Kanzlei- News Nächste TV-Sendung im RFL Gruselgeschichten aus dem Erbrecht S.02 Weihnachtsgrüße S.02
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- Michaela Ziegler
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1 Dezember 2012 Inhalt Kanzlei- News Nächste TV-Sendung im RFL Gruselgeschichten aus dem Erbrecht S.02 Weihnachtsgrüße S.02 Recht Vermieter können bei Zahlungsverzug schneller ordentlich als außerordentlich kündigen S.03 Steuer Für Unternehmen Senkung des Beitrags zur Rentenversicherung S.04 Neue Grenzwerte in der Sozialversicherung ab 2013 S.04 Der neue Mini-Job ab 2013 S.05 Privatpersonen ELSTAM Wann kann es endlich losgehen? S.07 Sie erhalten diese , weil Sie sich für unseren Infobrief-Newsletter angemeldet haben. Sollten Sie den Newsletter abbestellen wollen, senden Sie uns eine kurze mit dem Betreff: "Abbestellung Infobrief" an folgende -Adresse: -1-
2 Kanzlei-News TV-Sendung RFL - Gruselgeschichten aus dem Erbrecht Im RFL-Rechts- und Steuertipp erzählen wir von Erbrechtsfällen, die zu Gruselgeschichten werden. Dies sind beispielsweise Fälle, wenn eine Vorsorgevollmacht erteilt wird, mit der aber im Ernstfall nicht gehandelt werden kann oder eine Vorsorgevollmacht dazu führt, dass plötzlich das ganze Vermögen weg ist, wir berichten auch von Fällen, in denen die Kinder nichts erben, weil Erbschleicher schneller waren. Rechtsanwalt Roland Kastl (M.A.) und Rechtsanwältin Dr. Kerstin Kastl zeigen Ihnen auf, wie die Fehler nicht nur verhindert sondern auch, wie es besser gestaltet werden kann Schalten Sie ein am um Uhr im Regionalfernsehen Landshut (RFL). Mit freundlicher Unterstützung von Weihnachtsgrüße aus der Kanzlei Vielen Dank für die angenehme Zusammenarbeit in diesem Jahr. Das gesamte Team wünscht Ihnen frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr. -2-
3 Recht Vermieter können bei Zahlungsverzug schneller ordentlich als außerordentlich kündigen Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs können Vermieter ihren Mietern bei Zahlungsrückständen jetzt leichter kündigen: Die ordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses setzt nicht voraus, dass der Mietrückstand die für eine fristlose Kündigung erforderliche Höhe erreicht. Aufgrund der gesetzlichen Regelung kann zwar fristlos, aber auch nur dann gekündigt werden, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit mehr als einer Monatsmiete oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit einem Gesamtbetrag in Verzug ist, der zwei Monatsmieten erreicht. Gerade bei lang anhaltenden Mietkürzungen unterhalb der Zwei-Monatsmieten- Grenze waren Vermieter bislang unangemessen benachteiligt. In einer überraschend vermieterfreundlichen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof jetzt klargestellt, dass diese für die fristlose Kündigung festgesetzten Grenzen nicht auf die ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs zu übertragen sind. Demnach kann bei einem Mietrückstand von insgesamt mehr als einer Monatsmiete auf jeden Fall ordentlich, unter Beachtung der vereinbarten oder gesetzlichen Frist gekündigt werden. Hinweis der Kanzlei Kastl (M.A.) & Kollegen: 1. Reagieren Sie sofort, wenn die Miete erstmals ausbleibt. Durch bloßes Zuwarten setzen Sie das falsche Signal. 2. Damit die Wirksamkeit einer Kündigung nicht an den vielen Formalien scheitert, empfiehlt es sich, bereits beim Ausspruch der Kündigung anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Herr Roland Thalmair Rechtsanwalt Kanzlei (M.A.) & Kollegen -3-
4 Steuer - Für Unternehmer Senkung des Beitrags zur Rentenversicherung Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Senkung des Rentenversicherungsbeitrages am zugestimmt. Damit kann das Gesetz nach der Unterschrift durch den Bundespräsidenten Gauck pünktlich zum in Kraft treten. Damit sinkt der Rentenversicherungsbeitrag von derzeit 19,6% auf 18,9%. Bei einem monatlichen Bruttolohn von 3.000,00 Euro bedeutet das für den Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Entlastung von jeweils Euro/Monat. Die Jahresentlastung liegt bei 126,00 Euro. Neue Grenzwerte in der Sozialversicherung ab 2013 Die neuen Grenzwerte in der Sozialversicherung 2013 betragen: Jahresarbeitsentgeltgrenze (wenn am PKE-versichert): ,00 Euro ,00 Euro Beitragsbemessungsgrenzen Kranken- und Pflegeversicherung Monatlich Jährlich Renten- und Arbeitslosenversicherung Monatlich Jährlich 3.937,50 Euro ,00 Euro 5.800,00 Euro ,00 Euro Hinweis der Kanzlei Kastl (M.A.) & Kollegen: Bei der Lohnabrechnung im Januar muss wieder geprüft werden, ob durch die Anhebung der Jahresarbeitsentgeltgrenze eine Versicherungspflicht entsteht. Weiterhin ist jährlich zu prüfen, wenn im letzten Jahr die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten und auch voraussichtlich im Jahr 2013 die Grenze überschritten wird, ob dann zum Versicherungsfreiheit eintritt. -4-
5 Der neue Mini-Job ab 2013 Mit dem neuen Gesetz, das der Bundesrat am angenommen hat, werden die Arbeitsentgeltgrenzen mit Wirkung zum 01. Januar 2013 von 400,00 Euro auf 450,00 Euro angehoben. Entsprechend wurde die Verdienstgrenze bei der Gleitzonenregelung auf 850,00 Euro erweitert. Viel gravierender stellt sich die Änderung bei der Rentenversicherung dar. Die bisher bestehende Rentenversicherungsfreiheit, mit der Option zur Rentenversicherungspflicht ( Opt In ), wird umgekehrt in eine Rentenversicherungspflicht, mit der Option der Rentenversicherungsfreiheit. Darauf muss der Arbeitnehmer in 2013 neu darauf hingewiesen werden. Aufgrund verschiedener Bestandsschutz- und Übergangsvorschriften kann es in den folgenden Jahren zur Anwendung von unterschiedlichen Anwendungsvorschriften kommen. Folgende Fallgruppen möchten wir Ihnen kurz vorstellen: 1. Minijobs, die neu nach dem begründet werden: Hier findet das neue Recht Anwendung. Es gilt die Arbeitsentgeltgrenze von 450,00 Euro. Bis zu diesem Betrag hat der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 % an die Knappschaft Bahn-See zu leisten. Da automatisch eine Rentenversicherungspflicht besteht, hat der Arbeitgeber den eigenen Beitrag des Arbeitnehmers in Höhe von 3,9 % vom Nettolohn einzubehalten und an die Knappschaft Bahn-See zu überweisen. Der Mini-Jobber hat aber die Möglichkeit, auf die Rentenversicherungspflicht zu verzichten. Der Antrag ist gegenüber dem Arbeitgeber zu stellen. Dieser leitet den Befreiungsantrag an die Knappschaft Bahn-See weiter. 2. Minijobs, die bereits vor dem begründet wurden (< 400 Euro): Das alte Recht, insbesondere die Rentenversicherungsfreiheit, bleibt bestehen, so lange in der Zukunft keine Gehaltserhöhung stattfindet. War der Minijobber bisher rentenversicherungspflichtig, weil er nach dem alten Recht auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet hat, so bleibt er auch im Jahr 2013 rentenversicherungspflichtig. -5-
6 3. Arbeitsentgelt zwischen 400,01 bis 450,00 Euro (bisher Midi-Job): Das alte Recht (Gleitzonenregelung) wird unverändert bis zum fortgeführt. D.h. es besteht in der Kranken-/Pflegeversicherung sowie in der Rentenversicherung versicherungspflicht. Ein Antrag auf Befreiung und damit auf Anwendung der neuen Arbeitsentgeltgrenze ist nicht zulässig. Eine Ausnahme besteht in der Arbeitslosenversicherung. Hier erfolgt auf Antrag bei der Arbeitsagentur für Arbeit eine Befreiung. Der Antrag wirkt rückwirkend ab dem an, wenn er bis zum gestellt wird; ansonsten von Beginn des Monats an, der auf die Beantragung folgt. Hinweis der Kanzlei Kastl (M.A.) & Kollegen: Aktuell wird ein Anwendungsschreiben der Bundesknappschaft zur Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze abgestimmt. Es bleibt abzuwarten, ob die geänderten Regelungen der Sozialgesetzbücher tatsächlich in diesem Sinne anzuwenden sind und ob es zu der unterschiedlichen Behandlung von vor dem bestehenden geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gegenüber ab dem begründet geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen kommt. Wir werden Sie in unserem monatlichen Infobrief auf dem Laufenden halten. -6-
7 Steuer Für Privatpersonen ELSTAM Wann kann es endlich losgehen? Durch das Jahressteuergesetz 2013 wird der endgültige Starttermin des elektronischen Verfahrens für den Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (EL- STAM) geregelt. Leider hat der Bundesrat das Jahressteuergesetz am nicht angenommen. Nun muss über den Vermittlungsausschuss, der am um 16 Uhr tagt, versucht werden, noch eine Einigkeit zwischen dem Bundestag und dem Bundesrat für das Jahressteuergesetz 2012 zu erreichen. Nach den bisherigen Informationen wird die Einführung wie folgt stattfinden: 1. Starttermin: Der Starttermin ist auf den festgelegt worden. Ein Abruf der Daten durch den Arbeitgeber soll bereits seit dem für den möglich sein. Es besteht aber noch keine Pflicht, sofort zum auf das elektronische Verfahren umzusteigen. Die Arbeitgeber haben noch bis zum Dezember 2013 die Möglichkeit, das alte Papierverfahren übergangsweise fortzuführen. Spätestens mit der letzten Lohnabrechnung im Jahr 2013 (Dezember 2013) muss eine endgültige Umstellung auf das elektronische Verfahren erfolgt sein. 2. Papierverfahren in 2013 Analog zum Jahr 2012 kann das Papierverfahren über die Lohnsteuerkarte 2010, Ersatzbescheinigungen 2011, 2012 und 2013 auch im Jahr 2013 fortgeführt werden. Freibeträge können ungeprüft weiter angewendet werden. Bestehen Fehler bei den Meldedaten der elektronischen Abzugsmerkmale (Geburt, Heirat, Kirche) können diese Fehler nicht durch die Finanzverwaltung korrigiert werden. Bis eine Korrektur gegenüber der Gemeinde erfolgt ist, wird der Zugang zur Datenbank gesperrt und das Finanzamt stellt für die Übergangszeit eine besondere Bescheinigung aus. -7-
8 3. Hinweise an die Arbeitnehmer: Zunächst sollte der Arbeitnehmer kurz Rücksprache mit seinem Arbeitgeber halten, wann er beabsichtigt, in das elektronische Verfahren einzusteigen. Denn mit Einstieg gehen alle bisherigen Begünstigungen (Freibeträge) auf den Papierbescheinigungen verloren. Sollen die Freibeträge auch im elektronischen Verfahren weiter zur Anwendung kommen, muss der Arbeitnehmer diese gegenüber dem Finanzamt neu beantragen. Weiterhin sollte sich jeder Arbeitnehmer vergewissern, ob seine elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Lohnsteuerklasse, Kirchenzugehörigkeit, Kinderfreibeträge, Freibeträge) richtig in der neuen Datenbank hinterlegt sind. Erfragen Sie entweder die Daten beim Finanzamt oder rufen Sie diese über das ELSTER-ONLINE-Portal selbst ab ( Sollten Sie als Arbeitnehmer Fragen zu dem neuen Verfahren haben, nehmen Sie jederzeit Kontakt mit uns auf. 4. Hinweise für den Arbeitgeber: Der Arbeitgeber kann zum mit dem neuen Verfahren beginnen. In der Praxis ist die ratierliche Einführung anzuraten, da mit Sicherheit mit technischen Problemen in der Anfangsphase bzw. durch fehlerhafte Angaben von Daten mit Abbrüchen zu rechnen ist. Fangen Sie mit einem Mitarbeiter an und steigern sich von Monat zu Monat. Steigen Sie als Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer in das elektronische Verfahren ein, sollten Sie dies dem Arbeitnehmer auch schriftlich oder über die Lohnabrechnung mitteilen. In Abstimmung mit dem Arbeitnehmer kann trotz Anmeldung und Abruf der Daten noch auf das elektronische Verfahren verzichtet werden. Dieser Verzicht gilt dann maximal 6 Monate. Dadurch soll dem Arbeitnehmer die Möglichkeit gegeben werden, wenn durch die elektronischen Daten eine Schlechterstellung erfolgt, dies beim Finanzamt durch neue Anträge korrigieren zu können. Für die Anmeldung sind folgende Angaben des Arbeitnehmers erforderlich. Stellen Sie sicher, dass Sie zum Start auch alle Angaben vollständig vorliegen haben. 1. Identifikationsnummer 2. Tag der Geburt 3. Tag des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses 4. Referenzdatum -8-
9 Sollten Sie als Arbeitgeber Fragen zum neuen Verfahren, Starttermin, Anmeldung und Durchführung haben, nehmen Sie jederzeit Kontakt mit uns auf. Hinweis der Kanzlei Kastl (M.A.) & Kollegen: Wer die Lohnabrechnungen über unser Haus monatlich erstellen lässt, hat keine zusätzliche Arbeit. Den Einstieg in das elektronische Verfahren wird von uns zeitnah durchgeführt. Vor dem Einstieg werden die betroffenen Arbeitnehmer informiert. Herr Dipl. Finanzwirt (FH) Patrick Lerbs Steuerberater Kanzlei Kastl (M.A.) & Kollegen -9-
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