Zu den ständig bereit zu haltenden Informationen zählen insbesondere:

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1 DL-InfoV Mit der am in Kraft getretene Dienstleistungs-Informationspflichten- Verordnung (DL-InfoV) hat der Gesetzgeber der Wirtschaft besondere Pflichten aufgeben, insofern Dienstleistungen angeboten werden. Über die bereits bestehenden Informationspflichten der BGB-Informationspflichtenverordnung, der Informationspflichten nach den 5, 6 TMG (Telemediengesetz) und der Preisangabenverordnung hinaus. Sofern verbreitet worden ist, die Angaben nach der DL-InfoV seien zwingend in einem Webseiten Impressum unterzubringen, ist in dieser pauschalen Form falsch. Die DL-InfoV verlangt, dass die jeweiligen Informationen vor Vertragsschluss bzw. Erbringen der Dienstleistungen angeboten werden. Sofern also Dienstleistungen nicht über die Webseite angeboten, bzw. die Dienstleistung über die Webseite erbracht wird, ist es mithin nicht zwingend, dort die Informationen anzubieten. Sinnvoll ist es allerdings. Zu den Informationspflichten im Einzelnen: Die DL-InfoV unterscheidet primär zwischen Informationen die auf Anfrage angeboten werden müssen ( 3 DL-InfoV) und Informationen, die stets bereit gehalten werden müssen ( 2 DL-InfoV). Zu den ständig bereit zu haltenden Informationen zählen insbesondere: 1. Informationen entsprechend der Vorgabe zum Homepage-Impressum nach 5 TMG, nämlich: a. Die Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei Juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten, sofern Angaben über Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen; b. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post; c. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde; d. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister, oder Genossenschaftsregister, in dem die Firma eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer;

2 e. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Art. 1 d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3jährige Berufsausbildung abschließen, oder im Sinne von Art. 1 f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom , angeboten oder erbracht wird, Angaben über e.a. die Kammer, welcher die Dienstanbieter angehören, e.b. die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem Berufsbezeichnung verliehen worden ist, e.c. die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugängig sind; f. in den Fällen, in denen die Firma eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach 27 a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach 139 c der Abgabenordnung besitzen, die Angaben dieser Nummer; g. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angaben hierüber; 2. Es müssen Angaben zur Berufshaftpflicht, insbesondere Name, Anschrift des Versicherers gemacht werden. Bei den auf Anfrage mitzuteilenden Informationen sind insbesondere hervorzuheben: 2.1. Berufsrechtliche Angaben, speziell: Verweise auf berufsrechtliche Regelungen; 2.2. Angaben zu den vom Dienstleistungserbringer ausgeübten multidisziplinären Tätigkeiten und den mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften. Ferner ist 4 DL-InfoV zu beachten. Danach muss der Dienstleistungserbringer den Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages, oder sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung, folgende Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen:

3 1. Sofern er den Preis für die Dienstleistung vorher festgelegt hat, diesen Preis in der 2 Abs. 2 DL-InfoV festgelegten Form. Danach hat der Dienstleistungserbringer die Informationen wahlweise a. dem Dienstleistungsempfänger von sich aus mitzuteilen, b. am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so vorzuhalten, dass sie dem Leistungsempfänger leicht zugängig sind, c. dem Dienstleistungsempfänger über eine von ihm angegebene Adresse leicht zugängig zu machen, oder d. in alle von ihm dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung aufzunehmen. 2. Sofern er den Preis der Dienstleitung nicht im Vorhinein festgelegt hat, auf Anfrage den Preis der Dienstleistung, oder wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, entweder die näheren Einzelheiten der Berechnung, anhand derer der Dienstleistungsempfänger die Höhe des Preises leicht errechnen kann, oder einen Kostenvoranschlag. Für wen gilt die DL-InfoV? Alle Dienstleister sind von der DL-InfoV erfasst, auch Freiberuflicher, also z. B. auch Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten. Ausnahmen sind in der DL-InfoV nicht vorgesehen, jedoch in der Richtlinie, auf die sich die DL-InforV im 1 ausdrücklich bezieht. In Art. 2 der Richtlinie erfolgt eine abschließende Aufzählung derjenigen Dienstleistungen, die nicht den Vorgaben der DL-InfoV unterliegen, nämlich: a) nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse; b) Finanzdienstleistungen wie Bankdienstleistungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung und Rückversicherung, betrieblicher oder individueller Altersversorgung, Wertpapieren, Geldanlagen, Zahlungen, Anlageberatung, einschließlich der in Anhang I der Richtlinie 2006/48/EG aufgeführten Dienstleistungen; c) Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation sowie zugehörige Einrichtungen und Dienste in den Bereichen, die in den Richtlinien 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG, 2002/22/EG und 2002/58/EG geregelt sind;

