Zu den ständig bereit zu haltenden Informationen zählen insbesondere:
|
|
- Linus Albert
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 DL-InfoV Mit der am in Kraft getretene Dienstleistungs-Informationspflichten- Verordnung (DL-InfoV) hat der Gesetzgeber der Wirtschaft besondere Pflichten aufgeben, insofern Dienstleistungen angeboten werden. Über die bereits bestehenden Informationspflichten der BGB-Informationspflichtenverordnung, der Informationspflichten nach den 5, 6 TMG (Telemediengesetz) und der Preisangabenverordnung hinaus. Sofern verbreitet worden ist, die Angaben nach der DL-InfoV seien zwingend in einem Webseiten Impressum unterzubringen, ist in dieser pauschalen Form falsch. Die DL-InfoV verlangt, dass die jeweiligen Informationen vor Vertragsschluss bzw. Erbringen der Dienstleistungen angeboten werden. Sofern also Dienstleistungen nicht über die Webseite angeboten, bzw. die Dienstleistung über die Webseite erbracht wird, ist es mithin nicht zwingend, dort die Informationen anzubieten. Sinnvoll ist es allerdings. Zu den Informationspflichten im Einzelnen: Die DL-InfoV unterscheidet primär zwischen Informationen die auf Anfrage angeboten werden müssen ( 3 DL-InfoV) und Informationen, die stets bereit gehalten werden müssen ( 2 DL-InfoV). Zu den ständig bereit zu haltenden Informationen zählen insbesondere: 1. Informationen entsprechend der Vorgabe zum Homepage-Impressum nach 5 TMG, nämlich: a. Die Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei Juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten, sofern Angaben über Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen; b. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post; c. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde; d. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister, oder Genossenschaftsregister, in dem die Firma eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer;
2 e. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Art. 1 d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3jährige Berufsausbildung abschließen, oder im Sinne von Art. 1 f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom , angeboten oder erbracht wird, Angaben über e.a. die Kammer, welcher die Dienstanbieter angehören, e.b. die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem Berufsbezeichnung verliehen worden ist, e.c. die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugängig sind; f. in den Fällen, in denen die Firma eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach 27 a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach 139 c der Abgabenordnung besitzen, die Angaben dieser Nummer; g. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angaben hierüber; 2. Es müssen Angaben zur Berufshaftpflicht, insbesondere Name, Anschrift des Versicherers gemacht werden. Bei den auf Anfrage mitzuteilenden Informationen sind insbesondere hervorzuheben: 2.1. Berufsrechtliche Angaben, speziell: Verweise auf berufsrechtliche Regelungen; 2.2. Angaben zu den vom Dienstleistungserbringer ausgeübten multidisziplinären Tätigkeiten und den mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften. Ferner ist 4 DL-InfoV zu beachten. Danach muss der Dienstleistungserbringer den Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages, oder sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung, folgende Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen:
3 1. Sofern er den Preis für die Dienstleistung vorher festgelegt hat, diesen Preis in der 2 Abs. 2 DL-InfoV festgelegten Form. Danach hat der Dienstleistungserbringer die Informationen wahlweise a. dem Dienstleistungsempfänger von sich aus mitzuteilen, b. am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so vorzuhalten, dass sie dem Leistungsempfänger leicht zugängig sind, c. dem Dienstleistungsempfänger über eine von ihm angegebene Adresse leicht zugängig zu machen, oder d. in alle von ihm dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung aufzunehmen. 2. Sofern er den Preis der Dienstleitung nicht im Vorhinein festgelegt hat, auf Anfrage den Preis der Dienstleistung, oder wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, entweder die näheren Einzelheiten der Berechnung, anhand derer der Dienstleistungsempfänger die Höhe des Preises leicht errechnen kann, oder einen Kostenvoranschlag. Für wen gilt die DL-InfoV? Alle Dienstleister sind von der DL-InfoV erfasst, auch Freiberuflicher, also z. B. auch Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten. Ausnahmen sind in der DL-InfoV nicht vorgesehen, jedoch in der Richtlinie, auf die sich die DL-InforV im 1 ausdrücklich bezieht. In Art. 2 der Richtlinie erfolgt eine abschließende Aufzählung derjenigen Dienstleistungen, die nicht den Vorgaben der DL-InfoV unterliegen, nämlich: a) nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse; b) Finanzdienstleistungen wie Bankdienstleistungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung und Rückversicherung, betrieblicher oder individueller Altersversorgung, Wertpapieren, Geldanlagen, Zahlungen, Anlageberatung, einschließlich der in Anhang I der Richtlinie 2006/48/EG aufgeführten Dienstleistungen; c) Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation sowie zugehörige Einrichtungen und Dienste in den Bereichen, die in den Richtlinien 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG, 2002/22/EG und 2002/58/EG geregelt sind;
