Insolvenzstatistik nach der Novellierung der Insolvenzordnung im Dezember 2001

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1 324 Monatsschrift 8/3 Berliner Statistik Thomas Heymann Insolvenzstatistik nach der Novellierung der Insolvenzordnung im Dezember Die Anzahl der angemeldeten Insolvenzverfahren hat sich in Berlin im Jahr 22 gegenüber dem Vorjahr knapp verdoppelt. Im nachfolgenden Beitrag wird erläutert, dass diese Entwicklung vor allem auf die Auswirkungen einer gesetzlichen Neuerung Ende zurückzuführen ist [1]. Die Unternehmensinsolvenzen in Berlin haben nicht den exorbitanten Zuwachs aller Insolvenzverfahren beeinflusst [2], im Gegenteil, sie sind sogar leicht rückläufig. Rechtsrahmen für Insolvenzverfahren und -statistik verändert Mit dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung ab Januar [3] wurden die Rechtsgrundlagen der Konkurs- und Vergleichsordnung für das alte Bundesgebiet und der Gesamtvollstreckungsordnung für die neuen Bundesländer abgelöst. Damit wurde der ungewöhnliche Zustand aufgehoben, dass in Berlin für das gleiche Rechtsproblem zwei Gesetze, jeweils bezogen auf unterschiedliche Regionen (östliche und westliche Bezirke Berlins), Gültigkeit hatten [4, 5, 6]. Außerdem wurde das vereinfachte Insolvenzverfahren für Verbraucher eingeführt und damit diesem Schuldnerkreis eine Entschuldungsmöglichkeit eröffnet. Ziele der Insolvenzrechtsreform waren vor allem: die Wiederherstellung der innerdeutschen Rechtseinheit auf dem Gebiet des Insolvenzrechts, die Vereinheitlichung der Funktion von Konkurs und Vergleich zu einem einheitlichen Verfahren, die bestmögliche Verwertung des Schuldnervermögens und damit die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger, die Schaffung besserer Voraussetzungen zur Sanierung des in Zahlungsschwierigkeiten geratenen Unternehmens, die Einführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens, die Einführung der Restschuldbefreiung (auch für persönlich haftende Gesellschafter eines insolventen Unternehmens). [7, S. 3] Als weiteres Ziel ist die Verkürzung der Wohlverhaltensphase hinzugekommen, wonach redliche Schuldner rascher die vorher beantragte Restschuldbefreiung erlangen können. Seit Dezember ist eine Änderung der Insolvenzordnung rechtswirksam, die eine mögliche Stundung der Prozesskosten für natürliche Personen regelt und die beschreibende Zuordnung der Schuldner neu organisiert, indem beispielsweise die ehemals selbständig Tätigen ein Insolvenzverfahren beantragen können. Mit einer Insolvenz wird ein Zustand finanzieller Existenzbedrohung eines Schuldners bezeichnet. Ein Schuldner kann einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist. Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit, bei Antrag des Schuldners auch die drohende Zahlungsunfähigkeit sowie bei einer juristischen Person die Überschuldung (vgl. 16 bis 19 InsO). [8, S.2] Insolvenzverfahren ( 1 InsO) dienen dazu, die Gläubiger eines Schuldners durch Verwertung des Vermögens des Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen. In einem Insolvenzplan kann eine Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen werden. Weiterhin kann über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (z. B. OHG, GbR) sowie über einen Nachlass und über das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft ( 11 InsO) verhandelt werden. Ziel ist es, einen redlichen Schuldner von seinen Verbindlichkeiten beispielsweise durch eine Restschuldbefreiung ( 3 InsO) zu entlasten. Das Regelinsolvenzverfahren gilt für Unternehmen, natürliche Personen als Gesellschafter größerer Unternehmen, für Nachlässe und ehemals selbständig Tätige, deren Vermögensverhältnisse nicht überschaubar sind. [1, S. 462] Ist der Schuldner eine natürliche Person, welche keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, so ist nach der Insolvenzordnung für diese Person ein vereinfachtes Insolvenzverfahren (vgl. Abbildung 1) vorgesehen. Der Schuldner hat mit dem Eröffnungsantrag einen Schuldenbereinigungsplan vorzulegen, der nach Prüfung durch das Insolvenzgericht angenommen wird. Nach Beschluss darüber gilt der Antrag auf Eröffnung als zurückgenommen. Kommt eine Regelung auf Basis des Schuldenbereinigungsplanes nicht zustande, wird das vereinfachte Insolvenzverfahren