Der Revision wird Folge gegeben.
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- Benjamin Adler
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1 8 ObA 1/13z Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Horst Nurschinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Heinz H*****, vertreten durch Dr. Gerhard Hiebler, Dr. Gerd Grebenjak, Rechtsanwälte in Leoben, wider die beklagte Partei Verein *****, vertreten durch Dr. Dieter Neger, Rechtsanwalt in Graz, wegen Entlassungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Oktober 2012, GZ 6 Ra 67/12p-12, mit dem über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Leoben als Arbeits - und Sozialgericht vom 2. Juli 2012, GZ 20 Cga 23/11v-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den B e s c h l u s s gefasst: Der Revision wird Folge gegeben.
2 2 8 ObA 1/13z Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. B e g r ü n d u n g : Der Kläger war beim beklagten Verein ab 2002 zunächst als freier Dienstnehmer und ab 2005 bis zu seiner Entlassung am als angestellter Psychotherapeut angestellt. Der beklagte Verein befasst sich mit psychosozialer Betreuung, Familienberatung uä, wobei mehrere Mitarbeiter zu einem Team mit einem Teamleiter/einer Teamleiterin zusammengefasst werden. Über den Teamleitern steht das Leitungsteam des beklagten Vereins. Die angestellten Psychotherapeuten können sich ihre Arbeitszeit grundsätzlich frei einteilen, müssen aber eine bestimmte Anzahl von Klienten betreuen und haben an Teamsitzungen sowie Teamsupervisionen teilzunehmen. Die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes müssen eingehalten werden. Der Kläger arbeitete üblicherweise an drei Wochentagen jeweils von 8:00 bis 18:00 Uhr mit einer Mittagspause und betreute dabei maximal sechs Stunden Klienten. Die restliche Arbeitszeit verbrachte er mit Organisation, Fallbearbeitung, Supervision etc. Die von ihm aufgezeichneten Arbeitszeiten wurden von der Teamleiterin unterfertigt und an das Leitungsteam weitergesendet. Die Teamsupervisionen, die der Aufarbeitung von Konflikten innerhalb des Teams dienten, mussten vom zuständigen Mitglied des Leitungsteams genehmigt werden,
3 3 8 ObA 1/13z das die Erforderlichkeit jedoch regelmäßig mit der Teamleitung erörterte. Darüber hinaus konnte der Kläger fünf Einzelsupervisionen von sich aus in Anspruch nehmen, die auch von der Beklagten bezahlt wurden. Um Weihnachten 2010 entstand Unruhe und Aufregung in der Belegschaft, weil ein Mitarbeiter der Beklagten wegen eines 10 Jahre zurückliegenden sexuellen Missbrauchs angezeigt wurde und die Beklagte darauf lediglich mit der Verpflichtung des Mitarbeiters zu einer Therapie reagierte. Der Kläger vermutete massive Interventionen und hielt es für notwendig, dagegen etwas zu unternehmen, obwohl der betroffene Mitarbeiter an einer anderen Beratungsstelle tätig war. Als einige Mitarbeiter seiner Beratungsstelle den Wunsch nach einer Supervision in dieser Angelegenheit äußerten, stornierte der Kläger zwei von ihm bereits gebuchte Einzelsupervisionsstunden für den , sodass die gebuchte Supervisorin nunmehr eine Gruppensupervision abhalten konnte. Der Antrag der Teamleiterin des Klägers auf Genehmigung der Supervision wurde aber vom Leitungsteam abgelehnt. Ein ausdrückliches Verbot, die Gruppensupervision durchzuführen oder die Teilnahme als Arbeitszeit zu verzeichnen, wurde allerdings nicht ausgesprochen. Die Teamleiterin informierte den Kläger und ihre Mitarbeiter dahin, dass es wohl besser sei, die Teilnahme an der Gruppensupervision nicht als Dienstzeit zu schreiben. Dass sie ihren Mitarbeitern den Tipp gab, die Teilnahme als Organisationsarbeit einzutragen, ist nicht feststellbar. Nachdem die Gruppensupervision unter Teilnahme des Klägers und der meisten Mitarbeiter, einschließlich des Betriebsratsobmanns, durchgeführt worden war, verzeichnete der Kläger die erste dafür in Anspruch
