Dienstvereinbarung zwischen der Technischen Universität Bergakademie Freiberg und dem Personalrat der Technischen Universität Bergakademie Freiberg
|
|
- Elly Dieter
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Dienstvereinbarung zwischen der Technischen Universität Bergakademie Freiberg und dem Personalrat der Technischen Universität Bergakademie Freiberg über die gleitende Arbeitszeit an der Technischen Universität Bergakademie Freiberg. Präambel: Die vorliegende Vereinbarung verfolgt das Ziel, die bestehenden Vereinbarungen, Rundschreiben, Hinweise und Ergänzungen zu vereinheitlichen und den Anforderungen an eine moderne Verwaltung sowie einen leistungsorientierten Lehrund Forschungsbetrieb anzupassen. Dabei stellt sie sicher, dass die Dienstleistungsqualität nicht beeinträchtigt und trotzdem den persönlichen Bedürfnissen des beteiligten Personals Rechnung getragen wird. Grammatisch maskuline Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen weiblichen und männlichen Geschlechts. 1 Allgemeines (1) Auf der Grundlage der Sächsischen Arbeitszeitverordnung vom (SächsGVBl. 2008, S.199), wird die folgende Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit geschlossen. (2) Durch die gleitende Arbeitszeit dürfen die Aufgaben der Mitarbeiter nicht beeinträchtigt werden, insbesondere die Gewährleistung der Sprech- und Öffnungszeiten sowie Lehr- und Forschungsaufgaben. (3) Fachvorgesetzter ist bei Angestellten die in der Tätigkeitsbeschreibung benannte Person, der der Beschäftigte unterstellt ist. (4.2 der Tätigkeitsbeschreibung für Angestellte), bei Arbeitern der Meister bzw. Vorarbeiter bzw. Institutsdirektor. 2 Geltungsbereich (1) Die Dienstvereinbarung gilt für das nichtwissenschaftliche Personal der Technischen Universität Bergakademie Freiberg mit Ausnahme der in Anlage 1 genannten Einrichtungen. Die Anlage kann durch Vereinbarung zwischen der Technischen Universität Bergakademie Freiberg und dem Personalrat weiter ergänzt oder abgeändert werden. (2) Mitarbeiter, deren Arbeitsaufgabe keine Verschiebung der Dienstzeit zulässt, nehmen nicht an der gleitenden Arbeitszeit teil. Der Ausschluss von einzelnen Mitarbeitern oder Mitarbeitergruppen von der gleitenden Arbeitszeit wird vom Kanzler festgelegt und bedarf der vorherigen Zustimmung des Personalrates. (3) Ausnahmen von einzelnen Vorschriften dieser Dienstvereinbarung sind möglich, sofern sie vorgesehen sind.
2 (4) Jugendliche und Mitarbeiterinnen, die den Regelungen zum Schutze der Mutterschaft unterfallen, nehmen an den Regelungen der gleitenden Arbeitszeit nur in dem Umfang teil, in dem die gesetzlichen Schutzvorschriften nicht entgegenstehen. In der Anlage 3 sind die Sonderregelungen für diese Beschäftigten dargestellt. 3 Regelmäßige Arbeitszeit (1) Die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigten beträgt im Durchschnitt wöchentlich 40 Stunden. (2) Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit beträgt 8 Stunden (Sollarbeitszeit). Arbeitstage sind Montag bis Freitag. Samstag, Sonn- und Feiertage sind in der Regel arbeitsfrei. (3) Die regelmäßige Arbeitszeit für Teilzeitbeschäftigte ergibt sich aus den Einzelverträgen. 4 Rahmenarbeitszeit (1) Innerhalb der Rahmenarbeitszeit nach Anlage 6 kann der Mitarbeiter, vorbehaltlich weiterer Einschränkungen durch diese oder aufgrund dieser Vereinbarung, den Beginn und das Ende seiner regelmäßigen täglichen Arbeitszeit selbst bestimmen. Die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit von 10 Stunden pro Tag darf nicht überschritten werden. (2) Arbeitszeit außerhalb der Rahmenarbeitszeit ist nur aus dienstlichen Gründen (z. B. Dienstreiseauftrag, Lehrveranstaltung, Dauerversuche) zulässig und bedarf der Zustimmung/Anordnung des Kanzlers. 5 Kernzeit (1) In der Zeit entsprechend der Anlage 5, unterbrochen durch die Mittagspause (Kernzeit), hat der Mitarbeiter grundsätzlich am Arbeitsplatz anwesend zu sein, es sei denn, seine Abwesenheit ist genehmigt oder gerechtfertigt, beispielsweise durch Dienstreise, Dienstgang oder Arbeitszeitausgleich. Eine Verletzung der Anwesenheitspflicht nach Satz 1 (Kernzeitverletzung) liegt nicht vor, wenn der Beschäftigte Öffnungszeiten der Universitätsbibliothek am selben Abend gewährleisten muss. (2) Für Teilzeitbeschäftigte ist die einzuhaltende Kernzeit auf die in Anlage 5 angegebene Kernzeit bis Uhr oder die Kernzeit ab Uhr beschränkt, sofern einzelvertraglich nichts Abweichendes geregelt ist. 6 Mittagspause, weitere Pausen (1) Innerhalb des Zeitraums entsprechend der Anlage 2 (Mittagspausenrahmen) hat der Mitarbeiter eine Mittagspause einzulegen. Diese beträgt bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden zusammenhängend mindestens 30 Minuten (Mittagspause). Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden ist
