Schriftliche Kleine Anfrage
|
|
- Emil Brinkerhoff
- vor 3 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/ Wahlperiode Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Richard Seelmaecker (CDU) vom und Antwort des Senats Betr.: Rente mit 67 Und noch lange nicht Schluss? Im Jahre 2007 wurde mit der Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 eine Anpassung an den demographischen Wandel vorgenommen: Wer 1964 oder später geboren ist, kann die Regelaltersrente erst mit 67 erhalten. Für die zwischen 1947 und 1963 Geborenen wird die Regelaltersgrenze stufenweise um 24 Monate von 65 auf 67 Jahre angehoben. Die Regelungen für Hamburgs Beamte und Richter wurden zum 1. Januar 2010 entsprechend angepasst. Auch wenn viele sich auf ihren wohlverdienten Ruhestand freuen, fällt es manchen auch schwer zu gehen. Insofern ist es positiv, dass es Vorschriften gibt, die es Menschen, die über das gesetzliche Ruhestands- beziehungsweise Renteneintrittsalter hinaus arbeiten möchten, grundsätzlich ermöglichen, länger berufstätig zu sein. Gerade im Hinblick auf die besonderen Herausforderungen der Verwaltung zur Bewältigung des Flüchtlingsstroms oder im Bereich der völlig überlasteten Justiz ist es durchaus sinnvoll, den erfahrenen Beamten, Beschäftigten und Richtern, die gern länger arbeiten möchten, dies auch zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Welche Möglichkeiten gibt es für Beamte und Richter, den Eintritt in den Ruhestand hinauszuschieben? Bitte für Beamte und Richter jeweils unter Angabe der konkreten gesetzlichen Regelungen detailliert darstellen. Für Beamtinnen und Beamte kann der automatische Eintritt in den Ruhestand mit Erreichen der Altersgrenze ( 25 Beamtenstatusgesetz) nach 35 Absatz 4 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) aus dienstlichen Gründen mit Zustimmung der Beamtin beziehungsweise des Beamten ( 35 Absatz 4 Nummer 1 HmbBG) oder auf Antrag der Beamtin beziehungsweise des Beamten, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt ( 35 Absatz 4 Nummer 2 HmbBG), um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden. Für Richterinnen und Richter kann der gesetzliche Eintritt in den Ruhestand ( 7 Absätze 1 und 2 des Hamburgischen Richtergesetzes HmbRiG) derzeit nicht hinausgeschoben werden ( 7 Absatz 3 HmbRiG). 2. Haben diese jeweils einen Anspruch auf das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand? Wenn ja, nach welcher Vorschrift und unter welchen Voraussetzungen?
2 Drucksache 21/2026 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 21. Wahlperiode Nein. Beamtinnen, Beamte haben derzeit keinen Anspruch auf das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand. 3. Wie viele Anträge auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand wurden seit dem Jahr 2010 gestellt und wie viele wurden jeweils mit welcher Begründung abgelehnt? Bitte pro Jahr für Beamte und Richter gesondert angeben. In den Jahren 2010 bis 2015 (Stichtag 26. Oktober 2015) wurden in nachstehendem Umfang Anträge auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand durch Beamtinnen und Beamte gestellt beziehungsweise abgelehnt. Grund für die Ablehnungen war jeweils ein entgegenstehendes oder fehlendes dienstliches Interesse. Jahr Gestellte Anträge Abgelehnte Anträge Welche Möglichkeiten hat der Dienstherr, von sich aus den Eintritt eines Beamten beziehungsweise Richters in den Ruhestand hinauszuschieben? Bitte unter Angabe der gesetzlichen Vorschrift nennen. In wie vielen Fällen und in welchen Behörden geschah dies seit dem Jahre 2010? Bitte pro Jahr und Behörde angeben. Nach 35 Absatz 4 Nummer 1 HmbBG kann der Eintritt in den Ruhestand um bis zu drei Jahre aus dienstlichen Gründen mit Zustimmung der Beamtin beziehungsweise des Beamten hinausgeschoben werden. Die Anzahl der Fälle stellt sich wie folgt dar: Jahr Behörde, Bezirksamt, Landesbetrieb, Hochschule Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand aus dienstlichen Gründen (Initiative der Dienststelle) nach 35 Abs. 4 Nr. 1 HmbBG Anzahl der Fälle Technische Universität Hamburg Harburg 1 Bezirksamt Hamburg Nord 1 Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt Senatskanzlei Senat 1 Behörde für Justiz und Gleichstellung 1 Behörde für Stadt entwicklung und Umwelt Senat 1 Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg 1 Behörde für Umwelt und Energie 2 Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen 2 Finanzbehörde 1 Zu Richterinnen und Richtern siehe Antwort zu Wie stellt sich die Situation (Fragen 1. 3.) für die Angestellten des öffentlichen Dienstes im Hinblick auf den Rentenbeginn dar? Bitte unter Angabe der gesetzlichen beziehungsweise tariflichen Vorschriften nennen. 2
