DiePublizitätsvorschriftenfürgeförderteProjekte

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1 DiePublizitätsvorschriftenfürgeförderteProjekte im Rahmen des Programms zur grenzüberschreitenden Kooperation Österreich-Ungarn Wer Förderungen im Rahmen des Programms zur grenzüberschreitenden Kooperation Österreich Ungarn und damit aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) erhält, ist berechtigt und verpflichtet, auf diese hinzuweisen und das geförderte Projekt entsprechend zu kennzeichnen. Diese Broschüre fasst zusammen, was im Zusammenhang mit den Publizitätsvorschriften zu beachten ist und macht die die korrekte Verwendung der Embleme der Europäischen Union und des Programmlogos anschaulich durch Beispiele. Sollten Sie weitere Fragen zu den für Ihr Projekt geltenden Publizitätsvorschriften haben, stehen die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Gemeinsamen Technischen Sekretariats Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung! Kontakt: Dr. Yvonne Brodda Programm- und Kommunikationsmanager Tel: / -710 (Sekretariat) brodda@vati.hu Fax: Inhaltsverzeichnis 1. Rechtliche Rahmenbedingungen 2. Das Publizitäts-ABC die Grundregeln 3. Zusätzliche Regelungen für Bau- und Infrastrukturprojekte und bei Erwerb von materiellen Gegenständen 4. Umsetzung der Publizitätsvorschriften bei Veranstaltungen 5. Öffentlichkeitsarbeit und Werbung für ein gefördertes Projekt 6. Webseiten 7. Informationstafeln, Wegweiser und Richtungstafeln 8. Download Logos 9. Anhang Seite 1

2 1. Rechtliche Rahmenbedingungen: Die Publizitätsvorschriften basieren auf der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006, Kapitel II, Abschnitt 1. Die für Sie als Begünstigte/r relevanten Artikel 8 und 9 finden Sie im Anhang dieser Broschüre. Die Publizitätsvorschriften gelten, sobald Sie mit Ihrem Projekt beginnen. Die Verpflichtung zur Publizität ist Bestandteil des EFRE-Fördervertrags und des Partnerschaftsvertrags. Im Fördervertrags ist auch festgelegt, dass Ihr Projekt von der Verwaltungsbehörde mit folgenden Daten veröffentlicht wird: Name und Adresse des/der Begünstigten, Projekttitel, Projektbeschreibung und Höhe der öffentlichen Förderung. ACHTUNG! Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass bei Nichteinhaltung der Publizitätsvorschriften keine oder nur Teile der zugesagten Fördersumme ausgezahlt bzw. Fördersummen zurückgefordert werden können. 2. Das Publizitäts-ABC die Grundregeln Die Publizitätsvorschriften sind grundsätzlich bei allen Informations- und Publizitätsmaßnahmen Ihres Projektes anzuwenden und betreffen Printmedien (Bücher, Studien, Broschüren, Flugblätter, Poster und Plakate, Einladungen, Zertifikate/Zeugnisse u.a.) ebenso wie elektronische Medien (Webseiten, CDs und DVDs, elektronische Newsletter). Grundsätzlich müssen alle Informations- und Publizitätsmaßnahmen eines Projektes die folgenden drei Gestaltungselemente enthalten: A das Emblem (= die Flagge) der Europäischen Union entsprechend den in der Verordnung (EG) Nr.1828/2006 (Anhang 1) angegebenen grafischen Normen B die textlichen Verweise auf die Europäische Union sowie auf den Fonds EFRE Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung C das offizielle Programm-Logo und den Programm-Slogan Creating the future Diese Gestaltungselemente sollen dabei an prominenter Stelle platziert werden. Das bedeutet konkret: Publikationen und Broschüren: auf den Umschlagsseiten (keinesfalls innerhalb der Publikation!) Andere Druckmaterialien (Einladungen, Zertifikate usw.): auf der ersten Seite Webseite: auf der Startseite, am besten in der Kopf- oder Fußzeile CD und DVD: auf dem Umschlag und auch auf der CD/DVD selbst Sollten auch Logos anderer Stellen (weiterer Kofinanzierer, Sponsor, Partner) abgebildet sein, ist unbedingt zu beachten, dass EU-Emblem und Programmlogo in gleicher Größe erscheinen. Seite 2