3 zusätzlich eine Pause von 15 Minuten einzuhalten (weitere Pause), die entweder durch Ausdehnung der Mittagspause auf 45 Minuten oder separat außerhalb der Kernzeit zu nehmen ist. Die Mittagspause darf die Länge von 90 Minuten nicht überschreiten. Beginn und Ende der Mittagspause kann der Mitarbeiter innerhalb des Mittagspausenrahmens frei festlegen. Zusätzlich sind außerhalb der Kernzeit weitere Pausen, z. B. für das Frühstück oder zur Wahrnehmung privater Erledigungen, zulässig. Sprech- und Öffnungszeiten sowie sonstige Anforderungen an den Lehr- und Forschungsbetrieb sind zu beachten. (2) Die Pausenzeit von 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis zu 9 Stunden bzw. von insgesamt 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden wird auch angerechnet, wenn der Arbeitsplatz nicht oder für einen kürzeren Zeitraum verlassen wird. 7 Arbeitszeitausgleich (1) Überschreitungen der Sollarbeitszeit innerhalb der Rahmenarbeitszeit sind Zeitguthaben, Unterschreitungen der Sollarbeitszeit sind Zeitschulden. (2) Die Zeitguthaben und Zeitschulden können an anderen Tagen innerhalb des gleichen Kalendermonats ausgeglichen werden. (3) Zeitschulden über 10 Stunden sind unzulässig. (4) Zeitguthaben können bis zu einer Höhe von 40 Stunden der regelmäßigen Arbeitszeit in den folgenden Kalendermonat übernommen werden. (5) In den nächsten Abrechnungszeitraum ( bis ) darf ein Zeitguthaben von bis zu 20 Stunden, im Ausnahmefall von bis zu 40 Stunden, übertragen werden. Der Fachvorgesetzte des Mitarbeiters genehmigt die Übertragung im begründeten Ausnahmefall und zeigt dies dem Personaldezernat an. (6) Für Teilzeitbeschäftigte verringern sich die zulässigen Zeitschulden und Zeitguthaben entsprechend dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung. Ausnahmen hiervon bedürfen der Genehmigung durch den Kanzler. (7) Sofern es die dienstlichen Verhältnisse zulassen, können dem Mitarbeiter zum Ausgleich von Zeitguthaben in einem Kalendermonat höchstens a) zwei ganze Tage, b) ein ganzer Tag und zwei weitere halbe Tage oder c) vier halbe Tage Arbeitszeitausgleich durch den Fachvorgesetzten bewilligt werden. Zum Ausgleich von in der Universitätsbibliothek geleisteter Arbeit an Samstagen kann darüber hinaus durch den Direktor der Universitätsbibliothek Arbeitszeitausgleich bewilligt werden. Als halber Tag gilt die Zeit von 0.00 bis Uhr bzw. von bis Uhr. Aus besonderen dienstlichen Gründen kann der Arbeitszeitausgleich für höchstens drei Kalendermonate zu einem zusammenhängenden Ausgleich zusammengefasst werden.
4 Die Dienststelle kann mit Zustimmung des Personalrates Zeiten bestimmen, in denen ein Ausgleich stattfinden muss. (8) Beschäftigte mit einem gesetzlichen Anspruch auf unbezahlte Freistellung können durch Anrechnung von bereits geleisteten Arbeitsstunden und weiteren Arbeitsstunden bis zur Grenze der zulässigen Zeitschulden die unbezahlte Freistellung in eine bezahlte Freistellung wandeln. Eine entsprechende Erklärung hat der Beschäftigte bei Beginn der Freistellung über den Fachvorgesetzten gegenüber dem Personaldezernat abzugeben. (9) Bei Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses dürfen grundsätzlich keine Zeitschulden oder Zeitguthaben bestehen. Eine finanzielle Abgeltung ist ausgeschlossen. 8 Arbeitszeiterfassung (1) Die Arbeitszeiterfassung erfolgt durch elektronische Zeiterfassungsgeräte bzw. durch Erfassungsbögen. Die Verwendung und Standorte der elektronischen Erfassungssysteme werden durch Anlage 4 zu dieser Vereinbarung geregelt. (2) Die Arbeitszeiterfassung über die elektronischen Erfassungsgeräte erfolgt durch eine individuelle Codekarte, die gleichzeitig Dienstausweis ist. Der Mitarbeiter hat das Betreten und Verlassen des Dienstgebäudes durch Betätigung der entsprechenden Taste bzw. Tastenkombination registrieren zu lassen, namentlich a) für Pausen b) für den Beginn der Dienstzeit c) für das Ende der Dienstzeit d) für Dienstgänge und e) für das sonstige Entfernen vom Arbeitsplatz. (3) Es ist unzulässig, eine Registrierung für sich selbst durch andere Mitarbeiter durchführen zu lassen oder eine Registrierung für andere Mitarbeiter durchzuführen. (4) Fehlbedienungen sind mittels Zeitkorrekturblatt unverzüglich anzuzeigen. (5) Für die dienstliche Abwesenheit gilt Folgendes: Wird der Dienst außerhalb der Diensträume begonnen oder beendet, wird die dienstlich begründete Abwesenheit als Arbeitszeit gewertet. Bei Dienstreisen einschließlich der Reisetage gilt die Dauer der Dienstgeschäfte als Arbeitszeit. Reisezeiten werden mindestens bis zur Höhe der Sollarbeitszeit angerechnet. (6) Das elektronische Zeiterfassungsgerät saldiert täglich die anfallenden Zeitguthaben und Zeitschulden. Berücksichtigt werden hierbei nur Zeiten bis zur täglich höchstmöglichen Arbeitszeit von 10 Stunden.
