Jahr: Männer 44,8 Jahre 64,6 Jahre 76,9 Jahre 77,2 Jahre. Frauen 48,2 Jahre 68,5 Jahre 82,3 Jahre 82,4 Jahre

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Jahr: Männer 44,8 Jahre 64,6 Jahre 76,9 Jahre 77,2 Jahre. Frauen 48,2 Jahre 68,5 Jahre 82,3 Jahre 82,4 Jahre"

Transkript

1 1 Einführung 1.1 Notwendigkeit von Reformen der Altersvorsorgesysteme Insbesondere durch folgende Faktoren gibt es im System der gesetzlichen Rentenversicherung immer weniger Beitragszahler, aber immer mehr Leistungsempfänger. steigende Lebenserwartung Durchschnittliche Lebenserwartung: Jahr: Männer 44,8 Jahre 64,6 Jahre 76,9 Jahre 77,2 Jahre Frauen 48,2 Jahre 68,5 Jahre 82,3 Jahre 82,4 Jahre Lebenserwartung einer/eines 60-Jährigen: Jahr: (geschätzt) Männer 75,3 Jahre 78,5 Jahre 80,0 Jahre 85,3 Jahre Frauen 79,1 Jahre 82,9 Jahre 84,1 Jahre 89,1 Jahre längere Rentenlaufzeit 1960rd. 10 Jahre 2007rd. 17 Jahre sinkende Geburtenzahlen Zusammengefasste Geburtenziffer in Deutschland = 1,4 Kinder pro Frau Alterslastquotient (Verhältnis Vollendung 60. Lebensjahr/Lebensjahr 20 bis 60): Rentner wird von 2,8 Erwerbsfähigen finanziert Rentner wird von 1,4 Erwerbsfähigen finanziert (geschätzter Wert) Veränderungen in der Arbeitswelt lange Ausbildungszeiten Frühverrentungen geänderte Erwerbsbiografien (Arbeitgeberwechsel, Auslandsaufenthalt, Elternzeit, Arbeitslosigkeit, Selbständigkeit) zunehmender Anteil von Frauen im Erwerbsleben abnehmender Wanderungssaldo (Zuwanderungen./. Auswanderungen) Das wirkt sich in der gesetzlichen Rentenversicherung aus auf die Höhe des Beitragssatzes und der Beitragsbemessungsgrenze den Rentenbeginn und damit auf die Dauer der Rentenzahlungen die Höhe der Renten bzw. Rentenanpassungen 15

2 1 Einführung Eine Entlastung des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung ist also dringend notwendig. Das kann erreicht werden durch eine bessere Förderung privater Altersvorsorge, aber insbesondere durch eine Verbesserung der Rahmenbedingungen der betrieblichen Altersvorsorge. Das sog. Rentenniveau vor Steuern lag 2006 bei 52,4 % und soll lt. RV-Altersgrenzen-Anpassungsgesetz folgende Werte nicht unterschreiten: 46 % bis % bis 2030 Als Rentenniveau gilt das prozentuale Verhältnis zwischen dem letzten Nettoentgelt und der ersten Bruttorente eines Arbeitnehmers, der 45 Jahre ohne Unterbrechung gearbeitet hat, dabei stets ein Bruttoentgelt in Höhe der Bezugsgröße (2010 = monatlich West/2.170 Ost) hatte und mit dem 65. Lebensjahr eine ungekürzte Altersrente für besonders langjährig Versicherte erhält. Auch daraus ergibt sich die Notwendigkeit einer zusätzlichen betrieblichen oder/und privaten Altersvorsorge. 1.2 Umstellung auf nachgelagerte Besteuerung Aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom (2 BvL 17/99, BStBl Teil II 2002, Seite 618) müssen Renten und Pensionen gleichermaßen während des Bezuges versteuert werden (Zuflussprinzip). Im Gegenzug müssen die Aufwendungen für den späteren Erhalt solcher steuerpflichtigen Einnahmen steuerfrei belassen werden. Deshalb wurde beginnend mit dem Jahr 2005 die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen einerseits und Altersbezügen andererseits grundlegend umgestaltet. Diese Umstellung erfolgt in jährlichen kleinen Schritten und ist erst im Jahr 2040 abgeschlossen. 1.3 Gesetzliche Regelungen Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz BetrAVG) wurde am verkündet und blieb bis 1999 fast unverändert. Seitdem wurden die in Verbindung mit Altersversorgung anzuwendenden Vorschriften insbesondere durch folgende Gesetze umfangreich geändert: Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz AVmG) vom (Bundesgesetzblatt 2001, Teil I, Seite 1310), geändert am (Bundesgesetzblatt 2001, Teil I, Seite 3858) in Kraft getreten am Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz AltEinkG) vom (Bundesgesetzblatt 2004, Teil I, Seite 1427), geändert am (Bundesgesetzblatt 2006, Teil I, Seite 2407), in Kraft getreten am Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom

3 1.3 Gesetzliche Regelungen Gesetz zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge und zur Änderung des SGB III (Bundesgesetzblatt 2007, Teil I, Nr. 63 vom , Seite 2838), Inkrafttreten am Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz EigRentG) vom , Bundesgesetzblatt 2008, Teil I, Nr. 33 vom , Seiten 1509 ff. Inkrafttreten teilweise rückwirkend zum Jahressteuergesetz 2007 vom , Bundesgesetzblatt 2006, Teil I, Nr. 60 vom , Seiten , mit der ab gültigen Umstellung der umlagefinanzierten Systeme Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleiches vom , Bundesgesetzblatt 2009, Teil I, Nr. 18 vom , Seiten 700 ff, Inkrafttreten am