nach 311 InsO ohne weiteren Antrag durchgeführt. Die Insolvenzstatistik 39 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz [9] enthält eine detaillierte Auflistung über die Zahl der beantragten, d. h. durch Gerichtsentscheid eröffneten bzw. mangels Masse abgewiesenen Verfahren von natürlichen und juristischen Personen, die Art des Verfahrens, die geschätzten Gläubigerforderungen, die rechtliche Stellung des Schuldners, deren wirtschaftlichen Schwerpunkt, des Alters des Unternehmens und die Zahl der Beschäftigten. Die Zunahme der Insolvenzverfahren im Jahr 22 geht auf die Neufassung des Grundsatzes ( 34 InsO) zurück: (1) ( ) Hat der Schuldner eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, so findet Satz 1 Anwendung, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. (2) Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse im Sinne von Absatz 1 Satz 2 nur, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 2 Gläubiger hat. [3, S. 2712] Weiterhin beinhaltet die Novellierung der Insolvenzordnung eine Erweiterung der Handhabung der Stundung durch den Insolvenzrichter ( 4b InsO). Jetzt können natürliche Personen auch dann ein Insolvenzverfahren beantragen, wenn sie mittellos sind, da ihnen die Verfahrenskosten gestundet werden können. Die Eröff-

2 Berliner Statistik Monatsschrift 8/3 325 nung eines Insolvenzverfahrens ist Voraussetzung, um nach einer sechsjährigen Wohlverhaltensphase die Befreiung von den restlichen Schulden zu erlangen. Diese Erleichterung gilt nicht nur für Verbraucher, sondern auch für ehemals selbständig Tätige und für Kleinunternehmer. [1] Daten für Statistik von Gerichten geliefert Insolvenzverfahren können sehr langfristig sein. Daher wurden drei Zeitpunkte im Ablauf der Verfahren festgelegt, an denen die Gerichte ausgefüllte Formblätter an das Statistische Landesamt senden müssen (vgl. Abbildung 1). Voraussetzung für die erste Meldung ist bei allen Verfahren ein gerichtlicher Beschluss. Verfahren werden entweder eröffnet ( 27 InsO) oder, wenn das Vermögen eines Schuldners nicht ausreicht, um die Gerichtskosten zu decken, mangels Masse abgewiesen ( 26 InsO). Spätestens nach zwei Jahren nach dem Eröffnungsjahr sind die Gerichte gehalten, ( ) darüber zu berichten, in welcher Weise das Verfahren abgeschlossen wurde. ( ) Hat der Schuldner im Regel- oder Verbraucherinsolvenzverfahren die Chance erhalten, Restschuldbefreiung zu erlangen, muss nach sechs Jahren über Erfolg oder Nichterfolg dieser Maßnahme berichtet werden. [1, S. 462] Die Unternehmensinsolvenzen werden in Berlin vom Amtsgericht Charlottenburg bearbeitet, während für die vereinfachten Verfahren die übrigen elf Amtsgerichte als Insolvenzgerichte die Zuständigkeit für verschuldete private Haushalte innerhalb ihres Gerichtsbezirks übernommen haben. Außerdem bearbeitet das Amtsgericht Charlottenburg neben den Verbraucherinsolvenzen seines Bezirks alle Berliner Verbraucherinsolvenzen, die von Gläubigern beantragt wurden. Die Insolvenzgerichte melden dem Statistischen Landesamt alle beantragten Insolvenzverfahren und Ergebnisse von Insolvenzverfahren auf entsprechenden Meldebogen. Allerdings bedeuten die Änderungen der Insolvenzordnung, dass die statistischen Angaben ab Januar 22 leider nicht mit jenen der vorhergehenden Jahre vergleichbar sind. Das gilt besonders für die zusammenfassenden Insolvenzverfahren, Regelinsolvenzen und übrige Verfahren. Nachfolgend wird auf dieses Problem der Vergleichbarkeit der Schuldnergruppen näher eingegangen. Insolvenzverfahren von welchen Schuldnern beantragt? Es ist Aufgabe der Statistik, Daten durch Vergleich interpretierbar zu machen. Ein Vergleich setzt jedoch eine Unterscheidung voraus. Nachfolgend werden die in der Insolvenzordnung und von der Statistik verwendeten Unterscheidungsregeln für die Merkmale vereinfacht vorgestellt, jedoch nicht ausführlich diskutiert. Zu diesem Thema steht umfängliche Literatur zur Verfügung (vgl. z. B. [11, 12, 13]). Abb. 1 Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens als Regelinsolvenzverfahren ( 13) als vereinfachtes Insolvenzverfahren ( 35) Ausreichend Insolvenzmasse ( 26)? ja Angenommen ( 38, 39) Vorlage eines Schuldenbereinigungsplans 3 Monate Prüfung Gescheitert ( 311) Abweisung mangels Masse ( 26) bei Unternehmen: Auflösung