3 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 21. Wahlperiode Drucksache 21/ Satz 3 SGB VI regelt seit dem 1. Juli 2014 die Möglichkeit, ohne Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Beschäftigung über den Zeitpunkt der Regelaltersgrenze hinaus zu vereinbaren, sofern eine Vereinbarung (hier: Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder TV-L) die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vorsieht. 33 Absatz 5 TV-L eröffnet außerdem die Möglichkeit, Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis nach 33 Absatz 1 Buchstabe a TV-L mit Erreichen der Regelaltersgrenze geendet hat, unter Abschluss eines neuen schriftlichen Arbeitsvertrages weiter zu beschäftigen. Ein Anspruch auf Vereinbarung des Fortbestandes oder Neubegründung des Arbeitsverhältnisses besteht nicht. In den Jahren 2010 bis 2015 (Stichtag 26. Oktober 2015) wurden in nachstehendem Umfang * Anträge auf Vereinbarung einer Weiterbeschäftigung gestellt beziehungsweise abgelehnt. Die Ablehnung durch die Dienststelle erfolgte jeweils mangels eines dienstlichen Interesses an der Weiterbeschäftigung. Jahr Anträge der Dienststellen Anträge der Beschäftigten * Abgelehnte Anträge der Beschäftigten * *Die Angaben beruhen auf einer bei den Behörden und Ämtern durchgeführten Abfrage. Eine abschließende Qualitätssicherung der ermittelten Daten war in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 6. Welche Möglichkeiten bestehen für die Beamten, Richter und Angestellten des öffentlichen Diensts der Freien und Hansestadt Hamburg, auch nach ihrem individuellen Ruhestands- beziehungsweise Renteneintrittsalter durch eine Beschäftigung hinzuzuverdienen? Gibt es Obergrenzen für den Hinzuverdienst? Bitte die gesetzlichen beziehungsweise tariflichen Grundlagen und Zahlen für die jeweiligen Gruppen gesondert angeben. Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter haben nach Eintritt in den Ruhestand grundsätzlich die Möglichkeit, Beschäftigungen im Rahmen von Arbeitsverhältnissen auszuüben. Die Einkünfte aus Beschäftigungen außerhalb einer Verwendung im öffentlichen Dienst nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze werden nicht auf die Versorgungsbezüge angerechnet. Einkünfte aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst werden auch nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auf die Versorgungsbezüge angerechnet, wenn die Summe aus Einkommen und Versorgung eine bestimmte Höchstgrenze überschreitet ( 64 des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes HmbBeamtVG). Diese beträgt grundsätzlich 100 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens aber 150 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Eine den Rentenanspruch berührende Hinzuverdienstgrenze für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die neben dem Bezug einer Regelaltersrente eine Beschäftigung ausüben, besteht nicht. 7. Wie viele Beamte, Richter und Angestellte des öffentlichen Dienstes der Freien und Hansestadt Hamburg sind seit dem Jahre 2010 bei ihr beschäftigt, obwohl sie das gesetzliche Ruhestands- beziehungsweise Renteneintrittsalter bereits erreicht haben? Bitte für die jeweiligen Gruppen jeweils zum Stichtag angeben. Eine zentrale Auswertung des statistischen Personalbestandes jeweils zum der Jahre 2010 bis 2014 unter Berücksichtigung der besonderen Altersgrenzen für Vollzugsbedienstete ( 108, 114 und 115 Absatz 2 HmbBG) sowie der besonderen 3
4 Drucksache 21/2026 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 21. Wahlperiode Ruhestandseintrittsdaten für Lehrpersonal an Schulen sowie wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen ( 35 Absatz 1 Satz 4 HmbBG) ergibt folgendes Bild: 4 Bestandsfälle am des Jahres Beamtinnen und Beamte nach Erreichen der individuellen Altersgrenze Tarifbeschäftigte nach Erreichen der Regelaltersgrenze Im Übrigen siehe Antwort zu Wirbt die Freie und Hansestadt Hamburg als Arbeitgeber aktiv für eine Weiterbeschäftigung über das gesetzliche Ruhestands- beziehungsweise Renteneintrittsalter hinaus? Wenn ja, welche Zielgruppen werden dafür auf welche Art und Weise angesprochen? Wenn nein, aus welchen Gründen nicht? Im Zusammenhang mit den steigenden Flüchtlingszahlen können die Behörden und Ämter zur weiteren Unterstützung der Personalrekrutierung Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte, die in Kürze die Altersgrenze erreichen, auf die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung ansprechen. Das Personalamt hat ein entsprechendes Merkblatt zur Verfügung gestellt. Die konkrete Ansprache erfolgt zielgerichtet und einzelfallbezogen dezentral in den Behörden und Ämtern. 