4

5 2 Struktur der gesetzlichen Regelungen 2.1 Die sieben Grundregeln zur bav Das Einkommensteuergesetz regelt sechs verschiedene Möglichkeiten der begünstigten zusätzlichen Altersvorsorge, die auch gleichzeitig genutzt werden können: 1. 3 Nr. 56 EStG: Seit 2008 sind Beiträge, die der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer in ein umlagefinanziertes System der betrieblichen Altersversorgung zahlt (z. B. ZVK, VBL), bis zu 1 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung (West) steuerfrei. Dieser Wert steigt in mehreren Schritten auf schließlich 4 % ab Diese Steuerfreiheit ist jedoch zu kürzen um die Beträge, die schon nach 3 Nr. 63 EStG steuerfrei abzurechnen sind. Diese Regelungen gelten sowohl für Zahlungen des Arbeitgebers zusätzlich zum Arbeitslohn als auch für Beiträge, die durch Entgeltumwandlung vom Arbeitnehmer finanziert werden. Für die Ermittlung des sozialversicherungsfreien Betrages gelten besondere Vorschriften (Hinzurechnungs- und Kürzungsbetrag nach 1 Abs. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung, SvEV) Nr. 63 EStG: Der Arbeitgeber zahlt für seine Arbeitnehmer Beiträge in eine Pensionskasse, in einen Pensionsfonds oder in eine Direktversicherung. Diese sind bis zu 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung (West) steuer- und beitragsfrei. Wenn die Pauschalversteuerung nach 40 b EStG alte Fassung nicht genutzt wird, sind bei Vertragsabschluss ab weitere jährlich zusätzlich steuerfrei, aber nicht sozialversicherungsfrei. Das gilt sowohl für Zahlungen des Arbeitgebers zusätzlich zum Arbeitslohn als auch für Beiträge, die durch Entgeltumwandlung vom Arbeitnehmer finanziert werden b EStG alte Fassung: Beiträge in eine bis zum abgeschlossene Direktversicherung oder Pensionskasse können bis zu 1.752, bei Gruppenverträgen bis zu jährlich mit 20 % pauschal versteuert werden. Bei Entgeltumwandlung aus Einmalbezug sowie bei zusätzlichen Arbeitgeberleistungen ist dieser Betrag sozialversicherungsfrei b EStG neue Fassung: Beiträge in ein umlagefinanziertes System (z. B. ZVK, VBL) können bis zu bzw. i. d. R. bis zu jährlich mit 20 % pauschal versteuert werden. Bei Entgeltumwandlung aus Einmalbezug sowie bei zusätzlichen Arbeitgeberleistungen ist dieser Betrag sozialversicherungsfrei a und 79 bis 99 EStG (sog. Riester -Verträge): Der begünstigte Personenkreis spart von seinem Nettoeinkommen (also aus zunächst im Rahmen der Entgeltabrechnung versteuertem und verbeitragtem Einkommen bzw. von seinem Privatkonto) eigene Mindestbeiträge in zertifizierte Verträge, Pensionskassen, Pensionsfonds oder Altersvorsorge-Bausparverträge. Dafür erhält man einen Zuschuss, der auf den Vertrag überwiesen wird. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung werden diese Beträge (also die Eigenbeiträge und der Zuschuss) durch einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug steuerfrei gestellt. Ist die daraus resultierende Steuerersparnis höher als der Zuschuss, erhält der Steuerpflichtige die Differenz zwischen der Steuerersparnis und der Zulage direkt vom Finanzamt. In den Fällen der vorstehenden Nummern 1 bis 5 fließt das Geld in Form der Beiträge über die Entgeltabrechnung vom Konto des Arbeitgebers auf das Konto des Anlageinstituts. Deshalb werden auch vom Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung finanzierte Beiträge als Arbeitgeberzahlungen betrachtet. Daneben können im Rahmen der privaten Altersvorsorge (vom privaten Konto, also nicht über die Entgeltabrechnung) gezahlte Beiträge in der persönlichen Einkommensteuerveranlagung steuermindernd geltend gemacht werden: 19

6 2 Struktur der gesetzlichen Regelungen Abs. 1 Nr. 2 b (sog. Rürup -Verträge): Der Steuerpflichtige spart von seinem Nettoeinkommen (also von seinem Privatkonto) eigene Beiträge in bestimmte Rentenversicherungsverträge. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung werden diese Beträge bis zu jährlich maximal bei Alleinstehenden bzw bei Verheirateten ( 10 Abs. 3 EStG) durch einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug steuerfrei gestellt. Bei den vorstehend unter 2.) bis 5.) dargestellten Formen der betrieblichen Altersvorsorge sind zusätzlich allgemein gültige arbeitsrechtliche Regelungen zu beachten: 7. 1 a BetrAVG: Der Arbeitnehmer kann von seinem Arbeitgeber verlangen, bis zu 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung (West) im Rahmen der Entgeltabrechnung für die private zusätzliche Altersversorgung zu verwenden, soweit dies tarifrechtlich möglich ist. a) Dabei kann der Arbeitnehmer festlegen, dass seine Beiträge in einen zertifizierten Vertrag, in eine Pensionskasse oder in einen Pensionsfonds zuschussfähig sind im Sinne von 10 a und 79 bis 99 EStG, also vom Nettoentgelt einzubehalten sind. b) Will der Arbeitnehmer für seine Beiträge in eine Pensionskasse, in einen Pensionsfonds oder in eine Direktversicherung den Zuschuss (d. h. die Riester -Zulage) nicht in Anspruch nehmen, sind diese Zahlungen steuerfrei im Rahmen des 3 Nr. 63 EStG und beitragsfrei in der Sozialversicherung ( 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV), also vom Bruttoentgelt einzubehalten. c) Geht die Entgeltumwandlung über die arbeitsrechtlich vorgegebene Grenze von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung West hinaus (was freiwillig möglich ist), sind im Rahmen des 3 Nr. 63 EStG weitere jährlich steuerfrei, jedoch nicht sozialversicherungsfrei. Für bis zum abgeschlossene Verträge zu einer Direktversicherung oder Pensionskasse können die Zahlungen im Rahmen des 40 b EStG bis zu pauschal versteuert werden. Bei Finanzierung aus Einmalzahlungen gilt Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung ( 1 Abs. 1 Nr. 4 SvEV). Bei Anwendung der Pauschalversteuerung nach 40 b EStG a. F. ist der Zusatzbetrag von nach 3 Nr. 63 EStG nicht steuerfrei. d) Der Arbeitgeber kann eine Anlageform (Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds) sowie einen bestimmten Anbieter dieser Anlageform vorgeben. e) Gibt der Arbeitgeber keine Anlageform vor, kann der Arbeitnehmer nur die Anlage in einer Direktversicherung verlangen. Neben den ausdrücklich im Einkommensteuergesetz geregelten Möglichkeiten der betrieblichen Altersvorsorge gibt es noch die Direktzusage einer zusätzlichen Altersversorgung (Firmenrente). Die Abwicklung erfolgt entweder durch den Arbeitgeber direkt oder über eine Unterstützungskasse. In diesen Fällen bleibt das Geld während der aktiven Beschäftigung des Arbeitnehmers auf dem Konto des Anlageinstituts. Die Zahlung erfolgt erst zum Zeitpunkt des Renteneintritts. Dafür wird zunächst in der Bilanz eine Rückstellung gebildet und dann durch die Rentenzahlungen wieder aufgelöst. Die Absicherung erfolgt über den Pensionssicherungsverein, an dem der Arbeitgeber Beiträge zahlen muss. Da zunächst kein Geld fließt, ist auch nichts zu versteuern. Deshalb sind solche Leistungen des Arbeitgebers zusätzlich zum Arbeitslohn quasi steuerfrei und in der Folge auch sozialversicherungsfrei. Das gilt auch bei Finanzierung durch den Arbeitnehmer im Rahmen von Entgeltumwandlung (deferred compensation). Diese Zahlungen sind in unbegrenzter Höhe quasi lohnsteuerfrei, sozialversicherungsfrei aber maximal bis zu 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung West ( 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). 20

