Aktenzeichen 21/1 93b Nr. 06/16. Bearbeiter/in Herr Zierau Durchwahl Fax Datum

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1 Regierungspräsidium Kassel Regierungspräsidium Kassel Kassel Mit Empfangsbekenntnis Magistrat der Stadt Bebra Postfach Bebra Aktenzeichen 21/1 93b Nr. 06/16 Bearbeiter/in Herr Zierau Durchwahl Fax Internet Ihr Zeichen 60-Re Ihre Nachricht Besuchsanschrift Steinweg 6, Kassel Datum In dem landesplanerischen Verfahren nach 6 Abs. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) i.v.m. 8 Hess. Landesplanungsgesetz (HLPG) des Magistrats der Stadt Bebra wegen Antragstellerin, Zulassung einer Abweichung vom Regionalplan Nordhessen 2009 (RPN), hat der Zentralausschuss der Regionalversammlung Nordhessen in seiner Sitzung am folgende landesplanerische Entscheidung getroffen: I. Der Antrag vom auf Zulassung einer Abweichung vom RPN gemäß 8 HLPG für das Sondergebiet Einzelhandel Hersfelder Straße 11" für die Vergrößerung der Verkaufsfläche eines vorhandenen Lebensmittelmarktes von bislang m² auf m², Stadt Bebra, Landkreis Hersfeld-Rotenburg, wird zugelassen. Der beiliegende Übersichtsplan, der Auszug aus der Liegenschaftskarte (Luftbild) sowie das Luftbild werden Bestandteile dieses Bescheides. Wir sind telefonisch mo. - do. von 08:00-16:30 Uhr und fr. von 08:00-15:00 Uhr ständig erreichbar. Besuche bitte möglichst mo. - do. in der Zeit von 09:00-12:00 Uhr und von 13:30-15:30 Uhr, fr. von 09:00-12:00 Uhr, oder nach tel. Vereinbarung. Postanschrift: Steinweg Kassel Vermittlung Das Dienstgebäude Steinweg 6 ist mit den Straßenbahnlinien 3, 4, 6, 7 und 8 sowie verschiedenen Buslinien zu erreichen (Haltestelle Altmarkt).

2 - 2 - II. Voraussetzung für die Umsetzung des Vorhabens ist auch die Zulassung einer Abweichung vom Landesentwicklungsplan Hessen 2000 (LEP) durch das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung gem. 4 Abs. 9 Satz 1 i.v.m. 12 Abs. 1 Nr. 2 HLPG. Mit Schreiben vom hat die Stadt Bebra diese Zulassung der Abweichung vom Landesentwicklungsplan (LEP) über das Regierungspräsidium Kassel beantragt. Das Regierungspräsidium Kassel hat diesen Antrag am dem Ministerium übersandt. Die Entscheidung des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung wird hiermit als Anlage zu diesem Bescheid der Antragstellerin bekannt gegeben. III. Hinweise: Bei der Zulassung der Abweichung wird davon ausgegangen, dass die Hinweise und Anregungen, die im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr Sondergebiet Einzelhandel, Hersfelder Str. 11 der Stadt Bebra in den einzelnen Stellungnahmen geäußert wurden, sachgerecht berücksichtigt werden. IV. Begründung: 1. Sachverhalt Mit Schreiben vom beantragte der Magistrat der Stadt Bebra die Zulassung einer Abweichung vom Regionalplan Nordhessen 2009 (RPN) für ein geplantes Sondergebiet Einzelhandel Hersfelder Straße 11" um dort eine Vergrößerung der Verkaufsfläche eines seit 10 Jahren ansässigen Lebensmitteldiscounters von bislang m² auf m² Verkaufsfläche (VKF) realisieren zu können. Vorhabenträgerin ist die Lidl Vertriebs GmbH & Co. KG in Edermünde. Derzeit betreibt sie auf dem Grundstück einen Lebensmitteldiscounter mit m² VKF, der für einen größeren moderneren Neubau abgerissen werden soll. Im geplanten