4 d) Verkehrsdienstleistungen einschließlich Hafendienste, die in den Anwendungsbereich von Titel V des Vertrags fallen; e) Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen; f) Gesundheitsdienstleistungen, unabhängig davon, ob sie durch Einrichtungen der Gesundheitsversorgung erbracht werden, und unabhängig davon, wie sie auf nationaler Ebene organisiert und finanziert sind, und ob es sich um öffentliche oder private Dienstleistungen handelt; g) audiovisuelle Dienste, auch im Kino- und Filmbereich, ungeachtet der Art ihrer Herstellung, Verbreitung und Ausstrahlung, und Rundfunk; h) Glücksspiele, die einen geldwerten Einsatz verlangen, einschließlich Lotterien, Glücksspiele in Spielkasinos und Wetten; i) Tätigkeiten, die im Sinne des Artikels 45 des Vertrags mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind; j) soziale Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung und der Unterstützung von Familien und dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Personen, die vom Staat, durch von ihm beauftragte Dienstleistungserbringer oder durch von ihm als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen erbracht werden; k) private Sicherheitsdienste; l) Tätigkeiten von Notaren und Gerichtsvollziehern, die durch staatliche Stellen bestellt werden. 3. In welcher Form müssen die Informationen geboten werden? Bei den ständig bereitzuhaltenden Informationen hat der Anbieter die Zu Ziffer 2. a d dargestellten Wahlmöglichkeiten. Anders gegen bei den auf Anfrage zu bietenden Informationen. Hier muss der Anbieter dafür sorgen, dass die Informationen in allen ausführlichen Informationsunterlagen über die Dienstleistung enthalten sind. Mithin ist es grundsätzlich zu raten, ein Informationsblatt zur Dienstleistung zu erstellen, auf dem sämtliche Informationen erfasst sind. Dieses Informationsblatt kann auf der Internetseite eingestellt werden und zugleich vor Vertragsschluss nochmals in schriftlicher, also verfestigter oder aufrechterhaltener Form übergeben werden.

5 Soweit zu den allgemeinen Vorgaben der DL-InfoV unterfallenden Dienstleister. Für jeden Dienstleister ist jedoch ein individuelles Informationsblatt zur Dienstleistung zu erstellen, insbesondere, weil die Pflichtangaben bei den unterschiedlichen Gruppen der Freiberuflicher differieren. Als Vorlage kann insofern die von Ihnen mit Fax vom übersandten Darstellungsweise gewählt werden (siehe Ziff. 3 Art der Informationspflichten). Hinsichtlich der auf Anfrage zur Verfügung zu stellenden Informationen sollen Rechtsanwälte ihren Mandanten zur Verfügung stellen: 1. Angaben zu berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugängig sind. Rechtsanwälte müssen auf die für Sie geltenden berufsrechtlichen Regelungen, mithin die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), die Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA), das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), die Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE) und ggf. die Fachanwaltsordnung (FAO) verweisen. Wobei insofern ein Hinweis auf die Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer ( genügt. Dort können sämtliche berufsrechtlich relevanten Vorschriften in der Rubrik Berufsrecht angesehen werden. 2. Angaben zur außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahren, insbesondere Zugang und nähere Informationen über deren Voraussetzungen zu machen. Dabei müssen Rechtsanwälte ihre Mandanten auf das für die bei der Rechtsanwaltskammer bestehende außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren zwischen Rechtsanwälten und Mandanten gem. 73 Abs. 2 Nr. 3 BRAO hinweisen. Wobei der Hinweis auf das Bestehen der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft gem. 191 f BRAO genügt. Hinsicht der Preisgestaltung der anwaltlichen Dienstleistung ist festzustellen: Sofern der Preis nicht im Vorhinein einseitig durch den Rechtsanwalt festgelegt wird, sondern dieser entweder auf der Grundalge des RVG oder über eine Vergütungsvereinbarung abrechnet, muss er auf Anfrage dem Mandanten sofern möglich den Preis der Dienstleistung angeben, oder die näheren Einzelheiten der Berechnung, an Hand derer der Mandant die Höhe des Preises leicht errechnen kann. Mangels abschließender Möglichkeit der Vorhersage des Endpreises hat der Rechtsanwalt auf Anfrage mithin lediglich dem Mandanten die Grundlagen seiner Berechnung mitzuteilen. Sofern genügt bei Abrechnung auf der Grundlage des RVG die Angabe des Fest- oder Betragsrahengebühren bzw. eine Erläuterung der Abrechnung nach dem Streitwert. Bei der Streitwertabrechnung ist erforderlich, dem Mandanten die Grundalge der Streitwertberechnung bezogen auf den konkreten Fall zu erläutern und anschließend darauf hinzuweisen, welche Gebühren anfallen können und wie sich dies betragsmäßig auswirkt.

