Keine Befreiung der Syndikusanwälte von der deutschen Rentenversicherungspflicht

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1 Keine Befreiung der Syndikusanwälte von der deutschen Rentenversicherungspflicht Am sind kurz vor Ablauf der einzuhaltenden Fünf-Monatsfrist die ersten Urteilsgründe zu dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom , Az.: B 5 RE 3/14 R, bekannt geworden. Seit dem sind die Entscheidungsgründe aller drei Urteile vom veröffentlicht. Das lange Warten hat sich nicht gelohnt. Die Quintessenz des Urteils des BSG vom (Az.: B 5 RE 3/14 R) ist, dass ein Syndikusanwalt als abhängig Beschäftigter in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist. Eine Befreiung des angestellten Rechtsanwalts, der in einem Unternehmen oder einem Verband arbeitet, ist nicht mehr möglich. Das BSG hat damit einer langjährigen Praxis ein jähes Ende bereitet. Kernaussage der Entscheidung des BSG vom , Az.: B 5 RE 3/14 R, ist: Seine Erwerbstätigkeit bei der Beigeladenen zu 2. (Anmerkung des Verfassers: Arbeitgeber) kann dem Berufsfeld der Rechtsanwältin/des Rechtsanwalts von vornherein nicht zugeordnet werden. Denn die anwaltliche Berufsausübung ist in der äußeren Form der Beschäftigung nicht möglich. ( ) Die im Rahmen der Beschäftigung erbrachte Erwerbstätigkeit ist damit für seine Mitgliedschaft bei der Beigeladenen zu 1. (Anmerkung des Verfassers: Versorgungswerk) und die hierdurch parallel zur gesetzlichen Rentenversicherung begründete öffentlich-rechtliche Sicherung ohne Bedeutung, so dass es bereits deshalb an der Grundvoraussetzung von 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GB VI fehlt und sich eine weitergehende inhaltliche Prüfung erübrigt. Der Syndikus, welcher als ständiger Rechtsberater in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis bei einem bestimmten Arbeitgeber steht, sei in dieser Eigenschaft nicht als Rechtsanwalt tätig. Das BSG beruft sich auf das Bundesverfassungsgericht (BVerfG und zitiert: Jedoch würde eine ausschließliche Tätigkeit für ein Unternehmen nicht dem Bild entsprechen, das bei dem Beruf des Rechtsanwalts, von der Allgemeinheit der Rechtssuchenden her gesehen, in seiner Stellung innerhalb der Rechtspflege gegeben sein muss. Das Berufsbild des Rechtsanwalts kann nur dann vorhanden sein, wenn der Syndikus rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, neben seiner Tätigkeit in dem Unternehmen 1

2 Rechtssuchende als freier Anwalt zu beraten und zu vertreten. Der Syndikusanwalt ist demnach Rechtsanwalt, nicht weil er Syndikus ist, sondern weil er sich aufgrund einer nur deshalb zu erteilenden Zulassung unabhängig hiervon und daneben gesondert als Rechtsanwalt betätigt (sog. Doppelberufstheorie ). Nach der Rechtsprechung des BSG ist es unerheblich, ob in Anwendung der 4-Kriterien- Theorie die in Frage stehende Beschäftigung inhaltlich Elemente der anwaltlichen Berufstätigkeit aufweist. Wer rechtsberatend, rechtsvermittelnd, rechtsentscheidend und rechtsgestaltend tätig ist, ist nicht automatisch anwaltlich tätig im Sinne von 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Dessen Tatbestandsvoraussetzungen können durch die 4-Kriterien-Theorie nicht umgangen werden. Bei 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI handele es sich dem Konzept der abgestuften Schutzbedürftigkeit folgend um eine abschließende Ausnahmeregelung, die einer erweiternden oder entsprechenden Anwendung nicht zugänglich ist. Außerdem sei diese Norm weder dazu bestimmt, den Interessen von Freiberuflern zu dienen, noch bezweckt sie in besonderer Weise den Bestandsschutz berufsständiger Versorgungswerke. Abschließend stellt das BSG fest, dass kein Verstoß gegen Verfassungsrecht vorliegt. Die Betroffenen seien in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht verletzt und der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG sei mangels eines unmittelbar berufsregelnden Charakters schon nicht berührt. Auch in Art. 2 Abs. 1 GG werde nicht eingegriffen, da der Gesetzgeber mit der Einführung einer grundsätzlichen Versicherungspflicht für Beschäftigte von seinem weiten Gestaltungsspielraum im Spannungsverhältnis zwischen der individuellen Freiheit und den Anforderungen an einer sozialstaatlichen Ordnung in verfassungsgemäßer Weise Gebrauch gemacht habe. Die mit dem Urteil vom aufgeworfenen Fragen bleiben also auch nach Veröffentlichung der Entscheidungsgründe weitgehend unbeantwortet. Insbesondere die besonders relevanten Fragen des Vertrauensschutzes bleiben letztlich offen. Hierzu stellt das BSG wortgleich wie schon in der Pressemitteilung vom fest: Die derzeitigen Inhaber einer begünstigenden Befreiungsentscheidung ( ) haben - bezogen auf die jeweilige Beschäftigung, für die die Befreiung ausgesprochen wurde - ein rechtlich geschütztes Vertrauen in den Bestand dieser Entscheidungen, dass über den 2