3 A. Gestaltungselemente des EU-Emblems Das EU-Emblem ist eine blaue Flagge mit einen Kreis aus 12 goldenen, fünfzackigen Sternen, die wie Stunden auf dem Zifferblatt einer Uhr angeordnet sind. Die blaue Fläche hat ein Seitenverhältnis von 1:1,5. Die Sterne sind immer mit einer Zacke nach oben abzubilden. Die Farben: Pantone Reflex Blue (= 100 % Cyan / 80 % Magenta) und Pantone Yellow (= 100 % Yellow) Falls eine zweifarbige Gestaltung nicht möglich ist, kann die Flagge auch einfarbig reproduziert werden, entweder mit schwarzen Sternen auf weißem Untergrund oder mit weißen Sternen auf blauem Hintergrund. Falls ein farbiger Hintergrund nicht zu vermeiden ist, wird das Rechteck, mit einer weißen Linie umgeben, deren Stärke 1/25 der Rechteckhöhe entsprechen sollte. Genaue Angaben zu Geometrie und Farben finden Sie im Anhang dieser Broschüre. Verschiedene Farbversionen und Dateiformate des Emblems können von der Programmwebseite herunter geladen werden (Menüpunkt Download). B. Korrekt auf die Europäische Union verweisen Ein Hinweis auf die Europäische Union und zwar ausgeschrieben, NICHT ABGEKÜRZT als EU muss enthalten sein. Zusätzlich muss auf die Kofinanzierung durch den Europäischen Fond für regionale Entwicklung in ungarischer, deutscher oder englischer Sprache hingewiesen werden. Der Name des Fonds muss immer voll ausgeschrieben werden! Wir empfehlen die Verwendung der englischen Version: Beispiel für die Kombination von Flagge und Text: Diese Version steht zum Download auf der Programmwebseite zur Verfügung. C. Verwendung des AT-HU-Logos Der Aufbau des Logos ist klar definiert und darf nicht verändert werden. Das bedeutet, dass das Logo nur proportional vergrößert oder verkleinert werden darf. Es steht immer auf weißem Hintergrund und auf einer horizontalen Linie. Das Logo darf nur in Zusammenhang mit der EU-Flagge verwendet und soll auf der Umschlagseite aller Informationsmaterialien angebracht werden. Beide Programmlogos sind gleichwertig. Die Verwendung des Kompaktlogos ist in jedem Fall ausreichend und empfiehlt sich besonders für kleine Seite 3

4 Flächen/Gegenstände oder in Kombination mit Logos anderer Sponsoren/Partnern. Die Deluxe -Version sollte verwendet werden, wenn ausreichend Platz vorhanden ist. Beide Logovarianten sind grundsätzlich vierfärbig. Sollte ein vierfärbiger Druck nicht möglich oder sinnvoll sein, wird das Logo in der Graustufen-Variante verwendet. Die einfärbige Variante ist für Siebdruck und Folienbeschriftungen geeignet. Das kompakte Programmlogo die Standardversion: Das große Programmlogo die Deluxe -Version: Verschiedene Farbversionen und Dateiformate des Programmlogos können von der Programmwebseite herunter geladen werden (Menüpunkt Download). Ebenfalls zum Download verfügbar ist das Logo-Manual, der detaillierte Leitfaden für Sie oder Ihren Graphiker bei der Verwendung des Programmlogos. 3. Zusätzliche Regelungen für Bau- und Infrastrukturmaßnahmen und bei Erwerb von materiellen Gegenständen Gilt für Vorhaben mit mehr als öffentlicher Förderung. Wenn Sie eine Förderung für ein Bau- und Infrastrukturmaßnahme erhalten, müssen Sie mit dem Beginn der Baustelle des Projektes ein Hinweisschild (Bautafel) und mit einem Hinweis auf die Förderung durch den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung anbringen. Folgende Richtlinien sind bei der Gestaltung des Hinweisschildes zu beachten: Der EU-Teil muss mindestens 25 % der Gesamtfläche einnehmen. Er enthält das EU-Emblem" und den Text Europäische Union Europäischer Fonds für regionale Entwicklung in deutscher, ungarischer oder englischer Sprache. Er enthält das Programmlogo AT-HU Die Schriftgröße des EU-Textes muss mindestens genauso groß sein wie die Schriftgröße des übrigen Textes. Die Größe der Tafel muss der Bedeutung des Vorhabens entsprechen. Seite 4