4 4 8 ObA 1/13z genommene Stunde von 17:00 bis 18:00 Uhr als Arbeitszeit, und zwar als Organisationsarbeit. Auch davor hatte er eine Stunde Organisationsarbeit geleistet (Vor- und Nachbereitung von Kundenbetreuungen, Gespräche mit Mitarbeitern, Arbeitszeiterfassung etc). Neben der Teamleiterin war auch eine Mitarbeiterin des Leitungsteams über die Abhaltung der Gruppensupervision informiert und hatte auf Anfrage die Zustimmung zur Durchführung in den Räumlichkeiten der Beratungsstelle der Beklagten gegeben. Die Gruppensupervision wurde nicht von der Beklagten, sondern letztlich vom Betriebsrat bezahlt. Der Kläger verbuchte die Teilnahme für die erste Stunde als Arbeitszeit, weil er der Ansicht war, dass es um die Arbeit in der Beratungsstelle ging, dass Supervision grundsätzlich von seiner Arbeitszeit umfasst sei und dass er ja ursprünglich auch bereits eine Supervision gebucht hatte. Weil er davon ausging, dass die Teamsupervision von der Leitung nicht goutiert wurde, verbuchte er die Zeit als Organisationsarbeit. Dies wurde auch von der Teamleiterin abgezeichnet. In der Woche ab stellte der Geschäftsführer der Beklagten bei Durchsicht der Arbeitszeitaufzeichnung fest, dass außer dem Kläger alle anderen Teilnehmer an der Gruppensupervision diese nicht als Dienstzeit verbucht hatten. Am erfuhr er, dass die Gruppensupervision bereits um 17:00 Uhr, also vor dem Ende der verzeichneten Arbeitszeit, begonnen hatte. Bei einer noch an diesem Tag einberufenen Krisensitzung des Leitungsteams wurde die Entlassung des Klägers beschlossen. Sie sollte am darauffolgenden Montag, dem 4. 7., ausgesprochen werden. Wegen Abwesenheit des Klägers infolge Erkrankung wurde die Entlassung aber schriftlich erklärt. Die nach Ansicht der
5 5 8 ObA 1/13z Beklagten zu Unrecht verrechnete Arbeitsstunde kostete dieser rund 20 EUR brutto. Eine Ermahnung des Klägers vor diesem Vorfall hat es nicht gegeben. In weiterer Folge wurden die Missbrauchsvorwürfe und die Problematik der verpönten Gruppensupervision in zwei langen Mediationssitzungen aufgearbeitet. Der 1954 geborene Kläger hat keine Sorgepflichten mehr und durchschnittlich rund EUR monatlich an Fixkosten. Genaue Feststellungen zu seiner Vermittelbarkeit wurden noch nicht getroffen. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Aufhebung der ausgesprochenen Entlassung als sozialwidrig. Er sei im Hinblick auf sein Alter am Arbeitsmarkt nicht mehr entsprechend vermittelbar und könne seine monatlichen Fixkosten ohne eine angemessene Anstellung nicht tragen. Auch habe er keinen Entlassungsgrund gesetzt. Die strittige Arbeitsstunde habe er bereits davor als Supervisionsstunde gebucht und auch die Bezirksstellenleiterin entsprechend informiert. Auch sei die Entlassung verspätet ausgesprochen worden. Die Beklagte bestritt und beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Korrekte Zeiterfassung und Abrechnung sei für die Beklagte wesentlich. Die falsche Verbuchung durch den Kläger stelle eine grobe Pflichtverletzung dar, die Vertrauensunwürdigkeit begründe; dies insbesondere auch deshalb, da damit auch der Subventionsgeber, das Land, getäuscht worden sei. Die Entlassung sei auch nicht sozial ungerechtfertigt, da es viele freie Stellen für Psychotherapeuten gebe und der Kläger jederzeit eine angemessene Anstellung erlangen könne.