3 - 3 - Sondergebiet soll zukünftig eine max. Verkaufsfläche für Lebensmittel in einer Größe von m² (zzgl. Lager- und Stellplatzflächen) zulässig sein. Die wettbewerblichen, städtebaulichen und versorgungsstrukturellen Auswirkungen des Vorhabens wurden im Rahmen einer von Dr.Lademann & Partner erstellten Auswirkungsanalyse vom November 2015 untersucht. Die Analyse dient als Grundlage der raumordnerischen Bewertung des Vorhabens. Ausweisungen im Regionalplan Nordhessen 2009, die durch die geplante Maßnahme betroffen sind: Vorranggebiet Industrie und Gewerbe Bestand Kap Ziel 3 des Regionalplanes Sondergebiete für großflächigen Einzelhandel gem. 11 Abs. 3 BauNVO sowie großflächige Vergnügungs- und Unterhaltungseinrichtungen sind nur in den Vorranggebieten Siedlung zulässig. Sofern sie nicht in die bestehenden, zentralen Versorgungsbereiche integriert werden können, müssen sie eine enge bauliche und funktionelle Verbindung zu bestehenden Siedlungsgebieten aufweisen. 2. Auswertung der Stellungnahmen Die Auswertung der abgegebenen Stellungnahmen ergab, dass keine grundsätzlichen Bedenken gegen die geplante Maßnahme von den zu beteiligenden Trägern öffentlicher Belange -insbesondere den Nachbarkommunen und dem Koordinierungsbüro- vorgetragen wurden. 3. Entscheidungsgründe Die beantragte Abweichung wird gem. 6 Abs. 2 ROG in Verbindung mit 8 HLPG zugelassen, weil sie unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge des Regionalplans nicht berührt werden. Mit der beantragten Abweichungszulassung soll dem seit 10 Jahren an diesem Standort in Bebra ansässigen Lebensmitteldiscounter (Lidl) ermöglicht werden, sich baulich und flächenmäßig durch eine Verkaufsflächenerhöhung um 470 m² zeitgemäß neu aufzustellen. Der bestehende Lebensmitteldiscounter soll abgebrochen werden und durch einen Neubau in einer

4 - 4 - energieeffizienteren Bauweise als bisher ersetzt werden. Die vorgesehene Verkaufsflächenerweiterung auf m² zielt im Wesentlichen nicht auf eine Sortimentserweiterung oder änderung, sondern ist einer zeitgemäßen Warenpräsentation, Erhöhung der Kundenfreundlichkeit und einer Optimierung der betrieblichen Abläufe geschuldet. Hierzu wird in der für das Vorhaben erstellten Verträglichkeitsanalyse (Dr. Lademann & Partner, November 2015) erläutert, dass der Anteil der Verkehrsflächen prozentual stärker steigt als der Anteil an Regal- und Aufstellfläche, d.h. der Umsatz des Lebensmitteldiscounters wird nicht proportional zur Verkaufsfläche ansteigen. Diese Bewertung schlägt sich auch in der Ermittlung der durch den Neubau des Lebensmitteldiscounters induzierten Umsatzumverteilungswirkungen nieder. Die in der Verträglichkeitsanalyse ermittelten Auswirkungen sowohl auf die Bebraer Innenstadt als auch auf die Angebote im Umland (Rotenburg und Ronshausen) liegen mit ca. 6 % und ca. 5 % unterhalb der aus raumordnerischer Sicht zu besorgenden mehr als nur wettbewerbsüblichen Auswirkungen. Eine vorhabeninduzierte Schließung marktfähiger Betriebe wird aus gutachterlicher Sicht ausgeschlossen. Das Einzugsgebiet des Lebensmitteldiscounters, mit einem Sortiment, das schwerpunktmäßig auf den täglichen Bedarf ausgerichtet ist, erstreckt sich laut Verträglichkeitsanalyse im Wesentlichen auf das Stadtgebiet des Mittelzentrums Bebra; anteilig wird der Umsatz aus dem Verflechtungsbereich (hier insbesonders mit Rotenburg-Lispenhausen und Ronshausen) der Mittelzentren Bebra und Rotenburg gedeckt. Von den benachbarten Kommunen wurde im Rahmen der bereits durchgeführten Trägerbeteiligung zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr Sondergebiet Einzelhandel, Hersfelder Straße 11, mit dem die planungsrechtliche Grundlage für die Verkaufsflächenerhöhung des Lebensmitteldiscounters geschaffen werden soll, auf die Abgabe einer Stellungnahme gänzlich verzichtet bzw. keine negative Stellungnahme vorgetragen. Daraus ist ablesbar, dass eine unmittelbare Betroffenheit durch die Planung seitens der Nachbarkommunen nicht befürchtet wird. Obwohl Funktionsstörungen sowohl der Nahversorgung in Bebra selbst als auch in den benachbarten Versorgungsbereichen laut Verträglichkeitsanalyse ausgeschlossen werden, ist für die geplante Erweiterung des Marktes und die hierfür erforderliche Ausweisung eines Sondergebietes für großflächigen Einzelhandel, eine Abweichung von den Zielen des Regionalplans Nordhessen 2009 erforderlich, da sich der Markt am Rande eines bestehenden zusammenhängenden Vorranggebietes für Industrie und Gewerbe Bestand befindet. Allerdings grenzt unmittelbar ein Vorranggebiet Siedlung Bestand an, dass die Bebraer Innenstadt und

