Mietvertrag für Wohnräume. als Mieter

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1 Stand : Oktober 2011 Mietvertrag für Wohnräume Zwischen als Vermieter und als Mieter wird folgender Mietvertrag für Wohnräume geschlossen: 1 Mieträume a.) Vermietet wird das Haus/Wohnung Sonnenscheinpfad 76, Berlin, b.) die Wohnräume bestehend aus 3,5 Zimmern, zur Nutzung als Wohnung, zzgl. Einbauküche und Gäste- WC und Bad mit Wannen-Dusche. (einschl. Toiletten, 2 Handwaschbecken, 1 Badewanne). Gesamt: ca. 83 qm². Die zulässige Belastung der Geschossdecken beträgt 100 kg/qm; die vermietete Fläche gilt mit ca. 83 qm als vereinbart. c.) Dem Mieter steht eine Kellerfläche von ca.40m² zu. Im Haushaltsraum stehen ein Stellplatz für eine Gefriertruhe und ein Stellplatz für eine Waschmaschine zur Verfügung. d) Mitvermietete sind folgende Einrichtungsgegenstände: - Einbauküche inkl. Kühlschrank und Herd, Badeinrichtung siehe oben. e.) Dem Mieter werden bei Einzug für die Mietzeit folgende Schlüssel ausgehändigt: 2 Haus/Wohnungsschlüssel, 2 Briefkastenschlüssel. 2 Mietzeit und Haftungsausschluß a.) Das Mietverhältnis beginnt am... b). Der Vermieter haftet nicht für die rechtzeitige Bereitstellung der Räume zum vertraglichen Gebrauch, soweit den Vermieter hieran kein Verschulden trifft. Ein Schadenersatzanspruch des Mieters auf

2 anfängliche Mängel ( 536 a BGB) besteht nur dann, wenn der Vermieter deren Vorhandensein oder Nichtbeseitigung zu vertreten hat. c). Das Mietverhältnis beginnt am.. und wird auf die Dauer von 2 (zwei) Jahren abgeschlossen ( 542, Abs. 2). Das Mietverhältnis verlängert sich um jeweils 1 Jahr, sollte nicht 4 Monate vor Ablauf des Mietzeitraumes vom Mieter oder Vermieter gekündigt werden. Angabe eines Kündigungsgrundes bedarf es dabei nicht. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Der Mieter der Wohnung hat nach 29 Abs. 2 MRG seit das unverzichtbare und unbeschränkbare Recht, den Mietvertrag vor Fristablauf nach Ablauf eines Jahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten aufzukündigen. Der Angabe eines Kündigungsgrundes bedarf es dabei nicht. d). Bei Privatinsolvenz der Mieter/in endet der Mietvertrag 1 Monat nach Privatinsolvenzantrag. Die Monatsfrist beginnt mit dem Tage des Eingangs einer Mitteilung des Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beim Vermieter. Eine Fortsetzung des Mietvertrages kann aber bei Vorauszahlung von jeweils 3 Monatsmieten für jeweils 3 Monate verlängert werden. e). Erfolgt keine fristgerechte Mitteilung über die Eröffnung eines Privatinsolvenzverfahrens, haftet der oder die Mieter/in persönlich für die Mietzahlungen ab dem Zeitpunkt des Antrages auf Insolvenzeröffnung. f). Die Anwendung des 568 BGB (stillschweigende Verlängerung) wird ausgeschlossen. g). Werden im Falle einer Kündigung die Mieträume nicht fristgerecht übergeben, haften die (oder der) jeweiligen Mieter persönlich für die weiter fällig werdenden Mieten. 3 Außerordentliches Kündigungsrecht a.) Der Vermieter kann aus den gesetzlichen Gründen das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen (z.b. Zahlungsrückstand von mehr als zwei Monatsmieten, vertragswidriger Gebrauch etc.). 4 Mietzins und Nebenkosten a.) Der Mietzins beträgt monatlich 720,00 Euro zzgl. Nebenkosten. b.) Neben der unter 4 Punkt a) vereinbarten Nettomiete trägt der Mieter/in die Betriebskosten gemäß der Betriebskostenverordnung: Gasag, Bewag, BSR (oder vergleichbare Müllentsorger), Grundsteuer, Wasserversorgung, Entwässerung, Straßenreinigung, Schnee- und Eisbeseitigung, Beleuchtungskosten, Wartung der Sicherheitssysteme usw. werden vom Mieter selbst geregelt. Gebäudeversicherung, Sach- und Haftpflichtversicherung, Schornsteinfeger, Wartung der Ölheizung und Warmwassersystheme werden in Form einer monatlichen Abschlagszahlung an den Vermieter erhoben und am ende des Berechnungszeitraumes abgerechnet. Dafür sind zur Zeit die nachstehenden Vorschüsse monatlich zu entrichten: Nebenkosten z.z. 45,00 EURO Miete und Nebenkostenin Summe: 765,00 EURO. Seite 2 von 10