5 Abbildung 1: (Fiktives) Hinweisschild mit den erforderlichen Gestaltungselementen Bei Bau- und Infrastrukturmaßnahmen und Erwerb von materiellen Gegenständen muss nach Abschluss des Vorhabens eine bleibende Erläuterungstafel aufgestellt werden, und zwar spätestens sechs Monate nach Abschluss des Vorhabens und an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle. Folgende Richtlinien sind bei der Gestaltung der Erläuterungstafeln zu beachten: Die Erläuterungstafel nennt Art und Bezeichnung des Vorhabens. Der EU-Teil muss mindestens 25 % der Gesamtfläche einnehmen. Er enthält das EU-Emblem" und den Text Europäische Union Europäischer Fonds für regionale Entwicklung in deutscher, ungarischer oder englischer Sprache. Er enthält das Programmlogo AT-HU Die Mindestgröße der Erläuterungstafel ist A3 (297 x 420 mm). Wir empfehlen, auch bei kleineren Bau- und Infrastrukturmaßnahmen, eine solche bleibende Erläuterungstafel anzubringen. FOTO Seite 5

6 4. Umsetzung der Publizitätsvorschriften bei Veranstaltungen Bei EU-geförderten Qualifizierungsmaßnahmen sowie Veranstaltungen (Konferenzen, Seminare, Messen, Ausstellungen, Wettbewerbe, Sportveranstaltungen), die mit EUkofinanzierten Projekten zusammenhängen, müssen alle Veranstaltungsunterlagen (wie z.b. Handouts, Powerpoint-Präsentationen, Teilnehmerlisten, Poster) die folgenden Gestaltungselemente enthalten: das EU-Emblem der Hinweis auf die Kofinanzierung durch den Europäischen Fond für regionale Entwicklung der Europäischen Union in ungarischer, deutscher oder englischer Sprache das Programmlogo AT-HU Abbildung 2: Beispiel für eine Powerpoint-Präsentation Wir empfehlen das Aufhängen der EU-Flagge während der Veranstaltung am Veranstaltungsort. In Ihrem eigenen Interesse ersuchen wir Sie ferner, die Publizitätsmaßnahmen festzuhalten (Foto) und im Rahmen der Abrechnung Ihres Projektes vorzulegen. Seite 6

7 5. Öffentlichkeitsarbeit und Werbung für ein gefördertes Projekt Wenn Sie Öffentlichkeitsarbeit bzw. Werbung für ein Projekt machen, für das Sie Fördermittel aus einem Europäischen Fonds erhalten, müssen die verwendeten Werbemittel wie Plakate Umschlagseiten von Prospekten/Foldern Inserate in Zeitungen oder Magazinen (Elektronische) Newsletter Publizitätsgegenstände wie Give-aways (Druckmaterial, aber auch T-Shirts, Taschen, Spielzeug etc.) Pressemitteilungen* (*Anmerkung: Eine Verpflichtung der Presseorgane zur Übernahme der Publizitätselemente besteht nicht! Trotzdem sind Sie als Projektträger verpflichtet, diese in Ihren Pressemitteilungen abzubilden.) einen Hinweis auf die Förderung enthalten, und zwar das EU-Emblem, den Hinweis auf die Kofinanzierung durch den Europäischen Fond für regionale Entwicklung der Europäischen Union in ungarischer, deutscher oder englischer Sprache und das Programmlogo AT-HU Abbildung 3: AT-HU Inserat im Magazin Regional Review (10/2008) Seite 7

8 Abbildung 4: Publizitätsbeispiele von Centrope (DVD), Welterbe (Tasche), NetLab (Broschüre) Bei kleinem Werbematerial, wie z.b. kleinen Give-ways wie Stiften, kleinformatigen Aufklebern, USB-Sticks etc. kleinformatigen Zeitungsinseraten müssen lediglich die das EU-Emblem mit dem Zusatz Europäische Union und das Programmlogo (Kompaktversion) abgebildet sein. Abbildung 5: (Fiktives) Beispiel für kleines Werbematerial Bitte beachten Sie, dass Sie von jedem Exemplar zumindest ein Stück für die Abrechnung aufbewahren sollten. 6. Webseiten Webseiten müssen auf der Startseite gut sichtbar, am besten in der Kopf- oder Fußzeile, folgende Elemente enthalten: das EU-Emblem den Hinweis auf die Kofinanzierung durch den Europäischen Fond für regionale Entwicklung der Europäischen Union in ungarischer, deutscher oder englischer Sprache und Seite 8

