grundbuches ausgefertigten Schuldbriefe und Gülten. Nach Abschluss des Einspracheverfahrens überprüft der Grundbuchinspektor Hauptbuch und Hilfsregister und beantragt dem Kantonsgericht die Inkraftsetzung des Grundbuches

7 II. Dieser Beschluss wird dem fakultativen Referendum gemäss Abs. der Kantonsverfassung unterstellt. Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten und Genehmigung durch den Bund in die Gesetzsammlung aufgenommen. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens

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