Reglement. über die Arbeitszeit des Staatspersonals. Der Staatsrat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 15. Juni 2009
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1 .70. Reglement vom 5. Juni 009 über die Arbeitszeit des Staatspersonals Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel 58 des Gesetzes vom 7. Oktober 00 über das Staatspersonal (StPG); gestützt auf die Artikel 0 und 8 des Reglements vom 7. Dezember 00 über das Staatspersonal (StPR); auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:. KAPITEL Allgemeine Bestimmungen Art. Zweck Dieses Reglement bestimmt die Arbeitszeitmodelle für das Staatspersonal und legt ihre Grenzen fest. Art. Geltungsbereich Dieses Reglement gilt für das gesamte dem StPG unterstellte Personal, ausser für das Lehrpersonal.. KAPITEL Arbeitszeit Art. Bestimmung der Arbeitszeit Als Arbeitszeit gelten: a) die Arbeitsstunden, die im Rahmen der Arbeitszeit nach den Artikeln 7 0 geleistet werden; b) die als solche anerkannten Überstunden;
2 Staatspersonal, Arbeitszeit R.70. c) die Dauer von einer oder zwei Pausen von insgesamt höchstens 0 Minuten pro normalem Arbeitstag; d) die Arbeits- und Fahrdauer bei Dienstreisen; e) die Dauer der im StPR vorgesehenen bewilligten Abwesenheiten; f) die Feriendauer; g) die Dauer des bezahlten Urlaubs; h) die Dauer einer Ausbildung gemäss den Spezialbestimmungen. Das Amt für Personal und Organisation (POA) erlässt Richtlinien darüber, wie die Elemente nach Absatz berücksichtigt werden. Art. Arbeitszeiterfassung Die Arbeitszeiterfassung erfolgt mit geeigneten Hilfsmitteln, die von den Anstellungsbehörden zur Verfügung gestellt werden. Jeweils am Monatsende übermitteln die Verwaltungseinheiten dem POA in einer mit der zentralen Software kompatiblen Datei die Abwesenheiten ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. In den Richtlinien des POA wird ausgeführt, was diese Datei genau zu beinhalten hat und wie sie übertragen werden soll. Art. 5 Mittagspause Für die Mittagspause wird die Arbeit für mindestens 0 Minuten unterbrochen. Diese Pause gilt nicht als Arbeitszeit und muss zwischen.00 und.00 Uhr ausserhalb des Arbeitsplatzes verbracht werden. Art. 6 Kontrolle Die direkten Vorgesetzten kontrollieren regelmässig: a) die Anwesenheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; b) die Einhaltung der Blockzeiten im Sinne von Artikel 6 dieses Reglements; c) die korrekte Berücksichtigung der Elemente nach Artikel.. KAPITEL Arbeitszeiten Art. 7 Flexible Arbeitszeit Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestimmen unter Vorbehalt der Artikel 8 und 9 ihre Arbeitszeit selbst.