3 c.) Der Vermieter ist berechtigt, die Vorschüsse auf den voraussichtlichen Jahresbedarf zu erhöhen und verpflichtet sich, jährlich abzurechnen. Der Abrechnungszeitraum läuft vom 1. July bis zum 30. Juni. Die Abrechnung über Heizungs- und Warmwasserkostenvorschüsse erfolgt gem. 7. Ist eine gesetzliche Abrechnungsfrist vorgeschrieben, gilt diese. d.) Als Umlegungsmaßstab für die Nebenkosten oder Nebenkostenerhöhung gilt als vereinbart das Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen des Haus/Wohnung. e.) Alle durch gesetzliche oder behördliche Regelungen allgemein oder im einzelnen Fall Erhöhungen bzw. Neueinführungen von Nebenkosten und Grundstückslasten aller Art gelten vom Zeitpunkt der Zulässigkeit an als vereinbart, ohne dass es einer Mieter/in Erhöhungserklärung bedarf. 5 Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten a.) Der Mietzins und die Nebenkosten ist monatlich (Monatsanfang) im voraus, spätestens am 3. Werktag des Monats an den Vermieter oder an Name: Bank: Ktnr.: BLZ.: Verwendungszweck: Miete für (Monat) + NK Sonnenscheinpfad zu zahlen. Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, die Zahlstelle zu ändern. b.) Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft bzw. Gutschrift des Betrages an. Bei verspäteter Zahlung ist der Vermieter berechtigt, etwaige Mehrkosten sowie Verzugszinsen in Höhe von 5 v. H. jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz nach 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetz vom zu erheben. Bei den vorgenannten Verzugszinsen sowie den Mahnkosten handelt es sich um einen pauschalierten Schadensersatzanspruch. c). Befindet sich der Mieter/in mit Zahlungen im Rückstand, so sind Teilzahlungen nach der Bestimmung des Vermieters zu verrechnen. 5 a Sicherheitsleistung Der Mieter/in verpflichtet sich, dem Vermieter eine Sicherheit (Mietkaution) in Höhe von 3 Monatskaltmieten 2.160,00 Euro (3 x 720,00 ) bei Vertragsabschluss zu leisten. Der Mieter kann die Kaution in 3 monatlichen Raten zahlen. Der Vermieter wird die Kaution auf ein besonderes Sparkonto, zu den Bedingungen für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist einzahlen. Die darauf anfallenden Zinsen stehen dem Mieter/in zu und werden der Kaution zugeschlagen. Die Mietkaution ist innerhalb der gesetzlichen Frist nach ordnungsgemäßer Rückgabe der Mietsache zur Rückzahlung fällig, bzw. wenn feststeht, dass gegen den Mieter/in keine Ansprüche mehr bestehen. Die Mietsicherheit kann nicht mit evtl. Mietzahlungen aufgerechnet werden. Eine Anrechung seitens der Mieter wird als Mietrückstand gewertet. Seite 3 von 10

