Entwurf eines Gesetzes zur Familienpflegezeit und zum flexibleren Eintritt in den Ruhestand für Beamtinnen und Beamte des Bundes

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Familienpflegezeit und zum flexibleren Eintritt in den Ruhestand für Beamtinnen und Beamte des Bundes A. Problem und Ziel DerdemografischeWandelwirdindenkommendenJahrzehntenDeutschland tiefgreifendverändern.eswirdmehrälteremenschengebenundwenigerjüngere,unddiebevölkerungszahlinsgesamtwirdabnehmen.diedamitverbundenendemografischenveränderungeninderbeschäftigtenstrukturwerden auchfürdenöffentlichendienstzurzentralenherausforderung.klassische LebensphasenwieAusbildung,BerufslebenundRuhestandwerdenzukünftig weniger klar voneinander abgrenzbar sein. DerStaatmusssichmitdiesendemografischenEntwicklungenauseinandersetzen.AuchdienächstenGenerationenbraucheneinhandlungsfähigesStaatswesen.DazugehörteinleistungsfähigeröffentlicherDienst.EinZielder DemografiestrategiederBundesregierungistesdaher,auchmitveränderten BeschäftigungsstruktureneineleistungsfähigeöffentlicheVerwaltunganzubieten.DiesgelingtdemöffentlichenDienstdann,wennerseineVerantwortung füreinflexibles,familienorientiertesundgesundesarbeitenmitblickaufdie ZukunftwahrnimmtundalsArbeitgeberattraktivbleibt.AuchaufdiemotivierteMitarbeitseinerälterenBeschäftigtenwirdderöffentlicheDienstzunehmend angewiesen sein. UmderTatsacheRechnungzutragen,dassdieSorgefürdieFamilie,insbesonderediePflegevonÄlteren,zukünftigmehrZeitinAnspruchnehmenwird, müssenberufsleben,sorgefürdiefamilieundderübergangindenruhestand flexibler gehandhabt werden können. B. Lösung DieHerausforderungendesdemografischenWandelswerdenperspektivisch einevielzahlverschiedenerhandlungsinstrumenteerfordern.mitdemgesetzentwurfsollenerstekonkreteschritteunternommenwerden.sosollderbereits invielenfamilienbestehendendoppelbelastungdurchberufundpflegenaher AngehörigerinstärkeremUmfangalsbisherRechnunggetragenwerden. DurchfamilienbedingteTeilzeitundfamilienbedingteBeurlaubungentstehen EinkommenseinbußenimErwerbsleben,diesichnachteiligaufdieHöheder Versorgungsbezügeauswirken;dieseEinbußensollendurcheinenflexibleren EintrittindenRuhestandstärkeralsbisherkompensiertwerdenkönnen.Der flexiblereeintrittindenruhestandmussdabeiimeinklangmitdendienstlichen Interessen stehen.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode DarüberhinaussolleineRegelungzurFamilienpflegezeitderEntwicklung Rechnungtragen,dassdiefamiliäreFürsorgefürÄltereimmermehrgesellschaftspolitische Bedeutung gewinnt. BeamtinnenundBeamtedesBundeskönnenbereitsdieMöglichkeitderTeilzeitbeschäftigungnutzen,umAngehörigezupflegen.NunsollendarüberhinausauchdiegesetzlichenVoraussetzungenfürdieEinführungeinerFamilienpflegezeitgeschaffenwerden.DamitwirddasFamilienpflegezeitgesetz,dasfür dieprivatwirtschaftundfürtarifbeschäftigteseitdem1.januar2012inkraft ist, im Beamtenbereich wirkungsgleich nachvollzogen. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand 1.Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand DieEinführungderFamilienpflegezeitfürdieBeamtinnenundBeamtendes Bundesistgrundsätzlichkostenneutral.Mehrausgaben,diedadurchentstehen, dassderbundindersogenanntenpflegephaseeinenvorschussleistet,werden in der sogenannten Nachpflegephase durch Verrechnung ausgeglichen. BeiderEinführungdesflexiblerenEintrittsindenRuhestandfürdiejenigen BeamtinnenundBeamtenmitEinkommenseinbußenimErwerbsleben,diesich nachteiligaufdiehöhederversorgungsbezügeauswirken,entstehenkeine Mehrausgaben.ZumeinensinddieVersorgungsbezüge,dieabErreichender Altersgrenzegezahltwerdenmüssten,erstspäterzuzahlenundzumanderen müssenentsprechendeneueinstellungenerstspätererfolgen.dererwerbzusätzlicherruhegehaltfähigerdienstzeitenistaufdenhöchstruhegehaltssatzbeschränkt. DurchdieÄnderungderZuschlagsregelungbeimFALTER-Arbeitszeitmodell könnengrundsätzlichweiteremehrausgabenentstehen.diesewerdendurch entsprechenderegelungenzurstellenbewirtschaftung (VorgabederFinanzneutralität) ausgeglichen. 2.Vollzugsaufwand DerAufwandfürdenVollzugdesGesetzes,insbesonderefürdieEinführung derfamilienpflegezeit,fürdieprüfung,obdievoraussetzungenfüreinen flexiblereneintrittindenruhestandimeinzelfallvorliegenundfürdieänderungderzuschlagsregelungbeimfalter-arbeitszeitmodellwirdmitden vorhandenenressourcenderpersonalverwaltendenstelleninderbundesverwaltung abgedeckt. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger DurchdieEinführungderFamilienpflegezeitfürBeamtinnenundBeamtedes BundeswirdeineneueInformationspflicht (Antragstellung)fürBürgerinnen undbürgereingeführt.diesegehtmitdererweiterungderrechtlichenansprüche der Beamtinnen und Beamten einher. WirddasVerhältnisvonArbeitnehmerinnenundArbeitnehmern (37Millionen) zudenantragstellernauffamilienpflegezeit (44000)aufdieGesamtzahlder beschäftigtenbeamtenimunmittelbarenundmittelbarenbundesdienst (180000;Quelle:PersonalstandstatistikimöffentlichenDienstinGENESIS-On-

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/12356 line,destatis)angewendet,istmitvoraussichtlich250anträgenauffamilienpflegezeit zu rechnen. EsentstehteinjährlicherZeitaufwandvoninsgesamtetwa80Stunden,derdie Antragstellung,denNachweisderPflegebedürftigkeit,möglicheÄnderungsmitteilungen und Verlängerungen mit umfasst. BeimneuenAnspruchaufHinausschiebendesEintrittsindenRuhestandwird davonausgegangen,dasswenigerals100anträgeimjahrgestelltwerden.das ergabeineressortabfragefürdasjahr2010.ausdiesemgrundwirdmiteinem geringen Erfüllungsaufwand gerechnet. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3Erfüllungsaufwand der Verwaltung DurchdieEinführungderFamilienpflegezeitfürBeamtinnenundBeamtedes BundesentstehtaucheineInformationspflichtfürdieVerwaltung.Beivoraussichtlich250AnträgenentstehteinjährlicherErfüllungsaufwandvonrund 3200 Euro. AufGrundeinerRessortabfragefürdasJahr2010wirddavonausgegangen, dasswenigerals100anträgeimjahraufhinausschiebendeseintrittsinden Ruhestandgestelltwerden,sodassmiteinemnurgeringenErfüllungsaufwand zu rechnen sein wird. F. Weitere Kosten DerWirtschaft,insbesonderedenmittelständischenUnternehmen,entstehen keine zusätzlichen Kosten. DievorgesehenenRegelungenwerdenkeinewesentlichenÄnderungenvon Angebots-undNachfragestrukturenzurFolgehaben.Auswirkungenaufdas Preisniveau,insbesondereaufdasVerbraucherpreisniveauunddieEinzelpreise, sind nicht zu erwarten.

