HDI-Gerling Reisegepäck- und Reiseunfallversicherung

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1 HDI-Gerling Reisegepäck- und Reiseunfallversicherung für BBBank-Mitglieder

2 Erläuterungen 1. Reisegepäck-Versicherung 1.1 Einmalbeitrag 2 Single-Tarif (eine Person) Partner-Tarif (zwei Personen) Familien-Tarif (Eltern mit Kindern) Höchstentschädigung EUR EUR EUR bis 16 Tage 18 EUR 36 EUR 54 EUR bis 6 Wochen 34 EUR 68 EUR 102 EUR bis 3 Monate 60 EUR 120 EUR 180 EUR Bei längerer Dauer muss eine Jahres-Reisegepäckversicherung abgeschlossen werden. Bei Einschluss des Camping-Risikos erhöhen sich die Beiträge um 50 %. Der Versicherer nimmt abweichend von Ziff der AVB Reisegepäck BBBank 2008 keinen Abzug wegen Unterversicherung vor. Diese Regelung gilt nur, solange nicht eine weitere Reisegepäckversicherung des selben Versicherungsnehmers ohne eine entsprechende Vereinbarung besteht. 1.2 Geltungsbereich Reisen innerhalb der ganzen Welt mit Ausnahmen der Länder, in denen Krieg oder Bürgerkrieg herrscht. 1.3 Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Reisegepäck kurzfristige Verträge (AVB Reisegepäck BBBank 2008) Der Versicherung liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Reisegepäck (AVB Reisegepäck BBBank 2008) zugrunde. Bei Einschluss des Camping-Risikos gilt die Klausel Reiseunfallversicherung 2.1 Einmalbeitrag pro Person Kombination 1 Kombination 2 Kombination 3 Todesfall EUR EUR EUR Invaliditäts-Grundsumme EUR EUR EUR Vollinvalidität EUR EUR EUR Krankenhaustagegeld 15 EUR 30 EUR 45 EUR Kosmetische OP EUR EUR EUR Bergungskosten EUR EUR EUR bis 16 Tage 9 EUR 18 EUR 27 EUR bis 6 Wochen 15 EUR 30 EUR 45 EUR bis 3 Monate 24 EUR 48 EUR 72 EUR Bei längerer Dauer verweisen wir auf unsere Unfallversicherung Exclusive mit außergewöhnlich günstigen Beiträge. 2.2 Geltungsbereich Reisen innerhalb der ganzen Welt mit Ausnahmen der Länder, in denen Krieg oder Bürgerkrieg herrscht. 2.3 Allgemeine Bedingungen für die Reiseunfallversicherung Der Versicherung liegen die Versicherungsbedingungen für die HDI-Gerling Unfallversicherung (AUB 2008) zugrunde. 2.4 Besondere Hinweise: Die Versicherung kann nicht abgeschlossen werden für Personen über 75 Jahre, ferner nicht für solche Personen, die von Geisteskrankheit, schwerem Nervenleiden befallen oder dauernd vollständig arbeitsunfähig sind. 2.5 Besonderheiten für Kinder Die Versicherungssumme für Tod beträgt bei Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres höchstens Euro. Die Euro übersteigenden Summen werden der Invaliditätssumme zugerechnet. 3. Allgemeines 3.1 Die Einmalbeiträge enthalten jeweils 19 % gesetzliche Versicherungssteuer. 3.2 Senden Sie bitte Antrag und Versicherungsschein so rechtzeitig wie möglich an die BBBank, dass sie mindestens einen Tag vor Antritt Ihrer Reise vorliegen. Trifft der Antrag später ein, so beginnt der Versicherungsschutz frühestens am Tag des Eingangs bei der BBBank. Als Bestätigung über die abgeschlossenen Versicherungen erhalten Sie den von uns gegengezeichneten Versicherungsschein zurück. Stand

3 Produktinformationsblatt für die Versicherungen nach den AVB Reisegepäck BBBank 2008 Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Ihnen einen ersten Überblick über die Ihnen angebotene Reisegepäckversicherung geben. Diese Informationen sind jedoch nicht abschließend. Der vollständige Vertragsinhalt ergibt sich ausschließlich aus dem Antrag, dem Versicherungsschein und der Kundeninformation. Bitte lesen Sie daher die gesamten Vertragsbestimmungen sorgfältig. 1. Welche Art der Versicherung bieten wir Ihnen an? Wir bieten Ihnen eine Reisegepäckversicherung an. Grundlage sind die beigefügten Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Reisegepäck (AVB Reisegepäck BBBank 2008) sowie alle weiteren im Antrag genannten Besonderen Bedingungen und Vereinbarungen. 2. Welche Risiken sind versichert, welche sind nicht versichert? a) Was wird versichert? Ihre Reisegepäckversicherung versichert Ihr gesamtes Reisegepäck sowie das Ihrer mitreisenden Familienangehörigen gegen Abhandenkommen, Zerstörungen und Beschädigungen, solange sich das Gepäck im Gewahrsam eines Beförderungsbetriebes befi ndet und während der übrigen Reisezeit gegen Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, Transportmittelunfall, Elementarereignisse und höhere Gewalt. Nicht versichert sind Geld, Wertpapiere, Fahrkarten, Urkunden und Dokumente, Liebhabergegenstände, Auto- und Mobiltelefone sowie das Liegen-, Stehen- oder Hängen lassen von Reisegepäck. Nähere Einzelheiten zu Gegenstand und Versicherte Gefahren/ Schäden können Sie Ziff er 1 und 2 der AVB Reisegepäck BB- Bank 2008 entnehmen. b) Was wird ersetzt? Gehen versicherte Sachen verloren, ersetzen wir den Versicherungswert zur Zeit des Schadeneintritts. Als Versicherungswert gilt derjenige Betrag, der erforderlich ist, um neue Sachen gleicher Art und Güte anzuschaff en. Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen. Werden versicherte Sachen beschädigt, ersetzen wir die notwendigen Reparaturkosten, höchstens jedoch den Versicherungswert. Nähere Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ihrem Versicherungsschein sowie den Ziff ern 9 und 12 der AVB Reisegepäck BBBank Wie hoch ist Ihr Beitrag, wann müssen Sie diesen bezahlen und was passiert, wenn Sie nicht oder verspätet zahlen? Die Höhe Ihres Beitrages ist abhängig vom konkret gewählten Versicherungsschutz und der Art der Zahlweise. Die nachfolgende Darstellung gilt daher nur für die dort von uns zugrunde gelegten Eckdaten. Beachten Sie bitte, dass Sie die endgültigen Angaben erst Ihrem Versicherungsschein entnehmen können. Der erste oder einmalige Beitrag ist spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zu zahlen. Alle weiteren Beiträge sind jeweils zu dem oben angegebenen Termin zu zahlen. Falls Sie uns eine Lastschriftermächtigung erteilen, müssen Sie dafür sorgen, dass auf Ihrem Konto rechtzeitig eine ausreichende Deckung besteht. Wenn Sie es mindestens fahrlässig unterlassen, den ersten oder einmaligen Betrag rechtzeitig zu zahlen, können wir solange vom Vertrag zurücktreten, wie die Zahlung nicht bewirkt ist. Auch der Versicherungsschutz beginnt erst mit dem Eingang der ersten Zahlung bei uns, d. h. für einen vor dieser Zahlung eingetretenen Schadensfall sind wir nicht eintrittspfl ichtig. Wenn Sie einen Folgebetrag nicht rechtzeitig zahlen, fordern wir Sie auf, den rückständigen Betrag innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen zu zahlen. Nach Ablauf dieser Zahlungsfrist entfällt Ihr Versicherungsschutz. Wir sind in diesem Falle berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag und Ziff er 10 AVB Reisegepäck BBBank Welche Pflichten haben Sie bei Vertragschluss und welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben? Damit wir Ihren Antrag ordnungsgemäß prüfen können, müssen Sie die im Antragsformular enthaltenen Fragen unbedingt wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Anderenfalls können wir vom Vertrag zurücktreten oder ihn kündigen und Sie verlieren Ihren Versicherungsschutz. Gegebenenfalls können wir auch die Versicherungsbeiträge anpassen. Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ziff er 6 der AVB Reisegepäck BBBank Welche Pflichten haben Sie während der Laufzeit des Vertrages und welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben? Durch eine Veränderung der Umstände, die Sie uns zu Vertragsbeginn angegeben haben, kann sich die Notwendigkeit ergeben, den Versicherungsvertrag anzupassen. Sie müssen uns daher mitteilen, ob und welche Änderungen dieser Umstände gegenüber Ihren ursprünglichen Angaben im Versicherungsantrag eingetreten sind. Anderenfalls können wir den Vertrag kündigen und sie verlieren Ihren Versicherungsschutz. Gegebenenfalls können wir auch die Versicherungsbeiträge anpassen. Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ziff er 7 AVB Reisegepäck BBBank Welche Pflichten Sie im Versicherungsfall und welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben? Wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist, ergeben sich für Sie einige Verpfl ichtungen, denen Sie nachkommen müssen. Diese Verpfl ichtungen können Sie Ziff er 13 der AVB Reisegepäck BBBank 2008 entnehmen. Unter anderem müssen sie uns beispielsweise jeden Versicherungsfall unverzüglich anzeigen, sowie gebotene Maßnahmen zur Abwendung und Minderung des Schadens ergreifen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Sie alles zu tun haben, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann. Schäden durch strafbare Handlungen sind der zuständigen Polizeidienststelle zu melden. Kommen Sie diesen Verpfl ichtungen nicht nach, können Sie den Versicherungsschutz ganz oder teilweise verlieren. Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ziff er 13.4 der AVB Reisegepäck BBBank Wann beginnt und endet Ihr Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz beginnt zum im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn die Zahlung der Beiträge rechtzeitig erfolgt. Den bei Erteilung dieses Blattes zugrunde gelegten Zeitpunkt für den Beginn Ihres Versicherungsschutzes entnehmen Sie bitte Ziff er 3 dieses Blattes. Dort fi nden sie auch Hinweise auf Vertragslaufzeit und Vertragsende. 9. Wie kann Ihr Vertrag vorzeitig beendet werden? Der Vertrag erlischt, wenn die Mitgliedschaft bei der Bank endet. Einer besonderen Kündigung bedarf es nicht. Siehe auch Ziff er 8.3 der AVB Reisegepäck BBBank Was schließen wir aus? Wir können nicht alle denkbaren Fälle versichern, denn sonst müssten wir eine erheblich höheren Beitrag verlangen. Deshalb haben wir einige Fälle aus dem Versicherungsschutz herausgenommen. Ausgeschlossen sind insbesondere politische Gefahren und Kernenergie sowie Schäden aufgrund der natürlichen oder mangelhaften Beschaff enheit der versicherten Sachen, Abnutzung oder Verschleiß und die während des Zeltens oder Campings innerhalb des hierfür benutzten Geländes eintreten. Hier kann die Klausel 4 Camping vereinbart werden. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Einzelheiten und eine vollständige Aufzählung der Ausschlussgründe entnehmen Sie bitte Ziff er 3 AVB Reisegepäck BBBank