6 6 8 ObA 1/13z Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es ging davon aus, dass das Verhalten des Klägers den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit verwirkliche. Gerade den bei der Beklagten arbeitenden Psychotherapeuten komme eine besondere Vertrauensstellung zu, da deren Tätigkeit insbesondere auch in ihrer zeitlichen Dimension kaum überprüfbar sei. Der Kläger habe entgegen dem Rat seiner Teamleiterin die von der Betriebsleitung abgelehnte Supervision als Organisationstätigkeit verzeichnet. Die Entlassung sei auch nicht verspätet, da der Sachverhalt letztlich erst am aufgeklärt worden sei. Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge. Es schloss sich im Wesentlichen der Beurteilung des Erstgerichts an und stützte sich vor allem darauf, dass es keine engmaschige Kontrolle des beklagten Vereins über die richtigen Arbeitsaufzeichnungen gebe. Auch der Verspätungseinwand sei unberechtigt, da der Geschäftsführer erst Ende Juni konkret von der falschen Arbeitszeitabrechnung Kenntnis erlangt habe. Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht als nicht zulässig, da nur ein Einzelfall zu beurteilen gewesen sei. Die gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision ist zulässig und berechtigt. Das Berufungsgericht hat nicht ausreichend beachtet, dass bei Pflichtverstößen des Arbeitnehmers der Mangel an klaren Anweisungen durch den Arbeitgeber zu dessen Lasten ausgelegt wird (vgl etwa 9 ObA 211/00w oder 9 ObA 216/00f; ähnlich auch 8 ObA 226/00v). Essentielles Tatbestandsmerkmal jeder gerechtfertigten Entlassung ist, dass dem Arbeitgeber die
7 7 8 ObA 1/13z Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers wegen des Entlassungsgrundes so unzumutbar geworden ist, dass eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich ist (vgl RIS-Justiz RS ua). Als ausschlaggebend wird angesehen, ob das Verhalten des Angestellten nach den gewöhnlichen Anschauungen der beteiligten Kreise - aber unabhängig vom subjektiven Empfinden des einzelnen Arbeitgebers - als so schwerwiegend angesehen werden muss, dass das Vertrauen des Arbeitgebers so heftig erschüttert wird, dass ihm eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann (RIS-Justiz RS ua). Der hier ins Zentrum gestellte Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit des 27 Z 1 letzter Fall AngG erfasst jene Handlungen oder Unterlassungen eines Angestellten, die mit Rücksicht auf ihre Beschaffenheit und ihre Rückwirkung auf das Arbeitsverhältnis den Angestellten des dienstlichen Vertrauens seines Arbeitgebers unwürdig erscheinen lassen, weil er befürchten muss, dass der Angestellte seine Pflichten nicht mehr getreulich erfüllen werde (RIS -Justiz RS ). Dabei wird darauf abgestellt, ob vom Standpunkt vernünftigen kaufmännischen Ermessens die gerechtfertigte Befürchtung besteht, dass die Belange des Arbeitgebers durch den Angestellten gefährdet werden (RIS-Justiz RS ). Nicht jeder geringfügige Verstoß gegen die Treuepflicht vermag einen Entlassungsgrund zu begründen, jedoch kann sich dies aus der Summe der Verstöße ergeben, wenn der Anlassfall eine gewisse Mindestintensität erreicht (RIS-Justiz RS ). Die Teilnahme an der Gruppensupervision wurde von der Beklagten nicht untersagt, vielmehr wurde deren Organisation sogar noch durch das Zurverfügungstellen der Räumlichkeiten unterstützt. Die Supervision wurde vom