4 d) Verkehrsdienstleistungen einschließlich Hafendienste, die in den Anwendungsbereich von Titel V des Vertrags fallen; e) Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen; f) Gesundheitsdienstleistungen, unabhängig davon, ob sie durch Einrichtungen der Gesundheitsversorgung erbracht werden, und unabhängig davon, wie sie auf nationaler Ebene organisiert und finanziert sind, und ob es sich um öffentliche oder private Dienstleistungen handelt; g) audiovisuelle Dienste, auch im Kino- und Filmbereich, ungeachtet der Art ihrer Herstellung, Verbreitung und Ausstrahlung, und Rundfunk; h) Glücksspiele, die einen geldwerten Einsatz verlangen, einschließlich Lotterien, Glücksspiele in Spielkasinos und Wetten; i) Tätigkeiten, die im Sinne des Artikels 45 des Vertrags mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind; j) soziale Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung und der Unterstützung von Familien und dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Personen, die vom Staat, durch von ihm beauftragte Dienstleistungserbringer oder durch von ihm als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen erbracht werden; k) private Sicherheitsdienste; l) Tätigkeiten von Notaren und Gerichtsvollziehern, die durch staatliche Stellen bestellt werden. 3. In welcher Form müssen die Informationen geboten werden? Bei den ständig bereitzuhaltenden Informationen hat der Anbieter die Zu Ziffer 2. a d dargestellten Wahlmöglichkeiten. Anders gegen bei den auf Anfrage zu bietenden Informationen. Hier muss der Anbieter dafür sorgen, dass die Informationen in allen ausführlichen Informationsunterlagen über die Dienstleistung enthalten sind. Mithin ist es grundsätzlich zu raten, ein Informationsblatt zur Dienstleistung zu erstellen, auf dem sämtliche Informationen erfasst sind. Dieses Informationsblatt kann auf der Internetseite eingestellt werden und zugleich vor Vertragsschluss nochmals in schriftlicher, also verfestigter oder aufrechterhaltener Form übergeben werden.
5 Soweit zu den allgemeinen Vorgaben der DL-InfoV unterfallenden Dienstleister. Für jeden Dienstleister ist jedoch ein individuelles Informationsblatt zur Dienstleistung zu erstellen, insbesondere, weil die Pflichtangaben bei den unterschiedlichen Gruppen der Freiberuflicher differieren. Als Vorlage kann insofern die von Ihnen mit Fax vom übersandten Darstellungsweise gewählt werden (siehe Ziff. 3 Art der Informationspflichten). Hinsichtlich der auf Anfrage zur Verfügung zu stellenden Informationen sollen Rechtsanwälte ihren Mandanten zur Verfügung stellen: 1. Angaben zu berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugängig sind. Rechtsanwälte müssen auf die für Sie geltenden berufsrechtlichen Regelungen, mithin die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), die Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA), das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), die Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE) und ggf. die Fachanwaltsordnung (FAO) verweisen. Wobei insofern ein Hinweis auf die Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer ( genügt. Dort können sämtliche berufsrechtlich relevanten Vorschriften in der Rubrik Berufsrecht angesehen werden. 2. Angaben zur außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahren, insbesondere Zugang und nähere Informationen über deren Voraussetzungen zu machen. Dabei müssen Rechtsanwälte ihre Mandanten auf das für die bei der Rechtsanwaltskammer bestehende außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren zwischen Rechtsanwälten und Mandanten gem. 73 Abs. 2 Nr. 3 BRAO hinweisen. Wobei der Hinweis auf das Bestehen der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft gem. 191 f BRAO genügt. Hinsicht der Preisgestaltung der anwaltlichen Dienstleistung ist festzustellen: Sofern der Preis nicht im Vorhinein einseitig durch den Rechtsanwalt festgelegt wird, sondern dieser entweder auf der Grundalge des RVG oder über eine Vergütungsvereinbarung abrechnet, muss er auf Anfrage dem Mandanten sofern möglich den Preis der Dienstleistung angeben, oder die näheren Einzelheiten der Berechnung, an Hand derer der Mandant die Höhe des Preises leicht errechnen kann. Mangels abschließender Möglichkeit der Vorhersage des Endpreises hat der Rechtsanwalt auf Anfrage mithin lediglich dem Mandanten die Grundlagen seiner Berechnung mitzuteilen. Sofern genügt bei Abrechnung auf der Grundlage des RVG die Angabe des Fest- oder Betragsrahengebühren bzw. eine Erläuterung der Abrechnung nach dem Streitwert. Bei der Streitwertabrechnung ist erforderlich, dem Mandanten die Grundalge der Streitwertberechnung bezogen auf den konkreten Fall zu erläutern und anschließend darauf hinzuweisen, welche Gebühren anfallen können und wie sich dies betragsmäßig auswirkt.