4 6 Aufrechnung, Zurückbehaltung Der Mieter/in kann gegenüber dem Mietzins und den Nebenkosten nur mit einer Forderung aus 538 BGB aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er dies dem Vermieter mindestens 1 Monat vor Fälligkeit der nächsten Mietzahlung schriftlich ankündigt. Im übrigen ist die Aufrechnung und Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ausgeschlossen, sofern die Forderung nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Das Aufrechnungsverbot gilt nicht mehr, wenn das Vertragsverhältnis beendet ist, der Mieter/in das Mietobjekt geräumt und herausgegeben hat und nur noch wechselseitige Ansprüche abzurechnen sind. 7 Heizung, Warmwasserversorgung und Hausordnung) a.) Der Vermieter ist verpflichtet, die Heizungsanlage vom 1. Oktober bis 30. April in Betrieb zu halten. Bestehen jedoch Mietrückstände, ist der Vermieter von der Verpflichtung zur Leistung befreit. Zur Beheizung außerhalb dieses Zeitraums vgl. Abs. c.). b.) Der Vermieter ist verpflichtet, die Warmwasserversorgungsanlage ständig in Betrieb zu halten. Bestehen Mietrückstände, ist der Vermieter von der Verpflichtung zur Leistung befreit. c.) Der Mieter/in ist verpflichtet, die anteiligen Kosten der zentralen Heizungsanlage sowie der Warmwasserversorgungsanlage zu bezahlen. Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung (Löhne einschließlich Sozialabgaben), Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, Schornsteinfegerkosten für die Zentralheizung, die Kosten der Messungen nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz und die Kosten einer messtechnischen Ausstattung zur Verbrauchserfassung (dazu gehören sämtliche Kosten der Verbrauchserfassung, der Wartung einschließlich der kaufmännischen Abrechnung sowie die ggf. entstehenden Sonderkosten beim Auszug des Mieter/ins- Mietwechselgebühr-), Prüfungsgebühren aller Art (etwa für TÜV), Kosten der Wasserauffüllung und Schlackenabfuhr. Zu den Kosten des Betriebs der Warmwasserversorgungsanlage gehören die Kosten der Wasserversorgung, sowie die Kosten der Wassererwärmung entsprechend den für die zentrale Heizungsanlage aufgeführten Kosten. Die durch eine allgemeine Brennstoffknappheit bedingte teilweise oder völlige Stilllegung der Anlagen berechtigt den Mieter/in nicht zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Die Heizperiode läuft vom 1. Oktober bis 30. April. Außerhalb der Heizperiode besteht kein Anspruch auf Beheizung, es sei denn, dass an drei aufeinander folgenden Tagen die Außentemperatur um Uhr weniger als 12 Grad Celsius beträgt. Bei Störungen, in der Warmwasserversorgung und der Heizung hat der Mieter/in keinen Anspruch auf Entschädigung, es sei denn, die Störungen sind auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln des Vermieters zurückzuführen. 8 Benutzung der Mieträume, Untervermietung a.) Der Mieter/in darf die Mieträume zu anderen als den in 1 bestimmten Zwecken nur mit schriftlicher Erlaubnis des Vermieters benutzen. b) Der Mieter/in ist ohne ausdrückliche schriftliche Erlaubnis des Vermieters weder zu einer Untervermietung der Mieträume noch zu sonstigen Gebrauchsüberlassung an Dritte berechtigt. Ändert sich die Rechtsform des Mieter/in hat der Mieter/in dies dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt, wenn der Mieter/in Gesellschaften gründet, die im engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit seinem Geschäftsbetrieb stehen und die ihre Geschäfte in den Räumen des Mieter/ins betreiben. Die Erlaubnis des Vermieters zur Gebrauchsüberlassung der Mieträume an Dritte kann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden. Seite 4 von 10

