Dienstvereinbarung Nr. 36

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1 Dienstvereinbarung Nr. 36 Zwischen der Technischen Universität Carolo-Wilhelmina zu Braunschweig, vertreten durch den Präsidenten, und dem Gesamtpersonalrat der Technischen Universität Carolo-Wilhelmina zu Braunschweig, vertreten durch den Vorsitzenden, wird gemäß 78 i. V. m. 66 Abs. 1 Nr. 1 NPersVG folgende Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelungen an der Technischen Universität Carolo-Wilhelmina zu Braunschweig geschlossen: Präambel Diese Dienstvereinbarung zur Arbeitszeit soll dazu beitragen, den Anforderungen an einen modernen Universitätsbetrieb durch eine stärkere Flexibilisierung der Arbeitszeit gerecht zu werden und dadurch einen wesentlichen Beitrag zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu leisten. Diesem Zuwachs an Flexibilität steht ein Zuwachs an Verantwortung der Einzelnen, aber auch der Vorgesetzten gegenüber, denn die Möglichkeiten einer flexiblen Arbeitszeitgestaltung finden dort ihre Grenzen, wo die Dienstleistungsqualität der Einrichtungen der TU Braunschweig oder die Arbeitsabläufe innerhalb und außerhalb der Einrichtungen beeinträchtigt werden. Abschnitt I Allgemeines 1 Grundlagen Grundlage für diese Dienstvereinbarung sind die Vereinbarung über die Grundsätze für die gleitende Arbeitszeit in der niedersächsischen Landesverwaltung (Gleitzeitvereinbarung) in der Fassung der Neubekanntmachung vom (Nds. MBl. S. 196 ff.) und die

2 2 Arbeitszeitregelungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sowie die landesrechtlichen Vorgaben zur Arbeitszeit im Beamtenbereich. 2 Geltungsbereich Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung (MTV), die Beschäftigte im Sinne des 4 Abs. 1 des NPersVG an der Technischen Universität Braunschweig sind, mit folgenden Ausnahmen: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Instituts für Baustoffe (ibmb), für die die Dienstvereinbarung Nr. 23 Gemeinsame Arbeitszeitregelung ibmb/mpa Anwendung findet Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter den Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) fallen Mitglieder des Präsidiums, soweit sie der Statusgruppe der Mitarbeiter in Technik und Verwaltung zuzuordnen sind. 3 Arbeitsschutzbestimmungen (1) Arbeitsschutzbestimmungen, insbesondere die Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Nds.ArbZVO), Arbeitszeitgesetz (ArbZG), Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), Mutterschutzgesetz (MuSchG), Sozialgesetzbuch IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX), und das Niedersächsische Gleichberechtigungsgesetz (NGG) sowie das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bleiben von dieser Dienstvereinbarung unberührt. (2) Die Einrichtungen der Technischen Universität Braunschweig und die Beschäftigten sind aufgefordert, diese Bestimmungen zu beachten. Auf die Einhaltung der gesetzlich oder tariflich festgelegten Arbeitszeit haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Vorgesetzten zu achten. 4 Regelmäßige Arbeitszeit - Mehrarbeits-/Überstunden (1) Als allgemein geltender Rahmen der Arbeitszeit wird die Zeit von 6.00 Uhr bis Uhr festgelegt.