7 2.2 Drei wichtige Grundregeln des EStG Als weitere Altersvorsorge werden auch Zeit- und Wertguthaben bezeichnet, die langfristig gebildet und vor Rentenbeginn wieder abgebaut werden können. Dabei handelt es sich jedoch nicht um Altersversorgung im eigentlichen Sinne, da sich diese Modelle nur auf die Zeit eines aktiven Beschäftigungsverhältnisses beziehen. Die Versteuerung der Altersversorgungsbezüge zum Zeitpunkt des Zuflusses ist im Einkommensteuergesetz in zwei verschiedenen Normen geregelt: Leistungen aus Direktzusage, deferred compensation und Unterstützungskasse werden nach 19 EStG als Versorgungsbezug versteuert. Dabei sind zu berücksichtigen ein Werbungskostenpauschbetrag, der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag. Für Leistungen aus Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds gilt die Norm des 22 Nr. 5 EStG. Dabei ist ein Werbungskostenpauschbetrag zu berücksichtigen. In der Regel ist der Bezug in voller Höhe steuerpflichtig, wenn die Beiträge steuerfrei waren. In einigen Fällen sind jedoch je nach anzuwendendem Querverweis die Kohortenregelungen anzuwenden oder nur die Ertragsanteile zu versteuern: Bei Leibrenten ist wie auch bei Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung der lt. Kohortenjahrgang anzuwendende Prozentsatz aus 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) aa) EStG einkommensteuerpflichtig. Waren die Beiträge steuerpflichtig, wurden sie also pauschal versteuert oder aus dem Netto bzw. vom Privatkonto gezahlt, ist nur der Ertragsanteil gemäß 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) bb) EStG einkommensteuerpflichtig. Für die ausgezahlten Beträge sind außerdem Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen, wenn der Empfänger Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse ist. Dabei gelten folgende Besonderheiten: Ist der Bezieher eines Versorgungsbezuges in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, muss der Arbeitgeber die Beiträge im KVdR-Verfahren einbehalten und abführen. Einmalzahlungen werden auf 120 Monate verteilt beitragspflichtig. Verstirbt der Versicherte vor Ablauf dieser 120 Monate, verfallen die restlichen Beitragsansprüche der Krankenkasse, gehen also nicht auf die Erben über. 2.2 Drei wichtige Grundregeln des EStG Bei der Anwendung des Einkommensteuergesetzes sind grundsätzlich also auch in Verbindung mit der BAV drei wichtige Grundregeln zu beachten: 1. Alle Bezüge, die man aus einem gegenwärtigen oder früheren Dienstverhältnis bekommt, sind dem Grunde nach lohnsteuerpflichtig ( 19 EStG, 2 LStDV). 2. In den im Gesetz geregelten besonderen Fällen ( 37 a, 37 b, 40, 40 a und 40 b EStG) kann die Lohnsteuer pauschal berechnet werden. Pauschale Lohnsteuer ist steuerrechtlich eine Arbeitgebersteuer. 3. Ist im Gesetz für Entgeltbestandteile eine Steuerfreiheit geregelt ( 3, 3 b und 19 a EStG), muss diese vom Arbeitgeber beachtet werden. 21

8 2 Struktur der gesetzlichen Regelungen 2.3 Zeitliche Entwicklung der bav Die Tabelle auf der Folgeseite zeigt, wie die Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung im Laufe der Zeit durch gesetzliche Änderungen beeinflusst wurden. Dadurch kann man auch erkennen, welche Zusammenhänge zwischen den unterschiedlichen Vorsorgearten bestehen bzw. wie diese unabhängig voneinander sind. Rechtliche Grundlage Regelungen Besonderheiten Zuflussprinzip (es fließt kein Geld), also nicht steuerbar (weder steuerpflichtig noch steuerfrei) Versorgungsbezug (Phase niedrigerer Steuer) Entgeltumwandlung Zuflussprinzip (es fließt Geld), also steuerpflichtig, aber Pauschalversteuerung mit 20 % möglich, Vervielfältigungsregel 2002: Altersvermögensgesetz Urteil BVG (Rente und Pension) 2005: Alterseinkünftegesetz Arbeitsrecht: Recht auf Portabilität Auskunftsrecht Abfindung eingeschränkt 2008: Jahressteuergesetz 2007 Direktzusage 19 Abs. 2 EStG deferred compensation 40 b DV Ø PK max a BetrAVGmax. 4 % BBG in DV, PK oder/und PF 3 Nr. 63 PK max. 4 % BBG PF NICHT DV! Riester max Nachgelagerte Besteuerung -- 3 Nr. 63 PK max. 4 % BBG PF DV (SV-pfl.) 10 a Riester 40 b n.f. umlagefinanziert 3 Nr. 56 umlagefinanziert max. 4% BBG (2025) Unbegrenzt steuer-/sv-frei Gestaltungsmissbrauch: Überversorgung Kapitalauszahlung möglich Bedingungen lt. BMF-Schreiben, SV-frei 4% BBG %-Satz und Höchstbetrag mehrfach angepasst Entgeltumwandlung aus Einmalzahlung SV-frei Kapitalauszahlung (steuerfrei) möglich Recht auf Entgeltumwandlung DV, wenn Arbeitgeber PK und PF nicht vorgibt PK: zuerst 3/63 (stfrei), danach 40 b (stpfl.) Bei Entgeltumwandlung nur bis 2008 SV-frei Zulage + Steuerersparnis, privat möglich Übergang bzw Generelle Bedingungen für Altersvorsorge Abgrenzung Altfälle/Neufälle Riester-Verträge vereinfacht Seit Sonderzahlungen = 15 % LSt. Anrechnung von 3 Nr. 63 EStG Wenn steuerpflichtig, dann 40 b n. F. 22

2 Struktur der gesetzlichen Regelungen

2 Struktur der gesetzlichen Regelungen 2.1 Die sieben Grundregeln zur BAV Das Einkommensteuergesetz regelt sechs verschiedene Möglichkeiten der begünstigten zusätzlichen Altersvorsorge, die auch gleichzeitig genutzt werden können: 1. 3 Nr.

Mehr

Das Einmaleins der bav-praxis

Das Einmaleins der bav-praxis Das Einmaleins der bav-praxis überarbeitet Taschenbuch. Paperback ISBN 978 3 89577 534 5 Wirtschaft > Spezielle Betriebswirtschaft > Personalwirtschaft, Lohnwesen, Mitbestimmung schnell und portofrei erhältlich

Mehr

Das Einmaleins der bav-praxis

Das Einmaleins der bav-praxis Das Einmaleins der bav-praxis Die Auswirkungen der betrieblichen Altersversorgung auf die Personalarbeit und die Entgeltabrechnung Bearbeitet von StB Thomas Fromme 3. überarbeitete und erweiterte Auflage

Mehr

1.1 Notwendigkeit von Reformen der Altersvorsorgesysteme Umstellung auf nachgelagerte Besteuerung Gesetzliche Regelungen 19

1.1 Notwendigkeit von Reformen der Altersvorsorgesysteme Umstellung auf nachgelagerte Besteuerung Gesetzliche Regelungen 19 1 Einführung 17 1.1 Notwendigkeit von Reformen der Altersvorsorgesysteme 17 1.2 Umstellung auf nachgelagerte Besteuerung 19 1.3 Gesetzliche Regelungen 19 2 Struktur der gesetzlichen Regelungen 21 2.1 Die

Mehr

Arbeitskreis der Selbstständigen im Landesverband Baden-Württemberg

Arbeitskreis der Selbstständigen im Landesverband Baden-Württemberg Arbeitskreis der Selbstständigen im Landesverband Baden-Württemberg Thema: betriebliche Altersversorgung Datum: 25.06.2018 Anlass: Info-Treff AK-Selbstständige, Karlsruhe 2 Inhaltsverzeichnis: Begriff

Mehr

Komplett-Set Betriebliche Altersvorsorge

Komplett-Set Betriebliche Altersvorsorge Lohn & Gehalt Komplett-Set Betriebliche Altersvorsorge Ein Spezial-Report aus der Reihe BWRmed!a exklusiv Im Rahmen der Betrieblichen Altersvorsorge sagen Sie als Arbeitgeber Ihrem Arbeitnehmer aufgrund

Mehr

Referentin. Christiane Droste-Klempp Magister Volkswirtschaftslehre/Germanistik/Geschichte

Referentin. Christiane Droste-Klempp Magister Volkswirtschaftslehre/Germanistik/Geschichte Betriebliche Altersversorgung, 8. Juli 2016 Referentin Magister Volkswirtschaftslehre/Germanistik/Geschichte 1995 bis 1999 Tätigkeit in der Personalbetreuung und Entgeltabrechnung 1999 bis 2001 Einführung

Mehr

Betriebsrentenstärkungsgesetz Ihre Fragen, unsere Antworten (Stand 11/2017)

Betriebsrentenstärkungsgesetz Ihre Fragen, unsere Antworten (Stand 11/2017) BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG Betriebsrentenstärkungsgesetz Ihre Fragen, unsere Antworten (Stand 11/2017) Der neue Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung Geringverdienerförderung 1. Wer bekommt

Mehr

Was versteht man unter Rürup-Rente?