4 Produktinformationsblatt für die HDI-Gerling Unfallversicherung nach AUB Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Ihnen einen ersten Überblick über die Ihnen angebotene Unfallversicherung geben. Diese Informationen sind jedoch nicht abschließend. Der vollständige Vertragsinhalt ergibt sich ausschließlich aus dem Antrag, dem Versicherungsschein und der Kundeninformation. Bitte lesen Sie daher die gesamten Vertragsbestimmungen sorgfältig. 1. Welche Art der Versicherung bieten wir Ihnen an? Wir bieten Ihnen eine Unfallversicherung an. Grundlage des Versicherungsverhältnisses sind der Antrag, der Versicherungsschein sowie die Kundeninformation mit den enthaltenen Versicherungsbedingungen für die HDI-Gerling Unfallversicherung (AUB 2008) sowie die vereinbarten Klauseln. 2. Welche Risiken sind versichert, welche sind nicht versichert? Versichert sind Unfälle, die Ihnen und/oder einer anderen im Antrag genannten versicherten Person zustoßen. Soweit Sie nichts anderes mit uns vereinbaren, gilt das grundsätzlich für den gesamten privaten und berufl ichen Bereich (auch Sportund Verkehrsunfälle), weltweit und rund um die Uhr, auch wenn Sie den Unfall unfreiwillig selbst verschuldet haben. a) Was ist ein Unfall? Ein Unfall liegt etwa vor, wenn Sie und/oder eine andere im Antrag genannte versicherte Person sich verletzen, weil Sie stolpern, ausrutschen, stürzen oder ähnliches, oder von anderen verletzt werden. Keine Unfälle dagegen sind Krankheiten und Abnutzungserscheinungen (z.b. Rückenleiden durch ständiges Sitzen). Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ziff er 1 der AUB b) Was leisten wir? Die Unfallversicherung ist eine Summenversicherung, d.h. wir zahlen Geldleistungen. Heilbehandlungskosten übernehmen wir in aller Regel nicht. Sie sind Gegenstand der Krankenversicherung. Hier erläutern wir beispielhaft zwei besonders wichtige Leistungsarten, die Invaliditätsleistung und die Unfallrente: Wenn Sie durch einen Unfall dauerhafte Beeinträchtigungen erleiden (z.b. durch Bewegungseinschränkungen, Lähmungen oder Amputationen), zahlen wir je nach Vereinbarung einen einmaligen Betrag (Invaliditätsleistung) und/oder eine Rente (Unfallrente). Die Höhe der Invaliditätsleistung richtet sich nach der vereinbarten Versicherungssumme und dem Grad der Beeinträchtigung. Die Unfallrente wird in schwereren Fällen gezahlt. Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag und Ziff er 2 der AUB c) Werden auf die Invaliditätsleistung Zahlungen angerechnet, die Sie von anderen wegen des Unfalls erhalten? Nein. Die Leistungen aus der Unfallversicherung erhalten Sie unabhängig von und zusätzlich zu anderweitigen Zahlungen, die Sie wegen des Unfalls erhalten, z.b. von der Krankenversicherung, einer gegnerischen Haftpfl ichtversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung oder einer weiteren privaten Unfallversicherung. 3. Wie hoch ist Ihr Beitrag, wann müssen Sie ihn bezahlen und was passiert, wenn Sie nicht oder verspätet zahlen? Die Höhe des Beitrags ist abhängig vom konkret gewählten Versicherungsschutz und der vereinbarten Zahlweise. Bitte beachten Sie, dass sich diese Daten noch ändern können. Die endgültigen Angaben können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen. Der im Versicherungsschein genannte erste Beitrag (Erstbeitrag) wird zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins fällig. Sie haben diesen Beitrag dann unverzüglich zu zahlen. Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) sind jeweils zu dem im Versicherungsschein bzw. der Rechnung angegebenen Zeitpunkt zu zahlen. Falls Sie uns eine Lastschriftermächtigung erteilen, sorgen Sie bitte rechtzeitig für ausreichende Deckung auf Ihrem Konto. Wenn Sie den Erstbeitrag schuldhaft nicht rechtzeitig zahlen, können wir solange vom Vertrag zurücktreten, wie Sie nicht zahlen. Auch der Versicherungsschutz beginnt erst mit dem Eingang der verspäteten Zahlung bei uns. Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen, fordern wir Sie auf den rückständigen Betrag innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen zu zahlen. Nach Ablauf dieser Zahlungsfrist entfällt Ihr Versicherungsschutz. Auch können wir den Vertrag kündigen. Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ziff er 10 der AUB Welche Leistungen sind ausgeschlossen? Wir können nicht alle denkbaren Fälle versichern, denn sonst müssten wir einen extrem hohen Beitrag verlangen. Deshalb haben wir einige Fälle aus dem Versicherungsschutz herausgenommen. Nicht versichert sind insbesondere Unfälle durch Bewusstseinsstörungen, mit wenigen Ausnahmen Infektionskrankheiten, Bandscheibenschäden und die aktive Teilnahme an Motorrennen. Darüber hinaus müssen Sie mit Leistungskürzungen rechnen, soweit die Unfallfolgen durch Krankheiten verstärkt worden sind. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Einzelheiten und eine vollständige Aufzählung der Ausschlussgründe entnehmen Sie bitte Ziff er 5 der AUB Welche Pflichten haben Sie bei Vertragsschluss und welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben? Damit wir Ihren Antrag ordnungsgemäß prüfen können, müssen Sie die im Antragsformular enthaltenen Fragen unbedingt wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Beachten Sie die benannten Verpfl ichtungen mit Sorgfalt. Ihre Nichtbeachtung kann schwerwiegende Konsequenzen für Sie haben. Je nach Art der Pfl ichtverletzung können Sie Ihren Versicherungsschutz ganz oder teilweise verlieren. Unter Umständen können wir uns auch vorzeitig vom Vertrag lösen. Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ziff er 12 der AUB Welche Pflichten haben Sie während der Vertragslaufzeit und welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben? Ihre Berufstätigkeit hat unmittelbaren Einfl uss auf das Unfallrisiko, dem Sie ausgesetzt sind. Wir berücksichtigen sie daher auch bei der Bemessung des Versicherungsbeitrages und der Versicherungssummen. Einen Berufswechsel müssen Sie uns deshalb unverzüglich anzeigen, um uns eine Anpassung des Vertrages zu ermöglichen. Anderenfalls können wir die Leistungen kürzen. Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ziff er 6.2 der AUB Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall und welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben? Nach einem Unfall muss unverzüglich ein Arzt aufgesucht und seinen Anordnungen gefolgt werden. Außerdem sind wir sofort zu informieren. Todesfälle sind uns innerhalb von 48 Stunden zu melden. Wird diesen Verpfl ichtungen nicht nachgekommen, kann dies zum vollständigen oder teilweisen Verlust des Versicherungsschutzes führen. Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ziff er 7 der AUB Wann beginnt und endet Ihr Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz beginnt zum im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn die Zahlung des Beitrags gemäß Ziff er 3 dieses Blattes rechtzeitig erfolgt. Den bei Erteilung dieses Blattes zugrunde gelegten Zeitpunkt für den Beginn Ihres Versicherungsschutzes entnehmen Sie bitte ebenfalls Ziff er 3 dieses Blattes. Dort fi nden Sie auch Hinweise auf Vertragslaufzeit und -ende. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn Sie oder wir den Vertrag nicht spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragslaufzeit schriftlich kündigen. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mehr als drei Jahren, können Sie diesen bereits zum Ende des dritten Jahres schriftlich kündigen. Beachten Sie auch hier, dass uns Ihre Kündigung hierbei drei Monate vor Ablauf der ersten drei Jahre Ihrer Vertragslaufzeit oder jedes darauf folgenden Jahres zugehen muss. Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ziff er 9 der AUB Wie können Sie Ihren Vertrag beenden? Neben den unter Ziff er 8 dieses Blattes beschriebenen Kündigungsmöglichkeiten zum Ablauf des Vertrages können Sie oder wir den Vertrag auch vorzeitig kündigen, wenn wir eine Leistung erbracht oder Sie gegen uns Klage auf eine Leistung erhoben haben. Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ziff er 9.3 der AUB