6 Folgen des Verstoßes gegen die DL-InfoV: Wenn Informationen vom Dienstleister (etwa dem Rechtsanwalt) nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig dem Mandanten zur Verfügung gestellt oder in den ausführlichen Informationsunterlagen gem. 3 Abs. 2 nicht die bzw. alle erforderlichen Informationen erwähnt sind, kann dies gem. 6 DL-InfoV als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 geahndet werden. Beispiel für ein korrektes Impressum am Beispiel Steuerberater/Wirtschaftsprüfer: Impressum Unternehmensangaben nach 5 TMG, 55 RStV, 2 DL-InfoV Name Gesellschaftsform Straße Ort Telefon Telefax Internet: Sitz der Gesellschaft Amtsgericht, Partnerschaftsregister Steuernummer: Verantwortlich für den Inhalt: Partner: Registrierungs- und Aufsichtsbehörde: Wirtschaftsprüferkammer Steuerberaterkammer Die gesetzlichen Berufsbezeichnungen "Wirtschaftsprüfer" und "Steuerberater" wurden in der Bundesrepublik Deutschland verliehen. Die Wirtschaftsprüfer und Steuerberater der Gesellschaft unterliegen den jeweiligen berufsrechtlichen Regeln. Die entsprechenden
7 standesrechtlichen Bestimmungen für die in Deutschland zugelassenen Berufsträger finden Sie auf den Internet-Seiten der jeweiligen Kammern: www. Adresse Wirtschaftsprüferkammer: www. Adresse Steuerberaterkammer: Die Allgemeinen Auftragsbedingungen sowie die Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung erhalten Sie in unseren Geschäftsräumen. Bei Bedarf senden wir Ihnen diese auf Anfrage auch gerne zu. Berufsrechtliche Regelungen für Wirtschaftsprüfer: Die maßgeblichen berufsrechtlichen Regelungen sind das Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung WPO), die Prüfungsordnung (PrüfO), die Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer (BS WP/vBP), die Satzung für Qualitätskontrolle und die Verordnung über die Berufshaftpflichtversicherung der Wirtschaftsprüfer (WPBHV). Alle Texte sind über die Internetseite der Wirtschaftsprüferkammer, dort unter Service Rechtsvorschriften abrufbar. Berufsrechtliche Regelungen für Steuerberater: Die maßgeblichen berufsrechtlichen Regelungen sind das Steuerberatungsgesetz (StBerG), die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB), die Satzung über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten (Berufsordnung BOStB) der Bundessteuerberaterkammer und die Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (Steuerberatergebührenverordnung StBGebV). Alle Texte sind über die Internetseite der Bundesteuerberaterkammer, dort unter Downloads Berufsrecht, abrufbar. Weitere Angaben zu nahestehenden Unternehmen: Adresse Partner: Sitz der Gesellschaft: Amtsgericht, Partnerschaftsregister
Informationspflichten für Dienstleistungserbringer
Informationspflichten für Dienstleistungserbringer Die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) ist am 17. März 2010 im Bundesgesetzblatt (BGBl. Jahrgang 2110 Teil I Nr. 11 Seite 267
MehrSonderausgabe Mai 2010. FPS Newsletter. Neue Informationspflichten für Dienstleister. www.fps-law.de
Sonderausgabe Mai 2010 FPS Newsletter Neue Informationspflichten für Dienstleister www.fps-law.de Die neue Dienstleistungs- Informationspflichten- Verordnung (DL-InfoV) Mit der heutigen Sonderausgabe unseres
MehrInformationspflichten für Dienstleister nach der DL-InfoV
Informationspflichten für Dienstleister nach der DL-InfoV Für Dienstleister gelten Informationspflichten. nach der Dienstleistungs- Informationspflichten-Verordnung (kurz: DL-InfoV) die der Dienstleister
MehrDienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV)
Arbeitshilfe 1/10 Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) Im Bundesgesetzblatt (BGBl. Jahrgang 2010 Teil I Nr. 11, S. 267ff.) ist am 17. März 2010 die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung
MehrInformationen für Rechtsanwälte zur Handhabung der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV)
Informationen für Rechtsanwälte zur Handhabung der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) Die am 17. Mai 2010 in Kraft tretende Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV)