5 Der Mitarbeiter kann jederzeit seinen Saldo am Erfassungsgerät abrufen. (7) Mit dem elektronischen Erfassungsgerät werden nur folgende Daten erfasst und ausgewertet: Personalnummer Name, Vorname Kostenstellen-Nr. sowie Zeitbuchungen Die Auswertung der Daten erfolgt täglich, wöchentlich oder monatlich. Zur Überprüfung der Buchungen kann jeder Mitarbeiter seine eigene Übersicht anfordern. Der Fachvorgesetzte des Mitarbeiters sowie der Kanzler, der Sachbearbeiter für die Zeiterfassung und -auswertung sowie dessen Stellvertreter und der Systembetreuer dürfen im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgabe auf die Daten zugreifen. Alle Aufzeichnungen werden vor unbefugtem Zugriff gesichert sechs Monate lang aufbewahrt. Nach Fristablauf sind sie zu vernichten. Die Kopplung der elektronischen Arbeitszeiterfassung mit anderen personenbezogenen datenverarbeitenden Systemen zum Zwecke der Leistungsbewertung ist unzulässig. Die sonstigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten. (8) An Einrichtungen, die eine elektronische Zeiterfassung nicht durchführen, gilt Folgendes: Die Arbeitszeit wird durch Eintragung in einen Erfassungsbogen erfasst. Absatz 3 gilt entsprechend. Hierbei sind namentlich Zeiten a) für Pausen b) für den Beginn der Dienstzeit c) für das Ende der Dienstzeit d) für Dienstgänge und e) für das sonstige Entfernen vom Arbeitsplatz festzuhalten. Auch hierbei ist zu berücksichtigen, dass die täglich höchstmögliche Arbeitszeit 10 Stunden beträgt. Die Richtigkeit der Eintragungen wird durch den Fachvorgesetzten oder einen von diesem Beauftragten stichprobenartig kontrolliert. Am Kalendermonatsende sind die Erfassungsbögen nach Sichtvermerk des Fachvorgesetzten in den Einrichtungen abzulegen und zu Kontrollzwecken sechs Monate lang aufzubewahren. Der Leiter der Einrichtung oder dessen Beauftragter
6 überprüft die Richtigkeit der Angaben stichprobenartig. Nach Fristablauf sind sie zu vernichten. (9) Ausnahmen von diesen Regelungen, insbesondere andere oder gar keine Erfassungseinrichtungen oder Befreiungen, bedürfen der Einwilligung des Kanzlers. 9 Missbrauch (1) Der Mitarbeiter ist für die Richtigkeit der durchgeführten Registrierungen bzw. Eintragungen und Korrekturanträge persönlich verantwortlich. (2) Der Missbrauch der durch diese Vereinbarung eingeräumten Rechte und Möglichkeiten stellt eine Dienst- bzw. Arbeitspflichtverletzung dar, welche zur fristlosen Kündigung oder zu dienstrechtlichen Konsequenzen führen kann. 10 Schlussbestimmungen/Inkrafttreten (1) Die vorliegende Dienstvereinbarung ersetzt a) die Dienstvereinbarung über die Einführung der gleitenden Arbeitszeit in der Universitätsverwaltung der Technischen Universität Bergakademie Freiberg in der Fassung vom nebst Ergänzungsvereinbarung vom , b) die Dienstvereinbarung über die Einführung der gleitenden Arbeitszeit für das nichtwissenschaftliche Personal der Technischen Universität Bergakademie Freiberg in der Fassung vom , c) die Dienstvereinbarung über die Einführung der gleitenden Arbeitszeit in der Universitätsbibliothek der Technischen Universität Bergakademie Freiberg in der Fassung vom d) die Dienstvereinbarung über die Freistellung an Geburtstagen von Mitarbeitern der Technischen Universität Bergakademie Freiberg und e) alle weiteren Rundschreiben, Hinweise und Ergänzungen in Bezug auf die gleitende Arbeitszeit an der Technischen Universität Bergakademie Freiberg.
7 (2) Die Dienstvereinbarung tritt mit Wirkung vom in Kraft. Sie gilt für unbestimmte Zeit. Sie kann von jeder Seite mit einer Frist von drei Monaten zum eines Jahres gekündigt werden. Im Falle der Kündigung sind unverzüglich Verhandlungen über eine ersetzende Neuregelung aufzunehmen. Einvernehmliche Änderungen oder die einvernehmliche Außerkraftsetzung der Dienstvereinbarung sind jederzeit möglich. Freiberg, Freiberg, gez. Dr. Handschuh Kanzler gez. Dr. Wagner Vorsitzender des Personalrats
8 Anlage 1 Ausnahmen vom Geltungsbereich ( 2 Abs.1): - Hausmeister - Mitarbeiter im Schichtbetrieb der HP-POX-Anlage - Referentin des Rektors Anlage 2 Mittagspausenrahmen: 1. Nichtwissenschaftl. Personal mit Ausnahme Ziffer 2: Uhr bis Uhr 2. Nichtwissenschaftliches Personal in den Fakultäten: Uhr bis Uhr Anlage 3 1. Regelungen aus dem MuSchG (Fassung der Bekanntmachung vom 20.Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), zuletzt geä. durch Art. 2 Abs. 10 des G vom 5.Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748)): a. Für werdende und stillende Mütter unter 18 Jahren beträgt die täglich zulässige Höchstarbeitszeit 8 Stunden. b. Für werdende und stillende Mütter über 18 Jahren beträgt die täglich zulässige Höchstarbeitszeit 8 1/2 Stunden. 2. Regelungen aus dem JArbSchG (Fassung vom 12.April 1976 (BGBl. I S.965), zuletzt geä. durch Art. 230 der VO vom 31.Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)): a. Für Beschäftigte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt die täglich zulässige Höchstarbeitszeit 8 1/2 Stunden, wobei die wöchentlich zulässige Arbeitszeit von 40 Stunden eingehalten werden muss. b. Wenn in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet wird (Betriebsruhe), so darf die ausfallende Arbeitszeit auf die Werktage von fünf zusammenhängenden Wochen nur dergestalt verteilt werden, dass die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt dieser fünf Wochen 40 Stunden nicht überschreitet. Die tägliche Arbeitszeit darf hierbei 8 1/2 Stunden nicht überschreiten. Anlage 4 Standorte und Erfassungssysteme für die Arbeitszeiterfassung: Hauptgebäude: Bibliothek: Eingang Akademiestraße, Prüferstraße, Nonnengasse Haupteingang Anlage 5 Kernzeitgrenzen: 1. Nichtwissenschaftliches Personal mit Ausnahme Ziffer 2: Montag bis Donnerstag: Uhr bis Uhr Freitag: Uhr bis Uhr 2. Universitätsbibliothek: Montag bis Freitag: Uhr bis Uhr
9 Anlage 6 Rahmenarbeitszeit: 1. Nichtwissenschaftliches Personal mit Ausnahme Ziffer 2: Montag bis Freitag: Uhr bis Uhr 2. Universitätsbibliothek: Montags bis Freitag: Samstag: Uhr bis Uhr Uhr bis Uhr
Gleitzeitordnung. für die Beamtinnen, Beamte und Beschäftigten der Zentralen Verwaltung der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg
Gleitzeitordnung für die Beamtinnen, Beamte und Beschäftigten der Zentralen Verwaltung der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg 1 Inhalt, Grundlage und Geltungsbereich der Gleitzeitordnung (1) Inhalt
Mehr(2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von:
2 (2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von: 1. Beschäftigten, deren Arbeitszeit dienstplanmäßig oder betriebsüblich festgesetzt ist und 2. Beschäftigten,
MehrAmtliche Mitteilungen
Technische Fachhochschule Wildau Amtliche Mitteilungen Nr. 14/2004 10.08.2004 Dienstvereinbarung über die Gestaltung der Arbeitszeit für wissenschaftliche Mitarbeiter an der TFH Wildau Zwischen und der
MehrGleitzeitordnung für die Beschäftigten des ZENTRALBEREICH Neuenheimer Feld (ZNF) der Universität Heidelberg (Stand:16.10.2014)
Gleitzeitordnung für die Beschäftigten des ZENTRALBEREICH Neuenheimer Feld (ZNF) der Universität Heidelberg (Stand:16.10.2014) 1 Inhalt, Grundlage und Geltungsbereich der Gleitzeitordnung (1) Inhalt der
MehrM U S T E R Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten
Anlage zur Rundverfügung G 6/2015 M U S T E R Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten Zwischen dem Evangelisch-lutherischen Kirchenkreis (Dienststelle), vertreten durch den Kirchenkreisvorstand (Dienststellenleitung),
MehrGleitzeit - allgemeine Betriebsvereinbarung
Rechtsservice Arbeit + Soziales Gleitzeit - allgemeine Betriebsvereinbarung Wirtschaftskammer Steiermark Rechtsservice A-8021 Graz, Körblergasse 111 113 Tel. (0316) 601-601, Fax (0316) 601-505 Email: rechtsservice@wkstmk.at
MehrDer Vorrang der betrieblichen Erfordernisse muss hierbei gewahrt bleiben.
