Ordnung zur Regelung des praktischen Studiensemesters (Praktikumsordnung) für den Studiengang Sozialarbeit/Sozialpädagogik vom 10.

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1 Ordnung zur Regelung des praktischen Studiensemesters (Praktikumsordnung) für den Studiengang Sozialarbeit/Sozialpädagogik vom 10. Februar 1998 Mitteilungen III/ Januar 2004 Beschlossen im Akademischen Senat am 10. Februar 1998 Bestätigt vom Kuratorium am 25. März 1998 Bestätigt von der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur am 27. März 1998 Zuletzt geändert und beschlossen im Akademischen Senat am 29. Oktober 2003 Änderung bestätigt vom Kuratorium am 1. Dezember 2003 Änderung bestätigt von der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur am 8. Januar 2004 Veröffentlicht am 22. Januar 2004 Herausgeber: Der Rektor der Evangelischen Fachhochschule Berlin Teltower Damm Berlin

2 Ordnung zur Regelung des praktischen Studiensemesters (Praktikumsordnung) für den Studiengang Sozialarbeit/Sozialpädagogik vom 10. Februar 1998 Gemäß 61 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit 10 Abs. 6 des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) in der Fassung vom 13. Februar 2003 (GVBI. S 82) zuletzt geändert am 27.Mai 2003 (GVBI. S.185), hat der Akademische Senat am 29. Oktober 2003 die folgende Praktikumsordnung erlassen Inhalt: 1 Geltungsbereich 2 Ausbildungsziele der praktischen Studiensemester 3 Lage und Dauer der praktischen Studiensemester 4 Studienbegleitendes Praktikum 5 Praxisstellen 6 Auslandspraktika 7 Praktikantenamt 8 Ausbildungsvertrag 9 Individueller Ausbildungsplan 10 Praxisbegleitende Lehrveranstaltungen 11 Supervision 12 Zusammenarbeit zwischen Praxis und Hochschule 13 Anerkennung der praktischen Studiensemester 14 Praktikumsbericht 15 Praxisausschuss 16 Aufgaben des Praxisausschusses 17 Inkrafttreten

3 2 1 Geltungsbereich Die Praktikumsordnung für den Studiengang Sozialarbeit/Sozialpädagogik an der Evangelischen Fachhochschule Berlin (EFB) regelt auf der Grundlage des 3 und 9 der Studienordnung Ziele, Inhalt und Verlauf der praktischen Studiensemester und des studienbegleitenden Praktikums. 2 Ausbildungsziele der praktischen Studiensemester (1) Die praxisbezogene und wissenschaftlich fundierte Vermittlung beruflicher Kompetenzen vollzieht sich im Studium der Sozialarbeit/Sozialpädagogik auf drei Vermittlungsebenen: Theorie, Theorie-Praxis und Praxis. Die zwei integrierten praktischen Studiensemester sind die Grundpfeiler der Vermittlungsebene Praxis. Hier sollen berufspraktische Handlungskompetenzen vermittelt werden. (2) Unter fachlicher Anleitung berufserfahrener Praktiker 1 der Sozialarbeit/Sozialpädagogik gem. 5(3) sollen die Studierenden ihre künftige Berufsrolle und die unterschiedlichen Rahmenbedingungen sozialer Arbeit kennen lernen und reflektieren. Die Studierenden sollen lernen, ihre theoretischen und praktischen Kenntnisse berufsbezogen anzuwenden sowie ethische Einstellungen in das berufliche Handeln einzubeziehen. Die Studierenden sollen zu einer selbständigen und verantwortlichen Berufsarbeit hingeführt und zum Aufbau einer sozialarbeiterischen/sozialpädagogischen Beratungs- und Handlungskompetenz befähigt werden. 3 Lage und Dauer der praktischen Studiensemester (1) Das vierte und siebente Semester sind praktische Studiensemester. (2) Während der praktischen Studiensemester sind jeweils praktische Tätigkeiten im Umfang von 20 Wochen in einem Berufsfeld der Sozialen Arbeit abzuleisten. Der Praktikant ist während dieser Zeit mit der tarifüblichen vollen Arbeitszeit in der Praxis tätig. (3) Eine Reduzierung der Wochenarbeitszeit auf 75 vom Hundert der Regelarbeitszeit ist bei entsprechender Verlängerung des Praktikums auf begründeten Antrag der Studierenden mit Zustimmung der Praxisstelle und des Praktikantenamtes möglich. 1 Soweit in dieser Ordnung Mitgliedergruppen und Funktionsträger der Hochschule oder anderer Institutionen genannt werden, sind damit sowohl männliche als auch weibliche Personen bezeichnet.

