Vergütungsregelung und Ausbildungsvertrag zum Diplom- Sozialpädagogen (BA)
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- Justus Blau
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1 Anlage zur KAO Vergütungsregelung und Ausbildungsvertrag zum Diplom- Sozialpädagogen (BA) Die Vergütung und die Ausbildung zum Diplom-Sozialpädagogen (Berufsakademie) an kirchlichen und diakonischen Einrichtungen (Ausbildungsstätte) richtet sich mit Wirkung vom 1. Januar 1985 nach dem nachstehenden Musterausbildungsvertrag zum Diplom- Sozialpädagogen (Berufsakademie). Nach 4 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes (ARRG) dürfen nur Ausbildungsverträge abgeschlossen oder Änderungen bestehender Ausbildungsverträge vorgenommen werden, die den Bestimmungen des nachfolgenden Musterausbildungsvertrags entsprechen. Ausbildungsvertrag zum Diplom-Sozialpädagogen (Berufsakademie) Zwischen dem Anstellungsträger _ und dem/der im Rahmen der Berufsakademie auszubildenden Abiturienten/Abiturientin (im folgenden Vertrag kurz Auszubildender/Auszubildende genannt) geboren am in wird der folgende Vertrag zur Ausbildung zum Diplom-Sozialpädagogen (Berufsakademie) nach dem Ausbildungsplan der Berufsakademie geschlossen: Kirchlicher Dienst ist durch den Auftrag der Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat bestimmt und auf ihn ausgerichtet. Alle Mitarbeiter im Dienst der Kirche, ihrer Mission und Diakonie tragen zur Erfüllung dieses Auftrags bei. Darum verlangt kirchlicher Dienst eine vertrauensvolle Zusammenarbeit der Mitarbeiter in allen Dienststellen und Einrichtungen und verbindet sie in gemeinsamer Verantwortung für den Dienst der Kirche zu einer Dienstgemeinschaft.
2 1. Gegenstand des Vertrages, Ausbildungsdauer (1) Gegenstand des Vertrages Im Rahmen der Berufsakademie wird an der Studienakademie und in den Ausbildungsstätten (duales System) eine wissenschaftsbezogene und zugleich praxisorientierte berufliche Bildung vermittelt, deren Abschluss einem berufsqualifizierenden Fach-Hochschulabschluss gleichwertig ist. Gegenstand dieses Vertrages ist der Teil der Ausbildung, welcher nach dem Ausbildungsplan der Berufsakademie den Ausbildungsstätten für die praktische Ausbildung obliegt. (2) Ausbildungsdauer Die Ausbildung zum Diplom-Sozialpädagogen (Berufsakademie) dauert insgesamt drei Jahre. Der Ausbildungsgang ist gestuft. Der erste berufsqualifizierende Abschluss als Erzieher (Berufsakademie) wird nach zwei Jahren erreicht, der darauf aufbauende Abschluss zum Diplom-Sozialpädagogen (Berufsakademie) nach einem weiteren Jahr. Die Ausbildung beginnt am und endet am Kann das Prüfungsverfahren aus Gründen, die der/die Auszubildende nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb der Ausbildungszeit abgeschlossen werden, so verlängert sich die Ausbildungszeit entsprechend, längstens um zwei Monate. (3) Probezeit Die Probezeit beträgt drei Monate; deren Ablauf wird durch Zeiten der Ausbildung an der Staatlichen Studienakademie gehemmt. Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung. (4) Nichtbestehen der Prüfung Besteht der/die Auszubildende die Prüfung zum Erzieher (Berufsakademie) nicht, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf sein/ihr Verlangen bis zur nächsten Wiederholungsprüfung. Die Ausbildung zum Diplom-Sozialpädagogen (Berufsakademie) kann erst entsprechend später beginnen. Besteht der/die Auszubildende die zulässige(n) Wiederholungsprüfung(en) nicht, so endet das Ausbildungsverhältnis mit dem Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Prüfung zum Diplom-Sozialpädagogen (Berufsakademie). 2. Ausbildungsstätte (1) Die Ausbildung wird durchgeführt. Der Anstellungsträger behält sich eine Versetzung an andere Ausbildungsstätten und -orte vor, soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist.