8 8 8 ObA 1/13z Betriebsrat unterstützt und finanziert. Der Teilnahme stand also im Ergebnis keine klare Anweisung des Arbeitgebers entgegen, sodass sie keinen Entlassungsgrund darstellt (vgl etwa 9 ObA 211/00w oder 9 ObA 216/00f; ähnlich auch 8 ObA 226/00v). Der zentrale Entlassungsvorwurf liegt in der Verzeichnung eines Teils der bei der Supervision verbrachten Zeit als Arbeitszeit und einer dadurch begründeten Vertrauensunwürdigkeit. Richtig ist, dass gerade bei Arbeitnehmern, bei denen die Einhaltung der Arbeitszeiten nicht einfach überprüft werden kann, sodass der Arbeitgeber auf die Richtigkeit der Berichte und Angaben des Angestellten angewiesen ist, die dienstliche Irreführung des Arbeitgebers nicht mehr als bloße Unkorrektheit angesehen werden kann, sondern die Entlassung rechtfertigt (RIS-Justiz RS ). Diese Situation lag aber hier nicht vor. Hier war sowohl der Vorgesetzten des Klägers als auch dem Leitungsgremium bekannt, dass die Gruppensupervision abgehalten wird und dass der Kläger daran teilnimmt. Das wesentliche Argument der Vorinstanzen, das Vertrauen des Arbeitgebers, das dieser dem Angestellten, der seine Arbeitszeit selbst erfasst, naturgemäß entgegenbringen muss, sei schwerwiegend enttäuscht worden, trifft daher im Ansatz nicht zu, weil der Kläger davon ausgehen musste, dass die für ihn maßgeblichen Ansprechpartner genaue Kenntnis davon hatten, um welche Art der Arbeitsleistung es sich gehandelt hat. Letztlich musste die Arbeitsstunde auch von der Vorgesetzten, die genau darüber Bescheid wusste, abgezeichnet werden. Auch im Leitungsgremium war die Abhaltung der Gruppensupervision bekannt. Die Vorgehensweise des Klägers, die Teilnahme an der
9 9 8 ObA 1/13z Supervision als Organisationszeit zu verbuchen, war also weder objektiv noch subjektiv nach dem Horizont des Klägers zu einer Täuschung der Beklagten geeignet. Der Kläger brachte durch die Verzeichnung der Zeit als Organisationszeit zum Ausdruck, dass er trotz der Ansicht der Beklagten der Meinung war, dass es sich bei der Teilnahme an der Supervision um Arbeitszeit handelte. Das Verhalten des Klägers ist zwar objektiv betrachtet als Ordnungswidrigkeit zu qualifizieren, weil sich die Beklagte die Bewilligungen von Gruppensupervisionen ausdrücklich vorbehalten hat und daher nur bewilligte Gruppensupervisionen als Arbeitsleistung qualifiziert werden können. Dies kann zwar eine Abmahnung rechtfertigen, aber für sich allein nicht den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit verwirklichen. Insgesamt war daher davon auszugehen, dass es der Beklagten nicht gelungen ist, das Vorliegen eines Entlassungsgrundes nachzuweisen. Daher sind die übrigen Voraussetzungen für die Anfechtung nach den 105, 106 ArbVG, insbesondere die Frage der Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Klägers (und damit auch seine Vermittelbarkeit) zu prüfen. Insoweit erweist sich das Verfahren als ergänzungsbedürftig, weshalb die Arbeitsrechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen war. und 52 ZPO. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf 2 ASGG Oberster Gerichtshof, Wien, am 5. April 2013 Dr. S p e n l i n g Für die Richtigkeit der Ausfertigung die Leiterin der Geschäftsabteilung:
IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 72/14z
IM NAMEN DER REPUBLIK 9 ObA 72/14z 2 9 ObA 72/14z Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als
IM NAMEN DER REPUBLIK. 8 ObA 92/04v
IM NAMEN DER REPUBLIK 8 ObA 92/04v 2 8 ObA 92/04v Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als
Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).
