Einkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

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1 I. Allgemeines Als Vertragsbestandteile gelten in der nachstehenden Rangfolge: (1) Das Auftragsschreiben und die gültigen Leistungsverzeichnisse des Auftraggebers, wie z.b. die Technischen Lieferbedingungen, Güterrichtlinien, besondere Bedingungen für die Herstellung, Lieferung und Güteprüfung, Musterstücke, soweit sie Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen waren, dem Auftragsschreiben beigefügt waren oder von den Vertragsparteien einvernehmlich zu Vertragsbestandteilen erklärt wurden. (2) Diese Einkaufs Liefer- und Zahlungsbedingungen der HWK Dresden, (3) Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen Teil B der Verdingungsordnung für Leistungen (ausgenommen Bauleistungen) VOL/B, in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers sind ausgeschlossen. Mündliche Absprachen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Inhalt des Vertrages Dritten nur mitzuteilen, wenn und soweit es für die Erfüllung des Vertrages notwendig ist. II. Art und Umfang der Leistung Art und Umfang der Leistung des Auftragnehmers werden durch die in Nr. I aufgeführten Vertragsbestandteile geregelt. Teillieferungen sind nur dann zugelassen, wenn sie ausdrücklich vereinbart worden sind. Zur Leistung des Auftragnehmers gehören auch die erforderlichen technischen Unterlagen wie Betriebs-, Bedienungs- und Gebrauchsanweisungen. Die von den Vertragsparteien einander überlassenen Ausführungsunterlagen ( 3 VOL/B) sind auf Verlangen zurückzugeben. III. Erfüllungsort und Empfänger Erfüllungsort und Empfänger werden im Leistungsverzeichnis zum Auftrag festgelegt. IV. Frist für Lieferungen und Leistungen Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Lieferungen und Leistungen durch den Auftragnehmer innerhalb eines Monats nach Zugang des/der Zuschlages / Auftragsbestätigung zu erbringen. V. Verpackung (1) Die Packmittel müssen der Art und dem Gewicht der Ware, der jeweiligen Versandart sowie dem Beförderungsweg entsprechen. Seite 1 von 5

2 (2) Die Kosten der Verpackung einschließlich der Mieten für Bahnbehälter oder ähnliche Behältnisse trägt der Auftragnehmer, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. (3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet Verpackungen, im Sinne der Verpackungsordnung in der jeweils gültigen Fassung, auf eigene Kosten, vom Ort der Übergabe der Leistung an den Empfänger zurückzunehmen. Es sei denn, der jeweilige Empfänger der Leistung verlangt die Übergabe von gelieferten Waren in der Verpackung. (4) Trägt der Auftraggeber die Kosten der Verpackung, so geht das Eigentum mit Ablieferung auf ihn über. VI. Transport, Transportkosten, Transportgefahr (1) Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, hat der Auftragnehmer die Lieferung oder Leistung frei Verbrauchsstellen (Nr. III) zu erbringen. (2) Die Transportgefahr trägt der Auftragnehmer bis zur Übergabe der Lieferung oder Leistung an den Empfänger. (3) Soll der Transport auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers durchgeführt werden, so kann der Auftraggeber verlangen, dass der Auftragnehmer die Durchführung des Transportes veranlasst. Der Auftragnehmer hat die Transportkosten bis zum Empfänger zu verauslagen und dem Auftraggeber für jeden Auftrag gesondert mit Warenrechnung in Rechnung zu stellen und zu belegen. Es sind die wirtschaftlichsten Beförderungsarten und Beförderungswege zu wählen. Andernfalls trägt der Auftragnehmer die Mehrkosten. Nebenkosten irgendwelcher Art, z. B. Versicherungsgebühren, Rollgelder, Standgelder, Anschlussgebühren sind mit dem Vertragspreis abgegolten. VII. Lieferscheine (1) Bei Lieferung an die Verbrauchsstellen hat der Auftragnehmer über jede Lieferung einen Lieferschein in zweifacher Ausfertigung zu übergeben. Den Empfang von Lieferungen hat sich der Auftragnehmer auf einem Lieferschein bescheinigen zu lassen. (2) Mit dem Einreichen der Rechnung ist ein bestätigter Lieferschein beizufügen. Verzögert der Empfänger die Rückgabe des quittierten Lieferscheines, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Rechnung auch ohne den Lieferschein, jedoch stattdessen mit den Versandpapieren einzureichen. VIII. Güteprüfung (1) Im Rahmen der Qualitätssicherung muss der Auftragnehmer die Leistung auf vertragsgemäße Beschaffenheit prüfen. (2) Der Auftraggeber ist berechtigt, sich durch eigenes Personal oder andere Beauftragte von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung während der laufenden Produktion und einem gegebenenfalls vorhandenen Qualitätssicherungssystem zu unterrichten, in die Ausführungs- und Prüfungsunterlagen Einsicht zu nehmen und alle sonstigen erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Seite 2 von 5

