Kapitel 8: Vertragsbedingungen/Frachtrecht. Vertragsbedingungen

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1 Teil 8 Vertragsbedingungen

2 8.1 Allgemeine Vorschriften des nationalen Frachtrechts Abschluss des Frachtvertrages Der Frachtbrief und die Begleitpapiere Zustand der Ware, Verpackung, Inhalt der Sendung Gefährliche Güter Beladung und Entladung der Fahrzeuge Standgeld Haftung des Absenders Kündigung des Frachtvertrages durch den Absender Rechte bei Nichteinhaltung der Ladezeit Nachträgliche Weisungen Beförderungs- und Ablieferungshindernisse Zahlung der Fracht und deren Berechnung Rechte des Empfängers und seine Zahlungspflicht Nachnahme Lieferfrist Haftung für Güter- und Vermögensschäden Vorschriften bei Verlust des Gutes Haftungsausschluss Haftung für andere und ausführender Frachtführer Wertersatz Schadenanzeige Verjährung und Gerichtsstand Abweichungsmöglichkeiten beim Frachtrecht Frachtrecht und Versicherungsschutz Frachtrecht für Umzugsverkehr Die CMR - Bedingungen im internationalen Verkehr Gemischter Verkehr Haftung für Dritte Abschluss und Inhalt des Beförderungsvertrages Pflichten des Frachtführers bei Übernahme der Ware Pflichten des Absenders bei Übergabe der Ware Verfügung über das Gut Haftung, Verjährung und Erlöschen der Ansprüche Ablieferung des Gutes Lieferfrist Nachnahme Klagen und Gerichtsstand Beförderung mit verschiedenen Beförderungsmitteln Speditionsgeschäft Leistungen des Spediteurs Ausgewählte Aspekte Die Haftung des Spediteurs Anwendung der ADSp... 39

3 8.7 Incoterms... 40

4 8.0 Vertragsbedingungen/Frachtrecht Das deutsche Frachtrecht ist im Handelsgesetzbuch (HGB) verankert. Das Handelsgesetzbuch behandelt das Frachtrecht in dem Abschnitt Frachtgeschäft. Das nationale Frachtrecht gemäß HGB gilt für alle Verkehrsträger in Deutschland, außer der Seeschifffahrt, also für Beförderungen: 1. zu Lande 2. auf Binnengewässern 3. in der Luft Daneben gibt es für den internationalen Straßengüterverkehr mit Kfz ein anderes Frachtrecht und zwar die CMR (= Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr). Damit gilt für Inlandstransporte in Deutschland und für grenzüberschreitende Transporte ein unterschiedliches Frachtrecht. Das nationale deutsche HGB-Frachtrecht ist in wesentlichen Punkten abdingbar, d.h. abänderbar: 1. durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 2. oder durch Einzelvereinbarungen Damit besteht eine weitgehende Vertragsfreiheit. Es handelt sich beim deutschen HGB-Frachtrecht also zum Teil um nachgiebiges, dispositives Recht. Das internationale Frachtrecht (CMR) ist dagegen zwingend anzuwenden. Einzelvereinbarungen oder eigene Geschäftsbedingungen sind hier nicht möglich. Sowohl nach HGB als auch nach CMR bezieht sich die begrenzte Haftung auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) des Internationalen Währungsfonds. Was bedeutet das? Ein Sonderziehungsrecht (SZR) ist eine künstliche Währungseinheit, die der Internationale Währungsfond (IWF) als Verrechnungseinheit zwischen den Währungen eingeführt hat. Der IWF verwendet SZR als Buchführungs- und Rechnungseinheit in internationalen Übereinkommen. Die SZR werden in den Währungsseiten der Zeitungen als Kurse zu anderen Währungen angegeben. 8,33 SZR liegen i.d.r. bei etwa 10 Euro (tägliche Änderung möglich). 4

5 Achtung! Die Gültigkeit des Frachtrechts ist nicht abhängig von der Gültigkeit des GüKG. Bei Fahrzeugen bis 3,5 t zgg und bei den freigestellten Verkehren gilt das GüKG nicht und damit gibt es auch keine Erlaubnispflicht. Dennoch gilt für diese Fälle das Frachtrecht, also z.b. für Kurierdienste mit kleinen Fahrzeugen oder für Fahrradkuriere, wenn die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört. 8.1 Allgemeine Vorschriften des nationalen Frachtrechts Wenn nichts anderes vereinbart wird, gilt das HGB. Das HGB beinhaltet die verschuldensunabhängige Obhutshaftung. Frachtführer und Absender haften danach grundsätzlich für Schäden, die im Rahmen ihres Verantwortungszeitraumes (Obhutspflicht) entstehen, selbst dann, wenn sie kein Verschulden trifft. Es sei denn, sie können ihre Unschuld beweisen Abschluss des Frachtvertrages Der Frachtvertrag zwischen Frachtführer und Auftraggeber kommt formfrei als Konsensualvertrag (übereinstimmende Willenserklärung) zustande. Es entscheidet alleine die Abrede der Parteien, auch mündlich. Der Frachtvertrag verpflichtet 1. den Frachtführer, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern 2. den Absender, die vereinbarte Fracht zu zahlen Der Frachtbrief und die Begleitpapiere Der Frachtbrief ist ein vom Absender zur Information des Frachtführers und des Empfängers ausgestelltes warenbegleitendes Informationspapier. Es besteht nach HGB kein Frachtbriefzwang. Allerdings muss nach GüKG im gewerblichen Güterkraftverkehr ein sog. Begleitpapier mitgeführt werden, mit folgenden drei Angaben: 1. das beförderte Gut 2. Be- und Entladeort 3. Auftraggeber 5

6 Der Frachtführer kann aber die Ausstellung eines Frachtbriefes mit folgenden Angaben verlangen: 1. Ort und Tag der Ausstellung, 2. Name und Anschrift des Absenders, Name und Anschrift des Frachtführers, 3. Stelle und Tag der Übernahme des Gutes sowie die für die Ablieferung vorgesehene Stelle, 4. Name und Anschrift des Empfängers und eine etwaige Meldeadresse, 5. die übliche Bezeichnung der Art des Gutes und die Art der Verpackung, bei gefährlichen Gütern ihre nach den Gefahrgutvorschriften vorgesehene, sonst ihre allgemein anerkannte Bezeichnung, 6. Anzahl, Zeichen und Nummern der Frachtstücke, 7. das Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes. Eventuell: die vereinbarte Fracht und die bis zur Ablieferung anfallenden Kosten sowie einen Vermerk über die Frachtzahlung; der Betrag einer bei der Ablieferung des Gutes einzuziehenden Nachnahme; Weisungen für die Zoll- oder sonstige amtliche Behandlung des Gutes; eine Vereinbarung über die Beförderung in offenen, nicht mit Planen bedeckten Fahrzeugen oder auf Deck. Zusätzliche zweckmäßige Vereinbarungen können eingetragen werden. Der Frachtbrief besteht aus 3 Originalen bzw. Ausfertigungen (je 1 x für Absender und Frachtführer und 1 Ausfertigung begleitet das Gut bis zum Empfänger), die vom Absender und auf dessen Verlangen auch vom Frachtführer unterschrieben werden (Nachbildung der Unterschrift beispielsweise durch Stempel genügt). Ein vom Absender und vom Frachtführer unterschriebener Frachtbrief dient, falls nicht das Gegenteil bewiesen wird, als 1. Nachweis für Abschluss und Inhalt des Frachtvertrages 2. Beweispapier für die Übernahme des Gutes durch den Frachtführer. Sonstige Begleitpapiere Wenn Güter amtlich behandelt werden müssen (z.b. Fleisch) oder verzollt werden müssen, dann muss der Absender dem Frachtführer entsprechende Urkunden zur Verfügung stellen und Auskünfte erteilen. Wenn der Frachtführer diese Urkunden bzw. Begleitpapiere beschädigt oder verliert oder falsch verwendet, ist er für den Schaden verantwortlich. Seine Haftung ist jedoch auf den Betrag begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre. Die Verantwortung für den Schaden besteht nicht, wenn der Verlust, die Beschädigung oder die unrichtige Verwendung auf Umständen beruht, die der Frachtführer nicht vermeiden konnte oder deren Folgen er nicht abwenden konnte (z.b. höhere Gewalt ). 6

