Der Versorgungsausgleich - Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung

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1 Der Versorgungsausgleich - Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung IPV-Akademie Berlin, 07. November 2018

2 Der Versorgungsausgleich Gesetzliche Regelungen Prinzip des Einmalausgleichs Ausnahmen vom Versorgungsausgleich Interne und externe Teilung Steuerliche Auswirkungen Interne / externe Teilung Pflichten des Versorgungsträgers im Scheidungsverfahren bei der Umsetzung der Teilung Handlungsbedarf des Arbeitgebers Mittelbare Durchführungswege Direktzusage Versorgungsausgleich in der Praxis 2

3 Anwendungsbereich Die Regelung des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) werden für Ehescheidungen angewendet, die ab dem eingeleitet wurden die vor dem eingeleitet wurden, bei denen das Verfahren an oder nach dem abgetrennt oder ausgesetzt wurde oder deren Ruhen angeordnet wurde, bei denen bis zum keine Endentscheidung im ersten Rechtszug erlassen wurde. 3

4 Was hat sich bei den gesetzlichen Regelungen geändert? Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung von Versorgungsanwartschaften und Leistungen bei einer Scheidung. Versorgungsausgleich früher / Früher wurde häufig bei der Scheidung nur die gesetzliche Rente aufgeteilt / Der Ausgleich von Betriebs- und Privatrenten wurde i. d. R. auf den Rentenbeginn verschoben (Schuldrechtlicher Ausgleich) / Häufig wurde dieser Anspruch dann aber schlicht vergessen und somit verzichtete der Berechtigte unfreiwillig auf seine Rente. Versorgungsausgleich heute / Sämtliche Versorgungsansprüche werden nun direkt bei der Scheidung geteilt / In einem Schritt werden vor Gericht alle Versorgungsansprüche auch die aus betrieblichen und privaten Altersversorgungen ausgeglichen / Beide Ehepartner haben Anspruch auf die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften. NEU: gerechtere Teilhabe an jedem in der Ehe erworbenen Anrecht. 4

5 Begriffsdefinition Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich Ausgleichsberechtigter erhält keinen eigenständigen Versorgungsanspruch, sondern nur ein Anrecht auf Wertausgleich durch eine Ausgleichsrente. Anspruch entsteht erst, wenn beide Ehegatten versorgungsberechtigt sind oder der ausgleichspflichtige Ehegatte selbst Anspruch auf die auszugleichende Versorgung hat und der ausgleichsberechtigte Ehepartner entweder aus gesundheitlichen Gründen keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben kann oder selbst die Regelaltersgrenze erreicht hat. 5

6 Was hat sich bei den gesetzlichen Regelungen geändert? Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung von Versorgungsanwartschaften und Leistungen bei einer Scheidung. Versorgungsausgleich früher / Früher wurde häufig bei der Scheidung nur die gesetzliche Rente aufgeteilt / Der Ausgleich von Betriebs- und Privatrenten wurde i. d. R. auf den Rentenbeginn verschoben (Schuldrechtlicher Ausgleich) / Häufig wurde dieser Anspruch dann aber schlicht vergessen und somit verzichtete der Berechtigte unfreiwillig auf seine Rente. Versorgungsausgleich heute / Sämtliche Versorgungsansprüche werden nun direkt bei der Scheidung geteilt / In einem Schritt werden vor Gericht alle Versorgungsansprüche auch die aus betrieblichen und privaten Altersversorgungen ausgeglichen / Beide Ehepartner haben Anspruch auf die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften. NEU: gerechtere Teilhabe an jedem in der Ehe erworbenen Anrecht. 6

7 Auszugleichende Anwartschaften ( 2 VersAusglG) Geteilt werden Anwartschaften oder Ansprüche aus einer laufenden Versorgung, sofern sie durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden sind der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit dienen und auf eine Rente gerichtet sind (Anrechte i.s.d. Betriebsrentengesetzes oder Riester- Renten unabhängig von ihrer Leistungsform). Gesetzliche Rentenversicherung Beamtenversorgung Berufsständische Versorgung Betriebliche Altersversorgung Private Alters- und Invaliditätsversorgung 7

8 Ausnahmen vom Versorgungsausgleich Versorgungsansprüche werden generell nicht geteilt, wenn Ehen nur max. drei Jahre bestanden haben (außer wenn ein Ehepartner einen entsprechenden Antrag stellt) wenn beide Ex-Ehepartner nahezu gleich hohe Ausgleichswerte haben oder nur geringe Ausgleichwerte 1 wenn entsprechende vertragliche Vereinbarungen existieren wenn zum Zeitpunkt der Scheidung die Anwartschaften noch nicht vertraglich oder gesetzlich unverfallbar sind wenn Kapitalzusagen für arbeitsrechtlich beherrschende Gesellschafter- Geschäftsführer vorliegen (unterliegen dem Zugewinnausgleich). 1 Bis 1% (Rentenbetrag) bzw. 120 % (Kapitalwert) der Bezugsgröße nach 18 I SGB IV (2018: Rente 30,45 EUR; Kapital EUR). 8

9 Ausnahmen vom Versorgungsausgleich Versorgungsansprüche werden generell nicht geteilt, wenn entsprechende vertragliche Vereinbarungen existieren Versorgungsausgleich kann ganz oder teilweise ausgeschlossen werden in den Zugewinnausgleich einbezogen werden dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten sein Die Vereinbarung unterliegt nur der Inhalts- und Ausführungskontrolle des Familiengerichts. 9

