HESSISCHER LANDTAG. Kleine Anfrage
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- Henriette Breiner
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1 17. Wahlperiode Drucksache 17/157 HESSISCHER LANDTAG Kleine Anfrage des Abg. Dr. Spies (SPD) vom betreffend Förderung von Kindern mit Schwierigkeiten bei Lesen/Schreiben/Rechnen nach 35a Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) und Antwort der Sozialministerin Vorbemerkung der Sozialministerin: Die ambulanten Maßnahmen der Eingliederungshilfe für Kinder mit Schwierigkeiten beim Lesen/Schreiben/Rechnen sind in 35a des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) geregelt. Danach sind Hilfen für Kinder mit Teilleistungsschwächen denkbar, wenn die Förderung in der öffentlichen Schule nicht ausreichend ist, um eine seelische Behinderung als Folge der Teilleistungsschwäche abzuwenden. Zuständig für Fördermaßnahmen der außerschulischen Unterstützung sind die örtlichen öffentlichen Jugendhilfeträger. Im Folgenden werden Ausführungen auch zur schulischen Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten gemacht, da sie nach 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gegenüber der Jugendhilfe vorrangig ist. Diese Vorbemerkung vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Einvernehmen mit dem Kultusminister wie folgt: Frage 1. Welche Träger/Einrichtungen/Behörden/Institutionen sind in welchem Umfang bzw. in welchen Fällen für die Förderung/Unterstützung und Therapie von Kindern mit Schwierigkeiten bei Lesen/Schreiben/Rechnen in Hessen zuständig? Für die Förderung und Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit Schwierigkeiten beim Lesen, Schreiben und Rechnen sind die Schulen verantwortlich. Die Schule hat entsprechende Förderungsmaßnahmen anzubieten, um allen Kindern und Jugendlichen die Fertigkeiten im Lesen, Schreiben und Rechnen zu vermitteln. Die individuelle Förderung von Schülerinnen und Schülern war stets konstitutiver Auftrag der Schule und eine Verpflichtung für jede Lehrerin und jeden Lehrer. In 3 Abs. 6 des Hessischen Schulgesetzes ist dieser Förderauftrag der Schule ausdrücklich formuliert. Nach 2 Abs. 1 der Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und der Abschlussprüfungen in der Mittelstufe (VOBGM) ist die Förderung der einzelnen Schülerin und des einzelnen Schülers Prinzip des gesamten Unterrichts und Aufgabe der gesamten schulischen Arbeit. Der Ausbau der individuellen Fördermöglichkeiten an den Schulen in Hessen ist ein Schwerpunkt der hessischen Bildungspolitik und wird auch im laufenden Schuljahr durch zahlreiche Maßnahmen unterstützt. So wurden zu Beginn des Schuljahres 2007/2008 drei Projektbüros in Wiesbaden, Marburg und Frankfurt installiert, welche die Schulen bei der Entwicklung individueller Förderkonzepte begleiten sollen, für die die Schulen eigenständig zuständig sind. Demgegenüber kommen Jugendhilfemaßnahmen in Form von Förderung oder Therapie nach 35a SGB VIII im besonderen Einzelfall in Betracht (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche). Die Jugendhilfeträger gewähren ambulante Maßnahmen der Eingliederungshilfe regelmäßig erst dann, wenn die Schule auf der Grundlage ihrer Förderdia- Eingegangen am 14. Juli 2008 Ausgegeben am 18. Juli 2008 Druck und Auslieferung: Kanzlei des Hessischen Landtags Postfach Wiesbaden