3 (3) Der Auftraggeber hat das Recht, zu liefernde Waren beim Auftragnehmer oder am Erfüllungsort einer Prüfung im Hinblick aus vertragsgemäße Herstellung und Beschaffenheit zu unterziehen. Der Auftraggeber ist weiterhin berechtigt, besondere Prüfungen durch öffentliche oder öffentlich anerkannte Fachinstitute vornehmen zu lassen. (4) Der Auftragnehmer trägt die Kosten der für die Güteprüfung notwendigen chemischen und technischen Untersuchungen, wenn diese nicht den Prüfenden mit eigenen Mitteln durchgeführt werden können. Der Auftragnehmer hat werkseigene Prüfeinrichtungen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Abgelehnte Stücke darf der Auftragnehmer, soweit es dem Auftraggeber zumutbar ist, nachbessern. Etwaige Kosten sind durch den Auftragnehmer zu tragen. (5) Wird eine Güteprüfung durch den Auftraggeber nicht durchgeführt, hat er das Recht, ein Qualitätsprüfzertifikat nach der jeweils gültigen DIN zu verlangen. (6) Bei Zulieferverträgen hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers dafür zu sorgen, dass dem Auftraggeber die gleichen Güteprüfrechte wie ihm gegenüber eingeräumt werden. IX. Gewährleistungsfristen (1) Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, soweit das Gesetz nicht zwingend eine längere Frist vorschreibt oder etwas anderes vereinbart ist. (2) Der Lauf der Gewährleistungsfrist wird durch solche Zeiten, in denen ein gelieferter Gegenstand aus Anlass eines Gewährleistungsfalles nicht genutzt werden kann gehemmt. Die Hemmung des Fristablaufes beginnt mit dem Tage, an dem der Mangel dem Auftragnehmer angezeigt wird und endet mit dem Tage der Übergabe des instand gesetzten Gegenstandes oder der Ersatzteile an den Auftraggeber. (3) Der Auftragnehmer übernimmt für die zu liefernden Gegenstände und deren Ersatzteile eine Nachlieferungsverpflichtung von mindestens 5 Jahren. (4) Gewährleistungsansprüche werden durch vorbehaltlos auf Güte geprüfte und empfangene Lieferungen und Leistungen oder Ersatzleistungen nicht aufgehoben. Die endgültige Abnahme findet, auch wenn ein von den gesetzlichen Vorschriften abweichender Zeitpunkt des Gefahrenüberganges vereinbart worden ist, erst bei der Empfangsstelle statt. Alle hier sichtbar werdenden Mängel können noch geltend gemacht werden. X. Rechte Dritter, Vertragsstrafe (1) Soweit nicht einzelvertraglich etwas anderes vereinbart ist, hat der Auftragnehmer für alle Nachteile aufzukommen, die hinsichtlich der von ihm auszuführenden Leistung infolge der Verletzung gewerblicher Schutzrechte für den Auftraggeber entstehen. Diese Verpflichtung entfällt nicht deshalb, weil zur Ausführung der Leistung Zeichnungen, Normblätter oder andere Fertigungsunterlagen vom Auftraggeber beigestellt worden sind. (2) Gerät der Auftragnehmer mit seiner Leistung ganz oder teilweise in Verzug, so hat er an den Auftraggeber eine Vertragsstrafe zu zahlen. Diese beträgt für jede vollendete Woche des Verzuges 0,5%, jedoch insgesamt höchstens 5% der Gesamtauftragssumme (ausschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer). Seite 3 von 5