3 Schutz durch die 44 ff. SGB X hinausgehen dürfte. Insbesondere haben die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ( ) die 4-Kriterien-Theorie selbst mitbefördert und angewandt. Schon weil damit bei der gebotenen typisierenden Betrachtung Lebensentscheidungen über die persönliche Vorsorge nachhaltig mitbeeinflusst wurden, kann einer Änderung der Rechtsauffassung hinsichtlich ergangener Befreiungsentscheidungen grundsätzlich keine Bedeutung zukommen. Weitere Ausführungen zum Vertrauensschutz sucht man in der veröffentlichten Entscheidung vergebens. Eine Auseinandersetzung hiermit und der Rechtssicherheit für die Betroffenen wäre wünschenswert gewesen. Im Ergebnis wirft das Urteil des BSG viele Fragen auf statt Klarheit zu schaffen. Es bleibt abzuwarten, wie Politik, Deutsche Rentenversicherung und Anwaltschaft die durch die Urteile entstandenen Herausforderungen bewältigen. Insbesondere erscheint eine durch Gesetz erforderliche Klarstellung über die angestellte anwaltliche Tätigkeit zwingend. Fraglich ist auch - insbesondere nach der Veröffentlichung der Entscheidungsgründe -, was die Folgen für angestellte Rechtsanwälte in Kanzleien ist. Zwar hält das BSG eine Befreiung von der Versicherungspflicht für angestellte Anwälte in Kanzleien weiterhin für möglich. Der Anwalt muss aber entsprechend unabhängig sein. Dies ist bei angestellten Anwälten, die weisungsgebunden sind und denen eine freiberufliche Tätigkeit verboten ist, durchaus zweifelhaft. Praxisrelevant ist diese Entscheidung also nicht nur für Syndizi und Unternehmen. Unternehmen, die Syndikusanwälte beschäftigen, müssen daraus ihre Konsequenzen ziehen: 1. Sie sollten prüfen, ob wirksame Befreiungen der angestellten Rechtsanwälte vorliegen. Auch wesentliche Tätigkeitsänderungen können auf die Befreiung Einfluss haben. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist nämlich nicht personen-, sondern tätigkeitsgebunden. Nach der Rechtsprechung des BSG bezieht sich die erteilte Befreiung gemäß 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI auf die jeweilige konkrete Beschäftigung, für die die Befreiung erteilt worden ist. Wenn beispielsweise der Inhouse-Jurist zunächst als Angestellter der Rechtsabteilung in ein Unternehmen eintritt und sich in diesem Zusammenhang von der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien 3

