Sonder-Newsletter. zum Entwurf des Gesetzes zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes

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1 Sonder-Newsletter zum Entwurf des Gesetzes zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes Der aktuelle Diskussionsentwurf des Bundesministeriums für Finanzen sieht eine Vielzahl neuer gesetzlicher Anforderungen für das Angebot und den Vertrieb sog. Vermögensanlagen (KG-Beteiligungen, GbR-Anteile, Stille Beteiligungen, Genussrechte) vor. Die wichtigsten Änderungen betreffen den Vertrieb (Berater/Vermittler von Vermögensanlagen). Denn die beabsichtigte Einstufung von prospektpflichtigen Vermögensanlagen als Finanzinstrumente i. S. des Kreditwesengesetzes führt dazu, dass jeder Vermittler oder Berater entweder eine eigene Erlaubnis nach 32 KWG bis sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes beantragen oder seine Tätigkeit als vertraglich gebundener Vermittler unter Haftung eines Institutes fortsetzen muss. Weitere erhebliche Folgepflichten für Berater und Vermittler ergeben sich aufgrund der Anwendbarkeit des Wertpapierhandelsgesetzes auf Vermögensanlagen. Jeder (einzelne) Vermittler soll einer Registrierungspflicht unterliegen. Es gibt also keine grundsätzlichen Unterschiede mehr zum Vertrieb von Wertpapieren. Auch werden qualitative Anforderungen (Sachkunde) an die Vertriebsmitarbeiter gestellt, die in einer eigenen Verordnung (WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung) geregelt werden sollen. Dagegen werden durch die strengeren Anforderungen an den Inhalt und den Prüfungsmaßstand der Prospekte mit einer Ausnahme keine übermäßigen oder nicht erfüllbaren Anforderungen aufgestellt. Im Einzelnen stellen sich die wesentlichen Änderungen des Gesetzes, die die Vermögensanlagen betreffen, wie folgt dar:! Vertriebsvoraussetzungen Änderungen im Kreditwesengesetz (KWG) a) Einstufung von Vermögensanlagen als Finanzinstrument Erlaubnispflicht Künftig sollen Anteile an Vermögensanlagen, für die eine Prospektpflicht nach dem Verkaufsprospektgesetz besteht, als Finanzinstrumente im Sinne des 1 Abs. 11 KWG eingestuft werden. Demnach würden folgende Tätigkeiten künftig auch in Bezug auf Vermögensanlagen nach dem KWG erlaubnispflichtig sein und eine entsprechende Erlaubnis als Wertpapierhandelsbank oder Finanzdienstleistungsinstitut nach 32 KWG voraussetzen: Anschaffung/Veräußerung von Vermögensanlagen im eigenen Namen und für fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft) " betrifft vor allem Treuhänder und den Zweitmarkt für KG-Anteile Übernahme von Vermögensanlagen für eigenes Risiko zur Platzierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien (Emissionsgeschäft) " betrifft vor allem Anbieter und Platzierungsgaranten für alle Arten von Vermögensanlagen

2 2 Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung/Veräußerung von Vermögensanlagen (Anlagevermittlung) " betrifft Vermittler Abgabe von persönlichen Empfehlungen über Anschaffung/Veräußerung von Vermögensanlagen (Anlageberatung) " betrifft vor allem Vermittler und Berater Der Betrieb eines multilateralen Handelssystems für den Kauf und Verkauf von Vermögensanlagen (Betrieb eines multilateralen Handelssystems) " betrifft vor allem Zweitmarkt für KG-Anteile Platzierung für Vermögensanlagen ohne feste Übernahmeverpflichtung (Platzierungsgeschäft) " betrifft vor allem Anbieter und Platzierungsgaranten für alle Arten von Vermögensanlagen Anschaffung und Veräußerung von Vermögensanlagen im fremden Namen und für fremde Rechnung (Abschlussvermittlung) " betrifft vor allem Vermittler und unter Umständen auch Treuhänder Verwaltung einzelner in Vermögensanlagen angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung) " betrifft vor allem Vermögensverwalter Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere (Eigenhandel) " betrifft vor allem vermögensverwaltende KG-Fonds und den Zweitmarkt für KG-Anteile Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten für eine Gemeinschaft von Anlegern (Anlageverwaltung) " betrifft vor allem vermögensverwaltende Emittenten (unabhängig von der Rechtsform) b) Ausnahmen von der Erlaubnispflicht Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sollen vor allem für Treuhänder und Platzierungsgaranten gelten; diese Tätigkeiten werden von der Erlaubnispflicht für das Finanzkommissions- und Emissionsgeschäft ausgenommen. Dagegen sieht der Entwurf im Rahmen der erlaubnispflichtigen Finanzdienstleistungen nur Ausnahmen für die Finanzportfolioverwaltung und die Anlageverwaltung vor. Daneben greifen die bisher bereits gesetzlich verankerten Ausnahmen der Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen ein. Hierzu zählt insbesondere die Tätigkeit als sog. vertraglich gebundener Vermittler (Stichwort Haftungsdach) bei der Anlageberatung, Anlage- und Abschlussvermittlung sowie beim Platzierungsgeschäft. c) Übergangsfristen Die Erlaubnisfrist gilt ab Inkrafttreten der gesetzlichen Änderungen. Die Erlaubnis nach dem KWG gilt als erteilt, wenn innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten ein Erlaubnisantrag nach 32 KWG gestellt wird.