9. Hat die Freie und Hansestadt Hamburg durch die Weiterbeschäftigung von Beamten, Richtern und Angestellten des öffentlichen Dienstes über das gesetzliche Ruhestands- beziehungsweise Renteneintrittsalter hinaus Kosten gespart, beispielsweise durch geringere Ausgaben für Ruhestandsgehälter? Wenn ja, wie hoch liegen die Einsparungen? Bitte Zahlen für die jeweiligen Gruppen gesondert angeben. Ob bei einer Beschäftigung über die Altersgrenze hinaus Kosten gespart werden, ist unter anderem von folgenden in jedem Einzelfall wechselnden Parametern abhängig: a) Ob, Wann und Wie einer hypothetischen Nachbesetzung bei Ausscheiden mit Erreichen der Altersgrenze (individuelle Höhe der Bezüge), b) Höhe des individuellen Versorgungs-/Zusatzversorgungsanspruches der beziehungsweise des Bediensteten im Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze, c) Möglichkeit des Anwachsens von Versorgungs- beziehungsweise Zusatzversorgungsansprüchen für den später beginnenden Ruhestand, d) Höhe der Beihilfeansprüche während der Weiterbeschäftigung. Wegen der dargestellten Abhängigkeit von den Umständen jedes Einzelfalles können Aussagen zur Kostenfolge nicht getroffen werden. 10. Welche gesetzlichen Änderungen sind seit dem Jahre 2010 in Kraft getreten, die das Hinausschieben des Ruhestands beziehungsweise des Rentenbeginns oder die Möglichkeit des Hinzuverdiensts nach dem Eintritt in den Ruhestand oder in die Rente betreffen? Bitte die geänderten Gesetzesvorschriften (jeweils unter Angabe der alten und neuen Fassung) für die jeweiligen Gruppen gesondert angeben. a. Welche Auswirkungen hatten diese Änderungen jeweils für die Beamten, Richter und Angestellten des öffentlichen Dienstes der Freien und Hansestadt Hamburg? b. Inwiefern sind weitere Änderungen geplant?
5 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 21. Wahlperiode Drucksache 21/2026 Es sind folgende Änderungen in Kraft getreten: Änderung des 35 Absatz 4 und Absatz 5 HmbBG durch Artikel 1 Nummer 3.1 des Gesetzes zur Förderung der Mobilität zwischen öffentlichem Dienst und Privatwirtschaft (MobFG) vom 17. Februar 2014 HmbGVBl. Seite 70, Änderung des Inkrafttretens von 7 Absatz 6 HmbRiG (geregelt in 26 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 17 Nummer 5.6 des Gesetzes zur Neuregelung des Hamburgischen Beamtenrechts vom 15. Dezember 2009) durch Artikel 2 MobFG, Ergänzung des 41 SGB VI um einen Satz 3 durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) vom 23. Juni 2014 (BGBl I Seite 787). a) Für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sind die Möglichkeiten des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand auf eigenen Antrag eingeschränkt worden. Konkrete Auswirkungen sind nicht bekannt. b) Damit hat sich der Senat nicht befasst. 5
Rundschreiben Nr. 27/2011
Die Senatorin für Finanzen Freie Hansestadt Bremen Die Senatorin für Finanzen. Rudolf-Hilferding-Platz 1. 28195 Bremen Verteiler: alle Dienststellen mit Schulen - Auskunft erteilen, Dr. Wiebke Wietschel,
Schriftliche Kleine Anfrage
14. August 2012 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Dora Heyenn (DIE LINKE) vom 07.08.2012 und Antwort des Senats - Drucksache 20/4858 - Betr.: Übergangsgeldregelungen und Ruhegehaltsregelungen
Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge
1 Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge Am 17. November 2011 wurde das Gesetz zur Neuregelung des Beamtenversorgungsrechts
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und des Bundesbesoldungsgesetzes
Bundesrat Drucksache 811/04 28.10.04 Gesetzesantrag des Freistaates Bayern In - Fz Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und des Bundesbesoldungsgesetzes A. Ziel 1. Der Ausgleich
0{tf; l~' Gesetzentwurf 28. SEP. 2011. Sächsischer Landtag 5. Wahlperiode. Drucksache. CDU-Fraktion und FDP-Fraktion. Titel
Sächsischer Landtag 5. Wahlperiode Drucksache 7043 Gesetzentwurf der CDU-Fraktion und FDP-Fraktion Titel Gesetz zur Änderung beamten- und besoldungsrechtlicher Regelungen zum Stellenabbau (Stellenabbaubegleitgesetz)
A. die Einführung einer abschlagsfreie Rente mit dem 63. Lebensjahr ( 236b SGB VI) sowie
POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET VON Referat D 5 Alt-Moabit 101
Merkblatt 76-77 HBeamtVG
Regierungspräsidium Kassel Merkblatt 76-77 HBeamtVG Allgemeine Information zum Altersgeld und Hinterbliebenenaltersgeld Das vorliegende Merkblatt enthält Informationen über die Zahlung von Altersgeld und
Schriftliche Kleine Anfrage
BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 19/3523 19. Wahlperiode 14.07.09 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Peter Tschentscher (SPD) vom 08.07.09 und Antwort des Senats
Arbeitsrecht Update Juli 2014
Arbeitsrecht Update Juli 2014 Gesetzliche Neuregelung der Altersbefristung zum 1. Juli 2014 Mit Wirkung zum 1. Juli 2014 ist eine gesetzliche Neuregelung in Kraft getreten, die es Arbeitgebern erlaubt,
Merkblatt zu den Voraussetzungen und der Berechnung eines Versorgungsbezuges hier: für Laufbahnbeamte (Stand: April 2014)
1 Merkblatt zu den Voraussetzungen und der Berechnung eines Versorgungsbezuges hier: für Laufbahnbeamte (Stand: April 2014) Die nachfolgenden Ausführungen betreffen die für Laufbahnbeamte geltenden Regelungen.