Zustimmung zum Insolvenzplan? ja Eröffnungsbeschluss ( 27, 28) 5 Monate Prüfung und Bericht Abweisung mangels Masse Massenunzulänglichkeit( 28,29) Verfahren 1. Meldung an Statistisches Landesamt (RA / VA) Vorlage eines Insolvenzplans? Verfahrenseinstellung Schlussverteilung Ausreichend Insolvenzmasse? Eröffnungsbeschluss vereinfachtes ja Aufhebung des Verfahrens ( 258) Einstellung des Verfahrens ( 34, 27, 211, 212, 213) Aufhebung des Verfahrens ( 196, 2) Verfahrenseinstellung Bei natürlichen Personen Ankündigung einer Restschuldbefreiung? ( 291) 2. Meldung an Statistisches Landesamt (RA / VA) ja 6 Jahre Entscheidung über Restschuldbefreiung ( 3) 3. Meldung an Statistisches Landesamt (X) Verfahrenseinstellung ( 34 oder alternativ 34, 27, 211, 212, 213)

3 326 Monatsschrift 8/3 Berliner Statistik Eine erste Unterscheidung der Schuldner ergibt sich durch die rechtlich vorgeschriebene Art des Insolvenzverfahrens: das vereinfachte und das Regelinsolvenzverfahren. Eine weitere Kategorie ergibt sich, wenn sich die Orientierung nach der Haftungsart ausrichtet: Juristische Personen haften mit dem Firmenkapital, während natürliche Personen mit ihrem gesamten, persönlichen Vermögen haften. können eines der beiden Verfahrensarten, juristische Personen dagegen nur das Regelinsolvenzverfahren durchlaufen. Diese beiden Unterscheidungen sind die wichtigsten für die Durchführung der Insolvenzverfahren. Für die beschreibende Aufgabe der Insolvenzstatistik sind weitere Untergliederungen erforderlich. Nach Unternehmensrecht [14, 15, 16] wird unterschieden in Minderkauflaute als Kleingewerbetreibende, Einzelunternehmen von Vollkaufleuten, Personengesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co.KG, hier auch die GbR Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ) und Kapitalgesellschaften (GmbH, KG aa, AG). Organisationen ohne Erwerbszweck Tab. 1 Insolvenzanträge in Berlin von bis 22 nach Schuldnergruppen Monat Jahr Verfahren Nachlässe Zusammen Juristische Personen sonstige Wirtschaftseinheiten einschl. Genossenschaften und Vereine Regelinsolvenzverfahren Unternehmen als Zusammen Kapitalgesellschaften Personengesellschaften Einzelunternehmen Freie Berufe (seit mit Kleingewerbe) Gesellschafter überwiegend als Unternehmer Natürliche Personen als Ehemals selbständig Tätige mit mehr als 19 Gläubigern vereinfachte Insolvenzverfahren überwiegend als Verbraucher Verbraucher Kleingewerbe (bis 12.1 Vereinfachtes Verfahren) Ehemals selbständig Tätige mit weniger als 2 Gläubigern Januar x x Febr x x März x x April x x Mai x x Juni x x Juli x 1 1 x August x x Sept x 3 x 3 Okt x 3 x 3 Nov x 5 x 5 Dez x 4 1 x 3 Januar x 9 x 9 Febr x 9 1 x 8 März x 19 3 x 16 April x 15 1 x 14 Mai x 13 1 x 12 Juni x 9 x 9 Juli x 29 2 x 27 August x 26 4 x 22 Sept x 48 6 x 42 Okt x 36 5 x 31 Nov x 37 3 x 34 Dez x 49 6 x 43 Januar x x 54 Febr x 49 2 x 47 März x x 24 April x 39 4 x 35 Mai x 35 2 x 33 Juni x 38 2 x 36 Juli x 34 1 x 33 August x 25 x 25 Sept x 47 1 x 46 Okt x 41 4 x 37 Nov x 46 2 x 44 Dez x 25 x Januar x 26 Febr x 48 März x 27 April x 2 26 Mai x 4 71 Juni x 5 59 Juli x 3 74 August x 6 83 Sept x 5 76 Okt x 115 Nov x Dez x 4 15

4 Berliner Statistik Monatsschrift 8/3 327 lassen sich auch nach Unternehmensrecht unterscheiden: Vereine, Stiftungen und Genossenschaften. Schließlich sind auf dieser Ebene noch umgangssprachliche Unterscheidungen nach Art der wirtschaftlichen Tätigkeit aufzuzählen, wie sie im Rahmen der Insolvenzordnung und/oder der Insolvenzstatistik verwendet werden: Verbraucher, Freie Berufe, Nachlässe und ehemals selbständig Tätige. Kleingewerbetreibende werden zum Beispiel von IHK in ihrer Mitgliederdatei ebenfalls als Kategorie geführt und machen sogar einen Großteil des Bestands aus. Die Unterscheidungen berücksichtigend, ergibt sich Tabelle 1 über Insolvenzanträge in Berlin seit nach Schuldnergruppen. Um die Veränderungen der Insolvenzordnung und ihre Auswirkungen auf die Insolvenzstatistik diskutieren zu können, wurden die Ergebnisse der Insolvenzstatistik seit Beginn der Rechtswirksamkeit der Insolvenzordnung nach Schuldnergruppen der detailliertesten Unterscheidungsebene ausgewertet. Beschrieben werden die Insolvenzverfahren, die sich als oberste Unterscheidungsebene in vereinfachte und Regelverfahren trennen. Als