Vorwort Die Dienstvereinbarung ermöglicht den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine flexible Organisation ihrer Arbeitszeiten. Diese Flexibilität setzt ein hohes Verantwortungsbewusstsein voraus. Der
MehrUNIVERSITÄT AUGSBURG. Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit
UNIVERSITÄT AUGSBURG Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit Stand 15.11.2014 - 2 - Zwischen der Universität Augsburg, vertreten durch deren Leitung, und dem Personalrat der Universität Augsburg,
MehrDienstvereinbarung. 2. Rahmenzeit Montags bis freitags wird eine tägliche Rahmenzeit wie folgt eingeführt:
Dienstvereinbarung zwischen dem Personalrat und der Behörde für Bildung und Sport über die Verteilung der Arbeitszeit von Hausmeisterinnen, Hausmeistern und Hausmeisterpaaren 1) an Schulen Präambel Vor
MehrDienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung für die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg bei gleitender Arbeitszeit
Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung für die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg bei gleitender Arbeitszeit Gültig für die Hauptbibliothek und die Technisch-naturwissenschaftliche Zweigbibliothek
MehrDienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung an der Pädagogischen Hochschule Heidelberg
Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung an der Pädagogischen Hochschule Heidelberg Aufgrund der Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit
MehrArbeitszeit-, Mehrarbeits-, Überstundenund Zeitzuschlagsbeispiele
01. Juni 2011 Arbeitszeit-, Mehrarbeits-, Überstundenund Zeitzuschlagsbeispiele für Mitarbeiter, die den Anlagen 31, 32 oder 33 zu den Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) des Deutschen Caritasverbandes zugeordnet
Mehr1. Allgemeine Bestimmungen... 2. 2. Arbeitszeit... 2. 3. Schwankungen in der wöchentlichen Arbeitszeit... 3. 4. Überstunden... 3. 5. Überzeit...
1. Allgemeine Bestimmungen... 2 1.1. Geltungsbereich...2 1.2. Sprachregelung...2 2. Arbeitszeit... 2 2.1. Vertrauensarbeitszeit...2 2.2. Wöchentliche Arbeitszeit...2 2.3. Service Zeit...2 2.4. Individuelle
MehrDienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung für die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg bei gleitender Arbeitszeit
Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung für die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg bei gleitender Arbeitszeit Gültig für die Hauptbibliothek und die Technisch-naturwissenschaftliche Zweigbibliothek
MehrPRÄAMBEL. I. Dienstzeit
Verwaltungsanordnung über die Dienstzeit vom 18.12.1996 PRÄAMBEL Aufgrund veränderter Anforderungen organisiert die Hamburger Verwaltung einen tiefgreifenden Modernisierungsprozeß mit dem Ziel, ihre Leistungen
MehrDienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten. Zwischen dem Evangelisch-lutherischen Kirchenkreis Münden, vertreten durch den Kirchenkreisvorstand.
Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten Zwischen dem Evangelisch-lutherischen Kirchenkreis Münden, vertreten durch den Kirchenkreisvorstand (Dienststellenleitung), und der Mitarbeitervertretung im Evangelisch-lutherischen
MehrNr. 1.10/Seite 1. Dienstvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung bei der Gemeinde Bobenheim-Roxheim. Inhaltsverzeichnis
Nr. 1.10/Seite 1 Dienstvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung bei der Gemeinde Bobenheim-Roxheim Inhaltsverzeichnis 1 Ziele und Grundzüge der Arbeitszeitflexibilisierung 2 Geltungsbereich 3 Kernzeiten
Mehr3 4 5 6 Berechnungsbeispiele: Beispiel 1: Verzicht auf 4% des Entgelts/der Besoldung für die Dauer eines Kalenderjahres bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 50% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
MehrDienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung für die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg bei gleitender Arbeitszeit
Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung für die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg bei gleitender Arbeitszeit Gültig für die Hauptbibliothek und die Technisch-naturwissenschaftliche Zweigbibliothek
MehrDienstvereinbarung über Arbeitszeit-Richtlinien der Universität Konstanz (AZR) zuletzt geändert am 15.05.2008
Dienstvereinbarung über Arbeitszeit-Richtlinien der Universität Konstanz (AZR) zuletzt geändert am 15.05.2008 1 Grundsatz: Arbeitszeit mit Gleitzeitregelung (1) An der Universität Konstanz gilt die gleitende
MehrDienstvereinbarung zur Einführung und Anwendung des Internetportals der Universität München
Dienstvereinbarung zur Einführung und Anwendung des Internetportals der Universität München Zur Gewährleistung der schutzwürdigen Belange der Beschäftigten sowie zur Wahrung der berechtigten Interessen
Mehr(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
Lösungen: Fall 1: (1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Fall 2: 13 Verhalten während der Berufsausbildung (BBiG)
MehrNiedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/1480. Beschlussempfehlung
Beschlussempfehlung Ausschuss für Hannover, den 10. März 2000 Verwaltungsreform und öffentliches Dienstrecht Entwurf eines Gesetzes über im Dienstrecht Gesetzentwurf der Landesregierung Drs. 14/1250 Berichterstatter:
MehrAnhang I zur Personalverordnung (PV) Weisungen über die gleitende Arbeitszeit
Anhang I zur Personalverordnung (PV) Weisungen über die gleitende Arbeitszeit Fassung vom 7. August 2014 Inhaltsverzeichnis Artikel Seite Grundsätzliches Art. 1 3 Arbeitszeit Art. 2 3 Überzeit Art. 3 4
MehrUniversität Bremen Vereinbarung über die Arbeitszeit
Universität Bremen Vereinbarung über die Arbeitszeit Präambel: Rektor und Personalrat der Universität schließen gem. 1 der zwischen der Senatskommission für das Personalwesen und dem Gesamtpersonalrat
MehrArbeitszeitverordnung (ArbZVO) Vom 5. Juni 2007 (GVBl. LSA S. 173)
Arbeitszeitverordnung (ArbZVO) Vom 5. Juni 2007 (GVBl. LSA S. 173) Folgende Änderungen wurden berücksichtigt: Verordnung zur Neuregelung des Urlaubsrechts für Beamtinnen und Beamte sowie zur Änderung anderer
MehrDienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit. Zwischen dem Kirchenkreis Leverkusen. und. der Mitarbeitervertretung des Kirchenkreises Leverkusen
Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit Zwischen dem Kirchenkreis Leverkusen und der Mitarbeitervertretung des Kirchenkreises Leverkusen wird gemäß 36 MVG-EKD folgende Dienstvereinbarung über
MehrVereinbarung über die Arbeitszeit
Vereinbarung über die Arbeitszeit Präambel: Rektor und Personalrat der Universität schließen gem. 1 der zwischen der Senatskommission für das Personalwesen und dem Gesamtpersonalrat für das Land und die
MehrDienstvereinbarung über die Arbeitszeit im wissenschaftlichen Dienst
Dienstvereinbarung Nr. 37 Zwischen der Technischen Universität Carolo-Wilhelmina zu Braunschweig, vertreten durch den Präsidenten, und dem Gesamtpersonalrat der Technischen Universität Carolo-Wilhelmina
MehrMusterformulare für Freiwillige QS-Inspektion Arbeits- und Sozialbedingungen (FIAS)
Musterformulare für Freiwillige QS-Inspektion Arbeits- und Sozialbedingungen (FIAS) und Muster: Arbeits- und Ruhezeiten (2.1.11) Hinweis: Die folgende beinhaltet I. Informationen über die gesetzlichen
MehrJahresarbeitszeit: Souveränität! Erfassung?
Jahresarbeitszeit: Souveränität! Erfassung? Dienstvereinbarung zur Führung von Jahresarbeitszeitkonten (DV JAZK) Frank Hüttmann November 2014 Jahresarbeitszeit: Souveränität! Erfassung? Ist mal wieder
MehrBundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005
Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte 1. Unterstellung der Assistenzärztinnen und -ärzte unter das ArG Ab dem 1. Januar 2005 unterstehen
MehrWillkommen zur Personalversammlung der akademischen MitarbeiterInnen
Personalrat akadem. MitarbeiterInnen Willkommen zur Personalversammlung der akademischen MitarbeiterInnen 11.05.2011 13 Uhr 13-027 Agenda 1. Vorstellung des Gremiums 2. Aufgaben und Rechte 3. Gemeinsamer
MehrÄnderungen und Ergänzungen zum. Arbeitsvertragsrecht der bayerischen. (Erz-)Diözesen - ABD -
Nr. 59 Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen - ABD - Beschlüsse der Bayerischen Regional-KODA vom 08.12.2004 und vom 03./04.05.2005 - Regelung über eine ergänzende
MehrAuszug aus den Amtlichen Bekanntmachungen Nr. 19/2012 - Seite 509-513 DIENSTVEREINBARUNG
DIENSTVEREINBARUNG zwischen der Universität Potsdam (Dienststelle), vertreten durch die Kanzlerin Frau Dr. Barbara Obst-Hantel, und dem Personalrat für Mitarbeiter aus Technik und Verwaltung der Universität
MehrArbeitsvertrag. und. Vermögenswirksame Leistungen werden ab in Höhe von gezahlt.
Arbeitsvertrag und (im folgenden ) (im folgenden Arbeitnehmer) Grundlage dieses Arbeitsvertrages sind die gesetzlichen Bestimmungen und die folgenden Vereinbarungen zwischen und Arbeitnehmer. Das Arbeitsverhältnis
MehrFür Arbeiter und Angestellte mit einer unbezahlten Frühstückspause in der Zeit von 09.00 Uhr bis 09.15 Uhr beginnt die Kernzeit um 9.15 Uhr.