Schriftliche Kleine Anfrage
BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 19/3929 19. Wahlperiode 01.09.09 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Anne Krischok (SPD) vom 25.08.09 und Antwort des Senats Betr.: Betriebliches
Gesetz zur Änderung des Senatsgesetzes
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/939 Landtag 18. Wahlperiode 11.06.2013 Mitteilung des Senats vom 11. Juni 2013 Gesetz zur Änderung des Senatsgesetzes Mitteilung des Senats an die Bremische Bürgerschaft
Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil VII Alters- und Hinterbliebenengeld
Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil VII Alters- und Hinterbliebenengeld Inhalt 1. Anspruch auf Altersgeld... 2 2. Berechnung des Altersgeldes... 2 3. Zahlung des Altersgeldes...
Fachbereich Beamtenversorgung (BVK) Welche Jahrgänge sind davon betroffen?
Fachbereich Beamtenversorgung (BVK) Merkblatt Erstes Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen (1. DRModG) für den Bereich der Beamtenversorgung Der Hessische Landtag hat das Erste Gesetz zur
Senat der Freien und Hansestadt Hamburg Personalamt
Senat der Freien und Hansestadt Hamburg Personalamt Personalamt, Steckelhörn 12, D - 20457 Hamburg Senatsämter Fachbehörden Bezirksämter Landesbetriebe Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg Nachrichtlich:
Schriftliche Kleine Anfrage
BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 20/8378 20. Wahlperiode 18.06.13 Schriftliche Kleine des Abgeordneten Karl-Heinz Warnholz (CDU) vom 11.06.13 Antwort des Senats Betr.: Einsatz
Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil II Zuschläge zum Ruhegehalt
Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil II Zuschläge zum Ruhegehalt Inhalt 1. Kindererziehungszuschlag... 2 2. Pflegezuschlag... 3 3. Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen...
Schriftliche Kleine Anfrage
BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 20/10829 20. Wahlperiode 18.02.14 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Jan Quast (SPD) vom 10.02.14 und Antwort des Senats Betr.: Aktueller
Bayerisches Staatsministerium Stand: 24. Juli 2014 der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
Bayerisches Staatsministerium Stand: 24. Juli 2014 der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Hinweise zur Durchführung der arbeits- und tarifvertraglichen Auswirkungen des Gesetzes über Leistungsverbesserungen
BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 20/251 20. Wahlperiode 19.04.11
BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 20/251 20. Wahlperiode 19.04.11 Der Präsident des Rechnungshofs der Freien und Hansestadt Hamburg An die Präsidentin der Bürgerschaft Betr.: Ergänzung
P e r s o n a l a m t
Senat der Freien und Hansestadt Hamburg P e r s o n a l a m t Personalamt, Steckelhörn 12, D - 20457 Hamburg Nur per Mail! Senatsämter und Fachbehörden - zugleich für die ihrer Aufsicht unterstehenden
Dass die Altersgrenzen für die verschiedenen Renten hochgesetzt wurden, ist zwischenzeitlich den meisten Menschen bekannt.
Die Erhöhung der Altersgrenzen bei den Renten Dass die Altersgrenzen für die verschiedenen Renten hochgesetzt wurden, ist zwischenzeitlich den meisten Menschen bekannt. Es gibt jedoch viele Unsicherheiten,
Nds. Finanzministerium 18.08.2014 VD 4 63 00
Nds. Finanzministerium 18.08.2014 VD 4 63 00 Hinweise der TdL in der für Niedersachsen geltenden Fassung zu arbeits- und tarifrechtlichen Auswirkungen des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen
Schriftliche Kleine Anfrage
BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 20/7445 20. Wahlperiode 09.04.13 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Katharina Wolff (CDU) vom 02.04.13 und Antwort des Senats Betr.:
1.1 Einführung einer abschlagsfreien Altersrente ab Vollendung des 63. Lebensjahres für besonders langjährig Versicherte ( 236b SGB VI)
Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV- Leistungsverbesserungsgesetz); Arbeits- und tarifrechtliche Auswirkungen Zum 1. Juli 2014 tritt das Gesetz über Leistungsverbesserungen
Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge
Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge Am 17. November 2011 wurde das Gesetz zur Neuregelung des Beamtenversorgungsrechts
Hintergrundinfo zur geplanten Anhebung des Renteneintrittsalters bei Altersteilzeit und bei Vorruhestand. Nr. 21 N O V E M B E R 2003
arbeits- und gesundheitsschutzpolitik altersteilzeit/teilzeit allgemeine sozialpolitik arbeitsmarktalterssicherung/ betriebliche altersvorsorge/alterssicherung behindertenpolitik gesundheitspolitik soziale
Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen
Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Beamtenrecht/Arbeitsrecht Arbeits- und Dienstbefreiung bei Erkrankung von Kindern Wenn Kinder krank werden, brauchen sie besonders viel Zuwendung. Hier sind
Haufe TaschenGuide 161. Eher in Rente. So geht's. von Andreas Koehler. 3. Auflage 2011. Haufe-Lexware Freiburg 2011
Haufe TaschenGuide 161 Eher in Rente So geht's von Andreas Koehler 3. Auflage 2011 Haufe-Lexware Freiburg 2011 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 648 02059 3 Zu Inhaltsverzeichnis schnell