9 ObA 117/12i Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten
IM NAMEN DER REPUBLIK. 10 ObS 30/10z
IM NAMEN DER REPUBLIK 10 ObS 30/10z 2 10 ObS 30/10z Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte
IM NAMEN DER REPUBLIK. 10 ObS 59/15x
IM NAMEN DER REPUBLIK 10 ObS 59/15x 2 10 ObS 59/15x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, den Hofrat
Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).
9 ObA 125/13t Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten
IM NAMEN DER REPUBLIK. 10 ObS 94/04b
IM NAMEN DER REPUBLIK 10 ObS 94/04b 2 10 ObS 94/04b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer
gefasst: Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
10 ObS 164/03w Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten
IM NAMEN DER REPUBLIK. 10 ObS 27/03y
IM NAMEN DER REPUBLIK 10 ObS 27/03y 2 10 ObS 27/03y Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer
9 ObA 147/12a. gefasst:
9 ObA 147/12a Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
9 ObA 77/15m Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten
Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
10 ObS 106/15h Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr und die
IM NAMEN DER REPUBLIK. 10 ObS 117/13y
IM NAMEN DER REPUBLIK 10 ObS 117/13y 2 10 ObS 117/13y Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte
Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).
8 Ob 72/14t Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin
Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).
9 ObA 9/14k Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten
4 Ob 107/14k. gefasst:
4 Ob 107/14k Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere
Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
10 Ob 40/15b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm und die Hofrätinnen Dr. Fichtenau
gefasst: Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
4 Ob 60/02f Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten
3 Ob 60/12p. gefasst:
3 Ob 60/12p Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch
7 Ob 15/15d. gefasst:
7 Ob 15/15d Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Hofrätin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere
IM NAMEN DER REPUBLIK. 8 ObA 81/13i
IM NAMEN DER REPUBLIK 8 ObA 81/13i 2 8 ObA 81/13i Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden und den Hofrat
IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 96/13b
IM NAMEN DER REPUBLIK 9 ObA 96/13b 2 9 ObA 96/13b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als
Die Revision wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 2.157,59 EUR bestimmten Kosten der
6 Ob 74/14x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs
B e g r ü n d u n g :
2 Ob 259/08i Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der
8 ObA 34/07v IM NAMEN DER REPUBLIK
8 ObA 34/07v c IM NAMEN DER REPUBLIK 2 8 ObA 34/07v Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr.
Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben. Das angefochtene Teilurteil wird aufgehoben, und die Rechtssache wird auch insofern zur neuerlichen
17 Ob 15/11x Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Dr. Griss als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache
Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
4 Ob 196/09s Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als
Die Revision wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 744,43 EUR (darin enthalten 124,07 EUR USt) an
1 Ob 61/15z Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. -Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger
1. Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes richtet, zurückgewiesen.
16.03.1995 Gericht OGH Entscheidungsdatum 16.03.1995 Geschäftszahl 8ObA218/95 Kopf Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten
2 Ob 34/14k. gefasst:
2 Ob 34/14k Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als
1 4 Ob 13/04x. gefasst:
1 4 Ob 13/04x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.
Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
10 ObS 37/15m Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr.
IM NAMEN DER REPUBLIK. 4 Ob 241/12p
IM NAMEN DER REPUBLIK 4 Ob 241/12p 2 4 Ob 241/12p Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr.
Die Revision wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 768,24 EUR (darin enthalten
1 Ob 202/11d Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. -Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 2.
8 Ob 96/15y Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn sowie die Hofrätin Dr.
Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
4 Ob 154/14x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere
3 Ob 132/10y. gefasst: Der außerordentliche Revisionsrekurs wird. zurückgewiesen.
3 Ob 132/10y Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner als Vorsitzenden und die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Neumayr, Dr. Lovrek, Dr. Jensik
Die Revision der beklagten Partei wird
9 ObA 89/09t Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten
7 Ob 158/12d. gefasst:
7 Ob 158/12d Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag.
B e g r ü n d u n g :
6 Ob 256/03w Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen ( 71 Abs 3 AußStrG).
6 Ob 160/14v Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler,
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
1 Ob 32/12f Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger
2 2 Ob 259/02f. gefasst: Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die Rekurswerber haben die Rekurskosten selbst. zu tragen.
