Entwurf eines Gesetzes zur Familienpflegezeit und zum flexibleren Eintritt in den Ruhestand für Beamtinnen und Beamte des Bundes
|
|
- Julius Acker
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Familienpflegezeit und zum flexibleren Eintritt in den Ruhestand für Beamtinnen und Beamte des Bundes A. Problem und Ziel DerdemografischeWandelwirdindenkommendenJahrzehntenDeutschland tiefgreifendverändern.eswirdmehrälteremenschengebenundwenigerjüngere,unddiebevölkerungszahlinsgesamtwirdabnehmen.diedamitverbundenendemografischenveränderungeninderbeschäftigtenstrukturwerden auchfürdenöffentlichendienstzurzentralenherausforderung.klassische LebensphasenwieAusbildung,BerufslebenundRuhestandwerdenzukünftig weniger klar voneinander abgrenzbar sein. DerStaatmusssichmitdiesendemografischenEntwicklungenauseinandersetzen.AuchdienächstenGenerationenbraucheneinhandlungsfähigesStaatswesen.DazugehörteinleistungsfähigeröffentlicherDienst.EinZielder DemografiestrategiederBundesregierungistesdaher,auchmitveränderten BeschäftigungsstruktureneineleistungsfähigeöffentlicheVerwaltunganzubieten.DiesgelingtdemöffentlichenDienstdann,wennerseineVerantwortung füreinflexibles,familienorientiertesundgesundesarbeitenmitblickaufdie ZukunftwahrnimmtundalsArbeitgeberattraktivbleibt.AuchaufdiemotivierteMitarbeitseinerälterenBeschäftigtenwirdderöffentlicheDienstzunehmend angewiesen sein. UmderTatsacheRechnungzutragen,dassdieSorgefürdieFamilie,insbesonderediePflegevonÄlteren,zukünftigmehrZeitinAnspruchnehmenwird, müssenberufsleben,sorgefürdiefamilieundderübergangindenruhestand flexibler gehandhabt werden können. B. Lösung DieHerausforderungendesdemografischenWandelswerdenperspektivisch einevielzahlverschiedenerhandlungsinstrumenteerfordern.mitdemgesetzentwurfsollenerstekonkreteschritteunternommenwerden.sosollderbereits invielenfamilienbestehendendoppelbelastungdurchberufundpflegenaher AngehörigerinstärkeremUmfangalsbisherRechnunggetragenwerden. DurchfamilienbedingteTeilzeitundfamilienbedingteBeurlaubungentstehen EinkommenseinbußenimErwerbsleben,diesichnachteiligaufdieHöheder Versorgungsbezügeauswirken;dieseEinbußensollendurcheinenflexibleren EintrittindenRuhestandstärkeralsbisherkompensiertwerdenkönnen.Der flexiblereeintrittindenruhestandmussdabeiimeinklangmitdendienstlichen Interessen stehen.
2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode DarüberhinaussolleineRegelungzurFamilienpflegezeitderEntwicklung Rechnungtragen,dassdiefamiliäreFürsorgefürÄltereimmermehrgesellschaftspolitische Bedeutung gewinnt. BeamtinnenundBeamtedesBundeskönnenbereitsdieMöglichkeitderTeilzeitbeschäftigungnutzen,umAngehörigezupflegen.NunsollendarüberhinausauchdiegesetzlichenVoraussetzungenfürdieEinführungeinerFamilienpflegezeitgeschaffenwerden.DamitwirddasFamilienpflegezeitgesetz,dasfür dieprivatwirtschaftundfürtarifbeschäftigteseitdem1.januar2012inkraft ist, im Beamtenbereich wirkungsgleich nachvollzogen. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand 1.Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand DieEinführungderFamilienpflegezeitfürdieBeamtinnenundBeamtendes Bundesistgrundsätzlichkostenneutral.Mehrausgaben,diedadurchentstehen, dassderbundindersogenanntenpflegephaseeinenvorschussleistet,werden in der sogenannten Nachpflegephase durch Verrechnung ausgeglichen. BeiderEinführungdesflexiblerenEintrittsindenRuhestandfürdiejenigen BeamtinnenundBeamtenmitEinkommenseinbußenimErwerbsleben,diesich nachteiligaufdiehöhederversorgungsbezügeauswirken,entstehenkeine Mehrausgaben.ZumeinensinddieVersorgungsbezüge,dieabErreichender Altersgrenzegezahltwerdenmüssten,erstspäterzuzahlenundzumanderen müssenentsprechendeneueinstellungenerstspätererfolgen.dererwerbzusätzlicherruhegehaltfähigerdienstzeitenistaufdenhöchstruhegehaltssatzbeschränkt. DurchdieÄnderungderZuschlagsregelungbeimFALTER-Arbeitszeitmodell könnengrundsätzlichweiteremehrausgabenentstehen.diesewerdendurch entsprechenderegelungenzurstellenbewirtschaftung (VorgabederFinanzneutralität) ausgeglichen. 2.Vollzugsaufwand DerAufwandfürdenVollzugdesGesetzes,insbesonderefürdieEinführung derfamilienpflegezeit,fürdieprüfung,obdievoraussetzungenfüreinen flexiblereneintrittindenruhestandimeinzelfallvorliegenundfürdieänderungderzuschlagsregelungbeimfalter-arbeitszeitmodellwirdmitden vorhandenenressourcenderpersonalverwaltendenstelleninderbundesverwaltung abgedeckt. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger DurchdieEinführungderFamilienpflegezeitfürBeamtinnenundBeamtedes BundeswirdeineneueInformationspflicht (Antragstellung)fürBürgerinnen undbürgereingeführt.diesegehtmitdererweiterungderrechtlichenansprüche der Beamtinnen und Beamten einher. WirddasVerhältnisvonArbeitnehmerinnenundArbeitnehmern (37Millionen) zudenantragstellernauffamilienpflegezeit (44000)aufdieGesamtzahlder beschäftigtenbeamtenimunmittelbarenundmittelbarenbundesdienst (180000;Quelle:PersonalstandstatistikimöffentlichenDienstinGENESIS-On-
3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/12356 line,destatis)angewendet,istmitvoraussichtlich250anträgenauffamilienpflegezeit zu rechnen. EsentstehteinjährlicherZeitaufwandvoninsgesamtetwa80Stunden,derdie Antragstellung,denNachweisderPflegebedürftigkeit,möglicheÄnderungsmitteilungen und Verlängerungen mit umfasst. BeimneuenAnspruchaufHinausschiebendesEintrittsindenRuhestandwird davonausgegangen,dasswenigerals100anträgeimjahrgestelltwerden.das ergabeineressortabfragefürdasjahr2010.ausdiesemgrundwirdmiteinem geringen Erfüllungsaufwand gerechnet. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3Erfüllungsaufwand der Verwaltung DurchdieEinführungderFamilienpflegezeitfürBeamtinnenundBeamtedes BundesentstehtaucheineInformationspflichtfürdieVerwaltung.Beivoraussichtlich250AnträgenentstehteinjährlicherErfüllungsaufwandvonrund 3200 Euro. AufGrundeinerRessortabfragefürdasJahr2010wirddavonausgegangen, dasswenigerals100anträgeimjahraufhinausschiebendeseintrittsinden Ruhestandgestelltwerden,sodassmiteinemnurgeringenErfüllungsaufwand zu rechnen sein wird. F. Weitere Kosten DerWirtschaft,insbesonderedenmittelständischenUnternehmen,entstehen keine zusätzlichen Kosten. DievorgesehenenRegelungenwerdenkeinewesentlichenÄnderungenvon Angebots-undNachfragestrukturenzurFolgehaben.Auswirkungenaufdas Preisniveau,insbesondereaufdasVerbraucherpreisniveauunddieEinzelpreise, sind nicht zu erwarten.