Was versteht man unter Rürup-Rente? Was versteht man unter Rürup-Rente? Die Rürup-Rente ist eine privat finanzierte Rente, die durch Steuervorteile über den Sonderausgabenabzug bei der Einkommensteuererklärung ( 10 EStG) staatlich gefördert

Mehr

Durchführungswege im Detailüberblick Seite 1

Durchführungswege im Detailüberblick Seite 1 Durchführungswege im Detailüberblick Seite 1 Grundinformation Der sagt (direkt) eine Versorgungsleistung (z. B. Altersrente) zu und erbringt diese im Versorgungsfall selbst. durch eine Unterstützungskasse

Mehr

Betriebsrentenstärkungsgesetz

Betriebsrentenstärkungsgesetz Dok.-Nr.: 1000710 DATEV-Serviceinformation Hintergrund Letzte Aktualisierung: 11.01.2018 Relevant für: LODAS classic LODAS comfort LODAS compact Lohn und Gehalt classic Lohn und Gehalt comfort Lohn und

Mehr

Betriebliche Altersversorgung

Betriebliche Altersversorgung Konzept Pensionskasse 1 Übersicht Betriebliche Altersversorgung Jörg Wiechers, FH-Koblenz 05.07.2004 Arbeitgeber Arbeitsverhältnis Arbeitnehmer Beiträge Leistungen Pensionskasse 2 Ausgestaltung Die Pensionskasse

Mehr

BERUFSUNFÄHIGKEITS- VERSICHERUNG: STEUERLICHE REGELN

BERUFSUNFÄHIGKEITS- VERSICHERUNG: STEUERLICHE REGELN BERUFSUNFÄHIGKEITS- VERSICHERUNG: STEUERLICHE REGELN BERUFSUNFÄHIGEITSVERSICHERUNG STEUERLICHE REGELN Sind die Beiträge zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung steuerlich absetzbar? Wie wird im Leistungsfall

Mehr

Alterseinkünftegesetz

Alterseinkünftegesetz Die Rente ist sicher! Die Rente ist sicher! 1 Glauben Sie das wirklich? 2 Und was ist wenn Sie in Rente gehen? 69,5 48,2 55,8 Dann gibt es mit Sicherheit weniger 46,0 50,8 Rentenniveau 2000 2040 Rentenniveau

Mehr

Rentenbesteuerung nach dem AltEinkG ab 2005

Rentenbesteuerung nach dem AltEinkG ab 2005 Rentenbesteuerung nach dem AltEinkG ab 2005 Rentenbeginnjahr Besteuerungsanteil Rentenbeginnjahr Besteuerungsanteil 2005 50,00 % 2023 8 2006 52,00 % 2024 8 2007 5 2025 8 2008 2026 86,00 % 2009 2027 87,00

Mehr

Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz - AltEinkG)

Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz - AltEinkG) Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz - AltEinkG) Die wichtigsten Änderungen im Überblick Inhalt: Änderungen bei Kapitalversicherungen

Mehr

Steuerliche Behandlung von Versicherungen Personenversicherungen

Steuerliche Behandlung von Versicherungen Personenversicherungen Steuerliche Behandlung von Versicherungen Personenversicherungen Versicherungsart Beitragszahlung Leistung Berufsunfähigkeitsversicherung 1. Schicht (Rürup-Rente) Aufwendungen zur Altersvorsorge nach 10

Mehr

Besteuerung von Renten

Besteuerung von Renten Besteuerung von Renten Inhalt 1 Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung... 2 1.1 Besteuerungsanteil und Rentenfreibetrag... 2 Einführung Auch mit Beginn des Ruhestands ist das leidige Thema»Ausfüllen

Mehr

Betriebliche Altersversorgung

Betriebliche Altersversorgung Betriebliche Altersversorgung Inhalt 1. Die betriebliche Altersversorgung... 1 2. Durchführungswege... 1 2.1 Direktzusage... 1 2.2 Unterstützungskasse... 2 2.3 Pensionsfonds... 2 2.4 Direktversicherung...

Mehr

Steuerliche Behandlung von Versicherungen Personenversicherungen

Steuerliche Behandlung von Versicherungen Personenversicherungen Steuerliche Behandlung von Versicherungen Personenversicherungen Versicherungsart Beitragszahlung Leistung Berufsunfähigkeitsversicherung 1. Schicht (Rürup-Rente) Aufwendungen zur Altersvorsorge nach 10

Mehr

Anlage. Mitteilung. für das Kalenderjahr. Grund für die Mitteilung:

Anlage. Mitteilung. für das Kalenderjahr. Grund für die Mitteilung: Anlage Datum der Absendung (Bezeichnung und Anschrift des Anbieters) (Bekanntgabeadressat) Wichtiger Hinweis: Diese Mitteilung informiert Sie über die Höhe der steuerpflichtigen Leistungen aus Ihrem Altersvorsorgevertrag

Mehr

Die Betriebsrentenreform

Die Betriebsrentenreform Die Betriebsrentenreform Was ändert sich? Die Neuregelungen ab 2018 Ratgeber Handwerk / Soziale Sicherung Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz wird ab 2018 die ergänzende Altersvorsorge noch stärker gefördert,

Mehr

Der neue Versorgungsausgleich bei Scheidungen ab

Der neue Versorgungsausgleich bei Scheidungen ab Der neue Versorgungsausgleich bei Scheidungen ab 1.9.2009 Praxisleitfaden für Personalabteilung und Entgeltabrechnung Bearbeitet von StB Thomas Fromme, Dr. jur. Alexander Ostrowicz 1. Auflage 2010 2010.