4 3 (4) Werden Arbeitstage nachweisbar durch Krankheit oder andere zwingende Gründe versäumt, so sind je praktisches Studiensemester die Fehltage, die 10 Arbeitstage überschreiten, nachzuarbeiten. Über Dauer und Form der Nacharbeit befindet das Praktikantenamt. 4 Studienbegleitendes Praktikum (1) Im 5. und 6. Semester leisten die Studierenden ein studienbegleitendes Praktikum von mindestens 100 Stunden ab. Dieses Praktikum ist dem Seminar»Studienschwerpunkt«zugeordnet. (2) Unter fachlicher Begleitung berufserfahrener Praktiker bzw. von Hochschullehrern sollen die Studierenden die Möglichkeit haben, ihr vertieftes fachliches und methodisches Wissen aus dem Schwerpunktbereich in der dort relevanten Praxis anzuwenden und ihr Handeln zu reflektieren. Dies kann auch im Rahmen von Projekten und Forschungsvorhaben geschehen. 5 Praxisstellen (1) Praxisstellen sind Lernorte in einem Bereich der Sozialen Arbeit, in denen sozialarbeiterische/sozialpädagogische Aufgaben erfüllt und Lernziele verwirklicht werden können. Die Träger der Praxisstellen sind Ausbildungspartner der Evangelischen Fachhochschule Berlin. Die Praxisstellen müssen für die Ausbildung von Sozialarbeitern/Sozialpädagogen geeignet sein. Für die Praktika in den praktischen Studiensemestern muss vor Beginn eine entsprechende Anerkennung durch das Praktikantenamt der EFB vorliegen. Die zuständigen Senatsverwaltungen erhalten eine Mitteilung über die anerkannten Praxisstellen. (2) Voraussetzungen für die Anerkennung einer Praxisstelle im praktischen Studiensemester sind das Vorliegen einer Aufgabenbeschreibung, aus der die sozialarbeiterischen/sozialpädagogischen Tätigkeitsmerkmale der Praxisstelle deutlich werden eines allgemeinen Ausbildungsplanes, in dem Ausbildungsziele nach 2 dieser Ordnung gewährleistet werden eines Nachweises über die Qualifikation der Anleitung. (3) Die Praxisanleitung muss durch staatlich anerkannte Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung erfolgen. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann in einem der praktischen Studiensemester nach Genehmigung durch die Leitung des Praktikantenamtes auch eine Person, die eine gleichwertige Qualifikation besitzt und über eine langjährige Berufserfahrung im Bereich der Sozialarbeit/ Sozialpädagogik verfügt, die Anleitung übernehmen. (4) Die beiden Praktika im 4. und 7. Studiensemester müssen in verschiedenen Praxisstellen abgeleistet werden, bzw. sich inhaltlich unterscheiden. Eines der Praktika muss einen sozial administrativen Schwerpunkt haben und bei einem