4
5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/12356
6
7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/12356 Entwurf eines Gesetzes zur Familienpflegezeit und zum flexibleren Eintritt in den Ruhestand für Beamtinnen und Beamte des Bundes Vom Anlage 1 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bundesbeamtengesetzes DasBundesbeamtengesetzvom5.Februar2009 (BGBl.I S.160),daszuletztdurchArtikel4desGesetzesvom 21.Juli2012 (BGBl.IS.1583)geändertwordenist,wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu 53 wird wie folgt gefasst: 53HinausschiebendesEintrittsindenRuhestand. b)nachderangabezu 92wirdfolgendeAngabeeingefügt: 92aFamilienpflegezeit wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 53HinausschiebendesEintrittsindenRuhestand. b)absatz1wirddurchdiefolgendenabsätze1bis1b ersetzt: (1)AufAntragderBeamtinoderdesBeamten kanndereintrittindenruhestandbiszudreijahre hinausgeschoben werden, wenn 1. dies im dienstlichen Interesse liegt und 2.dieArbeitszeitmindestensdieHälftederregelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt. DerAntragistspätestenssechsMonatevordemEintrittindenRuhestandzustellen.Unterdengleichen VoraussetzungenkannderEintrittindenRuhestand beieinerbesonderenaltersgrenzeumbiszudrei Jahre hinausgeschoben werden. (1a)DemAntragnachAbsatz1istzuentsprechen, wenn 1.dieBeamtinoderderBeamtevorodernachEintrittindasDienstverhältnisbeimBundfamilienbedingtteilzeitbeschäftigtoderbeurlaubtnach 92gewesenistoderFamilienpflegezeitnach 92a in Anspruch genommen hat, 2.dasRuhegehalt,dassieodererbeiVersetzungin denruhestandwegenerreichensderaltersgrenzeerhaltenwürde,wegenderfamilienbedingtenabwesenheitszeitennachnummer1 nicht die Höchstgrenze erreicht, 3.dieArbeitszeitmindestensdieHälftederregelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt und 4.dienstlicheBelangeeinemHinausschiebennicht entgegenstehen. DenfamilienbedingtenAbwesenheitszeitennach Satz1Nummer1stehenentsprechendeZeitenim Beamten-oderRichterverhältnisbeimBundodereinemanderenDienstherrngleich.DerEintrittinden RuhestandkannhöchstensumdieDauerderfamilienbedingtenTeilzeitbeschäftigungoderBeurlaubungoderFamilienpflegezeithinausgeschoben werden. (1b)DienstlicheBelangesteheneinemHinausschiebendesEintrittsindenRuhestandinsbesondere dann entgegen, wenn 1.diebisherwahrgenommenenAufgabenwegfallen, 2. Planstellen eingespart werden sollen, 3.dieBeamtinoderderBeamteineinemPlanstellenabbaubereich beschäftigt ist, 4.dieAufgabe,diedieBeamtinoderderBeamte wahrnimmt,einemfestenrotationsprinzipunterliegt, 5.anderepersonalwirtschaftlicheGründegegeneine Weiterbeschäftigung sprechen oder 6.zuerwartenist,dasssieodererdenAnforderungen des Dienstes nicht mehr gewachsen ist Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: 4.einerVerpflichtungnach 46Absatz1,2,4oder7 oder 57 schuldhaft nicht nachkommen wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1nummer1buchstabebwerden nachdemwort Gutachten diewörter oderdurch VorlageeinerBescheinigungderPflegekasseoder desmedizinischendienstesderkrankenversicherungodereinerentsprechendenbescheinigungeiner privaten Pflegeversicherung eingefügt. b)inabsatz5satz1werdendiewörter Beurlaubung ohnebesoldungnachabsatz1satz1nr.2 durch die Wörter Beurlaubung nach Absatz 1 ersetzt. 5. Nach 92 wird folgender 92a eingefügt: 92a Familienpflegezeit (1)BeamtinnenundBeamten,dieAnspruchaufBesoldunghaben,kannaufAntragfürdieDauervonlängstens48MonatenTeilzeitbeschäftigungalsFamilienpflegezeitzurPflegeeinespflegebedürftigennahenAngehörigenimSinnedes 7Absatz3desPflegezeitgesetzesinhäuslicherUmgebungbewilligtwerden,essei denn,dassdringendedienstlichegründeentgegenste-
8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode hen.diepflegebedürftigkeitistdurchvorlageeinerbescheinigungderpflegekasseoderdesmedizinischen DienstesderKrankenversicherungoderdurchVorlage einerentsprechendenbescheinigungeinerprivatenpflegeversicherung nachzuweisen. (2) Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass 1.ineinerPflegephasevonlängstens24MonatenDienst miteinerregelmäßigenwöchentlichenarbeitszeitvon mindestens15stundengeleistetwirdsowie 2.ineinerNachpflegephase,diegenausolangedauert wiediepflegephase,dienstmiteinerarbeitszeitgeleistetwird,diemindestensderregelmäßigenwöchentlichenarbeitszeitentspricht,dievorderpflegephase geleistet worden ist. LiegendieVoraussetzungendesAbsatzes1fürdieBewilligungderFamilienpflegezeitnichtmehrvor,soist diebewilligungzuwiderrufen,undzwarmitablaufdes zweitenmonats,deraufdenwegfalldervoraussetzungenfolgt.diebeamtinoderderbeamteistverpflichtet, jedeänderungdertatsachenmitzuteilen,diefürdiebewilligungmaßgeblichsind.istderbeamtinoderdem BeamtendieTeilzeitbeschäftigungimbisherigenUmfangnichtmehrzumutbar,istdieBewilligungzuwiderrufen,wenndringendedienstlicheBelangedemnicht entgegenstehen. (3)IstdiePflegephasederFamilienpflegezeitfürwenigerals24Monatebewilligtworden,kannsienachträglichbiszurDauervon24Monatenverlängertwerden, wenndievoraussetzungendesabsatzes1unddiemaßgabendesabsatzes2vorliegen.fallsdienachpflegephasederfamilienpflegezeitmiteinerregelmäßigen wöchentlichenarbeitszeitbewilligtwordenist,die höheristalsdiearbeitszeitvorinanspruchnahmeder Familienpflegezeit,sokanndieArbeitszeitnachträglich verringertwerden.diearbeitszeitindernachpflegephasemussmindestensdemnachabsatz2nummer1 festgelegtenumfangentsprechen,wenndiebeamtin oderderbeamtedarlegt,dassdiepflegebedürftigkeit desnahenangehörigendieserfordert.eineneuefamilienpflegezeitkannbeivorliegendervoraussetzungen desabsatzes1unddermaßgabendesabsatzes2erstim Anschluss an die Nachpflegephase bewilligt werden Absatz 2 wird wie folgt geändert: a)insatz1nummer1wirdnachderangabe 92Abs.1 einkommaunddieangabe des 92a eingefügt. b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: BeamtinnenaufLebenszeitundBeamteaufLebenszeit,denenvordem1.Januar2010AltersteilzeitbeschäftigunginFormderBlockbildungimSinne des 9derArbeitszeitverordnungbewilligtworden ist,erreichendiealtersgrenzemitvollendungdes 65.Lebensjahres wird wie folgt geändert: a)inabsatz5werdennachderangabe 92 diewörter undumzeiteneinerfamilienpflegezeitnach 92a eingefügt. b)inabsatz7satz2wirddieangabe Satz3 durch die Angabe Satz 2 ersetzt. Artikel 2 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes DasBundesbesoldungsgesetzinderFassungderBekanntmachungvom19.Juni2009 (BGBl.IS.1434),das zuletztdurchartikel3desgesetzesvom15.august2012 (BGBl.IS.1670)geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1. 6 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a)insatz1werdennachdemwort desjenigen die Wörter nichtumeinenversorgungsabschlaggeminderten eingefügt. b) Satz 2 wird aufgehoben. 2. Nach 6 wird folgender 7 eingefügt: 7 Besoldung bei Familienpflegezeit, Verordnungsermächtigung (1)BeieinerFamilienpflegezeitnach 92adesBundesbeamtengesetzeswirdfürdenZeitraumderPflegephasezusätzlichzudenDienstbezügennach 6Absatz1 einvorschussgewährt.dieservorschussistwährendder NachpflegephasemitdenlaufendenDienstbezügenzu verrechnen oder in einer Summe zurückzuzahlen. (2)DieEinzelheitenderGewährung,Verrechnung undrückzahlungdesvorschussesregeltdiebundesregierung durch Rechtsverordnung. Artikel 3 Änderung weiterer Vorschriften (1)In 4Absatz1Satz4derBeamtenaltersteilzeitverordnungvom6.Januar2011 (BGBl.IS.2)werdennachderAngabe 92Absatz1 diewörter oderdes 92a eingefügt. (2)In 76Absatz1Nummer8desBundespersonalvertretungsgesetzesvom15.März1974 (BGBl.IS.693),daszuletztdurchArtikel7desGesetzesvom5.Februar2009 (BGBl.IS.160)geändertwordenist,wirddieAngabe 91,92oder95 durchdieangabe 91,92,92aoder 95 ersetzt. (3)In 1Nummer24derDBAG-Zuständigkeitsverordnungvom1.Januar1994 (BGBl.IS.53),diezuletztdurch 56Absatz46derVerordnungvom12.Februar2009 (BGBl.IS.284)geändertwordenist,werdendieWörter 91oder 92desBundesbeamtengesetzes durchdiewörter den 91,92odernach 92adesBundesbeamtengesetzes ersetzt. (4)In 2Absatz2Satz2undAbsatz3Satz2desGesetzes zurübernahmederbeamtenundarbeitnehmerderbundesanstaltfürflugsicherungvom23.juli1992 (BGBl.IS.1370, 1376),daszuletztdurchArtikel8desGesetzesvom29.Juli 2009 (BGBl.IS.2424)geändertwordenist,werdenjeweils diewörter 53Abs.1Satz2desBundesbeamtengesetzes durchdiewörter 53Absatz1Satz3desBundesbeamtengesetzes ersetzt. Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft.