2 2 Hessischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/157 gnostik und der individuellen Förderpläne die/den betreffende(n) Schülerin/Schüler während eines angemessenen Zeitraums (z.b. eines Schuljahrs) Unterricht in besonderen Lerngruppen gefördert hat. Für eine Jugendhilfemaßnahme ist Voraussetzung, dass die Schwierigkeiten beim Lesen, Schreiben oder Rechnen als Ursache für eine seelische Behinderung im Sinne von 35a Abs. 1 SGB VIII anzusehen sind. Kinder und Jugendliche haben danach Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht. Zudem muss dadurch ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (Teilhabebeeinträchtigung). Frage 2. Wie ist die Aufgaben- und Kostenverteilung bzw. Übernahmepflicht insbesondere zwischen Kultusbehörde, Jugendämtern und Krankenkassen geregelt? Grundlage für die schulische Förderung nach 3 Abs. 6 des Hessischen Schulgesetzes ist die Verordnung über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen (VOLRR) vom 18. Mai 2006 (Anlage 1). Im Wesentlichen regeln dort die 1 bis 5 die grundsätzliche schulische Verpflichtung, die zu leistende Förderdiagnostik, die zu erbringenden Fördermaßnahmen auf der Grundlage individueller Förderpläne sowie den Unterricht in besonderen Lerngruppen. Nicht jede festgestellte psychische Störung geht mit einer Teilhabebeeinträchtigung einher oder lässt eine solche erwarten. Über das Vorliegen der Voraussetzungen des Anspruchs auf Eingliederungshilfe nach 35a SGB VIII und die im Einzelfall geeignete und notwendige Hilfeform entscheidet im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. In der Regel sind die gesetzlichen Krankenkassen nicht zuständig, da bei Schwierigkeiten beim Lesen, Schreiben und Rechnen in der Regel keine medizinisch-therapeutischen, sondern pädagogische Maßnahmen angezeigt sind. Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt die Kosten auf der Grundlage der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (Heilmittelrichtlinien). Hiernach besteht im Einzelfall die Pflicht, die Behandlungskosten zu übernehmen, wenn ärztlicherseits eine Störung der Wahrnehmung, Wahrnehmungsverarbeitung, Feinmotorik und/oder der Koordination festgestellt und die Behandlung durch Angehörige eines von den Trägern der Krankenversicherung anerkannten Heilberufs erbracht wird, etwa von Ergotherapeutinnen/Ergotherapeuten. Frage 3. Welche Verfahren sind durchzuführen, um zu einer Förderung der Kinder durch welchen Träger zu gelangen? Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder beim Rechnen haben in allen Schulformen Anspruch auf individuelle Förderung ( 2 Abs. 4 Satz 1 VOLRR). Sie erfolgt ohne gesonderten Antrag. Der Lernstand der Schülerin/des Schülers wird in einem individuellen Förderplan dokumentiert und fortgeschrieben; entscheiden sich die Eltern für eine außerschulische Maßnahme, wird diese in den individuellen Förderplan einbezogen ( 4 Abs. 3 und 4 VOLRR). Die Förderung einer Maßnahme im Rahmen der Jugendhilfe erfolgt auf Antrag, der an das örtlich zuständige Jugendamt zu richten ist. Das Jugendamt holt eine Stellungnahme sowie den individuellen Förderplan von der Schule ein, um diese bei seiner Prüfung berücksichtigen zu können. Darüber hinaus wird die seelische Gesundheit des Kindes bzw. des Jugendlichen durch eine Fachspezialistin oder einen Fachspezialisten begutachtet, die oder der über medizinische und psychologische differenzialdiagnostische Spezialkenntnisse verfügt. Die fachliche Stellungnahme erfolgt nach 35a Abs. 1a SGB VIII auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD 10) in der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation and Information herausgegebenen deutschen Fassung ( und kann nur von - Ärztinnen/Ärzten für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - Kinder- und Jugendpsychotherapeutinnen und -therapeuten, - Ärztinnen/Ärzten oder psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten, die über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störung bei Kindern und Jugendlichen verfügen, erstellt werden. Ärztinnen und Ärzte mit besonderer Erfahrung müssen eine psychotherapeutische Weiterbildung oder Zusatzausbildung nachweisen.
