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1 LANDESSCHULRAT FÜR OBERÖSTERREICH A LINZ, SONNENSTEINSTRASSE 20 Direktionen der allgemein bildenden höheren Schulen, der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie der Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung in Oberösterreich Bearbeiter: Hr. Dr. EBNER Tel: 0732 / Fax: 0732 / lsr@lsr-ooe.gv.at _ Ihr Zeichen vom Unser Zeichen vom A9-395/ Bundesbediensteten-Sozialplangesetz (2. Dienstrechtsnovelle); Änderung Sehr geehrte Damen und Herren! Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur 1014 Wien, Minoritenplatz 5, hat mit Erlass vom , GZ 466/3-III/C/14/02, Folgendes mitgeteilt: Mit Inkrafttreten der 2. Dienstrechts-Novelle 2001 mit Wirksamkeit vom ist das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz (BB-SozPG) nicht mehr nur auf von Ausgliederungen betroffene Bedienstete, sondern auf alle Arbeitsplätze anwendbar, die durch Organisationsänderungen wegfallen. Darüber hinaus wird auch die Möglichkeit geschaffen, durch freiwillige Personalreduktionen Reorganisationen der Verwaltung zu erleichtern. Die Änderungen im BB-SozPG können in drei große Bereiche zusammengefasst werden: Da die 2. Dienstrechts-Novelle hinsichtlich der Abschnitte 2 bis 5 BB-SozPG nur Änderungen der bestehenden Bestimmungen vorsieht, werden nur diese in der Folge erläutert. 1.) Die in den Abschnitten 2 und 3 ( 2-14) BB-SozPG enthaltenen Bestimmungen finden auf Bedienstete Anwendung, die aufgrund einer bundesgesetzlichen Regelung einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind. DVR Parteienverkehr Montag bis Freitag Uhr

2 - 2-2.) Die in den Abschnitten 4 und 5 ( 15-21) BB-SozPG geregelten Bestimmungen finden auf Bedienstete Anwendung, deren Arbeitsplätze infolge einer mit einer Ausgliederung zusammenhängenden Organisationsänderung auf Dauer aufgelassen werden. 3.) Der Abschnitt 6 ( 22a 22g BB-SozPG) enthält Bestimmungen über die Einführung eines Vorruhestandes für Bedienstete, sowie über die Gebühr einer Abschlagszahlung für Beamte, die ihren Austritt erklären. Voraussetzung für beide Maßnahmen ist, dass die Arbeitsplätze auf Dauer aufgelassen werden. Darüber hinaus wird die Möglichkeit der Gewährung von begünstigten Karenzurlauben sowie eines vorzeitigen Ruhestandes geschaffen, ohne dass die betreffenden Arbeitsplätze auf Dauer aufgelassen werden. ad 1: 3 (1) Beamte können nunmehr schon mit dem Tag, der der Vollendung des 678. Lebensmonates folgt, und nicht wie bisher mit dem nächstfolgendem Monatsersten beurlaubt (karenziert) werden. Eine der Zustimmung zur Karenzierung angefügte Bedingung macht die Zustimmung rechtsunwirksam. 3 (1a) Die in Aussicht genommene Karenzierung ist dem Beamten möglichst drei Monate vor deren Wirksamkeit unter dem Hinweis, dass das Vorruhestandsgeld bei einer Zustimmung innerhalb von 14 Tagen 80 %, ansonsten 75 % des Monatsbezuges beträgt, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht, mitzuteilen. 4 Mit 1. Jänner 2002 wird der Ersatzbetrag, den die ausgegliederte Einrichtung dem Bund zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten hat, mit ,30 festgesetzt. Der Betrag ist auf das PSK-Konto des Bundespensionsamtes Kto-Nr zu überweisen und nach dem Gehaltsansatz V/2 zu valorisieren. Die Überweisung erfolgt nicht über die automatisierte Bundesbesoldung. 5 Diese Bestimmung weist darauf hin, dass das von der ausgegliederten Einrichtung zu leistende Vorruhestandsgeld je nach Zeitpunkt der Zustimmung des Bediensteten 80 % oder 75 % des Bezuges beträgt, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten im Zeitpunkt des Antritts des Karenzurlaubes entspricht. Die im 5 Abs. 5 BB-SozPG bisher enthaltenen Bestimmungen über die Leistung des Pensionsbeitrages entfallen. 5a Die Bestimmungen über den Entfall der Verpflichtung zur Leistung des Pensionsbeitrages sind nunmehr in diesem Paragraph geregelt.

