S a t z u n g vom
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- Ursula Krüger
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1 Stadt Soest Der Bürgermeister S a t z u n g vom über die Unterhaltung und Nutzung der Übergangsheime der Stadt Soest sowie über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Übergangsheime Aufgrund der 4, 18 und 63 der GO NW in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NW, S. 475/SGV NW 2023) und der 2, 4 und 6 des KAG NW vom (GV NW, S. 712/SGV NW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV NW, S. 663) hat der Rat der Stadt Soest in Ausführung der 5 und 6 des Gesetzes über die Aufnahme von Aussiedlern, Flüchtlingen und Zuwanderern - Landesaufnahmegesetz - vom (GV NW, S. 61/SGV NW 24), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV NW, S. 342) und der 1, 4 und 5 des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge - Flüchtlingsaufnahmegesetz - vom 27. März 1984 (GV NW, S. 214/SGV NW 24) in seiner Sitzung am 30. Juni 1988 die nachstehende Satzung beschlossen: 1 Zweckbestimmung Die Stadt Soest unterhält Übergangsheime in der Rechtsform nichtrechtsfähiger Anstalten zur (1) vorläufigen Unterbringung von a) Aussiedlern und diesen gleichgestellten Personen ( 1 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 des Bundesvertriebenengesetzes in der jeweils geltenden Fassung), b) Flüchtlingen ( 3 des Bundesvertriebenengesetzes in der jeweils geltenden Fassung) und c) Zuwanderern deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit, die in einem Grenzdurchgangslager registriert oder im Wege des Notaufnahmeverfahrens aufgenommen und auf das Land NW verteilt wurden; (2) vorläufigen wohnungsmäßigen Versorgung von a) Ausländern im Sinne des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommener Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I, S. 1057), b) Ausländern, denen nach 22 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl. I, S. 353), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 1982 (BGBl. I, S. 946), die Einreise und der Aufenthalt im Geltungsbereich des Ausländergesetzes aus völkerrechtlichen, politischen oder menschlichen Gründen gestattet wurde und c) sonstigen Ausländern, deren Aufnahme und Unterbringung im öffentlichen Interesse erforderlich sind und die durch Rechtsverordnung der Landesregierung ausländischen Flüchtlingen gleichgestellt sind; Übergangswohnheime - Unterhaltung und Nutzung der Übergangswohnheime.doc Stand:
2 - 2 - (3) vorläufige Unterbringung von Ausländern, die einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte (Asylantrag) gestellt haben (asylbegehrende Ausländer). 2 Benutzungsverhältnis (1) Die Aufnahme in ein Übergangsheim erfolgt aufgrund einer Einweisungsverfügung des Stadtdirektors der Stadt Soest/Sozialamt. Damit wird ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis begründet, dessen Einzelheiten in der Benutzungsordnung geregelt sind. (2) Für den in 1 Nr. 1 und 2 dieser Satzung genannten Personenkreis ist die Benutzungsdauer auf 6 Monate begrenzt. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann die Benutzungsdauer auf Antrag verlängert werden. (3) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem in der Einweisungsverfügung genannten Aufnahmetermin und endet 1. durch Zeitablauf, 2. durch Widerruf der Einweisungsverfügung, 3. durch Verzicht. (4) Ein Verzicht ist nur wirksam, wenn er gegenüber dem Sozialamt bzw. dessen Beauftragten s c h r i f t l i c h erklärt wird. (5) Der Widerruf der Einweisungsverfügung ist zulässig, 1. wenn der Grund für die Unterbringung wegfällt, 2. wenn der Benutzung zu dem in 1 Nr. 1 und 2 dieser Satzung aufgeführten Personenkreis gehört und eine ihm angebotene Unterbringung in einer öffentlich geförderten oder sonstigen Wohnung, welche von der Mietpreisgestaltung her einer solchen Wohnung entspricht, dreimal nicht angenommen hat, oder die Unterbringung aus von ihm zu vertretenden Gründen verhindert, 3. wenn der Benutzer mit fälligen Gebühren für das Übergangsheim mehr als 2 Monate im Rückstand ist, 4. wenn der Benutzer die Unterkunft länger als 2 Monate nicht benutzt hat, oder 5. wenn der Benutzer wiederholt in grober Form gegen die Hausordnung verstoßen hat.
3 - 3 - (6) Im Falle der Beendigung des Nutzungsverhältnisses hat der Benutzer den Wohnungsschlüssel dem Liegenschaftsamt der Stadt Soest zu übergeben. Der Benutzer ist weiterhin verpflichtet, mit Beendigung der Unterbringung sein gesamtes Mobiliar und sonstige in seinem Eigentum stehende Gegenstände aus dem Übergangsheim zu entfernen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, werden das Mobiliar und alle sonstigen lagerfähigen Gegenstände auf Kosten des Benutzers von der Stadt gelagert. Die Stadt Soest haftet für bei der Einlagerung entstandene Schäden nur dann, wenn diese von einem städtischen Beauftragten verursacht wurden und ihm vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln nachgewiesen wird. Über die eingelagerten Sachen ist ein Verzeichnis aufzustellen, das von zwei Dienstkräften des Stadtdirektors zu unterschreiben ist. Unterläßt es der über das Mobiliar und die sonstigen Gegenstände Verfügungsberechtigte nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung, die eingelagerten Sachen abzuholen, werden sie nach Ablauf des zweiten auf die Zustellung der ersten Aufforderung folgenden Monats öffentlich versteigert. Ein die geschuldeten Gebühren und Kosten übersteigender Versteigerungserlös ist dem Benutzer auszuzahlen. Erscheint die öffentliche Versteigerung unergiebig, wird über die Sache nach pflichtgemäßem Ermessen anderweitig verfügt. 3 Gebührenpflicht Für die Benutzung der Übergangsheime werden Gebühren nach Maßgabe gesondert erlassener Gebührensatzungen in ihrer jeweils geltenden Fassung erhoben. 4 Gebührenschuldner (1) Gebührenpflichtig ist jeder ordnungsgemäß eingewiesene Benutzer für die ihm zugewiesene Unterkunft. (2) Werden mehrere Personen in dieselbe Unterkunft eingewiesen, so haften diese als Gesamtschuldner, sofern sie einem Familienverband oder einer Lebensgemeinschaft angehören.
4 - 4-5 Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebühren sind bis zum dritten Werktag eines jeden Monats für den laufenden Monat an die Stadtkasse zu entrichten. (2) Erstreckt sich die Benutzung der Unterkunft nicht über einen vollen Monat, so werden die Gebühren für jeden Benutzungstag mit 1/30 der monatlichen Gebühr berechnet. Dabei werden Aufnahme- und Entlassungstag jeweils als ein voller Tag in die Gebührenrechnung einbezogen. Bei der Verlegung von einer Unterkunft in eine andere wird der Tag der Verlegung nur bei der Gebührenberechnung für die neue Unterkunft berücksichtigt. 6 Einziehung der Gebühren (1) Die nach Maßgabe dieser Satzung fälligen Beträge werden bei nicht pünktlicher Zahlung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren eingezogen. (2) Bei Hilfeempfängern nach dem Bundessozialhilfegesetz werden die Gebühren von der Sozialhilfe einbehalten. 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit dem ersten Tage des auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt; b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden;
5 - 5 - c) der Stadtdirektor hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Soest vorher gerügt und die dabei verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, aus der sich der Mangel ergibt Soest, den 11. August 1988 (Helmut Busmann) Bürgermeister
Aufgrund folgender gesetzlicher Vorschriften in der zur Zeit jeweils gültigen Fassung,
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