5 c.) Die Nutzung der Mieträume ab 20:00 Uhr wird vom Mieter/in unter besonderer Rücksichtnahme auf andere Mietparteien durchgeführt. Störungen sind zu vermeiden. d.) Dem Mieter ist die Hellhörigkeit des Objektes bekannt und wird daraus keine Mängelanzeige gegenüber dem Vermieter erstellen. 9 Anbringung von Schildern usw. a.) Zur Anbringung von Schildern, Fahnen und anderen Vorrichtungen, Rollläden, Blumenkästen ist die schriftliche Erlaubnis des Vermieters erforderlich. Der Mieter/in ist verpflichtet behördliche Genehmigungen auf eigene Kosten einzuholen. b.) Die Erlaubnis kann von dem Vermieter jederzeit widerrufen werden, wenn sich für das Gebäude, die Mitbewohner oder die Anlieger Unzuträglichkeiten ergeben, vor allem die Anlagen vernachlässigt werden. c.) Der Mieter/in haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang mit Anlagen dieser Art entstehen. Er verpflichtet sich, auf Verlangen des Vermieters bei Beendigung des Mietverhältnisses oder im Falle des Widerrufs der Erlaubnis den früheren Zustand wiederherzustellen. Bei Arbeiten an der Fassade hat der Mieter/in die Kosten für das Entfernen und Wiederanbringen seiner Schilder zu tragen. 10 Tierhaltung Tiere, insbesondere Hunde, Katzen, Hühner, Kaninchen usw., auch in Pension gegebene Tiere, dürfen nicht gehalten werden. Eine etwaige Erlaubnis kann jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Wasserschildkröten, Zierfische, Vögel, Hamster und anderer Kleintiere sind erlaubt. 11 Zustand der Mieträume a.) Der Mieter/in erklärt, dass er die Mieträume bis zum.. besichtigt hat. b.) Hinsichtlich des Zustandes der Mietsache werden folgende Feststellungen getroffen: siehe Übergabeprotokoll in der Anlage. 12 Gebrauch und Pflege der Mieträume, Schönheitsreparaturen a.) Die Schönheitsreparaturen und den Ersatz von Glasscheiben und Spiegeln übernimmt der Mieter/in. b.) Der Mieter/in ist während der Mietzeit verpflichtet, im erforderlichen Umfang Schönheitsreparaturen auf seine Kosten ausführen zu lassen. Zu den Schönheitsreparaturen gehört insbesondere: Tapezieren bzw. Streichen der Wände und Decken, der Heizkörper, Versorgungsleitungen und Türen mit Mineral- Silikatfarben. Anstriche sind so auszuführen, dass die Wohnräume zum Zeitpunkt der Rückgabe allgemein als üblich anzusehende Farben für Wohnräume aufweisen, die eine Weitervermietung nicht erschweren. Die Schönheitsreparaturen sind sachund fachgerecht aus zuführen. c.) Im Allgemeinen und bei normaler Abnutzung sind Schönheitsreparaturen in den Mieträumen, in folgenden Zeitabständen erforderlich: Küchen, Bädern und Duschen In Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten in anderen Nebenräumen alle 3 Jahre alle 5 Jahre alle 7 Jahre d.) Der Mieter/in ist verpflichtet, dem Vermieter die Durchführung von Schönheitsreparaturen nach Art und Seite 5 von 10

6 Umfang unverzüglich schriftlich anzuzeigen. e.) Der Mieter/in hat für gehörige Reinigung, Lüftung und Heizung zu sorgen und die Räume sowie die darin befindlichen Anlagen und Einrichtungen frostfrei zu halten. f.) Der Mieter/in hat die Mieträume von Ungeziefer frei zu halten. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so kann der Vermieter die zur Beseitigung des Ungeziefers notwendigen Maßnahmen auf Kosten des Mieter/ins durchführen lassen. Für Schäden, die im Zusammenhang damit entstehen, haftet der Mieter/in. Der Mieter/in kann sich darauf, dass die Mieträume im Zeitpunkt der Übergabe nicht ungezieferfrei waren, nur berufen, wenn er dem Vermieter bei Übernahme der Mieträume eine entsprechende Bescheinigung eines Sachverständigen vorgelegt hat. g.) Beschädigungen an der Mietsache und des Gebäudes sowie Schäden an den mitvermieteten Gegenständen, die über eine normale Abnutzung hinausgehen, sind vom Mieter/in zu ersetzen. Der Vermieter kann im übrigen bei übermäßiger Abnutzung weiteren Ersatz in Geld verlangen. Die gilt auch für Schäden, die von zu seinem Personal, Untermieter/in, Besuchern, Lieferanten