MehrInforma(onen gemäß der Dienstleistungs- Informa(onspflichten Verordnung (DL- InfoV)
Informa(onen gemäß der Dienstleistungs- Informa(onspflichten Verordnung (DL- InfoV) Rechtsanwalt und Notar a.d. Horst Dieter Swienty Rechtsanwäl9n Vanessa Swienty- Brokemper Rechtsanwäl9n Petra Andrews
MehrAnbieterkennzeichnung im Internet (Webimpressum)
Anbieterkennzeichnung im Internet (Webimpressum) Beratungszentrum Recht und Betriebswirtschaft Unternehmen, die sich mit einer Website im Internet präsentieren, müssen nach 5 Telemediengesetz (TMG) ein
MehrInternet-Impressum: Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater erforderlich
Stand: 21. Dezember 2011 Internet-Impressum: Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater erforderlich Aufgrund der Erlaubnis- und Registrierungspflicht für Versicherungsvermittler und
MehrDienstleistungs- Informationspflichten-Verordnung
Dienstleistungs- Informationspflichten-Verordnung Stand: Juni 2010 Sollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Innung oder an Ihren Fachverband Die im Merkblatt Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung
MehrGoldberg Rechtsanwälte. Neue Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (DL-InfoV ab dem 17. Mai 2010)
Goldberg Rechtsanwälte Neue Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (DL-InfoV ab dem 17. Mai 2010) Mit Wirkung ab dem 17.05.2010 tritt die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung,
MehrMerk blatt. Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater erforderlich:
Stand: 1. Januar 2014 Merk blatt INTERNET-IMPRESSUM Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater erforderlich: Versicherungsvermittler und -berater unterliegen einer Erlaubnis- und Registrierungspflicht
MehrM U S T E R. 1 Name und Sitz. (1) Der Name der Partnerschaft lautet:...steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 1
M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Der
MehrINTERNET-IMPRESSUM Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und berater erforderlich:
MERKBLATT INTERNET-IMPRESSUM Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und berater erforderlich: Versicherungsvermittler und berater unterliegen einer Erlaubnis- und Registrierungspflicht nach 11
MehrM U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft und Rechtsanwaltsgesellschaft in der
M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft und Rechtsanwaltsgesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung 1 Firma und Sitz
MehrEmail: info@kestinglegal.eudiese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können
Impressum Angaben gemäß 6 TDG und 5 Telemediengesetz (TMG) und DL-InfoV KESTING & Partner Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer Partnerschaftsgesellschaft nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz
MehrM U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft und Buchprüfungsgesellschaft in der
M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft und Buchprüfungsgesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung 1 Firma und Sitz (1)
MehrRECHTSANWALTSKAMMER DES LANDES BRANDENBURG. Kurzmitteilung
RECHTSANWALTSKAMMER DES LANDES BRANDENBURG Ausgabe Nr. 15/2010 v. 07.05.2010 Kurzmitteilung Informationen für Rechtsanwälte zur Handhabung der Dienstleistungs- Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV)
MehrINTERNET-IMPRESSUM Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und berater erforderlich:
MERKBLATT INTERNET-IMPRESSUM Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und berater erforderlich: Versicherungsvermittler und berater unterliegen einer Erlaubnis- und Registrierungspflicht nach 11a,
MehrHANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT
HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT ZUR UMSATZSTEUER 2010 DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE FÜR ANWALTLICHE DIENSTLEISTUNGEN BEI AUSLANDSBEZUG Das Umsatzsteuergesetz wurde mit Wirkung zum 01.01.2010 geändert.