10 Ausnahmen vom Versorgungsausgleich Versorgungsansprüche werden generell nicht geteilt, wenn zum Zeitpunkt der Scheidung die Anwartschaften noch nicht vertraglich oder gesetzlich unverfallbar sind Eine zum Zeitpunkt der Ehescheidung noch nicht unverfallbare Anwartschaft z.b. aus einer betrieblichen Altersversorgung ist nicht ausgleichsreif. Hier kommt es zu einem späteren schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. 10

11 Ausnahmen vom Versorgungsausgleich Versorgungsansprüche werden generell nicht geteilt, wenn Kapitalzusagen für arbeitsrechtlich beherrschende Gesellschafter- Geschäftsführer vorliegen (unterliegen dem Zugewinnausgleich). Es erfolgt daher kein Versorgungsausgleich, da es sich nicht um eine auf eine Rente gerichtet Versorgung handelt und weil ein arbeitsrechtlich beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer nicht den Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes unterliegt. 11

12 Übersicht der Ausnahmen von der internen Teilung / Ausnahmen vom Grundsatz der internen Realteilung Grundsatz: Halbteilung der ehezeitlichen Anteile (interne Realteilung) Ausnahme Konsequenz Wert- bzw. Zeitgrenzen 1. Kurze Ehezeit, wenn kein Ehegatte den Ausgleich beantragt 2. Geringfügige Differenz beiderseitiger Ausgleichswerte von gleicher Art ohne Härtefallregelung 3. Kleiner Ausgleichswert ohne Härtefallregelung 4. Andere Vereinbarung der Eheleute Kein VersAusgl 3 Abs. 3 VersAusglG Kein VersAusgl 9 Abs. 4 i. V. m. 18 Abs. 1 VersAusglG Kein VersAusgl 18 Abs. 2 VersAusglG bis 8 VersAusglG 5. Externe Teilung Mittelabfluss, Anrecht des Ausgleichspflichtigen wird vermindert 14 und 17 VersAusglG * Bezugsgröße nach 18 Abs. 1 SGB IV (2018: 1 % = 30,45 EUR monatl. Rente, 120 % = EUR Kapital) Ehen bis zu drei Jahren Wertunterschied max. 1 % (Rente) bzw. 120 % (Kapital) der monatl. Bezugsgröße* Wert max. 1 % (Rente) bzw. 120 % (Kapital) der monatl. Bezugsgröße* unbegrenzt s. unten 12

13 Prinzip des Einmalausgleichs Ehegatte 1 = Ausgleichspflichtig Ehegatte 2 = Ausgleichsberechtigt bav-anrecht GRV-Anrecht pav-anrecht Ausgleich der halben Wertdifferenz Die Grundsätze des neuen Versorgungsausgleichsrechts dagegen sind: Die möglichst abschließende Teilung der Versorgungsanrechte der Eheleute zum Zeitpunkt der Scheidung. Die Begründung von eigenständigen Anrechten der ausgleichsberechtigten Person im jeweiligen Versorgungssystem. Quelle: Haufe Praxishandbuch betriebliche Altersvorsorge Online 13

14 Hin- und Her-Ausgleich Ehegatte 1 GRV-Anrecht bav-anrecht pav-anrecht GRV-Anrecht, intern ausgeglichen bav-anrecht, gekürzt pav-anrecht, gekürzt Neu: Riester- Anrecht Ehegatte 2 GRV-Anrecht Riester-Anrecht GRV-Anrecht, intern ausgeglichen Neu: bav- Anrecht Neu: pav- Anrecht Riester-Anrecht, gekürzt Künftiger "Hin- und Her- Ausgleich" der ehezeitlichen Anteile durch systemimmanente Realteilung(en). Beide Ehepartner können ausgleichsberechtigt und ausgleichsverpflichtet sein. Quelle: Haufe Praxishandbuch betriebliche Altersvorsorge Online 14

15 Teilung intern und extern Betriebsrenten und Privatrenten werden bei der Scheidung in sogenannter interner oder externer Form geteilt. Versorgungsausgleich Interne Teilung / Vorrang vor externer Teilung / Begründung eines neuen Anspruchs gegenüber dem Versorgungsträger / Gleiche Versorgungsform (z. B. Direktversicherung bleibt Direktversicherung) / Gleicher Anbieter/Versorgungsträger Externe Teilung / Auf Vereinbarung oder Verlangen / Übertragung des Ausgleichsanspruchs auf neues oder bestehendes Anrecht (Zielversorgung) / Änderung von Versorgungskonzepten / Wechsel des Anbieters / Auffanglösung (DRV/VAUSK) 15

16 Interne Teilung ( VersAusglG) Für die ausgleichsberechtigte Person wird ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen, dass eine vergleichbare Wertentwicklung hat, wie das des Ausgleichspflichtigen, den gleichen Risikoschutz* gewährt und für das grundsätzlich die Regelungen wie für das Anrecht des Ausgleichspflichtigen entsprechend gelten. Folge für die ausgleichspflichtige Person: entsprechende Kürzung des bestehenden Anrechts * Kompensationsregelung: Bei Begrenzung auf eine Altersleistung ist diese für den wegfallenden Risikoschutz entsprechend zu erhöhen. 16