4 lässt, um in das Versorgungswerk einzutreten, dürfte diese Befreiung enden, wenn er in die Personalabteilung wechselt und sich sein Tätigkeitsbereich wesentlich ändert. 2. Nach der Rechtsprechung des BSG besteht grundsätzlich Vertrauensschutz für derzeitige Inhaber einer begünstigenden Befreiungsentscheidung bezogen auf die jeweilige Beschäftigung. Für eine Beschäftigung, die vor dem aufgenommen und eine Befreiung erteilt wurde, entfällt der Bestandsschutz demnach erst, wenn das Tätigkeitsfeld wesentlich geändert oder der Arbeitgeber gewechselt wird. In diesen Fällen muss ein neuer Befreiungsantrag gestellt werden. Aufgrund der vorliegenden Entscheidung des BSG würde der neue Antrag des Syndikusanwalts für eine Tätigkeit im Unternehmen nunmehr negativ beschieden. Die Syndikusanwälte, die ihre Beschäftigung nach dem aufgenommen haben bzw. aufnehmen, genießen von vornherein keinen Vertrauensschutz und können mit einer Befreiung für eine Tätigkeit als Inhouse-Jurist im Unternehmen nicht rechnen. Inwiefern aber in Fällen des Tätigkeitswechsels oder in Fällen von langjährig befreiten Syndikusanwälten oder aufgrund der bisherigen Verwaltungspraxis der Deutschen Rentenversicherung doch Vertrauensschutz bestehen kann, ist nicht weiter konkretisiert und bleibt abzuwarten. 3. Sofern keine wirksame Befreiung vorliegt und kein Vertrauensschutz besteht, gilt die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auch für die Vergangenheit. Die Beiträge müssen durch den Arbeitgeber daher auch - grundsätzlich für die letzten vier Jahre - rückwirkend abgeführt werden, vgl. 25 SGB IV. Hinzu kommen u.u. Säumniszuschläge. Problematisch sind auch Ansprüche auf Erstattung der für einen Syndikus ggf. in der Vergangenheit entrichteten Beitragszuschüsse zum Versorgungswerk. Das Unternehmen selbst kann diese nicht zurückfordern, da das Verhältnis zwischen Syndikusanwalt und Versorgungswerk direkt besteht. Umstritten ist, ob der Arbeitgeber eine Übertragung von Anwartschaften aus dem Versorgungswerk nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen vom Arbeitnehmer verlangen kann (Meyer, NZA 2014, 979). Die Unternehmen sind also angehalten, Überprüfungen vorzunehmen, um Haftungsrisiken zu vermeiden. 4

5 4. Letztlich ist zu beachten, dass diese Entscheidung nicht nur für Unternehmen relevant ist, die Syndikusanwälte beschäftigen. Die gesamte Problematik könnte sich auch für alle anderen in berufsständischen Kammern und Versorgungseinrichtungen organisierte Berufsgruppen, wie z.b. Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Architekten und Steuerberater stellen. Im Einzelfall wird es bei der Befreiung von der deutschen Rentenversicherungspflicht maßgeblich sein, ob der abhängig Beschäftigte als Mitglied einer berufsständischen Kammer eine berufsspezifische Tätigkeit ausübt. Insbesondere bei Steuerberatern dürfte aufgrund der Vergleichbarkeit mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts die Gefahr bestehen, dass die o.g. Rechtsprechung für Syndikus-Steuerberater relevant wird. Auch hier könnte zukünftig fraglich sein, ob die Syndikus-Steuerberater innerhalb ihrer Beschäftigungsverhältnisse tatsächlich als Steuerberater entsprechend ihres Berufsbildes tätig sind. Dies könnte, ähnlich wie bei Rechtsanwälten, mit der Weisungsgebundenheit und Abhängigkeit im Angestelltenverhältnis kollidieren. Zwar kann der Steuerberater gem. 58 StBerG grundsätzlich als Angestellter tätig werden, wenn er im Rahmen des Angestelltenverhältnisses und seines Auftrags seinen Auftraggeber in Steuersachen berät, vertritt und bei der Bearbeitung der Steuerangelegenheiten sowie bei der Erfüllung der steuerlichen Pflichten Hilfe leistet. Die ausschließliche Tätigkeit für ein Unternehmen, das kein steuerberatender Arbeitgeber ist, könnte aber mit dem Berufsbild des Steuerberaters unvereinbar sein. Aktuell ist sogar zu beobachten, dass die deutsche Rentenversicherung die in Steuerberatungsgesellschaften tätigen Rechtsanwälte nicht befreit (Meyer, NZA 2014, 981). Dabei ist der Rechtsanwalt gem. 3 Nr. 1 StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt. 5

6 Sofern Sie aufgrund der o.g. Risiken Handlungsbedarf in Ihrem Unternehmen sehen, sprechen Sie uns gerne an. Nina Hungeling Rechtsanwältin TPW Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Tel Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der darin enthaltenen Informationen wird nicht übernommen. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen keine persönliche Beratung ersetzen. 6

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