9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/12356 Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen DieLeistungsfähigkeitderöffentlichenVerwaltungistein zentralerstandortfaktorfürdeutschland.aufgabealler öffentlichenarbeitgeberistes,denöffentlichendienstauf diedemografischenvorgabenmitwenigerjungemnachwuchsundzunehmendälterenbeschäftigtenundunterdem DruckderöffentlichenHaushalterechtzeitigvorzubereiten. NuralsattraktiverArbeitgeberwirdderöffentlicheDienst gutemitarbeiterinnenundmitarbeitergewinnenundhalten. AttraktivitätheißtausderSichtderNachfrager:Fachkräfte undqualifiziertenachwuchskräftesucheneinenarbeitsplatz,derihnennebenverantwortungsvollenaufgabenund gutenentwicklungsperspektivendiemöglichkeitbietet,berufundprivatlebenlebensphasengerechtimsinneeinerangemessenenwork-life-balancezuvereinbaren.genauso wichtigistes,diearbeitsfähigkeitderbeschäftigteninder BundesverwaltungauchmitzunehmendemAlterzuerhaltenoderzusteigern,dennandersalsinderWirtschaftgibt esimöffentlichendienstüberwiegendlebenslangebeschäftigungsverhältnisseundnurinvergleichsweisegeringem Umfang Neueinstellungen. Zielistes,hierfürvorausschauenddienötigendienstrechtlichenRahmenbedingungenmitBlickaufdieveränderten Personalstrukturen zu schaffen. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs ZurFörderungeinerfamilienfreundlichenArbeitsweltin derbundesverwaltungsolldiebereitsfürarbeitnehmerinnenundarbeitnehmerbestehendemöglichkeitderinanspruchnahmeeinerfamilienpflegezeitauchimbeamtenbereicheingeführtwerden.diefürdietarifbeschäftigtenbereitsmöglichefamilienpflegezeitwirdstatusrechtlichund besoldungsrechtlichwirkungsgleichaufdiebeamtinnen undbeamtendesbundesübertragen.diefamilienpflegezeitwirdwiebeidentarifbeschäftigtenalsbesondereform derteilzeitbeschäftigungausgestaltet,inderaufdiebesoldungeinvorschussgewährtwird.dervorschussistnach Beendigung der Pflegephase zurückzuzahlen. UmdieArbeitsfähigkeitderBeamtinnenundBeamtensowieihreMotivationauchmitzunehmendemAlterzuerhalten,müssendieBeschäftigtenihrerLebensphaseentsprechendhinreichendunterstütztundauchderöffentliche DienstfüreineKulturdeslängerenArbeitenssensibilisiert werden.umdieszuerreichen,werdendievoraussetzungen füreinenfreiwilligenflexiblenspäterenruhestandseintritt erleichtert.insbesonderesollderausgleichvonversorgungsbiografischenlückeninfällenvonfamilienbedingten TeilzeitenundBeurlaubungenermöglichtwerden.DiegesetzlichenAltersgrenzenunddiebereitsbestehendenVerlängerungskorridorebleibenunberührt.DieÄnderungen geltennurfürbeamtinnenundbeamtedesbundes,nicht fürrichterinnenundrichteraufgrunddersonderregelung des 48 Absatz 2 des Deutschen Richtergesetzes. HierzusindzurFlexibilisierungdesRuhestandseintrittsfolgenden Maßnahmen vorgesehen: EinführungeinesneuenAnspruchsaufDienstzeitverlängerungaufAntragzurKompensationvonausfamilienbedingtenGründengemindertenVersorgungsansprüchen, wenn dienstliche Belange nicht entgegen stehen, ErhöhungderAttraktivitätdesschonbestehenden FALTER-Modells. III.Alternativen Keine. IV.Gesetzgebungskompetenz DerBundhatdieausschließlicheGesetzgebungskompetenz nachartikel73absatz1nummer8desgrundgesetzesfür dierechtsverhältnissederimdienstdesbundesundder bundesunmittelbarenkörperschaftendesöffentlichen Rechts stehenden Personen. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen DerGesetzentwurfistmitdemRechtderEuropäischen Union und dem Völkerrecht vereinbar. VI.Gesetzesfolgen 1.Rechts- und Verwaltungsvereinfachung DerGesetzentwurfsiehtkeineRechts-undVerwaltungsvereinfachungen vor. 2.Nachhaltigkeitsaspekte DerGesetzentwurfberücksichtigtdieGrundsätzeeiner nachhaltigen Entwicklung. DerNachvollzugderFamilienpflegezeitfürdieBeamtinnen undbeamtendesbundesträgtdeminfolgederdemografischenentwicklungwachsendenbedürfnispflegenderangehörigernachbesserervereinbarkeitvonfamilieundberuf (NachhaltigkeitspostulatNr.17derNationalenNachhaltigkeitsstrategie)Rechnung.DieFörderungeinerKulturdes längerenarbeitensdurcheineerleichterungdervoraussetzungenfürdienstzeitverlängerungenunddieberücksichtigungderlängerendienstzeitinderversorgungbiszumerreichendeshöchstruhegehaltssatzesleisteneinenwichtigen BeitragfürdieFachkräftesicherungimöffentlichenDienst des Bundes und die Handlungsfähigkeit des Staates. 3.Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand DieEinführungderFamilienpflegezeitfürdieBeamtinnen undbeamtendesbundesistgrundsätzlichkostenneutral. Mehrausgaben,diedadurchentstehen,dassderBundinder sogenanntenpflegephaseeinenvorschussleistet,werdenim RahmenflexibilisierterMittelvorfinanziertundindersogenannten Nachpflegephase ausgeglichen. BeiderEinführungdesflexiblerenEintrittsindenRuhestandfürdiejenigenBeamtinnenundBeamtenmitEinkommenseinbußenimErwerbsleben,diesichnachteiligaufdie HöhederVersorgungsbezügeauswirken,entstehenkeine Mehrausgaben.ZumeinensinddieVersorgungsbezüge,die
10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode aberreichenderaltersgrenzegezahltwerdenmüssten,erst späterzuzahlen,undzumanderenmüssenentsprechende Neueinstellungenerstspätererfolgen.DerErwerbzusätzlicherruhegehaltfähigerDienstzeitenistaufdenHöchstruhegehaltssatz beschränkt. BisherwarenVerlängerungenaufwenigeEinzelfälleinder Bundesverwaltungbeschränkt.EineRessortabfragezum HinausschiebendesRuhestandsaufAntragderBeamtin oderdesbeamtenergabfürdasjahr2010wenigerals100 Anträge. 4.Erfüllungsaufwand a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger DurchdieEinführungderFamilienpflegezeitfürBeamtinnenundBeamtedesBundeswirdeineneueInformations- pflicht (Antragstellung)fürBürgerinnenundBürgereingeführt.DiesegehtmitderErweiterungderrechtlichenAnsprüche der Beamtinnen und Beamten einher. WirddasVerhältnisvonArbeitnehmerinnenundArbeitnehmern (37Millionen)zudenAntragstellernaufFamilienpflegezeit (44000)aufdieGesamtzahlderbeschäftigten BeamtenimunmittelbarenundmittelbarenBundesdienst (180000;QuellePersonalstandstatistikimöffentlichen DienstinGenesis-Online,Destatis)angewendet,istmitvoraussichtlich250AnträgenaufFamilienpflegezeitzurechnen. EsentstehteinjährlicherZeitaufwandvoninsgesamtetwa 80Stunden,derdieAntragstellung,denNachweisderPflegebedürftigkeit,möglicheÄnderungsmitteilungenundVerlängerungen mit umfasst. Vorgabe/InformationspflichtGesetz/ParagrafNormadressatFallzahlZeitaufwand in Minuten Antrag der Beamtin oder des Beamten auf Teilzeitbeschäftigung als Familienpflegezeit Vorlage der Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit bei der Dienststelle Änderungsmitteilung an die Dienststelle Verlängerungsgesuch zur Familienpflegezeit 92a Absatz 1 BBG 92a Absatz 1 BBG 92a Absatz 2 BBG 92a Absatz 3 BBG Lohnkosten in Euro pro Stunde Jährlicher Zeitaufwand in Stunden Bürger Bürger Bürger Bürger Summe:83 Quelle: Statistisches Bundesamt b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft FürdieWirtschaftentstehtkeinErfüllungsaufwand;insbesondereentstehenkeineBürokratiekostenausneuenoder erweiterten Informationspflichten. c)erfüllungsaufwand der Verwaltung DurchdieEinführungderFamilienpflegezeitentstehtauch eineinformationspflichtfürdieverwaltung.beivoraussichtlich250anträgenentstehteinjährlichererfüllungsaufwand von rund Euro. DieDienstzeitverlängerungaufAntragwirdzurKompensationausfamilienbedingtenGründengemindertenVersorgungsbezügenzueinemAnspruchausgebautunddadurch eine weitere Informationspflicht eingeführt. DermitbeidenInformationspflichtenverbundeneAufwuchsderbürokratischenBelastungengehtmitderErweiterungderrechtlichenAnsprüchederBeamtinnenundBeamten einher. Vorgabe/InformationspflichtGesetz/ParagrafNormadressatFallzahlZeitaufwand in Minuten BearbeitungdesAntragesderBeamtin oder des Beamten auf Teilzeitbeschäftigung als Familienpflegezeit Ausstellung einer Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit durch die Pflegekasse, den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder einer privaten Pflegeversicherung Erfassung der Änderung der Tatsachen Prüfung der Verlängerung der Familienpflegezeit 92a Absatz 1 BBG 92a Absatz 1 BBG 92a Absatz 2 BBG 92a Absatz 3 BBG Lohnkosten in Euro pro Stunde Jährlicher Zeitaufwand in Stunden Verwaltung , Verwaltung ,40 0 Verwaltung60 727,40192 Verwaltung60 727,40192 Summe:3238 Quelle: Statistisches Bundesamt
