Inhaltsverzeichnis. Vorwort... 5 Abkürzungsverzeichnis Spezielle kirchliche Bezeichnungen Quellen/Literatur... 23

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Inhaltsverzeichnis. Vorwort... 5 Abkürzungsverzeichnis... 13 Spezielle kirchliche Bezeichnungen... 21 Quellen/Literatur... 23"

Transkript

1 INHALTSVERZEICHNIS 7 Inhaltsverzeichnis Vorwort... 5 Abkürzungsverzeichnis Spezielle kirchliche Bezeichnungen Quellen/Literatur ABD f Arbeitsvertragsordnungen Abmahnung Allgemeine Aufgaben der Mitarbeitervertretung Ältere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Altersteilzeit Anhörung und Mitberatung Antragsrecht Arbeitsbefreiung Arbeitsbereitschaft Arbeitsgericht Arbeitsorganisation f Mitarbeitervertretungsarbeit organisieren Arbeitsrechtliche Kommission Arbeitsschutz Arbeitsvertrag Arbeitsvertragsordnungen, diözesane und regionale Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) Arbeitszeit Arbeitszeiterfassung Arbeitszeitkonten Aufhebungsvertrag Ausschlussfristen Ausschüsse AVO f Arbeitsvertragsordnungen Befristungen Bereitschaftsdienst Bereitschaftszeiten Beschäftigungszeit/Dienstzeit

2 8 INHALTSVERZEICHNIS Beschlussfassung Beschwerden von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Beteiligungsrechte der Mitarbeitervertretung Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Betriebliche Übung Betriebsübergang Beurteilungsrichtlinien Bildschirmarbeit Bildungsurlaub Bundesarbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen (BAG MAV) 216 Büro Datenschutz Dienstbefreiung f Arbeitsbefreiung Dienstgeber Dienstgebergespräche f Personalgespräche Dienstgemeinschaft Dienstkleidung f Haus- und Betriebsordnung Dienstpläne Dienstvereinbarung Dienstvertrag f Arbeitsvertrag Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen (DiAG MAV) Direktionsrecht Dritter Weg DVO f Arbeitsvertragsordnungen Eingruppierung Einigungsstelle Einrichtung Einstellung Elterngeld, Elternzeit Entgeltstufen Ersatzmitglied f Nachrücken eines Ersatzmitglieds Europäisches Arbeitsrecht Fort- und Weiterbildung Freistellung Fristen und Schriftform Fürsorgepflicht

3 INHALTSVERZEICHNIS 9 Gefährdungsbeurteilung f Arbeitsschutz Gemeinsame Mitarbeitervertretung Geringfügig Beschäftigte Gesamt-Mitarbeitervertretung Geschäftsordnung Gespräche führen Gestellungsvertrag Gesundheitsschutz f Arbeitsschutz Geteilter Dienst Gewerkschaften Gleichbehandlung Gleitzeit Grundordnung Günstigkeitsprinzip Haftung Haus- und Betriebsordnung Höhergruppierung, Rückgruppierung Informationsrecht Integrationsvereinbarung Internet, Intranet Internetadressen für die Arbeit der Mitarbeitervertretung Jugend- und Auszubildendenvertretung f Sprecher und Sprecherinnen der Jugendlichen und Auszubildenden (SJuA) Katholische Kirche und Caritas Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) f Arbeitsvertragsordnungen Kirchliche Selbstbestimmung Kirchliches Arbeitsgericht Koalitionsfreiheit Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts (KODA) f Dritter Weg Kosten der Arbeit der Mitarbeitervertretung Krankheit Kündigung Leiharbeit Leistungsentgelt

4 10 INHALTSVERZEICHNIS Leitende MitarbeiterInnen f Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Literatur für die Arbeit der Mitarbeitervertretung Loyalitätsobliegenheiten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Mitarbeiterjahresgespräche Mitarbeiterversammlung Mitarbeitervertretungsarbeit organisieren Mitarbeitervertretungsordnung Mobbing Mutterschutz Nachrücken eines Ersatzmitglieds Nebentätigkeit Öffentlichkeitsarbeit Outsourcing Pastoraler und liturgischer Dienst sowie religiöse Unterweisung Pausen Personalakten Personalfragebogen Personalgespräche Pflegezeit Protokolle f Schriftführung Qualitätsmanagement Rationalisierungsschutz Recht und Billigkeit Rufbereitschaft Ruhezeit Schicht- und Wechselschichtarbeit Schlichtung Schriftführung Schulungen Schutz der Mitglieder der Mitarbeitervertretung Schweigepflicht Schwerbehinderte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

5 INHALTSVERZEICHNIS 11 Sitzungen Social Media Sonn- und Feiertagsarbeit Soziale Auswahl Soziale Einrichtungen Sozialkomponente Sozialplan Sprachgebrauch im Arbeitsrecht SprecherInnen der Jugendlichen und Auszubildenden (SJuA) Sprechstunde Stellenausschreibung Stellenplan Streikrecht Stufen f Entgeltstufen Tätigkeitsbericht f Mitarbeiterversammlung Tarifvertrag Teilzeitverträge Treuepflicht Übergangsmandat, Restmandat Überlastungsanzeige Überstunden Umsetzung Unterlagen Urlaub Veranstaltungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Verhaltens- und Leistungskontrolle Verhandeln Versetzung und Abordnung Videoüberwachung Vorschlagsrecht Vorsitzende Wahlen Weisungsrecht f Direktionsrecht Werkverträge Whistleblowing Wirtschaftliche Angelegenheiten

6 12 INHALTSVERZEICHNIS Zentral-Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts f Dritter Weg Zeugnis Zielvereinbarungen Zusatzversorgung Zustimmung und Zustimmungsverweigerung Stichwortverzeichnis

7 102 ARBEITSVERTRAGSRICHTLINIEN (AVR) Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) 1. Was sind die Grundlagen? Die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) sind das Tarifwerk (nicht Tarifvertrag!) der Caritas, das die Arbeitsverhältnisse in den Einrichtungen und Diensten regelt, die dem Deutschen Caritasverband (DCV) angeschlossen sind. Ausgehandelt werden die Inhalte der AVR in der auf allen Ebenen paritätisch besetzten f Arbeitsrechtlichen Kommission (AK). Das entspricht den Vorgaben in Art. 7 f Grundordnung. Die AVR regeln den Abschluss der Arbeitsverträge, auch den der Ausbildungsverträge. Sie legen den Inhalt des jeweiligen Arbeitsvertrags fest, also vor allem die beiderseitigen Rechte und Pflichten. Sie enthalten nicht zuletzt auch Bedingungen zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Die AVR enthalten u. a. Bestimmungen über die Wochenarbeitszeit eines Vollbeschäftigten und über die Entgelthöhe, über den Umfang des Erholungsurlaubs und über die Absicherung im Krankheitsfall. Die AVR werden nicht automatisch zum verbindlichen Inhalt eines jeden Arbeitsverhältnisses. Das unterscheidet sie von einem Tarifvertrag, der gemäß Tarifvertragsgesetz für tarifgebundene Vertragspartner»unmittelbar und zwingend«gilt. Die AVR gelten dagegen dadurch, dass jeder einzelne f Arbeitsvertrag eine entsprechende Verweisungsklausel (auch»bezugnahmeklausel«) enthält. Sie besagt, dass die jeweils aktuelle Fassung der AVR Vertragsbestandteil ist. Die MA müssen Gelegenheit haben, die AVR einzusehen. Auch das wird ihnen im Arbeitsvertrag zugesichert. So jedenfalls formulieren es die Musterarbeitsverträge des DCV in 2. Gibt es bei der Auslegung und Anwendung der umfangreichen und teilweise recht kompliziert formulierten AVR-Regelungen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem DG und dem MA, haben beide Seiten die Möglichkeit, die zuständige AVR-Schlichtungsstelle anzurufen. Geregelt ist das Verfahren in 22 AVR AT (f Schlichtung). Die Schlichtungsstellen sind bei den Diözesan-Caritasverbänden eingerichtet. Vor einer eventuellen Klage beim staatlichen Arbeitsgericht ist die Anrufung der Schlichtungsstelle für beide Seiten verpflichtend.