Übersicht: Sachstand, Laufbahnsysteme und Regelaltersgrenzen in Bund und Ländern (Stand: April 2012)
Übersicht: Sachstand, Laufbahnsysteme und Regelaltersgrenzen in Bund und Ländern (Stand: April 2012) Bundesland Sachlicher Stand Laufbahngruppenanzahl Anzahl der Laufbahnen Regelaltersgrenze Bund Baden-Württemberg
Tarifgemeinschaft deutscher Länder
Tarifgemeinschaft deutscher Länder - Nur per E-Mail - Tarifministerien der Länder Az: 1-06-03-09-06 / 899/14 - D/6 - Berlin, 26. Juni 2014 Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung
Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/1480. Beschlussempfehlung
Beschlussempfehlung Ausschuss für Hannover, den 10. März 2000 Verwaltungsreform und öffentliches Dienstrecht Entwurf eines Gesetzes über im Dienstrecht Gesetzentwurf der Landesregierung Drs. 14/1250 Berichterstatter:
Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz - ein kurzer Überblick -
Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz - ein kurzer Überblick - Inhalt 1. Arten der Versorgung... 2 2. Empfänger von Versorgungsbezügen... 2 3. Dauer der Zahlung von Versorgungsbezügen...
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften Die geeinigten Ergebnisse der bisherigen Gespräche Zukunftssichere Landesverwaltung zwischen
Sitzung der Arbeitsgemeinschaft der Hauptschwerbehindertenvertretungen. Schleswig-Holstein am 14. Mai 2009. im IQSH, Schreberweg 5, 24119 Kronshagen
Sitzung der Arbeitsgemeinschaft der Hauptschwerbehindertenvertretungen beim Land Schleswig-Holstein am 14. Mai 2009 im IQSH, Schreberweg 5, 24119 Kronshagen 1 Ich bedanke mich sehr für Ihre Einladung und
Schriftliche Kleine Anfrage
BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 19/3016 19. Wahlperiode 12.05.09 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Thomas Böwer (SPD) vom 06.05.09 und Antwort des Senats Betr.: Spenden,
A N T W O R T. zu der. Anfrage des Abgeordneten Klaus Kessler (B90/Grüne)
LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1661 (15/1493) 18.01.2016 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Klaus Kessler (B90/Grüne) betr.: Freiwillige Verlängerung der Lebensarbeitszeit
TU Clausthal. nt:l1. An die Beamtinnen und Beamten der TU Clausthal. Hier. Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz
TU Clausthal Der Präsident Prof. Dr. rer. nat. Th. Hanschke Technische Unive rs ität Clausthal Postfach 12 53 38670 Clausthai-Zellerfeld An die Beamtinnen und Beamten der TU Clausthal Personaldezernat
Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente
Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente Im April 2007 wurde das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen
Allgemeine Information zum Versorgungsausgleich
Regierungspräsidium Kassel Allgemeine Information zum Versorgungsausgleich 1. Versorgungsausgleich Wird eine Ehe geschieden, sorgt der Versorgungsausgleich dafür, dass die Versorgungsanrechte aus den gemeinsamen
Einkommensanrechnung bei Versorgungsberechtigten mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen
Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holstein Fachbereich II Reventlouallee 6, 24105 Kiel Telefon 0431/57010 Telefax 0431/564705 E-Mail versorgung@vak-sh.de Internet www.vak-sh.de
Die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales
Die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales 25. Mai 2009 Herr Kirchner 0421/361-5444 Vorlage für die Sitzung des Senats am 02.06.2009 Verordnung über landesrechtliche Regelungen im
Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU vom 1. März 2010
Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU vom 1. März 2010 Berechnung der Sätze wirtschaftlicher Hilfe für Schulen in freier Trägerschaft Die Fraktion der CDU hat folgende Kleine Anfrage
Die Versorgung der Beamten und anderweitig Beschäftigten im öffentlichen Dienst
Die Versorgung der Beamten und anderweitig Beschäftigten im öffentlichen Dienst Pension Rente Zusatzleistungen Von Horst Marburger Oberverwaltungsrat 2., überarbeitete Auflage ERICH SCHMIDT VERLAG Bibliografische
B. Der Versorgungsfall
B. Der Versorgungsfall B.III. Geltungsbereich des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Seite I. Versorgungsfall................................. 18 1. Allgemeines................................ 18 2. Was
Schriftliche Kleine Anfrage
BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache /7008. Wahlperiode 26.02.13 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Gerhard Lein (SPD) vom.02.13 und Antwort des Senats Betr.: Duales Studium
Entwurf eines Gesetzes zur Familienpflegezeit und zum flexibleren Eintritt in den Ruhestand für Beamtinnen und Beamte des Bundes
Deutscher Bundestag Drucksache 17/12356 17. Wahlperiode 14. 02. 2013 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Familienpflegezeit und zum flexibleren Eintritt in den Ruhestand für Beamtinnen
Thüringer THÜRINGER Landtag LANDTAG - 4. Wahlperiode Drucksache 4/3081 4. Wahlperiode 06.06.2007
Thüringer THÜRINGER Landtag LANDTAG - 4. Wahlperiode Drucksache 4/3081 4. Wahlperiode 06.06.2007 G e s e t z e n t w u r f der Fraktion der SPD Neuntes Gesetz zur Änderung des Thüringer Abgeordnetengesetzes