11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/ Weitere Kosten AuswirkungenaufEinzelpreiseunddasPreisniveausind nicht zu erwarten. 6.Weitere Gesetzesfolgen DieÄnderungendesDienstrechtsderBeamtinnenundBeamtensindgrundsätzlichgeschlechtsneutralausgestaltet undrichtensichanfrauenundmänneringleicherweise. MittelbaregleichstellungspolitischeAuswirkungenkönnen sichausderhäufigkeitderinanspruchnahmedurchdiebeamtinnenundbeamtensowohlimhinblickaufdiefamilienpflegezeitalsauchdermöglichkeitenderdienstzeitverlängerung ergeben. AktuellunterbrechenvielfachFrauenihreErwerbsbiografie fürdiepflegevonnahenangehörigen.dieinderfamilienpflegezeitangelegtenanreizedienendervermeidungpflegebedingtererwerbsunterbrechungenundderverbesserung dervereinbarkeitvonberufundpflege.sieleistendeshalb einenwertvollengleichstellungspolitischenbeitrag.die FamilienpflegezeitentfaltetdarüberhinausdiegrößteWirkungbeiVollzeitbeschäftigten,dieihreArbeitszeitvorübergehendumhöchstens50Prozentreduzieren.InVollzeit sindimöffentlichendienstdesbundesmehrmännerals Frauenbeschäftigt,sodassdieFamilienpflegezeitdaher auch die Einbeziehung der Männer in die Pflege fördert. DerindemneuenAnspruchaufDienstzeitverlängerungbei familienbedingtenversorgungslückenenthalteneanreiz, dieselückendurcheinenspäterenruhestandseitrittzu kompensieren,steigertdiemöglichkeitenundfinanzielle Attraktivität,sichinFamilieundBerufbezogenaufdie Lebensarbeitszeitgleichermaßenzuengagieren.FamilienbedingteTeilzeitbeschäftigungoderBeurlaubungwirdbisherweitüberwiegendvonBeamtinneninAnspruchgenommen,diedadurchnebenBesoldungseinbußenauchversorgungsrechtlicheEinbußenerleiden.DurchdieNeuregelung wirddiemöglichkeitgeschaffen,dieseeinbußenwenigstensteilweiseauszugleichen.dadurchträgtdieseranspruch zueinergleichstellungvonfrauenundmännerninder Bundesverwaltung bei. VII.Befristung; Evaluation Es ist keine Evaluation vorgesehen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesbeamtengesetzes) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Zu Buchstabe a DieÜberschriftzu 53wirdklarergefasst,danichtdieAltersgrenze,sondernnurderEintrittindenRuhestandhinausgeschoben wird. Zu Buchstabe b In 92aistdieFamilienpflegezeitfürdieBeamtinnenund BeamtendesBundesgeregelt.DementsprechendistdieInhaltsübersicht anzupassen. Zu Nummer 2 ( 53) Zu Buchstabe a (Überschrift) DieÜberschriftzu 53wirdklarergefasst,danichtdie Altersgrenze,sondernnurderEintrittindenRuhestandhinausgeschoben wird. Zu Buchstabe b (Absatz 1 bis 1b) Zu Absatz 1 Es handelt sich nur um redaktionelle Änderungen. Zu Absatz 1a DurchdieEinführungeinesneuenAnspruchsaufDienstzeitverlängerungsolldasHinausschiebendesRuhestandseintrittsfürdiejenigenBeamtinnenundBeamtenerleichtert werden,dieeinbußenbeiderversorgungaufgrund familienbedingterteilzeit-oderbeurlaubungszeitenoder aufgrundderindiesemgesetzneueingeführtenfamilienpflegezeitmitlängererlebensarbeitszeitkompensieren wollen.deranspruchaufdenspäterenruhestandseintritt besteht,soferndienstlichebelangenichtentgegenstehen. DerAnspruchistwieAbsatz1aufhöchstensdreiJahrebegrenztundbestehtauchhöchstensfürdieDauerderfamilienbedingtenTeilzeitbeschäftigung,Beurlaubungoder FamilienpflegezeitbeimBundnachden 92und92a.SoweitüberdieseDauerhinauseinHinausschiebendesRuhestandesbeantragtwird,erfolgtdieBewilligungunterden VoraussetzungendesAbsatzes1Satz1.Den 92und92a entsprechendezeitenvorodernacheintrittindasdienstverhältniszumbundodereinemanderendienstherrndes Bundessindzuberücksichtigen,nichtaberZeitenineinem privatenarbeitsverhältnis.zuberücksichtigensindzudem familienbedingteabwesenheitszeitenineinembeamtenverhältniszueinemanderendienstherrnwiezumbeispiel zumlandsowiezeitenineinemrichterverhältnisbeim BundoderbeieinemLand.Dienstzeitverlängerungensind invollzeitbeschäftigungundinteilzeitbeschäftigungmit mindestensderhälftederregelmäßigenwöchentlichenarbeitszeit möglich. DieseÄnderungengeltennurfürBeamtinnenundBeamte desbundes.fürrichterinnenundrichterdesbundesist 48Absatz2desDeutschenRichtergesetzesanzuwenden. DanachisteinHinausschiebendesRuhestandseintrittsnicht möglich. Zu Absatz 1b DienstlicheBelangesteheneinemHinausschiebendesEintrittsindenRuhestandinsbesonderedannentgegen,wenn diebisherwahrgenommenenaufgabenwegfallen,planstelleneingespartwerdensollen,diebeamtinoderderbeamte ineinemplanstellenabbaubereichbeschäftigtist,dieaufgabe,diediebeamtinoderderbeamtewahrnimmt,einem festenrotationsprinzipunterliegt,anderepersonalwirtschaftlichegründegegeneineweiterbeschäftigungsprechenoderzuerwartenist,dasssieodererdenanforderungen des Dienstes nicht mehr gewachsen ist. BeipolitischenBeamtinnenoderBeamtenkönnendienstlicheBelangeauchdarinliegen,dasseinefortdauernde ÜbereinstimmungmitdengrundsätzlichenpolitischenAnsichten und Zielen der Regierung in der Person der Beamtin
12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode oderdesbeamtennichtmehrgegebenistunddieszueiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand führen würde. BeidenPostnachfolgeunternehmenkönnendienstlicheBelangeauchbetriebswirtschaftlicheGründesein,diesichaus denorganisatorischenundpersonellenstrukturendesunternehmensundderenbeabsichtigterweiterentwicklungergeben. DieDarlegungs-undBeweislastbeziehtsichaufkonkrete ProblemeimHinblickaufdiesachgemäßeundreibungslose Aufgabenerfüllung und ist von der Dienststelle zu tragen. Zu Nummer 3 ( 77 Absatz 2 Nummer 4) DiePflichtenausdem 46Absatz4und7warenbisher nichtteildeskatalogsnach 77Absatz2undkonnten demzufolgeauchnichtdisziplinarischverfolgtwerden.sowohldieteilnahmeanrehabilitationsmaßnahmenalsauch dieärztlicheuntersuchungzurprüfungderdienstfähigkeit stehenineinemsehrengenzusammenhangzuderpflicht, einererneutenberufungindasbeamtenverhältnisnachzukommen,dieihrerseitsdisziplinarischgeahndetwerden kann.einenichtbefolgungdieserpflichtenführtfaktisch dazu,eineerneuteberufungindasbeamtenverhältniszu vereiteln, so dass diese Vorschrift ergänzt wird. Zu Nummer 4 ( 92) Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b) Zu Buchstabe b (Absatz 5 Satz 1) Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Zu Nummer 5 ( 92a neu) BishermusstediePflegeoderBetreuungvonAngehörigen durcheinärztlichesgutachtennachgewiesenwerden. DurchdieZulassungweitererMöglichkeiten (Vorlageeiner BescheinigungderPflegekasseoderdesMedizinischen DienstesderKrankenversicherungodereinerentsprechendenBescheinigungeinerprivatenPflegeversicherung)wird derbeamtinoderdembeamtendiebeweisführungerleichtert. Durchdasseit1.Januar2012inKraftgetreteneFamilienpflegezeitgesetzkönnenBeschäftigte,dieeinepflegebedürftigeAngehörigeodereinenpflegebedürftigenAngehörigeninhäuslicherUmgebungpflegen,zurbesserenVereinbarkeitvonFamilieundBerufihreArbeitszeitbiszueinemMindestumfangvon15StundenfüreinePflegephase vonhöchstens24monatenbeigleichzeitigeraufstockung desarbeitsentgeltsdurchdenarbeitgeberreduzieren.das GesetzgiltimBundnurfürdieTarifbeschäftigten,nichtfür diebeamtinnenundbeamten.diefürdiearbeitnehmerinnenundarbeitnehmereinschließlichdertarifbeschäftigten desbundesbestehendemöglichkeit,inderpflegephase finanziellgefördertzuwerdenunddieseförderungimanschlussdaranwiederzurückzuführen,wirdsystemgerecht aufdiebeamtinnenundbeamtendesbundesübertragen. SiehattenbisherdieMöglichkeit,familienbedingtzur PflegevonAngehörigeninTeilzeitbeschäftigtundhierfür arbeitszeitanteiligbesoldetzuwerden.dieeinführungder FamilienpflegezeitauchfürdenBeamtenbereichisteine MaßnahmeinnerhalbderDemografiestrategiederBundesregierung,umderVereinbarkeitvonFamilieundBeruf nochbesserrechnungzutragenundeinefamilienfreundliche Arbeitswelt zu schaffen. Zu Absatz 1 DiefürdieBeamtinnenundBeamtenneueFamilienpflegezeitwirdindasBundesbeamtengesetz (BBG)alseinebesondereFormderTeilzeitbeschäftigungindieSystematik derbereitsbestehendentatbeständederteilzeitbeschäftigung ( 91und92)eingeführt.Siegliedertsichinzwei Phasen,diePflege-unddieNachpflegephasemitunterschiedlichemUmfangderArbeitszeiten.Beamtinnenund BeamtemitAnspruchaufBesoldunghabendieMöglichkeit,aufAntragfürdieDauervonlängstens48Monaten TeilzeitbeschäftigungalsFamilienpflegezeitzurPflegevon pflegebedürftigenangehörigeninhäuslicherumgebungzu nehmen.derbewilligungdürfendringendedienstliche Gründenichtentgegenstehen.FürdenAntraggibteskeine Form-undFristerfordernisse.EinRechtsanspruchaufFamilienpflegezeit besteht nicht. DerBegriffdesnahenAngehörigenumfasstfolgendePersonen:Großeltern,Eltern,Schwiegereltern,Ehegattinnen, Ehegatten,Lebenspartnerinnen,Lebenspartner,PartnerinnenoderPartnereinereheähnlichenGemeinschaft,Geschwister,Kinder,Adoptiv-oderPflegekinderderEhegattin,desEhegatten,LebenspartnerinoderLebenspartners, SchwiegerkinderundEnkelkinder.DieAuflistungistabschließend.DiePflegevonKindernderBeamtinoderdes Beamten erfolgt unabhängig von deren Alter. AlspflegebedürftigsindPersonenanzusehen,wennsiedie Voraussetzungennachden 14und15desElftenBuches Sozialgesetzbuch (SGBXI)erfüllen (mindestenspflegestufe I) oder diese voraussichtlich erfüllen. FürdenBegriffhäuslicheUmgebungkommtesdaraufan, dassdiepflegenichtineinerstationäreneinrichtunggeleistetwird,sondernessichumeineambulantehäusliche Pflegehandelt.Dasbedeutetnicht,dassdieoderderPflegebedürftigemitderpflegendenBeamtinoderdempflegendenBeamtenzwingendineinerhäuslichenGemeinschaft lebenmuss.denkbaristdaheraucheinegrößereörtliche Entfernung,soferndiePflegepersondiesmitihremArbeitszeitmodellvereinbarenkann.DiePflegederoderdespflegebedürftigennahenAngehörigenmussjedochdurchdiein FamilienpflegezeitbefindlicherBeamtinoderdeninFamilienpflegezeitbefindlichenBeamtenerfolgen.EineergänzendeInanspruchnahmeambulanterPflegediensteistunschädlich. BeamtinnenundBeamte,dieFamilienpflegezeitinAnspruchnehmen,müssendiePflegebedürftigkeitderoderdes nahenangehörigendurchvorlageeinerbescheinigungder PflegekasseoderdesmedizinischenDienstesderKrankenversicherungoderdurchVorlageeinerentsprechendenBescheinigung einer privaten Pflegeversicherung nachweisen. Zu Absatz 2 InderFamilienpflegezeitsollendiePflegephaseunddie NachpflegephasegleichlangseinundeinenzeitlichenUmfangvonjeweils24Monatennichtüberschreiten.Familienpflegezeitkannlängstensfür48Monatebewilligtwerden. InderPflegephaseleistetdieBeamtinoderderBeamte
