Dienstvereinbarung zwischen der Technischen Universität Bergakademie Freiberg und dem Personalrat der Technischen Universität Bergakademie Freiberg

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1 Dienstvereinbarung zwischen der Technischen Universität Bergakademie Freiberg und dem Personalrat der Technischen Universität Bergakademie Freiberg über die gleitende Arbeitszeit an der Technischen Universität Bergakademie Freiberg. Präambel: Die vorliegende Vereinbarung verfolgt das Ziel, die bestehenden Vereinbarungen, Rundschreiben, Hinweise und Ergänzungen zu vereinheitlichen und den Anforderungen an eine moderne Verwaltung sowie einen leistungsorientierten Lehrund Forschungsbetrieb anzupassen. Dabei stellt sie sicher, dass die Dienstleistungsqualität nicht beeinträchtigt und trotzdem den persönlichen Bedürfnissen des beteiligten Personals Rechnung getragen wird. Grammatisch maskuline Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen weiblichen und männlichen Geschlechts. 1 Allgemeines (1) Auf der Grundlage der Sächsischen Arbeitszeitverordnung vom (SächsGVBl. 2008, S.199), wird die folgende Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit geschlossen. (2) Durch die gleitende Arbeitszeit dürfen die Aufgaben der Mitarbeiter nicht beeinträchtigt werden, insbesondere die Gewährleistung der Sprech- und Öffnungszeiten sowie Lehr- und Forschungsaufgaben. (3) Fachvorgesetzter ist bei Angestellten die in der Tätigkeitsbeschreibung benannte Person, der der Beschäftigte unterstellt ist. (4.2 der Tätigkeitsbeschreibung für Angestellte), bei Arbeitern der Meister bzw. Vorarbeiter bzw. Institutsdirektor. 2 Geltungsbereich (1) Die Dienstvereinbarung gilt für das nichtwissenschaftliche Personal der Technischen Universität Bergakademie Freiberg mit Ausnahme der in Anlage 1 genannten Einrichtungen. Die Anlage kann durch Vereinbarung zwischen der Technischen Universität Bergakademie Freiberg und dem Personalrat weiter ergänzt oder abgeändert werden. (2) Mitarbeiter, deren Arbeitsaufgabe keine Verschiebung der Dienstzeit zulässt, nehmen nicht an der gleitenden Arbeitszeit teil. Der Ausschluss von einzelnen Mitarbeitern oder Mitarbeitergruppen von der gleitenden Arbeitszeit wird vom Kanzler festgelegt und bedarf der vorherigen Zustimmung des Personalrates. (3) Ausnahmen von einzelnen Vorschriften dieser Dienstvereinbarung sind möglich, sofern sie vorgesehen sind.

2 (4) Jugendliche und Mitarbeiterinnen, die den Regelungen zum Schutze der Mutterschaft unterfallen, nehmen an den Regelungen der gleitenden Arbeitszeit nur in dem Umfang teil, in dem die gesetzlichen Schutzvorschriften nicht entgegenstehen. In der Anlage 3 sind die Sonderregelungen für diese Beschäftigten dargestellt. 3 Regelmäßige Arbeitszeit (1) Die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigten beträgt im Durchschnitt wöchentlich 40 Stunden. (2) Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit beträgt 8 Stunden (Sollarbeitszeit). Arbeitstage sind Montag bis Freitag. Samstag, Sonn- und Feiertage sind in der Regel arbeitsfrei. (3) Die regelmäßige Arbeitszeit für Teilzeitbeschäftigte ergibt sich aus den Einzelverträgen. 4 Rahmenarbeitszeit (1) Innerhalb der Rahmenarbeitszeit nach Anlage 6 kann der Mitarbeiter, vorbehaltlich weiterer Einschränkungen durch diese oder aufgrund dieser Vereinbarung, den Beginn und das Ende seiner regelmäßigen täglichen Arbeitszeit selbst bestimmen. Die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit von 10 Stunden pro Tag darf nicht überschritten werden. (2) Arbeitszeit außerhalb der Rahmenarbeitszeit ist nur aus dienstlichen Gründen (z. B. Dienstreiseauftrag, Lehrveranstaltung, Dauerversuche) zulässig und bedarf der Zustimmung/Anordnung des Kanzlers. 5 Kernzeit (1) In der Zeit entsprechend der Anlage 5, unterbrochen durch die Mittagspause (Kernzeit), hat der Mitarbeiter grundsätzlich am Arbeitsplatz anwesend zu sein, es sei denn, seine Abwesenheit ist genehmigt oder gerechtfertigt, beispielsweise durch Dienstreise, Dienstgang oder Arbeitszeitausgleich. Eine Verletzung der Anwesenheitspflicht nach Satz 1 (Kernzeitverletzung) liegt nicht vor, wenn der Beschäftigte Öffnungszeiten der Universitätsbibliothek am selben Abend gewährleisten muss. (2) Für Teilzeitbeschäftigte ist die einzuhaltende Kernzeit auf die in Anlage 5 angegebene Kernzeit bis Uhr oder die Kernzeit ab Uhr beschränkt, sofern einzelvertraglich nichts Abweichendes geregelt ist. 6 Mittagspause, weitere Pausen (1) Innerhalb des Zeitraums entsprechend der Anlage 2 (Mittagspausenrahmen) hat der Mitarbeiter eine Mittagspause einzulegen. Diese beträgt bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden zusammenhängend mindestens 30 Minuten (Mittagspause). Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden ist

3 zusätzlich eine Pause von 15 Minuten einzuhalten (weitere Pause), die entweder durch Ausdehnung der Mittagspause auf 45 Minuten oder separat außerhalb der Kernzeit zu nehmen ist. Die Mittagspause darf die Länge von 90 Minuten nicht überschreiten. Beginn und Ende der Mittagspause kann der Mitarbeiter innerhalb des Mittagspausenrahmens frei festlegen. Zusätzlich sind außerhalb der Kernzeit weitere Pausen, z. B. für das Frühstück oder zur Wahrnehmung privater Erledigungen, zulässig. Sprech- und Öffnungszeiten sowie sonstige Anforderungen an den Lehr- und Forschungsbetrieb sind zu beachten. (2) Die Pausenzeit von 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis zu 9 Stunden bzw. von insgesamt 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden wird auch angerechnet, wenn der Arbeitsplatz nicht oder für einen kürzeren Zeitraum verlassen wird. 7 Arbeitszeitausgleich (1) Überschreitungen der Sollarbeitszeit innerhalb der Rahmenarbeitszeit sind Zeitguthaben, Unterschreitungen der Sollarbeitszeit sind Zeitschulden. (2) Die Zeitguthaben und Zeitschulden können an anderen Tagen innerhalb des gleichen Kalendermonats ausgeglichen werden. (3) Zeitschulden über 10 Stunden sind unzulässig. (4) Zeitguthaben können bis zu einer Höhe von 40 Stunden der regelmäßigen Arbeitszeit in den folgenden Kalendermonat übernommen werden. (5) In den nächsten Abrechnungszeitraum ( bis ) darf ein Zeitguthaben von bis zu 20 Stunden, im Ausnahmefall von bis zu 40 Stunden, übertragen werden. Der Fachvorgesetzte des Mitarbeiters genehmigt die Übertragung im begründeten Ausnahmefall und zeigt dies dem Personaldezernat an. (6) Für Teilzeitbeschäftigte verringern sich die zulässigen Zeitschulden und Zeitguthaben entsprechend dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung. Ausnahmen hiervon bedürfen der Genehmigung durch den Kanzler. (7) Sofern es die dienstlichen Verhältnisse zulassen, können dem Mitarbeiter zum Ausgleich von Zeitguthaben in einem Kalendermonat höchstens a) zwei ganze Tage, b) ein ganzer Tag und zwei weitere halbe Tage oder c) vier halbe Tage Arbeitszeitausgleich durch den Fachvorgesetzten bewilligt werden. Zum Ausgleich von in der Universitätsbibliothek geleisteter Arbeit an Samstagen kann darüber hinaus durch den Direktor der Universitätsbibliothek Arbeitszeitausgleich bewilligt werden. Als halber Tag gilt die Zeit von 0.00 bis Uhr bzw. von bis Uhr. Aus besonderen dienstlichen Gründen kann der Arbeitszeitausgleich für höchstens drei Kalendermonate zu einem zusammenhängenden Ausgleich zusammengefasst werden.

4 Die Dienststelle kann mit Zustimmung des Personalrates Zeiten bestimmen, in denen ein Ausgleich stattfinden muss. (8) Beschäftigte mit einem gesetzlichen Anspruch auf unbezahlte Freistellung können durch Anrechnung von bereits geleisteten Arbeitsstunden und weiteren Arbeitsstunden bis zur Grenze der zulässigen Zeitschulden die unbezahlte Freistellung in eine bezahlte Freistellung wandeln. Eine entsprechende Erklärung hat der Beschäftigte bei Beginn der Freistellung über den Fachvorgesetzten gegenüber dem Personaldezernat abzugeben. (9) Bei Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses dürfen grundsätzlich keine Zeitschulden oder Zeitguthaben bestehen. Eine finanzielle Abgeltung ist ausgeschlossen. 8 Arbeitszeiterfassung (1) Die Arbeitszeiterfassung erfolgt durch elektronische Zeiterfassungsgeräte bzw. durch Erfassungsbögen. Die Verwendung und Standorte der elektronischen Erfassungssysteme werden durch Anlage 4 zu dieser Vereinbarung geregelt. (2) Die Arbeitszeiterfassung über die elektronischen Erfassungsgeräte erfolgt durch eine individuelle Codekarte, die gleichzeitig Dienstausweis ist. Der Mitarbeiter hat das Betreten und Verlassen des Dienstgebäudes durch Betätigung der entsprechenden Taste bzw. Tastenkombination registrieren zu lassen, namentlich a) für Pausen b) für den Beginn der Dienstzeit c) für das Ende der Dienstzeit d) für Dienstgänge und e) für das sonstige Entfernen vom Arbeitsplatz. (3) Es ist unzulässig, eine Registrierung für sich selbst durch andere Mitarbeiter durchführen zu lassen oder eine Registrierung für andere Mitarbeiter durchzuführen. (4) Fehlbedienungen sind mittels Zeitkorrekturblatt unverzüglich anzuzeigen. (5) Für die dienstliche Abwesenheit gilt Folgendes: Wird der Dienst außerhalb der Diensträume begonnen oder beendet, wird die dienstlich begründete Abwesenheit als Arbeitszeit gewertet. Bei Dienstreisen einschließlich der Reisetage gilt die Dauer der Dienstgeschäfte als Arbeitszeit. Reisezeiten werden mindestens bis zur Höhe der Sollarbeitszeit angerechnet. (6) Das elektronische Zeiterfassungsgerät saldiert täglich die anfallenden Zeitguthaben und Zeitschulden. Berücksichtigt werden hierbei nur Zeiten bis zur täglich höchstmöglichen Arbeitszeit von 10 Stunden.

5 Der Mitarbeiter kann jederzeit seinen Saldo am Erfassungsgerät abrufen. (7) Mit dem elektronischen Erfassungsgerät werden nur folgende Daten erfasst und ausgewertet: Personalnummer Name, Vorname Kostenstellen-Nr. sowie Zeitbuchungen Die Auswertung der Daten erfolgt täglich, wöchentlich oder monatlich. Zur Überprüfung der Buchungen kann jeder Mitarbeiter seine eigene Übersicht anfordern. Der Fachvorgesetzte des Mitarbeiters sowie der Kanzler, der Sachbearbeiter für die Zeiterfassung und -auswertung sowie dessen Stellvertreter und der Systembetreuer dürfen im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgabe auf die Daten zugreifen. Alle Aufzeichnungen werden vor unbefugtem Zugriff gesichert sechs Monate lang aufbewahrt. Nach Fristablauf sind sie zu vernichten. Die Kopplung der elektronischen Arbeitszeiterfassung mit anderen personenbezogenen datenverarbeitenden Systemen zum Zwecke der Leistungsbewertung ist unzulässig. Die sonstigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten. (8) An Einrichtungen, die eine elektronische Zeiterfassung nicht durchführen, gilt Folgendes: Die Arbeitszeit wird durch Eintragung in einen Erfassungsbogen erfasst. Absatz 3 gilt entsprechend. Hierbei sind namentlich Zeiten a) für Pausen b) für den Beginn der Dienstzeit c) für das Ende der Dienstzeit d) für Dienstgänge und e) für das sonstige Entfernen vom Arbeitsplatz festzuhalten. Auch hierbei ist zu berücksichtigen, dass die täglich höchstmögliche Arbeitszeit 10 Stunden beträgt. Die Richtigkeit der Eintragungen wird durch den Fachvorgesetzten oder einen von diesem Beauftragten stichprobenartig kontrolliert. Am Kalendermonatsende sind die Erfassungsbögen nach Sichtvermerk des Fachvorgesetzten in den Einrichtungen abzulegen und zu Kontrollzwecken sechs Monate lang aufzubewahren. Der Leiter der Einrichtung oder dessen Beauftragter

6 überprüft die Richtigkeit der Angaben stichprobenartig. Nach Fristablauf sind sie zu vernichten. (9) Ausnahmen von diesen Regelungen, insbesondere andere oder gar keine Erfassungseinrichtungen oder Befreiungen, bedürfen der Einwilligung des Kanzlers. 9 Missbrauch (1) Der Mitarbeiter ist für die Richtigkeit der durchgeführten Registrierungen bzw. Eintragungen und Korrekturanträge persönlich verantwortlich. (2) Der Missbrauch der durch diese Vereinbarung eingeräumten Rechte und Möglichkeiten stellt eine Dienst- bzw. Arbeitspflichtverletzung dar, welche zur fristlosen Kündigung oder zu dienstrechtlichen Konsequenzen führen kann. 10 Schlussbestimmungen/Inkrafttreten (1) Die vorliegende Dienstvereinbarung ersetzt a) die Dienstvereinbarung über die Einführung der gleitenden Arbeitszeit in der Universitätsverwaltung der Technischen Universität Bergakademie Freiberg in der Fassung vom nebst Ergänzungsvereinbarung vom , b) die Dienstvereinbarung über die Einführung der gleitenden Arbeitszeit für das nichtwissenschaftliche Personal der Technischen Universität Bergakademie Freiberg in der Fassung vom , c) die Dienstvereinbarung über die Einführung der gleitenden Arbeitszeit in der Universitätsbibliothek der Technischen Universität Bergakademie Freiberg in der Fassung vom d) die Dienstvereinbarung über die Freistellung an Geburtstagen von Mitarbeitern der Technischen Universität Bergakademie Freiberg und e) alle weiteren Rundschreiben, Hinweise und Ergänzungen in Bezug auf die gleitende Arbeitszeit an der Technischen Universität Bergakademie Freiberg.

7 (2) Die Dienstvereinbarung tritt mit Wirkung vom in Kraft. Sie gilt für unbestimmte Zeit. Sie kann von jeder Seite mit einer Frist von drei Monaten zum eines Jahres gekündigt werden. Im Falle der Kündigung sind unverzüglich Verhandlungen über eine ersetzende Neuregelung aufzunehmen. Einvernehmliche Änderungen oder die einvernehmliche Außerkraftsetzung der Dienstvereinbarung sind jederzeit möglich. Freiberg, Freiberg, gez. Dr. Handschuh Kanzler gez. Dr. Wagner Vorsitzender des Personalrats

8 Anlage 1 Ausnahmen vom Geltungsbereich ( 2 Abs.1): - Hausmeister - Mitarbeiter im Schichtbetrieb der HP-POX-Anlage - Referentin des Rektors Anlage 2 Mittagspausenrahmen: 1. Nichtwissenschaftl. Personal mit Ausnahme Ziffer 2: Uhr bis Uhr 2. Nichtwissenschaftliches Personal in den Fakultäten: Uhr bis Uhr Anlage 3 1. Regelungen aus dem MuSchG (Fassung der Bekanntmachung vom 20.Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), zuletzt geä. durch Art. 2 Abs. 10 des G vom 5.Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748)): a. Für werdende und stillende Mütter unter 18 Jahren beträgt die täglich zulässige Höchstarbeitszeit 8 Stunden. b. Für werdende und stillende Mütter über 18 Jahren beträgt die täglich zulässige Höchstarbeitszeit 8 1/2 Stunden. 2. Regelungen aus dem JArbSchG (Fassung vom 12.April 1976 (BGBl. I S.965), zuletzt geä. durch Art. 230 der VO vom 31.Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)): a. Für Beschäftigte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt die täglich zulässige Höchstarbeitszeit 8 1/2 Stunden, wobei die wöchentlich zulässige Arbeitszeit von 40 Stunden eingehalten werden muss. b. Wenn in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet wird (Betriebsruhe), so darf die ausfallende Arbeitszeit auf die Werktage von fünf zusammenhängenden Wochen nur dergestalt verteilt werden, dass die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt dieser fünf Wochen 40 Stunden nicht überschreitet. Die tägliche Arbeitszeit darf hierbei 8 1/2 Stunden nicht überschreiten. Anlage 4 Standorte und Erfassungssysteme für die Arbeitszeiterfassung: Hauptgebäude: Bibliothek: Eingang Akademiestraße, Prüferstraße, Nonnengasse Haupteingang Anlage 5 Kernzeitgrenzen: 1. Nichtwissenschaftliches Personal mit Ausnahme Ziffer 2: Montag bis Donnerstag: Uhr bis Uhr Freitag: Uhr bis Uhr 2. Universitätsbibliothek: Montag bis Freitag: Uhr bis Uhr

9 Anlage 6 Rahmenarbeitszeit: 1. Nichtwissenschaftliches Personal mit Ausnahme Ziffer 2: Montag bis Freitag: Uhr bis Uhr 2. Universitätsbibliothek: Montags bis Freitag: Samstag: Uhr bis Uhr Uhr bis Uhr

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