Dienstvereinbarung. über die flexible Arbeitszeit. in der Stadt Germering

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1 Dienstvereinbarung über die flexible Arbeitszeit in der Stadt Germering (DV-FAZ)

2 Dienstvereinbarung über die flexible Arbeitszeit in der Stadt Germering zwischen der Stadt Germering, vertreten durch Herrn Oberbürgermeister Haas und dem Personalrat, vertreten durch den Vorsitzenden, Herrn Ernst wird gemäß Art. 75 Abs. 4, Nr. 1 des Bayerischen Personalvertretungsgesetz (BayPVG) folgende Dienstvereinbarung über die flexible Arbeitszeit geschlossen: Präambel Ziele der Einführung und Ausgestaltung flexibler Arbeitszeiten sind: Dienstleistungen für die Bürgerinnen und Bürger nicht nur zu gewährleisten sondern zu verbessern Grundsätzen einer wirtschaftlichen Verwaltung zu entsprechen und Bearbeitungszeiten zu verkürzen. Chancengleichheit von Frauen und Männern zu erhöhen und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu verbessern. Motivation und Arbeitszufriedenheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht nur zu sichern sondern zu erhöhen Eigenverantwortliches Handeln der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der einzelnen Ämter und Arbeitseinheiten zu ermöglichen.

3 1. Geltungsbereich Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die bei der Stadt Germering tätig sind (einschließlich der Eigenbetriebe), sowie die in Ausbildung befindlichen Beschäftigten nach Vollendung des 18. Lebensjahres. 2. Arbeitszeit 2.1 Regelarbeitszeit - Sollzeit Die Regelarbeitszeit - Sollzeit ist der auf den einzelnen Arbeitstag entfallende Anteil der regelmäßigen Arbeitszeit. Es handelt sich hierbei um einen vorgegebenen Wert, der bei Urlaub, Dienstbefreiung, Krankheit oder Arbeitsverhinderung als Arbeitszeit gilt. Beamte : unter 50 Jahre: 42 Std./Woche Montag bis Donnerstag 9,25 Stunden/Tag = 9 h 15 Min/Tag 5,00 Stunden über 50 Jahre: 41 Std./Woche Montag bis Donnerstag 9,00 Stunden/Tag 5,00 Stunden über 60 Jahre: 40 Std./Woche Montag bis Mittwoch 9,00 Stunden/Tag Donnerstag 8,00 Stunden 5,00 Stunden Beschäftigte: 39 Stunden/Woche Montag bis Donnerstag 8,625 Stunden/Tag 5,00 Stunden Für Teilzeitbeschäftigte und Beschäftigte, die im Bürgerbüro und in Eigenbetrieben sowie in Außenstellen der Stadt (z.b. Kinder- und Jugendeinrichtungen oder der Bibliothek) tätig sind, wird die Regelarbeitszeit im Einzelfall vereinbart. Für Einrichtungen und Betriebe, in denen gleitende Arbeitszeit nicht möglich ist, gilt Ziffer 13 dieser Vereinbarung.