17 Interne Teilung ( VersAusglG) Bei Anrechten aus der betrieblichen Altersversorgung erhält die ausgleichsberechtigte Person den Status eines mit unverfallbaren Anwartschaften ausgeschiedenen Arbeitnehmers, d.h. Insolvenzschutz ( 7 ff. BetrAVG) Anpassungsprüfungspflichten ( 16 BetrAVG) Recht zur Fortsetzung mit eigenen Beiträgen ( 1 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BetrAVG) Recht zur Mitnahme ( 4 Abs. 3 BetrAVG) Einstandspflicht des Arbeitgebers ( 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG) Die angemessenen Kosten durch die interne Teilung können zu gleichen Teilen mit den Anrechten beider Ehepartner verrechnet werden. 17

18 Externe Teilung ( VersAusglG) Kann durch Vereinbarung zwischen dem Ausgleichsberechtigten und dem Versorgungsträger durchgeführt werden. Kann auf einseitiges Verlangen des Versorgungsträgers durchgeführt werden, wenn der Ausgleichswert bei einem Rentenbetrag höchstens 2 % der monatlichen Bezugsgröße (2018: 60,90 ), in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 % der monatlichen Bezugsgröße (2018: ) nach 18 Abs.1 SGB IV beträgt. bei den Durchführungswegen Unterstützungskasse und Direktzusage der Ausgleichswert nicht oberhalb der BBG (West) der gesetzlichen Rentenversicherung (2018: ) liegt. Externe Teilung nie ohne den Willen des Versorgungsträgers. 18

19 Externe Teilung ( VersAusglG) Die ausgleichsberechtigte Person bestimmt eine Zielversorgung, in die der Ausgleichsbetrag eingezahlt wird. Es kann ein bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden. Die Zielversorgung muss eine angemessene Versorgung gewährleisten Gesetzliche Rentenversicherung Riester-Rente Basisrente bav (DV, PK, PF) Wird keine Zielversorgung angegeben, erfolgt die Zahlung an die Deutsche Rentenversicherung Bund Versorgungsausgleichskasse (bav) 19

20 Übersicht externe Teilung / Gesetzliche Option zur externen Teilung (Mittelabfluss) Wertgrenzen Freie Vereinbarung zwischen ausgleichsberechtigtem Ehegatten und Versorgungsträger Einseitiges Gestaltungsrecht des Versorgungsträgers ohne Zustimmung des ausgleichsberechtigten Ehegatten Zusätzlich in der bav: Einseitiges Gestaltungsrecht des Versorgungsträgers im Falle von Unterstützungskassenzusagen/ Pensionszusagen 14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG Ohne Wertbegrenzung möglich 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG Bis zu einem Ausgleichswert von max. 2 % (Rente) bzw. 240 % (Kapital) der monatlichen Bezugsgröße* 17 VersAusglG Bis zu einem Ausgleichswert von max. der BBG** der gesetzlichen Rentenversicherung * Bezugsgröße nach 18 Abs. 1 SGB IV (2018: 2 % = 60,90 EUR monatl. Rente, 240 % = EUR Kapital) ** Beitragsbemessungsgrenze (West) der gesetzlichen Rentenversicherung (2018: EUR) 20

21 Der Versorgungsausgleich Gesetzliche Regelungen Prinzip des Einmalausgleichs Ausnahmen vom Versorgungsausgleich Interne und externe Teilung Steuerliche Auswirkungen Interne / externe Teilung Pflichten des Versorgungsträgers im Scheidungsverfahren bei der Umsetzung der Teilung Handlungsbedarf des Arbeitgebers Mittelbare Durchführungswege Direktzusage Versorgungsausgleich in der Praxis 21

22 Steuerliche Auswirkungen Umfangreiche steuerliche Flankierung des Versorgungsausgleichs zur Vermeidung nachteiliger steuerlicher Folgen sowohl im Zeitpunkt des Ausgleichs als auch im Zeitpunkt der Auszahlung der Versorgungsleistungen Steuerbefreiung bei interner Teilung > 3 Nr. 55a EStG Steuerbefreiung bei externer Teilung > 3 Nr. 55b i.v.m 22 Nr. 5 EStG Regelung zum Abschlusszeitpunkt > 52 Abs. 28 Satz 9 EStG Sonstige Regelungen (z.b. unschädliche Verwendung bei Riesterverträgen) und div. BMF-Schreiben 22

23 Steuerliche Auswirkungen Interne Teilung Interne Teilung ist für die ausgleichsberechtigte und die ausgleichspflichtige Person steuerneutral. Die ausgleichsberechtigte Person erlangt bezüglich des neu begründeten Anrechts die gleiche steuerrechtliche Stellung wie die ausgleichspflichtige Person. Personenabhängige Freibeträge etc. richten sich nach Renten- / Versorgungsbeginn bzw. Lebensalter des Leistungsempfängers Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag ( 19 Abs. 2 EStG) Besteuerungsanteil bei der Basisversorgung in der 1. Schicht ( 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG) Ertragsanteil bei lebenslangen Leibrenten ( 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG) 23

24 Steuerliche Auswirkungen Externe Teilung Externe Teilung ist für die ausgleichsberechtigte und die ausgleichspflichtige Person grundsätzlich steuerneutral. Allerdings sind Ausnahmen für Fallgestaltungen vorgesehen, die zu einer Besteuerungslücke führen würden ( 3 Nr. 55b Satz 2 EStG). z.b. von Direktzusage / Unterstützungskassenzusage auf eine private Rentenversicherung mit/ohne Kapitalwahlrecht oder von geförderter ( 3 Nr. 63 EStG oder Zulage und Sonderausgabenabzug) Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung auf eine private Rentenversicherung mit/ohne Kapitalwahlrecht Führt die Wahl der Zielversorgung zu steuerlich nachteiligen Folgen für die ausgleichspflichtige Person ist dessen Zustimmung erforderlich ( 15 Abs. 3 VersAusglG). 24