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5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/12356

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7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/12356 Entwurf eines Gesetzes zur Familienpflegezeit und zum flexibleren Eintritt in den Ruhestand für Beamtinnen und Beamte des Bundes Vom Anlage 1 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bundesbeamtengesetzes DasBundesbeamtengesetzvom5.Februar2009 (BGBl.I S.160),daszuletztdurchArtikel4desGesetzesvom 21.Juli2012 (BGBl.IS.1583)geändertwordenist,wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu 53 wird wie folgt gefasst: 53HinausschiebendesEintrittsindenRuhestand. b)nachderangabezu 92wirdfolgendeAngabeeingefügt: 92aFamilienpflegezeit wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 53HinausschiebendesEintrittsindenRuhestand. b)absatz1wirddurchdiefolgendenabsätze1bis1b ersetzt: (1)AufAntragderBeamtinoderdesBeamten kanndereintrittindenruhestandbiszudreijahre hinausgeschoben werden, wenn 1. dies im dienstlichen Interesse liegt und 2.dieArbeitszeitmindestensdieHälftederregelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt. DerAntragistspätestenssechsMonatevordemEintrittindenRuhestandzustellen.Unterdengleichen VoraussetzungenkannderEintrittindenRuhestand beieinerbesonderenaltersgrenzeumbiszudrei Jahre hinausgeschoben werden. (1a)DemAntragnachAbsatz1istzuentsprechen, wenn 1.dieBeamtinoderderBeamtevorodernachEintrittindasDienstverhältnisbeimBundfamilienbedingtteilzeitbeschäftigtoderbeurlaubtnach 92gewesenistoderFamilienpflegezeitnach 92a in Anspruch genommen hat, 2.dasRuhegehalt,dassieodererbeiVersetzungin denruhestandwegenerreichensderaltersgrenzeerhaltenwürde,wegenderfamilienbedingtenabwesenheitszeitennachnummer1 nicht die Höchstgrenze erreicht, 3.dieArbeitszeitmindestensdieHälftederregelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt und 4.dienstlicheBelangeeinemHinausschiebennicht entgegenstehen. DenfamilienbedingtenAbwesenheitszeitennach Satz1Nummer1stehenentsprechendeZeitenim Beamten-oderRichterverhältnisbeimBundodereinemanderenDienstherrngleich.DerEintrittinden RuhestandkannhöchstensumdieDauerderfamilienbedingtenTeilzeitbeschäftigungoderBeurlaubungoderFamilienpflegezeithinausgeschoben werden. (1b)DienstlicheBelangesteheneinemHinausschiebendesEintrittsindenRuhestandinsbesondere dann entgegen, wenn 1.diebisherwahrgenommenenAufgabenwegfallen, 2. Planstellen eingespart werden sollen, 3.dieBeamtinoderderBeamteineinemPlanstellenabbaubereich beschäftigt ist, 4.dieAufgabe,diedieBeamtinoderderBeamte wahrnimmt,einemfestenrotationsprinzipunterliegt, 5.anderepersonalwirtschaftlicheGründegegeneine Weiterbeschäftigung sprechen oder 6.zuerwartenist,dasssieodererdenAnforderungen des Dienstes nicht mehr gewachsen ist Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: 4.einerVerpflichtungnach 46Absatz1,2,4oder7 oder 57 schuldhaft nicht nachkommen wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1nummer1buchstabebwerden nachdemwort Gutachten diewörter oderdurch VorlageeinerBescheinigungderPflegekasseoder desmedizinischendienstesderkrankenversicherungodereinerentsprechendenbescheinigungeiner privaten Pflegeversicherung eingefügt. b)inabsatz5satz1werdendiewörter Beurlaubung ohnebesoldungnachabsatz1satz1nr.2 durch die Wörter Beurlaubung nach Absatz 1 ersetzt. 5. Nach 92 wird folgender 92a eingefügt: 92a Familienpflegezeit (1)BeamtinnenundBeamten,dieAnspruchaufBesoldunghaben,kannaufAntragfürdieDauervonlängstens48MonatenTeilzeitbeschäftigungalsFamilienpflegezeitzurPflegeeinespflegebedürftigennahenAngehörigenimSinnedes 7Absatz3desPflegezeitgesetzesinhäuslicherUmgebungbewilligtwerden,essei denn,dassdringendedienstlichegründeentgegenste-

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode hen.diepflegebedürftigkeitistdurchvorlageeinerbescheinigungderpflegekasseoderdesmedizinischen DienstesderKrankenversicherungoderdurchVorlage einerentsprechendenbescheinigungeinerprivatenpflegeversicherung nachzuweisen. (2) Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass 1.ineinerPflegephasevonlängstens24MonatenDienst miteinerregelmäßigenwöchentlichenarbeitszeitvon mindestens15stundengeleistetwirdsowie 2.ineinerNachpflegephase,diegenausolangedauert wiediepflegephase,dienstmiteinerarbeitszeitgeleistetwird,diemindestensderregelmäßigenwöchentlichenarbeitszeitentspricht,dievorderpflegephase geleistet worden ist. LiegendieVoraussetzungendesAbsatzes1fürdieBewilligungderFamilienpflegezeitnichtmehrvor,soist diebewilligungzuwiderrufen,undzwarmitablaufdes zweitenmonats,deraufdenwegfalldervoraussetzungenfolgt.diebeamtinoderderbeamteistverpflichtet, jedeänderungdertatsachenmitzuteilen,diefürdiebewilligungmaßgeblichsind.istderbeamtinoderdem BeamtendieTeilzeitbeschäftigungimbisherigenUmfangnichtmehrzumutbar,istdieBewilligungzuwiderrufen,wenndringendedienstlicheBelangedemnicht entgegenstehen. (3)IstdiePflegephasederFamilienpflegezeitfürwenigerals24Monatebewilligtworden,kannsienachträglichbiszurDauervon24Monatenverlängertwerden, wenndievoraussetzungendesabsatzes1unddiemaßgabendesabsatzes2vorliegen.fallsdienachpflegephasederfamilienpflegezeitmiteinerregelmäßigen wöchentlichenarbeitszeitbewilligtwordenist,die höheristalsdiearbeitszeitvorinanspruchnahmeder Familienpflegezeit,sokanndieArbeitszeitnachträglich verringertwerden.diearbeitszeitindernachpflegephasemussmindestensdemnachabsatz2nummer1 festgelegtenumfangentsprechen,wenndiebeamtin oderderbeamtedarlegt,dassdiepflegebedürftigkeit desnahenangehörigendieserfordert.eineneuefamilienpflegezeitkannbeivorliegendervoraussetzungen desabsatzes1unddermaßgabendesabsatzes2erstim Anschluss an die Nachpflegephase bewilligt werden Absatz 2 wird wie folgt geändert: a)insatz1nummer1wirdnachderangabe 92Abs.1 einkommaunddieangabe des 92a eingefügt. b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: BeamtinnenaufLebenszeitundBeamteaufLebenszeit,denenvordem1.Januar2010AltersteilzeitbeschäftigunginFormderBlockbildungimSinne des 9derArbeitszeitverordnungbewilligtworden ist,erreichendiealtersgrenzemitvollendungdes 65.Lebensjahres wird wie folgt geändert: a)inabsatz5werdennachderangabe 92 diewörter undumzeiteneinerfamilienpflegezeitnach 92a eingefügt. b)inabsatz7satz2wirddieangabe Satz3 durch die Angabe Satz 2 ersetzt. Artikel 2 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes DasBundesbesoldungsgesetzinderFassungderBekanntmachungvom19.Juni2009 (BGBl.IS.1434),das zuletztdurchartikel3desgesetzesvom15.august2012 (BGBl.IS.1670)geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1. 