13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/12356 DienstmiteinerregelmäßigenwöchentlichenArbeitszeit vonmindestens15stunden.indernachpflegephasewird mitderarbeitszeitdienstgeleistet,diemindestensdem UmfangdervorInanspruchnahmederPflegephasegeleisteten Arbeitszeit entspricht. DieVoraussetzungenfürdieFamilienpflegezeitliegennicht mehr vor, wenn zum Beispiel keine häusliche Pflege mehr erfolgt oder der zu Pflegende verstirbt. DieAufzählungistnichtabschließend.IndiesenFällenist diebewilligungzuwiderrufen.diebewilligungistauchzu widerrufen,wenndieteilzeitbeschäftigungnichtmehrzumutbaristunddringendedienstlichebelangedemnichtentgegenstehen.einsolcherhärtefallliegtvor,wennsichzum BeispieldiefinanzielleSituationgeänderthatundeineErhöhungderArbeitszeitbiszurVollzeitbeschäftigungerforderlichist.EinHärtefallliegtauchvor,wennzumBeispiel innochgrößeremumfangpflegegeleistetwerdenmuss, alsbewilligtwurdeunddeshalbinsehrgeringemumfang nochdienstgeleistetwerdenkann (Pflegephasewenigerals 15StundenderregelmäßigenwöchentlichenArbeitszeit, NachpflegephasewenigerStundenalsvorderInanspruchnahmederPflegephase).UnberührtbleibtdieMöglichkeit, einenantragaufunterhälftigeteilzeitbeschäftigungnach 92 zu stellen. DieRückabwicklunginbeidenHärtefällenisteineEinzelfallentscheidung und liegt im Ermessen der Dienststelle. DieBeamtinoderderBeamteteiltderDienststelleunverzüglichmit,dasszumBeispieldiehäuslichePflegederoder des nahen Angehörigen endet. Zu Absatz 3 BeinachträglichenÄnderungendertatsächlichenVerhältnissekanndiemaximaleDauerderPflegephasevon24Monatennochausgeschöpftwerden.EineVerringerungderregelmäßigenwöchentlichenArbeitszeitaufbiszu15StundenistinderNachpflegephase,nichtjedochinderPflegephasemöglich.DieBeamtinoderderBeamteerklärt gegenüberderdienststelleglaubhaft,dassdererhöhtepflegeaufwandnurdurcheineverringerungderwöchentlichen Arbeitszeit geleistet werden kann. DieBewilligungeinerneuenFamilienpflegezeitistimAnschlussandieNachpflegephasemöglich,wenndieVoraussetzungenvorliegen.Familienpflegezeitkannmehrmals hintereinander in Anspruch genommen werden. Zu Nummer 6 ( 93 Absatz 2) Zu Buchstabe a (Satz 1) FolgeänderungzurEinführungderFamilienpflegezeit ( 92a). Zu Buchstabe b (Satz 2) RedaktionelleKlarstellung,dassdieÜbergangsvorschrift fürallebeamtinnenundbeamtegilt,denenvordem1.januar2010imsogenanntenblockmodellimsinnedes 9 derarbeitszeitverordnungaltersteilzeitbewilligtwurde, weilentwederwegendesmitderaltersteilzeitimblockmodellbezwecktenpersonalabbauseineerhöhungderle- bensarbeitszeitnichtsinnvollistoderdiebeamtinnenund Beamten Vertrauensschutz genießen. Zu Nummer 7 ( 132 Absatz 5) FolgeänderungenzurEinführungderFamilienpflegezeit ( 92a). Zu Nummer 1 ( 6 Absatz 4) Zu Buchstabe a UmdieAttraktivitätdesFALTER-Modellszuerhöhen,soll derdurchdenversorgungsabschlagentstehendenachteil ausgeglichen werden. Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes) MitdemBundesbesoldungs-undVersorungsanpassungsgesetz2010/2011wurdemitdemsog.FALTER-Modelldie Möglichkeitgeschaffen,mitreduzierterArbeitszeitgleitend indenruhestandzutreten.beidienstlicheminteressekann dereinrittindenruhestandbiszuzweijahrehinausgeschobenwerden,wennhöchstenszweijahrevorerreichen deraltersgrenzesowiehöchstenszweijahredanachinteilzeitmit50prozentderregelmäßigenwöchentlichen ArbeitszeitDienstgeleistetwird.ZusätzlicheruhegehaltfähigeDienstzeiten,auchwennderHöchstruhegehaltssatz nochnichterreichtist,werdenmitfalternichterwirtschaftet,dadiebiszumruhestandnochzuleistende DienstzeitimErgebnislediglichaufvierJahregestreckt wird. BeamtinnenundBeamte,dieFALTERinAnspruchnehmen möchten,erhaltenbishernebenihrenarbeitszeitanteiligen DienstbezügeneinenZuschlaginHöhevon50Prozentdes ihnenfiktivzudiesemzeitpunktzustehendenruhegehalts nach 6Absatz4Satz1desBundesbesoldungsgesetzes (BBesG).DasieinderRegelzweiJahrevordemgesetzlichenRuhestandseintrittsalterdiesesModellbeginnen, wirdbeiderfestsetzungdesfiktivenruhegehaltsauchein Versorgungsabschlagvorgenommen (beizweijahren 7,2ProzentdesfiktivenRuhegehalts),derüberdiegesamte LaufzeitvonFALTERerhaltenbleibt.Anschließendtreten diebeamtinnenundbeamtenabschlagsfreiindenruhestand. DiefürdiesenErstreckungszeitraumvoninsgesamtvier JahrengezahltenBezügeliegendeshalb einschließlichdes bislanggezahltenzuschlags inihrersummeunterdenim VergleichszeitraumimNormalfallerreichbarenBetrag (SummevonVollzeit-BezügensowiederVersorgungsbezüge).DiesenegativeDifferenzergibtsichausdemfiktiven Versorgungsabschlagundistauchabhängigvonderschon erreichtenruhegehaltfähigendienstzeit.imnormalfall (VollzeitbiszurAltersgrenze)würdederBeamteschonzum RuhestandseintrittnachzweiJahrenvonderdannumbiszu zweijahrehöherenruhegehaltfähigendienstzeitbeiden Ruhestandsbezügen profitieren. AndersalsimBeamtenbereichbeziehenTarifbeschäftigte währendfaltertatsächlichschoneineteilrente,die ebenfallsmitabschlägenverbundenist.beimendgültigen RenteneintrittwirdihnenjedochfürdiezweiteTeilrenteauf GrundderverlängertenLebensarbeitszeiteinZuschlagge-
14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode währt,derhöherist,alsderzuvorberechneteabschlagauf die erste Teilrente. EinevergleichbareRegelungimBeamtenbereichübereinen ZuschlagzurVersorgungscheidetaus,dazumeinenvoneinemsolchenZuschlagnurdiejenigenBeamtenprofitieren würden,dienochnichtdenhöchstruhegehaltssatzerreicht habenundzumanderenbeamtedurchdasfalter-modell beiansonstengleichlangerdienstzeitwiesonstigebeamte imergebniseinenhöherenversorgungsansprucherwerben würden. Dies wäre sachlich nicht gerechtfertigt. MitderhiergetroffenenRegelung,denVersorgungsabschlagnach 14Absatz3desBeamtenversorgungsgesetzes indiesenfällenfürnichtanwendbarzuerklären,wirdder bisherentstehendefinanziellenachteilgegenüberdem Normalfall ausgeglichen. DadurchentfallenzumeinendiefinanziellenEinbußenauf GrundderderzeitigenErhebungdesVersorgungsabschlags vonbiszu7,2prozent.zumanderenwirdinangemessener Weiseberücksichtigt,dassdieBeamtinbeziehungsweise derbeamtediegleichelebensarbeitsleistungerbringtwie anderebeamtinnenundbeamte,diemiterreichenderregelaltersgrenze in den Ruhestand treten. Zu Buchstabe b Bisherenthielt 6Absatz4BBesGeineVerordnungsermächtigung,umdieRegelungdurcheinenweiterenZuschlagoderBestimmungenzurRuhegehaltfähigkeitdesZuschlagsattraktiverzumachen.WegenderunterBuchstabea vorgesehenenänderungbedarfesdieserregelungnicht mehr. Zu Nummer 2 ( 7 Besoldung bei Familienpflegezeit, Verordnungsermächtigung) Am1.Januar2012istdasGesetzzurVereinbarkeitvon PflegeundBerufvom6.Dezember2011 (BGBl.IS.2564) inkraftgetreten.artikel1diesesgesetzesenthältdasfamilienpflegezeitgesetz.diesesgesetzgiltnichtfürbeamtinnen und Beamte. UmdenBeamtinnenundBeamtendennochdieMöglichkeit zugeben,familienpflegezeitanalogdemfamilienpflegezeitgesetzinanspruchnehmenzukönnen,werdendiese RegelungenaufdenBeamtenbereichübertragen.DiehierfürnotwendigenÄnderungenerfolgen,soweitesdieAusgestaltungdesstatusrechtlichenRahmensbetrifft,imBundesbeamtengesetz.DarüberhinauswerdenimBundesbesoldungsgesetzsowieeinersichhieraufstützendenVerordnung die besoldungsrechtlichen Aspekte geregelt. SoferneineFamilienpflegezeitnach 92aBBGbewilligt wordenist,sinddiein 7sowiederdazugehörigenBeamten-Pflegezeitvorschuss-Verordnungerlassenenbesoldungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden. In 7wirddabeizunächstderAnspruchaufeinenZuschlag zurbesoldungnach 6Absatz1BBesGgeregelt.Dieser AnspruchentstehtfürdenZeitraumderPflegephase ( 92a Absatz2Satz1Nummer1BBG).InderNachpflegephase ( 92aAbsatz2Satz1Nummer2BBG)istderzuvorgewährteVorschussmitdenlaufendenDienstbezügenzurverrechnenoderineinerSummezurückzuzahlen.DieEinzelheitenzurGewährung,VerrechnungundRückzahlungdes VorschusseswerdenimRahmeneinerVerordnunggeregelt, fürdie 7Absatz2dienotwendigeErmächtigungsgrundlage darstellt. Zu Artikel 3 (Änderungen weiterer Vorschriften) Folgeänderungen zu Artikel 1. C. Stellungnahmen der Gewerkschaften im Rahmen des Beteiligungsverfahrens DenSpitzenorganisationenderGewerkschaftenistimRahmendesBeteiligungsverfahrensnach 118BBGGelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. GeäußerthabensichderDeutscheBeamtenbund (dbb),der DeutscheGewerkschaftsbund (DGB),derDeutscheBundeswehrverband (DBwV)undderDeutscheRichterbund (DRB). AllevierSpitzenorganisationenbegrüßeneinhelligdieEinführungderFamilienpflegezeitauchfürdieBeamtinnen undbeamtendesbundes.derdbbsiehtauchimansatz, denruhestandseintrittstärkerzuflexibilisierenundfamilienbedingteversorgungslückenkompensierenzukönnen, einenwichtigenundnotwendigenschritt.derdgbwendet sichhingegengrundsätzlichgegeneinekulturdeslängeren Arbeitens,solangedafürnichtdieentsprechendenBedingungengeschaffenseien.DerDBwVundderDRBfordern eineübertragungderregelungenaufdiestatusgruppeder SoldatinnenundSoldatenbeziehungsweisederRichterinnen und Richter. DerDeutscheBeamtenbundmöchteüberdieEinführung desneuenanspruchsaufverlängerungderdienstzeitbei VersorgungslückenaufGrundfamilienbedingterAbwesenheitszeitenhinausgehen.Erforderthierzueinegenerelle AusdehnungdesAnspruchsaufalleBeamtinnenundBeamtemitVersorgungslückenunabhängigdavon,obdiese familienbedingtbegründetsind.darüberhinausfordertder dbbdiemöglichkeitderdienstzeitverlängerungauchmit wenigerals50prozentderdienstzeitsowiediemöglichkeit derdienstzeitverlängerungüberdenverlängerungskorridor vondreijahrenhinaus.indiesemzusammenhangsetzter sichaußerdemfürdenausbaudervoraussetzungslosen TeilzeitzueinemAnspruchsowiefüreinegenerelleErmöglichungvonBeurlaubungabdem55.Lebensjahrbiszum Ruhestandein.AuchdieimGesetzentwurfvorgesehene AusgestaltungderFamilienpflegezeitfürdieBeamtinnen undbeamtendesbundesistaussichtdesdbbnochnicht ausreichend.diekritikzielthieraufeinedefinitorische AusweitungdesKreisesderpflegebedürftigennahenAngehörigen,aufdievorgegebeneZeitdauerderFamilienpflegezeitvon24Monatenunddieregelmäßigewöchentliche Mindestarbeitszeit von 15 Stunden ab. DerDeutscheGewerkschaftsbundkritisiert,dassBeamtinnenundBeamtenfamilienbedingteVersorgungslücken übereineverlängerungihreraktivendienstzeitkompensierensollen.besserseies,denbetroffenendiepflege-und ErziehungszeitenbereitsimVorfeldvollanzurechnenund dadurchschondasentstehenvonversorgungslückenzu vermeiden.erfordertdarüberhinaus,denanspruchauf DienstzeitverlängerunggenerellallenBeamtinnenundBeamtenzugewähren.NachAuffassungdesDGBbleibtauch