5 901 Mehrleistungen von mehr als 75 % Invaliditätsgrad (Spitzenprogression) Ziffer 2.1 AUB 2008 wird wie folgt ergänzt: 1 Wir zahlen für jeden Prozentpunkt, der den unfallbedingten Invaliditätsgrad von 75 % übersteigt, zusätzlich 4 % der vereinbarten Invaliditätssumme. 2 Die Mehrleistung wird für jede versicherte Person auf EUR beschränkt. 3 Bestehen für die versicherte Person bei uns mehrere Unfallversicherungen, gilt der Betrag nach Ziffer 2 für alle Versicherungen zusammen. Kundeninformation zur HDI-Gerling Unfall- und Reisegepäckversicherung Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, diese Kundeninformation soll Ihnen einen ersten Überblick über besonders bedeutsame Einzelheiten Ihres Versicherungsvertrages ermöglichen. Bitte lesen Sie sich die Informationen sorgfältig vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung durch. Bitte beachten Sie, dass die Erläuterungen in dieser Kundeninformation nicht abschließend sind. Ausführliche Informationen finden Sie in den weiteren Vertragsgrundlagen, die unter Ziffer 2 aufgeführt sind. 1. Allgemeine Angaben zum Unternehmen Ihr Vertragspartner ist die HDI-Gerling Industrie Versicherung AG, eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts. Der Versicherungsvertrag wird zu einem Anteil von 0,1 % in Mitversicherung mit dem HDI Haftpflichtverband der Deutschen Industrie Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit geschlossen; beachten Sie hierzu bitte die Ausführungen im Angebotsschreiben bzw. der Anlage zum Versicherungsschein. Unsere Anschrift lautet: HDI-Gerling Industrie Versicherung AG Riethorst Hannover Deutschland Wir werden vertreten durch unseren Vorstand, dessen Zusammensetzung Sie der Fußzeile des Antrags entnehmen können. Sitz und Handelsregister von HDI-Gerling entnehmen Sie bitte ebenfalls der Fußzeile. Unsere Hauptgeschäftstätigkeit ist im In- und Ausland der Betrieb der Schaden- und Unfallversicherung sowie zusätzlich der Kredit-, Kautions- und Rechtsschutzversicherung und Beistandsleistungen. 2. Vertragsgrundlagen Grundlage des Versicherungsverhältnisses sind der Versicherungsschein nebst Anlagen sowie die darin aufgeführten Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Besonderen- und Zusatzbedingungen sowie Klauseln. 3. Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung Die Unfallversicherung schützt die versicherten Personen vor den fi nanziellen Folgen nach einem Unfall, die ihnen während der Wirksamkeit des Vertrages zustoßen. Hierfür leisten wir für versicherte Leistungsarten, wie z. B. Invalidität, Tod, Krankenhaustagegeld, etc. Der genaue Umfang der Versicherung ergibt sich aus den Angaben im Versicherungsschein. Im Rahmen der Reisegepäckversicherung ist Ihr gesamtes Reisegepäck sowie das Ihrer mitreisenden Familienangehörigen gegen Abhandenkommen, Zerstörung und Beschädigungen versichert, solange sich das Gepäck im Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens befi ndet und während der übrigen Reisezeit gegen Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, Transportmittelunfall, Elementarereignisse und höhere Gewalt. Nicht versichert sind Geld, Wertpapiere, Fahrkarten, Urkunden und Dokumente, Liebhabergegenstände, Auto- und Mobiltelefone sowie das Liegen-, Stehen- oder Hängenlassen von Reisegepäck. Gehen versicherte Sachen verloren, ersetzen wir den Versicherungswert zur Zeit des Schadeneintritts. Als Versicherungswert gilt derjenige Betrag, der erforderlich ist, um neue Sachen gleicher Art und Güte anzuschaffen. Werden versicherte Sachen beschädigt, ersetzen wir die notwendigen Reparaturkosten, höchstens jedoch den Versicherungswert. Die Leistungen sind innerhalb von zwei Wochen fällig, wenn wir die Feststellungen zum Grund und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen haben. 4. Vorvertragliche Anzeigepflichten Sofern wir Sie in Textform (z. B. Brief, Fax, ) um Mitteilung bestimmter Gefahrumstände gebeten haben, bitten wir Sie, uns diese soweit Ihnen bekannt unverzüglich in Textform anzuzeigen. Dabei sind Sie uns auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen. Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie Ziffer 6 der AVB Reisegepäck BBBank 2008 entnehmen. 5. Vertragsschluss, Beginn der Versicherung Der Versicherungsvertrag kommt durch Ihre Annahme unseres Angebots zustande. An unser Angebot sind wir bis zu dem im Angebot genannten Zeitpunkt gebunden. Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelung zum Erstbeitragsverzug gemäß Ziffer AUB 2008 zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Sofern der Beginn des Versicherungsschutzes im Versicherungsschein zu einem Zeitpunkt angegeben ist, der vor dem Ende der Widerrufsfrist nach 8 Abs. 1 Satz 1 VVG (siehe auch Ziffer 6 dieser Kundeninformation) liegt, beginnt der Versicherungsschutz nur dann zu diesem Zeitpunkt, wenn Sie Ihre ausdrückliche Zustimmung hierzu erteilt haben. Ansonsten beginnt der Versicherungsschutz erst mit Ende der Widerrufsfrist. Soll der Versicherungsschutz schon vor dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt beginnen, bedarf es unserer besonderen Zusage. 6. Widerrufsbelehrung a) Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, ) widerrufen. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem Ihnen diese Kundeninformation sowie die Vertragsgrundlagen gemäß Ziffer 2 dieser Kundeninformation in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. 5

6 Der Widerruf ist zu richten an HDI-Gerling Industrie Versicherung AG, Riethorst 2, Hannover, Deutschland. Bei einem Widerruf per Telefax ist der Widerruf an folgende Faxnummer zu richten: +49 (0) Bei einem Widerruf per ist der Widerruf an folgende -Adresse zu richten: Sie können Ihren Widerspruch darüber hinaus an die im Versicherungsschein, dem Versicherungsvertrag oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Niederlassung senden. b) Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet Ihr Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den Teil des von Ihnen bereits gezahlten Beitrags, der auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfällt. Den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, können wir einbehalten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Haben Sie eine solche Zustimmung nicht erteilt oder beginnt der Versicherungsschutz vertragsgemäß erst nach Ablauf der Widerrufsfrist, sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Zurück zu gewährende Beiträge erstatten wir Ihnen unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. c) Besondere Hinweise Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat und bei Versicherungsverträgen über vorläufi ge Deckung. Ein Widerrufsrecht ist weiterhin ausgeschlossen, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt wurde, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. 7. Laufzeit der Versicherung Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt. 10. Sprache; Anwendbares Recht; zuständiges Gericht Für die Vertragsbedingungen, die Vorabinformationen sowie für die während der Laufzeit dieses Vertrags zu führende vertragliche Kommunikation gilt die deutsche Sprache. Der Vertrag unterliegt in allen seinen Teilen, auch hinsichtlich aller Fragen, die das Zustandekommen, seine Wirksamkeit oder Auslegung betreffen, deutschem Recht. Dies gilt auch für Risiken im Ausland. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns ist neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, können Sie Ihre Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung Ihres Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen. Klagen gegen Sie müssen bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Gericht erhoben werden. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, können wir unsere Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung Ihres Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen. 11. Aufsichtsbehörde Die HDI-Gerling Industrie Versicherung AG (VU-Nr. 5096) unterliegt der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Graurheindorfer Str Bonn Tel. +49 (0) Internet: n.de. Sollten Sie mit einer Entscheidung oder Verhaltensweise unsererseits nicht einverstanden sein und hat auch eine Beschwerde an unseren Vorstand keine Abhilfe geschaffen, können Sie sich über eine Petition an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Die Möglichkeit, Ihre Beschwerde auf dem Rechtsweg geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt. 8. Ende der Versicherung Der Versicherungsvertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen und erlischt, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. Im Rahmen der Unfallversicherung steht Ihnen ein Kündigungsrecht bei Eintritt eines Versicherungsfalls zu (Ziffer 9.3 AUB 2008). Uns steht ein Kündigungsrecht bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht (Ziffer 12 AUB 2008) und bei Eintritt eines Versicherungsfalls (Ziffer 9.3 AUB 2008) zu. Im Rahmen der Reisegepäckversicherung haben wir ein Kündigungsrecht bei der Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigenpflicht (Ziffer 6.3 AVB Reisegepäck) und bei einer Gefahrerhöhung (Ziffer 7.3 AVB Reisegepäck). Mitteilung über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflichten Damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die Antragsfragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung zumessen. Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen. Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben. 6

7 Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Reisegepäck Kurzfristige Verträge (AVB Reisegepäck BBBank 2008) 1 Versicherte Sachen und Personen 1.1 Versichert ist das gesamte Reisegepäck des Versicherungsnehmers, seiner mitreisenden Familienangehörigen sowie seines namentlich im Versicherungsschein aufgeführten Lebensgefährten und dessen Kinder, soweit diese Personen mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Für Reisen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen gemäß Satz 1 getrennt oder allein unternehmen, besteht Versicherungsschutz nur, wenn dies besonders vereinbart ist. 1.2 Als Reisegepäck gelten sämtliche Sachen des persönlichen Reisebedarfs, die während einer Reise mitgeführt, am Körper oder in der Kleidung getragen oder durch ein übliches Transportmittel befördert werden. Als Reisegepäck gelten auch Geschenke und Reiseandenken, die auf der Reise erworben werden. Gegenstände, die üblicherweise nur zu beruflichen Zwecken mitgeführt werden, sind nur gemäß besonderer Vereinbarung versichert. Sachen, die dauernd außerhalb des Hauptwohnsitzes der Versicherten aufbewahrt werden (z. B. in Zweitwohnungen, Booten, Campingwagen), gelten nur als Reisegepäck, solange sie von dort aus zu Fahrten, Gängen oder Reisen mitgenommen werden. 1.3 Falt- und Schlauchboote sowie andere Sportgeräte jeweils mit Zubehör sind nur versichert, solange sie sich nicht in bestimmungsgemäßem Gebrauch befi nden. Außenbordmotore sind stets ausgeschlossen. 1.4 Pelze, Schmucksachen, Gegenstände aus Edelmetall sowie Foto-, Filmapparate und tragbare Videosysteme jeweils mit Zubehör, elektronische Geräte, sind unbeschadet der Entschädigungsgrenze in Ziffer 4.1 nur versichert, solange sie a) bestimmungsgemäß getragen bzw. genutzt werden oder b) in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt mitgeführt werden oder c) einem Beherbergungsbetrieb zur Aufbewahrung übergeben sind oder d) sich in einem ordnungsgemäß verschlossenen Raum eines Gebäudes, eines Passagierschiffes oder in einer bewachten Garderobe befi nde; Schmucksachen und Gegenstände aus Edelmetall jedoch nur, solange sie außerdem in einem verschlossenen Behältnis untergebracht sind, das erhöhte Sicherheit auch gegen die Wegnahme des Behältnisses selbst bietet. Pelze, Foto-, Filmapparate und tragbare Videosysteme jeweils mit Zubehör, elektronische Geräte sind auch dann versichert, wenn sie in ordnungsgemäß verschlossenen, nicht einsehbaren Behältnissen einem Beförderungsunternehmen oder einer Gepäckaufbewahrung übergeben sind. 1.5 Nicht versichert sind Geld, Wertpapiere, Fahrkarten, Urkunden und Dokumente aller Art, Gegenstände mit überwiegendem Kunstoder Liebhaberwert, Kontaktlinsen, Prothesen jeder Art, tragbare Auto- und Mobiltelefone sowie Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge jeweils mit Zubehör, einschließlich Fahrräder, Hängegleiter und Segelsurfgeräte (Falt- und Schlauchboote siehe aber Ziffer 1.3). Ausweispapiere (Ziffer 12.1 d) sind jedoch versichert. 2 Versicherte Gefahren und Schäden Versicherungsschutz besteht 2.1 wenn versicherte Sachen abhanden kommen, zerstört oder beschädigt werden, während sich das Reisegepäck in Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens, Beherbergungsbetriebes, Gepäckträgers oder einer Gepäckaufbewahrung befi ndet; 2.2 während der übrigen Reisezeit für die in Ziffer 2.1 genannten Schäden durch a) Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, räuberische Erpressung, Mut- oder Böswilligkeit Dritter (vorsätzliche Sachbeschädigung), b) Verlieren hierzu zählen nicht Liegen-, Stehen- oder Hängen lassen bis zur Entschädigungsgrenze in Ziffer 4.2; c) Transportmittelunfall oder Unfall eines Versicherten; d) bestimmungswidrig einwirkendes Wasser, einschließlich Regen und Schnee; e) Sturm, Brand, Blitzschlag oder Explosion; f) höhere Gewalt; 2.3 wenn Reisegepäck nicht fristgerecht ausgeliefert wird (den Bestimmungsort nicht am selben Tag wie der Versicherte erreicht). Ersetzt werden die nachgewiesenen Aufwendungen für Ersatzkäufe bis zu 10 Prozent der Versicherungssumme, höchstens Ausschlüsse 3.1 Ausgeschlossen sind die Gefahren a) des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse und solche, die sich unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben; b) von Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, terroristischen oder politischen Gewalthandlungen, unabhängig von der Anzahl der daran beteiligten Personen, Aufruhr und sonstigen bürgerlichen Unruhen; c) der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoher Hand; d) aus der Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen oder elektromagnetischen Wellen als Waffen mit gemeingefährlicher Wirkung, und zwar ohne Rücksicht auf sonstige mitwirkenden Ursachen, e) der Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung. 3.2 Der Versicherer leistet keinen Ersatz für a) Schäden, die verursacht werden durch die natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit der versicherten Sachen, Abnutzung oder Verschleiß, b) Schäden, die während des Zeltens oder Campings innerhalb des hierfür benutzten Geländes eintreten, es sei denn, dass hierüber eine besondere Vereinbarung besteht; c) Vermögensschäden. 4 Begrenzt ersatzpflichtige Schäden 4.1 Schäden an Pelzen, Schmucksachen und Gegenständen aus Edelmetall sowie an Foto-, Filmapparaten und tragbaren Videosystemen jeweils mit Zubehör, elektronischen Geräten (Ziffer 1.4) werden im Versicherungsfall insgesamt mit höchstens 50 v. H. der Versicherungssumme ersetzt. Ziffer 5.1 d) und Ziffer 5.2 Satz 2 bleiben unberührt Schäden durch Verlieren (Ziffer 2.2 b) sowie an Geschenken und Reiseandenken, die auf der Reise erworben wurden, werden jeweils insgesamt mit bis zu 10 Prozent der Versicherungssumme, maximal mit 400 je Versicherungsfall ersetzt. 5 Versicherungsschutz in Kraftfahrzeugen und Wassersportfahrzeugen 5.1 a) Versicherungsschutz gegen Diebstahl oder Einbruchdieb-stahl aus unbeaufsichtigt abgestellten Kraftfahrzeugen oder Anhängern besteht nur, soweit sich das Reisegepäck in einem fest umschlossenen und durch Verschluss gesicherten Innen- oder Kofferraum befi ndet. b) Der Versicherer haftet im Rahmen der Versicherungssumme in voller Höhe nur, wenn nachweislich 7