MehrM U S T E R. 1 Name und Sitz. (1) Der Name der Partnerschaft lautet:...steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 1
M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Der
MehrINTERNET-IMPRESSUM Welchen Pflichten unterliegen Finanzanlagenvermittler? Zusätzliche Angaben für Finanzanlagenvermittler erforderlich:
MERKBLATT INTERNET-IMPRESSUM Welchen Pflichten unterliegen Finanzanlagenvermittler? Stand: 28. Januar 2014 INTERNET-IMPRESSUM Zusätzliche Angaben für Finanzanlagenvermittler erforderlich: Finanzanlagenvermittler
MehrM U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform
M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung 1 Name und Sitz (1) Der Name
MehrDie Gesellschaftsformen
Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen
MehrM U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform. der Partnerschaftsgesellschaft
M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Der Name der Partnerschaft lautet:...steuerberatungsgesellschaft
MehrDTV-Reihe: Recht in der Praxis
DTV-Reihe: Recht in der Praxis 19. Neue Informationspflichten für Dienstleister nach der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung Am 17. Mai 2010 ist die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung
MehrNeue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops -
Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops - München, 31. Mai 2012 Anmerkungen zur Präsentation: Diese Präsentation soll vor allem Shopbetreibern
MehrMandanten-Fragebogen
Mandanten-Fragebogen Kontaktdaten: Nachname Vorname Straße PLZ und Ort Telefon/Handy Email Informationen zur Abmahnung: Abmahnende Kanzlei Forderungshöhe Frist Unterlassungserklärung Vergleich: Wünschen
MehrKleingewerbetreibende (Muster)
Kleingewerbetreibende (Muster) Helge Müller CD-Shop Helge Müller Postfach 1234 Helge Müller Hinweise zu Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen Kleingewerbetreibender: Für Kleingewerbetreibende - sie sind
MehrM U S T E R. einer Satzung für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer AG. Firma und Sitz
M U S T E R einer Satzung für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer AG 1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Gesellschaft lautet:...aktiengesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
MehrHintergrundinformationen zur Impressumspflicht :
Hintergrundinformationen zur Impressumspflicht : Die Impressumspflicht oder auch Anbieterkennzeichnung ergibt sich aus dem 5 TMG (Telemediengesetz) und aus dem 55 RStV (Rundfunkstaatsvertrag). Nach 5 TMG
MehrM U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform
M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: 1 Firma
MehrWiderrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker
MehrEinzelkaufleute (Muster)
Einzelkaufleute (Muster) Bernd Mustermann e. K. Bernd Mustermann e. K. Postfach 12 34 Bernd Mustermann e. K. Hinweise zu Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen bei Einzelkaufleuten Auf allen Geschäftsbriefen
MehrSie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,
MehrM U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform. der GmbH & Co. KG.
M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG 1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: mbh & Co. KG Steuerberatungsgesellschaft
MehrSteuerberaterkammern NRW Stand: Juni 2008 M U S T E R
Steuerberaterkammern NRW Stand: Juni 2008 M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft 1 Firma und Sitz (1)
MehrPflichtangaben einer ordnungsgemäßen Rechnung
Pflichtangaben einer ordnungsgemäßen Rechnung Wir machen aus Zahlen Werte Wie der Gesetzgeber die Rechnung definiert Eine Rechnung ist jedes Dokument (bzw. eine Mehrzahl von Dokumenten), mit dem über eine
MehrZur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das
MehrInternet-Impressum Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater, Finanzanlagenvermittler und Honorar- Finanzanlagenberater
Internet-Impressum Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater, Finanzanlagenvermittler und Honorar- Finanzanlagenberater Versicherungsvermittler und -berater sowie Finanzanlagenvermittler
MehrPflichtangaben im Internet Impressumspflicht
Pflichtangaben im Internet Impressumspflicht Anbieter einer geschäftsmäßigen Internetseite müssen auf Ihrer Homepage eine Vielzahl von Angaben vorhalten, das sogenannte»impressum«. Ziel dieser Pflicht
MehrNEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER
MERKBLATT NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER Die Vorschrift zur Erlaubnis und Registrierung von Versicherungsvermittlern, 34 d GewO, sowie die Verordnung über die Versicherungsvermittlung
MehrVerbrauchertipp! Gesetz zur Button-Lösung
Verbrauchertipp! Gesetz zur Button-Lösung ab 01.08.12 Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr
MehrGesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern. Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479)
Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479) Frankfurt am Main, den 13. Mai 2015 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz regelt die Arbeitszeit von selbständigen
MehrWiderrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein
MehrTelekommunikation Ihre Datenschutzrechte im Überblick
Telekommunikation Ihre Datenschutzrechte im Überblick Inhalt Bestands- und Verkehrsdaten 5 Vertragsschluss 6 Bonitätsabfrage 7 Telefonbuch und Auskunft 8 Rechnung und Einzelverbindungsnachweis 9 Auskunftsrecht
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrWie stelle ich eine korrekte Rechnung?