3 3 (2) Die durchschnittliche werktägliche Arbeitszeit der Arbeitsnehmerinnen und Arbeitnehmer darf 8 Stunden nicht überschreiten. An einzelnen Tagen kann bis zu 10 Stunden gearbeitet werden, wenn innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Länger als 10 Stunden darf an einem Tag nur in den außergewöhnlichen Fällen nach 14 ArbZG gearbeitet werden; die jeweilige Ausnahme zeichnen die Vorgesetzten auf dem monatlichen Zeitnachweis ab. Länger als 12 Stunden darf nicht gearbeitet werden. Für Beamtinnen und Beamte findet 4 Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Nds. ArbZVO) Anwendung; länger als 10 Stunden täglich soll nicht, länger als 12 Stunden darf nicht gearbeitet werden. Arbeitszeiten die außerhalb des allgemeinen Arbeitszeitrahmens nach Uhr geleistet werden, dürfen nur angerechnet werden, wenn von der bzw. dem Vorgesetzten eine Begründung schriftlich dokumentiert wird. (3) Bei Mitarbeiterinnen, die unter das MuSchG und Beschäftigten, die unter das JArbSchG fallen, darf die tägliche Arbeitszeit grundsätzlich 8,5 Stunden nicht übersteigen. (4) Mehrarbeitsstunden für Teilzeitbeschäftigte oder Überstunden bei Vollzeitbeschäftigten können nur entstehen, wenn sie vom Arbeitgeber angeordnet und von den Beschäftigten nachgewiesen werden. Vorgesetzte und Beschäftigte haben dafür Sorge zu tragen, dass rechtzeitig vor der Ausübung von Mehrarbeits- und Überstunden entsprechende Anträge auf Genehmigung der Abteilung 12 zugeleitet werden. Angeordnete Mehrarbeits- oder Überstunden können durch Freizeit ausgeglichen oder ausnahmsweise durch Entgelt vergütet werden. (5) Mehrzeiten infolge angeordneter Mehrarbeit oder Überstunden nach Absatz 4 sind von entstehendem Zeitguthaben im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit gesondert auszuweisen. 5 Pausen (1) Pausen zählen nicht zur Arbeitszeit. Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden ist die Arbeit durch Ruhepausen von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Beträgt die tägliche Arbeitszeit mehr als neun Stunden ist die Arbeit um mindestens 45 Minuten zu unterbrechen. Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht ohne Ruhepause arbeiten. Für Beamtinnen und Beamte gilt: Eine zeitliche Verschiebung ist nur aus dringenden dienstlichen Gründen zulässig. (2) Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestpause von 30 bzw. 45 Minuten gilt auch dann nicht als Arbeitszeit, wenn sie nicht in Anspruch genommen wird.

4 4 6 Arbeitszeitmodelle und Definitionen (1) Diese Dienstvereinbarung ermöglicht orientiert an den dienstlichen Erfordernissen der verschiedenen Einrichtungen der Hochschule folgende Regelungen der Arbeitszeitgestaltung: Feste Arbeitszeiten in bestimmten Bereichen (z. B. Hausmeister- und Reinigungsdienste) Gleitzeitregelungen mit festgelegten Kernzeiten Gleitzeitregelungen mit festgelegten Funktionszeiten Kombination der Arbeitsmodelle. (2) Sind nach den dienstlichen Erfordernissen feste Arbeitszeiten vorzusehen, so sind der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit incl. der Pausenzeiten festgelegt. (3) Bei Festlegung von Gleitzeit können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter innerhalb eines festgelegten Gleitzeitrahmens Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und die Lage der Pausen unter Beachtung festgelegter Kernzeiten und unter Beachtung der dienstlichen Erfordernisse selbst bestimmen. (4) Die Festlegung von Funktionszeiten sichert die Servicezeiten der Einrichtungen. Funktionszeiten sollen mindestens die Kernzeiten abdecken. Im Unterschied zur Gleitzeit mit festgelegten Kernzeiten bedeutet dies, dass Arbeitsbeginn und Arbeitsende der einzelnen Mitarbeiterin oder des einzelnen Mitarbeiters auch innerhalb der Funktionszeiten variabel sind. Sind Funktionszeiten vorgesehen, ist es nicht erforderlich, dass während der Funktionszeit sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Organisationseinheit anwesend sind. Die ständige Funktionsbereitschaft ist hierbei bedarfsgerecht, eigenverantwortlich und gleichberechtigt sicherzustellen. Teams und Gruppen mit jeweils gemeinsamen Arbeitsaufgaben regeln dabei untereinander und zusammen mit der oder dem Vorgesetzten die notwendigen Anwesenheiten, mit der die Dienstleistungsqualität gewährleistet wird. Sind in Organisationseinheiten oder in deren Teilbereichen mit wenigen Beschäftigten Teamabsprachen kaum möglich, führen die festgelegten Service- und Öffnungszeiten innerhalb der Funktionszeit ggf. zu einer Anwesenheitsverpflichtung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Abschnitt II Feste Arbeitszeit 7 Festlegung von festen Arbeitszeiten auf Dauer Für die in der Anlage 1 zu dieser Dienstvereinbarung aufgeführten Beschäftigten der Zentralverwaltung gelten die dort aufgeführten festen Arbeitszeiten. Änderungen in der Festlegung von festen Arbeitszeiten bedürfen der Zustimmung der zuständigen Personalvertretung.

