Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz / AGG
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- Leon Grosser
- vor 8 Jahren
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1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz / AGG Veranstaltung im Rahmen des Antidiskriminierungsnetzwerkes Niedersachsen von UMUT e.v. Hannover am
2 Gliederung: I. Ziele II. Anwendungsbereiche III. Positive Maßnahmen IV. Benachteiligung nach AGG V. Zulässige Ungleichbehandlung und Ausnahmen VI. Ansprüche bei Ungleichbehandlung Zivilrecht VII. Maßnahmen und Pflichten AG VIII. Rechte des Beschäftigten IX. Beweislast X. Antidiskriminierungsverbände XI. Antidiskriminierungsstelle
3 Inkrafttreten AGG am Hintergrund: 4 Gleichbehandlungsrichtlinien der EU 1. Antirassismusrichtlinie (2000/43/EG), 2. die Rahmenrichtlinie Beschäftigung (2000/78/EG), 3.die "Gender-Richtlinie" (2002/73EG) 4. die Richtlinie zur Gleichstellung der Geschlechter auch außerhalb der Arbeitswelt (2004/113/EG)
4 I. Ziele des AGG 1 Benachteiligungen aus - rassistischen Gründen oder - wegen der ethnischen Herkunft, - des Geschlechts, - der Religion oder Weltanschauung, - einer Behinderung, - des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen
5 II. Anwendungsbereich 2 - Zivilrecht und - Arbeitsrecht Öffentliches Recht (-)
6 1. Arbeitsrecht: 2 Gilt für alle Bereiche der Beschäftigung - beim Zugang zur Erwerbstätigkeit (Stellenausschreibung, Bewerbungsverfahren, Auswahlgespräch, Auswahlkriterien, Einstellungsbedingungen) - bei der Vertragsgestaltung (Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, Arbeitsentgelt, Zusatzleistungen, Sozialleistungen) - bei der beruflichen Ausbildung (Umschulung, Aus- und Weiterbildung) - bei Fragen des beruflichen Aufstiegs (Beförderungen, Versetzungen oder Umsetzungen, Weisungen über Aus-, Fort- und Weiterbildung) - bei der Mitgliedschaft in einer Arbeitnehmervereinigung, Gewerkschaft oder Berufsvereinigung - bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und darüber hinaus, zum Beispiel bei der betrieblichen Altersversorgung.
7 Die Rechte nach AGG gelten - für alle Beschäftigten, - Angestellte in der Privatwirtschaft und - im öffentlichen Dienst - Beamtinnen und Beamte und - Zivildienstleistende und anerkannte Kriegsdienstverweigerer. Für Soldatinnen und Soldaten gibt es entsprechende Regelungen im Soldatengesetz.
8 2. Zivilrecht regelt Beziehung von rechtlich (nicht: wirtschaftlich) gleichgestellten Rechtssubjekten (natürlichen oder juristischen Personen) untereinander
9 Benachteiligung wegen - Rasse, - ethnischer Herkunft - Geschlecht - Religion - Behinderung - Alter - sexuelle Identität bei Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse unzulässig. Weltanschauung nicht erfasst
10 Welche Schuldverhältnisse? - Massengeschäfte - privatrechtliche Versicherung - sonstige zivilrechtliche Schuldverhältnisse ( Sozialschutz, soziale Vergünstigungen, Bildung oder der Öffentlichkeit zugängliche Güter, Dienstleistungen, einschließlich Wohnraum) bezieht sich nur auf Rasse und ethnische Herkunft
11 Definition Massengeschäfte 19 I Nr. 1: Ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande gekommene Geschäfte Taxifahrten, Restaurantbesuche oder auch der Gebrauchtwagenhandel bei gewerblichen Händlern, Freizeiteinrichtungen und Einzelhandel. Der Begriff "Masse" bezieht sich auf den Anbieter von Waren und Dienstleistungen.
12 privatrechtlichen Versicherungen Urteils des Europäischen Gerichtshof vom März 2011 unterschiedliche Behandlungen wegen des Geschlechts ab dem nicht mehr zulässig, sog. Unisex-Urteil
13 Ausnahmen Unterschiedliche Behandlung zulässig bei Vermietung von Wohnraum zur Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, 19 III 2. besonderes Nähe- und Vertrauensverhältnis der Parteien oder Angehörigen, 19 V 3. keine Anwendung bei Erb- und Familienrecht
14 III. Zulässige Unterschiedliche Behandlung bei Positiven Maßnahmen 5 Unterschiedliche Behandlung zulässig, wenn geeignete und angemessene Maßnahmen bestehende Nachteile verhindern oder ausgleichen.