6 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a)insatz1werdennachdemwort desjenigen die Wörter nichtumeinenversorgungsabschlaggeminderten eingefügt. b) Satz 2 wird aufgehoben. 2. Nach 6 wird folgender 7 eingefügt: 7 Besoldung bei Familienpflegezeit, Verordnungsermächtigung (1)BeieinerFamilienpflegezeitnach 92adesBundesbeamtengesetzeswirdfürdenZeitraumderPflegephasezusätzlichzudenDienstbezügennach 6Absatz1 einvorschussgewährt.dieservorschussistwährendder NachpflegephasemitdenlaufendenDienstbezügenzu verrechnen oder in einer Summe zurückzuzahlen. (2)DieEinzelheitenderGewährung,Verrechnung undrückzahlungdesvorschussesregeltdiebundesregierung durch Rechtsverordnung. Artikel 3 Änderung weiterer Vorschriften (1)In 4Absatz1Satz4derBeamtenaltersteilzeitverordnungvom6.Januar2011 (BGBl.IS.2)werdennachderAngabe 92Absatz1 diewörter oderdes 92a eingefügt. (2)In 76Absatz1Nummer8desBundespersonalvertretungsgesetzesvom15.März1974 (BGBl.IS.693),daszuletztdurchArtikel7desGesetzesvom5.Februar2009 (BGBl.IS.160)geändertwordenist,wirddieAngabe 91,92oder95 durchdieangabe 91,92,92aoder 95 ersetzt. (3)In 1Nummer24derDBAG-Zuständigkeitsverordnungvom1.Januar1994 (BGBl.IS.53),diezuletztdurch 56Absatz46derVerordnungvom12.Februar2009 (BGBl.IS.284)geändertwordenist,werdendieWörter 91oder 92desBundesbeamtengesetzes durchdiewörter den 91,92odernach 92adesBundesbeamtengesetzes ersetzt. (4)In 2Absatz2Satz2undAbsatz3Satz2desGesetzes zurübernahmederbeamtenundarbeitnehmerderbundesanstaltfürflugsicherungvom23.juli1992 (BGBl.IS.1370, 1376),daszuletztdurchArtikel8desGesetzesvom29.Juli 2009 (BGBl.IS.2424)geändertwordenist,werdenjeweils diewörter 53Abs.1Satz2desBundesbeamtengesetzes durchdiewörter 53Absatz1Satz3desBundesbeamtengesetzes ersetzt. Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft.

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/12356 Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen DieLeistungsfähigkeitderöffentlichenVerwaltungistein zentralerstandortfaktorfürdeutschland.aufgabealler öffentlichenarbeitgeberistes,denöffentlichendienstauf diedemografischenvorgabenmitwenigerjungemnachwuchsundzunehmendälterenbeschäftigtenundunterdem DruckderöffentlichenHaushalterechtzeitigvorzubereiten. NuralsattraktiverArbeitgeberwirdderöffentlicheDienst gutemitarbeiterinnenundmitarbeitergewinnenundhalten. AttraktivitätheißtausderSichtderNachfrager:Fachkräfte undqualifiziertenachwuchskräftesucheneinenarbeitsplatz,derihnennebenverantwortungsvollenaufgabenund gutenentwicklungsperspektivendiemöglichkeitbietet,berufundprivatlebenlebensphasengerechtimsinneeinerangemessenenwork-life-balancezuvereinbaren.genauso wichtigistes,diearbeitsfähigkeitderbeschäftigteninder BundesverwaltungauchmitzunehmendemAlterzuerhaltenoderzusteigern,dennandersalsinderWirtschaftgibt esimöffentlichendienstüberwiegendlebenslangebeschäftigungsverhältnisseundnurinvergleichsweisegeringem Umfang Neueinstellungen. Zielistes,hierfürvorausschauenddienötigendienstrechtlichenRahmenbedingungenmitBlickaufdieveränderten Personalstrukturen zu schaffen. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs ZurFörderungeinerfamilienfreundlichenArbeitsweltin derbundesverwaltungsolldiebereitsfürarbeitnehmerinnenundarbeitnehmerbestehendemöglichkeitderinanspruchnahmeeinerfamilienpflegezeitauchimbeamtenbereicheingeführtwerden.diefürdietarifbeschäftigtenbereitsmöglichefamilienpflegezeitwirdstatusrechtlichund besoldungsrechtlichwirkungsgleichaufdiebeamtinnen undbeamtendesbundesübertragen.diefamilienpflegezeitwirdwiebeidentarifbeschäftigtenalsbesondereform derteilzeitbeschäftigungausgestaltet,inderaufdiebesoldungeinvorschussgewährtwird.dervorschussistnach Beendigung der Pflegephase zurückzuzahlen. UmdieArbeitsfähigkeitderBeamtinnenundBeamtensowieihreMotivationauchmitzunehmendemAlterzuerhalten,müssendieBeschäftigtenihrerLebensphaseentsprechendhinreichendunterstütztundauchderöffentliche DienstfüreineKulturdeslängerenArbeitenssensibilisiert werden.umdieszuerreichen,werdendievoraussetzungen füreinenfreiwilligenflexiblenspäterenruhestandseintritt erleichtert.insbesonderesollderausgleichvonversorgungsbiografischenlückeninfällenvonfamilienbedingten TeilzeitenundBeurlaubungenermöglichtwerden.DiegesetzlichenAltersgrenzenunddiebereitsbestehendenVerlängerungskorridorebleibenunberührt.DieÄnderungen geltennurfürbeamtinnenundbeamtedesbundes,nicht fürrichterinnenundrichteraufgrunddersonderregelung des 48 Absatz 2 des Deutschen Richtergesetzes. HierzusindzurFlexibilisierungdesRuhestandseintrittsfolgenden Maßnahmen vorgesehen: EinführungeinesneuenAnspruchsaufDienstzeitverlängerungaufAntragzurKompensationvonausfamilienbedingtenGründengemindertenVersorgungsansprüchen, wenn dienstliche Belange nicht entgegen stehen, ErhöhungderAttraktivitätdesschonbestehenden FALTER-Modells. III.Alternativen Keine. IV.Gesetzgebungskompetenz DerBundhatdieausschließlicheGesetzgebungskompetenz nachartikel73absatz1nummer8desgrundgesetzesfür dierechtsverhältnissederimdienstdesbundesundder bundesunmittelbarenkörperschaftendesöffentlichen Rechts stehenden Personen. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen DerGesetzentwurfistmitdemRechtderEuropäischen Union und dem Völkerrecht vereinbar. VI.Gesetzesfolgen 1.Rechts- und Verwaltungsvereinfachung DerGesetzentwurfsiehtkeineRechts-undVerwaltungsvereinfachungen vor. 2.Nachhaltigkeitsaspekte DerGesetzentwurfberücksichtigtdieGrundsätzeeiner nachhaltigen Entwicklung. DerNachvollzugderFamilienpflegezeitfürdieBeamtinnen undbeamtendesbundesträgtdeminfolgederdemografischenentwicklungwachsendenbedürfnispflegenderangehörigernachbesserervereinbarkeitvonfamilieundberuf (NachhaltigkeitspostulatNr.17derNationalenNachhaltigkeitsstrategie)Rechnung.DieFörderungeinerKulturdes längerenarbeitensdurcheineerleichterungdervoraussetzungenfürdienstzeitverlängerungenunddieberücksichtigungderlängerendienstzeitinderversorgungbiszumerreichendeshöchstruhegehaltssatzesleisteneinenwichtigen BeitragfürdieFachkräftesicherungimöffentlichenDienst des Bundes und die Handlungsfähigkeit des Staates. 3.Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand DieEinführungderFamilienpflegezeitfürdieBeamtinnen undbeamtendesbundesistgrundsätzlichkostenneutral. Mehrausgaben,diedadurchentstehen,dassderBundinder sogenanntenpflegephaseeinenvorschussleistet,werdenim RahmenflexibilisierterMittelvorfinanziertundindersogenannten Nachpflegephase ausgeglichen. BeiderEinführungdesflexiblerenEintrittsindenRuhestandfürdiejenigenBeamtinnenundBeamtenmitEinkommenseinbußenimErwerbsleben,diesichnachteiligaufdie HöhederVersorgungsbezügeauswirken,entstehenkeine Mehrausgaben.ZumeinensinddieVersorgungsbezüge,die

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode aberreichenderaltersgrenzegezahltwerdenmüssten,erst späterzuzahlen,undzumanderenmüssenentsprechende Neueinstellungenerstspätererfolgen.DerErwerbzusätzlicherruhegehaltfähigerDienstzeitenistaufdenHöchstruhegehaltssatz beschränkt. BisherwarenVerlängerungenaufwenigeEinzelfälleinder Bundesverwaltungbeschränkt.EineRessortabfragezum HinausschiebendesRuhestandsaufAntragderBeamtin oderdesbeamtenergabfürdasjahr2010wenigerals100 Anträge. 4.Erfüllungsaufwand a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger DurchdieEinführungderFamilienpflegezeitfürBeamtinnenundBeamtedesBundeswirdeineneueInformations- pflicht (Antragstellung)fürBürgerinnenundBürgereingeführt.DiesegehtmitderErweiterungderrechtlichenAnsprüche der Beamtinnen und Beamten einher. WirddasVerhältnisvonArbeitnehmerinnenundArbeitnehmern (37Millionen)zudenAntragstellernaufFamilienpflegezeit (44000)aufdieGesamtzahlderbeschäftigten BeamtenimunmittelbarenundmittelbarenBundesdienst (180000;QuellePersonalstandstatistikimöffentlichen DienstinGenesis-Online,Destatis)angewendet,istmitvoraussichtlich250AnträgenaufFamilienpflegezeitzurechnen. EsentstehteinjährlicherZeitaufwandvoninsgesamtetwa 80Stunden,derdieAntragstellung,denNachweisderPflegebedürftigkeit,möglicheÄnderungsmitteilungenundVerlängerungen mit umfasst. Vorgabe/InformationspflichtGesetz/ParagrafNormadressatFallzahlZeitaufwand in Minuten Antrag der Beamtin oder des Beamten auf Teilzeitbeschäftigung als Familienpflegezeit Vorlage der Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit bei der Dienststelle Änderungsmitteilung an die Dienststelle Verlängerungsgesuch zur Familienpflegezeit 92a Absatz 1 BBG 92a Absatz 1 BBG 92a Absatz 2 BBG 92a Absatz 3 BBG Lohnkosten in Euro pro Stunde Jährlicher Zeitaufwand in Stunden Bürger Bürger Bürger Bürger Summe:83 Quelle: Statistisches Bundesamt b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft FürdieWirtschaftentstehtkeinErfüllungsaufwand;insbesondereentstehenkeineBürokratiekostenausneuenoder erweiterten Informationspflichten. c)erfüllungsaufwand der Verwaltung DurchdieEinführungderFamilienpflegezeitentstehtauch eineinformationspflichtfürdieverwaltung.beivoraussichtlich250anträgenentstehteinjährlichererfüllungsaufwand von rund Euro. DieDienstzeitverlängerungaufAntragwirdzurKompensationausfamilienbedingtenGründengemindertenVersorgungsbezügenzueinemAnspruchausgebautunddadurch eine weitere Informationspflicht eingeführt. DermitbeidenInformationspflichtenverbundeneAufwuchsderbürokratischenBelastungengehtmitderErweiterungderrechtlichenAnsprüchederBeamtinnenundBeamten einher. Vorgabe/InformationspflichtGesetz/ParagrafNormadressatFallzahlZeitaufwand in Minuten BearbeitungdesAntragesderBeamtin oder des Beamten auf Teilzeitbeschäftigung als Familienpflegezeit Ausstellung einer Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit durch die Pflegekasse, den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder einer privaten Pflegeversicherung Erfassung der Änderung der Tatsachen Prüfung der Verlängerung der Familienpflegezeit 92a Absatz 1 BBG 92a Absatz 1 BBG 92a Absatz 2 BBG 92a Absatz 3 BBG Lohnkosten in Euro pro Stunde Jährlicher Zeitaufwand in Stunden Verwaltung , Verwaltung ,40 0 Verwaltung60 727,40192 Verwaltung60 727,40192 Summe:3238 Quelle: Statistisches Bundesamt