4 XI. Einreichung und Zahlung der Rechnung (1) Der Auftragnehmer hat für jeden Auftrag eine Rechnung einzureichen. Der Rechnung ist ein Lieferschein mit Empfangsbescheinigung beizufügen. Rechnungen ohne die erforderlichen Anlagen werden nicht beglichen. (2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, begleicht der Auftraggeber die Rechnung spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang. Als Tag der Zahlung auch im Zusammenhang mit Skontoabzügen gilt: Bei Überweisung oder Auszahlung von einem Konto des Auftraggebers, der Tag der Hingabe oder Absendung des Auftrages an das Geldinstitut. (3) Vertraglich vereinbarte oder in den Rechnungen angebotene Skonti werden in Anspruch genommen. Die Skontofrist beginnt, sobald die Rechnung mit den vorgeschriebenen Anlagen beim Auftraggeber eingegangen ist. Die Skontofrist beträgt mindestens 14 Tage. Geben die gelieferten Gegenstände oder die Rechnungen Anlass zu Beanstandungen, dann beginnt die Skontofrist erst nach Behebung der Mängel bzw. mit dem Tag des Eingangs der neuen und einwandfreien Lieferung oder der berichtigten Rechnung beim Auftraggeber. (4) Erfüllungsort für die Zahlung ist der Sitz der für den Auftraggeber zuständigen Kasse. (5) Eine Vereinbarung des Auftragnehmers mit einem Dritten über die Abtretung einer Forderung gegen den Auftraggeber bedarf der Zustimmung des Auftraggebers. XII. Gewährung von Vorteilen (1) Der Auftraggeber ist berechtigt von dem Vertrag fristlos zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer Personen, die für den Auftraggeber mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, oder ihnen nahe stehende Personen, wozu insbesondere Angehörige im Sinne des 52 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB) zählen, Geschenke oder sonstige Vorteile, unmittelbar oder mittelbar anbietet, verspricht oder gewährt. Solche Handlungen des Auftragnehmers stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder mit seinem Wissen und Willen für ihn tätig sind. (2) Unter Vorteil im Sinne von (1) ist der Vorteilsbegriff des 331 StGB zu verstehen. Nicht zu den Vorteilen gehört die Zuwendung der Geschäftswerbung dienender Gegenstände, die ohne erheblichen Wert sind oder Leistungen wie sie im redlichen Geschäftsverkehr mit öffentlichen Auftraggebern den Gepflogenheiten eines ordentlichen Kaufmannes entsprechen. (3) Tritt der Auftraggeber nach diesen Bestimmungen vom Vertrag zurück, so hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber allen Schaden zu ersetzen, der unmittelbar oder mittelbar durch die fristlose Kündigung oder den Rücktritt vom Vertrag entsteht. Andere Ansprüche, als die Vergütung nicht zurückgegebener Lieferungen, stehen dem Auftragnehmer auf Grund des Rücktritts oder einer Kündigung nicht zu. XIII. Preisabsprachen Hat der Auftragnehmer sich in Bezug auf die Vergabe an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beteiligt, insbesondere eine Vereinbarung mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung sowie über die Festlegung der Empfehlung von Preisen getroffen, so ist der Auftraggeber zur fristlosen Kündigung oder zum Rücktritt vom Vertrag mit den sich Seite 4 von 5

5 aus Ziffer XII Absatz 3 ergebenden Folgen berechtigt. Der Auftragnehmer kann von weiteren öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen werden. XIV. Lösung des Vertragsverhältnisses durch den Auftraggeber (1) Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn im Wege der Zwangsvollstreckung die Forderung des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber gepfändet wird oder wenn der Auftragnehmer durch Abtreten der Forderung erhaltene Geldmittel nicht zur Auftragserfüllung verwendet. (2) Der Auftraggeber kann auch dann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen oder ohne Friststellung zurücktreten, wenn: a) der Auftragnehmer eine ihm besonders auferlegte Verpflichtung zur Geheimhaltung von Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag bekannt geworden sind, verletzt oder; b) für die Serienfertigung hergestellte Muster verworfen werden und der Auftragnehmer eine Frist, die ihm der Auftraggeber unter Androhung der Lösung des Vertrages setzt, verstreichen lässt, ohne vertragsgemäße Muster vorzulegen. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Partner werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am besten entspricht. Seite 5 von 5

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