8 aa) der Schaden tagsüber zwischen 6.00 und Uhr eingetreten ist oder bb) das Kraftfahrzeug oder der Anhänger in einer abgeschlossenen Garage Parkhäuser oder Tiefgaragen, die zur allgemeinen Benutzung stehen, genügen nicht abgestellt war oder cc) der Schaden während einer Fahrtunterbrechung von nicht länger als zwei Stunden eingetreten ist. c) Kann der Versicherungsnehmer keine der unter b) genannten Voraussetzungen nachweisen, ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 250 begrenzt. d) In unbeaufsichtigt abgestellten Kraftfahrzeugen oder Anhängern nicht versichert sind Pelze, Schmucksachen und Gegenstände aus Edelmetall sowie Foto-, Filmapparate und tragbare Videosysteme jeweils mit Zubehör, elektronische Geräte. 5.2 In unbeaufsichtigten Wassersportfahrzeugen besteht Versicherungsschutz gegen Diebstahl, Einbruchdiebstahl sowie Mut- und Böswilligkeit Dritter (vorsätzliche Sachbeschädigung) nur, solange sich die Sachen in einem fest umschlossenen und durch Sicherheitsschloss gesicherten Innenraum (Kajüte, Backkiste o. ä.) des Wassersportfahrzeuges befi nden. Pelze, Schmucksachen, Gegenstände aus Edelmetall sowie Foto-, Filmapparate und tragbare Videoapparate jeweils mit Zubehör, elektronische Geräte sind im unbeaufsichtigten Wassersportfahrzeug nicht versichert. 5.3 Als Beaufsichtigung gilt nur die ständige Anwesenheit eines Versicherten oder einer von ihm beauftragten Vertrauensperson beim zu sichernden Objekt, nicht jedoch z.b. die Bewachung eines zur allgemeinen Benutzung offen stehenden Platzes o. ä. 5.4 Verletzt der Versicherungsnehmer oder Versicherte eine dieser Obliegenheiten, so richten sich die Rechtsfolgen nach Ziffer Anzeigepflicht 6.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer / Versicherte hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform (z.b. Brief, Fax, ) Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen. 6.2 Rücktritt Voraussetzungen des Rücktritts Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten Ausschluss des Rücktrittsrechts Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer / Versicherte nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte Folgen des Rücktritts Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer / Versicherte nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 6.3 Kündigung Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer / Versicherte nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. 6.4 Rückwirkende Vertragsanpassung Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer / Versicherte die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherungsnehmers fristlos in Schriftform kündigen. 6.5 Ausübung der Rechte des Versicherers Der Versicherer muss die ihm nach 6.2 bis 6.4 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist. Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziffern 6.2 bis 6.4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Der Versicherer kann sich auf die in den 6.2 bis 6.4 genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. 6.6 Anfechtung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. 6.7 Ausübung der Rechte Der Versicherer darf nur zurücktreten oder kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer / Versicherten durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen hat. 7 Gefahrerhöhung 7.1 Begriff der Gefahrerhöhung Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen

9 Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wären Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht nur - vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat Eine Gefahrerhöhung nach Ziffer liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll Pflichten des Versicherungsnehmers / Versicherten Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer / Versicherte ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten Erkennt der Versicherungsnehmer / Versicherte nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat. 7.3 Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Versicherer Kündigungsrecht des Versicherers Verletzt der Versicherungsnehmer / Versicherte seine Verpflichtung nach Ziffer 7.2.1, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Der Versicherer kann nicht kündigen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Ziffer und bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen Vertragsanpassung Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen. Erhöht sich in diesem Fall der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. 7.4 Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach Ziffer 7.3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederher-gestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. 7.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer / Versicherte seine Pflichten nach Ziffer vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer / Versicherte diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers / Versicherten entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer / Versicherte zu beweisen Bei einer Gefahrerhöhung nach Ziffer und ist der Versicherer bei vorsätzlicher Verletzung der Pflichten des Versicherungsnehmers nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen. Verletzt der Versicherungsnehmer / Versicherte seine Pflichten grob fahrlässig, so gelten Ziffer Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt bekannt war Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt ferner bestehen, a) soweit der Versicherungsnehmer / Versicherte nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war. 8 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes, Geltungsbereich 8.1 Innerhalb der vereinbarten Laufzeit des Vertrages beginnt der Versicherungsschutz mit dem Zeitpunkt, an dem zum Zwecke des unverzüglichen Antritts der Reise versicherte Sachen aus der ständigen Wohnung des Versicherten entfernt werden, und endet, sobald die versicherten Sachen dort wieder eintreffen. Wird bei Reisen im Kraftfahrzeug das Reisegepäck nicht unverzüglich nach der Ankunft vor der ständigen Wohnung entladen, so endet der Versicherungsschutz mit dieser Ankunft. 8.2 Bei Versicherungsverträgen von weniger als einjähriger Dauer verlängert sich der Versicherungsschutz über die vereinbarte Laufzeit hinaus bis zum Ende der Reise, wenn sich diese aus vom Versicherten nicht zu vertretenden Gründen verzögert und der Versicherte nicht in der Lage ist, eine Verlängerung zu beantragen. 8.3 Die Versicherung erlischt ohne besondere Kündigung, wenn die Mitgliedschaft bei der BBBank endet (Auflösung des laufenden Kontos) mit dem Ablauf des Zeitraumes, für den der Beitrag entrichtet wurde. 8.4 Die Versicherung gilt für Versicherungsfälle innerhalb der ganzen Welt mit Ausnahme der Länder, in denen Krieg oder Bürgerkrieg herrscht. 8.5 Fahrten, Gänge und Aufenthalte innerhalb des ständigen Wohnorts des Versicherten gelten nicht als Reisen. 9 Versicherungswert, Versicherungssumme 9.1 Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert des gesamten versicherten Reisegepäcks gemäß Ziffer 1 entsprechen. Auf der Reise erworbene Geschenke und Reiseandenken bleiben unberücksichtigt. 9.2 Als Versicherungswert gilt derjenige Betrag, der allgemein erforderlich ist, um neue Sachen gleicher Art und Güte am ständigen Wohnort des Versicherten anzuschaffen (Neuwert). 9.3 Für technische Geräte, die älter sind als fünf Jahre, sowie für sonstiges Reisegepäck, das älter ist als drei Jahre, ist der Versicherungswert nur der Zeitwert, wenn der durch einen Abzug für Alter, Abnutzung und Gebrauch sich ergebende Wert unter 50 Prozent des Wiederbeschaffungspreises (Neuwert) liegt. Technische Geräte sind insbesondere Haushalts- und Küchengeräte, Foto-, Filmapparate und tragbare Videosysteme jeweils mit Zubehör, elektronische Geräte, Phono-, Radio- und Fernsehgeräte, Camping- und Sportgeräte. 10 Beitrag Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten 9