5 5 8 Festlegung von festen Arbeitszeiten nach dienstlichem Erfordernis Soweit aus dienstlichen Gründen erforderlich können durch die Leitung der Einrichtungen zeitlich befristet (z. B. zur Betreuung studentischer Praktika) feste Arbeitszeiten vorgesehen werden. Die Festlegung von zeitlich befristeten festen Arbeitszeiten ist rechtzeitig entsprechend den dienstlichen Erfordernissen durch die Leitung der Einrichtungen allen betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bekannt zu geben. Abschnitt III Gleitzeitregelungen 9 Allgemeines Soweit keine festen Arbeitszeiten für Einrichtungen oder Teile von Einrichtungen festgelegt sind, gelten die nachfolgenden Regelungen zur Gleitzeit mit festgelegten Kernzeiten bzw. Funktionszeiten im Arbeitszeitrahmen von 4 Abs. 1 dieser Dienstvereinbarung 10 Kernzeiten (1) Sofern keine Funktionszeiten festgelegt sind, gelten folgende Kernzeiten: a) montags bis donnerstags von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 15:00 Uhr b) freitags, an Arbeitstagen vor Feiertagen und vor dem 24. und 31. Dezember von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr. Für Teilzeitbeschäftigte werden die Kernzeiten im Einzelfall in Absprache mit der oder dem Vorgesetzten festgelegt. Dabei sollen familiäre Umstände berücksichtigt werden.

6 6 (2) Die oder der Vorgesetzte kann mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abweichende Kernzeiten aus persönlichen Gründen im Einzelfall festlegen, wenn damit besondere Härten vermieden werden können. 11 Funktionszeiten (1) Sollen für Einrichtungen bzw. Organisationseinheiten oder deren Teilbereiche dauerhaft Funktionszeiten vorgesehen werden, legen die jeweils verantwortlichen Leitungen für ihre jeweiligen Organisationseinheiten bzw. in deren Teilbereiche, orientiert an den Öffnungs- bzw. Servicezeiten, Funktionszeiten fest. Diese Festlegung unterliegt der Zustimmung der zuständigen Personalvertretung; sie sind in Anlage 2 zu dieser Dienstvereinbarung aufzunehmen. Die Einführung von Funktionszeiten ist bei der Dienststelle, Abteilung 31, zu beantragen. (2) Im Vorfeld der Einführung von Funktionszeiten sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung bzw. der Organisationseinheit rechtzeitig zu unterrichten. Bei der Festlegung von Funktionszeiten soll darauf geachtet werden, dass die Flexibilität der einzelnen Mitarbeiterin bzw. des einzelnen Mitarbeiters nicht übermäßig eingeschränkt wird. (3) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestimmen unter Berücksichtigung der Servicezeiten in den einzelnen Einrichtungen oder Organisationseinheiten bzw. in deren Teilbereichen ihre Arbeitszeit eigenverantwortlich und teamorientiert selbst. (4) Der Einsatz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird soweit erforderlich regelmäßig und rechtzeitig in Dienstplänen durch die jeweiligen Leitungen festgelegt. (5) Die zuständigen Vorgesetzten sind berechtigt, bis zu einer ergänzenden Vereinbarung mit der zuständigen Personalvertretung vorübergehend Regelungen zu treffen, wenn notwendige Dienstleistungsstandards nicht erreicht werden. 12 Sollarbeitszeiten (1) Die Sollarbeitszeit, die der Arbeitszeitberechnung zugrunde zu legen ist, beträgt für Vollzeitbeschäftigte täglich jeweils ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit und ist in der Regel an fünf Arbeitstagen von Montag bis Freitag zu erbringen. Wird bei Teilzeitbeschäftigten die wöchentliche Arbeitszeit auf weniger als fünf Tage verteilt, so berechnet sich die Sollarbeitszeit entsprechend. Abweichende Regelungen sind unter Beachtung der arbeitszeitrechtlichen Vorgaben möglich. Im Bereich der Universitätsbibliothek ist die Arbeitsleistung regelmäßig auch an Samstagen nach Dienstplan zur Sicherung des Serviceangebots zu erbringen.