3 - 3 - Des weiteren stellt 5a klar, dass die Karenzierung keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung, die die Beamten im Zeitpunkt der Karenzierung innehaben, bewirkt. Die Zeit der Karenzierung bleibt für zeitabhängige Rechte insbesondere für die Vorrückung und die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit wirksam. Für die Pensionsbemessung ist daher grundsätzlich diejenige besoldungsrechtliche Stellung maßgeblich, die die karenzierten Beamten bei Verbleiben auf demjenigen Arbeitsplatz aufzuweisen hätten, den sie vor der Karenzierung innehatten. Sonderbestimmungen für Empfänger von Fixgehältern: Wenn eine befristete Funktion während der Karenz endet, kommen diejenigen dienst- und besoldungsrechtlichen Regelungen zur Anwendung, die im Fall der nicht vom Beamten selbst zu vertretenden Abberufung vom Arbeitsplatz ohne Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes gelten ( 141 BDG Mindesteinstufung nach der für die jeweilige Verwendungsgruppe geltenden Regelung, 36 GG Ergänzungszulage im A-Schema). Um mögliche pensionsrechtliche Nachteile zu vermeiden, wird die Anwendung des 113c Gehaltsgesetz 1956, der eine individuelle Wirksamkeit der Durchrechnung für Empfänger von Fixgehältern vorsieht, ausgeschlossen. 12 Die Regelungen für Vertragsbedienstete entsprechen den im 3 angeführten Bestimmungen für Beamte. 13 Die Regelungen für Vertragsbedienstete entsprechen den im 5 angeführten Bestimmungen für Beamte. ad 2: 16 Beamte können den angebotenen Karenzurlaub bereits mit dem Tag, der auf die Vollendung des 660. Lebensmonates folgt, antreten und nicht wie bisher mit dem nächstfolgendem Monatsersten. Eine der Zustimmung zur Karenzierung angeführte Bedingung macht die Zustimmung rechtsunwirksam. Eine in Aussicht genommene Karenzierung ist dem Beamten möglichst drei Monate vor, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Verständigung von der Versetzung oder der Verwendungsänderung nach 38 Abs. 6 BDG 1979 mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass das Vorruhestandsgeld im Fall der schriftlichen Zustimmung zur Karenzierung innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Mitteilung 80 %, ansonsten 75 % des Monatsbezuges beträgt. Stimmt der Beamte der geplanten Maßnahme vor der geplanten Verwendungsänderung zu, so wird die Verständigung nach 38 Abs. 6 BDG 1979 nicht mehr erforderlich sein. Erfolgt die Mitteilung der geplanten Maßnahme erst im Zeitpunkt der geplanten Verwendungsänderung, so ist damit zwingend die Verständigung nach 38 Abs. 6 BDG 1979 verbunden.