7 8.1.3 Zustand der Ware, Verpackung, Inhalt der Sendung Der Absender hat das Gut so zu verpacken, dass es gegen Verlust und Beschädigung geschützt ist und dass auch dem Frachtführer keine Schäden entstehen. Die Güter müssen in einem beförderungsfähigen Zustand sein. Ebenfalls hat der Absender das Gut zu kennzeichnen, falls es üblich und notwendig ist (z.b. Stückgut). Der Absender haftet für alle Folgen, die auf nicht transport- und beförderungssichere Verpackung zurückzuführen sind. Durch den vom Absender und vom Frachtführer unterzeichneten Frachtbrief besteht zunächst die Vermutung, dass das Gut bei der Übernahme in äußerlich gutem Zustand war und dass die Anzahl der Frachtstücke und ihre Zeichen und Nummern mit den Angaben im Frachtbrief übereingestimmt hat. Wenn der Frachtführer auf dem Frachtbrief einen konkreten, begründeten Vorbehalt einträgt, gilt diese Vermutung nicht. Er kann auch den Vorbehalt vermerken, dass ihm keine Mittel oder Möglichkeiten zur Prüfung zur Verfügung standen. Ein pauschaler Vermerk unter Vorbehalt übernommen bewirkt aber nichts Gefährliche Güter Soll Gefahrgut befördert werden, so hat der Absender dem Frachtführer rechtzeitig in Textform mitzuteilen: 1. die genaue Art der Gefahr 2. und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen. Hinzu kommen dann allerdings noch die Verpflichtungen des Absenders nach GGV- SEB bzw. ADR/RID. Wenn dem Frachtführer bei Übernahme die genaue Art der Gefahr nicht bekannt war oder mitgeteilt worden ist, kann er 1. gefährliches Gut ausladen, einlagern, zurückbefördern 2. oder, wenn erforderlich, vernichten oder unschädlich machen. Dafür braucht er dem Absender keinen Ersatz zu leisten und der Absender muss außerdem alle Kosten für den entstandenen Aufwand tragen. 7

8 8.1.5 Beladung und Entladung der Fahrzeuge Falls sich aus der Verkehrssitte oder den Umständen nichts anderes ergibt, hat: 1. der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Das Gut muss so verladen werden, dass es insbesondere gegen Erschütterungen und Stöße, Fliehkrafteinwirkungen, Umfallen, Verschieben, Verrutschen und Herabfallen geschützt ist, 2. der Frachtführer für die betriebssichere Verladung zu sorgen. Dazu zählen die Berücksichtigung von Länge, Höhe, Breite, Achslast und Gesamtgewicht sowie die Prüfung der Verzurrung. Das Fahrzeug muss mit der Ladung auf der gesamten Fahrstrecke in Bezug auf Stabilität, Bremsfähigkeit, Lenkfähigkeit und Bedienungsmöglichkeit jeder möglichen Verkehrslage gewachsen sein. Dazu gehören auch Vollbremsungen, plötzliche Ausweichmanöver und schlechte Wegstrecken. Der Frachtführer muss also darauf achten, dass das beladene Fahrzeug allen Anforderungen des Straßenverkehrs jederzeit genügt. Der Absender hat - wie oben bereits angesprochen - auch für die Entladung zu sorgen. Der entladende Empfänger ist also Erfüllungsgehilfe des Absenders. 1. Aus der Verkehrssitte (Handelsbrauch) könnte es sich ergeben, dass der Frachtführer etwa kleinere Stückgüter selbst zu be- und entladen hat und darüber hinaus in Gewahrsam des Empfängers zu bringen hat, z.b. bis hinter die 1. verschließbare Tür. 2. Aus den Umständen kann sich ergeben, dass z.b. bei Silo- und Tankfahrzeugen der Frachtführer zu be- und entladen hat, weil nur er die besonderen technischen Bordeinrichtungen des Fahrzeugs (Pumpe) richtig betätigen kann. Natürlich kann auch vertraglich vereinbart werden, dass der Frachtführer auch für die beförderungssichere Verladung zu sorgen hat, die der Gesetzgeber eigentlich dem Absender auferlegt. 8

9 8.1.6 Standgeld Für eine angemessene Be- und Entladezeit (abhängig vom Gut) kann der Frachtführer keine besondere Vergütung verlangen. Für eine Standzeit/Wartezeit über eine angemessene Be- und Entladezeit hinaus hat der Frachtführer Anspruch auf Standgeld, sofern diese zusätzliche Wartezeit vertraglich vereinbart war oder nicht von ihm verschuldet wurde. Dann besteht ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung (z.b. in Höhe der fixen Kosten) Haftung des Absenders Der Absender hat verschuldensunabhängig (d.h. auch wenn ihn kein Verschulden trifft) dem Frachtführer Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die entstanden sind durch: 1. ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung 2. Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der in den Frachtbrief aufgenommenen Angaben 3. Unterlassen der Mitteilung über die Gefährlichkeit des Gutes 4. Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Urkunden und Auskünfte, die der Absender dem Frachtführer zur Verfügung stellen muss. Solche Begleitpapiere sind etwa erforderlich, wenn vor der Ablieferung der Güter eine amtliche Behandlung z.b. eine Zollabfertigung mit entsprechenden Zollpapieren erfolgen soll. Die Haftung des Absenders ist begrenzt auf 8,33 SZR pro kg Rohgewicht (= Bruttogewicht inkl. Verpackung) der Sendung. Diese Begrenzung gilt übrigens auch für ausservertragliche Ansprüche. Bei Vorsatz und schwerer Schuld (besonders grobe Fahrlässigkeit) haftet der Absender allerdings unbegrenzt. Wenn der Absender ein Verbraucher ist, hat er dem Frachtführer Schäden und Aufwendungen nur zu ersetzen, soweit ihn ein Verschulden trifft. Ein Verbraucher haftet also nur verschuldensabhängig. Das ist zu Lasten des Verbrauchers auch nicht abänderbar Kündigung des Frachtvertrages durch den Absender Der Absender kann den Frachtvertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen. Kündigt der Absender, dann hat der Frachtführer Anspruch entweder auf die vereinbarte Fracht + eventuelles Standgeld./. ersparte Aufwendungen oder./. anderweitig erworbene Fracht oder./. böswillig anderweitig nicht erworbene Fracht oder pauschal auf 1/3 der vereinbarten Fracht (sog. Fautfracht) 9