7 7 (2) Für Teilzeitbeschäftigte, deren ermäßigte Arbeitszeit gleichmäßig auf die Arbeitstage der Woche verteilt wird, gilt Absatz 1 entsprechend. Bei ungleichmäßiger Verteilung auf die Arbeitstage der Woche ist bei der Ermittlung von Zeitguthaben oder Minderzeiten von der ermäßigten wöchentlichen Arbeitszeit auszugehen, die sich ggf. für gesetzlich anerkannte Wochenfeiertage auf die darauf entfallende Zeit vermindert. Im Übrigen gilt als tägliche Sollarbeitszeit die für jeden Tag festgelegte Arbeitszeit. 13 Eigenverantwortlichkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Wahlmöglichkeit (1) Im Rahmen des festgelegten Arbeitszeitrahmens ( 4 Abs. 1) bestimmen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen unter Beachtung der dienstlichen Erfordernisse, der festgesetzten Kernzeit bzw. der vereinbarten Funktionszeiten selbst. (2) In unvorhersehbaren Fällen kann die oder der Vorgesetzte von Absatz 2 abweichende Anordnungen treffen, soweit und solange zwingende dienstliche Gründe es rechtfertigen. Dabei darf auch der in 4 Abs. 1 genannte Arbeitszeitrahmen überschritten werden. 14 Zeitguthaben und Minderzeiten (1) Zeitguthaben oder Minderzeiten, die sich nach Maßgabe der Arbeitszeitberechnung nach 4 am Ende eines Kalendervierteljahres ergeben, sind im Rahmen der nachstehenden Absätze in das folgende Kalendervierteljahr zu übernehmen. (2) Minderzeiten dürfen am Ende des Kalendervierteljahres höchstens 10 Stunden betragen. Nach vorheriger Zustimmung der oder des Vorgesetzten kann die Zulässigkeit von Minderzeiten für ein Kalendervierteljahr im Einzelfall auf 20 Stunden ausgedehnt werden. (3) Zeitguthaben dürfen am Ende des Kalendervierteljahres höchstens mit 40 Stunden übernommen werden. Im dienstlichen Interesse kann nach vorheriger Entscheidung der oder des Vorgesetzten ein Zeitguthaben von 60 Stunden übernommen werden. Die Entscheidung ist schriftlich festzuhalten. Ein Übertrag von mehr als 40 Stunden bzw. im Fall des Satz 2 von 60 Stunden ist nicht zulässig. (4) Zeitguthaben von mehr als 40 Stunden sollen spätestens im sechsten Monat, der auf das Ende des Kalendervierteljahres folgt, in dem das 40 Stunden überschreitende Zeitguthaben erarbeitet wurde, auf höchstens 40 Stunden zurückgeführt sein. Ist

8 8 absehbar, dass wegen zwingender dienstlicher Verhältnisse ein Zeitausgleich nicht möglich sein wird, so ist die Anordnung von Mehrarbeit oder Überstunden zu prüfen. (5) Vorgesetzte und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben dafür Sorge zu tragen, dass sich Zeitguthaben in dem vorgegebenen Rahmen halten. Sollte bei einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei in Kraft treten dieser Vereinbarung ein größeres Zeitguthaben als zulässig vorhanden sein, so ist dieses Zeitguthaben gesondert auszuweisen und durch eine verbindliche Vereinbarung zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter in einem an den dienstlichen Erfordernissen orientierten Zeitfenster abzubauen. 15 Zeitausgleich (1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können Zeitguthaben nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse mit Zustimmung der oder des Vorgesetzten stundenweise, halbtageweise oder tageweise als Zeitausgleich abbauen. Eine Zusammenfassung von mehreren Gleittagen ist grundsätzlich möglich. (2) Zeitausgleich kann mit Zustimmung der oder des Vorgesetzen auch dann in Anspruch genommen werden, wenn aktuell kein Zeitguthaben vorhanden ist. Dabei muss gewährleistet sein, dass bis zum Ende des Kalendervierteljahres Minderzeiten maximal im Umfang der Regelungen nach 16 Abs. 2 (siehe oben) bestehen. 16 Arbeitszeiterfassung (1) Die Arbeitszeit ist in geeigneter Weise zu erfassen. Sind Zeiterfassungsgeräte vorhanden, so sind diese zu nutzen. Erfassungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. (2) Die Beschäftigten haben das vorhandene Zeiterfassungsgerät zu betätigen: a) beim Betreten oder Verlassen des Dienstgebäudes anlässlich eines Arbeitsbeginns des Arbeitsendes einer Pause. b) innerhalb des Dienstgebäudes, wenn eine dort befindliche Kantine oder sonstige Sozialeinrichtung für eine Mittagspause von mehr als 30 Minuten aufgesucht werden soll. Ergibt sich nachträglich eine über 30-minütige Mittagspause, ist die Pausenzeit manuell zu erfassen.