Mehr

Anwendungsvorschrift 52 Absatz 28 Satz 5 Einkommensteuergesetz: Ausnahme von der nachgelagerten Besteuerung von Alterseinkünften

Anwendungsvorschrift 52 Absatz 28 Satz 5 Einkommensteuergesetz: Ausnahme von der nachgelagerten Besteuerung von Alterseinkünften Anwendungsvorschrift 52 Absatz 28 Satz 5 Einkommensteuergesetz: Ausnahme von der nachgelagerten Besteuerung von Alterseinkünften 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Anwendungsvorschrift 52 Absatz 28 Satz

Mehr

Direktversicherung, Pensionsfonds, Pensionskasse, Pensionszusage und Unterstützungskasse

Direktversicherung, Pensionsfonds, Pensionskasse, Pensionszusage und Unterstützungskasse Zur internen Verwendung Fachinformation Vergleich Durchführungswege,,, zusage und Stand: Januar 2018 BA823_201712 txts Seite 1 von 5 Inhalt Rechtsform des Anbieters 3 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Mehr

Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss und Pauschalbesteuerung der Beiträge zur Direktversicherung in der betrieblichen Altersversorgung

Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss und Pauschalbesteuerung der Beiträge zur Direktversicherung in der betrieblichen Altersversorgung Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss und Pauschalbesteuerung der Beiträge zur Direktversicherung in der betrieblichen Altersversorgung 2019 Deutscher Bundestag Seite 2 Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss

Mehr

Rentenbesteuerung. für: Die Auswertung wurde erstellt von: Claus Göhring GmbH & Co. KG Claus Göhring Baumannweg Kempten

Rentenbesteuerung. für: Die Auswertung wurde erstellt von: Claus Göhring GmbH & Co. KG Claus Göhring Baumannweg Kempten Rentenbesteuerung für: Die Auswertung wurde erstellt von: Claus Göhring GmbH & Co. KG Claus Göhring Baumannweg 6 8749 Kempten Telefon: 081-6105985 Telefax: 081-6105986 E-Mail info@riskhelp.de Internet:

Mehr

Die Altersversorgung wird zum einen durch eine umlagefinanzierte Pensionskasse und zum anderen durch eine kapitalgedeckte Pensionskasse aufgebaut.

Die Altersversorgung wird zum einen durch eine umlagefinanzierte Pensionskasse und zum anderen durch eine kapitalgedeckte Pensionskasse aufgebaut. Tit. II.3.6.1 RdSchr. 07q Gemeinsames Rundschreiben betr. Änderungen im Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zum 1.1.2008 Tit. II.3 Beitragsrechtliche

Mehr

Besteuerung von Renten

Besteuerung von Renten Besteuerung von Renten Inhalt 1 Wann müssen Rentner Steuern zahlen?... 2 1.1 Sie beziehen nur die gesetzliche Rente... 3 1.2 Sie haben neben der gesetzlichen Rente weitere Einkünfte... 4 Einführung Auch

Mehr

1. WARUM EINE DIREKTVERSICHERUNG? WAS IST EINE DIREKTVERSICHERUNG?... 2

1. WARUM EINE DIREKTVERSICHERUNG? WAS IST EINE DIREKTVERSICHERUNG?... 2 FACHINFORMATION DIREKTVERSICHERUNG INHALTSVERZEICHNIS 1. WARUM EINE DIREKTVERSICHERUNG?... 2 2. WAS IST EINE DIREKTVERSICHERUNG?... 2 2.1. Vorteile für den Arbeitgeber:... 3 2.2. Vorteile für den Arbeitnehmer:...

Mehr

// Steuerliche Wechselwirkung 3 Nr. 56 EStG und 3 Nr. 63 EStG im Abrechnungsverband I (AVI)

// Steuerliche Wechselwirkung 3 Nr. 56 EStG und 3 Nr. 63 EStG im Abrechnungsverband I (AVI) // Steuerliche Wechselwirkung 3 Nr. 56 EStG und 3 Nr. 63 EStG im Abrechnungsverband I (AVI) Stand: Januar 2018 Seit dem 1. Januar 2008 sind nach 3 Nr. 56 Einkommensteuergesetz (EStG) Umlagen, die der Arbeitgeber

Mehr

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz. L-FK-FVB Juni 2017

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz. L-FK-FVB Juni 2017 Das Betriebsrentenstärkungsgesetz L-FK-FVB Juni 2017 Eckpunkte des Betriebsrentenstärkungsgesetzes Inkrafttreten am 01.01.2018 Verbesserung der Rahmenbedingungen EStG, VAG und SGB XII Sozialpartnermodell

Mehr

Vorsorgeaufwendungen Rentenbesteuerung Kapitallebensversicherungen Neuerungen ab dem 01.01.2005

Vorsorgeaufwendungen Rentenbesteuerung Kapitallebensversicherungen Neuerungen ab dem 01.01.2005 Vorsorgeaufwendungen Rentenbesteuerung Kapitallebensversicherungen Neuerungen ab dem 01.01.2005 Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. Durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) wurde die Beitragsfreistellung

Mehr

Betriebsrentenstärkungsgesetz*: Änderungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht

Betriebsrentenstärkungsgesetz*: Änderungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht Betriebsrentenstärkungsgesetz*: Änderungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht * Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze bavs-93410 Betriebsrentenstärkungsgesetz

Mehr

Zentral - KODA Zentrale Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechtes im kirchlichen Dienst - Der Vorsitzende -

Zentral - KODA Zentrale Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechtes im kirchlichen Dienst - Der Vorsitzende - Zentral - KODA Zentrale Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechtes im kirchlichen Dienst - Der Vorsitzende - Kaiserstr. 161 53113 Bonn Telefon (0228) 103-0 Durchwahl (0228) 103-239 Fax (0228) 103-371

Mehr

Stufenmodell für Herrn Mustermann

Stufenmodell für Herrn Mustermann Stufenmodell für Herrn Mustermann Ihre Situation auf einen Blick Die gesetzliche Rentenversicherung reicht heute nicht mehr aus, um den gewohnten Lebensstandard auch im Alter aufrechterhalten zu können.

Mehr

Altersvorsorge - Kompendium

Altersvorsorge - Kompendium Altersvorsorge - Kompendium 2017 HonorarKonzept Drei Schichten der Altersvorsorge 3. Wertpapiere, z.b. Aktien, Investmentfonds Schicht - Kapitalanlageprodukte Kapitalbildende Lebens- u. Rentenversicherungen

Mehr

3. Betriebliche Altersversorgung

3. Betriebliche Altersversorgung Gesamtdarstellung Altersvermögens- und Alterseinkünftegesetz 235 3. Betriebliche Altersversorgung 3.1 Gesamtdarstellung Altersvermögensgesetz und Alterseinkünftegesetz Das Altersvermögensgesetz hat seit

Mehr

Umsetzung des Jahressteuergesetzes Modellrechnungen und Meldebeispiele zur VBLinfo 2/2007 sortiert nach Abrechnungsverband West und Ost

Umsetzung des Jahressteuergesetzes Modellrechnungen und Meldebeispiele zur VBLinfo 2/2007 sortiert nach Abrechnungsverband West und Ost Umsetzung des Jahressteuergesetzes 2007 -- Anlage zur VBLinfo 2/2007 Dezember 2007 Modellrechnungen und Meldebeispiele zur VBLinfo 2/2007 sortiert nach Abrechnungsverband West und Ost VBLinfo 2/2007 Überblick

Mehr

Anleitung. Betriebliche Altersvorsorge 2015 (bav) Umstellung der betrieblichen Altersvorsorge

Anleitung. Betriebliche Altersvorsorge 2015 (bav) Umstellung der betrieblichen Altersvorsorge Umstellung der betrieblichen Altersvorsorge Die Eingabe für die betriebliche Altersvorsorge wurde den gesetzlichen Erfordernissen angepasst. Mit dieser Umstellung ist die Erfassung von betrieblichen Altersvorsorgen

Mehr

Zusatzversorgung. Die Besteuerung in der Zusatzversorgung nach dem Alterseinkünftegesetz

Zusatzversorgung. Die Besteuerung in der Zusatzversorgung nach dem Alterseinkünftegesetz Zusatzversorgung Die Besteuerung in der Zusatzversorgung nach dem Alterseinkünftegesetz Stand: 22.06.2015 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Einleitung 3 2 Übergang zur nachgelagerten Besteuerung in der gesetzlichen