10 Damit ist dann alles abgegolten. Dies gilt natürlich nicht, wenn die Kündigung durch das Verhalten des Frachtführers erfolgt. Wurde vor der Kündigung bereits beladen, so hat der Absender unverzüglich zu entladen. Tut er dies nicht, so kann der Frachtführer angemessene Maßnahmen auf Kosten des Absenders ergreifen: Gut zurückbefördern, falls schon unterwegs Gut einem Dritten (z.b. Spediteur) zur Verwahrung übergeben Das Entladen braucht der Frachtführer nur zu dulden, wenn ihm dadurch keine Nachteile drohen. Wenn die Kündigung in den Risikobereich des Frachtführers fällt, muss er auf eigene Kosten selbst entladen. Wird nur ein Teil der vereinbarten Ladung verladen, so kann der Absender verlangen, dass mit der Teilladung die Fahrt beginnen soll. Dann hat der Frachtführer aber Anspruch auf die: volle Fracht + eventuelles Standgeld + Ersatz etwaiger Aufwendungen./. anderweitig erworbene Fracht anstelle des nicht verladenen Gutes Rechte bei Nichteinhaltung der Ladezeit Verlädt der Absender das Gut nicht innerhalb der Ladezeit oder stellt er es beim Selbstladen dem Frachtführer nicht rechtzeitig zur Verfügung, so kann der Frachtführer eine angemessene Frist setzen und 1. ankündigen, dass er nicht länger wartet 2. bei Nichteinhaltung der Frist kündigen Der Frachtführer hat dann einen Ersatzanspruch auf die vereinbarte Fracht abzüglich ersparter Aufwendungen bzw. auf 1/3 der vereinbarten Fracht (Fautfracht). Fällt die Nichteinhaltung der Ladezeit in den Risikobereich des Frachtführers, hat er diese Rechte nicht. 10

11 Nachträgliche Weisungen Der Absender kann auch während der Fahrt noch über das Gut verfügen und Anordnungen treffen wie z.b.: das Gut nicht weiterbefördern oder an einen anderen Empfänger abliefern an einen anderen Bestimmungsort oder eine andere Ablieferungsstelle abliefern Der Frachtführer muss dies nicht ausführen, 1. wenn für seinen Betrieb wesentliche Nachteile drohen, z.b. wenn er dadurch seine Rückfracht nicht übernehmen kann, 2. wenn Schäden für Absender oder Empfänger anderer beigeladener Sendungen drohen. Alle dadurch entstehenden zusätzlichen Aufwendungen trägt der Absender, der die Weisungen erteilt hat. Der Frachtführer kann für die zusätzlichen Leistungen natürlich eine entsprechende Vergütung fordern und einen Vorschuss verlangen. Nach Ankunft beim Empfänger erlischt das Verfügungsrecht des Absenders und es beginnt das Verfügungsrecht des Empfängers. Trifft der Empfänger andere Verfügungen, so hat er dem Frachtführer entstehende Mehrkosten zu ersetzen und eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Frachtführer kann einen Vorschuss darauf verlangen. Wenn der Empfänger die Ablieferung an einen Dritten verfügt hat, so hat dieser dann kein Recht, wiederum einen anderen Empfänger zu bestimmen. Wenn Weisungen aus gutem Grund nicht befolgt werden (können), so ist darüber der Verfügungsberechtigte unverzüglich zu informieren. Wenn ein von beiden Vertragsparteien unterschriebener Frachtbrief vorliegt, so kann der Absender sein Verfügungsrecht nur gegen Frachtbriefvorlage ausüben, falls dies im Frachtbrief so vorgeschrieben ist (sog. Sperrvermerk). Führt in diesem Fall der Frachtführer die Weisungen ohne Frachtbriefvorlage aus, so haftet er für alle daraus entstehenden Schäden ohne Begrenzung der Haftung. 11

12 Beförderungs- und Ablieferungshindernisse Bei einem Beförderungshindernis wird die vertragsgemäße Weiter-(Beförderung) durch außergewöhnliche Umstände behindert oder verhindert, z.b. durch Naturereignisse Vollsperrung Unfall Bei einem Ablieferungshindernis ist der Frachtführer an der Ablieferungsstelle zwar angekommen, kann aber nicht abliefern, z.b. aus folgenden Gründen: Betriebsferien Empfänger ist nicht zu ermitteln Empfänger verweigert die Annahme des Gutes In beiden Fällen muss der Frachtführer den Verfügungsberechtigten informieren und neue Weisungen einholen. Falls bereits der Empfänger verfügungsberechtigt war, aber nicht zu ermitteln ist oder die Annahme verweigert, bleibt der Absender verfügungsberechtigt. Erhält der Frachtführer in angemessener Zeit keine Weisungen, dann hat er diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die im Interesse des Verfügungsberechtigten die besten zu sein scheinen. Er kann z.b. nach den Umständen des Einzelfalls: das Gut entladen und verwahren einem Dritten (z.b. einem Spediteur) zur Verwahrung anvertrauen (er haftet nur für die sorgfältige Auswahl) zurück befördern verkaufen lassen (z.b. Notverkauf von verderblicher Ware) unverwertbares Gut vernichten Die Maßnahmen müssen in angemessenem Verhältnis zum Wert der Ware stehen. Für alle gerechtfertigten Maßnahmen hat der Frachtführer Anspruch auf Kostenersatz und angemessene Vergütung, es sei denn, er hat selbst das Ablieferungsoder Beförderungshindernis zu vertreten. 12