nächstes lassen sich die Nachlässe und die Unternehmen, die natürlichen Personen, welche entweder überwiegend als Unternehmer oder als Verbraucher aktiv sind, unterscheiden. Das heißt, die natürlichen Personen lassen sich in Unternehmen (Personengesellschaften und Einzelunternehmen), überwiegende Unternehmer und überwiegende Verbraucher unterscheiden. Da Kleingewerbetreibende bis Ende das einfache Verfahren durchliefen, wurden sie den natürlichen Personen Abb. 2 Abb. 3 überwiegend als Verbraucher zugeordnet. Durch die Novellierung im Dezember können die Kleingewerbetreibenden nur ein Regelinsolvenzverfahren durchlaufen. Diese werden wie die freien Berufe seit Januar 22 den Einzelunternehmen zugeordnet. Wobei die meisten Kleingewerbetreibenden kleine Umsätze verzeichnen. Sie sind bestenfalls überwiegend unternehmerisch tätig. Bei den meisten Vertretern der freien Berufe besteht keine Umsatzsteuerpflicht, sie leisten jedoch Einkommensteuer. Von daher ist es bedenkenswert, die Kleingewerbetreibenden, aber auch die freien Berufe, den überwiegend unternehmerisch tätigen natürlichen Personen als jeweils eigene Kategorie zuzuordnen. Anzahl der Insolvenzanträge in Berlin 22 deutlich ansteigend Da die Schuldnergruppen und ihr Zugang zu den beiden Insolvenzverfahren in den vier Jahren seit unterschiedlich definiert wurden, ist es erforderlich, die Entwicklung der Verfahrensanzahl bei den einzelnen Schuldnergruppen im Einzelnen zu betrachten. Zum Zwecke der Vergleichbarkeit wurde der Anteil der Verfahren je Schuldnergruppe im jeweiligen Monat auf die monatlichen Insolvenzverfahren bezogen. Für die Abbildung 2 wurde das Jahr vor dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung als Basisjahr gewählt. Im Insolvenzverfahren in Berlin von bis 22 3 % Index Basis Durchschnitt von J F MA M J J A S O ND J F MAM J J A S O ND J F MAM J J A S O N D J F MAM J J A S O N D 22 Novellierung der InsO Beantragte Unternehmensinsolvenzen in Berlin von bis JFMAMJ JAS OND JFMAMJJAS OND JFMAMJJAS OND JFMAMJJASOND 22 Novellierung der InsO sonstige Wirtschaftseinheiten einschl. Genossenschaften und Vereine Einzelunternehmen, Freie Berufe (seit mit Kleingewerbe) Personengesellschaften Kapitalgesellschaften Durchschnitt des Jahres 1998 wurden 2 12 Verfahren, durchschnittlich 177 Verfahren im Monat nach der Konkursordnung oder als Gesamtvollstreckungsverfahren, beantragt. Nur für drei Monate in den Jahren bis 22 lag die Anzahl der Insolvenzanträge unterhalb des Jahrsdurchschnitts von 1998, also unter 1 %. Das waren die Monate Januar und Mai sowie der Dezember. Auf der anderen Seite übertrafen die monatlichen Werte bis Ende niemals 15 % des Mittelwerts von 1998, die Maximalwerte während dieser Jahre lagen in den Monaten März und Juli (259 Anträge) sowie Dezember und Januar. Nach der Novellierung der Insolvenzordnung im Dezember wird diese Kontinuität durchbrochen. Es kommt zu einer Zunahme auf das fast Dreifache. Im Oktober (57 Anträge) wurde die 3 %-Marke knapp verfehlt. Über den betrachteten Zeitraum bis 22 wurden in Berlin durchschnittlich 255 Insolvenzverfahren beantragt. Die jährlichen Durchschnittswerte weisen einen leichten Anstieg aus ( = 197; = 29, = 22). Nach den Veränderungen durch die Novellierung der Insolvenzordnung im Dezember lässt sich ein Durchschnitt für 22 von 371 Verfahren ermitteln. Welche Schuldnergruppe verursachte durch ihre Antragstellungen den Zuwachs der Insolvenzen in Berlin?

5 328 Monatsschrift 8/3 Berliner Statistik Abb. 4 Abb. 5 Unternehmensinsolvenzen in Deutschland und ausgewählten Bundesländern von bis Vj. 2. Vj. 3. Vj. 4. Vj. Mittelwerte der Anträge je Quartal Brandenburg 1. Vj. 2. Vj. 3. Vj. 4. Vj. 1. Vj. 2. Vj. 3. Vj. 4. Vj. Anzahl der Unternehmensinsolvenzen abnehmend Nachfolgend wird untersucht, ob die Insolvenzanträge von Unternehmen diesen Anstieg im Jahr 22 bewirkten. Abbildung 3 gibt die monatliche Anzahl der Antragstellungen von Unternehmen in Berlin seit als juristische (Kapitalgesellschaften, Vereine, Stiftungen) und natürliche Personen (Personengesellschaften und Einzelunternehmen (seit 22 einschließlich Kleingewerbe)) wieder. Die Anzahl der Anträge von Unternehmen hat von (2 135 Anträge) bis (2 66 Anträge) eine leichte abnehmende Tendenz. Die geringste Anzahl wurde im Januar (127), dem