Betriebsvereinbarung - Gleitende Arbeitszeit (Classic) der DaimIerChrysler AG 1. Präambel Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (nachfolgend "Mitarbeiter") soll durch die gleitende Arbeitszeit die Möglichkeit
MehrBereitschaftsdienst, Kurzpausenregelung, Anlagen 5a, 5b und 5c zu den AVR
Bereitschaftsdienst, Kurzpausenregelung, Anlagen 5a, 5b und 5c zu den AVR A. Bereitschaftsdienst 1. Die 7 bis 9 der Anlage 5 zu den AVR erhalten folgende Fassung: 7 Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
MehrDienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung für die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg bei gleitender Arbeitszeit
Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung für die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg bei gleitender Arbeitszeit 1. Dienstzeiten Gültig für alle Erlanger Standorte der Universitätsbibliothek
MehrVom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) Abschnitt 1 Mutterschutz und Stillzeit
Mutterschutz- und ElternzeitVO MuSchEltZV 310 Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
MehrArbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift)
Arbeitsvertrag zwischen Frau/Herrn (Name des ärztlichen Arbeitgebers) in und Frau/Herrn in (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift) wird folgender Vertrag geschlossen: 1 (1)
MehrBetriebsvereinbarung über Arbeitszeitkonten
Betriebsvereinbarung über Arbeitszeitkonten zwischen dem Alfried Krupp von Bohlen und Halbach Krankenhaus ggmbh, vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Horst A. Jeschke, Frau Dr. Sabine Kisselbach,
MehrDienstvereinbarung. Arbeitszeitflexibilisierung. zwischen der. Hochschule Furtwangen. und dem. Personalrat der Hochschule Furtwangen
Dienstvereinbarung Arbeitszeitflexibilisierung zwischen der Hochschule Furtwangen und dem Personalrat der Hochschule Furtwangen Dienstvereinbarung Arbeitszeitflexibilisierung V1.01 / 17.12.2007 Seite 2
MehrDienstvereinbarung über die Flexibilisierung der Arbeitszeit bei der Stadt Coburg. vom 29.12.2004
STADT COBURG DV über die Flexibilisierung der Arbeitszeit 10 43 04 Seite 1 Dienstvereinbarung über die Flexibilisierung der Arbeitszeit bei der Stadt Coburg vom 29.12.2004 STADT COBURG DV über die Flexibilisierung
MehrGemeinde Immendingen. Dienstvereinbarung. gleitende Arbeitszeit
Gemeinde Immendingen Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit vom 01. Januar 2012 - 2 - zwischen der Gemeinde Immendingen vertreten durch Herrn Bürgermeister Markus Hugger und dem Personalrat
MehrGEMEINDE BOTTMINGEN. Verordnung über die Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bottminger Bäder
GEMEINDE BOTTMINGEN Verordnung über die Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bottminger Bäder I N H A L T S V E R Z E I C H N I S 4 5 6 7 8 9 0 Seite Geltungsbereich... Arbeitszeitmodell,
MehrDienstvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit für die Beschäftigten der Hochschule Anhalt (FH)
Bernburg Dessau K then Hochschule Anhalt (FH) Hochschule f r angewandte Wissenschaften Dienstvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit für die Beschäftigten der Hochschule Anhalt (FH) Zwischen der Dienststelle
MehrDienstvereinbarung. Zwischen. dem Kanzler der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf. und
Dienstvereinbarung Zwischen dem Kanzler der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf und dem Personalrat für das nichtwissenschaftliche Personal an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf wird gem. 70 (1)
MehrHinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages
Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall
MehrBaden-Württemberg Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der Beamten und Richter des Landes
Baden-Württemberg Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der Beamten und Richter des Landes Änderungen seit 2003 sind gekennzeichnet [durchgestrichen/unterstrichen] Vorspann 1. ABSCHNITT Arbeitszeiten
MehrAnhang 1: Arbeitszeitreglement kantonale Verwaltung
Anhang 1 142.212 Anhang 1: Arbeitszeitreglement kantonale Verwaltung I. Allgemeine Bestimmungen (1.) Art. 1 Geltungsbereich 1 Dieser Anhang gilt für alle Angestellten, die der Personalverordnung unterstellt
MehrREGLEMENT ÜBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT. (vom 10. Juni 2003) DER GEMEINDERAT DER STADT FREIBURG. Gestützt auf:
REGLEMENT ÜBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT (vom 10. Juni 2003) DER GEMEINDERAT DER STADT FREIBURG Gestützt auf: Artikel 60 des Personalreglements (nachstehend: PR) vom 10. März 1998 und dessen Durchführungsbestimmungen
MehrBeschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990. zum. Antrag des Ministerrates vom 6. Juni 1990 (Drucksache Nr.
VOLKSKAMMER der Deutschen Demokratischen Republik 10. Wahlperiode Drucksache Nr. 66 a Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990 zum Antrag des Ministerrates vom 6. Juni
MehrÄrztliche Arbeitszeit. Dr. med. J. Kreienmeyer Vorsitzender des Personalrates für die wissenschaftlich Beschäftigten der UMR
Ärztliche Arbeitszeit Dr. med. J. Kreienmeyer Vorsitzender des Personalrates für die wissenschaftlich Beschäftigten der UMR Rostock, 12. Dezember 2013 Themen 2 Rechtliche Rahmenbedingungen Regelmäßige
MehrDienstvereinbarung Arbeitszeit wissenschaftlicher Dienst. in der Fassung vom 10.02.2016
Dienstvereinbarung zwischen der Georg-August-Universität Göttingen Stiftung Öffentlichen Rechts vertreten durch die Präsidentin und dem Personalrat der Georg-August-Universität Göttingen/ (ohne Universitätsmedizin
MehrVereinbarung. über elektronische Schließanlagen und Zutrittskontrollsysteme. zwischen dem Vorstand und dem Betriebs/Personalrat
Vereinbarung über elektronische Schließanlagen und Zutrittskontrollsysteme bei den XXXXXX XXXXXXXXXXXXXX zwischen dem Vorstand und dem Betriebs/Personalrat Präambel Zwischen dem Vorstand und der Arbeitnehmervertretung
MehrMuster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -
Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Zwischen vertreten durch... (Ausbildender) und Frau/Herrn...