10 Höhe zu entrichten hat. Vereinbarungsgemäß wird der Beitrag von dem im Antrag genannten Konto des Versicherungsnehmers bei der BBBank abgebucht. 11 Vertragsdauer Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. 12 Entschädigung, Unterversicherung 12.1 Im Versicherungsfall ersetzt der Versicherer a) für zerstörte oder abhanden gekommene Sachen ihren Versicherungswert zur Zeit des Schadeneintritts, b) für beschädigte reparaturbedürftige Sachen die notwendigen Reparaturkosten und gegebenenfalls eine bleibende Wertminderung höchstens jedoch den Versicherungswert; c) für Filme, Bild-, Ton- und Datenträger nur den Materialwert; d) für die Wiederbeschaffung von Personalausweisen, Reisepässen, Kraftfahrzeugpapieren und sonstigen Ausweispapieren die amtlichen Gebühren Vermögensfolgeschäden werden nicht ersetzt Ist die Versicherungssumme gemäß Ziffer 9 bei Eintritt des Versicherungsfalls niedriger als der Versicherungswert (Unterversicherung), so haftet der Versicherer nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert. 13 Obliegenheiten 13.1 Der Versicherungsnehmer oder Versicherte hat jeden Schadenfall unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen; Schäden nach Möglichkeit abzuwenden und zu mindern, insbesondere Ersatzansprüche gegen Dritte (z. B. Bahn, Post, Reederei, Fluggesellschaft, Gastwirt) form- und fristgerecht geltend zu machen oder auf andere Weise sicherzustellen und Weisungen des Versicherers zu beachten; alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann. Er hat alle Belege, die den Entschädigungsanspruch nach Grund und Höhe beweisen, einzureichen, soweit ihre Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann, und auf Verlangen ein Verzeichnis über alle bei Eintritt des Schadens gemäß Ziffer 1 versicherten Sachen vorzulegen Schäden, die im Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens (einschließlich Schäden durch nicht fristgerechte Auslieferung gem. Ziffer 2.3) oder Beherbergungsbetriebes eingetreten sind, müssen diesen unverzüglich gemeldet wer-den. Dem Versicherer ist hierüber eine Bescheinigung einzureichen. Bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden ist das Beförderungsunternehmen unverzüglich nach der Entdeckung aufzufordern, den Schaden zu besichtigen und zu bescheinigen. Hierbei sind die jeweiligen Reklamationsfristen zu berücksichtigen Schäden durch strafbare Handlungen (z.b. Diebstahl, Raub, vorsätzliche Sachbeschädigung) sind außerdem unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle unter Einreichung einer Liste aller in Verlust geratenen Sachen anzuzeigen. Der Versicherte hat sich dies polizeilich bescheinigen zu lassen. Bei Schäden durch Verlieren (Ziffer 2.2 b) hat der Versicherte Nachforschungen beim Fundbüro anzustellen Verletzt der Versicherungsnehmer / Versicherte vorsätzlich eine Obliegenheit, die er bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versiche- 10 rungsnehmers / Versicherten entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen Außer im Falle der Arglist ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer / Versicherten nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist Verletzt der Versicherungsnehmer / Versicherte eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit so ist der Versicherer nur dann voll-ständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 14 Besondere Verwirkungsgründe 14.1 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei Führt der Versicherungsnehmer / Versicherte den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen Versucht der Versicherungsnehmer / Versicherte den Versicherer arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. 15 Zahlung der Entschädigung 15.1 Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat die Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen zu erfolgen. Jedoch kann ein Monat nach Anzeige des Schadens als Abschlagszahlung der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem Diskontsatz der Europäischen Zentralbank (EZB), mindestens jedoch bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund ein höherer Zins zu zahlen ist Die Entstehung des Anspruchs auf Abschlagzahlung und der Beginn der Verzinsung verschieben sich um den Zeitraum, um den die Feststellung der Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde oder der Höhe nach durch Verschulden des Versicherungsnehmers verzögert wurde Sind im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall behördliche Erhebungen oder ein strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherten eingeleitet worden, so kann der Versicherer bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren die Zahlung aufschieben. 16 Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt der Zeitraum von der Anmeldung bis zum Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller bei der Fristberechnung nicht mit. 17 Zuständiges Gericht 17.1 Klagen gegen den Versicherer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

11 17.2 Klagen gegen den Versicherungsnehmer / Versicherten Ist der Versicherungsnehmer / Versicherte eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers Wohnsitzverlegung des Versicherungsnehmers / Versicherten Hat der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich des Versicherungsvertragsgesetzes verlegt oder sind sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer oder den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. 18 Schlussbestimmung Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen etwas anderes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Klauseln zu den AVB Reisegepäck BBBank 2008 (die Klauseln haben nur dann Gültigkeit, soweit sie gesondert und im Einzelnen vereinbart sind) Klausel 4 Camping 1. Abweichend von Ziffer 3.2 b) AVB Reisegepäck BBBank 2008 besteht Versicherungsschutz auch für Schäden, die während des Zeltens oder Campings auf einem offi ziellen (von Behörden, Vereinen oder privaten Unternehmern eingerichteten) Campingplatz eintreten. 2. Werden Sachen unbeaufsichtigt (Ziffer 5.3 AVB Reisegepäck BBBank 2008) im Zelt oder Wohnwagen zurückgelassen, so besteht Versicherungsschutz für Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl sowie Mut- oder Böswilligkeit Dritter (vorsätzliche Sachbeschädigung) nur, wenn a) bei Zelten: der Schaden nicht während der Nachtzeit eingetreten ist. Als Nachtzeit gilt allgemein die Zeit zwischen und 6.00 Uhr. Das Zelt ist mindestens zuzubinden oder zuzuknöpfen. b) bei Wohnwagen: dieser durch Verschluss ordnungsgemäß gesichert ist. Pelze, Schmucksachen und Gegenstände aus Edelmetall (Ziffer 1.4 AVB Reisegepäck BBBank 2008) sind im unbeaufsichtigten Zelt oder Wohnwagen nicht versichert. 3. Foto-, Filmapparate und tragbare Videosysteme jeweils mit Zubehör, Uhren, optische Geräte, Jagdwaffen, Radio- und Fernsehapparate, Tonaufnahme- und Wiedergabegeräte, jeweils mit Zubehör, sind nur versichert, solange sie a) in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt mitgeführt werden oder b) der Aufsicht des offi ziellen Campingplatzes zur Aufbewahrung übergeben sind oder c) sich in einem durch Verschluss ordnungsgemäß gesicherten Wohnwagen oder in einem fest umschlossenen und durch Verschluss gesicherten Kraftfahrzeug auf einem offi ziellen Campingplatz befi nden. 4. Sofern kein offi zieller Campingplatz (Nr. 1) benutzt wird, sind Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, räuberische Erpressung, Mut- oder Böswilligkeit Dritter (vorsätzliche Sachbeschädigung) ausgeschlossen. 5. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte. Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. 11

12 Versicherungsbedingungen für die HDI-Gerling Unfallversicherung (AUB 2008) Sie als Versicherungsnehmer sind unser Vertragspartner. Versicherte Person können Sie oder jemand anderer sein. Wir als Versicherer erbringen die vertraglich vereinbarten Leistungen. Der Versicherungsumfang 1 Was ist versichert? 2 Welche Leistungsarten können vereinbart werden? 2.1 Invaliditätsleistung 2.2 Übergangsleistung 2.3 Tagegeld 2.4 Krankenhaustagegeld 2.5 Genesungsgeld 2.6 Todesfallleistung 2.7 Unfall-Rente ab 50 % Invaliditätsgrad 2.8 Bergungskosten 2.9 Kosten für kosmetische Operationen 3 Welche Auswirkung haben Krankheiten oder Gebrechen? 4 Welche Personen sind nicht versicherbar? 5 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? 6 Was müssen Sie bei vereinbartem Kinder-Tarif und bei Änderungen der Berufstätigkeit oder Beschäftigung beachten? Der Versicherungsumfang 1 Was ist versichert? 1.1 Wir bieten Versicherungsschutz bei Unfällen, die der versicherten Person während der Wirksamkeit des Vertrages zustoßen. 1.2 Der Versicherungsschutz umfasst Unfälle in der ganzen Welt. 1.3 Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. 1.4 Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden; wenn die versicherte Person bei rechtmäßiger Verteidigung oder bei Bemühungen zur Rettung von Menschenleben oder Sachen Gesundheitsschäden erleidet; wenn die versicherte Person Gesundheitsschäden durch allmähliche Einwirkung von Gasen und Dämpfen erleidet; vom Versicherungsschutz sind dabei jedoch Gesundheitsschäden ausgeschlossen, die als Berufs- und Gewerbekrankheiten gelten; wenn die versicherte Person tauchtypische Gesundheitsschäden wie z. B. Caissonkrankheit oder Trommelfellverletzung oder einen Ertrinkungs- bzw. Erstickungstod unter Wasser erleidet; wenn die versicherte Person Gesundheitsschäden durch Röntgen- und Laserstrahlen sowie künstlich erzeugte ultraviolette Strahlen erleidet; vom Versicherungsschutz sind dabei jedoch Gesundheitsschäden ausgeschlossen, die als Folge regelmäßigen Hantierens mit Strahlenerzeugenden Apparaten eintreten, und Gesundheitsschäden durch sonstige Strahlen. 1.5 Auf die Regelungen über die Einschränkungen der Leistung (Ziffer 3), nicht versicherbare Personen (Ziffer 4) sowie die allgemeinen Ausschlüsse (Ziffer 5) weisen wir hin. Sie gelten für alle Leistungsarten. 2 Welche Leistungsarten können vereinbart werden? Die Leistungsarten, die Sie vereinbaren können, werden im Folgenden oder in Zusatzbedingungen und Klauseln beschrieben. Die von Ihnen mit uns vereinbarten Leistungsarten und die Versicherungssummen ergeben sich aus dem Vertrag. 2.1 Invaliditätsleistung Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person ist durch den Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt (Invalidität). 12 Der Leistungsfall 7 Was ist nach einem Unfall zu beachten? Welche Folgen hat die Nichtbeachtung? 8 Wann sind die Leistungen fällig? Die Versicherungsdauer 9 Wann beginnt und wann endet der Vertrag? Wann ruht der Versicherungsschutz bei militärischen Einsätzen? Der Versicherungsbeitrag 10 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig bezahlen? Weitere Bestimmungen 11 Wie sind die Rechtsverhältnisse der am Vertrag beteiligten Personen zueinander? 12 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? 13 Wann verjähren die Ansprüche aus dem Vertrag? 14 Welches Gericht ist zuständig? 15 Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderungen Ihrer Anschrift oder Ihres Namens? 16 Welches Recht fi ndet Anwendung? Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. Die Invalidität ist innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht worden Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt Art und Höhe der Leistung Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag Grundlagen für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität Die folgenden Invaliditätsgrade der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich bei Verlust: Arm...85 % Arm oberhalb des Ellenbogengelenks % Arm unterhalb des Ellenbogengelenks % Hand % Daumen...30 % Zeigefi nger % andere Finger % Bein über der Mitte des Oberschenkels...85 % Bein bis zur Mitte des Oberschenkels % Bein unterhalb des Knies % Bein bis zur Mitte des Unterschenkels % Fuß...65 % große Zehe % andere Zehe...8 % Auge % Stimme % bei völliger Funktionsunfähigkeit: Arm % Arm oberhalb des Ellenbogengelenks...65 % Arm unterhalb des Ellenbogengelenks % Hand % Daumen % Zeigefi nger...10 % andere Finger...5 % Bein über der Mitte des Oberschenkels % Bein bis zur Mitte des Oberschenkels % Bein unterhalb des Knies...50 % Bein bis zur Mitte des Unterschenkels...45 % Fuß % große Zehe...5 % andere Zehe...2 % Auge...50 % Gehör auf einem Ohr...30 % Geruchssinn...10 % Geschmackssinn...5 %