9 9 Unter Berücksichtigung der örtlichen und technischen Gegebenheiten können manuelle Eintragungen über Beginn und Ende der Mittagspause auf der Zeitwertkarte erfolgen. Sofern Beschäftigte zur Wahrnehmung der Mittagspause von 30 Minuten den Arbeitsplatz nicht verlassen, kann auf die Zeiterfassung verzichtet werden. (3) Bei manueller oder elektronisch gestützter Arbeitszeiterfassung ist entsprechend zu verfahren. (4) Arbeit an dienst- oder arbeitsfreien Tagen ist nur nach vorheriger Entscheidung der Dienststelle zu erfassen und als Arbeitszeit zu werten. (5) Die Arbeitszeitnachweise sind in den jeweiligen Einrichtungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Die Einrichtungen der zentralen Verwaltung und Stabsstellen haben nach Ablauf des Kalendervierteljahres die Arbeitszeitnachweise der Abteilung 31 zuzuleiten. 17 Abwesenheit aus dienstlichen Gründen (1) Wird der Dienst außerhalb des Dienstgebäudes begonnen oder beendet, so wird die dienstlich begründete Abwesenheit als Arbeitszeit gewertet und entsprechend erfasst. Dabei bleibt die Zeit außerhalb des festgelegten Arbeitszeitrahmens ( 4 Abs. 1) außer Betracht; 4 Abs. 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt, wenn Beschäftigte weder vor noch nach der Abwesenheit im Dienstgebäude tätig waren. Insgesamt dürfen höchstens 12 Stunden als Arbeitszeit erfasst werden. (2) Bei Dienstreisen ist für den An- und Abreisetag nach Absatz 1 zu verfahren. An den übrigen Tagen gilt die Sollarbeitszeit als Arbeitszeit, bei Teilzeitbeschäftigten darüber hinaus die entsprechende Dauer der Dienstgeschäfte bis zur Sollarbeitszeit von Vollbeschäftigten. (3) Zeiten für Dienstgänge werden auf die Arbeitszeit angerechnet. Das gilt jedoch nicht für Wegezeiten von der Wohnung bis zur Aufnahme der Dienstgeschäfte an einer außerhalb der Dienststelle gelegenen Stelle sowie für Wegezeiten von der Beendigung der Dienstgeschäfte an einer außerhalb der Dienststelle gelegenen Stelle zur Wohnung.