Was ist neu bei der Rente? Informationen zum Rentenpaket 2014
Was ist neu bei der Rente? Informationen zum Rentenpaket 2014 Peter Weiß Berichterstatter für die Gesetzliche Rentenversicherung und Vorsitzender der Arbeitnehmergruppe der CDU/CSU- Bundestagsfraktion
Die Versorgung der Beamten und anderweitig Beschäftigten im öffentlichen Dienst
Die Versorgung der Beamten und anderweitig Beschäftigten im öffentlichen Dienst Pension Rente Zusatzleistungen Von Horst Marburger Oberverwaltungsrat a.d. 3., völlig neu bearbeitete und erweiterte Auflage
Rente und Beendigung von Arbeitsverhältnissen
HBE PRAXISWISSEN Rente und Beendigung von Arbeitsverhältnissen Handelsverband Bayern e.v. Brienner Straße 45, 80333 München Rechtsanwältin Claudia Lindemann Telefon 089 55118-122 Telefax 089 55118-118
3. Auf welcher rechtlichen Grundlage werden diese Tätigkeiten ermöglicht?
Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 7535 08. 10. 2015 Kleine Anfrage des Abg. Andreas Glück FDP/DVP und Antwort des Innenministeriums Rechtliche Rahmenbedingungen zum Einsatz
Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen
HBE PRAXISWISSEN Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen Handelsverband Bayern e.v. Brienner Straße 45, 80333 München Rechtsanwältin Claudia Lindemann Telefon 089 55118-122 Telefax 089 55118-118 E-Mail
Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil III Hinterbliebenenversorgung
Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil III Hinterbliebenenversorgung Inhalt 1. Einmalige Hinterbliebenenversorgung... 2 1.1. Bezüge für den Sterbemonat... 2 1.2. Sterbegeld...
- Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger und erkrankter Kinder
Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger und erkrankter Kinder Freistellungsregelungen für die Beamtinnen und Beamten der hessischen Landesverwaltung in Auswirkung des Pflegezeitgesetzes Regelungen für
Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Landesrichtergesetzes. Vom 28. März 2006. Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
1292/2006 Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Landesrichtergesetzes Vom 28. März 2006 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Landesbeamtengesetzes Das
Schriftliche Kleine Anfrage
BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 19/1521 19. Wahlperiode 18.11.08 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Andreas Dressel (SPD) vom 10.11.08 und Antwort des Senats Betr.:
Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen
Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3381 29.08.2014 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Matthias Höhn (DIE LINKE) Entwicklung der Schülerzahlen
Entwurf eines Gesetzes zur Begleitung der Reform der Bundeswehr (Bundeswehrreform- Begleitgesetz BwRefBeglG)
CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag Arbeitsgruppe Verteidigungspolitik FDP-Fraktion im Deutschen Bundestag Arbeitsgruppe Sicherheitspolitik Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und der FDP zu
Schriftliche Kleine Anfrage
BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 20/7115 20. Wahlperiode 12.03.13 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dietrich Wersich (CDU) vom 04.03.13 und Antwort des Senats Betr.:
Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Ärztinnen und Ärzte. (Altersvorsorge-TV-Kommunal Ärzte - ATV-K-Ärzte/VKA) vom 8.
Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Ärztinnen und Ärzte (Altersvorsorge-TV-Kommunal Ärzte - ATV-K-Ärzte/VKA) vom 8. April 2008 Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
Schriftliche Kleine Anfrage
BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/7353 21. Wahlperiode 03.01.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dennis Thering vom 27.12.16 und Antwort des Senats Betr.: Treten
Merkblatt über die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung
Merkblatt über die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung Stand Mai 2012 Auch im Internet unter www.kv-sachsen.de KVS Merkblatt
Verordnung des ETH-Rates über das Personal im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen
Verordnung des ETH-Rates über das Personal im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Personalverordnung ETH-Bereich, PVO-ETH) Änderung vom 6. März 2013 Vom Bundesrat genehmigt am 14. Juni
Änderungen III Beispiele des Anhebens der Regelaltersgrenze: Geburtsjahre bis 1946: 65 Geburtsjahr 1947: 65 + 1 Monat Geburtsjahr 1949: 65 + 3 Monate
Änderungen des NBG 2011 Auswirkungen auf Arbeitszeit und Pension dienstrechtlicher Befugnisse Hannover, Stand: 9. Dezember 2011 Rüdiger Heitefaut, GEW Landesverband Niedersachsen Grundlage: Gesetz zur
Allgemeine Information zur Berechnung des Ruhegehalts
Regierungspräsidium Kassel Allgemeine Information zur Berechnung des Ruhegehalts ab 01.10.2012 Die nachstehenden Ausführungen sollen es Ihnen ermöglichen, sich einen Überblick über Ihre Versorgungsanwartschaften
Unterstützt die Landesregierung Reservisten beim Dienst an unserem Vaterland?