25 Steuerliche Auswirkungen Externe Teilung Zu nachteiligen Folgen für die ausgleichsberechtigte Person im Leistungsfall kann es führen, wenn die folgenden Konstellationen vorliegen: von ganz oder teilweise geförderte (also individuell/pauschal besteuerte) Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen auf Gesetzliche Rentenversicherung oder Basis-Rente von teilweise ungeförderter Riester-Rente auf Gesetzliche Rentenversicherung oder Basis-Rente von privater Rentenversicherung auf Gesetzliche Rentenversicherung oder Basis- Rente Besteuerung entsprechend der für die ausgleichsberechtigte Person maßgeblichen Rentnerkohorte unabhängig vom Umfang der Steuerfreiheit bei der ausgleichspflichtigen Person zum Zeitpunkt der Teilung. 25

26 Steuerliche Auswirkungen Sonstige Regelungen Der Vertragsabschluss für die ausgleichberechtigte Person wird gesetzlich auf den Zeitpunkt des Vertragsabschluss des Ausgleichspflichtigen fingiert ( 52 Abs. 28 Satz 9 EStG). Klarstellung, dass bei Riesterverträgen keine schädliche Verwendung vorliegt, wenn die Übertragung des Ausgleichswertes auf einen anderen Riestervertrag oder eine förderfähige betriebliche Altersversorgung erfolgt ( 93 Abs. 1a EStG). 26

27 Steuerliche Auswirkungen / Interne Teilung / Externe Teilung Zufluss Besteuerung der Leistung Steuerneutralität für beide Personen Versteuerung der Versorgungsleistungen beim Ausgleichsberechtigten genau so wie beim Ausgleichspflichtigen Steuerneutralität für beide Personen Ausnahme: Besteuerungslücke Versteuerung beim Ausgleichspflichtigen Versteuerung der Versorgungsleistungen beim Ausgleichsberechtigten entsprechend der gewählten Zielversorgung Unabhängig von der Übertragung auf einen neuen oder bestehenden Vertrag ist für die Art der Besteuerung der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der ausgleichspflichtigen Person maßgebend. (Dies gilt nicht für eine Fortführung -> Neubeginn) 27

28 Steuerliche Auswirkungen Sonstige Regelungen Behandlung einer Direktzusage nach 6a EStG (BMF-Schreiben vom ) Auswirkungen für die Pensionsrückstellungen können ab der Rechtskraft des Beschlusses des Familiengerichts berücksichtigt werden. Bewertung beim Ausgleichpflichtigen: vermindertes Anrecht ist mit dem Teilwert nach 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG zu passivieren. Bewertung beim Ausgleichsberechtigten: erworbenes Anrecht ist wie bei einem ausgeschiedenen Arbeitnehmer mit dem Barwert der Anwartschaft nach 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 EStG zu bewerten. 28

29 Bilanzielle Auswirkung bei Direktzusagen Ohne Versorgungsausgleich Altersrente Ehemann : EUR Pensionsrückstellung zum (Teilwert): EUR Mit Versorgungsausgleich Altersrente Ehemann: EUR Pensionsrückstellung zum (Teilwert): Altersrente Ehefrau: 457 EUR Pensionsrückstellung zum (Barwert): EUR EUR + 4,8 % Pensionsrückstellung zum (Gesamt): EUR 29

30 Der Versorgungsausgleich Gesetzliche Regelungen Prinzip des Einmalausgleichs Ausnahmen vom Versorgungsausgleich Interne und externe Teilung Steuerliche Auswirkungen Interne / externe Teilung Pflichten des Versorgungsträgers im Scheidungsverfahren bei der Umsetzung der Teilung Handlungsbedarf des Arbeitgebers Mittelbare Durchführungswege Direktzusage Versorgungsausgleich in der Praxis 30

31 Pflichten des Versorgungsträgers im Scheidungsverfahren (1) Berechnung des Ehezeitanteils der Anrechte Entscheidung, ob und in welcher Höhe Kosten bei der internen Teilung angesetzt werden, Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswertes, wenn kein Kapitalwert, dann zusätzlich Berechnung des korrespondierenden Kapitalwertes, Erläuterung der Berechnungen kurz, verständlich, übersichtlich und nachvollziehbar, einschließlich der maßgeblichen Berechnungsgrundlagen und Regelungen. 31

32 Pflichten des Versorgungsträgers im Scheidungsverfahren (2) ggf. Auskünfte geben gegenüber dem Familiengericht oder Erläuterung der Wertermittlung vor Gericht Versorgungsträger ist Verfahrensbeteiligter Auskünfte an die Ehegatten, Hinterbliebenen oder Erben, sofern diese die Auskünfte vom anderen Ehegatten nicht erhalten können Formulare, die das Gericht für Einholung von Auskünften übersendet, sind zu verwenden, es sei denn, der Versorgungsträger gibt automatisiert erstellte Auskünfte ab 32