10 10 (4) Nehmen Beschäftigte im dienstlichen Interesse mit Zustimmung der oder des Dienstvorgesetzten an ganztägigen Fortbildungsveranstaltungen teil, so ist die jeweilige Sollarbeitszeit als Arbeitszeit zugrunde zu legen. Nehmen Teilzeitbeschäftigte an ganztägigen Fortbildungsveranstaltungen teil, so ist die für Vollzeitkräfte geltende Sollarbeitszeit als Arbeitszeit zu werten. Die Regelungen des Absatzes 2 Satz 1 finden keine Anwendung. (5) Die Arbeitsleistung ist grundsätzlich in der Dienststelle zu erbringen. Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten können auf formlosen Antrag gestatten, dass Aufgaben in einem festgelegten Umfang von jährlich bis zu maximal des vierfachen der individuell geltenden wöchentlichen Arbeitszeit außerhalb der Dienststelle erledigt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass sich der Arbeitsplatz und die Aufgaben für eine Erledigung außerhalb der Dienststelle eignen und dienstliche oder persönliche Gründe hierfür sprechen. Die Vorgaben des Arbeitsschutzes und der Datenschutzes müssen gewahrt werden. Vor Aufnahme einer auswärtigen Tätigkeit in diesem Sinne ist eine schriftliche Zustimmung der Vorgesetzten oder des Vorgesetzten einzuholen. Die Zustimmung ist in der jeweiligen Einrichtung zu den Akten zu nehmen. Aufgrund des geringen zeitlichen Umfangs handelt es sich nicht um die Gewährung von Telearbeit im Sinne der DV 31. Ein Anspruch auf Ausstattung eines Arbeitsplatzes entsteht durch die Gestattung zur Aufnahme auswärtiger Tätigkeiten nicht. Die Regelungen zur Genehmigung und zur Abrechnung von Dienstreisen bleiben unberührt. 18 Abwesenheit aus außerdienstlichen Gründen (1) Für private Erledigungen sind die sich aus den flexiblen Regelungen zur Gestaltung der Arbeitszeit ergebenden Gestaltungsmöglichkeiten (Gleitzeit, Funktionszeit, Zeitausgleich und Pausen) zu nutzen. (2) Bei Urlaub, Krankheit, Kuren, ganztägigem Sonderurlaub, ganztägiger Dienst- oder Arbeitsbefreiung ist zur Arbeitszeitberechnung die für den jeweiligen Tag geltende Sollarbeitszeit zugrunde zu legen. Entsprechendes gilt bei verspäteter Aufnahme oder vorzeitiger Beendigung des Dienstes wegen akuter Erkrankung. (3) Bei Abwesenheit wegen Arbeitsbefreiung an Teilen eines Arbeitstages darf nur die versäumte Kernzeit als Arbeitszeit angerechnet werden. Bei Festlegung von Funktionszeiten gelten entsprechend die Kernzeiten nach 12. Bei Urlaub für halbe Tage nach 3 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 3 i. V. m. Satz 2 Nds. SUrlVO ist die Hälfte der Sollarbeitszeit als Arbeitszeit anzurechnen. (4) Wenn bei medizinischen Behandlungen den aus Absatz 1 folgenden terminlichen Wünschen des Beschäftigten ärztlicherseits nicht nachgekommen werden kann, ist Arbeitsbefreiung während der Kernzeit zu erteilen. Bei Festlegung von Funktionszeiten gelten entsprechend die Kernzeiten nach 10.

11 11 (5) Zeiten der Wahrnehmung eines Mandats in einer kommunalen Vertretungskörperschaft oder der Erfüllung vorgehender gesetzlicher Verpflichtungen zwischen dem Beginn der vormittäglichen und dem Ende der nachmittäglichen Kernzeit sind als Arbeitszeit anzurechnen. Bei Festlegung von Funktionszeiten gelten entsprechend die Kernzeiten nach 10. (6) Bei Freistellung von der Dienst- oder Arbeitsleistung für Einsätze oder Ausbildungsveranstaltungen des Brand-, Katastrophen- und Zivilschutzes innerhalb des Arbeitszeitrahmens nach 4 Abs. 1 ist die Dauer der notwendigen Abwesenheit als Arbeitszeit anzurechnen, höchstens jedoch im Umfang der jeweiligen Sollarbeitszeit. Abschnitt IV 19 Schlussbestimmungen (1) Diese Vereinbarung tritt am in Kraft. Sie kann mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Im Falle der Kündigung dieser Dienstvereinbarung gilt diese bis zum Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung fort. Gleichzeitig treten die Dienstvereinbarungen Nr. 12 vom , Nr. 16 vom , Nr. 20 vom und Nr. 21 vom außer Kraft. (2) Für Einrichtungen bzw. für Teile von Einrichtungen, für die bisher die Dienstvereinbarung Nr. 16 (Feste Arbeitszeiten) Anwendung gefunden hat, kann durch die Einrichtungsleitung festgelegt werden, wann der Übertritt zur Gleitzeitregelung erfolgen soll. Spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach in Kraft treten dieser Dienstvereinbarung finden die Neuregelungen zur Gleitzeit mit festen Kernzeiten Anwendung. Soll es in den Einrichtungen bzw. Teilen der Einrichtungen bei der Festlegung fester Arbeitszeiten bleiben, ist dies innerhalb des o. g. Zeitfensters bei der Dienststelle, Abteilung 31, zu beantragen. Diese Festlegung unterliegt der Zustimmung der zuständigen Personalvertretung; sie sind in Anlage 3 zu dieser Dienstvereinbarung aufzunehmen. Bis zur Entscheidung über den Antrag auf Beibehaltung der festen Arbeitszeit gelten die bisherigen Festlegungen fort. (3) Für die Universitätsbibliothek gelten die Regelungen dieser Dienstvereinbarung bis zur Festlegung von Funktionszeiten nach 11 längstens jedoch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach in Kraft treten dieser Dienstvereinbarung mit der Maßgabe, dass die Regelungen zum Arbeitszeitrahmen und zu Sonderdiensten der bisherigen DV Nr. 21 abweichend weiter anzuwenden sind. (4) Widerspricht eine Regelung dieser Vereinbarung höherrangigem Recht, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragsparteienverpflichten sich eine unwirksame Regelung durch eine ihr möglichst entsprechende wirksame Regelung zu ersetzen.