Rechnungsstellung Wie stelle ich eine korrekte Rechnung?... denn DAMIT fängt das Geldverdienen an! Rechnungsstellung Was ist eine Rechnung? Grundsätzlich jedes Dokument, mit dem eine Leistung abgerechnet
Mehrc:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc
ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten zugleich gesetzliche Informationen zu Ihren Rechten nach den Vorschriften
MehrMuster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens
Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster
Mehra) als Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung, aa) mit Erlaubnis nach 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung
INFORMATIONSPFLICHTEN BEIM ERSTEN GESCHÄFTSKONTAKT Nach 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und beratung (VersVermV) haben Versicherungsvermittler und berater die Pflicht, dem Kunden beim
MehrAngaben zur Person (bei juristischen Personen Angaben des/der gesetzlichen Vertreter):
(zurück an) Industrie- und Handelskammer Potsdam Breite Straße 2 a - c 14467 Potsdam HINWEIS: Bei Personengesellschaften (z.b. BGB-Gesellschaft, OHG, GmbH & Co. KG) hat jeder geschäftsführungsberechtigte
MehrGesetzesänderungen «Nominee», Entwurf
Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom
MehrNutzung dieser Internetseite
Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher
MehrFolgendes ist zu beachten:
Der DTV informiert: Bei der Werbung für Ferienwohnungen/-häuser, Privatzimmer sowie Pauschalangeboten ist stets die Preisangabenverordnung (PAngV) zu beachten Die Preisangabenverordnung (PAngV) ist eine
MehrWiderrufsbelehrung der redcoon GmbH
Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Stand: September 2015 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Muster-Widerrufsformular Seite 5 Widerrufsbelehrung
MehrRechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern
Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit
MehrInformationspflichten für Anbieter von Internetinhalten: Vorschriften für Sachverständige. Nr. 153/10
Informationspflichten für Anbieter von Internetinhalten: Vorschriften für Sachverständige Nr. 153/10 Ansprechpartner: RA u. Wirtjur. (Uni Bt.) Daniel Lasser Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg
MehrInformationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1.
B A We Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1. Februar 1998) Vorbemerkung
MehrKurzInfo. Impressum und mehr. Informationspflichten für Dienstleister. - Stand Juli 2010 - - Gerd Kalmbach - info@gerd-kalmbach.de
KurzInfo Impressum und mehr - Stand Juli 2010 - - Gerd Kalmbach - info@gerd-kalmbach.de Gerd Kalmbach Leiter der BDVT Berufsgruppe Selbstständige 1 Inhaltsverzeichnis 1. Einführung... 3 2. Die Verordnung...
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015
Stand 2015 Datenblatt des s der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) Stand: 2015/10 1 Allgemeines Alle Leistungen, die aufgrund einer Bestellung über den von der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) für den Kunden erbracht
MehrBerufsbezeichnung und zuständige Kammer Die Rechtsanwälte der Kanzlei sind nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zugelassen
S C H W A R Z RECHTSANW ÄLTE SCHWARZ RECHTSANWÄLTE Postfach 2723 58477 Lüdenscheid BRUNO Q. SCHWARZ Rechtsanwalt Miet- und Wohnungseigentumsrecht Werkvertragsrecht Privates Baurecht ANETTE C. SCHWARZ Rechtsanwältin*
Mehr1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974.
Gemeinnützigkeit in Europa C.O.X. Schweden Vereine Rechtlicher Rahmen 1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974. 2. Definition
Mehr1. die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland;
Sehr geehrte(r) Steuerpflichtige(r), gemäß 138 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) sind Sie verpflichtet, zur steuerlichen Erfassung von Auslandsbeteiligungen, Ihrem Finanzamt mit beiliegendem Vordruck Folgendes
MehrEigenerklärung des Bewerbers zu Gründen, die gemäß 6 EG Abs. 4 VOL/A zwingend zum Ausschluss von der Teilnahme am Vergabeverfahren führen
Eigenerklärung des Bewerbers zu Gründen, die gemäß 6 EG Abs. 4 VOL/A zwingend zum Ausschluss von der Teilnahme am Vergabeverfahren führen Der Bewerber versichert, dass gem. 6 EG Abs. 4 VOL/A keine Gründe
Mehr3. Angaben zu sämtlichen Gesellschaftern / Inhabern
An die Ingenieurkammer-Bau NRW Carlsplatz 21 40213 Düsseldorf Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Gesellschaften Beratender Ingenieure und Ingenieurinnen gemäß 33 Abs. 1 BauKaG NRW vom 16.12.2003,
MehrJahresabschluss der Rechtsformen II
Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Kommanditgesellschaft Quellen: www.bochum.ihk.de http://www.teialehrbuch.de/ 1 Kommanditgesellschaft Allgemeines: Die Kommanditgesellschaft (KG)
MehrPFLICHTANGABEN BEI E-MAILS, HOMEPAGES UND CO.