Mehr

Der Überarbeitung werden die folgenden Ausführungen zugrunde gelegt werden:

Der Überarbeitung werden die folgenden Ausführungen zugrunde gelegt werden: Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 08.11.2017 7. Beitragsrechtliche Beurteilung

Mehr

Inhalt. Besteuerung von Beiträgen und Leistungen der Pensionskasse Rundfunk. für Mitgliedschaften seit 2005

Inhalt. Besteuerung von Beiträgen und Leistungen der Pensionskasse Rundfunk. für Mitgliedschaften seit 2005 Steuern gemeinsam und Sozial- vorsorgen versicherung Sichere und flexible Altersvorsorge für Freie in Film, Funk und Fernsehen Informationen zu Beiträgen und mit Auftraggeberzuschuss Leistungen der PKR-Vorsorge

Mehr

bav-förderbetrag Fragen und Antworten

bav-förderbetrag Fragen und Antworten bav-förderbetrag Fragen und Antworten Vorsorgemöglichkeiten für Arbeitgeber bei Arbeitnehmern mit monatlichem Bruttolohn von maximal 2.200 Euro der neue Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung

Mehr

Informationsveranstaltung Neuerungen in der Zusatzversorgung durch Jahressteuergesetz 2007 und Zusatzbeitrag

Informationsveranstaltung Neuerungen in der Zusatzversorgung durch Jahressteuergesetz 2007 und Zusatzbeitrag Informationsveranstaltung Neuerungen in der Zusatzversorgung durch Jahressteuergesetz 2007 und Zusatzbeitrag Die ZVK Ihr Partner in der betrieblichen Altersversorgung Hauptsitz Karlsruhe Daxlander Str.

Mehr

// Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG)

// Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) // Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) Auswirkungen auf die kvw-zusatzversorgung Stand: Dezember 2017 Im Rahmen der aktuellen Rentenreform tritt am 1.1.2018 das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) vom

Mehr

Betriebliche Altersvorsorge

Betriebliche Altersvorsorge Betriebliche Altersvorsorge Informationen für Arbeitnehmer zur Direktversicherung Kurzinformation für unsere Kunden Beratung durch: Schramm Assekuranz-Versicherungsmakler GmbH & Co. KG Tel.: 0661 480556

Mehr

1. Für welche Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen gilt der Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung?

1. Für welche Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen gilt der Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung? FAQ`s zum Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung* 1 * Zur Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages finden Sie hier weitere Informationen: http://www.bundesaerztekammer.de/downloads/taetigkeit2007_10.pdf

Mehr

Was versteht man unter der Riester-Rente? Die Riester-Rente ist eine privat finanzierte Rente, die über. Zulagen. Sonderausgabenabzug

Was versteht man unter der Riester-Rente? Die Riester-Rente ist eine privat finanzierte Rente, die über. Zulagen. Sonderausgabenabzug Was versteht man unter der Riester-Rente? Die Riester-Rente ist eine privat finanzierte Rente, die über Zulagen Sonderausgabenabzug staatlich gefördert wird und damit eine Zusatzkomponente zur gesetzlichen

Mehr

A. Anwendungsbereich. BMF IV C 3 - S 2221/09/10024 BStBl 2010 I S. 323

A. Anwendungsbereich. BMF IV C 3 - S 2221/09/10024 BStBl 2010 I S. 323 BMF 9. 4. 2010 IV C 3 - S 2221/09/10024 BStBl 2010 I S. 323 Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach 10 Absatz 1 Nummer 1b EStG und 22 Nummer

Mehr

DRUM PRÜFE, WER SICH EWIG BINDET... STAATLICH GEFÖRDERTE ALTERSVORSORGE

DRUM PRÜFE, WER SICH EWIG BINDET... STAATLICH GEFÖRDERTE ALTERSVORSORGE DRUM PRÜFE, WER SICH EWIG BINDET... STAATLICH GEFÖRDERTE ALTERSVORSORGE Durch Gehaltsverzicht finanziert, vom Staat gefördert, aber den Erwartungswert der Bürger durch Einbehalte von bis zu 18,25 % zur

Mehr

Begriffserklärungen zum besseren Verständnis der Angaben auf dem Entgeltnachweis

Begriffserklärungen zum besseren Verständnis der Angaben auf dem Entgeltnachweis Begriffserklärungen zum besseren Verständnis der Angaben auf dem Entgeltnachweis Steuerberechnung Steuerbrutto, lfd. Summe aller laufenden steuerpflichtigen Beträge (z. B. Bruttoentgelte, Vermögenswirksame

Mehr

1. EINLEITUNG DIE UNTERSTÜTZUNGSKASSE... 3

1. EINLEITUNG DIE UNTERSTÜTZUNGSKASSE... 3 FACHINFORMATION UNTERSTÜTZUNGSKASSE INHALTSVERZEICHNIS 1. EINLEITUNG... 2 2. DIE UNTERSTÜTZUNGSKASSE... 3 2.1. Vorteile für den Arbeitgeber... 3 2.2. Vorteile für den Arbeitnehmer... 3 2.3. Sozialversicherungsrechtliche

Mehr

Alterseinkünftegesetz

Alterseinkünftegesetz Alterseinkünftegesetz Neuordnung der steuerrechtlichen Behandlung von Altersbezügen Thomas Hoppe Global Tax Group Ausgangspunkt für die Reform BVerfG erklärt am 6.3.2002 die unterschiedliche Besteuerung

Mehr

RUNDSCHREIBEN 5 /2017

RUNDSCHREIBEN 5 /2017 An die Personalstellen der Mitglieder der ZVK und deren Verrechnungsstellen Inhalt 1. Berechnungswerte für das Jahr 2018 2. Informationen zum Betriebsrentenstärkungsgesetz 3. Jahresmeldung für das Jahr

Mehr

Alterseinkünfte und Rentenbezugsmitteilungen

Alterseinkünfte und Rentenbezugsmitteilungen Alterseinkünfte und Rentenbezugsmitteilungen Da erstmals ab dem 01.10.2009 die Rententräger über die ausgezahlten Renten Mitteilungen an die Finanzbehörden machen müssen (sog. Rentenbezugsmitteilungen),

Mehr

Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom

Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 19.04.2018 zu dem Antrag der Fraktion DIE LINKE "Gerechte Krankenversicherungsbeiträge für Betriebsrenten Doppelverbeitragung abschaffen" (Bundestagsdrucksache

Mehr

Besteuerung der Renten Recklinghausen, 22. April 2010

Besteuerung der Renten Recklinghausen, 22. April 2010 Besteuerung der Renten Recklinghausen, 22. April 2010 Bürogemeinschaft Pascal Ruddat & Bürogemeinschaft Pascal Ruddat & Änderung des Rentenbesteuerungssystems seit 2005 Seit Veranlagungszeitraum 2005 werden

Mehr

Betriebliche Altersversorgung: Haftung des Arbeitgebers und Besteuerung der Leistungen

Betriebliche Altersversorgung: Haftung des Arbeitgebers und Besteuerung der Leistungen Betriebliche Altersversorgung: Haftung des Arbeitgebers und Besteuerung der Leistungen 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Betriebliche Altersversorgung: Haftung des Arbeitgebers und Besteuerung der Leistungen

Mehr

1.1 Notwendigkeit von Reformen der Altersvorsorgesysteme... 17 1.2 Umstellung auf nachgelagerte Besteuerung... 19 1.3 Gesetzliche Regelungen...