MehrEnde von Vertragsbeziehungen
Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch
MehrREGLEMENT ÜBER DIE JAHRESARBEITSZEIT
1 REGLEMENT ÜBER DIE JAHRESARBEITSZEIT Der Gemeinderat, gestützt auf 53 lit. b der Gemeindeordnung, beschliesst: 1 Geltungsbereich 1 Dieses Reglement gilt für das voll- und teilzeitlich beschäftigte Personal
MehrHANDOUT TECHNISCHE UMSETZUNG DER ELEKTRONISCHEN ZEITERFASSUNG
HANDOUT TECHNISCHE UMSETZUNG DER ELEKTRONISCHEN ZEITERFASSUNG Das Zeiterfassungskonto... 2 Der Zeiterfassungschip... 3 Rollen und Berechtigungen... 4 Persönliches Zeiterfassungskonto der Mitarbeiterinnen/
MehrEntschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen
Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen Auf der Grundlage von 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 i. V. m. 15 Abs. 5 des Sächsischen Architektengesetzes (SächsArchG) vom 28.06.2002 (SächsGVBl. Seite 207)
Mehrzur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung)
ASF 0_06 Verordnung vom 8. Juni 0 Inkrafttreten: 0.0.0 zur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 0 des Gesetzes
Mehr4 / 2011. Universität der Künste Berlin. Anzeiger der Universität der Künste Berlin vom 29. Juli 2011
Universität der Künste Berlin Der Präsident Bildende Kunst Gestaltung Musik Darstellende Kunst 4 / 2011 Anzeiger der Universität der Künste Berlin vom 29. Juli 2011 Inhalt Seite Dienstvereinbarung über
MehrArbeitszeitregelung im Oberkirchenrat ab 1. Oktober 2007
EVANGELISCHER OBERKIRCHENRAT 70012 STUTTGART, 2007-10-26 POSTFACH 10 13 42 Telefon 0711 2149-0 Sachbearbeiterin - Durchwahl Frau Sautter -505 AZ 12.05-2 Nr. 118/5 E-Mail: astrid.sautter@elk-wue.de An die
MehrDienstvereinbarung. zur gleitenden Arbeitszeit an der Universität Regensburg. zwischen dem Personalrat. und dem Kanzler der Universität Regensburg
Dienstvereinbarung zur gleitenden Arbeitszeit an der Universität Regensburg zwischen dem Personalrat und dem Kanzler der Universität Regensburg wird folgende Dienstvereinbarung gemäß Art. 73 i. V. m. Art.
MehrArbeitszeitkonten in AWO-Betrieben gemäß 15 Abs. 1 Satz 2 TV AWO NRW i.v.m. 12 Abs. 10 und 11 TV AWO NRW. Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit
Arbeitszeitkonten in AWO-Betrieben gemäß 15 Abs. 1 Satz 2 TV AWO NRW i.v.m. 12 Abs. 10 und 11 TV AWO NRW Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit Zwang zu Arbeitszeitkonten Durch Betriebsvereinbarung kann ein
MehrQuickInfo Dienstplanerstellungund Dienstplanänderung. Erstellung eines Dienstplan bzw. Arbeitszeitmodell
Erstellung eines Dienstplan bzw. Arbeitszeitmodell Mitarbeiter-Dienstplan Verwaltung von Arbeitszeitmodellen Im Managementportal können Dienstpläne bzw. Arbeitszeitmodelle für die Mitarbeiterinnen und
MehrMuster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) gilt
Anlage 10 Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) gilt Zwischen... vertreten durch... (Ausbildender) und
MehrBeschwerdeverfahren 2.1.2
Beschwerdeverfahren 2.1.2 1. Eingang der Beschwerde Datum: per Fax mündlich per Post per Email Vorgelegt von (freiwillig): vorgelegt am: Unternehmen: Verantwortlicher: 2. Beschwerdeangabe Grund der Beanstandung
MehrDienstvereinbarung über die Einführung der Gleitzeit vom 13. Februar 1997, zuletzt geändert: 1. Dezember 1999
Dienstvereinbarung über die Einführung der Gleitzeit vom 13. Februar 1997, zuletzt geändert: 1. Dezember 1999 Zwischen der Fachhochschule Hannover und dem Personalrat der Fachhochschule Hannover wird auf
MehrReglement über die Arbeitszeit für das Gemeindepersonal
Reglement über die Arbeitszeit für das Gemeindepersonal vom 4. November 05 Inhaltsverzeichnis Präambel.... Allgemeine Bestimmungen... Geltungsbereich... Grundsatz... Definition der Arbeitszeit... 4 Zweck
MehrEntschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen
Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen Auf der Grundlage von 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 i. V. m. 15 Abs. 5 des Sächsischen Architektengesetzes (SächsArchG) vom 28.6.2002 (SächsGVBl. Seite 207)
MehrRichtlinien über die Zeiterfassung bei Teilzeitangestellten vom 29. August 2001 (in Kraft ab 1. Januar 2002) 3.1.12 W
Richtlinien über die Zeiterfassung bei Teilzeitangestellten vom 29. August 2001 (in Kraft ab 1. Januar 2002) G:\Verordnungen-Reglemente\Richtlinien\3_1_12_W_Zeiterfassung_bei_Teilzeitangestellten.doc Version:
MehrHochschule für Musik "Hanns Eisler", vertreten durch die Hochschulleitung
Dienstvereinbarung über die Flexibilisierung der Arbeitszeit zwischen der Hochschule für Musik "Hanns Eisler", vertreten durch die Hochschulleitung und dem Personalrat der Hochschule für Musik "Hanns Eisler"
MehrArbeits- und Ruhezeiten
Arbeits- und Ruhezeiten Dieses Merkblatt richtet sich insbesondere an Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es gibt Auskunft über die wesentlichen Bestimmungen der Arbeits- und Ruhezeiten gemäss dem Arbeitsgesetz.
MehrWir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des
Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)
MehrDienstvereinbarung über die Arbeitszeit
Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit zwischen der Dienststelle der Universität Ulm und dem Personalrat der Universität Ulm 1 Geltungsbereich 2 Regelmäßige Arbeitszeit / Sollarbeitszeit 3 Feststehende
MehrSchichtarbeit - arbeitsrechtliche Grundlagen. Eva-Elisabeth Szymanski, Hans Binder
Schichtarbeit - arbeitsrechtliche Grundlagen Eva-Elisabeth Szymanski, Hans Binder Definition Schichtarbeit Ein Arbeitsplatz wird im Laufe des Tages durch verschiedene Arbeitnehmer/innen besetzt Arbeitszeit
MehrTeilzeitbeschäftigte 209
Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte Erläuterungen zur Teilzeitarbeit Der Gesetzgeber verfolgt seit Ende 2000, in Kraft getreten zum 01.01.2001, mit dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete
Mehr(NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber. und. Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn -
ARBEITSVERTRAG (NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber und Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - wird Folgendes vereinbart: 1. Funktion/Tätigkeit
MehrZusatz-Tarifvertrag. für die in der. DB Zeitarbeit GmbH. beschäftigten Arbeitnehmer. (DB Zeitarbeit-ZusatzTV)
1 Tarifpolitik Zusatz-Tarifvertrag für die in der DB Zeitarbeit GmbH beschäftigten Arbeitnehmer (DB Zeitarbeit-ZusatzTV) Stand nach 3. ÄTV DB Zeitarbeit-ZusatzTV vom 22.12.2011 2 Inhaltsverzeichnis Präambel
MehrVerordnung Arbeitszeiten
Verordnung Arbeitszeiten Gestützt auf den Art. 25ff des geltenden Personalreglements der Gemeinde erlässt der Gemeinderat folgende Verordnung. 1) I Allgemeines Grundsatz Arbeitszeiten Zeiterfassung Art.
MehrGesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern. Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479)
Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479) Frankfurt am Main, den 13. Mai 2015 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz regelt die Arbeitszeit von selbständigen
MehrDienstvereinbarung. über die gleitende Arbeitszeit für das nichtwissenschaftliche Personal der Universität Bayreuth
Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit für das nichtwissenschaftliche Personal der Universität Bayreuth Diese Vereinbarung beruht auf der Verordnung über die Arbeitszeit für den Bayerischen
MehrAufgabenorientierte variable Arbeitszeit. Konzernleitung
Aufgabenorientierte variable Arbeitszeit Konzernleitung Ziele einer aufgabenorientierten variablen Arbeitszeit Konzernleitung weitere Arbeitszeitverkürzungen auffangen Betriebsnutzungszeiten sichern bzw.
MehrZwischen. ... vertreten durch... (Ausbildender) Frau/Herrn... Anschrift:... (Auszubildende/r) geboren am:...
Anlage 9 Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in den Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) gilt Zwischen vertreten
Mehrüber die Regelung der Arbeitszeit für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Evangelischen Kirchenkreisverbandes Schlesische Oberlausitz
Dienstvereinbarung zwischen dem Evangelischen Kirchenkreisverband Schlesische Oberlausitz und der Gemeinsamen Mitarbeitervertretung SOL im Evangelischen Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz und im Evangelischen
MehrMICHAEL ROLL STIFTUNG Satzung. in der Fassung vom 4.7.2011
MICHAEL ROLL STIFTUNG Satzung in der Fassung vom 4.7.2011 1 Name, Rechtsstand Die Stiftung führt den Namen Michael Roll Stiftung. Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung und wird von der Tabaluga Kinderstiftung,
MehrSächsische Arbeitszeitverordnung - SächsAZVO. Bekanntmachung. der Neufassung der Sächsischen Arbeitszeitverordnung 1. Vom 28.
Bekanntmachung der Neufassung der Sächsischen Arbeitszeitverordnung 1 Vom 28. Januar 2008 Aufgrund von Artikel 3 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Arbeitszeitverordnung
MehrSchritt für Schritt zur Krankenstandsstatistik
Schritt für Schritt zur Krankenstandsstatistik Eine Anleitung zur Nutzung der Excel-Tabellen zur Erhebung des Krankenstands. Entwickelt durch: Kooperationsprojekt Arbeitsschutz in der ambulanten Pflege
MehrANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST.
Verfall Urlaub: Übertragung & ANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST. In diesem kurz & knapp wird die Übertragung des gesetzlichen Erholungsurlaubes
MehrMuster für den Abschluss eines Anstellungsvertrages als Ärztin/Arzt (Praxisarzt) bei einem Praxisinhaber
Muster für den Abschluss eines Anstellungsvertrages als Ärztin/Arzt (Praxisarzt) bei einem Praxisinhaber Anstellungsvertrag Zwischen Herrn/Frau (Praxisinhaber) Praxisanschrift und Herrn/Frau (Praxisarzt)
MehrKirchengesetz über den Einsatz von Informationstechnologie (IT) in der kirchlichen Verwaltung (IT-Gesetz EKvW ITG )
IT-Gesetz EKvW ITG 858 Kirchengesetz über den Einsatz von Informationstechnologie (IT) in der kirchlichen Verwaltung (IT-Gesetz EKvW ITG ) Vom 17. November 2006 (KABl. 2006 S. 292) Inhaltsübersicht 1 1
Mehr2 Erfassung der An- und Abwesenheitszeiten
1 Geltungsbereich (1) Diese Betriebsvereinbarung gilt grundsätzlich für alle Mitarbeiter/innen der Landesgeschäftsstelle einschließlich Bildungsinstitut (BI) und Informations- und Technologiecenter (ITC)
MehrAnlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer
MehrDienstvereinbarung über die Durchführung der flexiblen Arbeitszeit. zwischen der Fachhochschule Trier vertreten durch den Präsidenten.
Dienstvereinbarung über die Durchführung der flexiblen Arbeitszeit zwischen der Fachhochschule Trier vertreten durch den Präsidenten und dem Gesamtpersonalrat der Fachhochschule Trier vertreten durch den
MehrII. Arbeitsrechtlicher Teil
1 Arbeitsrechtlicher Teil 1 Geltungsbereich 1Diese Dienstordnung Teil II gilt für Pastoralreferentinnen/Pastoralreferenten nachfolgend Beschäftigte genannt, die von den diözesanen Ordnungen für Pastoralreferenten
MehrVereinbarung über die gleitende Arbeitszeit (DV Gleitzeit)
Zwischen der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften im folgenden BBAW genannt und dem Personalrat der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften im folgenden PR/BBAW genannt wird
Mehrauf Frauen und Männer in gleicher Weise bezogen. 1 Alle maskulinen Bezeichnungen von Personen und Funktionsträgern in dieser Satzung sind
Fachprüfungsordnung für das Aufbaustudium Informatik an der Technischen Universität München 1 Vom 07.08.1996 Aufgrund des Art. 6 i.v.m. Art. 81 Absatz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erläßt
MehrHAUPTSATZUNG. der Ortsgemeinde Merxheim. vom 22.09.2010
HAUPTSATZUNG der Ortsgemeinde Merxheim vom 22.09.2010 Der Ortsgemeinderat hat auf Grund der 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO),
Mehr