4 2.2 Rahmenarbeitszeit (Gleitzeitrahmen) Innerhalb der Rahmenarbeitszeit können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter grundsätzlich (Ausnahmen s. Ziff. 11 DV-FAZ), unter Berücksichtigung der dienstlichen Notwendigkeiten ( z. B. Publikumsverkehr) selbst über Beginn und Ende des Dienstes entscheiden. Rahmenarbeitszeit ist: Montag Donnerstag Uhr Uhr Uhr Uhr Abweichend von vorgenannter Rahmenarbeitszeit wird die Regelarbeitszeit für Beschäftigte im Bürgerbüro, in den Aussenstellen und in den Eigenbetrieben, soweit erforderlich, im Einzelfall geregelt. Die tägliche Arbeitszeit hat sich innerhalb der Rahmenzeit zu bewegen. Auf die Einhaltung der maximalen täglichen Arbeitszeit von 10 Stunden haben alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in eigenverantwortlicher Weise zu achten. Abweichungen davon sind nur aus dienstlichen Gründen im Einzelfall mit nach Möglichkeit vorheriger Genehmigung der Amtsleiterin/des Amtsleiters zulässig. 3. Besetzung der Sachgebiete Während der Öffnungszeiten ist teambezogen, bzw. wenn keine Einigung erreicht wird, durch die Amtsleiterin/den Amtsleiter oder die Sachgebietsleiterin/den Sachgebietsleiter, dafür Sorge zu tragen, dass eine ausreichende Besetzung der Sachgebiete gewährleistet ist. 4. Mittagspause Die Mittagspause beträgt bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden mindestens 30 Minuten. Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden beträgt die Mittagspause 45 Minuten. Sie wird auch dann angerechnet, wenn die Dienststelle nicht verlassen wird. Die Mittagspause kann in eigener Verantwortung in der Zeit zwischen Uhr und Uhr eingebracht werden. Wird nur ein Teil der Pause im Amtsgebäude verbracht und vorher oder anschließend das Gebäude verlassen, ist die gesamte Dauer der Pause zu erfassen oder ein Fehlzeitenbeleg zu erstellen. 5. Arbeitszeitausgleich 5.1 Unter Berücksichtigung der dienstliche Belange (allgemeine Öffnungszeiten, Terminvereinbarungen, Arbeitsbelastung u.a.) können die Beschäftigten eigenverantwortlich bis zu 80 Mehrarbeitsstunden bzw. 10 Minusstunden ansammeln, die auf den Folgemonat übertragen werden. Mit Zustimmung der Amtsleiterin/des Amtsleiters können diese Grenzen, wenn es dienstliche Belange erfordern, über- oder unterschritten werden. 5.2 Teilzeitbeschäftigte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 25 Stunden können bis zu 40 Mehrarbeitsstunden bzw. 5 Minusstunden auf den Folgemonat übertragen. Ansonsten gilt Ziffer 5.1 entsprechend.

5 5.3 Der Ausgleich von Zeitguthaben ist nach Absprache und mit Genehmigung der/des Amtsleiterin/Amtsleiters unter vorrangiger Berücksichtigung des geregelten dienstlichen Ablaufs jederzeit möglich. Zeitguthaben können wie folgt ausgeglichen werden: a) durch Reduzierung der täglichen Arbeitszeit b) durch Reduzierung der täglichen Arbeitszeit bzw. der wöchentlichen Arbeitstage innerhalb eines vorab mit der/dem Amtsleiterin/Amtsleiter vereinbarten längeren Zeitraumes. Dabei muss der Dienstbetrieb an 5 Tagen bzw. allen Öffnungszeiten aufrechterhalten werden durch unterschiedliche Festlegung der Ausgleichstage. Die Besetzung der Sachgebiete muss stets den dienstlichen Erfordernissen entsprechen. c) durch individuelle freie Tage. Dabei können freie Tage auch zusammenhängend und in Verbindung mit dem Urlaub (maximal 10 zusammenhängende freie Tage pro Jahr) eingebracht werden, wenn es die dienstlichen Verhältnisse zulassen. Der Urlaub darf jedoch nicht durch Arbeitszeitausgleich unterbrochen werden. 5.4 Ein Zeitausgleich durch den gesetzlich und tariflich geregelten Urlaub ist nicht möglich. 5.5 Eine Abgeltung des Zeitguthabens in Geld ist grundsätzlich nicht möglich. 5.6 Bei Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses ist das Zeitkonto auszugleichen. 6. Arbeitszeiterfassung 6.1 Die Zeiterfassung erfolgt durch ein elektronisches Zeiterfassungssystem. 6.2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter buchen mit einer Ausweiskarte oder einem Chip bei jedem Betreten und jedem Verlassen des Dienstgebäudes am Zeiterfassungsterminal ( Anwesend bzw. Abwesend ). Dies gilt für jedes Beginnen und Beenden des Dienstes, jede Unterbrechung des Dienstes aus privaten Gründen, den Antritt bzw. die Beendigung eines Dienstganges bzw. einer Dienstreise. 6.3 Sind Buchungen nicht möglich (z.b. Ausweiskarte oder Chip vergessen, Ausfall des Zeiterfassungssystems, Abwesenheit bei Krankheit, Urlaub, Gleitzeit usw.), ist dies unverzüglich auf einem Fehlzeitenbeleg zu vermerken, der von der Amtsleiterin/dem Amtsleiter abzuzeichnen ist. 6.4 Nehmen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter an der elektronischen Zeiterfassung nicht teil, muss die geleistete Arbeitszeit entsprechend der Regelungen der einzelnen Dienststellen erfasst werden.