1.1 Notwendigkeit von Reformen der Altersvorsorgesysteme... 17 1.2 Umstellung auf nachgelagerte Besteuerung... 19 1.3 Gesetzliche Regelungen... 1 Einführung................................................................ 17 1.1 Notwendigkeit von Reformen der Altersvorsorgesysteme.......................... 17 1.2 Umstellung auf nachgelagerte Besteuerung....................................

Mehr

Änderungen in der Sozialversicherung zum Jahreswechsel 2018/2019

Änderungen in der Sozialversicherung zum Jahreswechsel 2018/2019 Änderungen in der Sozialversicherung zum Jahreswechsel 2018/2019 Die wichtigsten Maßnahmen und Werte im Überblick: 1. Allgemeines Sozialversicherungsrecht Beitragsfälligkeit: Die Beiträge sind 2019 wie

Mehr

1. Ziel. 2. Voraussetzung. 3. Vorgehensweise. 4. Details Ausweis der betrieblichen Altersversorgung auf der Brutto-Netto-Abrechnung

1. Ziel. 2. Voraussetzung. 3. Vorgehensweise. 4. Details Ausweis der betrieblichen Altersversorgung auf der Brutto-Netto-Abrechnung Pensionskasse Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 1616 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Voraussetzung 3. Vorgehensweise 3.1. Gehaltsumwandlung 3.2. Gehaltsumwandlung und Zuschuss des Arbeitgebers 3.3. Zuschuss

Mehr

KOMPENDIEN

KOMPENDIEN Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung SvEV) vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385) 1 Dem

Mehr

Steuerliche Behandlung der privaten Altersvorsorge

Steuerliche Behandlung der privaten Altersvorsorge Steuerliche Behandlung der privaten Altersvorsorge 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Steuerliche Behandlung der privaten Altersvorsorge Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 15. April 2016 Fachbereich: WD

Mehr

SV-Rechengrößen in 2016 und 2017

SV-Rechengrößen in 2016 und 2017 SV-Rechengrößen in 216 und 217 Beitragssätze 216 217 Krankenversicherung (allgemeiner ) 14,6 % 14,6 % ermäßigter 14, % 14, % pauschaler für geringfügig Beschäftigte in der Krankenversicherung 13. % 13.

Mehr

Die betriebliche und private Altersvorsorge in Deutschland ab dem Jahre 2002

Die betriebliche und private Altersvorsorge in Deutschland ab dem Jahre 2002 Wirtschaft Christian Wagener Die betriebliche und private Altersvorsorge in Deutschland ab dem Jahre 2002 Diplomarbeit Fachhochschule Ludwigshafen am Rhein Hochschule für Wirtschaft Fachbereich Internationale

Mehr

Pensionsplan aus Gehaltsumwandlung

Pensionsplan aus Gehaltsumwandlung Pensionsplan aus Gehaltsumwandlung So bringen Sie Ihre Altersvorsorge auf Kurs Der Pensionsplan aus Gehaltsumwandlung funktioniert ganz einfach: Ein beliebig bestimmbarer Teil Ihres Bruttogehalts wird

Mehr

Erneute Reform der Betriebsrente Was ändert sich für Arbeitgeber?

Erneute Reform der Betriebsrente Was ändert sich für Arbeitgeber? Erneute Reform der Betriebsrente Was ändert sich für Arbeitgeber? I. Einleitung Zum 01.01.2018 treten wesentliche Teile des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) in Kraft, das noch kurz vor Ende der Legislaturperiode

Mehr

Neues aus dem Zusatzversorgungsrecht

Neues aus dem Zusatzversorgungsrecht Neues aus dem Zusatzversorgungsrecht Christoph Blase 62 Abs. 1 KZVK-Satzung: Der Pflichtbeitrag beträgt m 31. Dezember 2017 4,8 v. H. und ab dem 1. Januar 2018 5,6 v. H. Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat

Mehr

ZusatzrentePlus als Entgeltumwandlung

ZusatzrentePlus als Entgeltumwandlung ZUSATZRENTEPLUS ZusatzrentePlus als Entgeltumwandlung Stand: Januar 2019 BESTENS VERSORGT. 2 info Dieses Merkblatt informiert in Grundzügen über die Entgeltumwandlung im Rahmen einer ZusatzrentePlus bei

Mehr

Betriebsrentenstärkungsgesetz 2018 verabschiedet!

Betriebsrentenstärkungsgesetz 2018 verabschiedet! Juli 2017 Betriebsrentenstärkungsgesetz 2018 verabschiedet! Am 07.07.2017 hat der Bundesrat das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) verabschiedet und damit den Weg für eine Neuausrichtung der betrieblichen

Mehr

Betriebliche Altersvorsorge

Betriebliche Altersvorsorge Betriebliche Altersvorsorge Informationen für Arbeitnehmer zur Direktversicherung Beratung durch: abraxas ges. für innovative finanzkonzepte mbh Gotenstr. 6 86343 Königsbrunn Tel.: (08231) 6 05 84-00 Fax:

Mehr

Allgemeine Steuerregelungen für Versicherungen bei Pensionskassen, die auf einer nach 2004 erteilten Versorgungszusage beruhen

Allgemeine Steuerregelungen für Versicherungen bei Pensionskassen, die auf einer nach 2004 erteilten Versorgungszusage beruhen 1 Allgemeine Steuerregelungen für Versicherungen bei Pensionskassen, die auf einer nach 2004 erteilten Versorgungszusage beruhen E i n k o m m e n s t e u e r Beiträge an Pensionskassen Beiträge an Pensionskassen

Mehr

Betriebliche Altersvorsorge Sparteninformation

Betriebliche Altersvorsorge Sparteninformation Seite 02/07 Schon jetzt an später denken! Zusätzliche Altersvorsorge macht nicht nur Sinn, sondern ist existenziell wichtig! Seit Jahren steht fest: Die gesetzliche Rente reicht nicht. Zurückzuführen ist

Mehr

Direktversicherung für Grenzgänger

Direktversicherung für Grenzgänger Grenzgänger-Agentur Schreiberstraße 4 79098 Freiburg Freecall: 0800 11 22 000 Aus dem Ausland: Mobil: +49 171 515 49 57 E-Mail: Direktversicherung für Grenzgänger Die Auswirkungen des Alterseinkünftegesetz

Mehr

bav kompakt: Alles Wichtige für Arbeitgeber Christiane Droste-Klempp 26. Februar 2018

bav kompakt: Alles Wichtige für Arbeitgeber Christiane Droste-Klempp 26. Februar 2018 bav kompakt: Alles Wichtige für Arbeitgeber Christiane Droste-Klempp 26. Februar 2018 1 Referentin Christiane Droste-Klempp Magister Volkswirtschaftslehre/ Germanistik/Geschichte 1995 bis 1999 Tätigkeit

Mehr

Christian Sawade BCA Kompetenzcenter Altersvorsorge

Christian Sawade BCA Kompetenzcenter Altersvorsorge Christian Sawade BCA Kompetenzcenter Altersvorsorge Einführung bav Grundlagen der bav Durchführungsweg: Schwerpunkt Direktversicherung bav-historie Was ist eigentlich eine bav? Formen der Finanzierung