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/8436 20.04.2015 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3243 vom 17. März 2015 des Abgeordneten Gregor Golland CDU Drucksache 16/8243
Schriftliche Kleine Anfrage
BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/2153 21. Wahlperiode 17.11.15 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Deniz Celik (DIE LINKE) vom 09.11.15 und Antwort des Senats Betr.:
// Beschäftigte, die über die Regelaltersgrenze hinaus arbeiten
// Beschäftigte, die über die Regelaltersgrenze hinaus arbeiten Stand: September 2015 Die Zahl der Erwerbstätigen im Rentenalter hat sich in Deutschland zwischen 2001 und 2013 auf etwa 896.000 verdoppelt.
Besoldung in senatorischen Behörden, nachgeordneten Dienststellen und öffentlichen Betrieben der Freien Hansestadt Bremen
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/410 Landtag 18. Wahlperiode 08.05.2012 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU vom 14. März 2012 Besoldung in senatorischen Behörden, nachgeordneten
Rentenanrechnung und Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
Rentenanrechnung und Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge Seite 1. Allgemeines 2 2. Anrechnung von Renten ( 108 LBeamtVG) 2 2.1 Renten 2 2.2 Höchstgrenze 3 2.3 Zusätzliche Informationen 4 2.4 Besonderheit
Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg
Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg Stand: 1. November 2015 Informationen über den Kindererziehungs- und Pflegezuschlag 1 ( 71 73 BbgBeamtVG) Gliederung: A. Kindererziehungszuschlag (KEZ) 1. Allgemeines
Neuregelung zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12.10.2006 Neuregelung
Aktualisierungsdienst Bundesrecht
Aktualisierungsdienst Bundesrecht 2030-2-30 Bundesbeamtengesetz (BBG) 1. Aktualisierung 2013 (11. Juli 2013) Das Bundesbeamtengesetz wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Familienpflegezeit und zum flexibleren
P e r s o n a l a m t
Senat der Freien und Hansestadt Hamburg P e r s o n a l a m t Personalamt, Steckelhörn 12, D - 20457 Hamburg Senatsämter und Fachbehörden - gleich für die ihrer Aufsicht unterstehenden juristischen Personen
Vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) Abschnitt 1 Mutterschutz und Stillzeit
Mutterschutz- und ElternzeitVO MuSchEltZV 310 Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2006 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2006)
Bundesrat Drucksache 792/05 04.11.05 Verordnung der Bundesregierung AS - Fz - G Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2006 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2006)
Allgemeine Information zur Berechnung des Ruhegehalts
Regierungspräsidium Kassel Allgemeine Information zur Berechnung des Ruhegehalts Die Versorgung der Beamtinnen und Beamten im Anwendungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes richtet sich nach dem Hessischen
Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65
Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Ernst Ludwig, Dipl. Math., BAV-Ludwig Wie bereits in unserem Newsletter IV/2012 berichtet, hat das BAG mit seinem
Betriebsrente für vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer mit Versorgungszusage nach beamtenrechtlichen Grundsätzen
Betriebsrente für vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer mit Versorgungszusage nach beamtenrechtlichen Grundsätzen Seite 1. Betriebliche Altersversorgung 1 2. Unverfallbarkeit 2 2.1 Versorgungszusage ab
Schriftliche Kleine Anfrage
BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 20/10773 20. Wahlperiode 11.02.14 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Finn-Ole Ritter und Robert Bläsing (FDP) vom 04.02.14 und Antwort
Inhalt. Rente mit 67 oder doch schon eher? 5. Viele Wege führen zur Rente vor 67 27
2 Inhalt Rente mit 67 oder doch schon eher? 5 Bin ich von der Rente mit 67 betroffen? 6 Eher in Rente wie hoch sind die Abschläge? 11 Kann ich die Abschläge finanziell ausgleichen? 16 Sind auch Erwerbsminderungsrenten
Merkblatt für am 01. Januar 2002 vorhandene Versorgungsempfänger zum Versorgungsänderungsgesetz 2001
Merkblatt für am 01. Januar 2002 vorhandene Versorgungsempfänger zum Versorgungsänderungsgesetz 2001 Stand April 2002 Auch im Internet unter www.kv-sachsen.de Kommunaler Versorgungsverband Sachsen Marschnerstraße
Informationen für Neuberufene
UHH Stabsstelle Berufungen Mittelweg 177 D-20148 Hamburg Informationen für Neuberufene Stand: 01.11.2014 Mit diesen Informationen möchten wir einen ersten Überblick über das Ernennungsverfahren von Professorinnen
Mindesthinzuverdienstgrenze auf 400 Euro angehoben
Januar 2008 Rente und Hinzuverdienst Mindesthinzuverdienstgrenze auf 400 Euro angehoben Im Januar 2008 hat der Bundestag eine wichtige Änderung bei den Hinzuverdienstgrenzen für Rentner verabschiedet:
Informationen zum Gesetz zur Anhebung der Altersgrenzen und zur Änderung weiterer beamtenrechtlicher und hochschulrechtlicher Regelungen
Informationen zum Gesetz zur Anhebung der Altersgrenzen und zur Änderung weiterer beamtenrechtlicher und hochschulrechtlicher Regelungen Stand Dezember 2011 Informationen zum Gesetz zur Anhebung der Altersgrenzen
Beschäftigung älterer Arbeitnehmer Chancen und Risiken im Arbeitsrecht. Referent: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr.