PFLICHTANGABEN BEI E-MAILS, HOMEPAGES UND CO. Neue gesetzliche Rahmenbedingungen für elektronische Medien Elektronische Medien spielen im beruflichen Alltag von Architekten eine immer gewichtigere Rolle.
MehrLösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
MehrDatenschutzbeauftragte
MEIBERS RECHTSANWÄLTE Externe Datenschutzbeauftragte für Ihr Unternehmen Stand: Juli 2014 Datenschutz im Unternehmen ist mehr als eine Forderung des Gesetzgebers Der Schutz personenbezogener Daten ist
MehrWissenswertes zur Ausbildung zum / zur Medizinischen Fachangestellten
Wissenswertes zur Ausbildung zum / zur Medizinischen Fachangestellten Die Ärztekammer Hamburg ist nach dem Berufsbildungsgesetz die zuständige Stelle für die Ausbildung im Beruf Medizinische/r Fachangestellte/r
MehrSonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen
Sonderrundschreiben Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonnenstraße 11-80331 München Telefon 089 / 5404133-0 - Fax 089 / 5404133-55 info@haus-und-grund-bayern.de
MehrM e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen
Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund
MehrImmobilienverwaltung plus
Immobilienverwaltung plus... mit volljuristischem Sachverstand MHLemmer - Immobilien - ass. iur. Michael H. Lemmer - Wilhelmstraße 30-35418 Buseck (Großen-Buseck) Telefon 06408 2018 - Fax 06408 4080 -
MehrMandatsbedingungen und Widerrufsbelehrung der. Rechtsanwaltskanzlei Armin Geiger, LL.M., Solitudestr. 10, 715638 Ludwigsburg. Stand: 01.07.
Mandatsbedingungen und Widerrufsbelehrung der Rechtsanwaltskanzlei Armin Geiger, LL.M., Solitudestr. 10, 715638 Ludwigsburg Stand: 01.07.2015 1. Allgemeines 1.1 Für sämtliche Mandatsbeziehungen gelten
MehrM e r k b l a t t. zur
M e r k b l a t t zur Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft I. Rechtsgrundlagen Steuerberatungsgesetz (StBerG) Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte
MehrRegistrierung von Abschlussprüfern aus Drittländern Formular A (DE)
ABSCHLUSSPRÜFERAUFSICHTSKOMMISSION AUDITOROVERSIGHTC OMMISSION Registrierung von Abschlussprüfern aus Drittländern Formular A (DE) Formular zur Registrierung von Prüfungsunternehmen aus einem Drittland
MehrBEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA
UMSATZSTEUER BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA Stefan Rose Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 7. Oktober 2008 BM Partner Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BM Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft
MehrMerkblatt. Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik
Merkblatt Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik Was sind Lebensmittelbedarfsgegenstände? Lebensmittelbedarfsgegenstände
MehrBeispiel 17. Folie 94. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby
Beispiel 17 A ist Kommanditist der X-KG. Im Gesellschaftsvertrag sind 50.000 als Haftsumme für A festgelegt. Ferner hat A sich dort verpflichtet, 50.000 als Einlage zu erbringen. Die A-AG verlangt von
MehrWie nutze ich den Einheitlichen Ansprechpartner?
Wie nutze ich den Einheitlichen Ansprechpartner? Leitfaden zum österreichischen Einheitlichen Ansprechpartner für EU/EWR Dienstleister Sie sind Staatsangehörige/r eines EU- bzw. EWR-Staates oder für eine
MehrM e r k b l a t t. zur
M e r k b l a t t zur Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft I. Rechtsgrundlagen Steuerberatungsgesetz (StBerG) Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte
MehrInformationspflichten für Zeitarbeitsunternehmen nach der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV)
EU-Dienstleistungsrichtlinie Informationspflichten für Zeitarbeitsunternehmen nach der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) 19.08.2010 bza Die EU-Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie
MehrNewsletter Ahlhorn. September 2009. Grundstücksgeschäfte der öffentlichen Hand und Vergaberecht. Serviceline FPS Frankfurt am Main. www.fps-law.