6 Folgen des Verstoßes gegen die DL-InfoV: Wenn Informationen vom Dienstleister (etwa dem Rechtsanwalt) nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig dem Mandanten zur Verfügung gestellt oder in den ausführlichen Informationsunterlagen gem. 3 Abs. 2 nicht die bzw. alle erforderlichen Informationen erwähnt sind, kann dies gem. 6 DL-InfoV als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 geahndet werden. Beispiel für ein korrektes Impressum am Beispiel Steuerberater/Wirtschaftsprüfer: Impressum Unternehmensangaben nach 5 TMG, 55 RStV, 2 DL-InfoV Name Gesellschaftsform Straße Ort Telefon Telefax Internet: Sitz der Gesellschaft Amtsgericht, Partnerschaftsregister Steuernummer: Verantwortlich für den Inhalt: Partner: Registrierungs- und Aufsichtsbehörde: Wirtschaftsprüferkammer Steuerberaterkammer Die gesetzlichen Berufsbezeichnungen "Wirtschaftsprüfer" und "Steuerberater" wurden in der Bundesrepublik Deutschland verliehen. Die Wirtschaftsprüfer und Steuerberater der Gesellschaft unterliegen den jeweiligen berufsrechtlichen Regeln. Die entsprechenden

7 standesrechtlichen Bestimmungen für die in Deutschland zugelassenen Berufsträger finden Sie auf den Internet-Seiten der jeweiligen Kammern: www. Adresse Wirtschaftsprüferkammer: www. Adresse Steuerberaterkammer: Die Allgemeinen Auftragsbedingungen sowie die Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung erhalten Sie in unseren Geschäftsräumen. Bei Bedarf senden wir Ihnen diese auf Anfrage auch gerne zu. Berufsrechtliche Regelungen für Wirtschaftsprüfer: Die maßgeblichen berufsrechtlichen Regelungen sind das Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung WPO), die Prüfungsordnung (PrüfO), die Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer (BS WP/vBP), die Satzung für Qualitätskontrolle und die Verordnung über die Berufshaftpflichtversicherung der Wirtschaftsprüfer (WPBHV). Alle Texte sind über die Internetseite der Wirtschaftsprüferkammer, dort unter Service Rechtsvorschriften abrufbar. Berufsrechtliche Regelungen für Steuerberater: Die maßgeblichen berufsrechtlichen Regelungen sind das Steuerberatungsgesetz (StBerG), die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB), die Satzung über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten (Berufsordnung BOStB) der Bundessteuerberaterkammer und die Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (Steuerberatergebührenverordnung StBGebV). Alle Texte sind über die Internetseite der Bundesteuerberaterkammer, dort unter Downloads Berufsrecht, abrufbar. Weitere Angaben zu nahestehenden Unternehmen: Adresse Partner: Sitz der Gesellschaft: Amtsgericht, Partnerschaftsregister

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