15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/12356 dieregelungzurfamilienpflegezeitfürdiebeamtinnen undbeamtendesbundeshinterdenerfordernissenunderwartungenzurück.insbesonderewendetersichgegeneine Ausgestaltung (nur)alsermessensregelungstattalsanspruchundfordertwiederdbbeineausweitungderregelung im Einzelnen. DieBundesregierungsiehtinderEinführungeinesAnspruchsaufeinHinausschiebendesEintrittsindenRuhestandundderdamitverbundenenMöglichkeitderKompensationvonVersorgungslückeneinenerstenSchrittzueiner weiterenflexibilisierungdesruhestandseintritts.durchfamilienbedingteteilzeitundfamilienbedingtebeurlaubung entsteheneinkommenseinbußenimerwerbsleben,diesich nachteiligaufdiehöhederversorgungsbezügeauswirken; dieseeinbußensollendurcheinenflexiblereneintrittinden Ruhestandstärkeralsbisherausgeglichenwerdenkönnen. MitBlickaufdasZiel,dieBeschäftigtenimöffentlichen DienstfüreineKulturdeslängerenArbeitenszusensibilisieren,istderneueAnspruchaucheinersterkonkreter SchrittimSinnederDemografiestrategie.EineAusdehnung desanspruchshältdiebundesregierungdaherzumjetzigen Zeitpunkt für nicht geboten. DieEinführungderFamilienpflegezeitauchimBeamtenbereichträgtderEntwicklungRechnung,dassnebenfamilienbedingterTeilzeitundBeurlaubungzurKindererziehungdie familiärefürsorgefürältereimmermehrgesellschaftspolitischebedeutunggewinnt.dieregelungverfolgtdasziel, diefürarbeitnehmerinnenundarbeitnehmereinschließlich dertarifbeschäftigtendesbundesbereitsbestehendemöglichkeitzurinanspruchnahmevonfamilienpflegezeitstatus-undbesoldungsrechtlichwirkungsgleichaufdiebeamtinnenundbeamtendesbundeszuübertragen.einedarüberimbeamtenbereichhinausgehendeausweitungdieses InstrumentsimSinnedergewerkschaftlichenForderungen stündemitdiesemzielnichtineinklangundwäreweder sachlich zu begründen noch vermittelbar.
16 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Anlage 2 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates DerNationaleNormenkontrollrathatdenEntwurfdesRegelungsvorhabens geprüft. I.Zusammenfassung Bürgerinnen und Bürger jährlicher Erfüllungsaufwand: Wirtschaft 80 Stunden (gut 30 min pro Bürger) jährlicher Erfüllungsaufwand:kein Erfüllungsaufwand Verwaltung jährlicher Erfüllungsaufwand:rund 3200 Euro Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben. II.Im Einzelnen Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger DurchdieEinführungderFamilienpflegezeitfürBeamtinnenundBeamtedesBundeswirdeineneueInformationspflicht (Antragstellung)fürBürgerinnenundBürgereingeführt.DiesegehtmitderErweiterungderrechtlichenAnsprüchederBeamtinnenundBeamteneinher.DasRessort rechnetmitvoraussichtlich250anträgenauffamilienpflegezeitprojahr.esentstehteinjährlicherzeitaufwandvon insgesamtetwa80stunden,derdieantragstellung,den NachweisderPflegebedürftigkeit,möglicheÄnderungsmitteilungen und Verlängerungen mit umfasst. GeringerErfüllungsaufwandentstehtfernerbeietwaiger VerlängerungderArbeitszeitüberdieRuhestandsgrenzehinaus.DasRessortgehthiervonwenigenEinzelfällenim Jahr aus (< 100 per Annum). Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Erfüllungsaufwand der Verwaltung DurchdieEinführungderFamilienpflegezeitentstehtzusätzlicherErfüllungsaufwandfürdieVerwaltung.Beivoraussichtlich250AnträgenentstehteinjährlicherErfüllungsaufwand von rund Euro. GeringerErfüllungsaufwandentstehtbeiderBearbeitung etwaigeranträgeaufverlängerungderdienstzeitüberdie Ruhestandsgrenzehinaus.DasRessortgehthiervonwenigen Einzelfällen aus (< 100 per Annum). DerNationaleNormenkontrollrathatkeineBedenkengegen das Regelungsvorhaben. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN
Aktualisierungsdienst Bundesrecht
Aktualisierungsdienst Bundesrecht 2030-2-30 Bundesbeamtengesetz (BBG) 1. Aktualisierung 2013 (11. Juli 2013) Das Bundesbeamtengesetz wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Familienpflegezeit und zum flexibleren
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13402 17. Wahlperiode 08. 05. 2013 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2014 (Beitragssatzgesetz 2014)
Deutscher Bundestag Drucksache 18/187 18. Wahlperiode 16.12.2013 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Gesetzes zur Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13079 17. Wahlperiode 16. 04. 2013 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden
MehrEntwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Energie- und Klimafonds
Deutscher Bundestag Drucksache 18/2443 18. Wahlperiode 01.09.2014 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Energie-
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Stärkung der beruflichen Aus- und Weiterbildung in der Altenpflege
Deutscher Bundestag Drucksache 17/12179 17. Wahlperiode 29. 01. 2013 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der beruflichen Aus- und Weiterbildung in der Altenpflege
MehrEntwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden
Deutscher Bundestag Drucksache 17/6251 17. Wahlperiode 22. 06. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht
Deutscher Bundestag Drucksache 17/2637 17. Wahlperiode 22. 07. 2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen
Deutscher Bundestag Drucksache 16/10120 16. Wahlperiode 13. 08. 2008 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen A. Problem
MehrVierte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung
Bundesrat Drucksache 77/09 23.01.09 Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung AS Vierte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Betreuungsgeldgesetzes (Betreuungsgeldergänzungsgesetz)
Deutscher Bundestag Drucksache 17/11315 17. Wahlperiode 06. 11. 2012 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Betreuungsgeldgesetzes (Betreuungsgeldergänzungsgesetz)
Mehrihnen ankommen. BereitsseitdemJahr2011stelltderBundübereineum2,8ProzentpunkteerhöhteBundesbeteiligungandenLeistungenfürUnterkunftundHeizungnach
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13663 17. Wahlperiode 29. 05. 2013 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Weiterfinanzierung von Schulsozialarbeit
MehrVerordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015
Verordnung der Bundesregierung Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015 (Beitragssatzverordnung 2015 BSV 2015) A. Problem und Ziel Bestimmung
MehrGesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 16/10299. der Bundesregierung
Deutscher Bundestag Drucksache 16/10299 16. Wahlperiode 22. 09. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus
Deutscher Bundestag Drucksache 17/6916 17. Wahlperiode 05. 09. 2011 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen
MehrMesswesenbeidemBundesministeriumfürWirtschaftundTechnologie (BMWi)undfürdasZeitgesetzbeimBundesministeriumdesInnern (BMI),
Deutscher Bundestag Drucksache 16/8308 16. Wahlperiode 28. 02. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Einheiten im Messwesen und des Eichgesetzes,
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Steuerstraftaten
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13664 17. Wahlperiode 29. 05. 2013 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Steuerstraftaten A. Problem und Ziel AngleichungderVerjährungsfristfürdiestrafrechtlicheVerfolgungvonSteuerhinterziehung
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954)
Deutscher Bundestag Drucksache 17/14360 17. Wahlperiode 10. 07. 2013 Gesetzentwurf der Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts
MehrEntwurf eines Gesetzes zur schnelleren Entlastung der Länder und. und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern
Deutscher Bundestag Drucksache 18/6172 18. Wahlperiode 29.09.2015 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur schnelleren Entlastung der Länder und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren
Deutscher Bundestag Drucksache 17/12578 17. Wahlperiode 28. 02. 2013 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren A. Problem
MehrDurchführungdesVersteigerungsverfahrensfestzulegen.DieVerordnungbedarf der Zustimmung des Bundestages.