13 Zahlung der Fracht und deren Berechnung Die Fracht ist bei Ablieferung fällig, wenn kein besonderes Zahlungsziel vereinbart ist. Zusätzlich besteht ein Anspruch auf angemessenen Aufwandsersatz, wenn diese den Umständen nach erforderlich waren. Wird die Beförderung bei Beförderungs- oder Ablieferungshindernissen ohne Verschulden des Frachtführers vorzeitig beendet, besteht Anspruch auf anteilige Fracht. Für Verzögerungen nach Beginn der Beförderung und vor Ankunft an der Ablieferungsstelle durch den Absender gebührt dem Frachtführer neben der Fracht eine angemessene Vergütung Rechte des Empfängers und seine Zahlungspflicht Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle ist der Frachtführer verpflichtet, das Gut abzuliefern, wenn der Empfänger seine Verpflichtung aus dem Frachtvertrag erfüllt hat, indem er z.b. bezahlt. Auch wenn unter Umständen kein Frachtbrief ausgestellt ist, aus dem die Höhe der Fracht hervorgeht, oder wenn ein Frachtbrief nicht vorgelegt wird, hat dennoch der Empfänger die mit dem Absender vereinbarte Fracht zu zahlen. Die Fracht muss allerdings angemessen sein. Das gleiche gilt für Standgeldansprüche. Der Frachtführer kann sich aber auch an den Absender halten, der für den Frachtanspruch in der Haftung bleibt. Bei Beschädigung, Verspätung, Verlust des Gutes kann sowohl der Empfänger als auch der Absender Ansprüche an den Frachtführer geltend machen Nachnahme Bei der Warennachnahme kassiert der Frachtführer den angegebenen Warenwert des Gutes für den Absender, sowie es ihm aufgetragen wurde. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, wird die Nachnahme in bar oder in Form eines gleichwertigen Zahlungsmittels kassiert. Die Annahme eines Schecks birgt das Risiko, dass er nicht gedeckt ist oder gesperrt werden kann. Wird das Gut ohne Bezahlung abgeliefert, dann haftet der Frachtführer völlig verschuldensunabhängig für den entstandenen Schaden bis zur Höhe des Nachnahmebetrages Lieferfrist Das Gut muss vom Frachtführer vertragsgemäß abgeliefert werden und zwar 1. entweder innerhalb der vereinbarten Frist 2. oder bei Nichtvereinbarung einer Frist in der Frist, die einem sorgfältigen Frachtführer vernünftigerweise zuzubilligen ist Auf jeden Fall ist die kürzeste Frist die technisch machbare unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen (z.b. Lenk- und Ruhezeiten, StVO etc.). 13

14 Haftung für Güter- und Vermögensschäden Der Frachtführer haftet für Schäden, die während seiner Obhutszeit (Verantwortungszeitraum von der Übernahme bis zur Ablieferung des Gutes entstehen: 1. durch Verlust des Gutes 2. durch Beschädigung des Gutes 3. bei Überschreiten der Lieferfrist und 4. bei Nachnahmefehlern Die Haftung ist verschuldensunabhängig, aber in der Höhe begrenzt und zwar 1. bei Verlust auf 8,33 SZR je kg Bruttogewicht 2. bei Beschädigung auf 8,33 SZR je kg Bruttogewicht 3. bei Lieferfristüberschreitung max. auf den 3-fachen Betrag der Fracht 4. bei Fehlern beim Einzug von Nachnahmen max. auf den Nachnahmewert Bei Verlust oder Beschädigung hat der Frachtführer die Schadensfeststellungskosten zu tragen und darüber hinaus dem Kunden folgende Kosten zu erstatten: 1. die Fracht 2. öffentliche Abgaben und sonstige Kosten aus Anlass der Beförderung des Gutes Schäden, die durch Lieferfristüberschreitung oder Nachnahmefehler entstehen, nennt man auch Vermögensschäden. Beispiele für Vermögensschäden (durch Verspätung) sind: Entgangener Gewinn, Produktionsstillstand Die Haftung des Frachtführers für sonstige Vermögensschäden durch Schlechterfüllung von vertraglichen Pflichten, soweit diese mit der Beförderung zusammenhängen, ist begrenzt auf das 3-fache des Betrages, der bei Verlust zu zahlen wäre. Beispiele für sonstige Vermögensschäden sind: Schäden durch Falschauslieferung Zollbehandlungsfehler durch den Frachtführer Falschberatung des Absenders durch den Frachtführer 14

15 Die frachtrechtlichen Haftungsgrenzen gelten auch für ausservertragliche Ansprüche wegen Verlust, Beschädigung und Überschreitung der Lieferfrist. Die dargestellten Haftungsgrenzen entfallen (d.h. dann gilt unbegrenzte Haftung!) bei Vorsatz oder schwerer Schuld. Schwere Schuld bedeutet, dass die Handlung leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde (bewusste Fahrlässigkeit). Wenn nichts anderes vereinbart wurde, gilt diese Haftung. Von dieser Haftung kann abgewichen werden und zwar 1. durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (= von einem Vertragspartner vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Mehrzahl von Verträgen) zwischen 2 und 40 SZR, wenn dies drucktechnisch deutlich hervorgehoben wird (fettgedruckt oder farbig gedruckt) oder 2. durch Einzelvereinbarungen (Individualvereinbarungen), die mit dem Auftraggeber ausgehandelt sein müssen, auch unter 2 SZR oder über 40 SZR. Achtung! Es muss im Zweifelsfalle nachgewiesen werden, dass diese Unteroder Übergrenzen auch verhandelt und auf Augenhöhe ausgehandelt wurden. Aushandeln heißt also = nicht gezwungenermaßen! Vorschriften bei Verlust des Gutes Das Gut gilt als verloren, wenn es nicht innerhalb der vereinbarten Lieferfrist + mindestens 20 Tage Wartefrist (grenzüberschreitend 30 Tage) abgeliefert wird. Bei Entschädigung des Anspruchsberechtigten kann dieser verlangen, dass er benachrichtigt wird, wenn das Gut wieder aufgefunden wird. Bis 1 Monat nach der Benachrichtigung über das Auffinden kann der Anspruchsberechtigte verlangen, dass ihm das Gut gegen Rückzahlung der Entschädigung Zug um Zug ausgehändigt wird. Ansonsten kann der Frachtführer über das Gut frei verfügen. 15

16 Haftungsausschluss Haftungsausschluss bedeutet, dass der Frachtführer unter bestimmten Bedingungen nicht haftet. Wenn er nicht haftet, hat der Auftraggeber keinen Anspruch und die Versicherung bezahlt nicht. Genereller Haftungsausschluss Wenn der Verlust, die Beschädigung oder die Lieferfristüberschreitung auf Umständen beruht, die der Frachtführer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden konnte und deren Folgen er nicht abwenden konnte, liegt ein sog. unabwendbares Ereignis vor. Dies wäre z.b. bei einem Diebstahl der Fall, wenn der Lkw auf einem abgeschlossenen und angemessen bewachten Gelände abgestellt war. Oder ein Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug, das ins Schleudern gerät und einem auf der eigenen Spur entgegenkommt, bei angepasster Geschwindigkeit des eigenen Fahrzeugs. In solchen Fällen ist dann die Haftung ausgeschlossen. Besonderer Haftungsausschluss Bei Verlust, Beschädigung und Lieferfristüberschreitung besteht eine Befreiung von der Haftung, wenn dies auf folgende Gefahren zurückzuführen ist: 1. vereinbarte oder übliche Verwendung von offenen, nicht mit Planen gedeckten Fahrzeugen (aber nur, wenn alle Weisungen befolgt wurden), 2. ungenügende Verpackung vom Absender, 3. Behandlung, Verladung oder Entladung des Gutes durch Absender oder Empfänger, 4. natürliche Beschaffenheit des Gutes, die besonders leicht zu Schäden führt z.b. Bruch, Rost, innerer Verderb, Austrocknen, Auslaufen, normaler Schwund (wenn das Gut gegen Hitze, Kälte, Temperaturschwankungen, Luftfeuchtigkeit, Erschütterungen nach dem Frachtvertrag zu schützen war, gilt die Haftungsbefreiung nur, wenn der Frachtführer alle diesbezüglichen Maßnahmen und Weisungen getroffen hat), 5. ungenügende Kennzeichnung der Frachtstücke durch den Absender, 6. Beförderung lebender Tiere (aber nur, wenn alle obliegenden Maßnahmen und Weisungen getroffen wurden). 16