15 IV. Benachteiligung nach AGG 3: 5 Formen 1. unmittelbare Benachteiligung direkte oder offene, wenn eine Person eine weniger günstige Behandlung als eine Vergleichsperson erfährt 2. Mittelbare Benachteiligung nach dem Anschein um eine neutrale Regelung, die Personen in besonderer Weise benachteiligen, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich 3. Belästigung unerwünschte Verhaltensweise bewirkt, die Verletzung der Würde und infolge dessen im Umfeld Einschüchterungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen geschaffen werden
16 4. Sexuelle Belästigung wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten (z.b. unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen), bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Einmaligkeit reicht aus. 5. Anweisung zur Benachteiligung insbesondere wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines der genannten Merkmale benachteiligt oder benachteiligen kann Weisung muss vorsätzlich erfolgen Bewusstsein der Verbotswidrigkeit der Anweisung hingegen nicht erforderlich auch tatsächliche Ausführung der Anweisung unerheblich z.b. Anweisung an Personalchef keine Behinderten einzustellen
17 V. Zulässige Ungleichbehandlung und Ausnahmen 1. bei Beschäftigung und Beruf 8 berufliche Anforderungen Art der Ausübung und Bedingungen ihrer Ausübung, soweit wesentlich und entscheidend Zweck rechtmäßig und Anforderung angemessen 9 Religion oder Weltanschauung 10 Alter objektiv, angemessenes und legitimes Ziels, Mittel des Zieles müssen angemessen und erforderlich sein
18 Beispiele - Rasse/ ethnische Herkunft: zulässig: Türke für Betreuung Türkischer Anwohner, unzulässig: Forderung akzentfreies Deutsch - Alter: zulässig: Abfindungshöhe, Sozialauswahl, Einstellungshöchstalter unzulässig: Abfrage nach Alter - Geschlecht: zulässig: Damenmode-Models, Amme, Sopransängerin unzulässig: Auschluss Frauen bei schwerer körperlicher Arbeit - Religion / Weltanschauung: zulässig: Religionsgemeinschaften bei beruflichen Anforderungen unzulässig: nicht für einfache Tätigkeiten - Behinderung: zulässig: Ausschluss für bestimmte Tätigkeiten, soweit diese nicht korrekt verrichtet werden können unzulässig: grundsätzliche Forderung von uneingeschränkter Einsetzbarkeit, Stichwort mittelbare Benachteiligung
19 2. Zulässige Ungleichbehandlung und Ausnahmen im Zivilrecht 20 Vorhandensein eines sachlichen Grundes für Ungleichbehandlung bei Religion, Behinderung, Alter, sexuelle Identität oder Geschlecht Wenn Ungleichbehandlung: 1. Vermeidung von Gefahren, Verhütung von Schäden oder anderen Zwecken vergleichbarer Art dient oder 2. dem Bedürfnis Schutz nach Intimsphäre oder persönlicher Sicherheit oder 3. besondere Vorteile gewährt und ein Interesse an der Durchsetzung der Gleichbehandlung fehlt oder 4. an die Religion eines Menschen anknüpft und im Hinblick auf die Ausübung der Religionsfreiheit oder auf das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften, der ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform sowie der Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion zur Aufgabe machen, unter Beachtung des jeweiligen Selbstverständnisses gerechtfertigt ist.
20 VI. Ansprüche bei Ungleichbehandlung im Zivilrechtsverkehr 21 Beseitigung der Beeinträchtigung und Unterlassung bei Wiederholungsgefahr daneben Schadensersatz 15
21 VII. Maßnahmen und Pflichten Arbeitgeber 12 Schutz vor Benachteiligung, auch vorbeugende Maßnahmen Hinweispflicht auf Benachteiligung und Schulungspflicht, um Benachteiligung einzustellen Arbeitsrechtliche Maßnahmen, wie Abmahnung, Versetzung, Kündigung Informationspflicht und Aushang über AGG
22 VIII. Rechte des Beschäftigten: 13 Beschwerderecht bei zuständiger Stelle des Betriebes, wenn Benachteiligung von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten Beschwerdeprüfpflicht und Mitteilung Leistungsverweigerungsrecht 14 Wenn AG keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung einer Belästigung oder sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz ergreift, ohne Verlust des Arbeitsentgeltes, wenn zu ihrem Schutz erforderlich Entschädigung und Schadensersatz 15 Schadensersatz, wenn schuldhafte Verletzung durch AG Entschädigung, wenn nicht Vermögensschaden Geltendmachung schriftlich binnen 2 Monaten nach Benachteiligung, Gerichtliche Geltendmachung: Ausschlussfrist von weiteren 3 Monaten ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Geltendmachung dem Arbeitgeber gegenüber ( 61 b I ArbGG) Maßregelungsverbot 16 AG darf AN nicht wegen Inanspruchnahme von Rechten nach benachteiligen Erweiterte Klagemöglichkeit 17 des Betriebsrates oder der Gewerkschaft gegen AG gemäß 23 BetrVG bei groben Verstoß, wenn Benachteiligung nach AGG vorliegt
23 IX. Beweislastverteilung 22 abgestufte Darlegungs- und Beweislastverteilung Volle Beweislast der einen Partei für Indizien, die eine Benachteiligung wegen eines in 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen Volle Beweislast der anderen Partei dafür, dass kein Verstoß dieser gegen des Benachteiligungsverbot vorliegt bzw. Verstoß gerechtfertigt ist
24 X. Beteiligung von Antidiskriminierungsverbänden 23 Antidiskriminierungsverband = Personenzusammenschluss, der nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend die besonderen Interessen benachteiligter Personen oder Personengruppen wahrnimmt mind. 75 Mitglieder oder Dachverband aus mind. 7 Verbänden Befugnis in Verfahren ohne Anwaltszwang als Bevollmächtigter oder Beistand des Benachteiligten aufzutreten / Befreiung vom Verbot der gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsberatung keine Möglichkeit der Abtretung von Entschädigungsansprüchen mehr
25 XI. Antidiskriminierungsstelle des Bundes 25 beim BM für Familie, Senioren, Jugend angesiedelt Aufgaben: Beratung Forschung Öffentlichkeitsarbeit
26 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Volgersweg 58, Hannover Tel: , Fax
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