4 - 4 - Stimmt der Beamte der Karenzierung nicht zu, so ist das amtswegige Verfahren betreffend Versetzung/Verwendungsänderung gemäß 38 in Verbindung mit 14 BDG 1979 durchzuführen. Da derartige Versetzungen/Verwendungsänderungen/Abberufungen vom Arbeitsplatz in Gründen liegen, die nicht vom Beamten zu vertreten sind, kommen die Regelungen der 35 u. 36 Gehaltsgesetz 1956 (Auffangregelung/Ergänzungszulage) zur Anwendung. 17 Die Regelungen entsprechen jenen des 3 BB-SozPG. 17a Die Regelungen entsprechen grundsätzlich jenen des 5a BB-SozPG, jedoch ist im Gegensatz dazu ein Ersatzbetrag in Höhe des Pensionsbeitrages, der vom Beamten einzuzahlen gewesen wäre, von der zuständigen Dienstbehörde an das Kapitel 55 des Bundesvoranschlages (Bedienstete des Bundes/Pensionen) zu leisten. 20 Die Regelungen entsprechen jenen des 16 BB-SozPG mit der Maßgabe, dass bei Nichtzustimmung des Vertragsbediensteten zur Karenzierung diesem ein neuer Arbeitsplatz zuzuweisen ist ( 69 VBG 1948). Ist die Durchführung dieser Maßnahme nicht möglich, so müßte eine Kündigung gemäß 32 Abs. 4 VBG 1948 in Verbindung mit 70 VBG 1948 vorgenommen werden. In allen Fällen der bisher angeführten Karenzierungen sind die Bestimmungen über die Gesamtdauer von Karenzurlauben (10 Jahren), die Nichtberücksichtigung für zeitabhängige Rechte und die Abberufung vom Arbeitsplatz nicht anwendbar. ad 3: Die nachfolgend angeführten Bestimmungen sind befristet bis 31. Dezember 2003 in Geltung. 22a Der Beamte kann mit Ablauf des Tages, der der Vollendung seines 55. Lebensjahres folgt, von amtswegen unter Entfall der Bezüge karenziert werden, wenn - der Arbeitsplatz auf Dauer aufgelassen wird und - der bisherigen Verwendung entsprechend kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz in seinem Ressort zugewiesen werden kann und - der angebotenen Karenzierung schriftlich zugestimmt wird und - vor Antritt des Karenzurlaubes die schriftliche Erklärung abgegeben wird, spätestens mit dem 30. Juni oder 31. Dezember, der jeweils auf denjenigen Monatsletzten folgt, zu dem er frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken könnte, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen. Die Erklärung zur Versetzung in den Ruhestand kann nicht widerrufen werden.

5 - 5 - Die Beifügungen von Bedingungen an die Erklärung macht die Zustimmung rechtsunwirksam. Die 75-75b BDG 1979 (Gesamtdauer der Karenzurlaube 10 Jahre, Nichtberücksichtigung für zeitabhängige Rechte, Abberufung vom Arbeitsplatz) finden keine Anwendung. Auf Planstellen karenzierter Beamter dürfen keine Aufnahmen/Ernennungen mehr erfolgen. Mit der Versetzung in den Ruhestand wird die Planstelle eingezogen. Das Karenzierungsverfahren ist hier ebenfalls mit dem Abberufungsverfahren vom Arbeitsplatz gekoppelt, sodass die gleiche Vorgangsweise wie bei 16 BB-SozPG zu greifen hat. 22b Für die Zustimmung zur Karenzierung und die Höhe des während des Karenzurlaubes vorgesehenen Vorruhestandsgeldes gelten die gleichen Bestimmungen wie für ausgegliederte Einrichtungen. 22c Für Vertragsbedienstete gelten die gleichen Regelungen, wie sie für Beamte im 22a BB-SozPG vorgesehen sind, mit dem Unterschied, dass der Vertragsbedienstete mit dem auf Vollendung des 55. Lebensjahres folgenden Monatsersten die Karenzierung antreten kann und der Vertragsbedienstete vor Antritt des Karenzurlaubes das Dienstverhältnis einvernehmlich zu jenem Zeitpunkt löst, in dem er die gesetzlichen Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer erfüllt. Die Abfertigungsansprüche bleiben aufrecht. 