17 Haftung für andere und ausführender Frachtführer Der Frachtführer haftet auch für Handlungen seiner Leute, als ob er es selbst getan hätte. Dies gilt für alle Personen, deren er sich bei der Durchführung der Beförderung bedient. Wird die Beförderung durch einen Dritten durchgeführt (ausführender Frachtführer), so kann neben dem vertraglichen Frachtführer auch der ausführende Frachtführer in Anspruch genommen werden. Beide haften nebeneinander als Gesamtschuldner. Wird vom Absender (oder Empfänger) mit dem vertraglichen Frachtführer eine Haftungserweiterung vereinbart, so gilt diese für den ausführenden Frachtführer nur dann, wenn er dieser Haftung schriftlich zugestimmt hat. Damit haftet der Frachtführer voll für seine sog. Subunternehmer, die er einschaltet Wertersatz Für die Ersatzleistung gilt das Wertersatzprinzip. Bei teilweisem oder vollem Verlust des Gutes gilt der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme Bei Beschädigung des Gutes gilt: Wert des unbeschädigten Gutes bei Übernahme./. Wert des beschädigten Gutes bei Übernahme Maßgebend als Wert ist der Marktpreis oder der übliche Wert für gleiche Güter oder Rechnungspreis. Die Schadensfeststellungskosten hat der Frachtführer zu tragen. Bei größeren bzw. unklaren Schäden wird üblicherweise zur Feststellung der Schadensursache ein Havariekommissar hinzugezogen. Das ist ein vereidigter Sachverständiger für Güterschäden, der über den Schaden ein Gutachten erstellt. Es gibt Verzeichnisse der Havariekommissare bei der IHK und bei Versicherungen und natürlich stehen sie auch in den Gelben Seiten. In der Regel legt die Versicherung fest, ab welcher Schadenhöhe ein Havariekommissar hinzuzuziehen ist. 17

18 Schadensanzeige Äußerlich erkennbare Schäden und Verluste müssen bei Ablieferung angezeigt werden. Die Reklamation kann formlos, also auch mündlich erfolgen. Die Reklamation muss hinreichend deutlich dargelegt werden und nicht nur mit dem Vermerk unter Vorbehalt angenommen" versehen werden. Der Vorbehalt muss ausreichend konkretisiert werden. Ist das Gut ohne Reklamation gegen reine Quittung abgeliefert worden, so wird rechtlich gesehen vermutet, dass das Gut vertragsgemäß abgeliefert worden ist und äußerlich kein Schaden oder eine Fehlmenge erkennbar war. Auch nach Ablieferung kann noch reklamiert werden, aber dann nur noch in Textform. Diese Schadensanzeige in Textform braucht nicht unterschrieben zu sein, wenn sie z.b. per Fax oder erfolgt. Die Beweislast für den Schaden liegt bei einer Schadensanzeige nach Ablieferung aber beim Empfänger. Eine vorbehaltlose Annahme führt also nicht zum völligen Erlöschen der Ansprüche, aber zur Umkehr der Beweislage. Verdeckte Schäden (äußerlich nicht erkennbar) können noch innerhalb von 7 Tagen angezeigt werden, aber nur in Textform. Werden sie nicht fristgerecht angezeigt, gilt wiederum die rechtliche Vermutung, dass kein Schaden vorhanden war. Die Beweislast für verdeckte Schäden liegt in jedem Fall beim Empfänger. Eine vorbehaltlose Empfangsbestätigung des Empfängers einer Ware gegenüber dem anliefernden Frachtführer nennt man reine Quittung. Eine Überschreitung der Lieferfrist muss innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung (schriftlich) ausgesprochen werden. Danach sind solche Ansprüche erloschen, d.h. sie gelten nicht mehr Verjährung und Gerichtsstand Verjährung bedeutet, dass nach Ablauf einer bestimmten Frist der Schuldner sich auf die Verjährung berufen kann und damit nicht mehr zu zahlen braucht. Bei Vorsatz oder schwerer Schuld beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre, Alle anderen Ansprüche verjähren in 1 Jahr. Dazu zählen alle Ansprüche, auch solche aus unerlaubter Handlung. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde oder hätte abgeliefert werden müssen. 18

19 Es gibt eine besondere Verjährungsfrist bei Regressansprüchen gegen einen anderen Frachtführer. Sie beginnt mit der Rechtskraft des Urteils gegen den Rückgriffsgläubiger (also den Hauptfrachtführer) oder mit dem Tag, an dem der Rückgriffsgläubiger den Anspruch befriedigt hat, wenn der Rückgriffsgläubiger den Rückgriffschuldner (also den anderen Frachtführer) innerhalb von drei Monaten über den Schaden unterrichtet, nachdem er Kenntnis vom Schaden und der Person des Rückgriffsschuldners erlangt hat. Tut er das nicht, gilt die normale Verjährungsfrist. Die dargestellten Verjährungsfristen sind nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen, sondern nur durch Individualvereinbarungen abänderbar. Der normale Gerichtsstand ist der Ort, an dem der Schuldner seine Leistungen zu bewirken hat. Es gilt auch wahlweise der Ort der Übernahme oder der Ablieferung des Gutes. Für den vertraglichen und ausführenden Frachtführer gilt der gleiche Gerichtsstand und zwar können beide an jedem Gerichtsstand, der für einen von ihnen gilt, verklagt werden Pfandrecht des Unternehmers Das Pfandrecht dient zur Absicherung der Frachtbeförderung. Wenn der Unternehmer das Pfandrecht nutzt, kann er sich daraus befriedigen, d.h. er bekommt sein Geld durch eine Pfandversteigerung eines Versteigerers. Beispiel: Sie haben als Unternehmer Neumöbel/Handelsmöbel abzuliefern und eine Fracht von 1.200,00 zu kassieren, die sofort fällig ist. Zunächst laden Sie nicht ab, sondern fordern den Kunden zur Zahlung auf. Falls der Kunde die Zahlung verweigert, nehmen Sie die Güter in ein Lager und übergeben sie einem Pfandversteigerer. Sie dürfen nur so viel von der Ware zurückhalten und dem Pfandversteigerer übergeben, wie Sie brauchen, um Ihre offene Forderung zu decken.. Man muss allerdings beachten, dass bei der Versteigerung ein geringerer Erlös erzielt wird und außerdem noch Lagerkosten und Versteigerungskosten dazukommen. Der Frachtführer hat grundsätzlich für alle seine Forderungen, auch aus vorherigen Frachtverträgen, ein Pfandrecht am Gut und an den Begleitpapieren. 19