Monat des Inkrafttretens der Insolvenzordnung, die höchste Anzahl von Insolvenzverfahren für Unternehmen im Juli mit 232 Anträgen verzeichnet. In keinem Monat der nachfolgenden Jahre und wurden diese Grenzwerte überbzw. unterschritten. Das änderte sich auch nicht 22, obwohl die Kleingewerbetreibenden im Unterschied zu den Vorjahren nun ein Regelinsolvenzverfahren beantragen müssen und den Unternehmen zugerechnet werden. Die Anzahl der Anträge von Unternehmen bleibt konstant innerhalb eines Korridors von etwa 13 und 23 Anträgen pro Monat. Die Abbildung 4 unterstreicht diese Kontinuität. Für die Jahresquartale von bis wurden die Mittelwerte der Unternehmensinsolvenzen für Berlin und Brandenburg [17] ermittelt. Die monatliche Anzahl der Unternehmensinsolvenzen in Berlin liegt in den drei betrachteten Jahren bis zwischen den Grenzen von monatlich durchschnittlich wenigstens 15 bis höchstens 2 Verfahren. Beantragte einfache Insolvenzverfahren in Berlin von bis Ähnlich sieht es für des Bundesland Brandenburg aus. Hier bewegt sich die Anzahl der Unternehmensinsolvenzen je Quartal im Mittel zwischen 1 und 14 Verfah- Bund ren. Ein deutlicher Anstieg ist in beiden Ländern nicht feststellbar. Anders stellen sich dagegen die Durchschnittswerte aller Unternehmensinsolvenzen in Deutschland [18] Berlin dar (rechte Skalenachse), denn im Jahr liegen die Werte deutlich höher als in den beiden Vorjahren. Wird dagegen der monatliche Anteil der Schuldnergruppen der Unternehmen (Tabelle 2) betrachtet, so ist feststellbar, dass dieser sich bis Ende verringert. Waren es im ersten Vierteljahr gut 9 % aller Insolvenzanträge von Unternehmen, so war ihr Anteil im letzten Vierteljahr nur noch knapp 8 %. 22 verringerte sich der Anteil der Unternehmensinsolvenzen im letzten Quartal auf 4 % aller Insolvenzanträge (Tabelle 2) dies bei ähnlichen Mengen der Anträge im Vergleich zu den Vorjahren. Die Zunahme aller Insolvenzanträge 22 ist nicht auf die Unternehmensinsolvenzen zurückzuführen. Die auffällige relative Abnahme verweist auf eine andere Schuldnergruppe, die vermehrt Insolvenzanträge stellte. Nachfolgend sollen daher die Schuldnergruppen der vereinfachten Insolvenzverfahren betrachtet werden. Anzahl der Verbraucherinsolvenzen zunehmend Die ersten Anträge auf ein vereinfachtes Insolvenzverfahren der Verbraucher wurden im Juli gestellt, im ganzen Jahr waren es 14 Anträge. Aber schon wurden 267 Anträge auf Verfahrenseröffnung für Verbraucherinsolvenzen (1 % aller Insolvenzanträge) gestellt. waren es dann schon 439 Anträge oder etwa 17 % aller Verfahren. Mit 54 Anträgen wurden im Januar die meisten Anträge in einem Monat innerhalb der drei betrachteten Jahre gestellt. Im Jahr beantragten durchschnittlich 22 Verbraucher monatlich ein Insolvenzverfahren, waren es bereits durchschnittlich 37 Verbraucherinsolvenzen monatlich. Der März wies mit 24 Anträgen die geringste Anzahl von Verbraucherinsolvenzen aus. Im Jahr wurden die Schuldnerberatungsstellen zu Insolvenzberatungsstellen aufgewertet und damit in die Lage versetzt, überschuldete Haushalte bei der Restschuldbefreiung zu unterstützen. [1, S. 463] Verschuldete Verbraucher sind verpflichtet, ein halbes Jahr vor Antragstellung bei ihrem Insolvenzgericht eine Schuldnerberatungsstelle aufzusuchen. In Berlin wurde dementsprechend das erste Verbraucherinsolvenzverfahren im Juli dem Statistischen Landesamt gemeldet. Die Aufwertung der Schuldnerberatungsstellen kann eine Erklärung für die Zunahme der 2 J F MA M J J A S O N D J F MAM J J A S O ND J F MAM J J A S O N D J F MAM J J A S O N D 22 Novellierung der InsO Kleingewerbe (bis Vereinfachtes Verfahren) Ehemals selbständig Tätige mit weniger als 2 Gläubigern Verbraucher