22d Die Regelungen über die Höhe des Vorruhestandsgeldes des Vertragsbediensteten entsprechen denen des 22b BB-SozPG. Der karenzierte Vertragsbedienstete ist in der Kranken- und Pensionsversicherung teilversichert. Als Beitragsgrundlage dient das Vorruhestandsgeld. Der Pensionsversicherungsbeitrag ist zur Gänze vom Bund zu tragen. 22e Diese Bestimmung sieht vor, dass Karenzurlaube gemäß 75 BDG 1979 oder 29b VBG 1948, die in der Zeit vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2003 angetreten werden, über Antrag für alle zeitabhängigen Rechte angerechnet werden, unabhängig aus welchem Grund der Karenzurlaub gewährt wird. Ein solcher Karenzurlaub muss mindestens ein Jahr und darf maximal fünf Jahre dauern. Die Anrechnung für alle zeitabhängigen Rechte bei Beamten bedingt allerdings die Verpflichtung, die Pensionsbeiträge nach den Bestimmungen des 22 Geh.G zu entrichten. Vertragsbedienstete müssten für die allfällige Berücksichtigung des Zeitraumes des Karenzurlaubes für die Pensionsbemessung eine freiwillige Versicherung in der Pensionsversicherung abschließen. Eine vorzeitige Beendigung solcher Karenzurlaube ist, wenn deren Dauer noch kein Jahr beträgt, nicht möglich. Bei einer vorzeitigen Beendigung des Karenzurlaubes wegen Eintritt eines Beschäftigungsverbotes wird eine Anrechnung für die

6 - 6 - zeitabhängigen Rechte unwirksam. Die bis dahin entrichteten Pensionsbeiträge sind dem Beamten zu erstatten. Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für Ansuchen um Verlängerungen von Karenzurlauben, die im obgenannten Zeitraum ablaufen, wenn diese Verlängerungen mindestens ein Jahr betragen. Die Bediensteten, denen bereits ab 1. Jänner 2002 Karenzurlaube von einer Mindestdauer von einem Jahr gewährt wurden und die diese Karenzurlaube bereits angetreten haben, sind über die Neuregelung nachweislich zu informieren und ist ihnen Gelegenheit zur Modifizierung ihres seinerzeitigen Karenzurlaubsansuchens zu geben. Dies gilt auch für bereits gestellte Karenzurlaubsansuchen, über die noch nicht entschieden wurde. 22f Einem definitiv gestellten Beamten, dessen Arbeitsplatz auf Dauer aufgelassen und dem innerhalb von zwei Monaten nach Auflassung des Arbeitsplatzes kein seiner bisherigen Verwendung entsprechender, mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz in seinem Ressort zugewiesen wird, gebührt bei dessen Austritt eine Abschlagszahlung. Die Höhe der Abschlagszahlung richtet sich nach der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit. Bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von bis zu fünf Jahren beträgt die Abschlagszahlung das 9-fache und bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von mehr als fünf Jahren das 12-fache des Monatsbezuges, der dem Beamten gebührt hätte, wenn der Arbeitsplatz nicht aufgelassen worden wäre. Durch den Anspruch auf eine Abschlagszahlung wird ein Abfertigungsanspruch ausgeschlossen. Steuerlich wird die Abschlagszahlung wie eine Abfertigung behandelt. 22g Es gelten nunmehr für alle Beamten die Regelungen, die bisher nur für Lehrer nach 207n BDG 1979 bestanden. Wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen, kann der Beamte über Antrag vorzeitig in den Ruhestand mit Ablauf des Monates, in dem das 55. Lebensjahr vollendet wird, versetzt werden, ohne dass die Voraussetzung des Wegfalles des Arbeitsplatzes besteht. Der Antrag ist unwiderruflich und spätestens ein Monat vor Wirksamkeitsbeginn abzugeben. Ein Abschlag von 4 % der Ruhebemessungsgrundlage für jedes Jahr vor der möglichen Ruhestandsversetzung durch Erklärung muss dabei auf Dauer in Kauf genommen werden. 207n BDG 1979 ist in der Zeit vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2003 nicht anzuwenden. Dem Beamten, der vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird und eine für die Bemessung der Jubiläumszuwendung maßgebende Dienstzeit von mindestens 35 aber weniger als 40 Jahren aufweist, kann gemäß 20c