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/ Weitere Kosten AuswirkungenaufEinzelpreiseunddasPreisniveausind nicht zu erwarten. 6.Weitere Gesetzesfolgen DieÄnderungendesDienstrechtsderBeamtinnenundBeamtensindgrundsätzlichgeschlechtsneutralausgestaltet undrichtensichanfrauenundmänneringleicherweise. MittelbaregleichstellungspolitischeAuswirkungenkönnen sichausderhäufigkeitderinanspruchnahmedurchdiebeamtinnenundbeamtensowohlimhinblickaufdiefamilienpflegezeitalsauchdermöglichkeitenderdienstzeitverlängerung ergeben. AktuellunterbrechenvielfachFrauenihreErwerbsbiografie fürdiepflegevonnahenangehörigen.dieinderfamilienpflegezeitangelegtenanreizedienendervermeidungpflegebedingtererwerbsunterbrechungenundderverbesserung dervereinbarkeitvonberufundpflege.sieleistendeshalb einenwertvollengleichstellungspolitischenbeitrag.die FamilienpflegezeitentfaltetdarüberhinausdiegrößteWirkungbeiVollzeitbeschäftigten,dieihreArbeitszeitvorübergehendumhöchstens50Prozentreduzieren.InVollzeit sindimöffentlichendienstdesbundesmehrmännerals Frauenbeschäftigt,sodassdieFamilienpflegezeitdaher auch die Einbeziehung der Männer in die Pflege fördert. DerindemneuenAnspruchaufDienstzeitverlängerungbei familienbedingtenversorgungslückenenthalteneanreiz, dieselückendurcheinenspäterenruhestandseitrittzu kompensieren,steigertdiemöglichkeitenundfinanzielle Attraktivität,sichinFamilieundBerufbezogenaufdie Lebensarbeitszeitgleichermaßenzuengagieren.FamilienbedingteTeilzeitbeschäftigungoderBeurlaubungwirdbisherweitüberwiegendvonBeamtinneninAnspruchgenommen,diedadurchnebenBesoldungseinbußenauchversorgungsrechtlicheEinbußenerleiden.DurchdieNeuregelung wirddiemöglichkeitgeschaffen,dieseeinbußenwenigstensteilweiseauszugleichen.dadurchträgtdieseranspruch zueinergleichstellungvonfrauenundmännerninder Bundesverwaltung bei. VII.Befristung; Evaluation Es ist keine Evaluation vorgesehen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesbeamtengesetzes) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Zu Buchstabe a DieÜberschriftzu 53wirdklarergefasst,danichtdieAltersgrenze,sondernnurderEintrittindenRuhestandhinausgeschoben wird. Zu Buchstabe b In 92aistdieFamilienpflegezeitfürdieBeamtinnenund BeamtendesBundesgeregelt.DementsprechendistdieInhaltsübersicht anzupassen. Zu Nummer 2 ( 53) Zu Buchstabe a (Überschrift) DieÜberschriftzu 53wirdklarergefasst,danichtdie Altersgrenze,sondernnurderEintrittindenRuhestandhinausgeschoben wird. Zu Buchstabe b (Absatz 1 bis 1b) Zu Absatz 1 Es handelt sich nur um redaktionelle Änderungen. Zu Absatz 1a DurchdieEinführungeinesneuenAnspruchsaufDienstzeitverlängerungsolldasHinausschiebendesRuhestandseintrittsfürdiejenigenBeamtinnenundBeamtenerleichtert werden,dieeinbußenbeiderversorgungaufgrund familienbedingterteilzeit-oderbeurlaubungszeitenoder aufgrundderindiesemgesetzneueingeführtenfamilienpflegezeitmitlängererlebensarbeitszeitkompensieren wollen.deranspruchaufdenspäterenruhestandseintritt besteht,soferndienstlichebelangenichtentgegenstehen. DerAnspruchistwieAbsatz1aufhöchstensdreiJahrebegrenztundbestehtauchhöchstensfürdieDauerderfamilienbedingtenTeilzeitbeschäftigung,Beurlaubungoder FamilienpflegezeitbeimBundnachden 92und92a.SoweitüberdieseDauerhinauseinHinausschiebendesRuhestandesbeantragtwird,erfolgtdieBewilligungunterden VoraussetzungendesAbsatzes1Satz1.Den 92und92a entsprechendezeitenvorodernacheintrittindasdienstverhältniszumbundodereinemanderendienstherrndes Bundessindzuberücksichtigen,nichtaberZeitenineinem privatenarbeitsverhältnis.zuberücksichtigensindzudem familienbedingteabwesenheitszeitenineinembeamtenverhältniszueinemanderendienstherrnwiezumbeispiel zumlandsowiezeitenineinemrichterverhältnisbeim BundoderbeieinemLand.Dienstzeitverlängerungensind invollzeitbeschäftigungundinteilzeitbeschäftigungmit mindestensderhälftederregelmäßigenwöchentlichenarbeitszeit möglich. DieseÄnderungengeltennurfürBeamtinnenundBeamte desbundes.fürrichterinnenundrichterdesbundesist 48Absatz2desDeutschenRichtergesetzesanzuwenden. DanachisteinHinausschiebendesRuhestandseintrittsnicht möglich. Zu Absatz 1b DienstlicheBelangesteheneinemHinausschiebendesEintrittsindenRuhestandinsbesonderedannentgegen,wenn diebisherwahrgenommenenaufgabenwegfallen,planstelleneingespartwerdensollen,diebeamtinoderderbeamte ineinemplanstellenabbaubereichbeschäftigtist,dieaufgabe,diediebeamtinoderderbeamtewahrnimmt,einem festenrotationsprinzipunterliegt,anderepersonalwirtschaftlichegründegegeneineweiterbeschäftigungsprechenoderzuerwartenist,dasssieodererdenanforderungen des Dienstes nicht mehr gewachsen ist. BeipolitischenBeamtinnenoderBeamtenkönnendienstlicheBelangeauchdarinliegen,dasseinefortdauernde ÜbereinstimmungmitdengrundsätzlichenpolitischenAnsichten und Zielen der Regierung in der Person der Beamtin

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode oderdesbeamtennichtmehrgegebenistunddieszueiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand führen würde. BeidenPostnachfolgeunternehmenkönnendienstlicheBelangeauchbetriebswirtschaftlicheGründesein,diesichaus denorganisatorischenundpersonellenstrukturendesunternehmensundderenbeabsichtigterweiterentwicklungergeben. DieDarlegungs-undBeweislastbeziehtsichaufkonkrete ProblemeimHinblickaufdiesachgemäßeundreibungslose Aufgabenerfüllung und ist von der Dienststelle zu tragen. Zu Nummer 3 ( 77 Absatz 2 Nummer 4) DiePflichtenausdem 46Absatz4und7warenbisher nichtteildeskatalogsnach 77Absatz2undkonnten demzufolgeauchnichtdisziplinarischverfolgtwerden.sowohldieteilnahmeanrehabilitationsmaßnahmenalsauch dieärztlicheuntersuchungzurprüfungderdienstfähigkeit stehenineinemsehrengenzusammenhangzuderpflicht, einererneutenberufungindasbeamtenverhältnisnachzukommen,dieihrerseitsdisziplinarischgeahndetwerden kann.einenichtbefolgungdieserpflichtenführtfaktisch dazu,eineerneuteberufungindasbeamtenverhältniszu vereiteln, so dass diese Vorschrift ergänzt wird. Zu Nummer 4 ( 92) Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b) Zu Buchstabe b (Absatz 5 Satz 1) Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Zu Nummer 5 ( 92a neu) BishermusstediePflegeoderBetreuungvonAngehörigen durcheinärztlichesgutachtennachgewiesenwerden. DurchdieZulassungweitererMöglichkeiten (Vorlageeiner BescheinigungderPflegekasseoderdesMedizinischen DienstesderKrankenversicherungodereinerentsprechendenBescheinigungeinerprivatenPflegeversicherung)wird derbeamtinoderdembeamtendiebeweisführungerleichtert. Durchdasseit1.Januar2012inKraftgetreteneFamilienpflegezeitgesetzkönnenBeschäftigte,dieeinepflegebedürftigeAngehörigeodereinenpflegebedürftigenAngehörigeninhäuslicherUmgebungpflegen,zurbesserenVereinbarkeitvonFamilieundBerufihreArbeitszeitbiszueinemMindestumfangvon15StundenfüreinePflegephase