3 Hessischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/157 3 Im Interesse einer Optimierung der Förderung durch die Schule und den Jugendhilfeträger halten Schule und Jugendamt miteinander Kontakt, sofern eine Eingliederungshilfe nach 35a SGB VIII parallel erfolgt. So findet eine regelmäßige Abstimmung zwischen Schule, den Eltern/Erziehungsberechtigten und den Therapeutinnen bzw. Therapeuten, die im Rahmen der Eingliederungshilfe des Jugendamts tätig sind, statt ( 2 Abs. 3 - Förderdiagnostik - und 4 Abs. 3 - Individuelle Förderpläne - VOLRR). Frage 4. Welche landeseinheitlichen Richtlinien gelten für welche Fälle/Träger/Verfahren zur Beurteilung des Bedarfs und/oder der Kostenträgerschaft? Die schulische Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten ist in der VOLRR und im Erlass "Nachteilsausgleich für Schülerinnen und Schüler mit Funktionsbeeinträchtigungen, Behinderungen oder für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen" vom 18. Mai 2006 geregelt (Anlage 2). Außerdem haben sich alle Bundesländer am 4. Dezember 2003 im Rahmen der Kultusministerkonferenz auf neue Empfehlungen in den "Grundsätzen zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben" geeinigt (Anlage 3). Die Eingliederungshilfe durch die örtlichen öffentlichen Jugendhilfeträger richtet sich - wie in der Vorbemerkung ausgeführt - nach 35a SGB VIII. Zudem geben die "Empfehlungen nach 35a SGB VIII für ambulante Maßnahmen bei Eingliederungshilfe bei Legasthenie (Dyslexie; Lese- und Rechtsschreibschwäche) und Dyskalkulie (Rechenschwäche)" den hessischen Jugendhilfeträgern konkrete Handlungsanweisungen für die fachlichen Entscheidungen und bieten durch eine landesweite Umsetzung auch die Möglichkeit einer weitestgehend einheitlichen Handhabung (Anlage 4). Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 3 verwiesen. Frage 5. Nach welchen Sätzen werden Therapieleistungen für diese Kinder honoriert - sofern Unterschiede vorhanden sind, bitte nach Jugendhilfeträgern differenziert - und wie erklären sich Unterschiede? Die "Hessischen Empfehlungen zu Hilfen nach 35a SGB VIII für ambulante Maßnahmen der Eingliederungshilfe bei Legasthenie (Dyslexie; Lese- und Rechtschreibschwäche) und Dyskalkulie (Rechenschwäche)" halten in der Fußnote zu Nr. 8.4 eine Orientierung für das Leistungsentgelt für Therapieleistungen durch die Jugendhilfe fest. Nr. 8.4 Abs. 1 lautet: "Der Kostenträger unterscheidet Gruppen- und Einzelunterricht. Weitere Unterscheidungen sind möglich. Die Kostensätze können sich an den Sätzen der Krankenkasse für spezielle Ergotherapien (z.b. Hirnleistungstraining) oder an denen für Sprachheilbehandlungen orientieren 1, soweit nicht regional auf eigener Grundlage Leistungs- und Entgeltvereinbarungen nach den Regelungen des SGB VIII abgeschlossen worden sind." Die Fußnote hierzu gibt die Sätze der AOK aus dem Jahr 2007 als Orientierungsmaßstab wieder und lautet: "Bis zur Höhe von 31,24 für Einzeltherapie und 22,67 für Gruppentherapie nach den Sätzen der AOK Hessen für logopädische Behandlung (Sätze 2007)." Laut Mitteilung des Hessischen Landkreistages orientieren sich die hessischen Jugendämter daran. Nennenswerte Abweichungen seien hier nicht zu verzeichnen. Frage 6. In welchem Umfang werden für welche Kinder welche Therapie/Hilfsmaßnahmen mit welchen mittleren Gesamtkosten pro Therapie (bitte differenziert nach Trägern, bei kommunalen Trägern einzeln) durchgeführt und wie erklären sich Unterschiede? Was die schulische Förderung anbelangt, regelt die Verordnung über die Stundentafeln für die Primarstufe und die Sekundarstufe I die Stundenkapazität für zusätzliche Förderung in den Grundschulen. Den Grundschulen werden Förder- und Differenzierungsstunden zugewiesen, die über den Pflichtunterricht hinaus für Unterrichtserweiterungen sowie für Fördermaßnahmen zu verwenden sind. Die Unterrichtserweitungen kommen sowohl leistungsschwächeren als auch leistungsstärkeren Schülerinnen und Schülern zugute. Seit dem Schuljahr 1999/2000 hat sich die Höhe der Zuweisung für diese Förderstunden von Stunden auf Stunden im Schuljahr 2007/2008 erhöht. Die Möglichkeiten zur individuellen Förderung wurden durch den gleichzeitigen Rückgang der Schülerzahlen erweitert. So gingen im oben genannten Zeitraum die Schülerzahlen um Schülerinnen und