5 - 5 - den im interkommunalen Einzelhandelsentwicklungskonzept aus dem Jahr 2009 (für die Region ZuBRA ) definierten zentralen Versorgungsbereich mit umfasst. Das direkte Standortumfeld ist geprägt durch einen Nutzungsmix bestehend aus innerstädtischen Angeboten (Hotel und Kino), gewerblichen Nutzungen sowie Wohnnutzungen. Unter diesen Gesichtspunkten wird der Standort des Lebensmitteldiscounters aus städtischer Sicht auch abweichend von dem interkommunalen Einzelhandelsentwicklungskonzept dem zentralen Versorgungsbereich zugeordnet und als ausdrücklich erwünschte Ergänzung des Versorgungsbereichs mit einem derzeit bestehenden guten Warenangebot des kurz- und mittelfristigen Bedarfs (Tegut, Aldi und ein DM-Drogeriemarkt sind ansässig) bewertet. Laut Magistratsbeschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr kommt dem Markt im südwestlichen Teil der Kernstadt die primäre Aufgabe zu, das Warenangebot auf die Bevölkerung im Einzugsgebiet der Innenstadt auszurichten und eine Versorgungsfunktion insbesondere im nahversorgungsrelevanten Sortimentsbereich abzudecken. Die Zielrichtung der Stadt durch das Vorhaben den erst modernisierten und gut aufgestellten innerstädtischen Bereich weiterhin zu stärken und als zentralen Versorgungsbereich zu sichern wird von den Ergebnissen der Verträglichkeitsanalyse gestützt und kann auch aus regionalplanerischer Sicht nachvollzogen werden. Wesentliche städtebauliche oder siedlungsstrukturelle Auswirkungen sind durch die Ausweisung eines Sondergebietes für großflächigen Lebensmitteleinzelhandel an diesem Standort nicht zu erwarten. Unter diesen Gesichtspunkten, die alle für das Vorhaben sprechen, ist eine Abweichungszulassung vertretbar und sollte dem bestehenden Markt die Möglichkeit eingeräumt werden, durch die Errichtung eines energieeffizienten Neubaus den eingeführten Standort zukunftsfähig zu betreiben. Kostenentscheidung: Abweichungsverfahren vom Regionalplan sind nach 16 HLPG grundsätzlich kostenpflichtig. Die zu erhebenden Verwaltungskosten regelt die Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (VwKostO-MWEVL). Kommunen sind bei Abweichungsverfahren nach der Verwaltungskostenordnung i.v. mit 16 HLPG von der Zahlung befreit. Diese Befreiung gilt nicht, wenn die Kommune berechtigt ist, die Gebühr einem Dritten unmittelbar aufzuerlegen (etwa durch einen Städtebaulichen Vertrag mit dem Investor) oder wenn das Verfahren im Interesse eines nicht gebührenbefreiten Dritten beantragt wurde.

6 - 6 - Im vorliegenden Fall ist ein Investor (LIDL) vorhanden und die Verfahrenskosten können nach Ihren Angaben im Abweichungsantrag auch an diesen weitergegeben werden. Als antragstellende Kommune müssen Sie dabei in Vorleistung treten und reichen diese dann weiter an den Investor. Ich habe die Verfahrenskosten für dieses Abweichungsverfahren berechnet; sie betragen 4.000,00. Bei der Berechnung habe ich folgende Positionen zugrunde gelegt: Nr. 51 der Kostenordnung Prüfung und Feststellung der Erforderlichkeit 1.500,00 eines Abweichungsverfahren mit geringem Aufwand Nr. 551 der Kostenordnung Zulassung der Abweichung 2.500,00 Summe 4.000,00 Den Betrag von 4.000,00 bitte ich bis zum (noch einfügen) unter der IBAN DE und der BIC HELADEFFXXX unter Angabe der Referenznummer (noch einfügen) im Verwendungszweck und des Aktenzeichens 21/1-93b Nr.06/16 zu überweisen. Einen entsprechenden Überweisungsträger habe ich zu Ihrer Verwendung beigefügt. Werden Kosten nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des auf 100,-- abgerundeten Kostenbetrages zu entrichten ( 15 Hessisches Verwaltungskostengesetz). Auslagen i. S. von 9 HessVwKostG sind nicht entstanden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Kassel, Tischbeinstraße 32, Kassel, erhoben werden. Im Auftrag (Linnenweber) Anlagen -1- Übersichtsplan -1- Auszug aus der Liegenschaftskarte (Luftbild) sowie -1- Luftbild

7 Übersichtsplan - 7 -

8 Lageplan - 8 -

9 - 9 -

10 Verteiler: Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement Kurt-Holzapfel-Str Eschwege Gemeindevorstand der Gemeinde Cornberg Am Markt Cornberg Kreisausschuss des Landkreises Hersfeld-Rotenburg Hubertusweg Bad Hersfeld Gemeindevorstand der Gemeinde Alheim Alheimerstr Alheim Koordinierungsbüro für Raumordnung und Stadtentwicklung der Industrie- und Handelskammer und der Handwerkskammer Kassel Postfach Kassel Dezernat 27 im H a u s e Dezernat 31.4/Hef im H a u s e Magistrat der Stadt Rotenburg an der Fulda Marktplatz Rotenburg an der Fulda Gemeindevorstand der Gemeinde Nentershausen Burgstr Nentershausen Dezernat 21/1-Bauleitplanung Frau Scholz im H a u s e nachrichtlich: Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung Abt. Ia Raumordnung und Landesplanung Kaiser-Friedrich-Ring Wiesbaden Gemeindevorstand der Gemeinde Ronshausen Eisenacher Str. 12 a Ronshausen Gemeindevorstand der Gemeinde Ludwigsau Schulstr Ludwigsau

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