8 ARBEITSVERTRAGSRICHTLINIEN (AVR) 103 Inhalt Die erste Gliederung der umfangreichen AVR-Inhalte besteht in der Unterscheidung zwischen dem Allgemeinen Teil (AT) mit den 1 23 und den Anl In einer zweiten Gliederung unterscheiden die AVR zwischen einerseits MA im ärztlichen Dienst, in der Pflege, im Sozial- und Erziehungsdienst und andererseits allen übrigen MA. Für die zuerst Genannten gibt es seit 2011, nach Berufsgruppen unterteilt, die damals neu hinzugefügten Anl In diesen Anlagen sind annähernd wortgleich die entsprechenden Regelungen aus dem TVöD bzw. für die Ärzte aus dem Tarifvertrag des Marburger Bundes übernommen und in die AVR eingefügt worden. Fast alle Facetten der f Arbeitszeit-, f Eingruppierungs- und f Entgeltregelungen finden sich in der jeweiligen Anlage. Für die übrigen MA, die anhand der möglichen Tätigkeiten in den Anl. 2 und 2b aufgelistet sind, gelten bis auf Weiteres die alten AVR-Regelungen. Die Sache gestaltet sich bei diesen Gruppen AVR-technisch insofern etwas schwieriger, als in den beiden genannten Anlagen nur die Tätigkeiten und die dazugehörenden Vergütungsgruppen genannt sind. Die Arbeitszeitfragen sind für diese Berufsgruppen in den Anl. 5 6a geregelt, die Eingruppierungsfragen in der Anl. 1, die Vergütungstabellen finden sich in den Anl. 3ff. Verschiedene Einzelregelungen aus Anl. 1 (Eingruppierung) und Anl. 5 (Arbeitszeit) gelten allerdings auch für die MA, die unter die Anl fallen. Dadurch werden Regelungslücken in den Anl aufgefüllt. Jeweils in 1 Abs. 2 dieser Anlagen ist nachzulesen, welche Passagen der»alten«anlage weiter gelten und welche nicht. In einer dritten Gliederung lässt sich die AVR in Paragrafen und Anlagen unterteilen, mit denen die MAV immer wieder zu tun haben, und in solche, die normalerweise keine oder nur eine geringe Rolle für die MAV-Arbeit spielen. Im AT sind es vor allem die 6 (f Personalakten), 10 (f Arbeitsbefreiung), 10a (f Fort- und Weiterbildung), (f Beendigung), 22 (f Schlichtungsverfahren) und 23 (f Ausschlussfristen), die die MAV im Blick haben sollte. Bei den Anlagen ist die f Eingruppierungs- und Vergütungsordnung (Anl. 1) besonders wichtig. Sie muss i. V.m. der Zuordnung der Tätigkeitsmerkmale zu den Vergütungs- bzw. Entgeltgruppen in den Anl. 2ff. gelesen werden. Für die Berufsgruppen der Anl finden sich die

9 104 ARBEITSVERTRAGSRICHTLINIEN (AVR) Regeln zur Eingruppierung jeweils in den und die Entgelttabellen in zusätzlichen Anhängen zu den Anl Dann sollte die MAV mit der Arbeitszeitordnung nach AVR vertraut sein. Die grundlegenden Inhalte finden sich in Anl. 5 sowie jeweils in den 2 10 bzw der Anl Dazu gehören auch die Sonderformen der Arbeit, u. a. die Themen»Überstunden«und»Zeitzuschläge«, zu denen es (für die MA der»alten«anlagen) die gesonderten Anl. 6 und 6a gibt. Mit der Frage einer DV zur Mobilzeit (Anl. 5b) bzw. zu einer Arbeitszeitkontenregelung (jeweils 9 der Anl ) müssen sich die meisten MAV ebenfalls gelegentlich befassen. Kenntnisse der Anl. 14 (f Urlaub) sind für die MAV unverzichtbar. In den Bereichen der Anl gelten 4 sowie 6 9 der Anl. 14 nicht, weil sie eigene Regelungen zu Sonderurlaub und Zusatzurlaub enthalten und kein Urlaubsgeld kennen. Die Anl. 17 und 17a sind zwar nicht so häufig ein Thema; Vereinbarungen zur f Altersteilzeit unterliegen auch nicht der Mitbestimmung. Trotzdem besteht hier immer wieder ein grundsätzlicher Informationsbedarf. Die bereits so häufig genannten Anl sind insofern nochmals herausgehoben, als sie für die jeweilige Berufsgruppe umfassende Regelungen u. a. zu den Themen Arbeitszeit, Eingruppierung und Entgelt enthalten. Gibt es MA der betreffenden Berufsgruppen in der Einrichtung, muss die MAV die jeweilige Anlage kennen, um ihre Mitwirkungsrechte korrekt wahrnehmen zu können. Alle weiteren Anlagen (z. B. zur f Zusatzversorgung) sind als Bestandteil der Arbeitsverträge ebenfalls von Bedeutung für die einzelnen MA. Daher tauchen sie gelegentlich auch als Thema in der MAV-Arbeit auf. Die AVR sind kein Tarifvertrag Einige Informationen zur Rechtsqualität der AVR als»allgemeine Geschäftsbedingungen«(AGB) finden sich unter dem Stichwort f Arbeitsrechtliche Kommission. Damit verbunden sind auch Hinweise, inwieweit die staatlichen Arbeitsgerichte im Streitfall eine Inhaltskontrolle der AVR-Regelungen vornehmen, obwohl sie immerhin in einer paritätisch besetzten Kommission ausgehandelt wurden. Hier sollen einige Ergänzungen zu der Frage angefügt werden, in welchem Verhältnis die AVR zu tarifdispositiven Bestimmungen in einzelnen staatlichen Gesetzen steht:

10 ARBEITSVERTRAGSRICHTLINIEN (AVR) 105»Tarifdispositiv«ist eine gesetzliche Festlegung, wenn das Gesetz zusammen mit der Regelung die Möglichkeit zulässt, durch Tarifvertrag von dieser Bestimmung abzuweichen. Der Gesetzgeber hat dabei in der Vergangenheit manchmal die AVR (und andere kirchliche Tarifwerke) ausdrücklich Tarifverträgen gleichgestellt, in anderen Fällen jedoch nicht. Beispiele: Beispiele für den ersten Fall: In 7 ArbZG wird zuglassen, u. a. in Fragen der Höchstarbeitszeiten, der Ruhezeiten und der Ruhepausen unter bestimmten Bedingungen von der eigentlichen gesetzlichen Festlegung abzuweichen. Allerdings muss die Abweichung (gem. 7 Abs. 1 Satz 1 ArbZG) in einem Tarifvertrag oder in einer Dienstoder Betriebsvereinbarung, die auf einem Tarifvertrag beruht, zugelassen werden. Dadurch wird garantiert, dass die Arbeitnehmerseite nicht einseitig zu solchen Abweichungen gezwungen oder gedrängt werden kann. In 7 Abs. 4 ArbZG heißt es zusätzlich, dass auch»die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften«solche Abweichungen vorsehen können. Die AVR nutzen diese Möglichkeit in ihren Arbeitszeitregelungen. Auch in 3 Abs. 1 Satz 1 ATG sind die Kirchen in einer vergleichbaren Formulierung einbezogen. Das ist Grundlage für die Anl. 17 und 17a AVR (Regelungen zur Altersteilzeit). Beispiel für den zweiten Fall: Nach 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG kann die mögliche Anzahl und die höchstmögliche Gesamtdauer von f Befristungen durch Tarifvertrag abweichend vom Gesetz geregelt werden. Die Kirchen und ihre Tarifwerke sind hier nicht genannt. Das BAG hat in einem Urt. v (7 AZR 710/07) klargestellt, dass die Kirchen daher auch keine Möglichkeit zur Abweichung haben. Sie sind nicht automatisch einbezogen, wenn die Abweichung von einer gesetzlichen Bestimmung den Tarifpartnern zur Disposition gestellt wird. Durch die Differenzierung bei den Gesetzesteten und aufgrund der Beurteilung durch das BAG wird unmissverständlich festgehalten: Die AVR sind keine Tarifverträge. Inhaltlich erfüllen sie zwar für den Arbeitsvertrag der einzelnen MA die gleiche Funktion, die Rechtsqualität ist jedoch eine andere, was nicht ohne Auswirkungen bleibt. 2. Was sollte die MAV beachten? Ohne grundlegende Kenntnisse der AVR ist eine genügende Interessenvertretung in den Einrichtungen mit AVR-Anwendung kaum vorstellbar. Dazu gehört auch die Bereitschaft, sich für den Einzelfall immer wieder durch Nachlesen im aktuellen AVR-Tet und in einem einschlägigen Kommentar zu informieren. Nach 26 Abs. 1 Satz 2 MAVO hat die MAV darauf zu achten, dass alle KollegInnen rechtmäßig behandelt werden. Dazu gehört an erster Stelle das Einhalten der AVR-Bestimmungen. Die MAV muss sie kennen, um auf die Einhaltung pochen zu können.

11 106 ARBEITSVERTRAGSRICHTLINIEN (AVR) Auch die MA-Beschwerden, mit denen die MAV nach den Regeln aus 26 Abs. 3 Nr. 2 MAVO umzugehen hat (f Beschwerden von MA), beziehen sich besonders häufig auf die Nichtübereinstimmung von AVR-Vorgaben und betrieblicher Prais. Für die Überprüfung kommt die MAV i.d. R. nicht umhin, in den entsprechenden AVR-Passagen nachzulesen. Die Entscheidungen zu etlichen persönlichen Angelegenheiten (vor allem zur Eingruppierung) sind sowohl der Mitbestimmungspflicht als auch einer vorgegebenen AVR-Bestimmung unterworfen. Die Mitwirkungsaufgabe der MAV besteht in diesen Fällen vor allem darin, das akkurate Einhalten der AVR zu überwachen. Bei den wichtigsten kollektiven Angelegenheiten, bei denen der MAV ein volles Mitbestimmungsrecht zukommt, ist darauf zu achten, dass eine mit dem DG getroffene Vereinbarung nicht zu den AVR-Regelungen in Widerspruch gerät. Das betrifft z. B. alle Fragen der Arbeitszeit oder der Urlaubsrichtlinien. AVR-Ausgaben Für die AVR gilt wie für jeden umfangreichen und komplizierten Regelungstet: Man muss nicht alles wissen. Man sollte aber wissen, wo etwas nachzulesen ist und man sollte einen schnellen Zugang zu dieser Quelle haben. Die AVR genauer Titel: Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes werden in gedruckter und elektronischer Form vom Lambertus-Verlag in Freiburg herausgegeben: Die Loseblatt-Ausgabe zeichnet sich durch regelmäßige Ergänzungslieferungen aus, die eine relativ hohe Aktualität garantieren. Sie sollte im MAV-Büro einer jeden Einrichtung mit AVR-Anwendung zur Verfügung stehen. Das Einsortieren der Nachlieferungen sollte nicht der absolute Neuling übernehmen, sondern ein MAV-Mitglied, das sich auch inhaltlich mit AVR-Fragen befasst. Die gebundene Fassung der AVR erscheint meist einmal jährlich. Sie ist also zu bestimmten Zeiten nicht ganz so aktuell. Ergänzend muss dann auf die Veröffentlichung neuerer Beschlüsse im Internet (z. B. unter www. akmas.de) oder im diözesanen Amtsblatt zurückgegriffen werden. Der Vorteil: Sie ist handlicher als die Loseblatt-Ausgabe; viele Nutzer haben sie immer dabei, wenn sie in ihrer Funktion als MAV-Mitglied unterwegs sind. Die stets aktuelle Online-Version der gesamten AVR stellt der Lambertus- Verlag den Beziehern der Loseblatt-Ausgabe zusätzlich zur Verfügung. Neben der Aktualität bietet sie weitere Vorteile: Während die gedruckten Ausgaben alle in den RK beschlossenen regionalen Varianten (f Arbeits-