5 4 öffentlichen Träger der Sozialarbeit oder einem gemeinnützigen Wohlfahrtsverband in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. Das Verwaltungspraktikum kann auch in der Verwaltung eines privaten, nicht gemeinnützigen Trägers der Jugend-, Sozial- oder Gesundheitshilfe abgeleistet werden, wenn diese nach Struktur, Aufgabenstellung und sozial administrativen Handlungsabläufen der eines öffentlichen Trägers vergleichbar ist. Die Anerkennung eines Praktikums als Verwaltungspraktikum erfolgt durch das Praktikantenamt. (5) Die Studierenden haben dem Praktikantenamt innerhalb einer von der EFB festzusetzenden Frist vor Beginn der praktischen Studiensemester jeweils eine Praxisstelle zu benennen, in der sie ihr Praktikum ableisten wollen. Bereits anerkannte Praxisstellen werden vom Praktikantenamt in einer den Studierenden zugänglichen Liste geführt. Die Mitarbeiter des Praktikantenamtes unterstützen die Studierenden in allen Fragen der Suche und Auswahl geeigneter Praxisplätze. (6) Studierende, die ihr Praktikum mit Zustimmung des Praktikantenamtes außerhalb Berlins absolvieren und nicht an den von der EFB angebotenen Lehrveranstaltungen teilnehmen können, müssen nachweisen, dass sie an entsprechenden Begleitseminaren von in der Nähe ihrer Praxisstelle gelegenen Fachhochschulen für Sozialarbeit/Sozialpädagogik teilnehmen können. Ein entsprechender Nachweis muss dem Praktikantenamt vor Beginn schriftlich vorliegen. In begründeten Ausnahmefällen sind vom Praktikantenamt adäquate Alternativen für den praxisbegleitenden Unterricht zu erarbeiten und mit dem Studierenden schriftlich zu vereinbaren. (7) Wird der Wechsel einer Praxisstelle vor Beginn des Praktikums durch den Studierenden angestrebt, so ist dazu ein Antrag an das Praktikantenamt mit Angabe der Gründe und der möglichen Ersatzpraxisstelle zu stellen. Bei einem Wechsel während des Praktikums ist mit dem Antrag eine Stellungnahme der Praxisstelle einzureichen. Das Praktikantenamt entscheidet jeweils im Einzelfall. 6 Auslandspraktika (1) Die Evangelische Fachhochschule Berlin unterstützt die Ableistung von Praktika im Ausland. (2) Eines der beiden Praxissemester kann im Ausland absolviert werden, wenn die erforderliche Sprach- und Landeskenntnis nachgewiesen wird und die Praxisstelle den Anforderungen in 5 dieser Ordnung entspricht. Die Praxisanleitung kann - sofern im jeweiligen Land keine Sozialarbeiter zur Verfügung stehen auch von Personen mit gleichwertigen Berufsabschlüssen durchgeführt werden. Die praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen müssen, falls erforderlich, entsprechend den 5 Abs.6 und 10 Abs.4 ersetzt werden.

6 5 (3) Die Ableistung eines praktischen Studiensemesters im Ausland muss innerhalb einer von der EFB festzusetzenden Frist vor Beginn im Praktikantenamt beantragt werden. 7 Praktikantenamt (1) Das Praktikantenamt ist für alle mit den Praxisphasen zusammenhängenden Angelegenheiten zuständig. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben: Gewinnung von geeigneten Praxisstellen, Studienvorbereitende und studienbegleitende fachliche Beratung von Studierenden in Fragen der Wahl, Vorbereitung und Durchführung der praktischen Studiensemester, Organisation der praktischen Studiensemester im Hinblick auf Anforderungen und Bedingungen, die in den Ordnungen der EFB vorgeschrieben sind Anerkennungsverfahren bezüglich der Praxisstellen und Prüfung der von Studierenden einzureichenden Unterlagen über das jeweilige Praktikum in Bezug auf Fristen, Form und Inhalt, Organisation von Anleitertreffen gemäß 12 Abs. 3 dieser Ordnung, Vermittlung bei Konflikten zwischen Praxisstelle und Studenten, Zusammenarbeit mit Trägern, Einrichtungen, Dienststellen und Fachkräften der Praxis im Hinblick auf generelle und die Studierenden betreffende Fragen der praktischen Studiensemester, Mitwirkung bei Auslandskontakten, sofern die praktischen Studiensemester betroffen sind, Beratung des Lehrkörpers in allen Praxisangelegenheiten, Zusammenarbeit mit dem Lehrkörper und dem Fortbildungsinstitut der EFB bei Fortbildungsveranstaltungen für Anleiter. (2) Im Praktikantenamt sind ein Sozialarbeiter oder Sozialpädagoge als Leiter und Verwaltungsangestellte tätig. 8 Ausbildungsvertrag Die Praxisstelle und die Studierenden schließen im Einvernehmen mit der EFB vor Beginn der praktischen Studiensemester einen Ausbildungsvertrag ab, in dem Rechte und Pflichten der Studierenden, der Praxisstelle und der EFB während des Praktikums geregelt sind. (Anlage) 9 Individueller Ausbildungsplan (1) Die Praxisanleiter erstellen zu Beginn des jeweiligen praktischen Studiensemesters gemeinsam mit dem Praktikanten einen individuellen Ausbildungsplan, der Ziele, Inhalte und zeitliche Abfolge sowie die Form der Praktikumsanleitung auf der Grundlage von 5 Abs.2 regelt.