3 Staatspersonal, Arbeitszeit R.70. Die flexible Arbeitszeit setzt sich aus einer obligatorischen Präsenzzeit (Blockzeit) und einer von der Mitarbeiterin oder vom Mitarbeiter bestimmten Präsenzzeit (Gleitzeit) zusammen. Sie ist nach den Bestimmungen im 5. Kapitel dieses Reglements geregelt. Art. 8 Teilweise vorgeschriebene Arbeitszeit Kann die flexible Arbeitszeit aufgrund dienstlicher Bedürfnisse nicht vollumfänglich angewendet werden, so wird sie entsprechend eingeschränkt. Auf Dauer geltende Einschränkungen, die zu Nachtarbeit oder Arbeit an einem dienstfreien Tag verpflichten, werden in ihrem Grundsatz in einem vom Staatsrat oder der Anstellungsbehörde genehmigten spezifischen Reglement verankert oder im Standardpflichtenheft oder auch im individuellen Pflichtenheft festgehalten. Art. 9 Vollumfänglich vorgeschriebene Arbeitszeit Wenn die dienstlichen Bedürfnisse es erfordern (Schichtarbeit, ununterbrochener Betrieb), wird der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter die Arbeitszeit vollumfänglich vorgeschrieben. Die vorgeschriebene Arbeitszeit wird in ihrem Grundsatz in einem vom Staatsrat oder der Anstellungsbehörde genehmigten spezifischen Reglement verankert oder im Standardpflichtenheft oder im individuellen Pflichtenheft festgehalten. Art. 0 Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung Die Arbeitszeit des in Teilzeit angestellten Personals ist grundsätzlich im Pflichtenheft festgelegt. Sie kann auf einem durchschnittlichen jährlichen Beschäftigungsgrad beruhen. Die Wünsche des betroffenen Personals werden berücksichtigt, sofern sie mit den dienstlichen Bedürfnissen und dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar sind. Im Übrigen gelten die Artikel KAPITEL Vollzugsorgane Art. Amt für Personal und Organisation (POA) und Personalfachstellen Soweit nötig erlässt das POA Richtlinien zur Anwendung dieses Reglements.
4 Staatspersonal, Arbeitszeit R.70. Die Personalfachstellen erteilen den Verwaltungseinheiten Auskunft zu Fragen der Anwendung dieses Reglements. Sie können das POA um Unterstützung ersuchen. Das POA übt die übrigen Befugnisse aus, die ihm mit diesem Reglement übertragen werden. Art. Dienstchefinnen und Dienstchefs Die Dienstchefinnen und Dienstchefs sorgen für die Einhaltung dieses Reglements in ihrer Verwaltungseinheit. Zu diesem Zweck können sie jederzeit bei allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ihrer Verwaltungseinheit Kontrollen durchführen. Diese Aufgabe kann auch einer von der Dienstchefin oder vom Dienstchef bestimmten Person übertragen werden. Die Dienstchefinnen und Dienstchefs bestimmen die auf Dauer geltenden Einschränkungen im Sinne von Artikel 8 Abs.. Art. Direkte Vorgesetzte Die direkten Vorgesetzten kontrollieren gemäss Artikel 6, ob die Arbeitszeiten von ihren Untergebenen eingehalten werden. Sie sind für die vorübergehenden Einschränkungen der flexiblen Arbeitszeit zuständig. Sie üben die übrigen Befugnisse aus, die ihnen mit diesem Reglement übertragen werden. 5. KAPITEL Flexible Arbeitszeit. Basismodell Art. Arbeitsdauer a) Täglich Die normale Arbeitsdauer beträgt: a) pro Tag: ein Fünftel der wöchentlichen Arbeitsdauer nach StPR; b) pro Halbtag: die Hälfte der Arbeitsdauer nach Buchstabe a; c) am Vortag eines Feiertages: drei Viertel der in Buchstabe a bestimmten Arbeitsdauer.
5 Staatspersonal, Arbeitszeit R.70. Vorbehalten bleiben die vorgeschriebenen Arbeitszeiten für unregelmässige Tagesarbeitsdauern sowie die Arbeitszeiten bei Teilzeitbeschäftigung. Art. 5 b) Monatlich Die monatliche Sollarbeitszeit wird vom Amt für Personal und Organisation auf Grund der Anzahl Werktage des betreffenden Monats für eine Vollzeitstelle festgelegt; sie wird den Dienststellen jeweils mitgeteilt. Art. 6 Blockzeit und Gleitzeit Die in Vollzeit angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur Arbeit verpflichtet: a) morgens von 8.0 bis.00 Uhr; b) nachmittags von.00 bis 6.0 Uhr. Die Gleitzeit umfasst den Zeitraum ausserhalb der Blockzeit und innerhalb der Rahmenzeit nach Artikel 7. Die Blockzeit des in Teilzeit angestellten Personals wird von der Dienstchefin oder vom Dienstchef festgelegt. Dabei wird den Wünschen der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters Rechnung getragen, soweit dies mit den dienstlichen Bedürfnissen und dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar ist. Während der Blockzeit dürfen sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus privaten Gründen nur mit Erlaubnis der Dienstchefin oder des Dienstchefs, der oder des direkten Vorgesetzten von der Arbeit entfernen. Diese Abwesenheiten gelten unter Vorbehalt von Artikel Abs. Bst. e und f nicht als Arbeitszeit. 5 Die Vorschriften über die Öffnungszeiten der Kantonsverwaltung bleiben vorbehalten. Art. 7 Rahmenzeit Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter setzen ihre Arbeitszeit zwischen 6.0 und 9.00 Uhr an. Die Artikel und 6 bleiben vorbehalten. Art. 8 Umwandlung von Ferien in Stunden Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können den über zwanzig Tage pro Jahr hinausgehenden Feriensaldo in Stunden umwandeln, die als Arbeitsstunden gelten. Sie ermöglichen ein Fernbleiben während der Gleitzeit sowie nach Einwilligung der oder des direkten Vorgesetzten während der Blockzeit. 5
6 Staatspersonal, Arbeitszeit R.70. Art. 9 Übertrag des monatlichen Saldos a) Grundsatz Jeweils am Monatsende wird die Differenz zwischen der geleisteten monatlichen Arbeitszeit und der monatlichen Sollarbeitszeit in den Grenzen der Artikel 0 und auf die Sollarbeitszeit des folgenden Monats übertragen. Art. 0 b) Positiver Saldo Ergibt die Differenz zwischen der geleisteten monatlichen Arbeitszeit und der monatlichen Sollarbeitszeit einen positiven Saldo, so wird dieser Saldo im Umfang von höchstens 0 Stunden bei Vollzeitbeschäftigung und der verhältnismässigen Stundenzahl bei Teilzeitbeschäftigung von der Sollarbeitszeit des folgenden Monats in Abzug gebracht. Möchte die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter den positiven Saldo mit Abwesenheit in der Blockzeit tageweise, halbtageweise oder stundenweise kompensieren, so schlägt sie oder er der oder dem direkten Vorgesetzten die gewünschten Daten frühzeitig vor. Die oder der direkte Vorgesetzte entscheidet unter Berücksichtigung der dienstlichen Bedürfnisse; Artikel Abs. bleibt vorbehalten. Übersteigt die Abwesenheitsdauer zur Kompensation des positiven Saldos drei Tage pro Monat, so ist die Einwilligung der Dienstchefin oder des Dienstchefs erforderlich. Kann ein positiver Saldo nicht vor Auflösung des Dienstverhältnisses kompensiert werden, so wird er als Überstunden ausbezahlt. Art. c) Negativer Saldo Ergibt die Differenz zwischen der geleisteten monatlichen Arbeitszeit und der monatlichen Sollarbeitszeit einen negativen Saldo, so wird dieser Saldo zur Sollarbeitszeit des folgenden Monats hinzugerechnet. Beträgt der negative Saldo mehr als 0 Stunden bei Vollzeitbeschäftigung und mehr als die verhältnismässige Stundenzahl bei Teilzeitbeschäftigung, so müssen die darüber hinausgehenden Stunden im folgenden Monat nachgeholt werden. Sie gelten sonst als unbezahlte Abwesenheiten. Die Artikel 8ff. StPG sowie die Artikel 9ff. StPR bleiben vorbehalten. Bei Auflösung des Dienstverhältnisses muss der negative Saldo vor dem effektiven Ende des Dienstverhältnisses kompensiert werden, sonst wird auf dem letzten Gehalt ein Lohnabzug vorgenommen. 6
7 Staatspersonal, Arbeitszeit R.70. Art. Überstunden Als Überstunden gelten die auf Anordnung oder mit Einwilligung der Dienstchefin oder des Dienstchefs über den maximalen positiven Saldo nach Artikel 0 hinaus geleisteten Arbeitsstunden. Die oder der direkte Vorgesetzte kann der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter vorschreiben, wann die Überstunden kompensiert werden müssen. Die Kompensation von Überstunden hat Vorrang vor der Kompensation des positiven Saldos nach Artikel 0. In der Höchstzahl von 0 Überstunden, zu denen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Artikel 50 StPR verpflichtet werden können, ist der maximale positive Saldo nach Artikel 0 bereits enthalten.. Arbeitszeitvereinbarung Art. Grundsatz Es kann eine Arbeitszeitvereinbarung abgeschlossen werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) die Arbeitszeitflexibilisierung entspricht den dienstlichen Bedürfnissen oder den für die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter geltenden Zielvereinbarungen, und b) die Arbeitszeitflexibilisierung entspricht dem Bedürfnis der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters, das Privatleben mit den beruflichen Verpflichtungen in Einklang zu bringen. Art. Inhalt der Vereinbarung Die Vereinbarung legt den Rahmen für die Arbeitszeitflexibilisierung für einen bestimmten Zeitraum fest. Dieser Zeitraum kann sich über höchstens zwei Jahre erstrecken. Der Arbeitszeitsaldo für die Plus- und Minusstunden beträgt bei Vollzeitbeschäftigung von 00 Stunden bis + 60 Stunden. Es können bis zu drei Ferienwochen in Stunden umgewandelt werden. Art. 5 Grenzen der täglichen und wöchentlichen Arbeit Die tägliche Höchstarbeitszeit beträgt Stunden. Eine regelmässig über 0 Stunden hinausgehende Arbeitszeit ist nur über einen vernünftigen Zeitraum hinweg erlaubt (grundsätzlich nicht länger als Wochen nacheinander). Für die in Teilzeit angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden diese Obergrenzen im Verhältnis zum 7
8 Staatspersonal, Arbeitszeit R.70. Beschäftigungsgrad festgelegt. Vorbehalten bleibt die Festsetzung eines durchschnittlichen jährlichen Beschäftigungsgrads in Anwendung von Artikel 0. Zwischen.00 und 6.00 Uhr darf nicht gearbeitet werden; ausgenommen ist der Nachtdienst gemäss Artikel 8 Abs.. Im Übrigen können technische Gründe oder Sicherheitsgründe, die den Zutritt zu den Gebäuden einschränken, weitere Arbeitszeitbeschränkungen zur Folge haben. Arbeit, die freiwillig nachts, am Sonntag oder an einem dienstfreien Tag geleistet wird, gibt keinen Anspruch auf Entschädigungen nach dem StPR. Art. 6 Verfahren Die Vereinbarung wird zwischen der oder dem direkten Vorgesetzten und der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter anlässlich eines von der einen oder anderen Vereinbarungspartei verlangten Dienstgesprächs geschlossen. Die Vereinbarung darf der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter keinesfalls aufgezwungen werden. Die Vereinbarung wird der Dienstchefin oder dem Dienstchef zur Genehmigung unterbreitet und anschliessend den beiden Unterzeichnenden mit Kopie an die Dienstchefin oder den Dienstchef zugestellt. Art. 7 Überprüfung Die oder der direkte Vorgesetzte ist für die Einhaltung der Vereinbarung durch die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter verantwortlich. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter erfasst die Arbeitszeit gemäss Artikel. Sie oder er muss die direkte Vorgesetzte oder den direkten Vorgesetzten informieren, falls die Einhaltung der Vereinbarung Schwierigkeiten bereitet. Nach der Hälfte des in der Vereinbarung vorgesehenen Zeitraums zieht die oder der direkte Vorgesetzte eine Zwischenbilanz. Gegebenenfalls werden Korrekturmassnahmen getroffen; Artikel 8 bleibt vorbehalten. Art. 8 Kündigung der Vereinbarung Die Vereinbarung kann jederzeit von beiden Parteien gekündigt werden, wenn die Voraussetzungen, die für sie massgebend waren, nicht mehr erfüllt sind. Die Dienstchefin oder der Dienstchef muss die Kündigung genehmigen. Für die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter gilt dann wieder die gleiche Arbeitszeitregelung wie vor Inkrafttreten der Vereinbarung. 8
9 Staatspersonal, Arbeitszeit R.70. Die Abrechnung des positiven oder negativen Saldos erfolgt nach Artikel 9 Abs. 5. Art. 9 Ablauf der Vereinbarung Nach Ablauf der Vereinbarung erfolgt der Ausgleich zwischen positivem und negativem Saldo nach den Absätzen 5. Der Saldo der Plusstunden wird im Umfang von höchstens 0 Stunden auf den folgenden Monat übertragen. Ein Saldo von mehr als 0 Plusstunden wird nur dann übertragen, wenn er begründet ist, und nur bis zur in der Vereinbarung vorgesehenen Plusstundenzahl. Die Dienstchefin oder der Dienstchef entscheidet über diesen Übertrag, der in Form von Überstunden nach den Artikeln 5 5 StPR erfolgt. Der Saldo der Minusstunden wird im Umfang von höchstens 0 Stunden auf den folgenden Monat übertragen. 5 Ein Saldo von mehr als 0 Minusstunden kann bis zur in der Vereinbarung vorgesehenen Minusstundenzahl in den folgenden zwei Monaten kompensiert werden. Ist keine Kompensation möglich und in jedem Fall bei Unterschreitung der in der Vereinbarung vorgesehenen Minusstundenzahl, begründet der negative Saldo eine entsprechende Lohnkürzung, die grundsätzlich auf dem dreizehnten Monatsgehalt erfolgt. 6 Sind nach Ablauf der Vereinbarung Überstunden auszubezahlen oder muss ein Lohnabzug vorgenommen werden, so ist der Personalfachstelle oder gegebenenfalls dem POA eine Kopie der Vereinbarung zuzustellen. Art. 0 Neue Vereinbarung Sind die Voraussetzungen nach Artikel wieder erfüllt, so kann je nach Ergebnis der vorherigen Vereinbarung gemäss den Artikeln 9 eine neue Vereinbarung abgeschlossen werden. Wird keine neue Vereinbarung unterzeichnet, so gelten für die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter die Artikel. Art. Kontrolle Die Verwaltungseinheiten führen ein Inventar der abgeschlossenen Vereinbarungen. Sie erstatten dem POA gegebenenfalls über die Personalfachstellen Bericht über die Zahl der abgeschlossenen Vereinbarungen und über deren Verlauf. Drei Jahre nach Inkrafttreten der Bestimmungen über die Arbeitszeitvereinbarungen führt das POA bei allen Verwaltungseinheiten eine Umfrage über die Zufriedenheit durch, auf deren Grundlage es einen 9
10 Staatspersonal, Arbeitszeit R.70. Bericht zuhanden des Staatsrates verfasst; gegebenenfalls schlägt es Änderungen vor. Diese Umfrage kann in regelmässigen Abständen wiederholt werden. 6. KAPITEL Schlussbestimmungen Art. Aufhebung bisherigen Rechts Das Reglement vom 7. Januar 986 über die Arbeitszeit des Staatspersonals (SGF.70.) wird aufgehoben. Art. Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am. Juli 009 in Kraft, mit Ausnahme der Artikel, die am. Januar 00 in Kraft treten. 0
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(8) Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die. a) (nach Einführung einer Flexiblen Arbeitszeit an der Universität)
7 TV-L Sonderformen der Arbeit (erläutert sind hier nur die für die Universität maßgeblichen Sonderformen) 1) Wechselschichtarbeit (2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen
2 Erfassung der An- und Abwesenheitszeiten
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Aktuelle Fassung des Erlasses: http://gdb.ow.ch/ 4.3 Ausführungsbestimmungen über die gleitende Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung vom 7. April 987 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt
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