Deutscher Bundestag Drucksache 16/13189 16. Wahlperiode 27. 05. 2009 Verordnung der Bundesregierung Verordnung über die Versteigerung von Emissionsberechtigungen nach dem Zuteilungsgesetz 2012 (Emissionshandels-Versteigerungsverordnung
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Erwerbsminderungsschutzes
Deutscher Bundestag Drucksache 18/9 18. Wahlperiode 23.10.2013 Gesetzentwurf der Abgeordneten Sabine Zimmermann (Zwickau), Matthias W. Birkwald, Klaus Ernst, Katja Kipping, Azize Tank, Kathrin Vogler,
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und des Bundesbesoldungsgesetzes
Bundesrat Drucksache 811/04 28.10.04 Gesetzesantrag des Freistaates Bayern In - Fz Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und des Bundesbesoldungsgesetzes A. Ziel 1. Der Ausgleich
MehrEntwurf eines Gesetzes über die Statistik der Überschuldung privater Personen (Überschuldungsstatistikgesetz ÜSchuldStatG)
Deutscher Bundestag Drucksache 17/7418 17. Wahlperiode 21. 10. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes über die Statistik der Überschuldung privater Personen (Überschuldungsstatistikgesetz
MehrEntwurf eines Gesetzes über die Förderung Deutscher Auslandsschulen (Auslandsschulgesetz ASchulG)
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13058 17. Wahlperiode 15. 04. 2013 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes über die Förderung Deutscher Auslandsschulen (Auslandsschulgesetz ASchulG)
MehrVerordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2012 (Beitragssatzverordnung 2012 - BSV 2012)
Bundesrat Drucksache 731/11 16.11.11 Verordnung der Bundesregierung AS Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2012 (Beitragssatzverordnung 2012
MehrZivilrechtlicheAnsprüchevonOpfernsexuellerGewaltaufSchmerzensgeld
Deutscher Bundestag Drucksache 17/5774 17. Wahlperiode 11. 05. 2011 Gesetzentwurf der Abgeordneten Ingrid Hönlinger, Ekin Deligöz, Volker Beck (Köln), Katja Dörner, Kai Gehring, Memet Kilic, Agnes Krumwiede,
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Zeugnisverweigerungsrechts für Verlobte und weiterer Privilegien von Verlobten im Strafrecht
Deutscher Bundestag Drucksache 16/516 16. Wahlperiode 02. 02. 2006 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Zeugnisverweigerungsrechts für Verlobte und weiterer Privilegien
MehrEntwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes
Deutscher Bundestag Drucksache 16/1936 16. Wahlperiode 23. 06. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes A. Problem und Ziel AlsTrägerdergesetzlichenInsolvenzsicherungderbetrieblichenAltersversorgungzahltderPensions-Sicherungs-VereinaG
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften
Deutscher Bundestag Drucksache 17/11469 17. Wahlperiode 14. 11. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften A. Problem und Ziel BeiderAnwendungverschiedenerRegelungen,diedasRechtderprivaten
MehrEntwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Deutscher Bundestag Drucksache 16/13108 16. Wahlperiode 22. 05. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes A. Problem und Ziel DenFreiwilligenFeuerwehren,denRettungsdienstenundtechnischenHilfsdienstensowiedemKatastrophenschutzstehenimmerwenigerFahrerfür
MehrEntwurf eines Gesetzes über die Aufhebung des Freihafens Bremen
Deutscher Bundestag Drucksache 16/5580 16. Wahlperiode 11. 06. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes über die Aufhebung des Freihafens Bremen A. Problem und Ziel EinwirtschaftlichesBedürfnisfürdieAufrechterhaltungdesFreihafensBremen
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
Deutscher Bundestag Drucksache 16/10529 16. Wahlperiode 10. 10. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes A. Problem und Ziel DasBundesdatenschutzgesetz
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung
Deutscher Bundestag Drucksache 16/13297 16. Wahlperiode 04. 06. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung A. Problem und Ziel DasimOktober2008verabschiedeteFinanzmarktstabilisierungsgesetz
MehrBeschlussempfehlung und Bericht
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13931 17. Wahlperiode 12. 06. 2013 Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates Drucksache 17/13427 Entwurf
Mehrüber die Angaben der PKS hinausgehen. DieseAngriffewerdeninvielenFällenvoninternationalen,arbeitsteiligstrukturiertenGruppenverübt,dieinspeziellen
Deutscher Bundestag Drucksache 17/14362 17. Wahlperiode 10. 07. 2013 Gesetzentwurf der Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der Datenhehlerei A. Problem und Ziel MitdenrasantenFortschrittenimBereichderInformationstechnologienimmt
MehrBeschlussempfehlung und Bericht
Deutscher Bundestag Drucksache 17/5795 17. Wahlperiode 11. 05. 2011 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie (9. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
MehrBeschlussempfehlung *
Deutscher Bundestag Drucksache 16/11412 16. Wahlperiode 17. 12. 2008 Beschlussempfehlung * des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/10536 Entwurf eines
MehrGesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 17/13032. der Bundesregierung. Entwurf eines Schiffsunfalldatenbankgesetzes (SchUnfDatG)
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13032 17. Wahlperiode 10. 04. 2013 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Schiffsunfalldatenbankgesetzes (SchUnfDatG) A. Problem und Ziel ZurErfassungderUnfälleinderBinnenschifffahrtwurdeimJahre1958der
MehrSechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung
Bundesrat Drucksache 172/10 26.03.10 Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung AS - G Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen
Mehr17. Wahlperiode (zu Drucksache 17/12603) 10. 04. 2013
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13036 17. Wahlperiode (zu Drucksache 17/12603) 10. 04. 2013 Unterrichtung durch die Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Bundesrat Drucksache 766/04 (Beschluss) 05.11.04 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch A. Problem und Ziel 72 Abs. 2 Satz 1 SGB XI sieht vor,
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung (ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz)
Deutscher Bundestag Drucksache 16/4664 16. Wahlperiode 12. 03. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung (ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz)
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Bundesrat Drucksache 308/10 (Beschluss) 09.07.10 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes A. Problem Den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht
MehrFünfte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
Bundesrat Drucksache 330/10 28.05.10 Verordnung des Bundesministeriums des Innern In Fünfte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung A. Problem und Ziel Die Änderungsverordnung dient dazu, die
MehrBundesrat Drucksache 333/11. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Bundesrat Drucksache 333/11 27.05.11 Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales AS erworbenen Prüfungszeugnisse über das Bestehen der Prüfung nach dem Tarifvertrag über die Fortbildung von
MehrEntwicklung des Förderprogramms für dezentrale Batteriespeichersysteme in Verbindung mit Photovoltaik-Anlagen
Deutscher Bundestag Drucksache 17/14536 17. Wahlperiode 12. 08. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Oliver Krischer, Hans-Josef Fell, Cornelia Behm, weiterer Abgeordneter
MehrBeschlussempfehlung und Bericht
Deutscher Bundestag Drucksache 17/5819 17. Wahlperiode 13. 05. 2011 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 17/5097 Entwurf
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahranfängerinnen
Deutscher Bundestag Drucksache 16/5047 16. Wahlperiode 20. 04. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahranfängerinnen A.
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher Vorschriften auch hinsichtlich der Wohnmobilbesteuerung
Deutscher Bundestag Drucksache 16/519 16. Wahlperiode 02. 02. 2006 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher Vorschriften auch hinsichtlich der Wohnmobilbesteuerung
MehrNiedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/1480. Beschlussempfehlung
Beschlussempfehlung Ausschuss für Hannover, den 10. März 2000 Verwaltungsreform und öffentliches Dienstrecht Entwurf eines Gesetzes über im Dienstrecht Gesetzentwurf der Landesregierung Drs. 14/1250 Berichterstatter:
MehrErster Schriftlicher Bericht
Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 1323 Erster Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (12. Ausschuß) über den von der Bundesregierung eingebrachten eines Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen
Deutscher Bundestag Drucksache 16/10734 16. Wahlperiode 31. 10. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes
MehrDieBundeskanzlerinunddieRegierungschefsderLänderhabendenKinderschutzaufgrunddergroßengesellschaftspolitischenBedeutungzumzentralen
Deutscher Bundestag Drucksache 16/12429 16. Wahlperiode 25. 03. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Kinderschutzes (Kinderschutzgesetz) A. Problem und Ziel
MehrBeschlussempfehlung und Bericht
Deutscher Bundestag Drucksache 16/13652 16. Wahlperiode 01. 07. 2009 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates Drucksache 16/9898
Mehrbeiderdokumentationspraxisderkontrolltätigkeitdespräsidentenvorgenommen.umeinenübermäßigeneinflusswirtschaftlicherinteressengruppenzu
Deutscher Bundestag Drucksache 17/11877 17. Wahlperiode 12. 12. 2012 Gesetzentwurf der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Ingrid Hönlinger, Memet Kilic, Jerzy Montag, Dr. Konstantin von Notz, Wolfgang Wieland,
MehrBeschlussempfehlung und Bericht
Deutscher Bundestag Drucksache 16/6627 16. Wahlperiode 10. 10. 2007 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/5551 Entwurf
MehrBÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Deutscher Bundestag Drucksache 17/9336 17. Wahlperiode 18. 04. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgitt Bender, Elisabeth Scharfenberg, Maria Klein-Schmeink, weiterer
MehrÜbernahme von Zusatzbeiträgen in der gesetzlichen Krankenversicherung für. BezieherinnenundBeziehervonGrundsicherungnachdemZweitenBuch
Deutscher Bundestag Drucksache 17/1310 17. Wahlperiode 06. 04. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgitt Bender, Markus Kurth, Fritz Kuhn, weiterer Abgeordneter und
MehrBeschlussempfehlung und Bericht
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13133 17. Wahlperiode 17. 04. 2013 Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses (4. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 17/12356 Entwurf
Mehreinheitlichfürallekrankenkassenmitausnahmederlandwirtschaftlichen Krankenkassen von der Bundesregierung festzulegen.