7 6 (2) Der individuelle Ausbildungsplan sollte unmittelbar nach Beginn, spätestens vier Wochen nach Praktikumsbeginn, mit der Unterschrift des Praxisanleiters und des Studierenden dem Praktikantenamt zur Kenntnis vorliegen. Der individuelle Ausbildungsplan ist Bestandteil des Ausbildungsvertrages gemäß 8 dieser Ordnung. Bei Nichteinhaltung des individuellen Ausbildungsplanes ist der Studierende zur sofortigen Mitteilung gegenüber dem Praktikantenamt verpflichtet. Das Praktikantenamt entscheidet im Einzelfall. 10 Praxisbegleitende Lehrveranstaltungen (1) Zu Beginn der praktischen Studiensemester erhalten die Studierenden Informationen zum Praktikum und der Praktikumsaufgabe sowie eine Einführung in das gewählte Praxisfeld. (2) Während der praktischen Studiensemester finden innerhalb der Vorlesungszeit mindestens 12 Studientage pro Semester statt, an denen durch Lehrveranstaltungen im Umfang von 6 Semesterwochenstunden (SWS) die Begleitung der Studierenden durch die Fachhochschule gewährleistet wird. (3) Die Teilnahme an den Studientagen ist verpflichtend. Über die erfolgreiche Teilnahme wird den Studierenden eine Bescheinigung ausgestellt. (4) Für Studierende, die ihr Praktikum außerhalb Berlins ableisten, gilt 5 Abs.6. (5) In den praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen werden sowohl die Ausbildungsinhalte, die Arbeitsformen und Vorgehensweisen als auch die praktischen Erfahrungen und Kenntnisse hinterfragt, bewertet und mit zusätzlicher Wissensvermittlung und Übungen unterstützt, vertieft und gefördert. Sie sollen dem Studierenden eine Einsicht in die Zusammenhänge von Theorie und beruflichem Handeln geben. (6) Die Lehrveranstaltungen beinhalten für das 4.Semester: 2 SWS Lehrveranstaltungen zur fachlichen Begleitung des Praxiseinsatzes im 4. Semester, 2 SWS zur Einführung in den Studienschwerpunkt im 5. und 6. Semester, wahlweise 2 SWS Trainingsseminare zu praxisrelevanten Themen oder Supervision. Die Lehrveranstaltungen beinhalten im 7. Semester: 2 SWS Lehrveranstaltungen zur fachlichen Begleitung des Praxiseinsatzes im 7. Semester, 2 SWS Theorie-Praxis-Verbund, themenbezogen, wahlweise 2 SWS Trainingsseminare zu praxisrelevanten Themen oder Supervision.