33 Pflichten des Versorgungsträgers Nach der Entscheidung über den Versorgungsausgleichs durch das Familiengericht ergeben sich die folgenden Pflichten für den Versorgungsträger: Kürzung der Anrechte des Ausgleichspflichtigen (Herabsetzung der Versicherungs- /Versorgungsleistungen) Einräumung von Anrechten für den Ausgleichsberechtigten (Abschluss einer Versicherung) bei interner Teilung Ggf. Informationspflichten nach VVG Übertragung des Ausgleichswertes auf die Zielversorgung des Ausgleichsberechtigten (Liquiditätsabfluss) bei externer Teilung 33

34 Pflichten des Versorgungsträgers Pflicht zur Gewährung von Versorgungsleistungen an den Ausgleichsberechtigten Bei der internen Teilung ab Eintritt des Versorgungsfalles beim Ausgleichsberechtigten Beim Ausgleich nach der Scheidung nach Beginn des Leistungsbezugs durch den Ausgleichspflichtigen bei Abtretung des Anspruchsteils an den Ausgleichsberechtigten und Vorliegen der Fälligkeitsvoraussetzungen beim Ausgleichsberechtigten ( 21 VersAusglG) Bei Ausgleich nach der Scheidung und Ableben des Ausgleichspflichtigen gem. 25 VersAusglG (Voraussetzung insbes., dass ohne Scheidung eine Hinterbliebenenversorgung an den Versorgungsberechtigten gewährt worden wäre). 34

35 Versorgungsträger in der bav Versorgungsträger DV, PK, P.-Fonds Unterstützungskasse Direktzusage / Lebensversicherer / Pensionskasse / Pensionsfonds / Unterstützungskasse / Arbeitgeber Es gilt die Teilungsordnung (TO) des jeweiligen Versorgungsträgers Auswirkung für den Arbeitgeber Geringer Handlungsbedarf Einheitliche Regelung durch TO möglich Auswirkung für den Arbeitgeber Erhöhter Handlungsbedarf 35

36 Bedeutung einer Teilungsordnung Einzelheiten der Teilung sollte der Versorgungsträger in einer Teilungsordnung regeln Interne und /oder externe Teilung Beschränkung des Risikoschutzes auf Altersversorgungsleistungen Form der Berechnung des Anrechts und des Ausgleichswerts Verfahren zur Feststellung des Ehezeitanteils Kostenregelung bei interner Teilung Aufnahme von Mitteln aus externer Teilung anderer Versorgungsträger 36

37 Der Versorgungsausgleich Gesetzliche Regelungen Prinzip des Einmalausgleichs Ausnahmen vom Versorgungsausgleich Interne und externe Teilung Steuerliche Auswirkungen Interne / externe Teilung Pflichten des Versorgungsträgers im Scheidungsverfahren bei der Umsetzung der Teilung Handlungsbedarf des Arbeitgebers Mittelbare Durchführungswege Direktzusage Versorgungsausgleich in der Praxis 37

38 Handlungsbedarf des Arbeitgebers bei DV, PK, Pensionsfonds und Unterstützungskasse Der Arbeitgeber gibt die Anfrage des Familiengerichtes an den Versorgungsträger weiter. Der Versorgungsträger übernimmt die weitere Abwicklung des Vorgangs. Die Teilungsordnung des Versicherers, der Pensionskasse, des Pensionsfonds oder der Unterstützungskasse bestimmt, ob im Rahmen der Höchstgrenzen einseitig die externe Teilung festgelegt wird. 38

39 Handlungsbedarf des Arbeitgebers bei Direktzusage Ermittlung des Ehezeitanteils Arbeitgeber macht Vorschlag über die Höhe des Ausgleichsbetrages Ausgleichsbetrag ist Kapitalzusage = Kapitalwert Rentenzusage = korrespondierender Kapitalwert (= Übertragungswert nach 2 Abs. 5 BetrAVG) Rechnungsgrundlagen analog 6 a EStG? HGB (BilMoG) IFRS Wiederbeschaffungswert 39

40 Externe Teilung der Direktzusage Voraussetzungen Vereinbarung mit dem Ausgleichsberechtigten oder Einseitiges Verlangen des Arbeitgebers bei einem Ausgleichsbetrag maximal in Höhe der BBG (2018: ) Vorteile Beim Arbeitgeber entsteht weniger Verwaltungsaufwand. Es muss kein systemfremder Versorgungsberechtigter in das eigene Versorgungssystem integriert werden. Zusätzlicher Aufwand durch eigene Verwaltung des neuen Anrechts wird vermieden. Kosten für Gutachten und Rentenanpassung entfallen Ggf. entfallen die Kosten der Insolvenzsicherung Kein Bilanzausweis Langlebigkeitsrisiken, Bilanzsprungrisiko entfällt Nachteile Liquiditätsabfluss Keine Kostenverteilung auf Ausgleichspflichtigen und -berechtigten 40

41 Übersicht bav-durchführungswege / Ausgangsversorgung (bav) / Interne Teilung / Externe Teilung Kapitalzusagen von beherrschenden Gesellschafter- Geschäftsführern Werden im Rahmen des Zugewinnausgleichs ausgeglichen. Versicherungsförmige Durchführungswege (Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds) Bevorzugte Lösung des Gesetzgebers. Ist hier auch optimal. Wird i.d.r. in den Teilungsordnungen so vorgesehen. Ist nur dann durchführbar, wenn der Versorgungsträger (Lebensversicherer, Pensionskasse oder Pensionsfonds) die Mittel auskehrt. Dies ist der Ausnahmefall. 41