2 Ob 259/02f Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr.
Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).
9 ObA 32/16w Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten
Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).
4 Ob 94/12w Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere
IM NAMEN DER REPUBLIK. 1 Ob 378/97p
IM NAMEN DER REPUBLIK 1 Ob 378/97p 2 1 Ob 378/97p Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs
[Bereitgestellt: 16.06.2015 10:19] REPUBLIK ÖSTERREICH Oberlandesgericht Wien. 30 R 23/14v
[Bereitgestellt: 16.06.2015 10:19] REPUBLIK ÖSTERREICH Oberlandesgericht Wien Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Fink-Hopf als Vorsitzende
IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 36/15g
IM NAMEN DER REPUBLIK 9 ObA 36/15g 2 9 ObA 36/15g Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als
IM NAMEN DER REPUBLIK. 3 Ob 58/15y
IM NAMEN DER REPUBLIK 3 Ob 58/15y 2 3 Ob 58/15y Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte
gefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
10 ObS 50/03f Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten
IM NAMEN DER REPUBLIK. 8 ObA 74/09d
IM NAMEN DER REPUBLIK 8 ObA 74/09d 2 8 ObA 74/09d Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofräte
9 Nc 16/14y. gefasst:
9 Nc 16/14y Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten
9 Ob 43/14k. gefasst:
9 Ob 43/14k Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Dr. Dehn, den Hofrat Dr. Hargassner und
IM NAMEN DER REPUBLIK. 10 ObS 8/12t
IM NAMEN DER REPUBLIK 10 ObS 8/12t 2 10 ObS 8/12t Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte
IM NAMEN DER REPUBLIK. 7 Ob 128/14w
IM NAMEN DER REPUBLIK 7 Ob 128/14w 2 7 Ob 128/14w Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda,
IM NAMEN DER REPUBLIK. 8 Ob 65/15i
IM NAMEN DER REPUBLIK 8 Ob 65/15i 2 8 Ob 65/15i Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofrätin
IM NAMEN DER REPUBLIK. 3 Ob 263/15w
IM NAMEN DER REPUBLIK 3 Ob 263/15w 2 3 Ob 263/15w Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte
gefasst: Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
7 Ob 246/09s Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda
Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
3 Ob 19/14m Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Roch
Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
3 Ob 177/12v Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte
IM NAMEN DER REPUBLIK
IM NAMEN DER REPUBLIK 7 Ob 255/08p 2 7 Ob 255/08p Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten
Die Revision wird zurückgewiesen. Die beklagten Parteien haben die Kosten ihrer Revisionsbeantwortungen jeweils selbst zu tragen.
1 Ob 40/12g Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und
4 Ob 197/15x. gefasst:
4 Ob 197/15x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere
17 Ob 9/10p. gefasst:
17 Ob 9/10p Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch Hon.-Prof. Dr. Griss als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter
Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL
10 Ca 9/09 (Arbeitsgericht Nürnberg) Verkündet am: 17.12.2010 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit R H - Kläger und Berufungsbeklagter
B e g r ü n d u n g :
1 Ob 415/97d Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker,
B e s c h l u s s B e g r ü n d u n g :
7 Ob 98/05w Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr.
IM NAMEN DER REPUBLIK. 1 Ob 62/98v
IM NAMEN DER REPUBLIK 1 Ob 62/98v 2 1 Ob 62/98v Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte
Im Namen der Republik!
Republik Österreich Landesgericht Korneuburg l y =' 2 2. JAK 7,909...UrIT,,,Afii 21 R 457/08s 1125 Im Namen der Republik! Das Landesgericht Korneuburg als Berufungsgericht hat durch seine Richter HR Dr.
2 Ob 177/02x. gefasst: Die Revision der klagenden Partei wird. zurückgewiesen.
2 Ob 177/02x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.
Beschluß. Die Revision wird zurückgewiesen.