20 Voraussetzung des Pfandrechts ist eine unbestrittene und fällige Forderung aus dem aktuellen Frachtvertrag oder aus vorherigen Frachtverträgen ( alte Rechnungen ) mit dem Auftraggeber, dass das Gut noch im Besitz des Frachtführers ist. Falls das Gut bereits abgeladen ist, kann es nicht ohne weiteres wieder aufgeladen werden, um das Pfandrecht geltend zu machen. Der Frachtführer kann dann innerhalb von 3 Tagen eine gerichtliche Verfügung erwirken, die ihm das Pfandrecht sichert. Allerdings geht dies nur, wenn sich die Güter noch im Besitz des Empfängers befinden. Für die weitere Durchführung des Pfandrechts und die Einleitung einer Versteigerung sind die Vorschriften und Fristen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu beachten. Die Androhung des Pfandverkaufs und alle nach BGB vorgesehenen Benachrichtigungen sind an den Empfänger zu richten und nur, wenn dies nicht möglich ist, an den Absender. Sollten an einem Gut mehrere Pfandrechte bestehen, so geht das zuletzt entstandene dem vorher entstandenen vor Abweichungsmöglichkeiten beim Frachtrecht Bei Verbrauchern Wenn der Absender ein Verbraucher ist, kann von einer Fülle von vor allem haftungsrechtlichen Frachtrechtsvorschriften nicht zu Ungunsten dieser Verbraucher abgewichen werden (außer bei Briefen oder briefähnlichen Sendungen). Ein Verbraucher ist eine natürliche Person, die nicht im Rahmen einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Bei Gewerbetreibenden (Nichtverbraucher) Bei Gewerbetreibenden kann (außer bei Briefen oder briefähnlichen Sendungen) in mehrfacher Weise abgewichen werden, und zwar 20

21 (1) durch sog. vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). AGB sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei stellt. In der Praxis kann also jeder Frachtführer oder jeder Industrieund Handelsbetrieb eigene Geschäftsbedingungen aufstellen und somit vom HGB in Grenzen - abweichen. Die Verbände des Verkehrsgewerbes erstellen eigene Geschäftsbedingungen, die man dann anwenden kann. Bestimmte gesetzliche Regelungen sind aber AGB-fest, d.h. sie können nicht durch AGB geändert werden, z.b. die Haftung generell auszuschließen. Zudem kann Inhalt von AGB kann sehr schnell gegen die guten Sitten verstoßen, d.h. sie sind dann ohnehin ungültig. Es gibt bspw. folgende AGB, derer man sich bedienen kann: Vertragsbedingungen für den Güterkraftverkehr und Logistikunternehmer (VBGL) des Bundesverbandes Güterkraftverkehr und Logistik e.v. (BGL) Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen (ADSp) vom Verband Spediteure und Logistik e.v. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen vom Bundeskartellamt (Amt gegen Wettbewerbsbeschränkungen) genehmigt werden. Auf die AGB-Festigkeit muss auch der Frachtführer achten, wenn er selbst für seinen Betrieb AGB erstellt, Nach dem Gesetz dürfen AGB den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen. Das ist dann der Fall, je weiter vom Grundkonzept der gesetzlichen Lösung abgewichen wird und wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, unangemessen eingeschränkt werden. Es gelten der Grundsatz Treu und Glauben sowie der Grundsatz der Guten Sitten. Es besteht immer die Gefahr, dass eigene AGB einer Inhaltskontrolle durch die Rechtsprechung nicht standhalten und für unwirksam erklärt werden. Zu beachten ist, dass bei sich widersprechenden Geschäftsbedingungen von zwei Vertragspartnern keine von beiden AGB gilt, dann gilt das HBG. (2) Bei Gewerbetreibenden kann auch durch Individual- (Einzel-)Vereinbarungen mit jedem Geschäftspartner, die ausgehandelt wurden, abgewichen werden. Die Aushandlung muss nachgewiesen werden. Hat der Frachtführer sowohl AGB akzeptiert, als auch Individualvereinbarungen getroffen, dann gelten vorrangig die Individualvereinbarungen. Bezüglich des Umzugsverkehrs gelten Sonderbedingungen des HGB, auf die noch später eingegangen wird. 21

22 Frachtrecht und Versicherungsschutz Wenn kein GüKG gilt (z.b. bis 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht), dann gilt auch keine Versicherungspflicht. Gilt das GüKG, dann besteht für den Frachtführer Versicherungspflicht (s. Kap. 1) und er muss eine Versicherungsbestätigung mitführen. Die Versicherungspflicht erstreckt sich auf die gesetzliche Haftung nach HGB, und wenn abweichende Vereinbarungen getroffen worden sind, auf diese Vereinbarungen. Viele Auftraggeber werden in Zukunft ein Mehr an Haftung verlangen als es die gesetzliche Regelhaftung vorschreibt. Damit wird die übernommene Haftung neben Preis und Qualität des Transportes zu einem zusätzlichen Verkaufsargument. Die vereinbarten Haftungsregelungen erfordern einen angepassten Versicherungsschutz. Wenn sich auch manche Verlader mit der Regelhaftung von 8,33 SZR zufrieden geben, werden andere Verlader mit hochwertigen Gütern (Elektronik, Maschinen, Edelmetalle) eine höhere Haftung bis 40 SZR oder darüber hinaus verlangen. Deshalb muss der Frachtführer bei jedem Auftrag: die Haftungsebene prüfen: Gilt die Regelhaftung oder eine abweichende Haftung? und die Deckungsebene prüfen: Welchen Versicherungsschutz bietet die gültige Police? Eine Versicherung wird grundsätzlich nur den Deckungsschutz gewähren, der in der Police steht und für den Prämie bezahlt worden ist. Gegebenenfalls müssen höhere Deckungssummen vor Vertragsabschluss, spätestens vor Übernahme der Ladung gezeichnet werden. Die Deckungshöhe muss der Haftungshöhe entsprechen. 8.2 Frachtrecht für Umzugsverkehr Für die Beförderungen im Umzugsverkehr gelten die zuvor dargestellten Bestimmungen des allgemeinen Frachtrechts gemäß HGB, soweit diese nicht durch Spezialregeln für den Umzugsvertrag verdrängt werden. Die Sonderregeln für den Umzugsverkehr sind schon deshalb erforderlich, weil verschiedene Vorschriften des Frachtrechts für das Spezialgeschäft Umzüge nicht passen. 22