und Handwerkern verursacht worden sind. Dem Mieter/in obliegt die Beweislast dafür, dass ein Verschulden nicht vorgelegen hat. Leistet der Mieter/in Schadensersatz, so ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter/in seine etwaigen Ansprüche gegen den Verursacher des Schadens abzutreten. Der Vermieter haftet nicht für Personen- und Sachschäden innerhalb der Mietsache, es sei denn, ihm ist ein grob fahrlässiges Verhalten nach zu weisen. h.) Der Mieter/in trägt die Kosten für kleine Instandhaltungen, soweit die Kosten für die einzelne Reparatur 100,- Euro und der dem Mieter/in dadurch entstehende jährliche Aufwand 6 % der Jahresbruttokaltmiete nicht übersteigt. Die kleinen Instandhaltungen umfassen das Beheben kleiner Schäden an den Installationsgegenständen für Elektrizität und Wasser, den Heiz- und Kocheinrichtungen, am Kühlschrank und Geschirrspüler, den Fenster- und Türverschlüssen, Rollos und Lamellenvorhänge sowie den Verschlussvorrichtungen der Fenster. i.) Verstopfungen an Entwässerungsleitungen hat der Mieter/in bis zum Hauptrohr zu beseitigen. j.) Der Mieter/in hat das Treppenhaus sauber und als Fluchtweg frei zu halten. k.) Kommt der Mieter/in seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht nach, so hat der Vermieter dem Mieter/in eine Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf er die erforderlichen Arbeiten auch ohne besondere Aufforderung auf Kosten des Mieter/ins vornehmen lassen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen kann. Das gilt insbesondere für Schönheitsreparaturen, die bis zur Beendigung des Mietverhältnisses nicht ausgeführt sind. Weitere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. Die Mietzeit endet dann erst mit der Fertigstellung der Renovierungsarbeiten. l.) Jeden in den Mieträumen entstehenden Schaden hat der Mieter/in unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Für einen durch nicht rechtzeitige Anzeige verursachten weiteren Schaden ist der Mieter/in ersatzpflichtig. m.) Der Mieter/in verpflichtet sich, auf seine Kosten folgende Versicherungen abzuschließen: Einbruch-, Inventar-, Glasschaden- und Haftpflichtversicherung. n.) Der Garten wird vom Mieter frei gestaltet. Veränderungen am Baum- und Strauchbestand, Gehwegen, Terrasse, Balkon, Parkplatz oder Zaunanlage bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Die Nutzung des Gartens durch den Mieter erfolgt rücksichtsvoll. Seite 6 von 10

7 o.) Dem Mieter steht auf dem Grundstück 1 Parkplatz zur Verfügung. Die Parkplätze dürfen nicht weitervermietet werden. 13 Veränderungen an und in den Mieträumen durch den Mieter/in a.) Veränderungen an und in den Mieträumen, insbesondere Um- und Einbauten, Installationen und dergleichen, dürfen nur mit schriftlicher Erlaubnis des Vermieters vorgenommen werden. Die Erlaubnis kann davon abhängig gemacht werden, dass der Mieter/in sich zur völligen oder teilweisen Wiederherstellung des früheren Zustandes im Falle seines Auszuges verpflichtet. b.) Will der Mieter/in Einrichtungen, mit denen er die Mieträume versehen hat, bei Beendigung des Mietverhältnisses wegnehmen, hat er sie zunächst dem Vermieter zur Übernahme anzubieten. Wenn der Vermieter die Einrichtungen übernehmen will, hat er dem Mieter/in die Herstellungskosten abzüglich eines angemessenen Betrages für die Abnutzung zu erstatten. Macht der Vermieter von diesem Recht keinen Gebrauch und nimmt der Mieter/in die Einrichtungen weg, so ist der Mieter/in zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verpflichtet. c.) Der Mieter/in darf nur insoweit