9 das Programmlogo AT-HU Falls auch ein anderes Emblem (z.b. das Logo eines weiteren Kofinanzierers, Sponsors oder Partners) abgebildet ist, müssen EU-Emblem und Programmlogo in gleicher Größe abgebildet werden. Bei Webseiten sollte darüber hinaus ein Hyperlink zu den Webseiten des Programms sowie der Europäischen Union (Regionalpolitik und Strukturfonds: gesetzt werden. Abbildung 6: Die AT-HU Programmwebseite 7. Informationstafeln, Wegweiser und Richtungstafeln Alle Arten von Informationstafeln (wie z.b in Schutzgebieten oder bei Sehenswürdigkeiten und Denkmälern) müssen alle drei Gestaltungselemente enthalten, also das EU-Emblem den Hinweis auf die Kofinanzierung durch den Europäischen Fond für regionale Entwicklung der Europäischen Union in ungarischer, deutscher oder englischer Sprache und das Programmlogo AT-HU Bei der Gestaltung von kleineren Wegweisern und Richtungstafeln (nicht Verkehrszeichen!) an Radrouten, Wanderwegen oder Lehrpfaden genügt es, das EU- Emblem mit dem Zusatz Europäische Union und das Programmlogo an dem Pfosten des Schildes anzubringen. Aufkleber mit diesen Angaben müssen dabei waagerecht platziert werden. FOTO Seite 9

10 8. Download Logos Alle erwähnten Logos EU-Emblem (blau-gelb, schwarz-weiß, blau-weiß) AT-HU Logo Basisversion (vierfärbig+grau+einfärbig) AT-HU Logo Kompaktversion (vierfärbig+grau+einfärbig) finden sie in verschiedenen Dateiformaten auf der Programmwebseite im Bereich Download. Hier können Sie auch das Logo-Manual AT-HU als pdf-dokument herunterladen. Zusätzlich haben wir für Sie einige Logos weiterer kofinanzierender Institutionen zusammengestellt und bieten diese ebenfalls auf der Programmwebseite zum Download an. Bitte wenden Sie sich mit Fragen zur Verwendung dieser Logos direkt an die jeweilige kofinanzierende Stelle bzw. den Sponsor! Seite 10

11 9. Anhang Auszug aus der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006, Kapitel II, Abschnitt 1 Artikel 8 Zuständigkeiten der Begünstigten im Zusammenhang mit den Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Öffentlichkeit 1. Der Begünstigte unterrichtet die Öffentlichkeit durch die durch die in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Maßnahmen über die von den Fonds erhaltene Unterstützung. 2. Der Begünstigte stellt spätestens sechs Monate nach Abschluss eines Vorhabens, das folgende Bedingungen erfüllt, eine permanente, gut sichtbare Erläuterungstafel von signifikanter Größe auf: a) der öffentliche Gesamtbeitrag zum Vorhaben beträgt mehr als EUR; b) das Vorhaben besteht im Erwerb eines materiellen Gegenstands oder der Finanzierung von Infrastruktur oder von Baumaßnahmen. Auf der Tafel sind neben den in Artikel 9 aufgeführten Informationen die Art und die Bezeichnung des Vorhabens anzugeben. Diese Informationen nehmen mindestens 25 % des Schildes ein. 3. Der Begünstigte stellt am Standort eines Vorhabens, das folgende Bedingungen erfüllt, während seiner Durchführung ein Hinweisschild auf: a) der öffentliche Gesamtbeitrag zum Vorhaben beträgt mehr als EUR; b) das Vorhaben betrifft die Finanzierung von Infrastruktur oder von Baumaßnahmen. Die in Artikel 9 genannten Informationen machen mindestens 25 % des Hinweisschildes aus. Nach Abschluss des Vorhabens wird das Hinweisschild durch die permanente Erläuterungstafel gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels ersetzt. 4. Wird für ein Vorhaben im Rahmen eines aus dem ESF kofinanzierten operationellen Programms eine Finanzierung gewährt oder wird für ein Vorhaben gegebenenfalls eine Finanzierung aus dem EFRE oder dem Kohäsionsfonds gewährt, so stellt der Begünstigte sicher, dass die an dem Vorhaben Beteiligten über diese Finanzierung informiert werden. Der Begünstigte gibt einen deutlichen Hinweis darauf, dass das durchgeführte Vorhaben im Rahmen eines aus dem ESF, dem EFRE oder dem Kohäsionsfonds kofinanzierten operationellen Programms ausgewählt wurde. Alle Unterlagen und insbesondere alle Teilnahmebestätigungen und Bescheinigungen im Zusammenhang mit einem solchen Vorhaben enthalten die Seite 11