23 Das spezielle Umzugsrecht ist weitgehend abdingbar, also veränderbar. Nicht veränderbar sind bei Umzügen einige Regeln für den Verbraucherschutz. Im Umzugsverkehr kommt es ja häufig vor, dass es sich beim Auftrageber um eine Privatperson, also um einen Verbraucher handelt. Dann kann von den die Haftung regelnden Vorschriften nicht zum Nachteil des Absenders also des Verbrauchers abgewichen werden. Das Umzugsrecht gilt auch für den Frachtführer, der nach GüKG keine Genehmigung benötigt, also auch dann, wenn Fahrzeuge unter 3,5 t zgg eingesetzt werden. Der Begriff Umzug ist im weitesten Sinne zu verstehen. Eine Wohnsitzverlegung ist nicht unbedingt erforderlich. Auch Heiratsgut, Erbgut sowie Büro- und Betriebsumzüge werden erfasst. Für Handelsmöbel gelten die Umzugsbedingungen nicht, dafür gilt das allgemeine Frachtrecht. Allerdings ist der Begriff Umzug im neuen Recht nicht definiert. > Umzugsvertrag Hat der Frachtvertrag die Beförderung von Umzugsgut zum Gegenstand, so sind auf den Vertrag die Vorschriften des allgemeinen Frachtrechts anzuwenden, soweit die folgenden besonderen Vorschriften oder anzuwendende internationale Übereinkommen nichts anderes bestimmen. In aller Regel verwenden Umzugsunternehmer fertige Formularsätze, auf deren Rückseite sich die notwendigen Informationen über die Haftungsbestimmungen sowie die AGB befinden. > Pflichten des Frachtführers bei Umzügen Zu den Pflichten des Frachtführers zählen neben der Beförderung auch das Ab- und Aufbauen der Möbel sowie das Ver- und Entladen des Umzugsgutes. Soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, zählt bei Verbraucherumzügen auch die Ausführung sonstiger auf den Umzug bezogener Leistungen wie die Verpackung und Kennzeichnung des Umzugsgutes zu den Pflichten des Frachtführers. > Frachtbrief, Gefahrgut und Informationspflichten Der gewerbliche oder private Absender ist bei Umzügen auch nicht zur Ausstellung eines Frachtbriefes verpflichtet, im Gegensatz zum allgemeinen Frachtrecht. 23

24 Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut, dann ist folgendermaßen zu verfahren: 1. Bei gewerblichen Absendern gelten die strengen Regeln des allgemeinen Frachtrechts ( 410 HGB). 2. Als Verbraucher wird der Absender lediglich verpflichtet, den Frachtführer über die vom Gut ausgehende Gefahr allgemein und formlos zu unterrichten. Formlos heißt: auch eine mündliche Unterrichtung ist möglich. Schriftform ist aber aus Beweisgründen in der Praxis zu empfehlen. Der Frachtführer hat den Absender über dessen Pflicht zur Unterrichtung zu informieren. Bei der verbraucherfreundlichen Tendenz der Rechtsprechung ist dringend zu empfehlen, einen besonderen, deutlich gestalteten Hinweis auf gefährliche Güter in den Vertrag aufzunehmen und vom Absender die Kenntnisnahme unterschreiben zu lassen. Bei zu beachtenden Zoll- und Verwaltungsvorschriften gilt die gleiche Regel. Nur bei Verbrauchern muss der Frachtführer den Absender über die zu beachtenden Zoll- und Verwaltungsvorschriften unterrichten. Er ist jedoch nicht verpflichtet zu prüfen, ob vom Absender zur Verfügung gestellte Urkunden und erteilte Auskünfte richtig und vollständig sind. Die Verpflichtung zur Unterrichtung gilt wiederum nicht für Umzüge aus dem gewerblichen Bereich. Solche Auftraggeber haften dem Frachtführer bei falschen und unvollständigen Angaben verschuldensunabhängig. > Haftung des Absenders Für den Absender besteht ebenfalls die Verpflichtung, verschuldensunabhängig dem Frachtführer Schäden und Kosten zu ersetzen, die entstanden sind durch: ungenügende Verpackung und Kennzeichnung, Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Frachtangaben, Unterlassen der Mitteilung über gefährliches Gut, Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Urkunden oder Auskünfte über Verzollung oder amtliche Behandlung des Gutes Wenn der Absender ein Verbraucher ist, haftet dieser nur verschuldungsabhängig, d.h. es muss ihn ein Verschulden treffen. In beiden Fällen ist die Haftung begrenzt auf 620 je Kubikmeter Laderaum. Anmerkung: Der Laderaum ergibt sich in erster Linie aus der Anzahl der sog. Raumeinheiten (RE) der zu befördernden Güter. 1 RE entspricht 0,1 m³. Darüber hinaus kann der erforderliche Laderaum unabhängig davon vereinbart werden. 24

25 > Haftungsausschlussgründe Die besonderen Haftungsausschlüsse des allgemeinen Frachtrechts gelten hier nicht; für Umzugsverträge gelten eigene Haftungsausschlüsse. Der Frachtführer ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist: 1. Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden (zum Haftungsausschluss zählen also nicht wertvolle Gemälde und Skulpturen, dafür wird gehaftet!), 2. ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender, 3. Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender, 4. Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen, 5. wenn das Gut durch seine natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit besonders leicht Schäden erleidet, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb, Auslaufen, 6. Beförderung von nicht vom Frachtführer verpacktem Gut in Behältern, 7. Verladen oder Entladen von Gut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht und der Absender dennoch auf der Durchführung der Leistung bestanden hat. Der Frachtführer muss den Auftraggeber vorher darauf hinweisen, und der Auftraggeber muss auf der Ausführung bestehen. Auf diese Ausschlüsse kann sich der Frachtführer nur berufen, wenn er alle Vorsichtsmaßnahmen und Weisungen beachtet hat. Der Frachtführer ist für das Vorliegen der Haftungsausschlüsse und auch dafür, dass er alle Weisungen beachtet und alle Maßnahmen getroffen hat, beweispflichtig. > Haftungshöchstbetrag Bei Verlust und Beschädigung haftet der Frachtführer mit maximal 620 je Kubikmeter erforderlichen Laderaum in der Zeit von der Annahme des Gutes bis zur Ablieferung. Eine höhere Haftung ist nach Vereinbarung möglich und üblich. Bei Lieferfristüberschreitung etc. gilt das allgemeine Frachtrecht. Weiterhin muss der Umzugsunternehmer den Privatabsender (Verbraucher) bei Abschluss des Vertrages über die Haftungsbestimmungen unterrichten und auf die Möglichkeit hinweisen, eine weitergehende Haftung zu vereinbaren und das Gut zu versichern. Dies muss drucktechnisch deutlich hervorgehoben sein. 25