Elektrogeräte anschließen, als das vorhandene Leitungsnetz nicht überlastet wird. Bei Veränderung der Stromspannung oder -art hat der Mieter/in gegen den Vermieter keine Kostenerstattungsansprüche wegen notwendiger Veränderungen von Elektrogeräten. d.) Zur Aufstellung und Inbetriebnahme von Feuerungsanlagen bedarf der Mieter/in der schriftlichen Einwilligung des Vermieters. Der Vermieter ist berechtigt, die Erteilung der Einwilligung von dem vorherigen Abschluss eines Vertrages über die Aufstellung, Einrichtung und den Betrieb solcher Anlagen abhängig zu machen. Der Mieter/in hat hierbei alle bauaufsichtlichen Auflagen zu beachten. 14 Bauliche Veränderungen und Ausbesserungen durch den Vermieter a.) Der Vermieter darf Ausbesserungen, Modernisierungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung oder zum Ausbau des Gebäudes oder zur Abwendung von Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden notwendig werden oder die zweckmäßig sind, auch ohne Zustimmung des Mieter/ins vornehmen. b.) Der Mieter/in hat die in Betracht kommenden Räume und Gebäudeteile zugänglich zu halten und darf die Ausführung der Arbeiten nicht behindern oder verzögern; andernfalls hat er den dadurch entstehenden Schaden zu tragen. Der Mieter/in hat die die Durchführung der Arbeiten behindernden Einrichtungsgegenstände zum Zwecke der Durchführung der Arbeiten zu entfernen. c.) Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die zur Zeit etwa vorhandenen Treppenläufer oder Jalousien bestehen zu Lassen. d.) Der Mieter/in ist verpflichtet, Zuschläge und erhöhte Betriebskosten, die aufgrund baulicher Maßnahmen (auch bei baulichen Veränderungen durch den Mieter/in) zulässig sind, zu tragen. 14 a) Brandschutz und allgemeine öffentliche Ordnung und Sicherheit Alle behördlichen Vorschriften sind von den Mietern auch dann zu beachten, wenn hierüber nichts ausdrücklich gesagt ist. Keller, Flure und ähnliche Räume dürfen nicht mit offenem Licht betreten werden. Im Interesse des Feuerschutzes besteht für die Erdgeschosswohnung besondere Vorsicht. Es dürfen keine leicht entzündlichen Gegenstände und Brennstoffe (auch Farben, Lacke etc.) gelagert werden. Die Fluchtwege sind jederzeit freizuhalten. Vom Mieter übernimmt die Pflicht die angebrachten Brandschutzmelder in den Räumen vierteljährlich oder öfter zu prüfen und den Vermieter über die Einsatzfähigkeit zu informieren. Seite 7 von 10

8 15 Pfandrecht des Vermieters an eingebrachten Sachen Der Mieter/in erklärt, dass die bei seinem Einzug in die Mieträume eingebrachten Sachen sein freies Eigentum und nicht gepfändet oder verpfändet sind. 16 Betreten der Mieträume a.) Dem Vermieter und seinen Beauftragten steht die Besichtigung der Mieträume von 9 bis 19 Uhr zur Prüfung ihres Zustandes frei. In Fällen dringender Gefahr ist ihnen das Betreten der Mieträume zu jeder Tages- und Nachtzeit gestattet. b.) Der Mieter/in hat die Besichtigung der Mieträume im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses oder bei beabsichtigtem Verkauf des Grundstücks oder der Wohnräume in der Zeit von 9 bis 19 Uhr zu gestatten. c.) Der Mieter/in muss dafür Sorge tragen, dass die Mieträume auch während seiner Abwesenheit betreten werden können. Bei längerer Abwesenheit (länger als sieben Tage) des Mieter/ins hat er die Schlüssel an einer für den Vermieter schnell erreichbaren Stelle zu hinterlegen und dem Vermieter die Hinterlegungsstelle mitzuteilen. 