12 ARBEITSVERTRAGSRICHTLINIEN (AVR) 107 rechtliche Kommission (AK)) wiedergegeben, ist es bei der elektronischen Fassung möglich, sich auf die durchgeschriebene Fassung für die eigene Region zu beschränken. Außerdem können einzelne Formulierungen leicht als Zitate in ein eigenes Schreiben hineinkopiert werden, ohne den Tet abschreiben zu müssen. Wer als MAV-Mitglied zum ersten Mal den»gelben Ordner«zur Hand nimmt, sollte beachten, dass er/sie dabei etwas mehr als nur den Normtet zur Verfügung hat: Nicht normativer Teil: Vorwort; Inhaltsübersicht; Stichwortverzeichnis Normativer Teil: Allgemeiner Teil (AT); Anl (teils mit Anhängen und Anmerkungen) Hilfsmittel: allgemeine Anhänge Andere Ordnungen: Grundordnung, AK-Ordnung, Wahlordnungen, Richtlinien zur Inkraftsetzung, KZVK-Satzung, Rahmen-MAVO, KAGO, Ordnung zentrale Schlichtungsstelle, KDO In der gebunden Fassung, dem»gelben Buch«, sind nicht alle Anhänge und auch nicht alle hier genannten Ordnungen abgedruckt. Der normative Teil ist aber selbstverständlich vollständig vorhanden. Das für die Nutzung so wichtige Stichwortverzeichnis findet sich ganz am Schluss. Für MAV-Mitglieder, die in Sachen AVR als Neulinge einsteigen, ist unbedingt die Teilnahme an einer MAV-Schulung anzuraten, bei der eine Einführung und ausführliche Praisübungen zu Aufbau und Handhabung der AVR im Mittelpunkt stehen. 3. Arbeitshilfen Die AVR müssen für jedes MAV-Mitglied als ständiges Arbeitsmittel zur Verfügung stehen. Häufig empfiehlt es sich, die gebundene Fassung in entsprechender Anzahl zu abonnieren. Bei MAV-Mitgliedern mit PC-Arbeitsplatz und Zugang zur Online-Ausgabe kann selbstverständlich darauf verzichtet werden. Ebenfalls unverzichtbar ist ein AVR-Kommentar: Beyer/Papenheim (Hrsg.): Arbeitsrecht der Caritas. Ein Praiskommentar. Loseblatt-Ausgabe in drei Ordnern, Freiburg: Lambertus-Verlag Zetl/Zwosta u. a.: Die AVR von A bis Z. Erläuterungen zu den Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes, Loseblatt-Ausgabe in drei Ordnern, 4. Aufl. Köln, Ketteler-Verlag 2005ff. Da sich vor allem die Anl weitgehend am Wortlaut des TVöD orientieren, kann für deren Auslegung auch ein TVöD-Kommentar hilfreich sein, z. B.

13 108 ARBEITSVERTRAGSRICHTLINIEN (AVR) Bepler/Böhle u. a.: TVöD. Kommentar zum Tarifrecht der Beschäftigten im Öffentlichen Dienst im Bereich des Bundes und der VKA, Loseblatt, München, C. H. Beck 2011ff.

Inhaltsverzeichnis. Vorwort... 5 Abkürzungsverzeichnis Spezielle kirchliche Bezeichnungen Quellen/Literatur... 23

Inhaltsverzeichnis. Vorwort... 5 Abkürzungsverzeichnis Spezielle kirchliche Bezeichnungen Quellen/Literatur... 23 INHALTSVERZEICHNIS 7 Inhaltsverzeichnis Vorwort... 5 Abkürzungsverzeichnis... 13 Spezielle kirchliche Bezeichnungen... 21 Quellen/Literatur... 23 ABD f Arbeitsvertragsordnungen Abmahnung... 27 Allgemeine

Mehr

Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR)

Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) 102 ARBEITSVERTRAGSRICHTLINIEN (AVR) Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) 1. Was sind die Grundlagen? Die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) sind das Tarifwerk (nicht Tarifvertrag!) der Caritas, das die Arbeitsverhältnisse

Mehr

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat Grundlage: Betriebsverfassungsgesetz Gesetzlicher Interessenvertreter der Belegschaft Wird von der Belegschaft gewählt (Betriebsversammlung)

Mehr

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - Die Rolle des Betriebsrats in Cateringbetrieben

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - Die Rolle des Betriebsrats in Cateringbetrieben Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - Die Rolle des Betriebsrats in Cateringbetrieben Inhalt I. Errichtung des Betriebsrats II. Grundlagen der Betriebsratsarbeit III. Rechte des Betriebsrats Überblick

Mehr

Die Kirchliche Arbeitsgerichtsbarkeit. Infotage 2015

Die Kirchliche Arbeitsgerichtsbarkeit. Infotage 2015 Die Kirchliche Arbeitsgerichtsbarkeit Infotage 2015 Selbstbestimmungsrecht der Kirche Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle

Mehr

Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl.

Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl. Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl. Unser Wegweiser zur Wahl eines Betriebsrates Inhalt: Warum sollten Sie einen Betriebsrat wählen? 1 Wann wird gewählt? 1 Was macht eigentlich ein Betriebsrat?

Mehr

VKJF Seminare für Mitarbeitervertreter 2016

VKJF Seminare für Mitarbeitervertreter 2016 VKJF Seminare für Mitarbeitervertreter 2016 16-MAV-01 Eingruppierung in der AVR Eingruppierung in den AVR ist für viele MAVen ein unübersichtliches Wirrwarr. Das Seminar erklärt anhand von Beispielen,

Mehr

Arbeitsmöglichkeiten nach den 19 und 20 MVG-Baden. Tagung des Gesamtausschusses der Evang. Landeskirche in Baden am 22. Oktober 2012 in Bad Herrenalb

Arbeitsmöglichkeiten nach den 19 und 20 MVG-Baden. Tagung des Gesamtausschusses der Evang. Landeskirche in Baden am 22. Oktober 2012 in Bad Herrenalb Arbeitsmöglichkeiten nach den 19 und 20 MVG-Baden Tagung des Gesamtausschusses der Evang. Landeskirche in Baden am 22. Oktober 2012 in Bad Herrenalb Arbeitnehmervertretungen in Deutschland Betriebsrat

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Druckerei C. H. Beck ... Schoof, Rechtsprechung zum Arbeitsrecht von A Z. Revision

Inhaltsverzeichnis. Druckerei C. H. Beck ... Schoof, Rechtsprechung zum Arbeitsrecht von A Z. Revision Revision, 02062010 Druckerei C H Beck Inhaltsverzeichnis INHALTSVERZEICHNIS 7 Revision Die mit (CD-ROM) versehenen Stichworte sind auf die beiliegende CD-ROM ausgelagert! Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis

Mehr

Newsletter Mai 2014. NEWSLETTER Mai 2014. Inhaltsverzeichnis

Newsletter Mai 2014. NEWSLETTER Mai 2014. Inhaltsverzeichnis An alle Beschäftigten im Kirchenbezirk Göppingen Newsletter Mai 2014 NEWSLETTER Mai 2014 Inhaltsverzeichnis Gesetzliche Grundlagen in der ev. Landeskirche Württemberg Definition Begriffe - KAO - MVG Schaubild

Mehr

Personal. Rechtliche Leitplanken und Orientierungen. Rechtsgrundlagen. Was tun, damit es richtig läuft? Was tun, wenn es nicht richtig läuft?

Personal. Rechtliche Leitplanken und Orientierungen. Rechtsgrundlagen. Was tun, damit es richtig läuft? Was tun, wenn es nicht richtig läuft? Personal Rechtliche Leitplanken und Orientierungen Rechtsgrundlagen Was tun, damit es richtig läuft? Was tun, wenn es nicht richtig läuft? Ende einer Beschäftigung Die Mitarbeitervertretung Rechtsgrundlagen

Mehr

Albrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung

Albrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung Neue Rechtsprechung Verschwiegenheitserklärung Ein Arbeitgeber verlangt formularmäßig von allen Arbeitnehmern die Unterschrift unter eine Verschwiegenheitserklärung. Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht?