7 - 7 - Gehaltsgesetz 1956 eine Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 250 v.h. des für den letzten Monat des Aktivstandes gebührenden Monatsbezuges gewährt werden. Dieses Ausmaß erhöht sich auf 300 v.h. wenn die Versetzung in den Ruhestand spätestens mit Ablauf des 31. August 2002 wirksam wird. 24 Diese Bestimmungen legen fest, dass die Zustimmung zur Karenzierung nach den 22a und 22c BB-SozPG nur bis zum 31. Dezember 2002 erteilt und der Karenzurlaub bis längstens 31. Dezember 2003 angetreten werden kann. 25 In diesen Übergangsbestimmungen ist vorgesehen, dass bei Karenzurlauben im Zusammenhang mit Ausgliederungen, die - vor dem angetreten, - mit Bescheid oder Dienstgebererklärung vor dem bewilligt wurden oder - der Karenzierung bereits vor dem schriftlich zugestimmt wurde, das Vorruhestandsgeld weiterhin 80 % des Monatsbezuges beträgt. Die Ausführungen zu den 22e und 22g BB-SozPG gelten auch für Bundeslehrer. Zusatz für die Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien) ad 22a Die Anwendung des 22a setzt die Auflassung eines Arbeitsplatzes und die Unmöglichkeit der Zuweisung eines mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes im Ressort voraus. Sollte kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz gefunden werden, so ist ein Karenzurlaub anzubieten. Da sowohl die Prüfung der Frage ob ein gleichwertiger Arbeitsplatz im Ressort vorhanden ist, wie auch die Gewährung des Karenzurlaubes nur vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur erfolgen kann diese Karenzurlaube überschreiten im Regelfall jene Höchstdauer, die von der Ermächtigung der DVV erfasst ist ist in solchen Fällen jedenfalls das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu befassen. ad 22e Die Bemessung des Pensionsbeitrages hat nach 22 Abs. 9a Zif. 2 Gehaltsgesetz 1956 zu erfolgen. Demnach ist bei einem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes vom Monatsbezug nach der Grundlaufbahn auszugehen. Handelt es sich um einen Karenzurlaub, der im unmittelbaren Anschluss an einen Karenzurlaub zur Kinderbetreuung gewährt wird, ist davon auszugehen, dass der Dienst nach Ablauf des Vorkarenzurlaubes nicht angetreten wurde und daher eine Halbanrechnung für die Vorrückung in diesem Zeitpunkt noch nicht wirksam wird. Der Pensionsbeitrag ist daher auf der Basis der besoldungsrechtlichen Stellung vor Antritt des Karenzurlaubes zu bemessen. Wird der Dienst nach Ablauf des in Verbindung mit 22e leg. cit. gewährten Karenzurlaubes angetreten, wird der Vorkarenzurlaub für die Vorrückung zur Hälfte wirksam.

8 - 8 - Bei der Datenbringung ist darauf zu achten, dass der Bezug vorher auf die Grundlaufbahn gestellt wird. Handelt es sich um einen Anschlusskarenzurlaub, ist überdies die besoldungsrechtliche Stellung auf jenen Zeitpunkt abzustellen, an dem der Vorkarenzurlaub angetreten wurde. ad 22g Versetzungen in den Ruhestand, die dem Geltungsbereich des 22g BB-SozPG zuzurechnen sind, sind von der DVV nicht erfasst und daher vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur als oberste Dienstbehörde wahrzunehmen. Mit freundlichen Grüßen Für den Amtsführenden Präsidenten Dr. Ebner eh.

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