3 (2) Folgende Ausbildungsmaßnahmen werden außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt 3. Pflichten des Anstellungsträgers Der Anstellungsträger verpflichtet sich, (1) Eignung - dafür zu sorgen, dass die Ausbildungsstätten die von der Berufsakademie festgelegten Eignungsmerkmale erfüllen, - dafür zu sorgen, dass die Überwachung der Eignung der Ausbildungsstätten durch den zuständigen Ausschuss der Berufsakademie ermöglicht und diesem die hierfür notwendigen Auskünfte erteilt und Unterlagen vorgelegt werden sowie die Besichtigung der Ausbildungsstätten gestattet wird. (2) Ausbildungsziel - dafür zu sorgen, dass dem/der Auszubildenden die Kenntnisse, Fertigkeiten und beruflichen Erfahrungen vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungszieles nach dem Ausbildungsplan der Berufsakademie in den Ausbildungsstätten erforderlich sind, - die Ausbildung nach den beigefügten Angaben zur sachlichen und zeitlichen Gliederung des Ausbildungsablaufs so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit reicht werden kann. (3) Praxisanleiter - geeignete Personen mit der Ausbildung in der Praxis zu beauftragen. (4) Ausbildungsplan der Berufsakademie - dem/der Auszubildenden vor Beginn der Ausbildung den Ausbildungsplan der Berufsakademie zur Verfügung zu stellen. (5) Ausbildungsmittel - dem/der Auszubildenden Ausbildungsmittel zugänglich zu machen, die für die praktische Ausbildung und die praxisbegleitende Theorie erforderlich sind. (6) Besuch der Studienakademie und Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte - den Auszubildenden/die Auszubildende zum Besuch der Studienakademie freizustellen. Das gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte (Ziff. 2 dieses Vertrages) innerhalb der Praxisphasen stattfinden. (7) Ausbildungsbezogene Tätigkeiten - dem/der Auszubildenden nur Tätigkeiten zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und dem Ausbildungsstand angemessen sind. (8) Anmeldung bei der Studienakademie - den Auszubildenden/die Auszubildende zum Studium an der Studienakademie bei dieser anzumelden.
4 (9) Teilnahme an den Prüfungen - den Auszubildenden/die Auszubildende zu den angesetzten Prüfungen an der Staatlichen Studienakademie freizustellen. 4. Pflichten des/der Auszubildenden Der/Die Auszubildende hat sich zu bemühen, die Kenntnis, Fertigkeiten und beruflichen Erfahrungen zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Er/Sie verpflichtet sich insbesondere (1) Lernpflicht - die ihm/ihr im Rahmen seiner/ihrer Ausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig und gewissenhaft auszuführen. (2) Akademie-Veranstaltungen, Prüfungen und sonstige Maßnahmen - an den Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studienakademie sowie an sonstigen Ausbildungsmaßnahmen und Prüfungen teilzunehmen. (3) Weisungsgebundenheit - den Weisungen zu folgen, die ihm/ihr im Rahmen der Ausbildung vom Anleiter und anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden. (4) Dienstordnung - die für die jeweilige Ausbildungsstätte geltende Dienstordnung zu beachten. (5) Sorgfaltspflicht - Ausbildungsmittel und Einrichtungen pfleglich zu behandeln und sie nur zu den ihm/ihr übertragenen Arbeiten zu verwenden, (6) Dienstgeheimnisse - über Dienstgeheimnisse auch nach seinem/ihrem Ausscheiden Stillschweigen zu wahren. (7) Benachrichtigung - bei Fernbleiben von der praktischen Ausbildung, von Lehrveranstaltungen der Studienakademie oder von sonstigen Ausbildungsveranstaltungen unter Angabe von Gründen unverzüglich dem Anstellungsträger Nachricht zu geben und ihm bei Krankheit oder Unfall spätestens am 3.Tage eine ärztliche Bescheinigung zuzusenden. 5. Vergütung und sonstige Leistungen (1) Die Vergütung des/der Auszubildenden beträgt 70 v. H. der Vergütungssätze nach dem jeweils geltenden Ausbildungsvergütungstarifvertrag für Auszubildende im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA). Die Vergütung wird spätestens am 15. jeden Monats gezahlt. (2) Kosten Für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte. Der Anstellungsträger trägt die Mehrkosten für die ihm nach dem Vertrag obliegenden Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte gemäß Ziff. 2.2, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind.