6 7. Datenauswertung, Datensicherung, Datenverwendung 7.1. Die Daten werden in der Personalabteilung unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten gespeichert und gesichert. Ein Zugriff ist nur befugten Personen, die besonders auf die Einhaltung des Datenschutzes verpflichtet werden, möglich Das mit der Zeiterfassung anfallende Datenmaterial ist längstens 2 Jahre vorzuhalten, sofern im Einzelfall nicht eine längere Frist erforderlich ist Die zur Zeiterfassung gespeicherten Daten dürfen nicht für andere Zwecke, insbesondere nicht zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle verwendet werden Die Amtsleiterin/der Amtsleiter hat die Arbeitszeiterfassung und die Einhaltung der Dienstvereinbarung durch geeignete Maßnahmen zu überwachen. Sie/Er kann sich hierzu jederzeit Buchungsübersichten vorlegen lassen Die Personalstelle ist Ansprechpartnerin der Beschäftigten sowie der Beamtinnen und Beamten. 8. Dienstgänge/Dienstreisen 8.1 Bei Dienstgängen oder Dienstreisen werden die Zeiten der dienstlichen Inanspruchnahme am Geschäftsort und die notwendigen An- und Abreisezeiten als Arbeitszeit gerechnet. 8.2 Wenn Antritt oder Beendigung des Dienstganges/der Dienstreise nicht durch Buchung am Zeiterfassungsterminal erfasst werden können, wird auf Beginn oder Ende der Regelarbeitszeit zurückgegriffen, sofern kein Fehlzeitenbeleg erforderlich wird. 8.3 Zeiten der dienstlichen Inanspruchnahme, die die Sollstundenzahl übersteigen, werden als Arbeitszeit berücksichtigt. 9. Fortbildung 9.1. Bei ganztägigen oder mehrtägigen Fortbildungen wird für jeden Tag grundsätzlich die Regelarbeitszeit angerechnet. Zeiten der dienstlichen Inan- Spruchnahme, die die Regelarbeitszeit übersteigen, werden als Arbeitszeit berücksichtigt Bei Fortbildungen an grundsätzlich dienstfreien Tagen wird die Dauer der Veranstaltung, maximal jedoch die Regelarbeitszeit (Nr und 2.1.3), angerechnet. Bei einer Dauer der Fortbildungsveranstaltung von mehr als 6 Stunden werden als Pause 30 Minuten angerechnet Teilzeitkräfte erhalten eine Zeitgutschrift entsprechend der Dauer der Veranstaltung.

7 10. Anrechenbare Zeiten 10.1 Bei Arbeitsversäumnissen wird die Regelarbeitszeit in folgenden Fällen gutgeschrieben: - Urlaub - Kur, Krankheit - tariflich oder gesetzlich begründete Arbeitsbefreiungen (vgl. 29 TVöD, 14 UrLV), z.b. Umzug aus dienstlichen Gründen, Arbeitsjubiläen, die Ausübung staatsbürgerlicher Pflichten oder öffentliche Ehrenämter Durch den Wegfall der Kernzeit entfallen kurzzeitige Dienstbefreiungen unter Anrechnung auf die Arbeitszeit ( z.b. für Arzt oder Zahnarztbesuche). Sind auf Grund ärztlicher Bescheinigungen häufige Arztbesuche notwendig, kann im Einzelfall von der Personalabteilung in Abstimmung mit den Amtsleiterinnen/ Amtsleitern eine Sonderregelung getroffen werden. Der Personalrat ist davon zu unterrichten Erkrankt eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter während eines Arbeitszeitausgleiches oder während des Urlaubs, wird bei Vorlage eines Nachweises (z.b. ärztliche Bescheinigung) die Zeit der Dienst- bzw. Arbeitsunfähigkeit auf die Arbeitszeit gutgeschrieben. 11. Besondere Regelungen 11.1 Bei dienstlicher Notwendigkeit und in begründeten Ausnahmefällen sind die Amtsleiterin/der Amtsleiter berechtigt und auch verpflichtet, steuernd einzugreifen und wenn notwendig, über Einzelfallregelungen hinaus auch allgemein verbindliche Regelungen innerhalb ihres Verantwortungsbereiches zu erlassen Sofern dadurch die Grundzüge dieser Arbeitszeitvereinbarung ausser Kraft gesetzt werden, ist die Zustimmung des Oberbürgermeisters und des Personalrats erforderlich Die Schutzvorschriften des Mutterschutzgesetzes, des Schwerbehindertengesetzes, des Fürsorgeerlasses für Schwerbehinderte, des Arbeitszeitgesetzes und des Jugendarbeitsschutzgesetzes werden durch diese Dienstvereinbarung nicht berührt. 12. Verantwortung der Beschäftigten Alle Beschäftigten und Beamten sind für die Richtigkeit ihrer Zeitbuchungen verantwortlich. Verstöße gegen diese Vereinbarung insbesondere der Missbrauch der Zeiterfassungseinrichtungen sind ein schweres Dienstvergehen bzw. einen schwerer Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten und werden entsprechend geahndet.