12 Angabe, dass das operationelle Programm aus dem ESF oder gegebenenfalls aus dem EFRE oder dem Kohäsionsfonds kofinanziert wurde. Artikel 9 Technische Merkmale der Informations- und Publizitätsmaßnahmen auf Ebene des Vorhabens Alle Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Begünstigten, die potenziellen Begünstigten und die Öffentlichkeit umfassen die folgenden Elemente: a) das Emblem der Europäischen Union entsprechend den in Anhang I angegebenen grafischen Normen und den Verweis auf die Europäische Union; b) den Verweis auf den jeweiligen Fonds: i) für den EFRE: Europäischer Fonds für regionale Entwicklung ; ii) für den Kohäsionsfonds Kohäsionsfonds ; iii) für den ESF: Europäischer Sozialfonds ; c) einen von der Verwaltungsbehörde gewählten Hinweis auf den gemeinschaftlichen Mehrwert, der vorzugsweise wie folgt lautet: Investition in Ihre Zukunft. Für kleines Werbematerial gelten die Buchstaben b und c nicht. Seite 12

13 Auszug aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 Grundregeln für die äußere Form des Emblems und Hinweise zu den Originalfarben SINNBILDLICHE BESCHEIBUNG Vor dem Hintergrund des blauen Himmels bilden zwölf Sterne einen Kreis als Zeichen der Union der Völker Europas. Die Anzahl der Sterne ist unveränderlich, da die Zahl zwölf als Symbol der Vollkommenheit gilt. HERALDISCHE BESCHREIBUNG Ein Kranz von zwölf goldenen fünfzackigen Sternen auf azurblauem Grund, die Spitzen der Sterne berühren sich nicht. GEOMETRISCHE BESCHREIBUNG Das Emblem besteht aus einer blauen rechteckigen Flagge, deren Breite eineinhalbmal die Höhe misst. Auf einem unsichtbaren Kreis, dessen Mittelpunkt die Schnittstelle der Diagonalen des Rechtecks bildet, sind in gleichen Abständen zwölf goldene Sterne angeordnet. Der Kreisradius beträgt ein Drittel der Rechteckhöhe. Jeder Stern hat fünf Zacken, deren Spitzen einen unsichtbaren Umkreis mit einem Radius von jeweils 1/18 der Rechteckhöhe berühren. Alle Sterne stehen senkrecht, d.h. ein Zacken weist nach oben, während zwei weitere auf einer unsichtbaren Linie ruhen, die die Senkrechte zum Fahnenschaft bildet. Die Sterne sind wie die Stunden auf dem Zifferblatt einer Uhr angeordnet. Ihre Zahl ist unveränderlich. FARBEN Das Emblem hat folgende Farben: PANTONE REFLEX BLUE für die Rechteckfläche; PANTONE YELLOW für die Sterne. VIERFARBENDRUCK Beim Vierfarbendruck werden die beiden Originalfarben im Vierfarbenverfahren wiedergegeben. PANTONE YELLOW erhält man mit 100 % Process Yellow. Seite 13

14 PANTONE REFLEX BLUE entsteht durch Mischung von 100 % Process Cyan mit 80 % Process Magenta. INTERNET Auf der Web-Palette entspricht PANTONE REFLEX BLUE der Farbe RGB:0/0/153 (hexadezimal: ) und PANTONE YELLOW der Farbe RGB:255/204/0 (hexadezimal: FFCC00). EINFARBIGE REPRODUKTION Mit Schwarz: das Rechteck mit einer schwarzen Linie umgeben und die Sterne in Schwarz auf weißem Untergrund einsetzen. Mit Reflexblau: diese Farbe zu 100 % als Hintergrundfarbe verwenden. Die Sterne erscheinen im Negativverfahren weiß. REPRODUKTION AUF FARBIGEM HINTERGRUND Falls ein farbiger Hintergrund nicht zu vermeiden ist, wird das Rechteck mit einer weißen Linie umgeben, deren Stärke 1/25 der Rechteckhöhe entsprechen sollte. Seite 14

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