17 Hausordnung Der Mieter/in unterwirft sich der als Anlage beigefügten Hausordnung, die Bestandteil des Vertrages ist. 18 Beendigung des Mietverhältnisses a.) Bei seinem Auszug hat der Mieter/in die Mieträume in sauberem und renoviertem Zustand (Farbe weiß - Nachweis durch Rechnung) mit allen, auch den von ihm selbst beschafften Schlüsseln zurückzugeben. Kommt der Mieter/in dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann der Vermieter auf Kosten des Mieter/ins die Mieträume öffnen und reinigen sowie neue Schlösser anbringen lassen, es sei denn, der Mieter/in weist im Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache nach, dass ein Missbrauch des nicht zurückgegebenen Schlüssels ausgeschlossen ist. b.) Alle Schlüssel, auch vom Mieter/in selbst beschaffte, sind dem Vermieter zu übergeben. Der Mieter/in haftet für alle Schäden, die dem Vermieter oder einem Mietnachfolger aus Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen. c.) Endet das Mietverhältnis durch fristlose Kündigung des Vermieters ( 3), so haftet der Mieter/in bis zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit für alte Mietausfälle, die durch das Leerstehen der Mieträume oder dadurch entstehen, dass im Falle der Neuvermietung nicht der bisherige Mietzins erzielt werden kann. 557 BGB bleibt unberührt. d.) Bei Auszug des Mieter/ins ist dieser verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich die neue Anschrift mitzuteilen. e) Personenmehrheit als Mieter. Mehrere Personen als Mieter haften für alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag als Gesamtschuldner. Für die Rechtswirksamkeit einer Erklärung des Vermieters genügt es, wenn sie gegenüber einem der Mieter abgegeben wird. Willenserklärungen eines Mieters sind auch für die anderen Mieter verbindlich. Die Mieter bevollmächtigen sich gegenseitig zur Abgabe und Entgegennahme von Willenserklärungen, und zwar unter gegenseitiger Befreiung von den Beschränkungen des 181 BGB. Dies gilt nicht für die Kündigung eines Mieters. Die gegenseitige Bevollmächtigung kann aus wichtigem Grund widerrufen werden. Tatsachen, die für einen Mieter eine Verlängerung oder Verkürzung des Mietverhältnisses herbeiführen Seite 8 von 10

9 oder für oder gegen ihn einen Schadenersatz- oder sonstigen Anspruch begründen, haben für die anderen Mieter die gleiche Wirkung. 19 Änderungen des Vertrages Nebenabreden, Stundung, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und anderes sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Die Abänderung dieser Schriftformklausel ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt. 20 Sonstige Vereinbarungen Sonderabfälle (Farben, Lacke, Elektrogeräte) und Großverpackungen sowie sperriger Müll sind vom Mieter/in selbst zu beseitigen. Die Flächen auf und vor dem Mietgegenstand (Grundstück- und öffentliche Verkehrsflächen) hat der Mieter/in stets sauber, verkehrssicher und entsprechend dem geltenden Ortrecht in Ordnung zu halten. 21 Datenschutzklausel Der Mieter/in ist damit einverstanden, dass die erhobenen Daten mittels EDV gespeichert und verarbeitet werden. Eine Weitergabe der Daten an Dritte ist dem Vermieter untersagt. 22 Salvatoresche Klausel Sollte einer der Bestimmungen des Mietvertrages und der Anlage unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine rechtlich wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem beabsichtigtem Zweck am nächsten kommt. Dieser Vertrag besteht aus neun Seiten plus 4 Anlagen. Ort / Datum: und Mieter/in Ort / Datum: Vermieter: Anlagen: Seite 9 von 10

10 Hausordnung Sonnenscheinpfad 76, Übergabeprotokoll (wird beim Einzug ausgefüllt). Seite 10 von 10

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