8 13. Feste Arbeitszeiten, Schicht-, Wechselschicht- und Nachtarbeit 13.1 In Einrichtungen und Betrieben, in denen gleitende Arbeitszeit nicht möglich ist, gelten folgende Arbeitszeiten: Einrichtung: Montag Donnerstag 7.00 Uhr Uhr 7.00 Uhr Uhr Bauhof: Montag 7.00 Uhr Uhr Dienstag 7.00 Uhr Uhr Mittwoch/Donnerstag 7.00 Uhr Uhr 7.00 Uhr Uhr Abweichende Festlegungen sind möglich, soweit dienstliche Belange dies erfordern. Dabei sind die Interessen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter soweit wie möglich zu berücksichtigen. Für städtische Einrichtungen, wie die Stadtbibliothek oder das Freizeitzentrum sind abweichende Festlegungen zu treffen In Einrichtungen und Betrieben, in denen Wechselschicht, Schichtdienst, Nachtarbeit oder Arbeiten an Samstagen und/oder Sonntagen erforderlich sind, bestimmt sich die Arbeitszeit nach den jeweils geltenden Dienstplänen Bei festen Arbeitszeiten kann in Monaten mit saisonbedingt erhöhtem Arbeitsanfall die Arbeitszeit um bis zu 150 Stunden/Monat erhöht werden Der Ausgleich von Zeitguthaben ist nach Absprache und mit Genehmigung unter vorrangiger Berücksichtigung des geregelten dienstlichen Ablaufs jederzeit möglich. Ansonsten gelten die Ziffern 5.4 bis 5.6 entsprechend. 14. Teilzeitarbeit Teilzeitarbeit, auch für Führungskräfte, wird grundsätzlich ermöglicht. Dabei sollen individuelle Wünsche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hinsichtlich der arbeitsvertraglich zu vereinbarenden Stundenzahlen, wenn dies betrieblich möglich ist, berücksichtigt werden. Bei Beamtinnen und Beamten sind die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. Soweit es die dienstlichen Verhältnisse zulassen, sind auf Wunsch der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter variable Arbeitszeiten zu ermöglichen (z. B. 2/3 Tagewoche im Wechsel, wöchentlicher Wechsel usw.). 15. Schlussvorschriften Die Dienstvereinbarung tritt am in Kraft. Einvernehmliche Änderungen und Ergänzungen aufgrund von Erfahrungen während der Erprobungsdauer des Arbeitszeitmodells behalten sich die Stadt Germering und der Personalrat ausdrücklich vor Alle zwei Jahre wird die Dienstvereinbarung auf ihre Richtigkeit und Aktualität hin überprüft.

9 15.3 Die Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit und Festsetzung der Regelarbeitszeit vom tritt mit Ablauf des außer Kraft Diese Dienstvereinbarung kann von beiden Seiten gemäß Art. 73 Abs. 4 BayPVG mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Sie kann von den Vertragspartnern jederzeit einvernehmlich geändert werden. Kommt nach Ablauf der Dienstvereinbarung keine Einigung zustande, gelten die Regelungen dieser Dienstvereinbarung bis zum Abschluß einer neuen Dienstvereinbarung weiter Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten eine Ausfertigung der Dienstvereinbarung Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen in ihren jeweils geltenden Fassungen sind zu beachten. 16. Übergangsregelung Soweit Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Dienstvereinbarung Zeitguthaben oder Zeitschulden angehäuft haben, die über die Festlegungen der Ziffer 5 hinausgehen, sind diese bis zum 31. Dezember 2012 auszugleichen. Germering, den Andreas Haas Oberbürgermeister Manfred Ernst Personalratsvorsitzender

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