Beschäftigung älterer Arbeitnehmer Chancen und Risiken im Arbeitsrecht Referent: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Nicolai Besgen A. Einleitung Auswirkungen des demografischen Wandels: Im
Rundschreiben 9/2004
An die Mitglieder des VKDA-NEK sowie die Kirchenkreise und Kirchengemeinden 30.08.2004 050 Rundschreiben 9/2004 I. Altersteilzeit: Neuer Mustervertrag II. Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz verabschiedet
Rentenreform 2014 Das Gesetz über. Rentenversicherung vom 23.6.2014
Aktualisierung des Ratgebers Vorzeitig in Rente gehen 3. Auflage 2014, Stand: Juli 2014 Rentenreform 2014 Das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 23.6.2014 Das
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2621 18. Wahlperiode 14.01.2015 Gesetzentwurf der Fraktion der PIRATEN Gesetz zur Angleichung der Regelaltersgrenze von Ministern an Beamte Drucksache 18/2621
Schriftliche Kleine Anfrage
BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 20/9043 20. Wahlperiode 30.08.13 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Friederike Föcking (CDU) vom 22.08.13 und Antwort des Senats
Arbeitsvertrag. in Anlehnung an den TV-L. zwischen. ... (Arbeitgeber) und. Frau/Herrn..geb...(Arbeitnehmer) wohnhaft Tel...
Arbeitsvertrag in Anlehnung an den TV-L zwischen... (Arbeitgeber) und Frau/Herrn..geb....(Arbeitnehmer) wohnhaft Tel.... 1 wird ab. als im Projekt * unbefristet eingestellt. Alternativ: (* = nicht zutreffendes
Schriftliche Kleine Anfrage
BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 20/13333 20. Wahlperiode 21.10.14 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Roland Heintze (CDU) vom 13.10.14 und Antwort des Senats Betr.:
Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
Änderungen bei Mini- und Midijobs Alt-Regelung 1. Mini-Jobs ( 8, 8a SGB IV) Arbeitsentgelt (AE) bis 400 EUR Arbeitgeber-(ArbGeb)Pauschalbeiträge in Prozent [15/13/2 ( 8) bzw. 5/5/2 ( 8a)] Versicherungsfrei:
Altersrente (Grundsätze)
Altersrente (Grundsätze) Dr. Constanze Oberkirch, Andreas Koehler TK Lexikon Arbeitsrecht 28. Oktober 2015 Altersrente (Grundsätze) HI519936 Zusammenfassung LI1097831 Begriff Eine Altersrente aus der gesetzlichen
Teilzeitbeschäftigung und befristete Arbeitsverträge
Teilzeitbeschäftigung und befristete Arbeitsverträge Die Teilzeitarbeit und die Voraussetzungen für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge sind mit Wirkung ab dem 01.01.2001 durch das Teilzeit- und
Änderungen des NBG 2011 Auswirkungen auf Arbeitszeit und Pension Rüdiger Heitefaut, GEW Landesverband Niedersachsen
Änderungen des NBG 2011 Auswirkungen auf Arbeitszeit und Pension Rüdiger Heitefaut, GEW Landesverband Niedersachsen Grundlage: Gesetz zur Neuregelung des Beamtenversorgungsrechts sowie zur Änderung dienstrechtlicher
Referent: Matthias Carstensen Deutsche Rentenversicherung Beratungsstelle Kiel
Referent: Matthias Carstensen Deutsche Rentenversicherung Beratungsstelle Kiel Wesentliche Eckpunkte -Änderungen Altersrente für besonders langjährig Versicherte - Ausweitung von Kindererziehungszeiten
Schriftliche Kleine Anfrage
BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 20/581 20. Wahlperiode 31.05.11 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Heidrun Schmitt (GAL) vom 23.05.11 und Antwort des Senats Betr.: Ärztinnen
Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW- 40192 Düsseldorf - Tel. 0211 / 6023-05. Merkblatt. Kindererziehungszuschlag
Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW- 40192 Düsseldorf - Tel. 0211 / 6023-05 Merkblatt Kindererziehungszuschlag Stand: 12/2015 Kindererziehungsergängzungszuschlag Die Versorgung der Beamtinnen, Beamten,