4 4 Hessischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/157 Schüler auf zurück, die durchschnittliche Schülerzahl pro Grundschulklasse sank um 0,65 auf 21,41 landesweit. Die Anzahl der sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentren hat sich mit Beginn des Schuljahres 2007/2008 um drei Förderschulen auf hessenweit 114 Zentren erhöht. Diese unterstützen durch ambulante und präventive Arbeit an der allgemeinen Schule die Lehrkräfte, Eltern sowie Schülerinnen und Schüler. Erklärtes Ziel dieser Arbeit ist es, Schülerinnen und Schülern mit Lern-, Sprach- und Verhaltensschwierigkeiten sowie mit Hör- und Sehbeeinträchtigungen frühzeitig qualifizierte Unterstützung durch Förderschullehrkräfte zukommen zu lassen. Dazu suchen die Förderschullehrkräfte die Schülerinnen und Schüler in den Regelschulen auf, beraten die Lehrkräfte der allgemeinen Schulen und organisieren gemeinsam eine gezielte Förderung. Die Lehrkräfte der sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentren arbeiten auch mit den Eltern eng zusammen. Sie suchen zudem den Kontakt zu Beratungsstellen der Kinder- und Jugendhilfe und arbeiten mit anderen außerschulischen Institutionen zusammen. Mit sonderpädagogischer Unterstützung sollen die Kinder und Jugendlichen weiter den Lernzielen der allgemeinen Schule folgen können und in ihrem Lebensumfeld stabilisiert werden. Was die Eingliederungshilfe der Jugendhilfeträger anbelangt, liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse über Art, Umfang und Kosten der Therapieleistungen nach 35a SGB VIII vor. Hierüber werden weder amtliche Statistiken geführt noch gibt es hinsichtlich der Vereinbarung von Entgelten Berichtspflichten. Von den kommunalen Spitzenverbänden - dem Hessischen Landkreistag und dem Hessischen Städtetag - wurden keine Erhebungen zu diesem Leistungsfeld durchgeführt. Nach Information des Hessischen Landkreistags sei seit Inkrafttreten der VOLRR zur Jahresmitte 2006 ein z.t. erheblicher Rückgang der Anträge auf ambulante Hilfen nach 35a SGB VIII bei den Jugendämtern zu verzeichnen. Frage 7. Wie viele Maßnahmen wurden in den Jahren 2000 bis 2007 von den jeweiligen Trägern veranlasst/durchgeführt/finanziert (bei kommunalen Trägern bitte einzeln für jeden nach Träger)? In der Landesstatistik über die Ausgaben und Einnahmen der Kinder- und Jugendhilfe wurden bis 2007 lediglich die Ausgaben und Einnahmen der Kommune für Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche 35a SGB VIII als Summe für alle Betroffenen festgehalten. Ab dem Erhebungsjahr 2007 ist für jeden jungen Menschen, welcher Leistungen nach 35a SGB VIII erhält, ein Erhebungsbogen für die Landesjugendhilfestatistik auszufüllen. Erste Daten werden im Herbst 2008 erwartet. In dieser Erhebung werden allerdings - wie in vergangenen Jahren auch - keine Daten zu den Ausgaben in einzelnen Fällen festgehalten. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. Frage 8. Wie erklärt sich die Landesregierung diese Entwicklung? Die Landesregierung geht davon aus, dass der Rückgang an Anträgen auf außerschulische Unterstützung, von dem der Hessische Landkreistag berichtet, mit dem gesetzlichen Vorrang der Verantwortung der Schulen auf diesem Gebiet in Zusammenhang steht. Der Vorrang der schulischen Hilfsmaßnahmen ist sowohl im Achten Buch Sozialgesetzbuch durch eine klarstellende Gesetzesänderung zum 1. Oktober 2005 verdeutlicht als auch in der hessischen "Verordnung über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen" (VOLRR) vom 18. Mai 2006 ausdrücklich verankert worden. Hinzu kommt, dass eine Unterstützung seitens der Schulen unabhängig von der Dauer und dem Grad der Beeinträchtigung zu erfolgen hat. Demgegenüber stehen die engen Voraussetzungen für eine Unterstützung nach 35a SGB VIII, die den Personenkreis, für welchen die außerschulische Therapie und andere Maßnahmen der Jugendhilfe in Betracht kommen, einschränken. Wiesbaden, 4. Juli 2008 In Vertretung: Gerd Krämer Die Anlagen können in der Bibliothek des Hessischen Landtags eingesehen oder im Internet im Dokumentenarchiv ( abgerufen werden.
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