Mehr

Besteuerung von Alterseinkünften 2015

Besteuerung von Alterseinkünften 2015 Für Ihre Unterlagen: Besteuerung von Alterseinkünften 2015 Zusammen veranlagte Eheleute machen zu Punkt 1-16 jeweils getrennte Angaben und ab Punkt 17 gemeinsame Angaben. Angaben des Steuerpflichtigen

Mehr

Betriebliche Altersversorgung. Christiane Droste-Klempp 19. Juni 2017

Betriebliche Altersversorgung. Christiane Droste-Klempp 19. Juni 2017 Betriebliche Altersversorgung Christiane Droste-Klempp 19. Juni 2017 1 Referentin Christiane Droste-Klempp Magister Volkswirtschaftslehre/ Germanistik/Geschichte 1995 bis 1999 Tätigkeit in der Personalbetreuung

Mehr

B-plus VORSORGE. Ein Gewinn für beide Seiten Extra-Vitamine für die betriebliche Altersvorsorge. Informationen für Arbeitgeber

B-plus VORSORGE. Ein Gewinn für beide Seiten Extra-Vitamine für die betriebliche Altersvorsorge. Informationen für Arbeitgeber B-plus VORSORGE Ein Gewinn für beide Seiten Extra-Vitamine für die betriebliche Altersvorsorge Informationen für Arbeitgeber Die gesetzliche Rente ist sicher zu niedrig Die gesetzliche Rentenversicherung

Mehr

VPK. Arbeitgeberattraktivität erhöhen und Mitarbeiter binden. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz als Chance für Sie und Ihre Mitarbeiter

VPK. Arbeitgeberattraktivität erhöhen und Mitarbeiter binden. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz als Chance für Sie und Ihre Mitarbeiter Arbeitgeberattraktivität erhöhen und Mitarbeiter binden VPK Das Betriebsrentenstärkungsgesetz als Chance für Sie und Ihre Mitarbeiter Seit 1. Januar 2018 ist ein neues Gesetz in Kraft getreten, welches

Mehr

Betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung

Betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung 1 Betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung bei der Klinikum Ingolstadt GmbH KLINIKUM INGOLSTADT GmbH Krumenauerstraße 25 85049 Ingolstadt Postfach 21 06 62 85021 Ingolstadt Tel.: (0841) 880-0

Mehr

Persönlicher Altersvorsorge-Check

Persönlicher Altersvorsorge-Check Persönlicher Altersvorsorge-Check für Ali Mente Ihr persönlicher Altersvorsorge-Check wurde erstellt von: Herr Erik Schäfer Rheingauer Str. 39 65343 Eltville Telefon: 06123-702255 Fax: 06123-704451 Mobil:

Mehr

1. Wie ist die Rente aus der Zusatzversorgung zu versteuern?

1. Wie ist die Rente aus der Zusatzversorgung zu versteuern? // Wechselwirkung zwischen dem Steuerfreibetrag für Umlagezahlungen des Arbeitgebers in die Zusatzversorgung nach 3 Nr. 56 EStG und der Entgeltumwandlung nach 3 Nr. 63 EStG Stand: Januar 2017 Seit dem

Mehr

L o h n s t e u e r - I n f o ( 1 / )

L o h n s t e u e r - I n f o ( 1 / ) L o h n s t e u e r - I n f o ( 1 / 2 0 1 7 ) Inhalt dieser Ausgabe: 1 Aus der Gesetzgebung...1 1. Gesetzesänderungen ab 2018 durch ein Betriebsrentenstärkungsgesetz geplant...1 1.1. Erhöhung des steuerfreien

Mehr

Besteuerung von Pensionen und Renten gemäß Alterseinkünftegesetz

Besteuerung von Pensionen und Renten gemäß Alterseinkünftegesetz Besteuerung von Pensionen und Renten gemäß Alterseinkünftegesetz 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Besteuerung von Pensionen und Renten gemäß Alterseinkünftegesetz Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 17.

Mehr

Betriebliche Altersversorgung

Betriebliche Altersversorgung Grundsätzliche Fragestellungen Wer kann versorgt werden? Wer handelt? Was wird abgesichert? Wann wird gezahlt? Wer erbringt die Leistungen? Wie wird versorgt? Die für ein Unternehmen Tätigen (auch geringfügig

Mehr

Betriebliche Altersversorgung nach wie vor unverzichtbar Herzlich Willkommen Frankfurt 2016

Betriebliche Altersversorgung nach wie vor unverzichtbar Herzlich Willkommen Frankfurt 2016 Betriebliche Altersversorgung nach wie vor unverzichtbar Herzlich Willkommen Frankfurt 2016 Prof. Dr. Thomas Dommermuth Steuerberater Traurige Zahlen Zahlrente Männer 2015 1 im Schnitt: Zahlrente Frauen

Mehr

Betriebliche Altersvorsorge

Betriebliche Altersvorsorge drubig-photo, Fotolia #23100239 Betriebliche Altersvorsorge Informationen für Arbeitnehmer zur Direktversicherung Beratung durch: FINANZ.HAUSSE GMBH & CO. KG Keplerstr. 5 86529 Schrobenhausen Tel.: 08252

Mehr

So können Sie Ihre Vorsorge mehr als verdoppeln mit der Direktversicherung. Betriebliche Altersversorgung DIREKTVERSICHERUNG

So können Sie Ihre Vorsorge mehr als verdoppeln mit der Direktversicherung. Betriebliche Altersversorgung DIREKTVERSICHERUNG Betriebliche Altersversorgung Informationen für Arbeitnehmer DIREKTVERSICHERUNG So können Sie Ihre Vorsorge mehr als verdoppeln mit der Direktversicherung. Ganz einfach Steuern und Sozialversicherungsbeiträge

Mehr

Erhöhte Sozialleistungen zur Alters- und Zukunftssicherung im. Versorgungssystem. Wichtige Mitarbeiterinformation zur betrieblichen Altersversorgung

Erhöhte Sozialleistungen zur Alters- und Zukunftssicherung im. Versorgungssystem. Wichtige Mitarbeiterinformation zur betrieblichen Altersversorgung Erhöhte Sozialleistungen zur Alters- und Zukunftssicherung im Versorgungssystem Wichtige Mitarbeiterinformation zur betrieblichen Altersversorgung Warum Sie PETRONIK gerne hierbei unterstützt... Deutschland

Mehr

Das Einmaleins der bav-praxis

Das Einmaleins der bav-praxis Thomas Fromme Mit Unterstützung von Andreas Nareuisch Das Einmaleins der bav-praxis DATAKONTEXT Das zum 01. 01. 2005 in Kraft getretene Alterseinkünftegesetz führt im Zusammenspiel mit dem schon seit dem

Mehr

Betriebliche Altersvorsorge

Betriebliche Altersvorsorge drubig-photo, Fotolia #23100239 Betriebliche Altersvorsorge Informationen für Arbeitnehmer zur Direktversicherung Beratung durch: Franke Versicherungsmakler GmbH Alt-Moabit 108 a 10559 Berlin Tel.: 030

Mehr

R U N D S C H R E I B E N 5 /

R U N D S C H R E I B E N 5 / An die Personalstellen der Mitglieder der ZVK und deren Verrechnungsstellen Inhalt 1. Umlage und Zusatzbeitrag für das Jahr 2013 2. Berechnungswerte für das Jahr 2013 3. Informationen zur Jahresmeldung

Mehr