6 Berliner Statistik Monatsschrift 8/3 329 Tab. 2 Insolvenzanträge in Berlin von bis 22 nach Schuldnergruppen Jahr Monat Nachlässe Verfahren Zusammen sonstige Wirtschaftseinheiten einschl. Genossenschaften und Vereine Regelinsolvenzverfahren Juristische Personen Unternehmen als Perso- Zusammegesellnenschaften Kapitalgesellschaften Einzelunternehmen Freie Berufe (seit mit Kleingewerbe) Personen als Gesellschafter überwiegend als Unternehmer Natürliche Ehemals selbständig Tätige mit mehr als 19 Gläubigern vereinfachte Insolvenzverfahren überwiegend als Verbraucher Verbraucher Kleingewerbe (bis 12.1 Vereinfachtes Verfahren) Ehemals selbständig Tätige mit weniger als 2 Gläubigern Summe x 16 2 x 14 1.Q x x 2.Q x x 3.Q x 4 1 x 3 4.Q x 12 1 x x x Q x 37 4 x 33 2.Q x 37 2 x 35 3.Q x x 91 4.Q x x x x Q x x Q x x 14 3.Q x 16 2 x 14 4.Q x x x Q x 11 2.Q x Q x Q x Prozent von beantragte Verfahren Insgesamt je Zeitraum... 1, 94,5 3,89 9,16 58,53 57,26 1,27 31,63 6,42 25,21 5,28 5,28 x,68,8 x,59 1.Q... 1, 92,13 2,5 89,62 56,71 55,46 1,25 32,92 6,26 26,65 7,87 7,87 x,, x, 2.Q... 1, 94,35 5,28 89,7 58,65 57,56 1,9 3,42 7,29 23,13 5,65 5,65 x,, x, 3.Q... 1, 94,68 3,5 91,19 58,81 57,75 1,6 32,37 6,53 25,84 4,71 4,71 x,61,15 x,46 4.Q... 1, 94,85 4,32 9,53 59,8 58,14 1,66 3,73 5,65 25,8 3,16 3,16 x 1,99,17 x 1, , 86,71 3,38 83,33 55,67 54,6 1,7 27,66 6,65 21,1 1,39 1,39 x 11,9 1,27 x 1,62 1.Q... 1, 9,3 3,67 86,36 6,84 58,92 1,92 25,52 5,7 2,45 3,5 3,5 x 6,47,7 x 5,77 2.Q... 1, 93,6 3, 9,6 58,99 57,73 1,26 31,7 6,62 24,45 1,1 1,1 x 5,84,32 x 5,52 3.Q... 1, 83,79 3,67 8,12 53,36 52,75,61 26,76 6,57 2,18,46,46 x 15,75 1,83 x 13,91 4.Q... 1, 8,55 3,22 77,34 5,23 49,62,61 27,11 8,12 18,99,77,77 x 18,68 2,14 x 16, , 81, 2,65 78,35 52,45 51,42 1,2 25,9 6,14 19,76,76,76 x 18,24 1,59 x 16,65 1.Q... 1, 78,66 2,9 76,57 52,44 51,46,98 24,13 6,14 17,99,28,28 x 21,6 3,63 x 17,43 2.Q... 1, 81,48 2,58 78,9 49,92 49,11,81 28,99 6,76 22,22,48,48 x 18,4 1,29 x 16,75 3.Q... 1, 83,5 3,5 8, 53,89 52,52 1,37 26,11 7,2 19,8,76,76 x 16,18,31 x 15,88 4.Q... 1, 81,6 2,95 78,11 53,42 52,48,93 24,69 4,66 2,3 1,55 1,55 x 17,39,93 x 16, , 48,79 1,73 47,6 33,21 32,58,63 13,84 3,17 1,67 32,4 1,37 3,67 19,17 x,7 18,47 1.Q... 1, 64,3 1,73 62,3 43,26 42,4,87 19,4 3,58 15,45 23,49,49 22,99 12,48 x, 12,48 2.Q... 1, 52,92 1,9 51,83 37,29 36,8,49 14,54 4,45 1,9 3,56 1,98 28,59 16,52 x 1,9 15,43 3.Q... 1, 42,3 2,79 39,23 29,27 28,63,64 9,97 2,47 7,5 38,28 2,47 35,81 19,7 x 1,12 18,58 4.Q... 1, 42,95 1,24 41,72 27,91 27,33,58 13,81 2,62 11,19 32,49,44 32,5 24,56 x,44 24,13 Mittelwert je Zeitraum ,33 185,58 7,67 177,92 115,5 113, 2,5 62,42 12,67 49,75 1,42 1,42 x 1,33,17 x 1,17 1.Q ,33 171,67 4,67 167, 15,67 13,33 2,33 61,33 11,67 49,67 14,67 14,67 x,, x, 2.Q , 172,67 9,67 163, 17,33 15,33 2, 55,67 13,33 42,33 1,33 1,33 x,, x, 3.Q ,33 27,67 7,67 2, 129, 126,67 2,33 71, 14,33 56,67 1,33 1,33 x 1,33,33 x 1, 4.Q... 2,67 19,33 8,67 181,67 12, 116,67 3,33 61,67 11,33 5,33 6,33 6,33 x 4,,33 x 3, ,42 181,58 7,8 174,5 116,58 114,33 2,25 57,92 13,92 44, 2,92 2,92 x 24,92 2,67 x 22,25 1.Q... 19,67 171,67 7, 164,67 116, 112,33 3,67 48,67 9,67 39, 6,67 6,67 x 12,33 1,33 x 11, 2.Q ,33 196,67 6,33 19,33 124,67 122, 2,67 65,67 14, 51,67 2,33 2,33 x 12,33,67 x 11,67 3.Q , 182,67 8, 174,67 116,33 115, 1,33 58,33 14,33 44, 1, 1, x 34,33 4, x 3,33 4.Q ,67 175,33 7, 168,33 19,33 18, 1,33 59, 17,67 41,33 1,67 1,67 x 4,67 4,67 x 36, ,75 178, 5,83 172,17 115,25 113, 2,25 56,92 13,5 43,42 1,67 1,67 x 4,8 3,5 x 36,58 1.Q , 188, 5, 183, 125,33 123, 2,33 57,67 14,67 43,,67,67 x 5,33 8,67 x 41,67 2.Q... 27, 168,67 5,33 163,33 13,33 11,67 1,67 6, 14, 46, 1, 1, x 37,33 2,67 x 34,67 3.Q ,33 181,33 6,67 174,67 117,67 114,67 3, 57, 15,33 41,67 1,67 1,67 x 35,33,67 x 34,67 4.Q ,67 174, 6,33 167,67 114,67 112,67 2, 53, 1, 43, 3,33 3,33 x 37,33 2, x 35, ,83 18,92 6,42 174,5 123,17 12,83 2,33 51,33 11,75 39,58 118,83 5,8 113,75 71,8 x 2,58 68,5 1.Q ,67 172,67 4,67 168, 116,67 114,33 2,33 51,33 9,67 41,67 63,33 1,33 62, 33,67 x, 33,67 2.Q , 178,33 3,67 174,67 125,67 124, 1,67 49, 15, 34, 13, 6,67 96,33 55,67 x 3,67 52, 3.Q , 175,67 11,67 164, 122,33 119,67 2,67 41,67 1,33 31,33 16, 1,33 149,67 82,33 x 4,67 77,67 4.Q ,67 197, 5,67 191,33 128, 125,33 2,67 63,33 12, 51,33 149, 2, 147, 112,67 x 2, 11,67