5 (3) Fortzahlung der Vergütung erfüllen. Dem/Der Auszubildenden wird die Vergütung auch gezahlt 1) für die Zeit der Freistellung gemäß Ziff. 3.6 und 3.9 2) bis zur Dauer von 6 Wochen, wenn er/sie - sich für die Ausbildung bereithält, diese aber ausfällt, - infolge Krankheit nicht an der Ausbildung teilnehmen kann, - aus einem sonstigen, in seiner/ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert ist, seine/ihre Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis zu 6. Wöchentliche Ausbildungszeit und Urlaub (1) Die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit richtet sich nach den beim Anstellungsträger allgemein geltenden Arbeitszeitbestimmungen. Sie beträgt zurzeit Stunden. (2) Der/Die Auszubildende erhält Erholungsurlaub nach den jeweiligen beim Anstellungsträger für Auszubildende geltenden Bestimmungen. Der Erholungsurlaub beträgt zurzeit Arbeitstage im Jahre Arbeitstage im Jahre Arbeitstage im Jahre (3) Der Urlaub soll möglichst zusammenhängend und in der Zeit der Praxisphasen erteilt und genommen werden. Während des Urlaubs darf der/die Auszubildende keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten. 7. Kündigung (1) Kündigung während der Probezeit Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat zum Monatsende ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. (2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden, 1) aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, 2) wenn der/die Auszubildende vom Studium an der Studienakademie ausgeschlossen worden ist, 3) von dem/der Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat zum Monatsende, wenn er/sie die Ausbildung aufgeben oder sich für eine andere Tätigkeit ausbilden lassen will. (3) Form der Kündigung Die Kündigung muss schriftlich, im Falle Ziffer 7.2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
6 (4) Unwirksamkeit einer Kündigung Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als 2 Wochen bekannt sind. (5) Schadenersatz bei vorzeitiger Beendigung Wird das Ausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit vorzeitig gelöst, so kann der Anstellungsträger oder der/die Auszubildende Schadenersatz verlangen, wenn der andere den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Dies gilt nicht bei der Kündigung wegen Aufgabe oder Wechsel der Ausbildung (Ziffer ). (6) Auflösung der Einrichtung, Wegfall der Ausbildungseignung Bei Kündigung des Ausbildungsverhältnisses wegen Auflösung der Einrichtung oder wegen Wegfalls der Ausbildungseignung verpflichtet sich der Anstellungsträger, mit Hilfe des zuständigen Organs der Berufsakademie sich rechtzeitig um eine weitere Ausbildung in einer anderen geeigneten Ausbildungsstätte zu bemühen. 8. Zeugnis Die ausbildende Einrichtung stellt dem/der Auszubildenden bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein Zeugnis aus. Es muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Kenntnisse und beruflichen Erfahrungen des/der Auszubildenden, auch Angaben über Führung und Leistung. 9. Ausschlussfristen Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis sind innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit geltend zu machen. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Fristen geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der/die Auszubildende durch unverschuldete Umstände nicht in der Lage war, diese Fristen einzuhalten. 10. Sonstige Vereinbarungen Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Vorstehender Vertrag ist in drei gleichlautende Ausfertigungen ausgestellt und von den Vertragsschließenden eigenhändig unterschrieben., den 19 Der Anstellungsträger Der Auszubildende/Die Auszubildende
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