8 7 11 Supervision (1) Die Studierenden erhalten während der Praxisphasen supervisorische Begleitung in Form der Gruppensupervision. Die Gewährung von Einzelsupervision ist nur als Ausnahmeregelung und bei begründetem schriftlichem Antrag gegenüber dem Beauftragten für Supervision möglich. (2) Die Studierenden entscheiden, in welchem Praxisabschnitt sie die Supervision in Anspruch nehmen möchten. Grundsätzlich kommen hierfür die beiden praktischen Studiensemester und das studienbegleitende Praktikum in Betracht. Bis zum Ende des 7. Semesters muss die Teilnahme an insgesamt 20 Sitzungen Supervision gegenüber dem Prüfungsamt nachgewiesen werden. (3) Die Supervision kann nur bei von der EFB anerkannten Supervisoren durchgeführt werden. (4) Näheres regelt die Supervisionsordnung der EFB. 12 Zusammenarbeit zwischen Praxis und Hochschule (1) Der Studiengang Sozialarbeit/Sozialpädagogik an der EFB, vertreten durch das Praktikantenamt und unter Einbeziehung des Lehrkörpers, strebt eine gute Zusammenarbeit mit der Praxis der Sozialarbeit/Sozialpädagogik an. Das Praktikantenamt arbeitet in allen wesentlichen, die praktische Ausbildung der Studierenden betreffenden Fragen, mit den jeweiligen Praxisstellen zusammen. Die Leitung des Praktikantenamtes und der Lehrkörper können sich durch Besuche amausbildungsplatz über den Verlauf der Ausbildung informieren und betreuen die Studierenden fachlich. (2) In der Regel ist in jedem praktischen Studiensemester die Durchführung eines Treffens für die Praxisanleiter an der Fachhochschule unter Hinzuziehung des Lehrkörpers vom Praktikantenamt zu organisieren. Diese Treffen sollen einen kontinuierlichen Erfahrungs- und Wissensaustausch zwischen Fachhochschule und den Praxisfeldern gewährleisten. 13 Anerkennung der praktischen Studiensemester (1) Voraussetzung für die Anerkennung eines praktischen Studiensemesters ist: die Bestätigung der Praxiszeiten durch die Praxisstelle, die Vorlage eines Praxisberichtes der Praxisstelle, aus der die erfolgreiche Ableistung des Praktikums hervorgeht, die Vorlage des Praktikumsberichtes nach 14 dieser Ordnung, die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen (siehe 10 Abs. 3) sowie die erfolgreiche Teilnahme

9 8 am Colloquium zum 2. Praktikum, an dem ein Vertreter der für die staatliche Anerkennung zuständigen Senatsverwaltung mit beratender Stimme teilnehmen kann. (2) Die Anerkennung der praktischen Studiensemester erfolgt, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, durch den Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit dem Praktikantenamt (s. RPO vom 18. September ). (3) Wird ein praktisches Studiensemester nicht anerkannt, entscheidet der Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit dem Rektor über die weiteren zu erbringenden Leistungen; ggf. muss das Praktikum wiederholt werden. 14 Praktikumsbericht (1) Die Studierenden erstellen für jedes Praktikum im praktischen Studiensemester auf der Grundlage des Ausbildungsplanes einen Praktikumsbericht. (2) Der Praktikumsbericht soll eine Auswertung des Praktikums entsprechend den vereinbarten Zielsetzungen und Lerninhalten, eine Darstellung und Zusammenfassung persönlicher (Lern-)Erfahrungen und eine Reflexion des Praktikums in seiner Gestaltung und seinem Verlauf beinhalten. Der Bericht ist dem Praktikantenamt innerhalb von 4 Wochen nach Praktikumsende vorzulegen. (3) Das Vorliegen der Praktikumsberichte über die beiden praktischen Studiensemester ist Voraussetzung zur Erteilung der Staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiter oder Sozialpädagoge. (4) Der Bericht über das 2. Praxissemester soll erkennen lassen, dass der/die Studierende befähigt ist, die von der EFB vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten in die Praxis umzusetzen und dem Berufsbild entsprechende Funktionen weitgehend und verantwortlich auszuüben. 15 Praxisausschuss (1) Dem Praxisausschuss gehören an: Fachhochschulangehörige der Leiter des Praktikantenamtes eine hauptamtliche Lehrkraft ein studentischer Vertreter drei Praxisvertreter aus der Praxis der Sozialarbeit/Sozialpädagogik, davon einer auf Vorschlag der für die staatliche Anerkennung zuständigen Senatsverwaltung.