7 33 Monatsschrift 8/3 Berliner Statistik Abb. 6 Beantragte Regelinsolvenzverfahren übriger Schuldner in Berlin von bis J F MA M J J A S O ND J F MAM J J A S O ND J F MAM J J A S O N D J F MAM J J A S O N D 22 Novellierung der InsO Ehemals selbständig Tätige mit mehr als 19 Gläubigern als Gesellschafter Nachlässe Verbraucherinsolvenzverfahren sein. Andererseits war im Jahr bereits die neuerliche Änderung der Insolvenzordnung zum Ende des Jahres bekannt, die Verbraucher und ehemals selbständig Tätige mit überschaubaren Schuldenverhältnissen und ohne Arbeitgeberverpflichtungen möglicherweise das Inkrafttreten der Novellierung für ihre Antragstellung abwarten ließen. Seit Mai 22 (71 Anträge) wurden mehr Verbraucherinsolvenzen als in den Vorjahren gemeldet. Im letzten Vierteljahr waren es durchschnittlich 111 Anträge. Die Verbraucherinsolvenzen haben 22 an Bedeutung gewonnen. Das mag an der Aussicht liegen, dass neben einer Restschuldbefreiung am Ende des Verfahrens auch die Möglichkeit der Stundung der Prozesskosten seit Dezember Verbrauchern den Weg zum Insolvenzgericht erleichtern. Hinzu kommt, dass die Wohlverhaltensphase um ein Jahr auf sechs Jahre verkürzt wurde. Seit Einführung der Verbraucherinsolvenzen nahm die Anzahl der Anträge langsam und kontinuierlich zu. Ab Mai 22 fällt die Zunahme deutlicher aus, machte sich also die Gesetzesänderung vom Dezember bemerkbar. Die Entwicklung der Anzahl der Insolvenzen von Verbrauchern im Jahr 22 ist mit ein Grund für die Verdopplung der Insolvenzverfahren in diesem Jahr in Berlin. Anderseits unterscheidet sich der monatliche Anteil der Verbraucherinsolvenzen 22 an allen Insolvenzverfahren des Jahres mit weniger als 18 % kaum von jenem des Jahres mit knapp 17 %. Das bedeutet, dass eine weitere Schuldnergruppe durch eine Zunahme der Insolvenzanträge in Erscheinung getreten ist. Anstieg der Insolvenzverfahren 22 auf Anträge von ehemals selbständig Tätigen zurückzuführen Die Gesetzesänderung vom Dezember nimmt Einfluss auf die Bedeutung der Nutzung der Regelinsolvenzen für Kleingewerbe, denn bis Ende konnten auch Kleinunternehmen ein Verbraucherinsolvenzverfahren für ihre Schuldenregulierung in Anspruch nehmen. Seit der Gesetzesänderung unterliegen Kleinunternehmen einem Regelinsolvenzverfahren. [1, S. 462] Außerdem wird 22 die Schuldnergruppe der ehemals selbständig Tätigen eingeführt. Für diese kann, nach eindeutigen Regelungen des Gesetzes, eines der beiden Verfahren angewandt werden. Als Schuldnergruppen sind weiterhin die Nachlässe und die natürlichen Personen als Gesellschafter von Unternehmen zu betrachten. Seit nehmen die Insolvenzverfahren von natürlichen Personen als Gesellschafter von 12 Fällen oder 8 % aller Insolvenzanträge kontinuierlich ab, im Dezember waren es nur noch zwei Anträge. Die Verteilung der Häufigkeit der Anträge dieser beiden Schuldnergruppen lassen seit der Novellierung der Insolvenzordnung keine Interpretation zu. Sowohl als auch 22 machte der Anteil dieser beiden Schuldnergruppen zusammen an den Insolvenzverfahren gut 3 % aus. Neben der Zunahme der Anzahl der Verbraucherinsolvenzen bewirkt besonders die Einführung der Schuldnergruppe der ehemals selbständig Tätigen die Zunahme der Insolvenzverfahren. Diesem Schuldnerkreis wird die Möglichkeit des Abbaus der Schulden aus der Zeit ihrer gewerblichen Tätigkeit eröffnet. In Folge der gesetzlichen Anpassung vom Dezember stellten im Januar 22 bereits 26 ehemalige Selbständige einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Bis November 22 haben sich die Anträge auf Verfahrenseröffnung auf aufsummiert. Das Gesetz schreibt vor, die Verfahren für ehemals selbständig Tätige entweder bei einer nicht überschaubaren Schuldnersituation als Regelinsolvenzverfahren oder bei weniger als 2 Gläubigern als vereinfachtes Verfahren zu behandeln. Die ehemals Selbständigen werden 22 erstmalig in der Insolvenzstatistik ausgewiesen. Ihr Anteil an allen Insolvenzanträgen beträgt in der zweiten Jahreshälfte 32 % (154 Anträge) als Regelinsolvenzverfahren und von,4 % als vereinfachtes Verfahren (2 Anträge). Insgesamt sind die ehemals Selbständigen als die Schuldnergruppe zu kennzeichnen, die das Mehr an Insolvenzverfahren bewirkt. Dezember Dezember Merkmal % absolut Kapitalgesellschaften... 45, 56,3 26, Personengesellschaften... 7,6 2,4 2, Einzelunternehmen, Freie Berufe, ab 2 mit Kleingewerbe... 18,5 22,1 11, Sonstige Wirtschaftseinheiten einschl. Genossenschaften und Vereine...,9,6, natürliche Personen als Gesellschafter...,5 1,2 1, Nachlässe... 4,3 2, Ehemals selbständig Tätige > 19 Gläubiger... x x 28,1 x x 46 Kleingewerbe... 2,8 6 x Ehemals selbständig Tätige < 2 Gläubiger... x 1, x x 4 Verbraucher... 2,4 14,8 27,