vonhöchstens24monatenbeigleichzeitigeraufstockung desarbeitsentgeltsdurchdenarbeitgeberreduzieren.das GesetzgiltimBundnurfürdieTarifbeschäftigten,nichtfür diebeamtinnenundbeamten.diefürdiearbeitnehmerinnenundarbeitnehmereinschließlichdertarifbeschäftigten desbundesbestehendemöglichkeit,inderpflegephase finanziellgefördertzuwerdenunddieseförderungimanschlussdaranwiederzurückzuführen,wirdsystemgerecht aufdiebeamtinnenundbeamtendesbundesübertragen. SiehattenbisherdieMöglichkeit,familienbedingtzur PflegevonAngehörigeninTeilzeitbeschäftigtundhierfür arbeitszeitanteiligbesoldetzuwerden.dieeinführungder FamilienpflegezeitauchfürdenBeamtenbereichisteine MaßnahmeinnerhalbderDemografiestrategiederBundesregierung,umderVereinbarkeitvonFamilieundBeruf nochbesserrechnungzutragenundeinefamilienfreundliche Arbeitswelt zu schaffen. Zu Absatz 1 DiefürdieBeamtinnenundBeamtenneueFamilienpflegezeitwirdindasBundesbeamtengesetz (BBG)alseinebesondereFormderTeilzeitbeschäftigungindieSystematik derbereitsbestehendentatbeständederteilzeitbeschäftigung ( 91und92)eingeführt.Siegliedertsichinzwei Phasen,diePflege-unddieNachpflegephasemitunterschiedlichemUmfangderArbeitszeiten.Beamtinnenund BeamtemitAnspruchaufBesoldunghabendieMöglichkeit,aufAntragfürdieDauervonlängstens48Monaten TeilzeitbeschäftigungalsFamilienpflegezeitzurPflegevon pflegebedürftigenangehörigeninhäuslicherumgebungzu nehmen.derbewilligungdürfendringendedienstliche Gründenichtentgegenstehen.FürdenAntraggibteskeine Form-undFristerfordernisse.EinRechtsanspruchaufFamilienpflegezeit besteht nicht. DerBegriffdesnahenAngehörigenumfasstfolgendePersonen:Großeltern,Eltern,Schwiegereltern,Ehegattinnen, Ehegatten,Lebenspartnerinnen,Lebenspartner,PartnerinnenoderPartnereinereheähnlichenGemeinschaft,Geschwister,Kinder,Adoptiv-oderPflegekinderderEhegattin,desEhegatten,LebenspartnerinoderLebenspartners, SchwiegerkinderundEnkelkinder.DieAuflistungistabschließend.DiePflegevonKindernderBeamtinoderdes Beamten erfolgt unabhängig von deren Alter. AlspflegebedürftigsindPersonenanzusehen,wennsiedie Voraussetzungennachden 14und15desElftenBuches Sozialgesetzbuch (SGBXI)erfüllen (mindestenspflegestufe I) oder diese voraussichtlich erfüllen. FürdenBegriffhäuslicheUmgebungkommtesdaraufan, dassdiepflegenichtineinerstationäreneinrichtunggeleistetwird,sondernessichumeineambulantehäusliche Pflegehandelt.Dasbedeutetnicht,dassdieoderderPflegebedürftigemitderpflegendenBeamtinoderdempflegendenBeamtenzwingendineinerhäuslichenGemeinschaft lebenmuss.denkbaristdaheraucheinegrößereörtliche Entfernung,soferndiePflegepersondiesmitihremArbeitszeitmodellvereinbarenkann.DiePflegederoderdespflegebedürftigennahenAngehörigenmussjedochdurchdiein FamilienpflegezeitbefindlicherBeamtinoderdeninFamilienpflegezeitbefindlichenBeamtenerfolgen.EineergänzendeInanspruchnahmeambulanterPflegediensteistunschädlich. BeamtinnenundBeamte,dieFamilienpflegezeitinAnspruchnehmen,müssendiePflegebedürftigkeitderoderdes nahenangehörigendurchvorlageeinerbescheinigungder PflegekasseoderdesmedizinischenDienstesderKrankenversicherungoderdurchVorlageeinerentsprechendenBescheinigung einer privaten Pflegeversicherung nachweisen. Zu Absatz 2 InderFamilienpflegezeitsollendiePflegephaseunddie NachpflegephasegleichlangseinundeinenzeitlichenUmfangvonjeweils24Monatennichtüberschreiten.Familienpflegezeitkannlängstensfür48Monatebewilligtwerden. InderPflegephaseleistetdieBeamtinoderderBeamte

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/12356 DienstmiteinerregelmäßigenwöchentlichenArbeitszeit vonmindestens15stunden.indernachpflegephasewird mitderarbeitszeitdienstgeleistet,diemindestensdem UmfangdervorInanspruchnahmederPflegephasegeleisteten Arbeitszeit entspricht. DieVoraussetzungenfürdieFamilienpflegezeitliegennicht mehr vor, wenn zum Beispiel keine häusliche Pflege mehr erfolgt oder der zu Pflegende verstirbt. DieAufzählungistnichtabschließend.IndiesenFällenist diebewilligungzuwiderrufen.diebewilligungistauchzu widerrufen,wenndieteilzeitbeschäftigungnichtmehrzumutbaristunddringendedienstlichebelangedemnichtentgegenstehen.einsolcherhärtefallliegtvor,wennsichzum BeispieldiefinanzielleSituationgeänderthatundeineErhöhungderArbeitszeitbiszurVollzeitbeschäftigungerforderlichist.EinHärtefallliegtauchvor,wennzumBeispiel innochgrößeremumfangpflegegeleistetwerdenmuss, alsbewilligtwurdeunddeshalbinsehrgeringemumfang nochdienstgeleistetwerdenkann (Pflegephasewenigerals 15StundenderregelmäßigenwöchentlichenArbeitszeit, NachpflegephasewenigerStundenalsvorderInanspruchnahmederPflegephase).UnberührtbleibtdieMöglichkeit, einenantragaufunterhälftigeteilzeitbeschäftigungnach 92 zu stellen. DieRückabwicklunginbeidenHärtefällenisteineEinzelfallentscheidung und liegt im Ermessen der Dienststelle. DieBeamtinoderderBeamteteiltderDienststelleunverzüglichmit,dasszumBeispieldiehäuslichePflegederoder des nahen Angehörigen endet. Zu Absatz 3 BeinachträglichenÄnderungendertatsächlichenVerhältnissekanndiemaximaleDauerderPflegephasevon24Monatennochausgeschöpftwerden.EineVerringerungderregelmäßigenwöchentlichenArbeitszeitaufbiszu15StundenistinderNachpflegephase,nichtjedochinderPflegephasemöglich.DieBeamtinoderderBeamteerklärt gegenüberderdienststelleglaubhaft,dassdererhöhtepflegeaufwandnurdurcheineverringerungderwöchentlichen Arbeitszeit geleistet werden kann. DieBewilligungeinerneuenFamilienpflegezeitistimAnschlussandieNachpflegephasemöglich,wenndieVoraussetzungenvorliegen.Familienpflegezeitkannmehrmals hintereinander in Anspruch genommen werden. Zu Nummer 6 ( 93 Absatz 2) Zu Buchstabe a (Satz 1) FolgeänderungzurEinführungderFamilienpflegezeit ( 92a). Zu Buchstabe b (Satz 2) RedaktionelleKlarstellung,dassdieÜbergangsvorschrift fürallebeamtinnenundbeamtegilt,denenvordem1.januar2010imsogenanntenblockmodellimsinnedes 9 derarbeitszeitverordnungaltersteilzeitbewilligtwurde, weilentwederwegendesmitderaltersteilzeitimblockmodellbezwecktenpersonalabbauseineerhöhungderle- bensarbeitszeitnichtsinnvollistoderdiebeamtinnenund Beamten Vertrauensschutz genießen. Zu Nummer 7 ( 132 Absatz 5) FolgeänderungenzurEinführungderFamilienpflegezeit ( 92a). Zu Nummer 1 ( 6 Absatz 4) Zu Buchstabe a UmdieAttraktivitätdesFALTER-Modellszuerhöhen,soll derdurchdenversorgungsabschlagentstehendenachteil ausgeglichen werden. Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes) MitdemBundesbesoldungs-undVersorungsanpassungsgesetz2010/2011wurdemitdemsog.FALTER-Modelldie Möglichkeitgeschaffen,mitreduzierterArbeitszeitgleitend indenruhestandzutreten.beidienstlicheminteressekann dereinrittindenruhestandbiszuzweijahrehinausgeschobenwerden,wennhöchstenszweijahrevorerreichen deraltersgrenzesowiehöchstenszweijahredanachinteilzeitmit50prozentderregelmäßigenwöchentlichen ArbeitszeitDienstgeleistetwird.ZusätzlicheruhegehaltfähigeDienstzeiten,auchwennderHöchstruhegehaltssatz nochnichterreichtist,werdenmitfalternichterwirtschaftet,dadiebiszumruhestandnochzuleistende DienstzeitimErgebnislediglichaufvierJahregestreckt wird. BeamtinnenundBeamte,dieFALTERinAnspruchnehmen möchten,erhaltenbishernebenihrenarbeitszeitanteiligen DienstbezügeneinenZuschlaginHöhevon50Prozentdes ihnenfiktivzudiesemzeitpunktzustehendenruhegehalts nach 6Absatz4Satz1desBundesbesoldungsgesetzes (BBesG).DasieinderRegelzweiJahrevordemgesetzlichenRuhestandseintrittsalterdiesesModellbeginnen, wirdbeiderfestsetzungdesfiktivenruhegehaltsauchein Versorgungsabschlagvorgenommen (beizweijahren 7,2ProzentdesfiktivenRuhegehalts),derüberdiegesamte LaufzeitvonFALTERerhaltenbleibt.Anschließendtreten diebeamtinnenundbeamtenabschlagsfreiindenruhestand. DiefürdiesenErstreckungszeitraumvoninsgesamtvier JahrengezahltenBezügeliegendeshalb einschließlichdes bislanggezahltenzuschlags inihrersummeunterdenim VergleichszeitraumimNormalfallerreichbarenBetrag (SummevonVollzeit-BezügensowiederVersorgungsbezüge).DiesenegativeDifferenzergibtsichausdemfiktiven Versorgungsabschlagundistauchabhängigvonderschon erreichtenruhegehaltfähigendienstzeit.imnormalfall (VollzeitbiszurAltersgrenze)würdederBeamteschonzum RuhestandseintrittnachzweiJahrenvonderdannumbiszu zweijahrehöherenruhegehaltfähigendienstzeitbeiden Ruhestandsbezügen profitieren. AndersalsimBeamtenbereichbeziehenTarifbeschäftigte währendfaltertatsächlichschoneineteilrente,die ebenfallsmitabschlägenverbundenist.beimendgültigen RenteneintrittwirdihnenjedochfürdiezweiteTeilrenteauf GrundderverlängertenLebensarbeitszeiteinZuschlagge-

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode währt,derhöherist,alsderzuvorberechneteabschlagauf die erste Teilrente. EinevergleichbareRegelungimBeamtenbereichübereinen ZuschlagzurVersorgungscheidetaus,dazumeinenvoneinemsolchenZuschlagnurdiejenigenBeamtenprofitieren würden,dienochnichtdenhöchstruhegehaltssatzerreicht habenundzumanderenbeamtedurchdasfalter-modell beiansonstengleichlangerdienstzeitwiesonstigebeamte imergebniseinenhöherenversorgungsansprucherwerben würden. Dies wäre sachlich nicht gerechtfertigt. MitderhiergetroffenenRegelung,denVersorgungsabschlagnach 14Absatz3desBeamtenversorgungsgesetzes indiesenfällenfürnichtanwendbarzuerklären,wirdder bisherentstehendefinanziellenachteilgegenüberdem Normalfall ausgeglichen. DadurchentfallenzumeinendiefinanziellenEinbußenauf GrundderderzeitigenErhebungdesVersorgungsabschlags vonbiszu7,2prozent.zumanderenwirdinangemessener Weiseberücksichtigt,dassdieBeamtinbeziehungsweise derbeamtediegleichelebensarbeitsleistungerbringtwie anderebeamtinnenundbeamte,diemiterreichenderregelaltersgrenze in den Ruhestand treten. Zu Buchstabe b Bisherenthielt 6Absatz4BBesGeineVerordnungsermächtigung,umdieRegelungdurcheinenweiterenZuschlagoderBestimmungenzurRuhegehaltfähigkeitdesZuschlagsattraktiverzumachen.WegenderunterBuchstabea vorgesehenenänderungbedarfesdieserregelungnicht mehr. Zu Nummer 2 ( 7 Besoldung bei Familienpflegezeit, Verordnungsermächtigung) Am1.Januar2012istdasGesetzzurVereinbarkeitvon PflegeundBerufvom6.Dezember2011 (BGBl.IS.2564) inkraftgetreten.artikel1diesesgesetzesenthältdasfamilienpflegezeitgesetz.diesesgesetzgiltnichtfürbeamtinnen und Beamte. UmdenBeamtinnenundBeamtendennochdieMöglichkeit zugeben,familienpflegezeitanalogdemfamilienpflegezeitgesetzinanspruchnehmenzukönnen,werdendiese RegelungenaufdenBeamtenbereichübertragen.DiehierfürnotwendigenÄnderungenerfolgen,soweitesdieAusgestaltungdesstatusrechtlichenRahmensbetrifft,imBundesbeamtengesetz.DarüberhinauswerdenimBundesbesoldungsgesetzsowieeinersichhieraufstützendenVerordnung die besoldungsrechtlichen Aspekte geregelt. SoferneineFamilienpflegezeitnach 92aBBGbewilligt wordenist,sinddiein 7sowiederdazugehörigenBeamten-Pflegezeitvorschuss-Verordnungerlassenenbesoldungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden. In 7wirddabeizunächstderAnspruchaufeinenZuschlag zurbesoldungnach 6Absatz1BBesGgeregelt.Dieser AnspruchentstehtfürdenZeitraumderPflegephase ( 92a Absatz2Satz1Nummer1BBG).InderNachpflegephase ( 92aAbsatz2Satz1Nummer2BBG)istderzuvorgewährteVorschussmitdenlaufendenDienstbezügenzurverrechnenoderineinerSummezurückzuzahlen.DieEinzelheitenzurGewährung,VerrechnungundRückzahlungdes VorschusseswerdenimRahmeneinerVerordnunggeregelt, fürdie 7Absatz2dienotwendigeErmächtigungsgrundlage darstellt. Zu Artikel 3 (Änderungen weiterer Vorschriften) Folgeänderungen zu Artikel 1. C. Stellungnahmen der Gewerkschaften im Rahmen des Beteiligungsverfahrens DenSpitzenorganisationenderGewerkschaftenistimRahmendesBeteiligungsverfahrensnach 118BBGGelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. GeäußerthabensichderDeutscheBeamtenbund (dbb),der DeutscheGewerkschaftsbund (DGB),derDeutscheBundeswehrverband (DBwV)undderDeutscheRichterbund (DRB). AllevierSpitzenorganisationenbegrüßeneinhelligdieEinführungderFamilienpflegezeitauchfürdieBeamtinnen undbeamtendesbundes.derdbbsiehtauchimansatz, denruhestandseintrittstärkerzuflexibilisierenundfamilienbedingteversorgungslückenkompensierenzukönnen, einenwichtigenundnotwendigenschritt.derdgbwendet sichhingegengrundsätzlichgegeneinekulturdeslängeren Arbeitens,solangedafürnichtdieentsprechendenBedingungengeschaffenseien.DerDBwVundderDRBfordern eineübertragungderregelungenaufdiestatusgruppeder SoldatinnenundSoldatenbeziehungsweisederRichterinnen und Richter. DerDeutscheBeamtenbundmöchteüberdieEinführung desneuenanspruchsaufverlängerungderdienstzeitbei VersorgungslückenaufGrundfamilienbedingterAbwesenheitszeitenhinausgehen.Erforderthierzueinegenerelle AusdehnungdesAnspruchsaufalleBeamtinnenundBeamtemitVersorgungslückenunabhängigdavon,obdiese familienbedingtbegründetsind.darüberhinausfordertder dbbdiemöglichkeitderdienstzeitverlängerungauchmit wenigerals50prozentderdienstzeitsowiediemöglichkeit derdienstzeitverlängerungüberdenverlängerungskorridor vondreijahrenhinaus.indiesemzusammenhangsetzter sichaußerdemfürdenausbaudervoraussetzungslosen TeilzeitzueinemAnspruchsowiefüreinegenerelleErmöglichungvonBeurlaubungabdem55.Lebensjahrbiszum Ruhestandein.AuchdieimGesetzentwurfvorgesehene AusgestaltungderFamilienpflegezeitfürdieBeamtinnen undbeamtendesbundesistaussichtdesdbbnochnicht ausreichend.diekritikzielthieraufeinedefinitorische AusweitungdesKreisesderpflegebedürftigennahenAngehörigen,aufdievorgegebeneZeitdauerderFamilienpflegezeitvon24Monatenunddieregelmäßigewöchentliche Mindestarbeitszeit von 15 Stunden ab. DerDeutscheGewerkschaftsbundkritisiert,dassBeamtinnenundBeamtenfamilienbedingteVersorgungslücken übereineverlängerungihreraktivendienstzeitkompensierensollen.besserseies,denbetroffenendiepflege-und ErziehungszeitenbereitsimVorfeldvollanzurechnenund dadurchschondasentstehenvonversorgungslückenzu vermeiden.erfordertdarüberhinaus,denanspruchauf DienstzeitverlängerunggenerellallenBeamtinnenundBeamtenzugewähren.NachAuffassungdesDGBbleibtauch

15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/12356 dieregelungzurfamilienpflegezeitfürdiebeamtinnen undbeamtendesbundeshinterdenerfordernissenunderwartungenzurück.insbesonderewendetersichgegeneine Ausgestaltung (nur)alsermessensregelungstattalsanspruchundfordertwiederdbbeineausweitungderregelung im Einzelnen. DieBundesregierungsiehtinderEinführungeinesAnspruchsaufeinHinausschiebendesEintrittsindenRuhestandundderdamitverbundenenMöglichkeitderKompensationvonVersorgungslückeneinenerstenSchrittzueiner weiterenflexibilisierungdesruhestandseintritts.durchfamilienbedingteteilzeitundfamilienbedingtebeurlaubung entsteheneinkommenseinbußenimerwerbsleben,diesich nachteiligaufdiehöhederversorgungsbezügeauswirken; dieseeinbußensollendurcheinenflexiblereneintrittinden Ruhestandstärkeralsbisherausgeglichenwerdenkönnen. MitBlickaufdasZiel,dieBeschäftigtenimöffentlichen DienstfüreineKulturdeslängerenArbeitenszusensibilisieren,istderneueAnspruchaucheinersterkonkreter SchrittimSinnederDemografiestrategie.EineAusdehnung desanspruchshältdiebundesregierungdaherzumjetzigen Zeitpunkt für nicht geboten. DieEinführungderFamilienpflegezeitauchimBeamtenbereichträgtderEntwicklungRechnung,dassnebenfamilienbedingterTeilzeitundBeurlaubungzurKindererziehungdie familiärefürsorgefürältereimmermehrgesellschaftspolitischebedeutunggewinnt.dieregelungverfolgtdasziel, diefürarbeitnehmerinnenundarbeitnehmereinschließlich dertarifbeschäftigtendesbundesbereitsbestehendemöglichkeitzurinanspruchnahmevonfamilienpflegezeitstatus-undbesoldungsrechtlichwirkungsgleichaufdiebeamtinnenundbeamtendesbundeszuübertragen.einedarüberimbeamtenbereichhinausgehendeausweitungdieses InstrumentsimSinnedergewerkschaftlichenForderungen stündemitdiesemzielnichtineinklangundwäreweder sachlich zu begründen noch vermittelbar.

16 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Anlage 2 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates DerNationaleNormenkontrollrathatdenEntwurfdesRegelungsvorhabens geprüft. I.Zusammenfassung Bürgerinnen und Bürger jährlicher Erfüllungsaufwand: Wirtschaft 80 Stunden (gut 30 min pro Bürger) jährlicher Erfüllungsaufwand:kein Erfüllungsaufwand Verwaltung jährlicher Erfüllungsaufwand:rund 3200 Euro Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben. II.Im Einzelnen Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger DurchdieEinführungderFamilienpflegezeitfürBeamtinnenundBeamtedesBundeswirdeineneueInformationspflicht (Antragstellung)fürBürgerinnenundBürgereingeführt.DiesegehtmitderErweiterungderrechtlichenAnsprüchederBeamtinnenundBeamteneinher.DasRessort rechnetmitvoraussichtlich250anträgenauffamilienpflegezeitprojahr.esentstehteinjährlicherzeitaufwandvon insgesamtetwa80stunden,derdieantragstellung,den NachweisderPflegebedürftigkeit,möglicheÄnderungsmitteilungen und Verlängerungen mit umfasst. GeringerErfüllungsaufwandentstehtfernerbeietwaiger VerlängerungderArbeitszeitüberdieRuhestandsgrenzehinaus.DasRessortgehthiervonwenigenEinzelfällenim Jahr aus (< 100 per Annum). Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Erfüllungsaufwand der Verwaltung DurchdieEinführungderFamilienpflegezeitentstehtzusätzlicherErfüllungsaufwandfürdieVerwaltung.Beivoraussichtlich250AnträgenentstehteinjährlicherErfüllungsaufwand von rund Euro. GeringerErfüllungsaufwandentstehtbeiderBearbeitung etwaigeranträgeaufverlängerungderdienstzeitüberdie Ruhestandsgrenzehinaus.DasRessortgehthiervonwenigen Einzelfällen aus (< 100 per Annum). DerNationaleNormenkontrollrathatkeineBedenkengegen das Regelungsvorhaben. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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