OGH 1990/11/28, 3 Ob 597/90 Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten
Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).
7 Ob 101/04k Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
9 Ob 16/13p Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras
B e g r ü n d u n g :
6 Ob 118/03a Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr.
10 Nc 14/11g. gefasst:
10 Nc 14/11g Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden und durch den Hofrat Dr. Fellinger und die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache
B e s c h l u s s zurückgewiesen
7 Ob 183/00p Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr.
OGH 1986/02/18, 2 Ob 516/86
OGH 1986/02/18, 2 Ob 516/86 Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik,
IM NAMEN DER REPUBLIK. 6 Ob 107/12x
IM NAMEN DER REPUBLIK 6 Ob 107/12x 2 6 Ob 107/12x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
9 ObA 156/07t Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte
Beide außerordentlichen Revisionen werden mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
4 Ob 76/15b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere
2 R 284/10w. Landesgericht Feldkirch IM NAMEN DER REPUBLIK
2 R 284/10w Landesgericht Feldkirch IM NAMEN DER REPUBLIK 2 2 R 284/10w Das Landesgericht Feldkirch als Berufungsgericht hat durch den Richter Hofrat Dr. Höfle als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr.
IM NAMEN DER REPUBLIK. 7 Ob 208/13h
IM NAMEN DER REPUBLIK 7 Ob 208/13h 2 7 Ob 208/13h Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda,
IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 110/15i
IM NAMEN DER REPUBLIK 9 ObA 110/15i 2 9 ObA 110/15i Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als
IM NAMEN DER REPUBLIK. 10 ObS 71/09b
IM NAMEN DER REPUBLIK 10 ObS 71/09b 2 10 ObS 71/09b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte
9 ObA 56/15y. gefasst:
9 ObA 56/15y Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten
IM NAMEN DER REPUBLIK. 6 Ob 53/13g
IM NAMEN DER REPUBLIK 6 Ob 53/13g 2 6 Ob 53/13g Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die
gefaßt: Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
1 Ob 258/97s Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker,
Außerordentliche Kündigung I
Außerordentliche Kündigung I BGB 626; ZPO 543 Abs. 1 Das unentschuldigte Fehlen des Arbeitnehmers für die Dauer eines ganzen Arbeitstages ohne ausreichende Information des Arbeitgebers ist im Wiederholungsfall
4 Ob 38/12k. B e s c h l u s s. gefasst:
4 Ob 38/12k Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere
IM NAMEN DER REPUBLIK. 3 Ob 280/02a
IM NAMEN DER REPUBLIK 3 Ob 280/02a 2 3 Ob 280/02a Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte
IM NAMEN DER REPUBLIK. 1 Ob 34/98a
IM NAMEN DER REPUBLIK 1 Ob 34/98a 2 1 Ob 34/98a Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte
10 ObS 146/11k. gefasst:
10 ObS 146/11k Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Fellinger und die Hofrätin Dr.
Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag übermittelt, seinen Entscheidungsgegenstand nach
4 Ob 8/13z Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache
Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).
6 Ob 40/10s Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs
4 Ob 137/14x. gefasst:
4 Ob 137/14x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere
gefasst: Der Rekurs wird zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 466,22 EUR bestimmten Kosten der
9 ObA 65/09p Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie
IM NAMEN DER REPUBLIK
[Bereitgestellt: 04.04.2014 20:34] REPUBLIK ÖSTERREICH HANDELSGERICHT WIEN 50 R 85/13a (Bitte in allen Eingaben anführen) Marxergasse 1a 1030 Wien Tel.: 0043 1 51528 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Handelsgericht
10Ra128/11h. private:stream
10Ra128/11h Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Ciresa als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Atria und Mag. Pöhlmann (Dreiersenat
E W A L D & P a r t n e r
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 21.6.2012, 2 AZR 343/11 Sonderkündigungsschutz für Mandatsträger Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg- Vorpommern
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 18. Juni 2010 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 193/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 18. Juni 2010 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja