Evaluation des Behindertengleichstellungsgesetzes Ergebnisse und Handlungsempfehlungen. BGG im Dialog, , BMAS

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1 Evaluation des Behindertengleichstellungsgesetzes Ergebnisse und Handlungsempfehlungen BGG im Dialog, , BMAS Prof. Dr. Felix Welti Universität Kassel, FB Humanwissenschaften, Institut für Sozialwesen

2 I. Ergebnisse II. Handlungsempfehlungen 1. Implementation des geltenden Rechts 2. Weiterentwicklung des geltenden Rechts 16. September

3 I. Ergebnisse: Bekanntheit und Implementation Das BGG ist noch nicht hinreichend bekannt. Es wird überwiegend positiv eingeschätzt. Es kommt stark auf engagierte Personen an. Barrieren der Bekanntheit und Implementation sind fehlende Ressourcen und ungeklärte Verantwortlichkeiten. 16. September

4 I. Ergebnisse: Behinderungsbegriff Das Behinderungsverständnis in Behörden ist noch stark vom Schwerbehindertenrecht und Leistungsrecht geprägt und daher wenig am sozialen Kontext orientiert. 3 BGG kann zwar im Sinne von Art. 1 Satz 2 UN-BRK verstanden werden, das geschieht aber oft nicht. 16. September

5 I. Ergebnisse: Verschiedene Behinderungen Geistig und seelisch behinderte Menschen sowie hör- und sprachbehinderte Menschen sind bisher bei der Umsetzung des BGG weniger beachtet worden. Sie können zwar in die allgemeinen Begriffe einbezogen werden, sind aber bei ihrer Konkretisierung nicht immer beachtet worden (z. B. Verordnung über barrierefreie Dokumente). 16. September

6 I. Ergebnisse: Mehrfachdiskriminierung/Geschlechter Besondere Belange behinderter Frauen werden vor allem in ihrer Gefährdung für Belästigung und Gewalt gesehen. Es fehlt bislang an ausdrücklichen Schutzpflichten im BGG. Es fehlen Regelungen zur Mehrfachdiskriminierung im BGG. 16. September

7 I. Ergebnisse: Zielvereinbarungen Zielvereinbarungen waren nicht erfolgreich. Sie werden für freiwillig gehalten. Sie sind nicht mit den zivilrechtlichen Benachteiligungsverboten (AGG) verknüpft. 16. September

8 I. Ergebnisse: Verbandsklagen Verbandsklagen waren nicht erfolgreich. Es fehlen Ressourcen, die Erfolgsaussichten werden als unsicher eingeschätzt. Es fehlen niedrigschwellige Konfliktlösungen. 16. September

9 I. Ergebnisse: Schwerbehindertenvertretungen Schwerbehindertenvertretungen haben in Behörden eine wichtige Rolle bei der Umsetzung des BGG. Es gibt Überschneidungen zwischen den Regelungen für behinderte Beschäftigte und behinderte Nutzer. Es fehlt an klaren Regelungen für diese Verknüpfung. 16. September

10 I. Ergebnisse: Verbände behinderter Menschen Verbände behinderter Menschen kennen und schätzen das BGG. Es hat in ihrer Alltagspraxis keine Priorität. Ihnen fehlen Ressourcen. 16. September

11 I. Ergebnisse: Die Bundesbeauftragte Die Beauftragte wird in hohem Maße als mitverantwortlich für das BGG gesehen. Die operative und rechtliche Mitverantwortung ist noch nicht klar geregelt. 16. September

12 II.1. Implementation im Behördenbereich Aufsichtsbehörden müssen BGG bekannt machen und seine Einhaltung einfordern. In der internen Organisation muss die Verantwortlichkeit klar zugeordnet werden. Die Zusammenarbeit mit den Verbänden muss institutionalisiert werden. Die Bewusstseinsbildung für Behördenbeschäftigte muss intensiviert werden. 16. September

13 II.1. Implementation bei den Verbänden Die Bewusstseinsbildung für behinderte Menschen und ihre Verbände muss intensiviert werden. Die Verbände behinderter Menschen sollten stärker kooperieren, um ihre Möglichkeiten nach dem BGG zu nutzen. Auch nicht behinderungsspezifische Verbände müssen stärker einbezogen werden, um Bewusstsein zu schaffen. 16. September

14 II.1. Professionelle Bewusstseinsbildung Die Bewusstseinsbildung für die Personen im Rechtssystem (Richterinnen und Richter, Anwaltschaft) muss intensiviert werden. Benachteiligungsschutz und Barrierefreiheit müssen Gegenstand der Aus- und Weiterbildung, Forschung und Lehre werden, namentlich für Behörden, Gesundheitswesen, Architektur und Planung. 16. September

15 II.1. Allgemeine Bewusstseinsbildung Die Bevölkerung insgesamt und behinderte Menschen müssen über Inhalt des BGG informiert werden. Die Sozialleistungsträger können und müssen das nach 13 SGB I tun. 16. September

16 II.1. Bereitstellung von Fachkompetenz Soziale, medizinische, technische und rechtliche Fachkompetenz soll in einer Agentur zur Verfügung gestellt werden. Diese sollte Verbände, Behörden und Unternehmen unterstützen. Sie sollte als unabhängige Stiftung oder Anstalt errichtet werden und eng mit bestehenden Stellen verknüpft werden. 16. September

17 II.2. Anwendungsbereich ( 7 BGG) Der Anwendungsbereich ist zu erweitern und präzisieren. Das BGG sollte umfassend für Landesbehörden gelten, soweit sie bundesrechtliche Leistungen ausführen. Der Deutsche Bundestag, die Gerichte und beliehene Private sollten einbezogen werden. 16. September

18 II.2. Behinderungsbegriff ( 3 BGG) Der Behinderungsbegriff sollte entsprechend der UN-BRK angepasst werden. Vorbild: 3 Abs. 1 BbgBGG. 16. September

19 II.2. Benachteiligungsverbot ( 7 BGG) Das Benachteiligungsverbot in 7 BGG sollte an Art. 5 UN-BRK angepasst und explizit auf das Gebot angemessener Vorkehrungen erweitert werden. AGG und BGG sollten abgestimmt werden. Das Benachteiligungsverbot im BGG ist entsprechend 7 AGG auf das Verbot von und Schutzgebot gegen Belästigungen zu erstrecken. Das Verbot mehrfacher Benachteiligung ist in BGG und AGG einheitlich zu fassen. 16. September

20 II.2. Benachteiligungsverbot im Zivilrecht Der zivilrechtliche Benachteiligungsschutz sollte im AGG konzentriert werden ( 5 BGG/ 19 ff. AGG) Dazu gehören auch die Zielvereinbarungen. Nichtabschluss oder Verletzung einer Zielvereinbarung können Indiz für eine Diskriminierung sein ( 22 AGG). 16. September

21 II.2. Pflichten zur Barrierefreiheit Entsprechend Art. 9 UN-BRK muss die Verpflichtung öffentlicher Stellen die Feststellung und Beseitigung aller Zugangshindernisse umfassen. Dazu werden Stufenpläne benötigt. Vorschlag: Aufstellung der Pläne bis ; Umsetzung bis September

22 II.2. Pflichten zur Barrierefreiheit Barrierefreiheit für Menschen mit Lernschwierigkeiten ist in allen Verordnungen zum BGG zu regeln. Die Barrierefreiheit des E-Government ist zu sichern. Bund und Länder sollten ihre Standards vereinheitlichen, insbesondere im Bereich der BITV September

23 II.2. Pflichten zur Barrierefreiheit Pflichten zur Barrierefreiheit sollten untergesetzlich bereichsspezifisch unter Beteiligung der Verbände konkretisiert werden. Im Sozialrecht betrifft dies Richtlinien des G-BA, Kollektivverträge, Satzungen. Die Integrationsvereinbarungen ( 83 SGB IX) könnten zu dreiseitigen Verträgen erweitert werden. Die SBV sollte offiziell ein Mandat für Fragen der Barrierefreiheit bekommen. 16. September

24 II.2. Schlichtungsverfahren Für Streitigkeiten über Pflichten zur Barrierefreiheit wird ein niedrigschwelliges Schlichtungsverfahren gebraucht. Es könnte im öffentlichen Recht der Behindertenbeauftragten, im Zivilrecht der Antidiskriminierungsstelle zugeordnet werden. 16. September

25 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 16. September

26 Kontakt Prof. Dr. iur. Felix Welti

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