42 Übersicht bav-durchführungswege (2) / Ausgangsversorgung (bav) / Interne Teilung / Externe Teilung Direktzusage Bevorzugte Lösung des Gesetzgebers. Zusatzaufwand und -kosten allerdings kaum vermeidbar, daher nicht empfehlenswert. Arbeitgeber kann als Versorgungsträger die externe Teilung vornehmen, wenn der Ausgleichswert nicht oberhalb der BBG (West) liegt oder eine Vereinbarung mit dem Ausgleichsberechtigten besteht. Die Zielversorgung wird vom Ausgleichsberechtigten bestimmt: Basis-Rente: für Personen, die keinen Anspruch auf Riesterförderung haben oder rentennahe Jahrgänge Riester-Rente: interessant für Personen, die bereits eine Riester-Rente haben oder eine neue begründen möchten. bav: gut, wenn z.b. eine Direktversicherung besteht und aufgestockt werden kann. 42

43 Übersicht bav-durchführungswege (3) / Ausgangsversorgung (bav) / Interne Teilung / Externe Teilung Rückgedeckte Unterstützungskasse Bevorzugte Lösung des Gesetzgebers. In der Regel auch empfehlenswert. Wird überwiegend. in den Teilungsordnungen so vorgesehen. Ist nur dann durchführbar, wenn die Unterstützungskasse als Versorgungsträger die externe Teilung wählt, aufgrund einer Vereinbarung mit dem Ausgleichsberechtigten oder weil der Ausgleichswert nicht oberhalb der BBG (West) liegt. Falls extern geteilt wird, gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Direktzusage. 43

44 Der Versorgungsausgleich Gesetzliche Regelungen Prinzip des Einmalausgleichs Ausnahmen vom Versorgungsausgleich Interne und externe Teilung Steuerliche Auswirkungen Interne / externe Teilung Pflichten des Versorgungsträgers im Scheidungsverfahren bei der Umsetzung der Teilung Handlungsbedarf des Arbeitgebers Mittelbare Durchführungswege Direktzusage Versorgungsausgleich in der Praxis 44

45 Versorgungsausgleich in der Praxis Ablauf des Scheidungsverfahrens Fragebogen des Gerichts an die Eheleute: Auskunft über alle Anwartschaften und Arbeitgeber Fragebogen des Gerichts an Arbeitgeber / Versorgungsträger Auskunft des Arbeitgebers / Versorgungsträgers (Pflichtformular / elektronische Auskunft) Auf Antrag des Gerichts / Verfahrensbeteiligten: weitere Erläuterungen Urteil des Gerichts Prüfung des Urteils innerhalb von 1 Monat (ggfs. Beschwerde) Umsetzung des Urteils (interne / externe Teilung) 45

46 Ermittlung des Ehezeitanteils Aufgeteilt werden die Versorgungsanrechte, die in der Ehezeit erworben oder aufrechterhalten wurden. Die Ehezeit beginnt mit dem Monat der Eheschließung und endet mit dem Monat, der dem Monat der Zustellung des Scheidungsantrags vorausgeht. Beispiel: Heirat 10. April 1999 Zustellung Scheidungsantrag 15. Dezember April November 2015 Ehezeit 46

47 Ermittlung des Ehezeitanteils (2) Aufgeteilt werden die Versorgungsanrechte, die in der Ehezeit erworben oder aufrechterhalten wurden. Sie werden jeweils zur Hälfte auf die Eheleute verteilt. Beispiel: Deckungskapital zu Beginn der Ehezeit Deckungskapital zum Ende der Ehezeit 01. April November Ehezeitanteil: Ausgleichswert:

48 Beispielrechnung (vereinfachte Darstellung) Pensionszusage an Ehemann, geb Zusagedatum: Monatliche Altersrente: EUR Rentenbeginnalter: 65 Jahre Ehezeit: bis Berechnung Ehezeitanteil: Erdiente Anwartschaft während der Ehezeit (Ehezeitanteil): Hälftiger Ehezeitanteil Korrespondierender Kapitalwert (= Ausgleichswert): EUR 500 EUR EUR Altersrentenzusagen nach Versorgungsausgleich (interne Teilung): Ehemann: EUR Ehefrau*: 457 EUR * 3 Jahre jünger 48

49 Rechtsprechung Verzinsung des Ausgleichswertes (externe Teilung) I Zwischen dem Ende der Ehezeit und der Rechtskraft der Ehescheidung kann ein Zeitraum von Monaten oder sogar Jahren liegen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem Beschluss vom (XII ZB 546/10) entschieden, dass der zum Ehezeitende ermittelte Ausgleichswert mit dem Rechnungszins der auszugleichenden Versorgung zu verzinsen ist. Pensionszusage Direktversicherung/Pensionskasse kalkulatorischer Zins (BilMoG) Rechnungszins Siehe auch BGH-Urteil vom (XII ZB 204/11) 49

50 Rechtsprechung Verzinsung des Ausgleichswertes (externe Teilung) II Der BGH hat mit Urteil vom (XII ZB 552/12) entschieden, dass der Kapitalbetrag, den der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person im Rahmen der externen Teilung als Ausgleichswert an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen hat ( 14 Abs. 4 VersAusglG), nicht mit einem Rechnungszins oder einem anderen Zinssatz zu verzinsen ist, wenn das auszugleichende Anrecht in einer fondsgebundenen betrieblichen Altersversorgung besteht. Hintergrund: Einer fondsbasierten Anlageform wohnt keine von vorherein zugesagte Wertsteigerung inne, sondern diese richtet sich der zukünftigen Kursentwicklung. 50