10 9 (2) Die Wahl der weiteren Ausschussmitglieder erfolgt auf Vorschlag des Leiters des Praktikantenamtes. Das StuPa reicht dem Leiter des Praktikantenamtes Vorschläge für die Wahl der studentischen Vertretung ein. Die Zusammensetzung des Praxisausschusses wird durch den Akademischen Senat bestätigt. Die Mitglieder aus der Praxis werden ebenfalls auf Vorschlag des Leiters des Praktikantenamtes durch den Akademischen Senat bestätigt. (3) Die Amtszeit der gewählten Mitglieder des Praxisausschusses beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitgliedes ein Jahr. Der Praxisausschuss ist bei Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern beschlussfähig. 16 Die Aufgaben des Praxisausschusses (1) Der Praxisausschuss berät den Leiter des Praktikantenamtes insbesondere bei: der konzeptionellen Weiterentwicklung der Ordnung der praktischen Studiensemester, der Vorbereitung und Durchführung der Praxisanleiter-Treffen, der Erarbeitung von Fortbildungsangeboten für in der Praxis arbeitende Sozialarbeiter und Sozialpädagogen. (2) Der Praxisausschuss tritt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Semester, zusammen. 17 Inkrafttreten (1) Die Ordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der EFB in Kraft. (2) Diese Ordnung gilt für alle Studierenden im Studiengang Sozialarbeit/Sozialpädagogik, die mit Beginn des Wintersemesters 2000/2001 ihr Studium an der EFB aufgenommen haben.

11 Anlage EVANGELISCHE FACHHOCHSCHULE BERLIN KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS PRAKTIKANTENAMT STUDIENGANG SOZIALARBEIT / SOZIALPÄDAGOGIK Praxissemester-Vereinbarung für ein praktisches Studiensemester im.semester zwischen Institution, Behörde, Firma, Tel., Fax. Anschrift Praxiskoordinator/in nachfolgend Praxisstelle genannt vertreten durch Praxisanleiter/in und Herrn/Frau geboren am in wohnhaft - im folgenden Student / in genannt sowie der Evangelischen Fachhochschule Berlin Teltower Damm 118/122, Tel. 030/ , Berlin vertreten durch die/den Praxisbeauftragte/n, wird für die Zeit vom bis (20 Wochen) folgender Ausbildungsvertrag geschlossen:

12 2 1 Allgemeines (1) Praktikanten/innen im Sinne nachstehender Bestimmungen sind Studenten/innen der Fachhochschule, die während ihrer Ausbildung ein praktisches Studiensemester ableisten müssen. Die Studenten/innen im praktischen Studiensemester werden nicht im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Grundsätzen unterliegenden Ausbildungsverhältnisses ausgebildet und tätig. Sie sind keine Praktikanten/innen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, keine Dienstkräfte im Sinne des Personalvertretungsgesetzes und keine Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes. (2) Im Studiengang Sozialarbeit / Sozialpädagogik an der Evangelischen Fachhochschule Berlin (EFB) werden zwei praktische Studiensemester durchgeführt. Die dafür geltende Praktikumsordnung und der individuelle Ausbildungsplan sind Bestandteile dieser Vereinbarung. (1) Die Praxisstelle verpflichtet sich, 2 Pflichten der Vereinbarungspartner 1. den/die Studenten/in in der zuvor genannten Zeit für das praktische Studiensemester unter Beachtung der in 1 genannten Bestimmungen auszubilden, 2. den/die Studenten/in für die praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen der Evangelischen Fachhochschule Berlin freizustellen, 3. einen angemessenen Arbeitsplatz und erforderliche Arbeitsmaterialien zur Verfügung zu stellen, 4. eine/n Beauftragte/n als Praxisanleiter/in zu benennen, 5. eine Praxisbeurteilung zu erstellen, aus der hervorgeht, dass das Praktikum erfolgreich bzw. nicht erfolgreich abgeleistet wurde, 6. mit der EFB vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. (2) Der/die Student/in verpflichtet sich, die Zielsetzungen des praktischen Studiensemesters einzuhalten und insbesondere 1. die im Rahmen der praktischen Studien erteilten Aufgaben sorgfältig zu erfüllen und den Anweisungen der Praxisstelle nachzukommen, 2. die gesetzlichen Vorschriften und geltenden Ordnungen, insbesondere die Schweigepflicht und den Datenschutz zu beachten, 3. bei Fernbleiben die Praxisstelle und die Fachhochschule unverzüglich zu benachrichtigen und bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit spätestens vom vierten Tag der Erkrankung an dem Praktikantenamt eine ärztliche Bescheinigung zuzuleiten; das Praktikantenamt informiert die Praxisstelle entsprechend, 4. den Praktikumsbericht anzufertigen. (3) Die EFB verpflichtet sich, die organisatorische und fachliche Betreuung der Studenten/innen im praktischen Studiensemester gemäß den geltenden Ordnungen sicherzustellen. 3 Vergütung Dem/der Studenten/in steht ein Rechtsanspruch auf eine Vergütung durch die Praxisstelle nicht zu. Die EFB empfiehlt die Zahlung einer Ausbildungsbeihilfe.

13 3 4 Urlaub Der/die Student/in im praktischen Studiensemester hat keinen Anspruch auf Erholungsurlaub. 5 Versicherungsschutz (1) Während des Praktikums bleibt der Status eines/einer Studenten/in für den/die Praktikanten/in bestehen. (2) Der/die Student/in ist im praktischen Studiensemester während seiner/ihrer Tätigkeit in der Praxisstelle kraft Gesetzes im Inland über die Unfallkasse Berlin gegen Arbeitsunfall versichert. Im Versicherungsfall erstellt die Praxisstelle eine Unfallanzeige, leitet diese entsprechend weiter und informiert das Praktikantenamt. (3) Sofern das Haftpflichtrisiko des/der Studenten/in während der praktischen Tätigkeit nicht durch eine allgemeine Betriebshaftpflichtversicherung der Praxisstelle gedeckt ist, hat diese den/die Studenten/in auf die für sie geltenden Schadensersatz- und Regressverpflichtungen hinzuweisen. 6 Kündigung der Vereinbarung (1) Eine Kündigung der Vereinbarung durch den/die Studenten/in ist ausschließlich gem. 5 Abs.7 der Praktikumsordnung möglich. (2) Die Praxisstelle kann die Fortsetzung der praktischen Ausbildung ohne Einhaltung einer Frist durch Erklärung gegenüber dem/der betroffenen Studenten/in im praktischen Studiensemester verweigern, wenn wichtige Gründe dafür in der Person oder im Verhalten des/der Betroffenen liegen (z. B. schuldhafte Pflichtverletzungen). Das Praktikantenamt ist vor Abgabe der Erklärung zu hören und von der Beendigung der praktischen Ausbildung durch die Praxisstelle unverzüglich zu unterrichten. 7 Ausfertigungen der Vereinbarung Diese Vereinbarung wird in drei gleichlautenden Ausfertigungen unterzeichnet. Jede/r Vereinbarungspartner/in erhält eine Ausfertigung. 8 Sonstige Vereinbarungen Ort / Datum Vertreter/in der Praxisstelle Student/in Praxisbeauftragte/r der EFB

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