Mehr

Die Ärzteregelungen in den AVR der Diakonie Deutschland (Stand 1. Juli 2014) im Vergleich zum TV-Ärzte/VKA (Stand 1. April 2013)

Die Ärzteregelungen in den AVR der Diakonie Deutschland (Stand 1. Juli 2014) im Vergleich zum TV-Ärzte/VKA (Stand 1. April 2013) Regelungsüberschrift/ Regelungsinhalt TV-Ärzte/VKA AVR Diakonie Deutschland Abweichungen Stand 1. April 2013 Stand 1. Juli 2014 Geltungsbereich 1 1 Anlage 8a Geltungsbereich der Anlage 8a: Personenkreis

Mehr

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,

Mehr

Geändertes Arbeitszeitgesetz: Die Konsequenzen für die AVR

Geändertes Arbeitszeitgesetz: Die Konsequenzen für die AVR Deutscher Caritasverband Referat Arbeitsrecht Geändertes Arbeitszeitgesetz: Die Konsequenzen für die AVR I. Inhalt der Gesetzesänderung Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist durch Artikel 4 b des Gesetzes

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Arbeitszeit-, Mehrarbeits-, Überstundenund Zeitzuschlagsbeispiele

Arbeitszeit-, Mehrarbeits-, Überstundenund Zeitzuschlagsbeispiele 01. Juni 2011 Arbeitszeit-, Mehrarbeits-, Überstundenund Zeitzuschlagsbeispiele für Mitarbeiter, die den Anlagen 31, 32 oder 33 zu den Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) des Deutschen Caritasverbandes zugeordnet

Mehr

Kirchliche Einrichtungen zwischen Drittem Weg und Tarifvertrag Angemessene Arbeitsbedingungen aber wie? Würzburg, den 10.3.2011 -

Kirchliche Einrichtungen zwischen Drittem Weg und Tarifvertrag Angemessene Arbeitsbedingungen aber wie? Würzburg, den 10.3.2011 - Kirchliche Einrichtungen zwischen Drittem Weg und Tarifvertrag Angemessene Arbeitsbedingungen aber wie? Würzburg, den 10.3.2011 - Prof. Dr. Gregor Thüsing LL.M. (Harvard) Direktor des Instituts für Arbeitsrecht

Mehr

(2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von:

(2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von: 2 (2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von: 1. Beschäftigten, deren Arbeitszeit dienstplanmäßig oder betriebsüblich festgesetzt ist und 2. Beschäftigten,

Mehr

Willkommen zur Personalversammlung der akademischen MitarbeiterInnen

Willkommen zur Personalversammlung der akademischen MitarbeiterInnen Personalrat akadem. MitarbeiterInnen Willkommen zur Personalversammlung der akademischen MitarbeiterInnen 11.05.2011 13 Uhr 13-027 Agenda 1. Vorstellung des Gremiums 2. Aufgaben und Rechte 3. Gemeinsamer

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

osborneclarke.de Social Media, Mobile Devices und BYOD arbeitsrechtlich ein Spagat zwischen Können Dürfen Wollen

osborneclarke.de Social Media, Mobile Devices und BYOD arbeitsrechtlich ein Spagat zwischen Können Dürfen Wollen Social Media, Mobile Devices und BYOD arbeitsrechtlich ein Spagat zwischen Können Dürfen Wollen Katharina Müller, LL.M. oec. KnowTech 9. Oktober 2013 1 Social Media, Mobile Devices and BYOD Die Nutzung

Mehr

Vorlesung PGM 04 Arbeitsrecht SS 2008

Vorlesung PGM 04 Arbeitsrecht SS 2008 Vorlesung PGM 04 Arbeitsrecht SS 2008 Rechtsanwalt Stephan Kreuels Münster Vorlesungsablauf 14:00 c.t. Vorlesungsbeginn 15:15 Pause 15:30 Fortsetzung Vorlesung 16:30 Pause 16:45 Fortsetzung Vorlesung 17:45

Mehr

Wir bestimmen mit! JAV-Wahlen nach BPersVG

Wir bestimmen mit! JAV-Wahlen nach BPersVG Wir bestimmen mit! JAV-Wahlen nach BPersVG Was macht die JAV? Die JAV Jugend- und Auszubildendenvertretung ist eure Interessenvertretung: Wir kümmern uns um die Belange von jungen Beschäftigten und Auszubildenden.

Mehr

Arbeitszeitgestaltung als Motor des betrieblichen Gesundheitsschutzes

Arbeitszeitgestaltung als Motor des betrieblichen Gesundheitsschutzes Arbeitszeitgestaltung als Motor des betrieblichen Gesundheitsschutzes 1 Was uns stört Dauer Tag Woche Monat Lage Wochenende Nachtschicht Fehlende Planbarkeit Keine Planung Abweichungen... 2 1 Wer macht

Mehr

Mitbestimmung im Qualitätsmanagement. Referent: Wilhelm Linke

Mitbestimmung im Qualitätsmanagement. Referent: Wilhelm Linke Mitbestimmung im Qualitätsmanagement Referent: Wilhelm Linke Veranstaltung Mitbestimmung im Arbeitsschutz - Arbeitnehmerkammer Bremen - 4. November 2004 Mitbestimmung Qualitäts-Management berührt an vielen

Mehr

ANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST.

ANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST. Verfall Urlaub: Übertragung & ANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST. In diesem kurz & knapp wird die Übertragung des gesetzlichen Erholungsurlaubes

Mehr

Bildungsprogramm für das Jahr 2012 Die Einladungen zu den jeweiligen Seminaren erfolgen zeitnah.

Bildungsprogramm für das Jahr 2012 Die Einladungen zu den jeweiligen Seminaren erfolgen zeitnah. Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten Region Leipzig-Halle-Dessau Bildungsprogramm für das Jahr 2012 Die Einladungen zu den jeweiligen Seminaren erfolgen zeitnah. Seminare nach 37.6 Betriebsverfassungsgesetz

Mehr

Teilzeitbeschäftigte 209

Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte Erläuterungen zur Teilzeitarbeit Der Gesetzgeber verfolgt seit Ende 2000, in Kraft getreten zum 01.01.2001, mit dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete

Mehr

Was bin ich wert? Veranstaltung 01.12.2014. Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch

Was bin ich wert? Veranstaltung 01.12.2014. Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch Was bin ich wert? Veranstaltung 01.12.2014 1 Allgemeines Rund 43 Millionen Menschen in Deutschland stehen in einem Beschäftigungsverhältnis 23 bis 25 % dieser Beschäftigungsverhältnisse sind im Niedriglohnsektor

Mehr

Mitarbeitergespräche Beteiligungsrechte der MAV

Mitarbeitergespräche Beteiligungsrechte der MAV Geschäftsstelle für Mitarbeitervertreter (KODA/MAV) Erzdiözese Freiburg Diözesane Arbeitsgemeinschaft für Mitarbeitervertretungen Claudia Kuhner, Rechtssekretärin Stand: 31.10.08 Mitarbeitergespräche Beteiligungsrechte

Mehr

Arbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung)

Arbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung) Fortbildungsordnung 4.13.7 Arbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung) Vom 13. März 1990 (ABl. EKD 1990 S. 204) Lfd. Nr. Änderndes Recht

Mehr

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion

Mehr

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock infach Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Geld Florian Mock FBV Die Grundlagen für finanziellen Erfolg Denn Sie müssten anschließend wieder vom Gehaltskonto Rückzahlungen in Höhe der Entnahmen vornehmen, um

Mehr

Kennziffer Abmahnung A 1 Abordnung A 2 Altersteilzeitarbeit A 0 Altersteilzeitarbeit nach Anlage 17 A 0 Altersteilzeitarbeit nach Anlage 17 a A 9

Kennziffer Abmahnung A 1 Abordnung A 2 Altersteilzeitarbeit A 0 Altersteilzeitarbeit nach Anlage 17 A 0 Altersteilzeitarbeit nach Anlage 17 a A 9 Kennziffer Abmahnung A 1 Abordnung A 2 Altersteilzeitarbeit A 0 Altersteilzeitarbeit nach Anlage 17 A 0 Altersteilzeitarbeit nach Anlage 17 a A 9 Altersteilzeitarbeit, flexible, FALTER Anlage 18 (entfallen

Mehr

KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN. Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M.

KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN. Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M. KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M. Gliederung der Vorlesung A. B. C. D. E. F. G. Einführung Koalitionsrecht Tarifvertragsrecht

Mehr

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

Mehr

Das Leitbild vom Verein WIR

Das Leitbild vom Verein WIR Das Leitbild vom Verein WIR Dieses Zeichen ist ein Gütesiegel. Texte mit diesem Gütesiegel sind leicht verständlich. Leicht Lesen gibt es in drei Stufen. B1: leicht verständlich A2: noch leichter verständlich

Mehr

Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen. Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG)

Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen. Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG) Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG) Grundlagen Fortbildungsmaßnahmen Diese Maßnahmen dienen

Mehr

Wie Sie mit Mastern arbeiten

Wie Sie mit Mastern arbeiten Wie Sie mit Mastern arbeiten Was ist ein Master? Einer der großen Vorteile von EDV besteht darin, dass Ihnen der Rechner Arbeit abnimmt. Diesen Vorteil sollten sie nutzen, wo immer es geht. In PowerPoint

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis Thorben Feldhaus Rechtsanwalt Ihr Recht im Arbeitsverhältnis Das Arbeitsrecht ist traditionell das Schutzrecht der Arbeitnehmer! Es befasst sich mit der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,

Mehr

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Zwischen vertreten durch... (Ausbildender) und Frau/Herrn...

Mehr

Präsentation zu Kapitel 4

Präsentation zu Kapitel 4 Präsentation zu Kapitel 4 Einführung in die Baunormen Aufbau der Normen Einsatz der Normen Ausschreibung mit und ohne ABB Norm SIA 118: Sinn und Zweck Norm SIA 451: Standard für den Datenaustausch Was

Mehr

DIE IG METALL KENNENLERNEN. Die IG Metall auf einen Blick: wir.die-igmetall.de Das Über-Uns-Portal: Reinschauen lohnt sich!

DIE IG METALL KENNENLERNEN. Die IG Metall auf einen Blick: wir.die-igmetall.de Das Über-Uns-Portal: Reinschauen lohnt sich! FB Mitglieder und Erschließungsprojekte Frankfurt am Main SIND IG METALL IG Metall Vorstand Wenn möglich, bitte beim Betriebsrat oder bei der IG Metall vor Ort abgeben. DIE IG METALL KENNENLERNEN Die IG

Mehr

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es

Mehr

Erläuterungen zu den Arbeitsvertragsmustern

Erläuterungen zu den Arbeitsvertragsmustern Anlage 7 Erläuterungen zu den Arbeitsvertragsmustern I. Grundsätzliches Die Kästchen in den Arbeitsvertragsmustern eröffnen entweder eine Wahlmöglichkeit zwischen zwei oder mehreren Alternativen oder auch,

Mehr

Arbeitszeit im Betrieb. 16. Juni 2011

Arbeitszeit im Betrieb. 16. Juni 2011 Arbeitszeit im Betrieb 16. Juni 2011 I. Öffentliches Arbeitszeitrecht II. Individuelles Arbeitszeitrecht III. Aktuelle Problemfelder Öffentliches Arbeitszeitrecht Individuelles Arbeitszeitrecht Mitbestimmung

Mehr

Zeichen bei Zahlen entschlüsseln

Zeichen bei Zahlen entschlüsseln Zeichen bei Zahlen entschlüsseln In diesem Kapitel... Verwendung des Zahlenstrahls Absolut richtige Bestimmung von absoluten Werten Operationen bei Zahlen mit Vorzeichen: Addieren, Subtrahieren, Multiplizieren

Mehr

Befristete Arbeitsverhältnisse

Befristete Arbeitsverhältnisse Wann ist ein Arbeitsvertrag befristet? Wenn die Dauer des Vertrages kalendermäßig bestimmt ist (z.b. bis zum 31.12.2007 oder für die Dauer eines Monats) oder wenn sich aus dem Zweck der Arbeitsleistung

Mehr

Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten:

Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Herzlich Willkommen bei der mehr-finanz24 GmbH Mit uns haben

Mehr

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen

Mehr

Für die MitarbeiterInnen kann das auch eine Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen

Für die MitarbeiterInnen kann das auch eine Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen Direkte Beteiligung der Beschäftigten 65 Für die MitarbeiterInnen kann das auch eine Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen bedeuten. 3.5 Direkte Beteiligung der Beschäftigten Einzelne Vereinbarungen führen

Mehr

Dienstvereinbarung zur Einführung und Anwendung des Internetportals der Universität München

Dienstvereinbarung zur Einführung und Anwendung des Internetportals der Universität München Dienstvereinbarung zur Einführung und Anwendung des Internetportals der Universität München Zur Gewährleistung der schutzwürdigen Belange der Beschäftigten sowie zur Wahrung der berechtigten Interessen

Mehr

Literatur. Richter/Lenders, PA-Recht 2013, S. 17 ff.

Literatur. Richter/Lenders, PA-Recht 2013, S. 17 ff. Papierform oder elektronische Personalakte? 2 (Elektronische) Personalakten dienen der Personalverwaltung und -bewirtschaftung. Dienstherrn und Arbeitgeber müssen die Möglichkeit erhalten, gesetzliche

Mehr

Fragebogen der IG Metall-Jugend zur Qualität der Berufsausbildung

Fragebogen der IG Metall-Jugend zur Qualität der Berufsausbildung - 1 - Fragebogen der IG Metall-Jugend zur Qualität der Berufsausbildung 1. Ablauf der Ausbildung/Ausbildungsplan: 1.1 Der Ausbildungsablauf ist gut gegliedert und erfolgt nach Plan. mtrifft zu mtrifft

Mehr

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV)

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung einer Mitarbeiterin

Mehr

Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1

Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1 Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1 Darum geht es heute: Was ist das Persönliche Geld? Was kann man damit alles machen? Wie hoch ist es? Wo kann man das Persönliche Geld

Mehr

Informationen für den Engineering-Bereich

Informationen für den Engineering-Bereich Informationen für den Engineering-Bereich 2. Auflage vom Betriebsrat und der IG Metall 3 Liebe Kollegin, lieber Kollege, mit dieser Broschüre möchten wir Ihnen die IG Metall vorstellen. Dazu gehören unter

Mehr

Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz auf Grund eines Mandats des Hl. Stuhls URTEIL. In dem Verfahren

Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz auf Grund eines Mandats des Hl. Stuhls URTEIL. In dem Verfahren DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF M 02/06 Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz auf Grund eines Mandats des Hl. Stuhls Verkündet am: 30.November 2006 Schüling als Urkundsbeamtin

Mehr

Alle gehören dazu. Vorwort

Alle gehören dazu. Vorwort Alle gehören dazu Alle sollen zusammen Sport machen können. In diesem Text steht: Wie wir dafür sorgen wollen. Wir sind: Der Deutsche Olympische Sport-Bund und die Deutsche Sport-Jugend. Zu uns gehören

Mehr

Bereitschaftsdienst, Kurzpausenregelung, Anlagen 5a, 5b und 5c zu den AVR

Bereitschaftsdienst, Kurzpausenregelung, Anlagen 5a, 5b und 5c zu den AVR Bereitschaftsdienst, Kurzpausenregelung, Anlagen 5a, 5b und 5c zu den AVR A. Bereitschaftsdienst 1. Die 7 bis 9 der Anlage 5 zu den AVR erhalten folgende Fassung: 7 Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft

Mehr

Abamsoft Finos im Zusammenspiel mit shop to date von DATA BECKER

Abamsoft Finos im Zusammenspiel mit shop to date von DATA BECKER Abamsoft Finos im Zusammenspiel mit shop to date von DATA BECKER Abamsoft Finos in Verbindung mit der Webshopanbindung wurde speziell auf die Shop-Software shop to date von DATA BECKER abgestimmt. Mit

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2014 und 2015 (VKA) vom 1. April 2014

Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2014 und 2015 (VKA) vom 1. April 2014 Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2014 und 2015 (VKA) vom 1. April 2014 Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2014 und 2015 (VKA) Inhaltsgleich vereinbart zwischen der Vereinigung

Mehr

Angebote der Landesregierung zur großzügigen Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Bezüge für die Landesbediensteten 3.

Angebote der Landesregierung zur großzügigen Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Bezüge für die Landesbediensteten 3. Angebote der Landesregierung zur großzügigen Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Bezüge für die Landesbediensteten 3. Teil Werner-Seelenbinder-Str. 14 D-99096 Erfurt Telefon 03 61-602

Mehr

Arbeitszeit, Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft.

Arbeitszeit, Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft. Arbeitszeit, Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft. Begriffsdefinitionen aus der arbeitsrechtlichen Literatur und der Rechtsprechung mit ergänzenden Anmerkungen. Stand: März 014 Jürgen

Mehr

Top-Prüfung WiSo Wirtschafts- und Sozialkunde

Top-Prüfung WiSo Wirtschafts- und Sozialkunde Top-Prüfung WiSo Wirtschafts- und Sozialkunde 300 Testaufgaben inkl. Lösungen zur effektiven Prüfungsvorbereitung Top-Prüfung.de! Claus G. Ehlert Vorwort Dieses Buch dient zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung

Mehr

Die Beschlüsse der Beschlusskommission der AK Caritas vom 21.10.2010

Die Beschlüsse der Beschlusskommission der AK Caritas vom 21.10.2010 Tarifrunde 2010/2011 Die Beschlüsse der Beschlusskommission der AK Caritas vom 21.10.2010 Alle von der BK als mittlere Werte festgelegten Beträge gelten bis 31.12.2012. Ab 01.01.2013 sind zunächst keine

Mehr

MITDENKEN, MITBESTIMMEN, MITMACHEN

MITDENKEN, MITBESTIMMEN, MITMACHEN MITDENKEN, MITBESTIMMEN, MITMACHEN Betriebsrat mehr Rechte für alle Beschäftigten Mit einem Betriebsrat haben alle Beschäftigten im Unternehmen mehr Rechte und werden besser in betriebliche Entscheidungsprozesse

Mehr

Studieren- Erklärungen und Tipps

Studieren- Erklärungen und Tipps Studieren- Erklärungen und Tipps Es gibt Berufe, die man nicht lernen kann, sondern für die man ein Studium machen muss. Das ist zum Beispiel so wenn man Arzt oder Lehrer werden möchte. Hat ihr Kind das

Mehr

4. Im Vergleich zum TVÖD gab es höhere Vergütungssteigerungen. (Zitat: Gut zu Wissen Nr.11)

4. Im Vergleich zum TVÖD gab es höhere Vergütungssteigerungen. (Zitat: Gut zu Wissen Nr.11) Faktencheck 1. Der Aufruf zum Warnstreik erweckt den Eindruck, dass die Mitarbeiter der GPS überwiegend unzufrieden mit ihrer Arbeitssituation sind. Dies ist nachweislich nicht der Fall. (Zitat: Gut zu

Mehr

Arbeitsrechtliche Kommission MAS Erzdiözese München und Freising. Herzlich Willkommen. zum Info-Tag SuE

Arbeitsrechtliche Kommission MAS Erzdiözese München und Freising. Herzlich Willkommen. zum Info-Tag SuE Arbeitsrechtliche Kommission MAS Erzdiözese München und Freising Herzlich Willkommen zum Info-Tag SuE I. Geltungsbereich: Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission (21.10.2010 ) und die Regionalkommission

Mehr

Ende von Vertragsbeziehungen

Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch

Mehr

D i e n s t v e r e i n b a r u n g über die Durchführung von Mitarbeiter/innen- Gesprächen

D i e n s t v e r e i n b a r u n g über die Durchführung von Mitarbeiter/innen- Gesprächen D i e n s t v e r e i n b a r u n g über die Durchführung von Mitarbeiter/innen- Gesprächen Vom 02.02.2011 Magistrat der Stadt Bremerhaven Personalamt 11/4 Postfach 21 03 60, 27524 Bremerhaven E-Mail:

Mehr

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten 1 Übersicht: I. Tarifpluralität Was bedeutet das? II.

Mehr

TBS-Fachtagung: Menschen mit Behinderung in der Arbeitswelt Durchsetzung der Rechte schwerbehinderter Menschen - Beispiele aus der juristischen Praxis

TBS-Fachtagung: Menschen mit Behinderung in der Arbeitswelt Durchsetzung der Rechte schwerbehinderter Menschen - Beispiele aus der juristischen Praxis TBS-Fachtagung: Menschen mit Behinderung in der Arbeitswelt Durchsetzung der Rechte schwerbehinderter Menschen - Beispiele aus der juristischen Praxis Referentin: Rechtsanwältin Julia Grimme Fachanwältin

Mehr

Antrag für ein Schlichtungs-Verfahren

Antrag für ein Schlichtungs-Verfahren Eingangsstempel Antrag für ein Schlichtungs-Verfahren Dieser Antrag ist in Leichter Sprache geschrieben. Das sieht man auch am gelben, runden Zeichen. Im Text finden Sie immer wieder unterstrichene Wörter.