Deutscher Bundestag Drucksache 16/10474 16. Wahlperiode 07. 10. 2008 Unterrichtung durch die Bundesregierung Unterrichtung des Deutschen Bundestages über den beabsichtigten Erlass nachfolgender Verordnung
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts
Deutscher Bundestag Drucksache 17/10774 17. Wahlperiode 25. 09. 2012 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und
Mehr1.WievieleeingetrageneVereine,StiftungenodergemeinnützigeKapitalgesellschaften
Deutscher Bundestag Drucksache 17/1712 17. Wahlperiode 11. 05. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Lisa Paus, Dr. Thomas Gambke, weiterer Abgeordneter
MehrBundesrat Drucksache 336/08. Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Bundesrat Drucksache 336/08 20.05.08 Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie Wi - K Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen des Theodor-Reuter-Berufskollegs Iserlohn,
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken des Kreditverkaufs (Kreditnehmerschutzgesetz)
Deutscher Bundestag Drucksache 16/9447 16. Wahlperiode 04. 06. 2008 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken des Kreditverkaufs (Kreditnehmerschutzgesetz) A. Problem
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf
Deutscher Bundestag Drucksache 17/6000 17. Wahlperiode 06. 06. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf A. Problem und Ziel MehralszweiDrittelderPflegebedürftigen,rund1,63MillionenMenschen,
MehrNeuregelung der elterlichen Sorge bei nicht verheirateten Eltern
Deutscher Bundestag Drucksache 17/8601 17. Wahlperiode 08. 02. 2012 Antrag der Fraktion der SPD Neuregelung der elterlichen Sorge bei nicht verheirateten Eltern Der Bundestag wolle beschließen: I. Der
MehrInformationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge
1 Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge Am 17. November 2011 wurde das Gesetz zur Neuregelung des Beamtenversorgungsrechts
MehrArbeitsbeiträgederanderenwederinhaltlichnochdemUmfangnachvollständigüberblickenundverantworten.ImBereichvonanwaltlichenGroßkanzleien
Deutscher Bundestag Drucksache 17/10487 17. Wahlperiode 15. 08. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung
MehrExistenzsicherungslücke im Übergang von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II in die Rente
Deutscher Bundestag Drucksache 17/3283 17. Wahlperiode 12. 10. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Kipping, Matthias W. Birkwald, Diana Golze, weiterer Abgeordneter
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Absicherung von Zivilpersonal in internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention
Deutscher Bundestag Drucksache 16/12595 16. Wahlperiode 08. 04. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Absicherung von Zivilpersonal in internationalen Einsätzen
MehrUmgang mit durch eine private Krankenversicherung entstandener Verschuldung von Arbeitslosengeld-II-Bezieherinnen und -Beziehern
Deutscher Bundestag Drucksache 17/7452 17. Wahlperiode 25. 10. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgitt Bender, Brigitte Pothmer, Markus Kurth, weiterer Abgeordneter
MehrBeschlussempfehlung und Bericht
Deutscher Bundestag Drucksache 16/13687 16. Wahlperiode 01. 07. 2009 Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksachen 16/12060,
MehrErfahrungen mit der steuerlich geförderten Basis- oder Rürup-Rente
Deutscher Bundestag Drucksache 17/7593 17. Wahlperiode 02. 11. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Lötzer, Matthias W. Birkwald, Dr. Barbara Höll, weiterer Abgeordneter
MehrDatenschutz und Datensicherheit bei sogenannten intelligenten Stromzählern
Deutscher Bundestag Drucksache 17/10969 17. Wahlperiode 12. 10. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Raju Sharma, Dr. Petra Sitte, weiterer Abgeordneter und
Mehr1.WelcheRechtsfolgenhateineArbeitsunfähigkeitsmeldungjeweilsinder Arbeitslosenversicherung (SGBIII)undinderGrundsicherungfürArbeitsuchende
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13637 17. Wahlperiode 24. 05. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Kipping, Diana Golze, Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter
MehrExportgenehmigungen für die Ausfuhr von Gütern mit sowohl zivilem wie militärischem Verwendungszweck (Dual-Use-Güter) seit 2006
Deutscher Bundestag Drucksache 17/3973 17. Wahlperiode 29. 11. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Paul Schäfer (Köln), Jan van Aken, Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter
MehrSäumniszuschläge, Beitragsschulden und Unversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung
Deutscher Bundestag Drucksache 17/12317 17. Wahlperiode 08. 02. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Harald Weinberg, Diana Golze, Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter
MehrNicht nachhaltige Geldanlagen bei Pflichtversicherungen im öffentlichen Dienst
Deutscher Bundestag Drucksache 17/14747 17. Wahlperiode 13. 09. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Maisch, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Agnes Brugger, weiterer
MehrDrucksache 17/ 17. Wahlperiode 15.01.2013. Entwurf eines Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes
Deutscher Bundestag Drucksache 17/ 17. Wahlperiode 15.01.2013 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes A. Problem und Ziel Durch
MehrEntwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes
Deutscher Bundestag Drucksache 16/1940 16. Wahlperiode 23. 06. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes A. Problem und Ziel DieRichtlinie2003/33/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom
MehrEntwurf eines Gesetzes über genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung in der Familie
Deutscher Bundestag Drucksache 16/5370 16. Wahlperiode 16. 05. 2007 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes über genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung in der Familie A. Problem
Mehrauf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Dörner, Ulrich Schneider, Kai Gehring und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/14387
Deutscher Bundestag Drucksache 17/14475 17. Wahlperiode 01. 08. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Dörner, Ulrich Schneider, Kai Gehring und der Fraktion BÜNDNIS
MehrVorgängeundErkenntnissebezüglichderStiftungundderBGRsowiedieunterschiedlichenSichtweisenderFragestellerundderBundesregierungaufdie
Deutscher Bundestag Drucksache 17/9292 17. Wahlperiode 11. 04. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl, Hans-Josef Fell, Bärbel Höhn, weiterer Abgeordneter
MehrBÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN
Deutscher Bundestag Drucksache 17/2889 17. Wahlperiode 09. 09. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Keul, Viola von Cramon-Taubadel, Marieluise Beck (Bremen),
MehrMehr Zeitsouveränität für Beschäftigte Teilzeitarbeit gestalten
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13084 17. Wahlperiode 16. 04. 2013 Antrag der Abgeordneten Anette Kramme, Gabriele Hiller-Ohm, Gabriele Lösekrug- Möller, Petra Ernstberger, Iris Gleicke, Kerstin Griese,
MehrGesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 16/1830. der Bundesregierung. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts
Deutscher Bundestag Drucksache 16/1830 16. Wahlperiode 15. 06. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts A. Problem und Ziel DasUnterhaltsrechtsollandiegeändertengesellschaftlichenVerhältnisseund
MehrSicherheit, Wirksamkeit und gesundheitlichen Nutzen von Medizinprodukten besser gewährleisten
Deutscher Bundestag Drucksache 17/8920 17. Wahlperiode 07. 03. 2012 Antrag der Abgeordneten Dr. Harald Terpe, Birgitt Bender, Maria Klein-Schmeink, Elisabeth Scharfenberg, Kerstin Andreae, Katrin Göring-Eckardt,
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Deutscher Bundestag Drucksache 17/10748 17. Wahlperiode 24. 09. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch A. Problem und Ziel ImJahr2009wurdeeineinjährlichenSchrittenbiszumJahr2012von13auf
MehrGesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 17/10038. der Bundesregierung
Deutscher Bundestag Drucksache 17/10038 17. Wahlperiode 19. 06. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Begleitung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen
MehrEntwurf eines Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
Deutscher Bundestag Drucksache 17/10773 17. Wahlperiode 25. 09. 2012 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung A.
MehrBeschlussempfehlung und Bericht
Deutscher Bundestag Drucksache 16/5280 16. Wahlperiode 09. 05. 2007 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/4455
MehrStand der Übertragung von Flächen des Bundes im Rahmen des Nationalen Naturerbes
Deutscher Bundestag Drucksache 17/10370 17. Wahlperiode 23. 07. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Undine Kurth (Quedlinburg), Cornelia Behm, Hans-Josef Fell, weiterer
MehrGesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)
Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) vom 28.05.2008 (BGBl. I Seite 874) zuletzt geändert durch: Artikel 3 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-
MehrStädtebauliche Qualität und energetischer Zustand der Bundesbauten in Berlin
Deutscher Bundestag Drucksache 17/14250 17. Wahlperiode 27. 06. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Bettina Herlitzius, Daniela Wagner, Harald Ebner, weiterer Abgeordneter
Mehrauf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ina Lenke, Sibylle Laurischk, Miriam Gruß, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP Drucksache 16/2697
Deutscher Bundestag Drucksache 16/4051 16. Wahlperiode 17. 01. 2007 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ina Lenke, Sibylle Laurischk, Miriam Gruß, weiterer Abgeordneter
Mehrdas Europarecht im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon noch vorzunehmen.
Deutscher Bundestag Drucksache 17/6054 17. Wahlperiode 06. 06. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und zur Anpassung des Chemikaliengesetzes
Mehrderpkvjede/jederversicherteinjungenjahrenineinkapitaldeckungsverfahreneinzahlen,damitdiebeiträgeimalternichtunbezahlbarwerden.
Deutscher Bundestag Drucksache 17/9330 17. Wahlperiode 17. 04. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Harald Weinberg, Diana Golze, Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter
Mehre.v.unddieverbraucherzentralenordrhein-westfalene.v.fürdieeinführung eines einheitlichen, staatlich geprüften Ökostromsiegels ausgesprochen.
Deutscher Bundestag Drucksache 17/8818 17. Wahlperiode 01. 03. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Bärbel Höhn, Nicole Maisch, Hans-Josef Fell, weiterer Abgeordneter
Mehr