3 3! Vertriebsvoraussetzungen Änderungen im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) a) Einstufung von Vermögensanlagen als Finanzinstrument Informationsund Dokumentationspflicht Künftig sollen Anteile an Vermögensanlagen, für die eine Prospektpflicht nach dem Verkaufsprospektgesetz besteht, auch als Finanzinstrumente im Sinne des 2 Abs. 2b WpHG eingestuft werden. Demnach würden die bisher insbesondere beim Vertrieb von Wertpapieren geltenden Beratungs- und Dokumentationspflichten auch für den Vertrieb von Vermögensanlagen gelten. b) Gleichzeitige Erweiterung des Pflichtenkatalogs Insgesamt soll der Pflichtenkatalog um 16 weitere Pflichten erweitert werden, wobei die meisten Änderungen auch die Vermittler und Berater in Vermögensanlagen betreffen. Hierzu zählen insbesondere Zurverfügungstellung eines leicht verständlichen Informationsblattes (Produktblatt); dass durch Vertriebsvorgaben (Umsatz, Volumen und Ertrag) das Kundeninteresse nicht beeinträchtigt werden darf; dass mit der Anlageberatung nur sachkundige, zuverlässige und in geordneten Vermögensverhältnissen lebende Mitarbeiter betraut werden dürfen; dass die mit der Anlageberatung betrauten Mitarbeiter der BaFin mitgeteilt werden.! Änderungen im Prospektrecht a) Fristen für die Gestattung der Veröffentlichung des Prospektes Verkaufsprospektgesetz Zunächst wird das bisherige Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz in Verkaufsprospektgesetz umbenannt. Die bisherige Frist zur Gestattung der Veröffentlichung des Verkaufsprospektes kann im Rahmen des sog. Anhörungsverfahrens verlängert werden, wenn der Prospekt unvollständig ist oder ergänzende Informationen beizubringen sind. Diese Aufforderung ist innerhalb von 10 Tagen ab Eingang des Verkaufsprospektes dem Anbieter zu übermitteln. b) Umfang der Prospektprüfung Verkaufsprospektgesetz Der Prospekt soll künftig nicht nur auf Vollständigkeit, sondern auch auf Kohärenz (Widerspruchsfreiheit) und Verständlichkeit geprüft werden.

4 4 c) Inhaltliche Anforderungen Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung (VermVerkProspV) Durch die geplanten Änderungen der VermVerkProspV werden strengere Anforderungen an den Prospektinhalt gestellt. Hierzu zählen insbesondere: Aussagen zu Umfang und Ergebnis von IDW-S4 Gutachten; Herausgehobene Darstellung der Kosten, die mit dem Erwerb der Vermögensanlagen verbunden sind; Herausgehobene Darstellung der Gesamthöhe der Provisionen, insbesondere der Vermittlungsprovisionen; Ausdehnung der Frist für die Aufnahme von Angaben zu den Gründungsgesellschaftern auf 15 Jahre; Angaben zum Planungsstand und dem Realisierungsgrad der Anlageobjekte (bisher nur Realisierungsgrad); Aufnahme von Pflichtangaben in Bezug auf Vorstrafen in Vermögensdelikten; Zwingende Aufnahme von Treuhand- und Mittelverwendungskontrollverträgen; Datum einer etwaigen Zwischenübersicht muss zwingend auf das Datum der Aufstellung des Verkaufsprospektes lauten (was zu erheblichen Zeitproblemen führen kann). d) Abschaffung der Sonderverjährungsfrist bei Prospekthaftungsansprüchen Die Regelungen zur Sonderverjährung von Prospekthaftungsansprüchen werden ersatzlos gestrichen. Folglich sollen künftig die allgemeinen zivilrechtlichen Verjährungsfristen gelten: drei Jahre ab Kenntnis bzw. zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs. e) Übergangsfristen Die Änderungen im Prospektrecht sehen keine Übergangsregelungen vor. Folglich sind ab Inkrafttreten des Gesetzes die neuen Prospektanforderungen zu berücksichtigen. Der Bestand der bis dahin genehmigten Veröffentlichung von Verkaufsprospekten wird nicht berührt. Im Rahmen der Nachträge ist jedoch den gestiegenen Prospektanforderungen Rechnung zu tragen. Impressum, Adressänderung und Kündigung (c) 2010 Gündel & Katzorke Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Theaterplatz 9 D Göttingen

5 5 Tel. +49 (0) Fax +49 (0) Geschäftsführung: Dr. Matthias Gündel, Björn Katzorke Sitz: Göttingen Registergericht: Amtsgericht Göttingen HRB Internet: Alle Rechte vorbehalten. Das Newsletter-Abonnement ist für Sie völlig kostenlos und unverbindlich. Alle redaktionellen Informationen in diesem Newsletter sind sorgfältig recherchiert. Dennoch kann keine Haftung für die Richtigkeit der gemachten Angaben übernommen werden. Weiterhin ist der Herausgeber nicht für die Inhalte fremder Seiten verantwortlich, die über einen Link erreicht werden. Auch für unverlangt eingesandte Manuskripte kann keine Haftung übernommen werden. Dieser Newsletter ist Freeware und darf - unverändert, ohne Kürzungen und inklusive dieses Impressums - weitergegeben und dupliziert werden. Das Zitieren, auch auszugsweise, ist nur unter der Quellenangabe erlaubt. Wir wissen das Vertrauen, das unsere Leser/innen in uns setzen, zu schätzen. Deshalb behandeln wir alle Daten, die Sie uns anvertrauen, mit äußerster Sorgfalt. Mehr dazu lesen Sie auf unserer Homepage. Für Fragen, Anregungen und Kritik wenden Sie sich bitte an die Redaktion dieses Newsletters unter der -Adresse: info@gk-law.de Falls Sie sich wieder abmelden möchten, Ihre -Adresse ummelden möchten oder Sie unwissentlich von einem Dritten angemeldet worden sind, schicken Sie eine an: info@gk-law.de

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