12 12 (5) Die Dienstvereinbarung ist in geeigneter Weise nach 78 Abs. 2 NPersVG durch die Dienststelle bekannt zu geben. Braunschweig, den Technische Universität Carolo-Wilhelmina zu Braunschweig Der Präsident Gesamtpersonalrat Carolo-Wilhelmina zu Braunschweig Der Vorsitzende gez. Hesselbach (Prof. Dr.-Ing. Dr. h. c. Jürgen Hesselbach) gez. Klaus-Jürgen Böhm (Klaus Jürgen Böhm)

13 13 Anlage 1 zur Dienstvereinbarung 36 vom Feste Arbeitszeiten auf Dauer gelten für folgende Beschäftigten der Zentralverwaltung Arbeitszeiten in den Hausmeistereien Für die Hausmeisterinnen und Hausmeister und Hausarbeiterinnen und Hausarbeiter in der Abteilung 31 wird eine feste Arbeitszeit festgelegt. Die Arbeitszeit beginnt arbeitstäglich um 06:00 Uhr und endet Montag bis Donnerstag um 14:30 Uhr, an Freitagen um 14:18 Uhr. In der Zeit von 12:00 Uhr bis 12:30 Uhr wird die Arbeit durch eine Pause unterbrochen. Arbeitszeiten der Reinigungskräfte (1) Für die Reinigungskräfte der Abteilung 31 wird eine feste Arbeitszeit festgelegt. Für vollbeschäftigte Reinigungskräfte beginnt die Arbeitszeit arbeitstäglich um 06:00 Uhr und endet Montag bis Donnerstag um 14:45 Uhr, an Freitagen um 14:33 Uhr. In der Zeit von 09:00 Uhr bis 09:15 Uhr und von 12:00 Uhr bis 12:30 Uhr wird die Arbeit durch Pausen unterbrochen. (2) Für Reinigungskräfte mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beginnt die Arbeitszeit arbeitstäglich um 06:00 Uhr und endet Montag bis Donnerstag um 10:15 Uhr, an Freitagen um 10:09 Uhr. In der Zeit von 09:00 Uhr bis 09:15 Uhr wird die Arbeit durch eine Pause unterbrochen. (3) Für Reinigungskräfte mit drei Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit beginnt die Arbeitszeit arbeitstäglich um 06:00 Uhr und endet Montag bis Donnerstag um 12:15 Uhr, an Freitagen um 12:09 Uhr. In der Zeit von 09:00 Uhr bis 09:15 Uhr wird die Arbeit durch eine Pause unterbrochen. Arbeitszeit bei Rufbereitschaft Für diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Geschäftsbereichs 3 (Gebäudemanagement), die an der Rufbereitschaft nach der Dienstvereinbarung Nr. 18 teilnehmen, gelten abweichend von der sonst üblichen Gleitzeitregelung während der Einteilung zur Rufbereitschaft feste Arbeitszeiten. Die Arbeitszeit beginnt arbeitstäglich um 07:30 Uhr und endet Montag bis Donnerstag um 16:00 Uhr, an Freitagen um 14:30 Uhr. In der Zeit von Uhr bis Uhr wird nach eigener Wahl eine Pause von 30 Minuten Dauer eingelegt. Die Regelungen zur Arbeitszeit im Rahmen von Bereitschaftseinsätzen bleiben unberührt.

14 14 Anlage 2 zur Dienstvereinbarung 36 vom Einrichtungen bzw. Organisationseinheiten oder Teilbereiche, in denen Funktionszeiten gelten: 1. Telefonzentrale Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Telefonzentrale gelten folgende Funktionszeiten: Montag bis Donnerstag 7.30 Uhr bis Uhr Freitags und an Tagen vor Feiertagen 7.30 Uhr bis Uhr.

15 15 Anlage 3 zur Dienstvereinbarung 36 vom Einrichtungen bzw. Organisationseinheiten oder Teilbereiche, in denen feste Arbeitszeiten gem. 21 Abs. 2 der Dienstvereinbarung fortgelten:

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