13 Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Ziffer und Ziffer zu bemessen Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt Stirbt die versicherte Person aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder gleichgültig, aus welcher Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall, und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung entstanden, leisten wir nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre. 2.2 Übergangsleistung Voraussetzungen für die Leistung Die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person ist im beruflichen oder außerberuflichen Bereich unfallbedingt beeinträchtigt Diese Beeinträchtigung hat innerhalb der ersten drei Monate vom Unfalltag an gerechnet ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen ununterbrochen mindestens 100 % betragen. Sie ist von Ihnen spätestens vier Monate nach Eintritt des Unfalls unter Vorlage eines ärztlichen Attestes bei uns geltend gemacht worden Diese Beeinträchtigung hat innerhalb der ersten sechs Monate vom Unfalltag an gerechnet ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen ununterbrochen mindestens 50 % betragen. Sie ist von Ihnen spätestens sieben Monate nach Eintritt des Unfalls unter Vorlage eines ärztlichen Attestes bei uns geltend gemacht worden Art und Höhe der Leistung Die Übergangsleistung wird bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Ziffer zu 50 % der vereinbarten Versicherungssumme gezahlt Die Übergangsleistung wird bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Ziffer in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme gezahlt. Auf diesen Betrag wird eine Leistung nach Ziffer angerechnet. 2.3 Tagegeld Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person ist unfallbedingt in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und in ärztlicher Behandlung. Geht die versicherte Person nach einem Unfall aus Pflichtgefühl ihrem Beruf nach, so wird dies nicht zu ihren Ungunsten ausgelegt Höhe und Dauer der Leistung Das Tagegeld wird nach der vereinbarten Versicherungssumme berechnet. Es wird nach dem festgestellten Grad der Beeinträchtigung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung abgestuft. Das Tagegeld wird für die Dauer der ärztlichen Behandlung gezahlt, längstens jedoch für ein Jahr, vom Unfalltag an gerechnet. 2.4 Krankenhaustagegeld Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person befi ndet sich wegen des Unfalls in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung. Erfolgt die Heilbehandlung in einer Krankenanstalt, in der sowohl Heilbehandlungen als auch Rehabilitationsmaßnahmen durchgeführt werden, aufgrund einer Notfalleinweisung oder weil sie das einzige Versorgungskrankenhaus in der Umgebung des Wohnortes der versicherten Person ist, gilt dies ebenfalls als medizinisch notwendige vollstationäre Heilbehandlung. Kuren sowie Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen gelten jedoch nicht als medizinisch notwendige Heilbehandlung Höhe und Dauer der Leistung Das Krankenhaustagegeld wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme für jeden Kalendertag der vollstationären Behandlung gezahlt, längstens jedoch für zwei Jahre, vom Unfalltag an gerechnet. 2.5 Genesungsgeld Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person ist aus der vollstationären Behandlung entlassen worden und hatte Anspruch auf Krankenhaustagegeld nach Ziffer Höhe und Dauer der Leistung Das Genesungsgeld wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme für die gleiche Anzahl von Kalendertagen gezahlt, für die wir Krankenhaustagegeld leisten, längstens jedoch für ein Jahr. 2.6 Todesfallleistung Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person ist infolge des Unfalls innerhalb eines Jahres gestorben. Auf die besonderen Pflichten nach Ziffer weisen wir hin Höhe der Leistung Die Todesfallleistung wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme gezahlt. 2.7 Unfall-Rente ab 50 % Invaliditätsgrad Voraussetzung für die Leistung Der Unfall hat zu einem nach Ziffer 2.1 und Ziffer 3 ermittelten Invaliditätsgrad von mindestens 50 % geführt. Vereinbarte verbesserte Gliedertaxen für bestimmte Berufsgruppen bleiben für die Feststellung des Invaliditätsgrades unberücksichtigt Art und Höhe der Leistung Wir zahlen unabhängig vom Lebensalter der versicherten Person die Unfall-Rente in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. Vereinbarte progressive Invaliditätsstaffeln oder Mehrleistungen bleiben für die Feststellung der Höhe der Leistung unberücksichtigt Beginn und Dauer der Leistung Die Unfall-Rente zahlen wir rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem sich der Unfall ereignet hat, vierteljährlich jeweils am Ersten des Kalendervierteljahres im Voraus Die Unfall-Rente wird von uns bis zum Ende des Vierteljahres gezahlt, in dem die versicherte Person stirbt oder wir Ihnen mitteilen, dass eine nach Ziffer 8.4 vorgenommene Neubemessung ergeben hat, dass der unfallbedingte Invaliditätsgrad unter 50 % gesunken ist Auf unser Recht zur Prüfung der Voraussetzungen für den Rentenbezug nach Ziffer 8.5 weisen wir hin. 2.8 Bergungskosten Voraussetzungen für die Leistung und Art der Leistung Wir ersetzen die Kosten für Such-, Rettungsoder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden. Diese Kosten ersetzen wir auch dann, wenn der Unfall unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war Wir ersetzen die Kosten für den ärztlich angeordneten Transport der verletzten Person in das nächste Krankenhaus oder zu einer Spezialklinik. 13

14 Wir ersetzen den Mehraufwand bei der Rückkehr der verletzten Person zu ihrem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anordnung zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren Bei einem Unfall im Ausland ersetzen wir die zusätzlich entstehenden Heimfahrt- oder Unterbringungskosten für mitreisende minderjährige Kinder und den mitreisenden Partner der versicherten Person Bei einem unfallbedingten Todesfall im Inland ersetzen wir die Kosten für die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz. Bei einem unfallbedingten Todesfall im Ausland ersetzen wir die Kosten für die Bestattung im Ausland oder die Überführung zum letzen ständigen Wohnsitz Ein Dritter ist nicht zur Leistung verpflichtet oder bestreitet seine Leistungspflicht Höhe der Leistung Wir leisten insgesamt bis zu Ersatz für Bergungskosten Bestehen für die versicherte Person bei uns mehrere Unfallversicherungen, kann die vereinbarte Leistung nur aus einem dieser Verträge verlangt werden Ausschluss der Dynamik Die Versicherungssumme nimmt an einer für andere Leistungsarten vereinbarten Dynamik nicht teil. 2.9 Kosten für kosmetische Operationen Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person hat sich nach einem unter den Vertrag fallenden Unfall einer kosmetischen Operation unterzogen. Als kosmetische Operation gilt eine nach Abschluss der Heilbehandlung durchgeführte ärztliche Behandlung mit dem Ziel, eine unfallbedingte Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes der versicherten Person zu beheben Die kosmetische Operation erfolgt innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall, bei Unfällen von Minderjährigen spätestens vor Vollendung des 21. Lebensjahres Ein Dritter ist nicht zur Leistung verpflichtet oder bestreitet seine Leistungspflicht Art und Höhe der Leistung Wir leisten insgesamt bis Ersatz für nachgewiesene Arzthonorare und sonstige Operationskosten, notwendige Kosten für Unterbringung und Verpflegung in einem Krankenhaus, Zahnbehandlungs- und Zahnersatzkosten, die durch einen unfallbedingten Verlust oder Teilverlust von Schneide- oder Eckzähnen entstanden sind Bestehen für die versicherte Person bei uns mehrere Unfallversicherungen, kann die vereinbarte Leistung nur aus einem dieser Verträge verlangt werden Ausschluss der Dynamik Die Versicherungssumme nimmt an einer für andere Leistungsarten vereinbarten Dynamik nicht teil. 3 Welche Auswirkung haben Krankheiten oder Gebrechen? Als Unfallversicherer leisten wir für Unfallfolgen. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert sich im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades, im Todesfall und, soweit nichts anderes bestimmt ist, in allen anderen Fällen die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens. Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, unterbleibt jedoch die Minderung. 4 Welche Personen sind nicht versicherbar? 4.1 Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind dauernd schwer- oder schwerstpflegebedürftige Personen. 4.2 Der Versicherungsschutz erlischt, sobald die versicherte Person nach Ziffer 4.1 nicht mehr versicherbar ist. Für diese endet gleichzeitig die Versicherung Den für nicht versicherbare Personen seit Eintritt der Versicherungsunfähigkeit entrichteten Beitrag zahlen wir zurück. 5 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? 5.1 Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle: Unfälle der versicherten Person durch Geistesoder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis verursacht waren Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die versicherte Person auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen wird. Dieser Versicherungsschutz erlischt am Ende des siebten Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält. Die Erweiterung gilt nicht bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht. Sie gilt auch nicht für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg sowie für Unfälle durch ABC-Waffen und im Zusammenhang mit einem Krieg oder kriegsähnlichen Zustand zwischen den Ländern China, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Japan, Russland oder USA Unfälle der versicherten Person als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit er nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges; bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeuges auszuübenden beruflichen Tätigkeit; bei der Benutzung von Raumfahrzeugen Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind. 5.2 Ausgeschlossen sind außerdem folgende Beeinträchtigungen: Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis nach Ziffer 1.3 die überwiegende Ursache ist Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Heilmaßnahmen oder Eingriffe, auch strahlendiagnostische und -therapeutische, durch einen unter diesen Vertrag fallenden Unfall veranlasst waren Infektionen Sie sind auch dann ausgeschlossen, wenn sie durch sonstige geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzungen verursacht wurden, durch die Krankheitserreger sofort oder später in den Körper gelangten Versicherungsschutz besteht jedoch für Tollwut und Wundstarrkrampf Insektenstiche oder bisse, soweit es sich nicht um übertragene Infektionskrankheiten handelt (z. B. Malaria und die Folgen von Zeckenbissen), sowie für Infektionen, bei denen die Krankheitserreger durch Unfallverletzungen, die nicht nach Ziffer ausgeschlossen sind, in den Körper gelangten Für Infektionen, die durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe verursacht sind, gilt Ziffer Satz 2 entsprechend.

15 5.2.4 Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden Bauch- oder Unterleibsbrüche. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn sie durch eine unter diesen Vertrag fallende gewaltsame von außen kommende Einwirkung entstanden sind. 6 Was müssen Sie bei Änderungen der Berufstätigkeit oder Beschäftigung beachten? 6.1 Die Höhe der Versicherungssummen bzw. des Beitrags hängt maßgeblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäftigung ab. Grundlage für die Bemessung der Versicherungssummen und Beiträge ist unser geltendes Berufsgruppenverzeichnis, das als Anlage zu diesen Bedingungen beigefügt ist. Eine Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung der versicherten Person müssen Sie uns daher unverzüglich mitteilen. Pflichtwehrdienst, Zivildienst oder militärische Reserveübungen fallen nicht darunter. 6.2 Errechnen sich bei gleich bleibenden Versicherungssummen nach dem zum Zeitpunkt der Änderung gültigen Tarif niedrigere Beiträge, gelten diese, sobald uns Ihre Erklärung zugeht, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats ab der Änderung. 6.3 Errechnen sich dagegen höhere Beiträge, gelten diese nach Ablauf eines Monats ab der Änderung. Tritt nach Ablauf eines Monats ab der Änderung ein Unfall ein, ohne dass wir Kenntnis von der Änderung hatten oder wir uns mit Ihnen über den Beitrag geeinigt haben, vermindern sich die Versicherungssummen im Verhältnis des nach dem Tarif erforderlichen zum bisherigen Beitrag. 6.4 Auf Ihren Wunsch führen wir den Vertrag auch zu den bisherigen Beiträgen bei erhöhten oder gesenkten Versicherungssummen weiter. Der Leistungsfall 7 Was ist nach einem Unfall zu beachten? Welche Folgen hat die Nichtbeachtung? Ohne Ihre Mitwirkung und die der versicherten Personen können wir unsere Leistung nicht erbringen. 7.1 Fristen als Anspruchsvoraussetzungen und die Folgen ihrer Nichtbeachtung Die zur Invalidität in Ziffer und zur Übergangsleistung in Ziffer und Ziffer genannten Fristen sind Anspruchsvoraussetzungen; sind sie nicht eingehalten, entsteht insoweit kein Anspruch auf eine Leistung. 7.2 Obliegenheiten und die Folgen ihrer Nichtbeachtung Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns unterrichten. Bei zunächst geringfügig erscheinenden oder nicht erkennbaren Unfallfolgen liegt keine Obliegenheitsverletzung vor, falls die versicherte Person einen Arzt erst dann hinzuzieht, wenn der wirkliche Umfang erkennbar wird. Tagegeld wird aber nur für die Dauer der ärztlichen Behandlung gezahlt Die von uns übersandte Unfallanzeige müssen Sie oder die versicherte Person wahrheitsgemäß ausfüllen und uns unverzüglich zurücksenden; von uns darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte müssen in gleicher Weise erteilt werden Werden Ärzte von uns beauftragt, muss sich die versicherte Person auch von diesen untersuchen lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalls tragen wir Die Ärzte, die die versicherte Person auch aus anderen Anlässen behandelt oder untersucht haben, andere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen Hat der Unfall den Tod zur Folge, ist uns dies innerhalb von 48 Stunden zu melden, auch wenn uns der Unfall schon angezeigt war. Uns ist das Recht zu verschaffen, gegebenenfalls eine Obduktion durch einen von uns beauftragten Arzt vornehmen zu lassen Wird eine Obliegenheit nach Ziffer bis Ziffer vorsätzlich verletzt, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben. Diese Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob wir ein uns zustehendes Kündigungsrecht wegen der Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung nach Ziffer 12 ausüben. 8 Wann sind die Leistungen fällig? 8.1 Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats beim Invaliditätsanspruch innerhalb von drei Monaten in Textform zu erklären, ob und in welcher Höhe wir einen Anspruch anerkennen. Die Fristen beginnen mit dem Eingang folgender Unterlagen: Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen, beim Invaliditätsanspruch zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit es für die Bemessung der Invalidität notwendig ist. Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen, übernehmen wir bei Invalidität bis zu 1 der versicherten Summe, bei Übergangsleistung bis zu 1 % der versicherten Summe, bei Tagegeld bis zu einem Tagegeldsatz, bei Krankenhaustagegeld bis zu einem Krankenhaustagegeldsatz. Sonstige Kosten übernehmen wir nicht. 8.2 Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von zwei Wochen. 8.3 Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir auf Ihren Wunsch angemessene Vorschüsse. Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme beansprucht werden. 8.4 Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Dieses Recht muss von uns zusammen mit unserer Erklärung über unsere Leistungspflicht nach Ziffer 8.1, von Ihnen vor Ablauf der Frist ausgeübt werden. Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, als wir bereits erbracht haben, ist der Mehrbetrag mit 4 % jährlich zu verzinsen. 8.5 Zur Prüfung der Voraussetzungen für den Rentenbezug sind wir berechtigt, Lebensbescheinigungen anzufordern. Wird die Bescheinigung nicht unverzüglich übersandt, ruht die Rentenzahlung ab der nächsten Fälligkeit. Die Versicherungsdauer 9 Wann beginnt und wann endet der Vertrag? Wann ruht der Versicherungsschutz bei militärischen Einsätzen? 9.1 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach Fälligkeit im Sinne von Ziff er 10.2 zahlen. 9.2 Dauer und Ende des Vertrages Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht Ihnen 15

16 oder uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine schriftliche Kündigung zugegangen ist. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres gekündigt werden; die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres in Schriftform zugegangen sein. 9.3 Kündigung nach Versicherungsfall Den Vertrag können Sie oder wir durch schriftliche Kündigung beenden, wenn wir eine Leistung erbracht oder Sie gegen uns Klage auf eine Leistung erhoben haben. Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens einen Monat nach Leistung oder im Falle eines Rechtsstreits nach Klagerücknahme, Anerkenntnis, Vergleich oder Rechtskraft des Urteils schriftlich zugegangen sein. Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung sofort nach ihrem Zugang bei uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. Eine Kündigung durch uns wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam. 9.4 Ruhen des Versicherungsschutzes bei militärischen Einsätzen Der Versicherungsschutz tritt für die versicherte Person außer Kraft, sobald sie Dienst in einer militärischen oder ähnlichen Formation leistet, die an einem Krieg oder kriegsmäßigen Einsatz zwischen den Ländern China, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Japan, Russland oder USA beteiligt ist. Der Versicherungsschutz lebt wieder auf, sobald uns Ihre Anzeige über eine Beendigung des Dienstes zugegangen ist. Der Versicherungsbeitrag 10 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? 10.1 Beitrag und Versicherungsteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten haben Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Erster oder einmaliger Beitrag Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags Späterer Beginn des Versicherungsschutzes Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt, sofern Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht wurden. Das gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben Rücktritt Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Wir können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Folgebeitrag Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig Verzug Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben. Wir werden Sie auf Ihre Kosten in Textform zur Zahlung auff ordern und Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Diese Fristsetzung 16 ist nur wirksam, wenn wir darin die rückständigen Beträge des Beitrags sowie die Zinsen und Kosten im Einzelnen beziff ern und die Rechtsfolgen angeben, die nach den Ziff ern und mit dem Fristablauf verbunden sind. Wir sind berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen Kein Versicherungsschutz Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer Absatz 2 darauf hingewiesen wurden Kündigung Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, können wir den Vertrag in Schriftform ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn wir Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer Abs. 2 darauf hingewiesen haben. Haben wir gekündigt und zahlen Sie danach innerhalb eines Monats den angemahnten Beitrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer in Textform abgegebenen Zahlungsauff orderung erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil Sie die Einzugsermächtigung widerrufen haben, oder haben Sie aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Sie sind zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn Sie von uns hierzu in Textform aufgefordert worden sind Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn Sie mit der Zahlung einer Rate in Verzug sind. Ferner können wir für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags haben wir, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Weitere Bestimmungen 11 Wie sind die Rechtsverhältnisse der am Vertrag beteiligten Personen zueinander? 11.1 Ist die Versicherung gegen Unfälle abgeschlossen, die einem anderen zustoßen (Fremdversicherung), steht die Ausübung der Rechte aus dem Vertrag nicht der versicherten Person, sondern Ihnen zu. Sie sind neben der versicherten Person für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich Alle für Sie geltenden Bestimmungen sind auf Ihren Rechtsnachfolger und sonstige Anspruchsteller entsprechend anzuwenden Die Versicherungsansprüche können vor Fälligkeit ohne unsere Zustimmung weder übertragen noch verpfändet werden. 12 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? 12.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Sie haben uns bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle Ihnen bekannten Gefahrumstände in Textform anzuzeigen, nach denen wir Sie in Textform gefragt haben und die für unseren Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Sie sind auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor unserer

17 Vertragsannahme Fragen im Sinne des Satz 1 in Textform stellen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf unseren Entschluss Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt anzuschließen. Ein Umstand, nach dem wir ausdrückliche und schriftlich gefragt haben, gilt im Zweifel als gefahrerheblich. Soll eine andere Person versichert werden, ist diese neben Ihnen für die wahrheitsgemäße und vollständige Anzeige der gefahrerheblichen Umstände und die Beantwortung der an Sie gestellten Fragen verantwortlich. Wird der Vertrag von Ihrem Vertreter geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, müssen Sie sich so behandeln lassen, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen Rücktritt Voraussetzungen und Ausübung des Rücktritts Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen uns, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. Wir müssen unser Rücktrittsrecht innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfen wir auch nachträglich weitere Umstände zur Begründung unserer Erklärung angeben. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die unser Rücktrittsrecht begründet, Kenntnis erlangen. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung Ihnen gegenüber Ausschluss des Rücktrittsrechts Wir können uns auf unser Rücktrittsrecht nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Wir haben kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie oder Ihr Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht haben. Unser Rücktrittrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten Folgen des Rücktritts Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, dürfen wir den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn Sie nachweisen, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Uns steht der Teil des Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht Beitragsänderung oder Kündigungsrecht Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen, weil Ihre Verletzung der Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, können wir den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen. Dies gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfen wir auch nachträglich weitere Umstände zur Begründung unserer Erklärung angeben. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zum dem wir von der Verletzung Ihrer Anzeigepflicht Kenntnis erlangt haben. Wir können uns auf unser Kündigungsrecht wegen Anzeigepflichtverletzung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Das Kündigungsrecht ist auch ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Dies gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. Wir müssen die Vertragsanpassung innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfen wir auch nachträglich weitere Umstände zur Begründung unserer Erklärung angeben. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die uns zur Vertragsanpassung berechtigt, Kenntnis erlangen. Wir können uns auf eine Vertragsanpassung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung fristlos in Schriftform kündigen Anfechtung Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über Gefahrumstände anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht uns der Teil des Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entsprecht. 13 Wann verjähren die Ansprüche aus dem Vertrag? 13.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung in Textform zugeht. 14 Welches Gericht ist zuständig? 14.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz. Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zu Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie müssen bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. 15 Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift oder Ihres Namens? 15.1 Alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte uns bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Änderung Ihres Namens. 16 Welches Recht findet Anwendung? Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. 17

18 Einwilligungserklärung I. Bedeutung dieser Erklärung und Widerrufsmöglichkeit Ihre personenbezogenen Daten benötigen wir, die HDI- und HDI-Gerling-Versicherungsunternehmen [nachfolgend auch der Versicherer], insbesondere zur Einschätzung des zu versichernden Risikos (Risikobeurteilung), zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch, zur Überprüfung unserer Leistungspflicht, zu Ihrer Beratung und Information sowie allgemein zur Antrags-, Vertrags- und Leistungsabwicklung. Personenbezogene Daten dürfen nach geltendem Datenschutzrecht nur erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Datenverwendung), wenn dies ein Gesetz ausdrücklich erlaubt oder anordnet oder wenn eine wirksame Einwilligung des Betroffenen vorliegt. Nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist die Verwendung Ihrer allgemeinen personenbezogenen Daten (z. B. Alter oder Adresse) erlaubt, wenn es der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses dient ( 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG). Das Gleiche gilt, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt ( 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG). Die Anwendung dieser Vorschriften erfordert in der Praxis oft eine umfangreiche und zeitintensive Einzelfallprüfung. Auf diese kann bei Vorliegen dieser Einwilligungserklärung verzichtet werden. Zudem ermöglicht diese Einwilligungserklärung eine Datenverwendung auch in den Fällen, die nicht von den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes erfasst werden (Vgl. dazu Ziffer II). Einen weitergehenden Schutz genießen besondere personenbezogene Daten (wie z. B. Ihre Gesundheitsdaten). Wir dürfen sie im Regelfall nur verwenden, soweit Sie eingewilligt haben (Ziffer III). Mit den nachfolgenden Einwilligungen zu Ziffer II. und Ziffer III. ermöglichen Sie zudem eine Datenverwendung auch solcher Daten, die dem besonderen gesetzlichen Schutz von Privatgeheimnissen gemäß 203 Strafgesetzbuch unterliegen. Die Einwilligung ist ab dem Zeitpunkt der Antragstellung wirksam. Sie wirkt unabhängig davon, ob später der Versicherungsvertrag zustande kommt. Es steht Ihnen frei, diese Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft jederzeit ganz oder teilweise zu widerrufen. Dies lässt aber die gesetzlichen Datenverarbeitungsbefugnisse unberührt. Sollte die Einwilligung ganz oder teilweise verweigert werden, kann das dazu führen, dass ein Versicherungsvertrag nicht zustande kommt. II. Erklärung zur Verwendung Ihrer allgemeinen personenbezogenen Daten Hiermit willige(n) ich/wir ein, dass meine/unsere allgemeinen personenbezogenen Daten unter Beachtung der Grundsätze der Datensparsamkeit und der Datenvermeidung verwendet werden 1. a) zur Risikobeurteilung, zur Vertragsabwicklung und zur Prüfung der Leistungspflicht durch die HDIund HDI-Gerling-Versicherungsunternehmen; b) zur Weitergabe an den/die für mich/uns zuständigen Vermittler, soweit dies der ordnungsgemäßen Durchführung meiner/unserer Versicherungsangelegenheiten dient; 2. zur Risikobeurteilung durch Datenaustausch mit dem Vorversicherer, nach dem ich/wir bei Antragstellung befragt wurde(n); 3. zur Führung von gemeinschaftlichen Datensammlungen der HDI- und HDI-Gerling-Versicherungsunternehmen (zu denen auch die Talanx-Gesellschaften zählen, die im Internet unter einsehbar sind oder mir/uns auf Wunsch mitgeteilt werden), um die Anliegen im Rahmen der Antrags-, Vertrags- und Leistungsabwicklung schnell, effektiv und kostengünstig bearbeiten zu können (z. B. richtige Zuordnung Ihrer Post oder Beitragszahlungen). Diese Datensammlungen enthalten Daten wie Name, Adresse, Geburtsdatum, Kundennummer, Versicherungsnummer, Kontonummer, Bankleitzahl, Art der bestehenden Verträge, sonstige Kontaktdaten; 4 zur Risikobeurteilung und Abwicklung der Rückversicherung. Dies erfolgt durch Übermittlung an und zur Verwendung durch die Rückversicherer, bei denen mein/unser zu versicherndes Risiko geprüft oder abgesichert werden soll. Eine Absicherung bei 18 Rückversicherern im In- und Ausland dient dem Ausgleich der vom Versicherer übernommenen Risiken und liegt damit auch im Interesse der Versicherungsnehmer. In einigen Fällen bedienen sich Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie sofern erforderlich ebenfalls entsprechende Daten übermitteln; 5. durch andere Unternehmen/Personen innerhalb und außerhalb der HDI- und HDI-Gerling-Versicherungsunternehmen denen der Versicherer oder ein Rückversicherer Aufgaben ganz oder teilweise zur Erledigung überträgt (z. B. Dienstleistungsgesellschaften). Diese Dienstleistungsgesellschaften werden eingeschaltet, um die Antrags-, Vertrags- und Leistungsabwicklung möglichst schnell, effektiv und kostengünstig zu gestalten. Eine Erweiterung der Zweckbestimmung der Datenverwendung ist damit nicht verbunden. Die Dienstleistungsgesellschaften sind im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung verpflichtet, ein angemessenes Datenschutzniveau sicher zu stellen, einen zweckgebundenen und rechtlich zulässigen Umgang mit den Daten zu gewährleisten sowie den Grundsatz der Verschwiegenheit zu beachten; 6. zur Verhinderung des Versicherungsmissbrauchs bei der Risikobeurteilung und bei der Klärung von Ansprüchen aus dem Versicherungsverhältnis durch Nutzung konzerneigener Datenbestände sowie Nutzung eines Hinweis- und Informationssystems der Versicherungswirtschaft mit Daten, die der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.v. (GDV) im Auftrag der Versicherer verschlüsselt. Auf Basis dieses Systems kann es zu einem auf den konkreten Anlass bezogenen Austausch personenbezogener Daten zwischen dem anfragenden und dem angefragten Versicherer kommen; 7. zur Beratung und Information über Versicherungsund sonstige Finanzdienstleistungen durch die HDIund HDI-Geling-Versicherungsunternehmen oder andere Unternehmen des Talanx-Konzerns oder den für mich/uns zuständigen Vermittler. III. Erklärungen zur Schweigepflichtentbindung und Verwendung von Gesundheitsdaten 1. Verwendung von Gesundheitsdaten zur Risikobeurteilung und Leistungsprüfung Ihre vor Vertragsschluss gemachten Angaben über Ihren Gesundheitszustand werden überprüft, soweit dies zur Beurteilung des zu versichernden Risikos erforderlich ist und Ihre Angaben dazu Anlass bieten. Zur Bewertung unserer Leistungspflicht kann es zudem erforderlich werden, dass wir die Angaben prüfen, die Sie zur Begründung von Ansprüchen machen oder die sich aus eingereichten Unterlagen (z. B. Rechnungen, Verordnungen, Gutachten) oder Mitteilungen beispielsweise eines Krankenhauses oder Arztes ergeben. Sofern Sie hierfür im Bedarfsfall bestimmte Personen oder Einrichtungen von ihrer Schweigepflicht entbinden müssen, werden wir Sie informieren und Ihre entsprechende Erklärung einholen. 2. Verwendung von Gesundheitsdaten für weitere Zwecke Ich/Wir willige(n) ein, dass die von mir/uns angegebenen oder übermittelten Gesundheitsdaten unter Beachtung der Grundsätze der Datensparsam-keit und Datenvermeidung im Sinne der Ziffer II. Nr. 1 (Risikoprüfung und Vertragsabwicklung), Nr. 2 (Datenaustausch mit dem Vorversicherer), Nr. 4 (Rückversicherung), Nr. 5 (Outsourcing an Dienstleistungsgesellschaften), Nr. 6 (Missbrauchsbekämpfung) und Nr. 7 (Beratung und Information) verwendet werden dürfen. Zur Missbrauchsbekämpfung im Rahmen einer besonderen Konzerndatenbank dürfen Gesundheitsdaten nur von Unfall- und Lebensversicherern eingesehen und verwendet werden (Ziffer II. 6). Im Rahmen der Beratung und Information (Ziffer II. 7) dürfen Gesundheitsdaten nur an meinen/unseren Vermittler weitergegeben werden, sofern hierzu im Rahmen der Vertragsgestaltung bei der Lebens-, Krankenund Unfallversicherung ein konkreter Anlass besteht. Ich/Wir entbinde(n) die HDI- und HDI-Gerling-Versicherungsunternehmen sowie weitere Geheimnisverpflichtete von ihrer Schweigepflicht, soweit die Weitergabe meiner/unserer Gesundheitsdaten im Rahmen der vorgenannten Verwendungszwecke erforderlich ist.

19 19

20 Hinweise für den Schadenfall 1. Bewahren Sie diesen Versicherungsschein sehr sorgfältig auf. 2. Vergessen Sie nicht, bei allen Mitteilungen oder Anzeigen die Versicherungsschein-Nummer anzugeben. 3. Jeder Schaden ist sofort schriftlich zu melden an: BBBank Sachversicherung Herrenstr Karlsruhe 4. Jeder Schaden ist durch Belege nachzuweisen. Bewahren Sie bitte alle Unterlagen sorgfältig auf und reichen Sie diese mit ein. 5. Bei einem Unfall muss der Verletzte unverzüglich einen Arzt aufsuchen. 6. Führt ein Unfall zum Tode, so wird die Versicherungssumme an die Erben ausgezahlt. Die Empfangsberechtigung ist nachzuweisen. 7. Wird ein Gepäckstück während der Reise beschädigt, so ist der Schaden dem Transporteur mitzuteilen. Die Schadenbestätigung des Beförderungsunternehmens legen Sie uns bitte vor. Schäden durch Diebstahl oder Beraubung sind unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle unter Einreichung einer Liste aller in Verlust geratener Sachen anzuzeigen. Lassen Sie sich die Anzeige von der Polizei bestätigen und reichen Sie uns den Beleg zusammen mit der Schadensmeldung ein. Entstand der Schaden in der Unterkunft, ist er zusätzlich auch dort zu melden. Auch diese Meldung lassen Sie sich nach Möglichkeit bestätigen und legen uns diese Bestätigung vor. Wurden Gegenstände verloren, sind Nachforschungen beim Fundbüro anzustellen. BBBank-Sachversicherung Karlsruhe HDI-Gerling Industrie Versicherung AG Riethorst 2, Hannover U1000 (BBBank) N

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