Ordnung zur Regelung des praktischen Studiensemesters (Praktikumsordnung) für den Studiengang Sozialarbeit/Sozialpädagogik vom 10.
|
|
- Sylvia Lorenz
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Ordnung zur Regelung des praktischen Studiensemesters (Praktikumsordnung) für den Studiengang Sozialarbeit/Sozialpädagogik vom 10. Februar 1998 Mitteilungen III/ Januar 2004 Beschlossen im Akademischen Senat am 10. Februar 1998 Bestätigt vom Kuratorium am 25. März 1998 Bestätigt von der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur am 27. März 1998 Zuletzt geändert und beschlossen im Akademischen Senat am 29. Oktober 2003 Änderung bestätigt vom Kuratorium am 1. Dezember 2003 Änderung bestätigt von der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur am 8. Januar 2004 Veröffentlicht am 22. Januar 2004 Herausgeber: Der Rektor der Evangelischen Fachhochschule Berlin Teltower Damm Berlin
2 Ordnung zur Regelung des praktischen Studiensemesters (Praktikumsordnung) für den Studiengang Sozialarbeit/Sozialpädagogik vom 10. Februar 1998 Gemäß 61 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit 10 Abs. 6 des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) in der Fassung vom 13. Februar 2003 (GVBI. S 82) zuletzt geändert am 27.Mai 2003 (GVBI. S.185), hat der Akademische Senat am 29. Oktober 2003 die folgende Praktikumsordnung erlassen Inhalt: 1 Geltungsbereich 2 Ausbildungsziele der praktischen Studiensemester 3 Lage und Dauer der praktischen Studiensemester 4 Studienbegleitendes Praktikum 5 Praxisstellen 6 Auslandspraktika 7 Praktikantenamt 8 Ausbildungsvertrag 9 Individueller Ausbildungsplan 10 Praxisbegleitende Lehrveranstaltungen 11 Supervision 12 Zusammenarbeit zwischen Praxis und Hochschule 13 Anerkennung der praktischen Studiensemester 14 Praktikumsbericht 15 Praxisausschuss 16 Aufgaben des Praxisausschusses 17 Inkrafttreten
3 2 1 Geltungsbereich Die Praktikumsordnung für den Studiengang Sozialarbeit/Sozialpädagogik an der Evangelischen Fachhochschule Berlin (EFB) regelt auf der Grundlage des 3 und 9 der Studienordnung Ziele, Inhalt und Verlauf der praktischen Studiensemester und des studienbegleitenden Praktikums. 2 Ausbildungsziele der praktischen Studiensemester (1) Die praxisbezogene und wissenschaftlich fundierte Vermittlung beruflicher Kompetenzen vollzieht sich im Studium der Sozialarbeit/Sozialpädagogik auf drei Vermittlungsebenen: Theorie, Theorie-Praxis und Praxis. Die zwei integrierten praktischen Studiensemester sind die Grundpfeiler der Vermittlungsebene Praxis. Hier sollen berufspraktische Handlungskompetenzen vermittelt werden. (2) Unter fachlicher Anleitung berufserfahrener Praktiker 1 der Sozialarbeit/Sozialpädagogik gem. 5(3) sollen die Studierenden ihre künftige Berufsrolle und die unterschiedlichen Rahmenbedingungen sozialer Arbeit kennen lernen und reflektieren. Die Studierenden sollen lernen, ihre theoretischen und praktischen Kenntnisse berufsbezogen anzuwenden sowie ethische Einstellungen in das berufliche Handeln einzubeziehen. Die Studierenden sollen zu einer selbständigen und verantwortlichen Berufsarbeit hingeführt und zum Aufbau einer sozialarbeiterischen/sozialpädagogischen Beratungs- und Handlungskompetenz befähigt werden. 3 Lage und Dauer der praktischen Studiensemester (1) Das vierte und siebente Semester sind praktische Studiensemester. (2) Während der praktischen Studiensemester sind jeweils praktische Tätigkeiten im Umfang von 20 Wochen in einem Berufsfeld der Sozialen Arbeit abzuleisten. Der Praktikant ist während dieser Zeit mit der tarifüblichen vollen Arbeitszeit in der Praxis tätig. (3) Eine Reduzierung der Wochenarbeitszeit auf 75 vom Hundert der Regelarbeitszeit ist bei entsprechender Verlängerung des Praktikums auf begründeten Antrag der Studierenden mit Zustimmung der Praxisstelle und des Praktikantenamtes möglich. 1 Soweit in dieser Ordnung Mitgliedergruppen und Funktionsträger der Hochschule oder anderer Institutionen genannt werden, sind damit sowohl männliche als auch weibliche Personen bezeichnet.
4 3 (4) Werden Arbeitstage nachweisbar durch Krankheit oder andere zwingende Gründe versäumt, so sind je praktisches Studiensemester die Fehltage, die 10 Arbeitstage überschreiten, nachzuarbeiten. Über Dauer und Form der Nacharbeit befindet das Praktikantenamt. 4 Studienbegleitendes Praktikum (1) Im 5. und 6. Semester leisten die Studierenden ein studienbegleitendes Praktikum von mindestens 100 Stunden ab. Dieses Praktikum ist dem Seminar»Studienschwerpunkt«zugeordnet. (2) Unter fachlicher Begleitung berufserfahrener Praktiker bzw. von Hochschullehrern sollen die Studierenden die Möglichkeit haben, ihr vertieftes fachliches und methodisches Wissen aus dem Schwerpunktbereich in der dort relevanten Praxis anzuwenden und ihr Handeln zu reflektieren. Dies kann auch im Rahmen von Projekten und Forschungsvorhaben geschehen. 5 Praxisstellen (1) Praxisstellen sind Lernorte in einem Bereich der Sozialen Arbeit, in denen sozialarbeiterische/sozialpädagogische Aufgaben erfüllt und Lernziele verwirklicht werden können. Die Träger der Praxisstellen sind Ausbildungspartner der Evangelischen Fachhochschule Berlin. Die Praxisstellen müssen für die Ausbildung von Sozialarbeitern/Sozialpädagogen geeignet sein. Für die Praktika in den praktischen Studiensemestern muss vor Beginn eine entsprechende Anerkennung durch das Praktikantenamt der EFB vorliegen. Die zuständigen Senatsverwaltungen erhalten eine Mitteilung über die anerkannten Praxisstellen. (2) Voraussetzungen für die Anerkennung einer Praxisstelle im praktischen Studiensemester sind das Vorliegen einer Aufgabenbeschreibung, aus der die sozialarbeiterischen/sozialpädagogischen Tätigkeitsmerkmale der Praxisstelle deutlich werden eines allgemeinen Ausbildungsplanes, in dem Ausbildungsziele nach 2 dieser Ordnung gewährleistet werden eines Nachweises über die Qualifikation der Anleitung. (3) Die Praxisanleitung muss durch staatlich anerkannte Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung erfolgen. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann in einem der praktischen Studiensemester nach Genehmigung durch die Leitung des Praktikantenamtes auch eine Person, die eine gleichwertige Qualifikation besitzt und über eine langjährige Berufserfahrung im Bereich der Sozialarbeit/ Sozialpädagogik verfügt, die Anleitung übernehmen. (4) Die beiden Praktika im 4. und 7. Studiensemester müssen in verschiedenen Praxisstellen abgeleistet werden, bzw. sich inhaltlich unterscheiden. Eines der Praktika muss einen sozial administrativen Schwerpunkt haben und bei einem
5 4 öffentlichen Träger der Sozialarbeit oder einem gemeinnützigen Wohlfahrtsverband in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. Das Verwaltungspraktikum kann auch in der Verwaltung eines privaten, nicht gemeinnützigen Trägers der Jugend-, Sozial- oder Gesundheitshilfe abgeleistet werden, wenn diese nach Struktur, Aufgabenstellung und sozial administrativen Handlungsabläufen der eines öffentlichen Trägers vergleichbar ist. Die Anerkennung eines Praktikums als Verwaltungspraktikum erfolgt durch das Praktikantenamt. (5) Die Studierenden haben dem Praktikantenamt innerhalb einer von der EFB festzusetzenden Frist vor Beginn der praktischen Studiensemester jeweils eine Praxisstelle zu benennen, in der sie ihr Praktikum ableisten wollen. Bereits anerkannte Praxisstellen werden vom Praktikantenamt in einer den Studierenden zugänglichen Liste geführt. Die Mitarbeiter des Praktikantenamtes unterstützen die Studierenden in allen Fragen der Suche und Auswahl geeigneter Praxisplätze. (6) Studierende, die ihr Praktikum mit Zustimmung des Praktikantenamtes außerhalb Berlins absolvieren und nicht an den von der EFB angebotenen Lehrveranstaltungen teilnehmen können, müssen nachweisen, dass sie an entsprechenden Begleitseminaren von in der Nähe ihrer Praxisstelle gelegenen Fachhochschulen für Sozialarbeit/Sozialpädagogik teilnehmen können. Ein entsprechender Nachweis muss dem Praktikantenamt vor Beginn schriftlich vorliegen. In begründeten Ausnahmefällen sind vom Praktikantenamt adäquate Alternativen für den praxisbegleitenden Unterricht zu erarbeiten und mit dem Studierenden schriftlich zu vereinbaren. (7) Wird der Wechsel einer Praxisstelle vor Beginn des Praktikums durch den Studierenden angestrebt, so ist dazu ein Antrag an das Praktikantenamt mit Angabe der Gründe und der möglichen Ersatzpraxisstelle zu stellen. Bei einem Wechsel während des Praktikums ist mit dem Antrag eine Stellungnahme der Praxisstelle einzureichen. Das Praktikantenamt entscheidet jeweils im Einzelfall. 6 Auslandspraktika (1) Die Evangelische Fachhochschule Berlin unterstützt die Ableistung von Praktika im Ausland. (2) Eines der beiden Praxissemester kann im Ausland absolviert werden, wenn die erforderliche Sprach- und Landeskenntnis nachgewiesen wird und die Praxisstelle den Anforderungen in 5 dieser Ordnung entspricht. Die Praxisanleitung kann - sofern im jeweiligen Land keine Sozialarbeiter zur Verfügung stehen auch von Personen mit gleichwertigen Berufsabschlüssen durchgeführt werden. Die praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen müssen, falls erforderlich, entsprechend den 5 Abs.6 und 10 Abs.4 ersetzt werden.
6 5 (3) Die Ableistung eines praktischen Studiensemesters im Ausland muss innerhalb einer von der EFB festzusetzenden Frist vor Beginn im Praktikantenamt beantragt werden. 7 Praktikantenamt (1) Das Praktikantenamt ist für alle mit den Praxisphasen zusammenhängenden Angelegenheiten zuständig. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben: Gewinnung von geeigneten Praxisstellen, Studienvorbereitende und studienbegleitende fachliche Beratung von Studierenden in Fragen der Wahl, Vorbereitung und Durchführung der praktischen Studiensemester, Organisation der praktischen Studiensemester im Hinblick auf Anforderungen und Bedingungen, die in den Ordnungen der EFB vorgeschrieben sind Anerkennungsverfahren bezüglich der Praxisstellen und Prüfung der von Studierenden einzureichenden Unterlagen über das jeweilige Praktikum in Bezug auf Fristen, Form und Inhalt, Organisation von Anleitertreffen gemäß 12 Abs. 3 dieser Ordnung, Vermittlung bei Konflikten zwischen Praxisstelle und Studenten, Zusammenarbeit mit Trägern, Einrichtungen, Dienststellen und Fachkräften der Praxis im Hinblick auf generelle und die Studierenden betreffende Fragen der praktischen Studiensemester, Mitwirkung bei Auslandskontakten, sofern die praktischen Studiensemester betroffen sind, Beratung des Lehrkörpers in allen Praxisangelegenheiten, Zusammenarbeit mit dem Lehrkörper und dem Fortbildungsinstitut der EFB bei Fortbildungsveranstaltungen für Anleiter. (2) Im Praktikantenamt sind ein Sozialarbeiter oder Sozialpädagoge als Leiter und Verwaltungsangestellte tätig. 8 Ausbildungsvertrag Die Praxisstelle und die Studierenden schließen im Einvernehmen mit der EFB vor Beginn der praktischen Studiensemester einen Ausbildungsvertrag ab, in dem Rechte und Pflichten der Studierenden, der Praxisstelle und der EFB während des Praktikums geregelt sind. (Anlage) 9 Individueller Ausbildungsplan (1) Die Praxisanleiter erstellen zu Beginn des jeweiligen praktischen Studiensemesters gemeinsam mit dem Praktikanten einen individuellen Ausbildungsplan, der Ziele, Inhalte und zeitliche Abfolge sowie die Form der Praktikumsanleitung auf der Grundlage von 5 Abs.2 regelt.
7 6 (2) Der individuelle Ausbildungsplan sollte unmittelbar nach Beginn, spätestens vier Wochen nach Praktikumsbeginn, mit der Unterschrift des Praxisanleiters und des Studierenden dem Praktikantenamt zur Kenntnis vorliegen. Der individuelle Ausbildungsplan ist Bestandteil des Ausbildungsvertrages gemäß 8 dieser Ordnung. Bei Nichteinhaltung des individuellen Ausbildungsplanes ist der Studierende zur sofortigen Mitteilung gegenüber dem Praktikantenamt verpflichtet. Das Praktikantenamt entscheidet im Einzelfall. 10 Praxisbegleitende Lehrveranstaltungen (1) Zu Beginn der praktischen Studiensemester erhalten die Studierenden Informationen zum Praktikum und der Praktikumsaufgabe sowie eine Einführung in das gewählte Praxisfeld. (2) Während der praktischen Studiensemester finden innerhalb der Vorlesungszeit mindestens 12 Studientage pro Semester statt, an denen durch Lehrveranstaltungen im Umfang von 6 Semesterwochenstunden (SWS) die Begleitung der Studierenden durch die Fachhochschule gewährleistet wird. (3) Die Teilnahme an den Studientagen ist verpflichtend. Über die erfolgreiche Teilnahme wird den Studierenden eine Bescheinigung ausgestellt. (4) Für Studierende, die ihr Praktikum außerhalb Berlins ableisten, gilt 5 Abs.6. (5) In den praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen werden sowohl die Ausbildungsinhalte, die Arbeitsformen und Vorgehensweisen als auch die praktischen Erfahrungen und Kenntnisse hinterfragt, bewertet und mit zusätzlicher Wissensvermittlung und Übungen unterstützt, vertieft und gefördert. Sie sollen dem Studierenden eine Einsicht in die Zusammenhänge von Theorie und beruflichem Handeln geben. (6) Die Lehrveranstaltungen beinhalten für das 4.Semester: 2 SWS Lehrveranstaltungen zur fachlichen Begleitung des Praxiseinsatzes im 4. Semester, 2 SWS zur Einführung in den Studienschwerpunkt im 5. und 6. Semester, wahlweise 2 SWS Trainingsseminare zu praxisrelevanten Themen oder Supervision. Die Lehrveranstaltungen beinhalten im 7. Semester: 2 SWS Lehrveranstaltungen zur fachlichen Begleitung des Praxiseinsatzes im 7. Semester, 2 SWS Theorie-Praxis-Verbund, themenbezogen, wahlweise 2 SWS Trainingsseminare zu praxisrelevanten Themen oder Supervision.
8 7 11 Supervision (1) Die Studierenden erhalten während der Praxisphasen supervisorische Begleitung in Form der Gruppensupervision. Die Gewährung von Einzelsupervision ist nur als Ausnahmeregelung und bei begründetem schriftlichem Antrag gegenüber dem Beauftragten für Supervision möglich. (2) Die Studierenden entscheiden, in welchem Praxisabschnitt sie die Supervision in Anspruch nehmen möchten. Grundsätzlich kommen hierfür die beiden praktischen Studiensemester und das studienbegleitende Praktikum in Betracht. Bis zum Ende des 7. Semesters muss die Teilnahme an insgesamt 20 Sitzungen Supervision gegenüber dem Prüfungsamt nachgewiesen werden. (3) Die Supervision kann nur bei von der EFB anerkannten Supervisoren durchgeführt werden. (4) Näheres regelt die Supervisionsordnung der EFB. 12 Zusammenarbeit zwischen Praxis und Hochschule (1) Der Studiengang Sozialarbeit/Sozialpädagogik an der EFB, vertreten durch das Praktikantenamt und unter Einbeziehung des Lehrkörpers, strebt eine gute Zusammenarbeit mit der Praxis der Sozialarbeit/Sozialpädagogik an. Das Praktikantenamt arbeitet in allen wesentlichen, die praktische Ausbildung der Studierenden betreffenden Fragen, mit den jeweiligen Praxisstellen zusammen. Die Leitung des Praktikantenamtes und der Lehrkörper können sich durch Besuche amausbildungsplatz über den Verlauf der Ausbildung informieren und betreuen die Studierenden fachlich. (2) In der Regel ist in jedem praktischen Studiensemester die Durchführung eines Treffens für die Praxisanleiter an der Fachhochschule unter Hinzuziehung des Lehrkörpers vom Praktikantenamt zu organisieren. Diese Treffen sollen einen kontinuierlichen Erfahrungs- und Wissensaustausch zwischen Fachhochschule und den Praxisfeldern gewährleisten. 13 Anerkennung der praktischen Studiensemester (1) Voraussetzung für die Anerkennung eines praktischen Studiensemesters ist: die Bestätigung der Praxiszeiten durch die Praxisstelle, die Vorlage eines Praxisberichtes der Praxisstelle, aus der die erfolgreiche Ableistung des Praktikums hervorgeht, die Vorlage des Praktikumsberichtes nach 14 dieser Ordnung, die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen (siehe 10 Abs. 3) sowie die erfolgreiche Teilnahme
9 8 am Colloquium zum 2. Praktikum, an dem ein Vertreter der für die staatliche Anerkennung zuständigen Senatsverwaltung mit beratender Stimme teilnehmen kann. (2) Die Anerkennung der praktischen Studiensemester erfolgt, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, durch den Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit dem Praktikantenamt (s. RPO vom 18. September ). (3) Wird ein praktisches Studiensemester nicht anerkannt, entscheidet der Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit dem Rektor über die weiteren zu erbringenden Leistungen; ggf. muss das Praktikum wiederholt werden. 14 Praktikumsbericht (1) Die Studierenden erstellen für jedes Praktikum im praktischen Studiensemester auf der Grundlage des Ausbildungsplanes einen Praktikumsbericht. (2) Der Praktikumsbericht soll eine Auswertung des Praktikums entsprechend den vereinbarten Zielsetzungen und Lerninhalten, eine Darstellung und Zusammenfassung persönlicher (Lern-)Erfahrungen und eine Reflexion des Praktikums in seiner Gestaltung und seinem Verlauf beinhalten. Der Bericht ist dem Praktikantenamt innerhalb von 4 Wochen nach Praktikumsende vorzulegen. (3) Das Vorliegen der Praktikumsberichte über die beiden praktischen Studiensemester ist Voraussetzung zur Erteilung der Staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiter oder Sozialpädagoge. (4) Der Bericht über das 2. Praxissemester soll erkennen lassen, dass der/die Studierende befähigt ist, die von der EFB vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten in die Praxis umzusetzen und dem Berufsbild entsprechende Funktionen weitgehend und verantwortlich auszuüben. 15 Praxisausschuss (1) Dem Praxisausschuss gehören an: Fachhochschulangehörige der Leiter des Praktikantenamtes eine hauptamtliche Lehrkraft ein studentischer Vertreter drei Praxisvertreter aus der Praxis der Sozialarbeit/Sozialpädagogik, davon einer auf Vorschlag der für die staatliche Anerkennung zuständigen Senatsverwaltung.
10 9 (2) Die Wahl der weiteren Ausschussmitglieder erfolgt auf Vorschlag des Leiters des Praktikantenamtes. Das StuPa reicht dem Leiter des Praktikantenamtes Vorschläge für die Wahl der studentischen Vertretung ein. Die Zusammensetzung des Praxisausschusses wird durch den Akademischen Senat bestätigt. Die Mitglieder aus der Praxis werden ebenfalls auf Vorschlag des Leiters des Praktikantenamtes durch den Akademischen Senat bestätigt. (3) Die Amtszeit der gewählten Mitglieder des Praxisausschusses beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitgliedes ein Jahr. Der Praxisausschuss ist bei Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern beschlussfähig. 16 Die Aufgaben des Praxisausschusses (1) Der Praxisausschuss berät den Leiter des Praktikantenamtes insbesondere bei: der konzeptionellen Weiterentwicklung der Ordnung der praktischen Studiensemester, der Vorbereitung und Durchführung der Praxisanleiter-Treffen, der Erarbeitung von Fortbildungsangeboten für in der Praxis arbeitende Sozialarbeiter und Sozialpädagogen. (2) Der Praxisausschuss tritt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Semester, zusammen. 17 Inkrafttreten (1) Die Ordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der EFB in Kraft. (2) Diese Ordnung gilt für alle Studierenden im Studiengang Sozialarbeit/Sozialpädagogik, die mit Beginn des Wintersemesters 2000/2001 ihr Studium an der EFB aufgenommen haben.
11 Anlage EVANGELISCHE FACHHOCHSCHULE BERLIN KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS PRAKTIKANTENAMT STUDIENGANG SOZIALARBEIT / SOZIALPÄDAGOGIK Praxissemester-Vereinbarung für ein praktisches Studiensemester im.semester zwischen Institution, Behörde, Firma, Tel., Fax. Anschrift Praxiskoordinator/in nachfolgend Praxisstelle genannt vertreten durch Praxisanleiter/in und Herrn/Frau geboren am in wohnhaft - im folgenden Student / in genannt sowie der Evangelischen Fachhochschule Berlin Teltower Damm 118/122, Tel. 030/ , Berlin vertreten durch die/den Praxisbeauftragte/n, wird für die Zeit vom bis (20 Wochen) folgender Ausbildungsvertrag geschlossen:
12 2 1 Allgemeines (1) Praktikanten/innen im Sinne nachstehender Bestimmungen sind Studenten/innen der Fachhochschule, die während ihrer Ausbildung ein praktisches Studiensemester ableisten müssen. Die Studenten/innen im praktischen Studiensemester werden nicht im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Grundsätzen unterliegenden Ausbildungsverhältnisses ausgebildet und tätig. Sie sind keine Praktikanten/innen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, keine Dienstkräfte im Sinne des Personalvertretungsgesetzes und keine Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes. (2) Im Studiengang Sozialarbeit / Sozialpädagogik an der Evangelischen Fachhochschule Berlin (EFB) werden zwei praktische Studiensemester durchgeführt. Die dafür geltende Praktikumsordnung und der individuelle Ausbildungsplan sind Bestandteile dieser Vereinbarung. (1) Die Praxisstelle verpflichtet sich, 2 Pflichten der Vereinbarungspartner 1. den/die Studenten/in in der zuvor genannten Zeit für das praktische Studiensemester unter Beachtung der in 1 genannten Bestimmungen auszubilden, 2. den/die Studenten/in für die praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen der Evangelischen Fachhochschule Berlin freizustellen, 3. einen angemessenen Arbeitsplatz und erforderliche Arbeitsmaterialien zur Verfügung zu stellen, 4. eine/n Beauftragte/n als Praxisanleiter/in zu benennen, 5. eine Praxisbeurteilung zu erstellen, aus der hervorgeht, dass das Praktikum erfolgreich bzw. nicht erfolgreich abgeleistet wurde, 6. mit der EFB vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. (2) Der/die Student/in verpflichtet sich, die Zielsetzungen des praktischen Studiensemesters einzuhalten und insbesondere 1. die im Rahmen der praktischen Studien erteilten Aufgaben sorgfältig zu erfüllen und den Anweisungen der Praxisstelle nachzukommen, 2. die gesetzlichen Vorschriften und geltenden Ordnungen, insbesondere die Schweigepflicht und den Datenschutz zu beachten, 3. bei Fernbleiben die Praxisstelle und die Fachhochschule unverzüglich zu benachrichtigen und bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit spätestens vom vierten Tag der Erkrankung an dem Praktikantenamt eine ärztliche Bescheinigung zuzuleiten; das Praktikantenamt informiert die Praxisstelle entsprechend, 4. den Praktikumsbericht anzufertigen. (3) Die EFB verpflichtet sich, die organisatorische und fachliche Betreuung der Studenten/innen im praktischen Studiensemester gemäß den geltenden Ordnungen sicherzustellen. 3 Vergütung Dem/der Studenten/in steht ein Rechtsanspruch auf eine Vergütung durch die Praxisstelle nicht zu. Die EFB empfiehlt die Zahlung einer Ausbildungsbeihilfe.
13 3 4 Urlaub Der/die Student/in im praktischen Studiensemester hat keinen Anspruch auf Erholungsurlaub. 5 Versicherungsschutz (1) Während des Praktikums bleibt der Status eines/einer Studenten/in für den/die Praktikanten/in bestehen. (2) Der/die Student/in ist im praktischen Studiensemester während seiner/ihrer Tätigkeit in der Praxisstelle kraft Gesetzes im Inland über die Unfallkasse Berlin gegen Arbeitsunfall versichert. Im Versicherungsfall erstellt die Praxisstelle eine Unfallanzeige, leitet diese entsprechend weiter und informiert das Praktikantenamt. (3) Sofern das Haftpflichtrisiko des/der Studenten/in während der praktischen Tätigkeit nicht durch eine allgemeine Betriebshaftpflichtversicherung der Praxisstelle gedeckt ist, hat diese den/die Studenten/in auf die für sie geltenden Schadensersatz- und Regressverpflichtungen hinzuweisen. 6 Kündigung der Vereinbarung (1) Eine Kündigung der Vereinbarung durch den/die Studenten/in ist ausschließlich gem. 5 Abs.7 der Praktikumsordnung möglich. (2) Die Praxisstelle kann die Fortsetzung der praktischen Ausbildung ohne Einhaltung einer Frist durch Erklärung gegenüber dem/der betroffenen Studenten/in im praktischen Studiensemester verweigern, wenn wichtige Gründe dafür in der Person oder im Verhalten des/der Betroffenen liegen (z. B. schuldhafte Pflichtverletzungen). Das Praktikantenamt ist vor Abgabe der Erklärung zu hören und von der Beendigung der praktischen Ausbildung durch die Praxisstelle unverzüglich zu unterrichten. 7 Ausfertigungen der Vereinbarung Diese Vereinbarung wird in drei gleichlautenden Ausfertigungen unterzeichnet. Jede/r Vereinbarungspartner/in erhält eine Ausfertigung. 8 Sonstige Vereinbarungen Ort / Datum Vertreter/in der Praxisstelle Student/in Praxisbeauftragte/r der EFB
Praktikumsordnung für den Bachelorstudiengang Soziale Arbeit an der Evangelischen Fachhochschule Berlin (EFB)
Praktikumsordnung für den Bachelorstudiengang Soziale Arbeit an der Evangelischen Fachhochschule Berlin (EFB) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Zielsetzung und Inhalte des Praktikums 3 Aufbau und
MehrFACHBEREICH SOZIALE ARBEIT. Vereinbarung zum studienintegrierten Praktikum
KH Mainz Fachbereich Soziale Arbeit Praxisordnung BA Anlage 1 FACHBEREICH SOZIALE ARBEIT Vereinbarung zum studienintegrierten Praktikum im Rahmen des Bachelor-Studienganges Soziale Arbeit Zwischen Träger
MehrPraktikumsordnung für den Bachelorstudiengang»Evangelische Religionspädagogik«an der Evangelischen Hochschule Berlin (EHB)
Praktikumsordnung für den Bachelorstudiengang»Evangelische Religionspädagogik«an der Evangelischen Hochschule Berlin (EHB) Mitteilungen XII/2010 05. Oktober 2010 Beschlossen vom Akademischen Senat am 26.
MehrVERTRAG ÜBER DAS PRAKTISCHE STUDIENSEMESTER
VERTRAG ÜBER DAS PRAKTISCHE STUDIENSEMESTER zwischen (Firma, Behörde, Einrichtung) - nachfolgend Praktikumsstelle genannt - (Anschrift, Telefon) und Herrn/Frau: Matrikel-Nr.: geboren am: in: wohnhaft in:
MehrVEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES PRAKTISCHEN STUDIENSEMESTERS
VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES PRAKTISCHEN STUDIENSEMESTERS zwischen (Firma / Behörde) Anschrift: Tel.: Email: Branche Beschäftigtenzahl: - nachfolgende Praxisstelle genannt - und Herrn / Frau geb.
MehrNr. 9/2010 vom 22.12.2010 Verkündungsblatt der FHH Seite 54 von 131. Anlage I FACHHOCHSCHULE HANNOVER ABTEILUNG BIOVERFAHRENSTECHNIK
Nr. 9/2010 vom 22.12.2010 Verkündungsblatt der FHH Seite 54 von 131 Anlage I FACHHOCHSCHULE HANNOVER ABTEILUNG BIOVERFAHRENSTECHNIK zwischen: Praxisphasenvertrag (Firma - Behörde - Einrichtung ) (Anschrift
MehrA U S B I L D U N G S V E R T R A G
Zwischen (Einrichtung, Institution, Unternehmen) (Anschrift, Telefon-Nr.) - nachfolgend Ausbildungsstelle genannt - und Herrn/Frau (Vorname, Name) geb. am in wohnhaft in (PLZ) (Ort) (Anschrift) Student(in)
MehrAusbildungsvertrag für das Praxisbezogene [] Studienprojekt 1 1 [] Studienprojekt 2 1 [] Studienprojekt 3 1
Ausbildungsvertrag für das Praxisbezogene [] Studienprojekt [] Studienprojekt [] Studienprojekt Für Studierende an der Hochschule Kempten - nachfolgend Hochschule genannt des Bachelorstudiengangs Soziale
MehrAusbildungsvertrag für das Praktikum (Praktikumsvertrag)
Ausbildungsvertrag für das Praktikum (Praktikumsvertrag) Zwischen (Unternehmen, Behörde, Einrichtung) (nachfolgend Praktikumsbetrieb genannt), und Herrn/Frau (Vor- und Zuname) Student/Studentin im Studiengang
MehrS T U D I E N V E R T R A G
S T U D I E N V E R T R A G Zwischen (im Folgenden Unternehmen genannt) und geb. am in (im Folgenden Studierender genannt) 1 Gegenstand des Vertrages Gegenstand des Vertrages ist die Durchführung eines
MehrOrdnung für das Praktikumssemester des Bachelor-Studiengangs Landschaftsarchitektur an der Hochschule Neubrandenburg University of Applied Sciences
11 Anlage 3 der Studienordnung Ordnung für das Praktikumssemester des Bachelor-Studiengangs Landschaftsarchitektur an der Hochschule Neubrandenburg University of Applied Sciences Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich
MehrVertrag über eine Praxisphase
Vertrag über eine Praxisphase zwischen (Unternehmen) (Anschrift, Telefon) nachfolgend als Praxisstelle bezeichnet, und geboren am: in wohnhaft in: Student an der Hochschule Emden-Leer, Studienort Emden
MehrPRAXISSTELLENANZEIGE gemäß 5 Praktikumsordnung des berufsbegleitenden Diplomstudiengangs Soziale Arbeit
An den Fachbereich Sozialwesen der HTWK Leipzig Praktikantenamt Postfach 301166 04251 Leipzig PRAXISSTELLENANZEIGE gemäß 5 Praktikumsordnung des berufsbegleitenden Diplomstudiengangs Soziale Arbeit Angaben
MehrKooperationsvereinbarung für den Fernstudiengang B.A. Bildung & Erziehung (dual)
Formblatt 1 Kooperationsvereinbarung für den Fernstudiengang B.A. Bildung & Erziehung (dual) zwischen (Träger). (Ansprechpartner).. (Adresse) und dem Fachbereich Sozialwissenschaften der Hochschule Koblenz
MehrA n t r a g. auf Zustimmung zur Ableistung eines 4- und 6-wöchigen Praktikums gem. der Prüfungen im Bachelor- Studiengang Soziale Arbeit
A n t r a g auf Zustimmung zur Ableistung eines 4- und 6-wöchigen Praktikums gem. der Prüfungen im Bachelor- Studiengang Soziale Arbeit Name, Vorname Geburtsdatum: Anschrift: Tel.-Nr.: E-Mail-Adresse:
MehrM e l d e b o g e n. Es wird ein Praktikumsplatz bereitgestellt im Winter-/Sommersemester 20... Praktikant/in
Anlage 1 PO M e l d e b o g e n Praktikumsplatz für das Unternehmenspraktikum im Ausland im Studiengang Languages and Business Administration mit den Studienschwerpunkten chinesischsprachiger Kulturraum/
MehrMuster für Ausbildungsverträge im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher
Muster für Ausbildungsverträge im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher Zwischen...... vertreten durch... (im folgenden Träger der Ausbildung) und Frau/Herrn... wohnhaft
MehrVerkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 42. Jahrgang 5. Juni 2014 Nr. 36
Verkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 42. Jahrgang 5. Juni 2014 Nr. 36 Ordnung zur Durchführung der Praxisphase für die Bachelorstudiengänge Bauingenieurwesen und Wirtschaftsingenieurwesen
MehrPraxisphase. Infoveranstaltung zur 1/14. Druck- und Medientechnik
Druck- und Medientechnik Infoveranstaltung zur 1/14 Praxisphase copyright: David Ausserhofer Ansprechpartner Ziele und Grundsätze Voraussetzungen und Dauer Planung und Durchführung Anerkennung Fragen?
MehrDas»Ergänzungsstudium«Sozialarbeit für Religionspädagogen. Ergänzung der Studien-, Prüfungsund Praktikumsordnung Sozialarbeit/Sozialpädagogik
Das»«Sozialarbeit für Religionspädagogen Mitteilungen XI/005 18. November 005 Ergänzung der Studien-, Prüfungsund Praktikumsordnung Sozialarbeit/Sozialpädagogik Beschlossen vom Akademischen Senat am 19.
MehrNeufassung veröffentlicht im Verkündungsblatt Nr. 6/2012 vom 13.12.2012 der Hochschule Hannover. 1 Geltungsbereich
Ordnung für Praxisphasen an der Hochschule Hannover, Fakultät IV Wirtschaft und Informatik, Abteilung Wirtschaftsinformatik (Praxisphasenordnung-WI; PraO-WI) Neufassung veröffentlicht im Verkündungsblatt
Mehr20/2011. Amtliches Mitteilungsblatt. Praktikumsordnung für den Bachelorstudiengang Gerontologie
Amtliches Mitteilungsblatt 20/2011 Praktikumsordnung für den Bachelorstudiengang Gerontologie Vechta, 18.07.2011 (Tag der Veröffentlichung) Herausgeberin: Die Präsidentin der Universität Vechta Redaktion:
MehrMitteilungsblatt der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 05/2013 vom 7. März 2013
Mitteilungsblatt Nr. 05/2013 vom 7. März 2013 Erneute Veröffentlichung der Praktikumsordnung des weiterbildenden Fernstudiums Betreuung/Vormundschaft/Pflegschaft vom 05.05.2010 Mitteilungsblatt Herausgeber:
Mehrund Herrn / Frau... Familienname, Vorname (-nachfolgend Student / Studentin genannt-) wohnhaft in... ... Anschrift, Telefon
Fachhochschule Kaiserslautern Fachbereich Bauen und Gestalten Vertrag für die Praxisphase der Bachelor-Studiengänge Architektur, Bauingenieurwesen, Innenarchitektur und Virtual Design an der Fachhochschule
MehrPraktikumsordnung für den. Bachelor-Studiengang Early Education. Bildung und Erziehung im Kindesalter
Anlage 2 zur Studienordnung Praktikumsordnung für den Bachelor-Studiengang Early Education Bildung und Erziehung im Kindesalter Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Zielsetzungen und Inhalte der Praktika
Mehrüber die Durchführung eines Fachpraktikums / Praxissemesters Zwischen der Firma / Einrichtung / Behörde (nachfolgend Betrieb)
Bernburg Dessau Köthen Hochschule Anhalt (FH) V e r e i n b a r u n g Abteilung Studentische Angelegenheiten Bernburger Straße 55 06366 Köthen Telefon: (03496) 67 5200 Telefax: (03496) 67 5299 über die
MehrMuster-Ausbildungsvertrag
Muster-Ausbildungsvertrag Zwischen (im Folgenden: Träger der praktischen Ausbildung ) und Frau/Herrn geb. am in wohnhaft in (im Folgenden: Schülerin oder Schüler) wird gem. 13 Abs. 1 Satz 1 des Altenpflegegesetzes
MehrRichtlinien für ein Tutorenprogramm an den Hamburger Hochschulen vom 19. März 1974 i. d. F. vom 7. Oktober 1977
Richtlinien für ein Tutorenprogramm an den Hamburger Hochschulen vom 19. März 1974 i. d. F. vom 7. Oktober 1977 Die Behörde für Wissenschaft und Kunst hat am 19. März 1974 nachstehende Richtlinien erlassen:
MehrVertrag zur Durchführung eines dualen Studiums an der Fachhochschule Dortmund
Vertrag zur Durchführung eines dualen Studiums an der Fachhochschule Dortmund Zwischen dem Unternehmen (in Folge Unternehmen genannt) Unternehmen Straße PLZ Ort und dem im Rahmen eines dualen Studiums
MehrAusbildungsvertrag für das Studium mit vertiefter Praxis
Ausbildungsvertrag für das Studium mit vertiefter Praxis Zur Durchführung des praktischen Studiensemester und einer darüber hinausgehenden Zusatzpraxis im Studiengang an der Hochschule Hof, Alfons-Goppel-Platz
MehrNähere Bestimmungen für das Praxisprojekt
Nähere Bestimmungen für das Praxisprojekt 1. Allgemeines 1.1 In den Bachelor-Studiengang Allgemeine Informatik ist ein Praxisprojekt eingebunden. Es wird von der Hochschule begleitet. 1.2 Für den Fall,
MehrOrdnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen
Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen Aufgrund von 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Gesetzes über die Berufsakademie
MehrMaster of Arts Sportmanagement. Praktikumsordnung (Modul PR)
Master of Arts Sportmanagement (Modul PR) 1 1. Einleitung Gemäß 11(2) der allgemeinen Prüfungsbestimmungen der Technischen Universität Darmstadt regelt diese Ordnung für den Studiengang M.A. Sportmanagement
MehrPRAKTIKUMSORDNUNG SCHWERPUNKT KLINISCHE PSYCHOLOGIE INTERKULTURELLE PSYCHOLOGIE FACHBEREICH HUMANWISSENSCHAFTEN
FACHBEREICH HUMANWISSENSCHAFTEN PRAKTIKUMSORDNUNG FÜR DEN BACHELORSTUDIENGANG PSYCHOLOGIE UND DIE MASTERSTUDIENGÄNGE PSYCHOLOGIE: SCHWERPUNKT KLINISCHE PSYCHOLOGIE UND PSYCHOLOGIE: SCHWERPUNKT INTERKULTURELLE
MehrBPS-/PP-Referat http://www.thm.de/wi/infocenter/34-bps-praxisphase
Anlage 3 Ordnung für die Praxisphase des Bachelorstudiengangs Wirtschaftsingenieurwesen des Fachbereichs 14 Wirtschaftsingenieurwesen der Technischen Hochschule Mittelhessen 1 Allgemeines (1) Der Bachelorstudiengang
MehrStudienordnung für den Bachelorstudiengang "Soziale Arbeit" an der Evangelischen Fachhochschule Berlin
Studienordnung für den Bachelorstudiengang "Soziale Arbeit" an der Evangelischen Fachhochschule Berlin Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich und Zuständigkeit 2 Ziele des Studiums 3 Zulassungsvoraussetzungen
Mehr1 Für Studierende, die ihr Studium vor dem 1.09.2010 aufgenommen haben, gelten folgende Ordnungen:
Richtlinie zur Praxisphase in den Bachelorstudiengängen Marketing/- sowie Logistik/ Technische Betriebswirtschaftslehre des Departments Wirtschaft der Fakultät Wirtschaft & Soziales an der Hochschule für
MehrBPS-/PP-Referat http://www.thm.de/wi/infocenter/34-bps-praxisphase
Anlage 3 Ordnung für die Praxisphase des Bachelorstudiengangs Facility Management des Fachbereichs 14 Wirtschaftsingenieurwesen der Technische Hochschule Mittelhessen 1 Allgemeines (1) Der Bachelorstudiengang
MehrMustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6
Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6 Mustervertrag Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt zwischen deutschem und ausländischem Betrieb sowie dem/der Auszubildenden
MehrAusbildungsvertrag. Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger
Ausbildungsvertrag gem. 13 Abs. 1 Satz 1 des Altenpflegegesetzes - AltPflG in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690) sowie gem. 19 Abs.4 Nr.4 des Gesetzes zur Änderung des
MehrMitteilungsblatt Nr. 02-2014
Mitteilungsblatt Nr. 02-2014 Inhalt: vorläufige Zulassungsordnung für den postgradualen Studiengang Master of Social Work Soziale Arbeit als Menschenrechtsprofession (ZulO-MSW-MA) Seite: 1-3 Datum: 26.03.2014
MehrPraktikumsordnung. 1 Grundsätzliches. (1) Während des Studiums hat die/der Studierende eine Praxisphase zu absolvieren.
Anlage 3 zur Studienordnung Praktikumsordnung Inhaltsverzeichnis 1 Grundsätzliches 2 Ziele 3 Dauer der Praxisphase 4 Ausbildungsbetrieb/-vertrag 5 Inhalte der praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen 6 Status
MehrHAWK HOCHSCHULE FÜR ANGEWANDTE WISSENSCHAFT UND KUNST HILDESHEIM/HOLZMINDEN/GÖTTINGEN FAKULTÄT RESSOURCENMANAGEMENT
1 HAWK HOCHSCHULE FÜR ANGEWANDTE WISSENSCHAFT UND KUNST HILDESHEIM/HOLZMINDEN/GÖTTINGEN FAKULTÄT RESSOURCENMANAGEMENT MASTERSTUDIENGANG REGIONALMANAGEMENT UND WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG ORDNUNG FÜR MODUL BERUFSPRAKTISCHE
Mehrcejjáííéáäìåöéå ^ãíäáåüé=_éâ~ååíã~åüìåöéå OOK=g~ÜêÖ~åÖI=kêK=RNI=OUK^ìÖìëí=OMMN
cejjáííéáäìåöéå ^ãíäáåüé=_éâ~ååíã~åüìåöéå OOK=g~ÜêÖ~åÖI=kêK=RNI=OUK^ìÖìëí=OMMN lêçåìåö=ñωê=ç~ë=mê~ñáëëéãéëíéê=emê~ñlf ÑΩê=ÇÉå=píìÇáÉåÖ~åÖ=bäÉâíêçíÉÅÜåáâ=ãáí=mê~ñáëëÉãÉëíÉê ãáí=çéå=píìçáéåêáåüíìåöéå łbäéâíêáëåüé=båéêöáéíéåüåáâ=ìåç=rãïéäííéåüåáâ
MehrPraktikumsordnung. Bachelorstudiengang Soziale Arbeit. Geltungsbereich
Fachbereich Soziale Arbeit und Gesundheit Hochschule Emden/Leer Constantiaplatz 4 26723 Emden Praktikumsordnung Bachelorstudiengang Soziale Arbeit 1 Geltungsbereich Diese Ordnung gilt für die studienbegleitenden
MehrS a t z u n g. über die praktischen Studiensemester an der Fachhochschule Kempten (PrS) Vom 22. Oktober 2007
S a t z u n g über die praktischen Studiensemester an der Fachhochschule Kempten (PrS) Vom 22. Oktober 2007 in der Fassung der Änderungssatzungen Vom 01. April 2009 und Vom 01. Oktober 2009 Auf Grund von
MehrAnlage 1 zur Fachstudienordnung Berufspädagogik für Soziale Arbeit, Sozialpädagogik und Kindheitspädagogik vom 28.04.2014
Anlage 1 zur Fachstudienordnung Berufspädagogik für Soziale Arbeit, Sozialpädagogik und Kindheitspädagogik vom 28.04.2014 Praktikumsordnung für den Bachelor-Studiengang Berufspädagogik für Soziale Arbeit,
MehrAllgemeine Bestimmungen für Praxismodule in den Bachelor- und Masterstudiengängen der Universität Kassel vom 19. Januar 2011
Allgemeine Bestimmungen für Praxismodule in den Bachelor- und Masterstudiengängen der Universität Kassel vom 19. Januar 2011 Inhaltsübersicht 1 Geltungsbereich 2 Ziele des Praxismoduls 3 Dauer und Gliederung
MehrM e r k b l a t t. zur Praktischen Ausbildung in der Krankenanstalt (PJ)
0401-02061/Nov-12 Seite 1 von 5 Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern Abt. Gesundheit - Landesprüfungsamt für Heilberufe - Telefon 0381 331-59104 und -59118 Telefax: 0381 331-59044
MehrAusbildungsvertrag für Pharmaziepraktikanten/innen
Ausbildungsvertrag für Pharmaziepraktikanten/innen Zwischen Herrn/Frau Apotheker/in Leiter/in der......-apotheke...... Straße...PLZ......Ort (nachstehend Ausbildende/r* genannt) und Herrn/Frau... Straße...PLZ......Ort
MehrAusfertigung für: Ausbildungsstätte Studentin/Student Fachhochschule. Vertrag
Vertrag Ausfertigung für: Ausbildungsstätte Studentin/Student Fachhochschule über die Durchführung der Praxisphase im Modul Betriebliche Praxisstudien zwischen Praktikumsbetrieb: und der Studentin / dem
Mehrim Rahmen der Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger Zwischen ... ... ... (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn...
im Rahmen der Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger Zwischen (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn... geb. am... wohnhaft in...... (im folgenden Schüler) wird folgender
Mehrauf Frauen und Männer in gleicher Weise bezogen. 1 Alle maskulinen Bezeichnungen von Personen und Funktionsträgern in dieser Satzung sind
Fachprüfungsordnung für das Aufbaustudium Informatik an der Technischen Universität München 1 Vom 07.08.1996 Aufgrund des Art. 6 i.v.m. Art. 81 Absatz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erläßt
MehrSächsisches Sozialanerkennungsgesetz
Gesetz über die staatliche Anerkennung von Absolventen mit Diplom oder Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz
MehrStudienplanmäßig ist die Praxisphase im 4. Semester angesiedelt mit einer Laufzeit von 10 Wochen als Vollzeitpraktikum.
Beuth Hochschule Fachbereich IV Luxemburger Straße 9 13353 Berlin Informationen für Studierende zur Praxisphase Studiengang Facility Management Der Praxisbeauftragte Haus Beuth, Zimmer A 122A Luxemburger
MehrPraktikantenvertrag für die praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger
Praktikantenvertrag für die praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger zwischen den Träger des Praktikums und Name, Vorname: Geburtsdatum: Geburtsort: PLZ, Wohnort: Straße,
MehrPRÜFUNGSORDNUNG ERWEITERUNGSSTUDIENGANG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN ALLGEMEINER TEIL FÜR DEN MASTER-
PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DEN MASTER- ERWEITERUNGSSTUDIENGANG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN ALLGEMEINER TEIL befürwortet in der 74. Sitzung der zentralen Kommission für Studium und Lehre
MehrAbk. Praxispartnerordnung -Ordnung
Ordnung für die am dualen Studium beteiligten Praxispartner der Privaten Hochschule für Kommunikation und Gestaltung HfK+G* -Staatlich anerkannte Hochschule für angewandte Wissenschaften- Abk. Praxispartnerordnung
MehrStudienordnung für den Studiengang Elektrotechnik des Fachbereichs Elektrotechnik an der Fachhochschule Merseburg
Studienordnung für den Studiengang Elektrotechnik des Fachbereichs Elektrotechnik an der Fachhochschule Merseburg Inhalt I. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltung 2 Allgemeines Ausbildungsziel 3 Studiendauer
MehrPRAKTIKUMSORDNUNG. Allgemeines
PRAKTIKUMSORDNUNG für den Diplomstudiengang Erziehungswissenschaft der Fakultät für Pädagogik der Universität Bielefeld vom 15. Dezember 2003 Aufgrund des 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des
MehrFakultätsübergreifende Ordnung zur Regelung des Teilzeitstudiums an der Universität Leipzig
13/65 Universität Leipzig Fakultätsübergreifende Ordnung zur Regelung des Teilzeitstudiums an der Universität Leipzig Vom 26. Februar 2013 Aufgrund des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat
MehrPraktikumsordnung der BEST-Sabel-Hochschule Berlin. für die Bachelorstudiengänge
Praktikumsordnung der BEST-Sabel-Hochschule Berlin für die Bachelorstudiengänge Tourismus und Eventmanagement Angewandte Betriebswirtschaftslehre Business Travel Management & Eventmanagement (M.I.C.E.)
MehrORDNUNG ÜBER DIE GASTHÖRERSCHAFT AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG (GASTHÖRERORDNUNG) vom 11. Juli 2007
UNIVERSITÄT LEIPZIG Inhalt ORDNUNG ÜBER DIE GASTHÖRERSCHAFT AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG (GASTHÖRERORDNUNG) vom 11. Juli 2007 1 Gasthörerschaft 2 Zulassung 3 Geltungsdauer der Zulassung 4 Der Gasthörerschein
MehrStudienordnung für den Bachelorstudiengang»Evangelische Religionspädagogik«an der Evangelischen Hochschule Berlin (EHB)
Studienordnung für den Bachelorstudiengang»Evangelische Religionspädagogik«an der Evangelischen Hochschule Berlin (EHB) Mitteilungen XIV/2010 05. Oktober 2010 Beschlossen vom Akademischen Senat am 26.