51 Rechtsprechung Fondsgebundene Versorgung (private Rentenversicherung) (BGH-Urteil vom , XII ZB 609/10) Fester Eurowert zum Ehezeitende Berechnungsgrundlage: Rückvergütungswert nach 46 VersAusglG i.v.m. 169 Abs. 4 Satz 1 VVG Nachehezeitlicher Wertzuwachs: keine Berücksichtigung Nachehezeitlicher Wertverlust: Berücksichtigung bei konkreter Feststellung des Familiengerichts 51

52 Rechtsprechung Fondsgebundene Versorgung (betriebliche Altersversorgung) (BGH-Urteil vom , XII ZB 568/10) Keine offene Beschlussfassung Familiengerichte dürfen beim Versorgungsausgleich fondsgebundener Anrechte nicht mit Prozentsätzen tenorieren. Allerdings darf der Versorgungsträger die Teilung auf Basis seiner Teilungsordnung durchführen und so die Wertänderungen nachvollziehen. 52

53 Rechtsprechung Fondsgebundene Versorgung (Pensionsfonds interne Teilung) (BGH-Urteil vom , XII ZB 178/12) Leitsatz: Anrechte bei einem betrieblichen Pensionsfonds, die in Form von Fondsanteilen bestehen ( ), können in dieser Bezugsgröße intern geteilt werden. Fondsgebundene Anrechte können vom Versorgungsträger in Form von Fondsanteilen intern geteilt werden, sofern diese eindeutig bestimmbar sind. Fondsanteile können eine zulässige Bezugsgröße für das zu teilenden Anrecht sein. Nach Literaturmeinung auch für andere fondsgebundene betriebliche Altersversorgungen oder private Rentenversicherungen anwendbar. 53

54 Rechtsprechung Fondsgebundene Versorgungszusagen (externe Teilung) (BGH-Urteil vom , XII ZB 201/17) Die Bundesrichter halten es nunmehr für zulässig, dass der Teilungsgegenstand nicht der zu einem Geldbetrag umgerechnete Wert der Anteile sei, sondern die Fondsanteile als solche. Ferner kehren sie von ihrer Position ab, nach der eine Wertsteigerung in der Zeit zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung nicht zu berücksichtigen sei. Voraussetzung sei, dass der Wert der Fondsanteile hinreichend bestimmbar sei. Dies sei immer dann der Fall, wenn die Berechnung des Zahlungsanspruchs mit Hilfe offenkundiger Umstände möglich sei (z.b. 170 KAGB). 54

55 Rechtsprechung Kompensation von Invaliditäts- und/oder Hinterbliebenenleistungen (OLG Koblenz, UF 221/11) Versorgungsträger kann Risiken wie Invalidität und/oder Hinterbliebenenleistungen auf eine Altersversorgung begrenzen. Für die wegfallenden Leistungen muss ein Ausgleich (Kompensation) erfolgen. Höhe der Kompensation hat sich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu richten. Bestimmung der Hauptparameter hat in der Teilungsordnung / Auskunft an des Familiengericht zu erfolgen und muss nachvollziehbar sein. 55

56 Rechtsprechung Endgehaltsbezogene Zusage (BGH-Urteil vom XII ZB 371/12) Endgehaltsbezogene Zusage nicht ausgleichsreif soweit sie der Höhe nach noch nicht unverfallbar ist Abfindungsanspruch ( 23 ff VersAusglG) besteht nur, wenn es sich um ein den Grunde und der Höhe nach gesichertes Anrecht handelt Teilung erfolgt im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs 56

57 Rechtsprechung Angemessenheit der Teilungskosten (BGH-Beschluss vom XII ZB 172/11) Teilungskosten nach 13 VersAusglG: Aufwand für die Aufnahme eines zusätzlichen Versorgungsberechtigten in das Versorgungssystem = Einrichtungskosten + Folgekosten Pauschalierung (2% - 3%) ist zulässig allerdings durch Höchstbetrag begrenzt Angemessener Höchstbetrag: 500 EUR Höhere Teilungskosten bei Nachweis (z.b. komplexes Versorgungswerk) zulässig Bestätigung durch BGH-Urteile vom (XII ZB 74/12) und (XII ZB 156/12) 57

58 Rechtsprechung Ausübung des Kapitalwahlrechts zur Vermeidung des Ausgleichs (BGH vom XII ZB 701/13) Entzieht ein Ehegatte ein während der Ehezeit erworbenes Anrecht durch Ausübung des Kapitalwahlrechtes und erfolgt ein Ausgleich auch nicht durch ein anderes Ausgleichssystem kann in demselben Umfang der Ausgleich von erworbenen Anrechten des anderen Ehepartners beschränkt werden. Die Härtefallklausel des 27 VersAusglG dient als Gerechtigkeitskorrektiv für den Fall, dass gegen Gerechtigkeitsprinzipien (gleiche Teilhabe) des Versorgungsausgleichs verstoßen wird. Unbillig und treuwidrig handelt der, der das eigene Anrecht dem Versorgungsausgleich entzieht, jedoch erwartet in unveränderter Höhe an den Anrechten des anderen Ehegatten teilzuhaben. 58

59 Rechtsprechung Versorgungsausgleich von laufenden Renten (BGH-Urteil vom XII ZB 447/13) Regelungslücke im Versorgungsausgleichsrecht durch Urteil geschlossen. Berechnungsstichtag für die Kapitalwertberechnung nicht das Ehezeitende, sondern Zeitpunkt nahe der mutmaßlichen Rechtskraft der Scheidung. Es kann nur das geteilt werden was noch vorhanden ist. Hat der Ausgleichsberechtigte keinen Vorteil aus der laufenden Rentenzahlung gezogen muss das Familiengericht diese Ungerechtigkeit mit einer Korrektur auf anderer Ebenen ausgleichen. Der Versorgungsträger hat bis zur Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung die volle Rente zu zahlen. Bestätigung des Urteils auch für rückstellungsfinanzierte Versorgungen (BGH, , Az.: XII ZB 465/14) 59

60 Rechtsprechung Rechnungszins für die Ermittlung des sog. Kapitalwertes (BGH-Urteil vom XII ZB 540/14) Beitragsorientierte Leistungszusage: Rechnungszins, der zur Kalkulation der Versorgungsleistung angewendet wurde Kongruent rückgedeckte Versorgungszusage: Rechnungszins der Rückdeckungsversicherung; gilt auch für Unterstützungskassenzusagen Bei den übrigen Zusagen: Bewertungsparameter der handelsbilanziellen Bewertung BilMoG-Zinssatz zum Stichtag des Ehezeitendes 60

61 Rechtsprechung 10-Jahres-Durchschnittszins für Versorgungsausgleich unzulässig (BGH-Beschluss vom XII ZB 84/13) Die Verlängerung des Durchschnittszeitraum für den HGB-Rechnungszins von 7 auf 10 Jahre stellt rein bilanzielle Entlastung dar. Ausschüttungssperre bringt willen des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass 7-Jahres- Durchschnittszins der angemessene ist. Für Versorgungsausgleichsberechnungen ist der 7-Jahres-Durchschnittszins zu berücksichtigen Nicht betroffen hiervon sind Zusagen, bei den ein anderer Zins verwendet wird (beitragsorientierte Leistungszusagen, kongruent rückgedeckte Zusagen) 61

62 Rechtsprechung Versorgungsausgleich bei langer Trennungszeit (Urteil OLG Hamburg vom UF 115/14) Verkürzung der Ehezeit bei besonders langer Trennungszeit. Während des Trennungszeitraums mangelt es an einer Lebensgemeinschaft, die die Grundlage für den Versorgungsausgleich bildet. Als Ende der Ehezeit wurde vom Gericht das Ende des ersten Trennungsjahres festgelegt. 62

63 Rechtsprechung Ausgleich von laufenden Invaliditätsrenten aus der bav (BGH-Beschluss vom XII ZB 636/13) Die Ausnahmeregelung nach 28 VersAusglG ist auf betriebliche Invaliditätsrenten weder unmittelbar noch analog anwendbar. Führt der Ausgleich einer laufenden Invaliditätsrente jedoch zu einer unverhältnismäßig hohen Altersversorgung für die ausgleichsberechtigte Person, kommt es in Verbindung mit dem dahinterliegenden Rechtsgedanken des 28 VersAusglG zu einer groben Unbilligkeit nach 27 VersAusglG. Statt auf den Kapitalwert (Deckungsrückstellung) der laufenden Invaliditätsrente sei auf fiktive Anwartschaftswerte abzustellen, die sich ohne Eintritt des Versorgungsfalls ergeben hätten 63

64 Rechtsprechung Berücksichtigung von Gehaltsentwicklung und Rententrend sowie Kontrolle der Kürzung des Anrechts des Ausgleichspflichtigen (BGH-Beschluss vom XII ZB 408/14) Nachehezeitliche Anwartschaftsdynamik bei endgehaltsbezogenen Zusagen ist beim Wertausgleich zu berücksichtigen, sofern die Einkommensentwicklung bereits in der Ehezeit angelegt wurde und das erhöhte Anrecht zwischenzeitlich unverfallbar ist. Die Rentenanpassung nach 16 Abs. 1 BetrAVG (3-Jahres-Prüfung) ist bei der Ermittlung des Ausgleichswertes durch vorsichtige Prognose zu berücksichtigen. Familiengerichte sind trotz fehlender Grundlage im VersAusglG dazu befugt, die Teilungsordnung auch im Hinblick auf eine mögliche Benachteiligung des Ausgleichspflichtigen bei der Kürzung seines Anrechts zu überprüfen. 64

65 Rechtsprechung Familiengerichtlicher Beschluss zum Versorgungsausgleich entscheidet nicht die Frage, ob dem Arbeitnehmer Ansprüche aus einer bav gegenüber dem Versorgungsträger zustehen (BAG-Urteil vom AZR 738/16) Der beklagte Arbeitgeber widerrief eine Unterstützungskassenzusage nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers und teilte dies auch dem Familiengericht im Zusammenhang mit der Ehescheidung mit. Im Rentenalter machte der Arbeitnehmer Ansprüche aus der Zusage geltend. Das BAG entschied, dass dem Arbeitnehmer Leistungen aus der Zusage zustehen. Der familiengerichtliche Beschluss zum Versorgungsausgleich entscheidet nicht die Vorfrage, ob und in welchem Umfang bav-rechte vorhanden sind. Durch Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich steht dem geschiedenen Ehegatten kein Ausgleichsanspruch auf das Anrecht mehr zu. 65

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