September 2009 Newsletter Ahlhorn Grundstücksgeschäfte der öffentlichen Hand und Vergaberecht Serviceline FPS Frankfurt am Main Aline Fritz Dr. Annette Rosenkötter Dr. Anne-Carolin Seidler, LL.M. Dr. Thorsten
MehrM U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz
Stand: Juni 2008 M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Die Gesellschaft ist eine Partnerschaft im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes.
MehrODDSLINE Entertainment AG
Heidenheim an der Brenz WKN A0JNFM ISIN DE000A0JNFM6 Die Aktionäre der Gesellschaft werden hiermit zur außerordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, den 30. April 2014 um 10 Uhr in die Geschäftsräume
Mehre-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop
e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop Gewerblicher Rechtsschutz - Namensrecht Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. WIE WEIT GEHT MEIN NAMENSRECHT? 3 2. WORIN LIEGT DER WESENTLICHE UNTERSCHIED
MehrDer Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.
Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines
MehrAngaben, die wir brauchen. Angaben zur (Ehe-)Frau
Dr. Sonntag Rechtsanwälte Hans-Vogel-Str. 2 90765 Fürth Telefon 0911 971870 Telefax 0911 9718710 Wir können für Sie Kindesunterhalt (Volljährigenunterhalt und Minderjährigenunterhalt), Getrenntlebensunterhalt
Mehr246/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Materialien - Textgegenüberstellung 1 von 6
246/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Materialien - Textgegenüberstellung 1 von 6 2 von 6 Geltende Fassung Textgegenüberstellung Artikel 1 9. (1) Für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag oder den
Mehr312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten
312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten (1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher
MehrUrheberrecht im Internet
Wissensmanagement mit Neuen Medien Übung Geltungsbereich im Internet Grundsätzlich gilt für das Internet deutsches (Bundes-)Recht im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Dies ergibt sich aus dem
MehrGründung Personengesellschaft
1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)
MehrAnlage eines neuen Geschäftsjahres in der Office Line
Leitfaden Anlage eines neuen Geschäftsjahres in der Office Line Version: 2016 Stand: 04.11.2015 Nelkenweg 6a 86641 Rain am Lech Stand: 04.11.2015 Inhalt 1 Zielgruppe... 3 2 Zeitpunkt... 3 3 Fragen... 3
MehrNotwendige Impressumsangaben bei Internetpräsenzen
L E I N E N & D E R I C H S A N W A L T S O Z I E T Ä T Wettbewerbsrecht 2009 Notwendige Impressumsangaben bei Internetpräsenzen - Checkliste für Webseitenbetreiber - Von Rechtsanwalt Dennis Groh L E I
MehrInformationen für Schulen und Träger der VBO. Änderungen im Zulassungsverfahren für Träger der Vertieften Berufsorientierung
Änderungen im Zulassungsverfahren für Träger der Vertieften Berufsorientierung Zulassung von Trägern 176 Sozialgesetzbuch (SGB) III Grundsatz (1) Träger bedürfen der Zulassung durch eine fachkundige Stelle,
MehrObergericht des Kantons Zürich
Obergericht des Kantons Zürich NI Nr. 476 KREISSCHREIBEN DER VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die Notariate über die Mehrwertsteuer vom 20. Dezember 1994 Am 1. Januar 1995
MehrSHOPPING CLOUD SHOPPING.GUETSEL.DE
SHOPPING CLOUD SHOPPING.GUETSEL.DE WAS IST DAS? Kurz gesagt: Die Shopping Cloud ist ein Art»Amazon«für Gütersloh. Unternehmen aus Gütersloh können hier online Produkte und Dienstleistungen präsentieren.
MehrKapitel I: Registrierung im Portal
Kapitel I: Registrierung im Portal Um zu unserem Portal zu gelangen, rufen Sie bitte die folgende Internetseite auf: www.arag-forderungsmanagement.de Bei Ihrem ersten Besuch des ARAG Portals ist es notwendig,
MehrRisikolos vor Gericht. Prozessfinanzierung im Arzthaftungsrecht
1 Risikolos vor Gericht. Prozessfinanzierung im Arzthaftungsrecht 2 3 I Das Problem im Arzthaftungsrecht. Ein Patient glaubt, Opfer eines ärztlichen Behandlungsfehlers zu sein. Doch ein Prozess im Arzthaftungsrecht
Mehr