Mehr

PLATTFORM PERSONALMANAGEMENT

PLATTFORM PERSONALMANAGEMENT PLATTFORM PERSONALMANAGEMENT Leitfaden MitarbeiterInnengespräch Vorbereitungsbogen für MitarbeiterInnen Dieser Bogen soll Ihnen als MitarbeiterIn zur persönlichen Vorbereitung auf das MitarbeiterInnengespräch

Mehr

Mobile Intranet in Unternehmen

Mobile Intranet in Unternehmen Mobile Intranet in Unternehmen Ergebnisse einer Umfrage unter Intranet Verantwortlichen aexea GmbH - communication. content. consulting Augustenstraße 15 70178 Stuttgart Tel: 0711 87035490 Mobile Intranet

Mehr

Stellen Sie bitte den Cursor in die Spalte B2 und rufen die Funktion Sverweis auf. Es öffnet sich folgendes Dialogfenster

Stellen Sie bitte den Cursor in die Spalte B2 und rufen die Funktion Sverweis auf. Es öffnet sich folgendes Dialogfenster Es gibt in Excel unter anderem die so genannten Suchfunktionen / Matrixfunktionen Damit können Sie Werte innerhalb eines bestimmten Bereichs suchen. Als Beispiel möchte ich die Funktion Sverweis zeigen.

Mehr

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?

Mehr

Beiratsordnung des Frankfurter Volleyball Verein e.v. Stand: Januar 2015

Beiratsordnung des Frankfurter Volleyball Verein e.v. Stand: Januar 2015 Beiratsordnung des Frankfurter Volleyball Verein e.v. Stand: Januar 2015 1. Zusammensetzung des Beirats (1) Mitglieder Der Beirat des Frankfurter Volleyball Verein e.v. (FVV) setzt sich gemäß 11 der Vereinssatzung

Mehr

Die Invaliden-Versicherung ändert sich

Die Invaliden-Versicherung ändert sich Die Invaliden-Versicherung ändert sich 1 Erklärung Die Invaliden-Versicherung ist für invalide Personen. Invalid bedeutet: Eine Person kann einige Sachen nicht machen. Wegen einer Krankheit. Wegen einem

Mehr

Änderungen und Ergänzungen zum. Arbeitsvertragsrecht der bayerischen. (Erz-)Diözesen - ABD -

Änderungen und Ergänzungen zum. Arbeitsvertragsrecht der bayerischen. (Erz-)Diözesen - ABD - Nr. 59 Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen - ABD - Beschlüsse der Bayerischen Regional-KODA vom 08.12.2004 und vom 03./04.05.2005 - Regelung über eine ergänzende

Mehr

Projektmanagement. Einleitung. Beginn. Was ist Projektmanagement? In dieser Dokumentation erfahren Sie Folgendes:

Projektmanagement. Einleitung. Beginn. Was ist Projektmanagement? In dieser Dokumentation erfahren Sie Folgendes: Projektmanagement Link http://promana.edulearning.at/projektleitung.html Einleitung Was ist Projektmanagement? In dieser Dokumentation erfahren Sie Folgendes: Definition des Begriffs Projekt" Kriterien

Mehr

Arbeitsvertrag. in Anlehnung an den TV-L. zwischen. ... (Arbeitgeber) und. Frau/Herrn..geb...(Arbeitnehmer) wohnhaft Tel...

Arbeitsvertrag. in Anlehnung an den TV-L. zwischen. ... (Arbeitgeber) und. Frau/Herrn..geb...(Arbeitnehmer) wohnhaft Tel... Arbeitsvertrag in Anlehnung an den TV-L zwischen... (Arbeitgeber) und Frau/Herrn..geb....(Arbeitnehmer) wohnhaft Tel.... 1 wird ab. als im Projekt * unbefristet eingestellt. Alternativ: (* = nicht zutreffendes

Mehr

Dienstvereinbarung. 2. Rahmenzeit Montags bis freitags wird eine tägliche Rahmenzeit wie folgt eingeführt:

Dienstvereinbarung. 2. Rahmenzeit Montags bis freitags wird eine tägliche Rahmenzeit wie folgt eingeführt: Dienstvereinbarung zwischen dem Personalrat und der Behörde für Bildung und Sport über die Verteilung der Arbeitszeit von Hausmeisterinnen, Hausmeistern und Hausmeisterpaaren 1) an Schulen Präambel Vor

Mehr

Deutscher Caritasverband (Hg.) AVR. Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes. Aktualisierungsbeilage:

Deutscher Caritasverband (Hg.) AVR. Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes. Aktualisierungsbeilage: Deutscher Caritasverband (Hg.) AVR Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes Aktualisierungsbeilage: Änderung der Anlage 30 zu den AVR durch die Tarifrunde für

Mehr

Muster für Ausbildungsverträge im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher

Muster für Ausbildungsverträge im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher Muster für Ausbildungsverträge im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher Zwischen...... vertreten durch... (im folgenden Träger der Ausbildung) und Frau/Herrn... wohnhaft

Mehr

Schriftliche Opfererklärung und Rederecht

Schriftliche Opfererklärung und Rederecht Schriftliche Opfererklärung und Rederecht Telefon 0900-0101 (Ortstarif) (Victim Support in the Netherlands) Manchmal ist es möglich, in der Rechtssache als Opfer das Wort zu ergreifen. Sie können dann

Mehr

DIE REGELN DER ZEITARBEIT 148x105_10_Regeln_Brosch.indd 2 07.11.13 10:57

DIE REGELN DER ZEITARBEIT 148x105_10_Regeln_Brosch.indd 2 07.11.13 10:57 DIE REGELN DER ZEITARBEIT ZEITARBEIT IST SOZIALVERSICHERUNGSPFLICHTIG Auf dem Gesamtarbeitsmarkt sind circa 80 Prozent der Stellen sozialversicherungspflichtig. In der Zeitarbeitsbranche sind es jedoch

Mehr

Betriebsrat mehr Rechte für alle Beschäftigten

Betriebsrat mehr Rechte für alle Beschäftigten Betriebsrat mehr Rechte für alle Beschäftigten Mit einem Betriebsrat haben alle Beschäftigten im Unternehmen mehr Rechte und werden besser in betriebliche Entscheidungsprozesse einbezogen. Der Betriebsrat

Mehr

Urlaubsanspruch = Nominale Zahl der Urlaubstage X Pflichtarbeitstage pro Woche / 6 Werktage

Urlaubsanspruch = Nominale Zahl der Urlaubstage X Pflichtarbeitstage pro Woche / 6 Werktage Alle Arbeitnehmer in Deutschland haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Ein immer noch weit verbreiteter Irrtum bei Arbeitgebern und auch bei Arbeitnehmern ist, dass geringfügig Beschäftigte (Minijobber)

Mehr

Praxis der betrieblichen Mitbestimmung in Callcentern

Praxis der betrieblichen Mitbestimmung in Callcentern Praxis der betrieblichen Mitbestimmung in Callcentern Fachtagung Soziale Mindeststandarts in Callcentern vom 26.-28. September 2007 in Dortmund / DASA Forum Referent/Leiter: Frank Siebens, ver.di Bundesvorstand,

Mehr

Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen

Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Sie möchten im Betreuten Wohnen leben. Dafür müssen Sie einen Vertrag abschließen. Und Sie müssen den Vertrag unterschreiben. Das steht

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Der Kalender im ipad

Der Kalender im ipad Der Kalender im ipad Wir haben im ipad, dem ipod Touch und dem iphone, sowie auf dem PC in der Cloud einen Kalender. Die App ist voreingestellt, man braucht sie nicht laden. So macht es das ipad leicht,

Mehr