MehrVertrag über das Berufspraktikum
Anlage 1 zur Praktikumsordnung für den Bachelor-Studiengang Forstwissenschaften an der TU Dresden Vertrag über das Berufspraktikum Zwischen (Behörde, Betrieb) (Anschrift, Telefon) - nachfolgend Ausbildungsstelle
MehrAmtliche Mitteilungen
Amtliche Mitteilungen Datum 17. Januar 2013 Nr. 3/2013 I n h a l t : Erste Satzung zur Änderung der Praktikantenordnung für die Bachelor- und Master-Studiengänge Maschinenbau, Fahrzeugbau, Wirtschaftsingenieurwesen
MehrOrdnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Europäischen Studienakademie Kälte- Klima-Lüftung (ESaK)
Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Europäischen Studienakademie Kälte- Klima-Lüftung (ESaK) als Kooperationspartner in den Bachelor-Studiengängen Kältesystemtechnik
MehrAusbildungsvertrag. Zwischen. der/dem. (genaue Bezeichnung der Einrichtung) des Trägers. und. Frau/Herrn. Geboren am:
Ausbildungsvertrag Zwischen der/dem (genaue Bezeichnung der Einrichtung) des Trägers und Frau/Herrn Geboren am: in Wohnhaft in (Ort, Straße, Hausnummer) (Berufspraktikantin/Berufspraktikant) wird mit Zustimmung
MehrAusbildungsvertrag. zwischen. und. wird mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/gesetzlichen Vertreters
Muster-Ausbildungsvertrag - Stand: 01.2007 Seite 1 von 6 Ausbildungsvertrag zwischen Genaue Bezeichnung der Einrichtung und (Ausbildungsstelle) Frau / Herrn geboren am in wohnhaft in (Ort, Straße, Hausnummer)
MehrStudienvertrag für Studierende in der praktischen Studienphase. Bachelor-Studiengang Betriebswirtschaft. Zwischen
Studienvertrag für Studierende in der praktischen Studienphase Bachelor-Studiengang Betriebswirtschaft Zwischen in - nachfolgend betreuendes Unternehmen genannt - und Herrn/Frau geboren am wohnhaft in
MehrStudienordnung für die Lehramtsstudiengänge an der Humboldt-Universität zu Berlin
Studienordnung für die Lehramtsstudiengänge an der Humboldt-Universität zu Berlin Teil IV B 11 Fachspezifische Bestimmungen zur Fachdidaktik des Prüfungsfaches Informatik Auf der Grundlage des Berliner
MehrFACHHOCHSCHULE HAMBURG Fachbereich Wirtschaft
FACHHOCHSCHULE HAMBURG Fachbereich Wirtschaft Richtlinien für die Vorpraxis und das Hauptpraktikum im Studiengang Außenwirtschaft/Internationales Management an der Fachhochschule Hamburg (Stand Sommersemester
MehrAuszüge aus Erste Ordnung zur Änderung der Studienordnung. Wirtschaftsmathematik
Auszüge aus Erste Ordnung zur Änderung der Studienordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsmathematik Die Ordnung ist im Amtlichen Mitteilungsblatt der HTW Berlin 44/10 veröffentlicht Nr. 3 Anlage
MehrNr. 9/2010 vom 22.12.2010 Verkündungsblatt der FHH Seite 49 von 131
Nr. 9/2010 vom 22.12.2010 Verkündungsblatt der FHH Seite 49 von 131 Ordnung für Praxisphasen der Fachhochschule Hannover (FHH), Fakultät II Maschinenbau und Bioverfahrenstechnik, Abteilung Bioverfahrenstechnik
MehrMINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT BADEN-WÜRTTEMBERG. Informationsblatt. zum Betriebs- oder Sozialpraktikum
MINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT BADEN-WÜRTTEMBERG Informationsblatt zum Betriebs- oder Sozialpraktikum für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien gemäß 2 Abs. 1 Nr.
MehrMuster für den Abschluss eines Anstellungsvertrages als Ärztin/Arzt (Praxisarzt) bei einem Praxisinhaber
Muster für den Abschluss eines Anstellungsvertrages als Ärztin/Arzt (Praxisarzt) bei einem Praxisinhaber Anstellungsvertrag Zwischen Herrn/Frau (Praxisinhaber) Praxisanschrift und Herrn/Frau (Praxisarzt)
MehrAuslandsemesterordnung für den konsekutiven Masterstudiengang International Human Resources Management (IHRM) der Hochschule Ludwigshafen am Rhein
Ausgabe 33 25.11.2014 Ludwigshafener Hochschulanzeiger Publikationsorgan der Hochschule Ludwighafen am Rhein Inhaltsübersicht: Seite 2 Seite 6 Auslandsemesterordnung für den konsekutiven Masterstudiengang
MehrVertrag über die praktische Ausbildung
Vertrag über die praktische Ausbildung im Rahmen der dreijährigen Ausbildung zur Altenpflegerin / zum Altenpfleger zwischen der Einrichtung der Altenpflege/Altenpflegehilfe (nach Abschnitt 4 des Gesetzes
MehrAusbildungsvertrag im Rahmen der Ausbildung zur staatlich geprüften Fachkraft für Kindertageseinrichtungen
Ausbildungsvertrag im Rahmen der Ausbildung zur staatlich geprüften Fachkraft für Kindertageseinrichtungen Zwischen...... vertreten durch... (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn...
MehrMuster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -
Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Zwischen vertreten durch... (Ausbildender) und Frau/Herrn...
MehrHochschule für Technik und Wirtschaft Dresden
Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden Ordnung für die Durchführung des Praxisprojektes in den Bachelorstudiengängen der Fakultät Informatik/Mathematik 1 Geltungsbereich (1) Diese Ordnung regelt
MehrOrdnung über das Praxismodul (PO)
Fakultät Sprachen Ordnung über das Praxismodul (PO) für den Studiengang Languages and Business Administration mit den Studienschwerpunkten chinesischsprachiger Kulturraum, frankophoner Kulturraum, hispanophoner
MehrP r a k t i k u m v e r t r a g (Muster)
Anlage 1 zu 6 der Allgemeinen Praktikumordnung der HTW Dresden A 1 P r a k t i k u m v e r t r a g (Muster) Zwischen... Firma - Behörde - Einrichtung... Bezeichnung - Anschrift - Fernsprecher vertreten
MehrAusbildungsvertrag Altenpflege
Seite 1 von 5 Ausbildungsvertrag Altenpflege zwischen der Ausbildungsstelle (genaue Bezeichnung der Einrichtung): Name: Straße: PLZ : Telefon/Fax: Email: im Folgenden: Die Ausbildungsstelle, des Trägers/
MehrGesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)
Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG) vom 29. Januar 1971 (GVBl. S. 323) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 628) 1
Mehrvon Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung
Prüfungsordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen für die Durchführung von Einstufungsprüfungen zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß 6 Abs. 1 Nr. 2 der Polizeilaufbahnverordnung
MehrOrdnung für das Praktikum des Bachelor-Studiengangs Bioprodukttechnologie an der Hochschule Neubrandenburg. Inhaltsverzeichnis
HS_NB_Praxissemesterordnung_BSc_BPT_Juni07.doc 26.06.2007 Version 1 Anlage 2 zur Studienordnung Ordnung für das Praktikum des Bachelor-Studiengangs Bioprodukttechnologie an der Hochschule Neubrandenburg
MehrAmtsblatt der Freien Hansestadt Bremen
Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen 517 2013 Verkündet am 1. Juli 2013 Nr. 139 Ordnung zur Änderung der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Internationalen Studiengang Angewandte Freizeitwissenschaft
MehrArbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen. Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG)
Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG) Grundlagen Fortbildungsmaßnahmen Diese Maßnahmen dienen
MehrDie Praxisphase für den Erwerb des 7-semestrigen Bachelor-Abschlusses wird im siebten Fachsemester durchgeführt.
Teil 2: Praxisphase Inhalt: 1. Einführung 2. Umfang und studiengangspezifische Inhalte der Praxisphase 2.1 Umfang 2.2 Studiengangspezifische Inhalte 3. Anerkennung der Praxisphase 4. Wahl des Praktikumsplatzes
MehrDiplom im Fach Sportwissenschaft
Institut für Sportwissenschaft Anlagen zur Praktikumsordnung für die Studiengänge Diplom im Fach Sportwissenschaft mit dem Schwerpunkt Breiten- und Gesundheitssport Magister im Fach Sportwissenschaft und
MehrQualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung
Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle) * 155. Ergänzungslieferung,
MehrAufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 und Art. 86 a des Bayerischen Hochschulgesetzes erlässt die Universität Augsburg folgende
M-329-1-1-001 Studienordnung nach dem Credit-Point-System für den Masterstudiengang Medien und Kommunikation der Philosophisch- Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Augsburg vom 8. Oktober
Mehr