8 Berliner Statistik Monatsschrift 8/3 331 Schuldner der Regelinsolvenzen seit 22 besser unterscheidbar Durch die Einführung der ehemals Selbständigen entsteht im Jahr ein differenzierteres Bild auch für die Insolvenzanträge der Unternehmen. Es ist zu vermuten, dass Einzelunternehmen, Personen- und Kapitalgesellschaften nun genauer eingegrenzt sind. Die ehemals Selbstständigen sind nicht durch die Gesetzesanpassung methodisch aus den anderen Schuldnergruppen herausgelöst worden, sondern eine neue Gruppe von Antragsstellenden. Denn als ehemals Selbständige kann dieser Personenkreis keine Regelinsolvenz beantragen, da sie nur noch als Verbraucher behandelt werden können. Das einfache Insolvenzverfahren wäre jedoch auch nicht möglich gewesen, da die Schulden aus der Zeit der Selbständigkeit stammen. Die Novellierung spricht eine tatsächlich existierende Gruppe von Schuldnern an, die bisher diesen Weg der Entschuldung nicht einschlagen konnten. Zusammenfassung Die Novellierung der Insolvenzordnung zum Januar 22 eröffnet verschuldeten natürlichen und juristischen Personen sowie ihren Gläubigern verbesserte Möglichkeiten, eine möglichst optimale Entschuldung und damit die Befriedung der Gläubiger zu erreichen. Dienlich ist zum einen die Neudefinition der Schuldnergruppen, gleichzeitig ist zum anderen eine klarere Trennung der Gruppen bezüglich der Verfahrensart erreicht worden. Nach der Novellierung scheint die Nutzung von Insolvenzverfahren sich gleichmäßiger auf die verschiedenen Verfahrensarten zu verteilen. Für den Gang zum Insolvenzgericht ist zudem Anreiz gebend, dass die Möglichkeit der Stundung der Prozesskosten nicht allein für die vereinfachten Verfahren, sondern auch für einzelne Verfahrensarten der Regelinsolvenzen von Gerichten angewandt werden kann. Außerdem gilt für alle natürlichen Personen als Schuldner die verkürzte Frist von 6 Jahren der Wohlverhaltensphase und des Wartens auf eine mögliche Restschuldbefreiung. Quellennachweis [1] Angele, J.: Insolvenzen bis nach neuem Insolvenzrecht, Wirtschaft und Statistik, Heft 6/22, S.46 ff. [2] Rudzio, K.: Der Geier über Deutschland, in: DIE ZEIT vom 19. September 22, S. 26. [3] Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866) in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung insolvenzrechtlicher und kreditwesenrechtlicher Vorschriften vom 8. Dezember (BGBl. S. 2384), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 13. Dezember (BGBl. I S. 3574). [4] Langer, A.: Ergebnisse der Insolvenzstatistik 1991 bis 1994 in Berlin; Berliner Statistik Monatsschrift 1995, Heft 9, S.15 ff. [5] Langer, A.: Zahl der Unternehmenszusammenbrüche in Berlin im 1. Halbjahr 1996 besonders im Baugewerbe weiter steigend; Berliner Statistik Monatsschrift 1996, Heft 5, S. 74. [6] Langer, A.: Insolvenzen in Berlin 1995; Berliner Statistik Monatsschrift 1996, Heft 5, S. 76. [7] Stegenwaller, L.: Die neue Insolvenzstatistik im Licht der Ergebnisse -, Statistische Analyse und Studien, Nordrhein-Westfalen, Band 5/ 22. [8] Neumann, H.: Insolvenzen im Jahr, Statistik in Sachsen, Heft 1-2/22. [9] Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz EGGVG (BGBl. III, Gliederungsnummer 3-1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember (BGBl. I S.2398). [1] Statistisches Bundesamt: Insolvenzen im Juli 22; Pressemitteilung Nr. 41 vom 22. November 22. [11] Rose, G., Glorius-Rose, C.: Unternehmungsformen und Verbindungen; Köln [12] Voy, K.: Rechtliche Gestaltungen wirtschaftlicher Einheiten als konzeptionelle Grundlagen der Wirtschaftsstatistik; Berliner Statistik Monatsschrift, Teil 1, Heft 6, S. 254 ff; Teil 2, Heft 7, S. 3 ff. [13] Voy, K.: Weiterentwicklungen in der amtlichen Unternehmensstatistik Der Unternehmensbegriff; Berliner Statistik Monatsschrift 22, Heft 3, S. 92 ff. [14] Roth, G.H.: Handels- und Gesellschaftsrecht; 5. Auflage, München [15] Schäfer, E.: Die Unternehmung, Köln/Opladen [16] Fürst, G. et al.: Unternehmen, fachliche Unternehmensteile und örtliche Einheiten als Grundlage für die statistische Darstellung wirtschaftlicher Tatbestände, Wirtschaft und Statistik, Heft 12/1957, S. 643 ff. [17] Landesbetrieb für Datenverarbeitung und Statistik Brandenburg (Hrsg.): Insolvenzen in Brandenburg, und, Statistische Berichte J I 1 vj 4 / 99,, 1. [18] Statistisches Bundesamt (Hrsg.): Insolvenzverfahren, Fachserie 2 / Reihe 4.1: Unternehmen und Arbeitsstätten.

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