26 > Schadenanzeige Der Absender kann die Schadenanzeige für Verlust und Beschädigung für sichtbare Schäden auch noch am Tag nach der Ablieferung tätigen, dann allerdings nur noch schriftlich. Versäumt er diese Frist, so erlöschen im Gegensatz zum allgemeinen Frachtrecht alle Ansprüche endgültig. Eine Beweislastumkehr gibt es beim Umzug nicht. Mit dieser Frist wird dem Umzugskunden noch Gelegenheit gegeben, am nächsten Tag das Umzugsgut genauer zu inspizieren. Fällt der Tag nach der Ablieferung auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, dann ist der nächste Werktag maßgebend. Bei Ablieferung des Umzugsgutes am Freitag genügt die Absendung der Schadensanzeige am darauf folgenden Montag. Die Schadensanzeige muss konkretisiert sein. Allgemeine Angaben Schaden am Schrank oder Gut etwas beschädigt reichen nicht. Bei verdeckten Schäden und Verlust kann der Anspruchsteller noch schriftlich in 14 Tagen reklamieren, Schäden wegen Lieferfristüberschreitung müssen in 21 Tagen nach Ablieferung angezeigt werden. Auch hier erlöschen bei Überschreitung der Anzeigefristen die Ansprüche endgültig. Der Frachtführer kann sich ebenfalls auf die Bestimmungen über die Schadensanzeige nicht berufen, wenn er den Empfänger (nicht den Absender) nicht spätestens bei Ablieferung des Gutes über die Rechte informiert. Die Information muss sich über Form und Frist der Schadensanzeige sowie über deren Rechtsfolgen erstrecken. > Abweichende Vereinbarungen Im Prinzip gelten die gleichen Voraussetzungen wie beim allgemeinen Frachtrecht. Allerdings können die Haftungsgrenzen gewerblichen und beruflichen Fällen (Nichtverbraucher) beliebig nach unten oder nach oben (also auch zu deren Nachteil) verändert werden. Es gibt also im Gegensatz zum allgemeinen Frachtrecht keine Oberoder Untergrenze (keine Korridorlösung). Unterliegt der Umzugsvertrag ausländischem Recht, aber der Ort der Übernahme oder der Ort der Ablieferung sind im Inland, so sind die Verbrauchervorschriften und Abänderungsvorschriften bei Nichtverbrauchern ebenfalls anzuwenden. > Umzug und Versicherung Fällt der Umzugsunternehmer unter die Bestimmungen des GüKG, ist er verpflichtet, eine Güterschadenhaftpflichtversicherung abzuschließen. Sie wird im allgemeinen Sprachgebrauch auch als Umzugsversicherung bezeichnet. Diese Versicherung deckt die Haftung des Umzugsunternehmers gem. HGB ab. 26

27 8.3 Die CMR - Bedingungen im internationalen Verkehr Vorbemerkungen Wenn der Frachtführer international transportiert, sei es in EU-Länder oder in Drittländer, die dem CMR - Abkommen (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr) beigetreten sind, so gelten die CMR - Geschäftsbedingungen zwingend. Der Frachtführer kann etwas anderes nicht vereinbaren. Neben der Bundesrepublik Deutschland gehören fast alle angrenzenden Staaten zu den CMR Vertragsstaaten: Die CMR gelten auf der gesamten Strecke, z.b. von Köln nach Paris. Sie gelten also immer, wenn die Be- oder Entladung in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen einer ein Vertragsstaat der C.M.R ist. In der CMR werden z.b. folgende Fragen nicht geregelt: sonstige Vermögensschäden, Be- und Entladepflichten, Pfandrecht und Zurückbehaltungsrecht, Standgeld. Die CMR gelten auch nicht für die Beförderung von Umzugsgut und im Werkverkehr. Im Gegensatz zum abdingbaren nationalen Transportrecht gelten die CMR - Bedingungen zwingend. Im weiteren Gegensatz hierzu ist eine Versicherung nicht zwingend abzuschließen. Wenn aber der Unternehmer keine Versicherung abgeschlossen hat, so haftet er im Rahmen der CMR selbst. Werden Bedingungen vereinbart, die im Widerspruch zur CMR stehen, so sind diese nichtig, also nicht rechtswirksam Gemischter Verkehr Bei Huckepackverkehr gelten im Vertragsverhältnis zwischen dem Unternehmer und dem Auftraggeber ebenfalls die CMR und zwar auf der gesamten Beförderungsstrecke. Die Bahn haftet allerdings dem transportierenden Unternehmer nach den Eisenbahnbedingungen. 27

28 8.3.2 Haftung für Dritte Der Frachtführer haftet nach der CMR für Handlungen und Unterlassungen seiner Angestellten und anderer Personen, derer er sich bei der Ausführung der Beförderung bedient, wie für eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn diese Angestellten in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Handeln die Angestellten des Frachtführers jedoch nicht in Ausübung ihrer Verrichtung, z.b. Alkoholschmuggel, so kommt eine Haftung des Frachtführers nicht zum Tragen. Der Frachtführer ist von seiner Haftung befreit, wenn der Verlust des Gutes durch einen Verkehrsunfall verursacht wurde, den der Fahrer des Lkw auch bei Anwendung der äußersten möglichen Sorgfalt nicht hätte abwenden können. Beschädigt ein Zollbeamter die Ladung bei einer Zollbeschau, so haftet der Frachtführer nicht. Es besteht kein Zusammenhang zwischen der vertraglichen Tätigkeit und dem Verhalten der Zollhilfsperson. Der Frachtführer ist haftungsfrei, wenn infolge unsachgemäßer Beladung durch den Absender das Gut beschädigt wird. Dies gilt selbst dann, wenn der Fahrer auf Veranlassung des Absenders bei der Beladung mitgewirkt hat. Insoweit ist der Fahrer als Gehilfe des Absenders anzusehen. Trägt sich dagegen ein Frachtführer in den C.M.R - Frachtbrief selbst als Absender ein, so haftet er auch dann für Schäden, wenn der Versender das Gut mangelhaft verladen hat. In diesem Fall ist der Versender der Erfüllungsgehilfe des Frachtführers Abschluss und Inhalt des Beförderungsvertrages Der Frachtvertragsabschluss Der Abschluss des Beförderungsvertrages ist an keine Form gebunden, also formfrei. Er wird häufig telefonisch oder durch Sendung eines Fax geschlossen und ist auch ohne Ausstellung eines Frachtbriefes und vor der Übernahme des Gutes rechtswirksam abgeschlossen. Es muss ein Frachtbrief ausgestellt werden, der dann als Beweisurkunde dient. Fehlt ein Frachtbrief, oder ist er falsch ausgestellt, so bleibt die Gültigkeit des Frachtvertrages bestehen. Also sollten die Vereinbarungen in der Praxis sorgfältig getroffen werden und ein Frachtbrief als Beweis aufbewahrt werden. Die verbindlichen Regelungen der CMR dürfen auch im Frachtbrief nicht abgeändert werden. 28

29 Inhalt des Frachtbriefes Im CMR - Frachtbrief sind Bedingungen festgehalten, die jeder Frachtvertrag enthalten muss und solche, die der Frachtvertrag enthalten kann. Der CMR - Frachtbrief muss folgende Angaben enthalten: Ort und Tag der Ausstellung, Name und Anschrift des Absenders, Name und Anschrift des Frachtführers, Stelle und Tag der Übernahme des Gutes sowie die für die Anlieferung vorgesehene Stelle, Name und Anschrift des Empfängers, die übliche Bezeichnung der Art des Gutes und die Art der Verpackung, bei gefährlichen Gütern ihre allgemein anerkannte Bezeichnung, Anzahl, Zeichen und Nummern der Frachtstücke, Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes, die mit der Beförderung verbundenen Kosten (Fracht, Nebengebühren, Zölle und andere Kosten, die vom Vertragsabschluss bis zur Auslieferung anfallen), Weisungen bezüglich des Zolls und für die sonstige amtliche Behandlung, Die Angabe, dass die Beförderung trotz einer gegenteiligen Abmachung den Bestimmungen dieses Übereinkommens unterliegt. Sofern beide Vertragsparteien, Absender und Frachtführer, Zusätzliches vereinbaren, können folgende Angaben eingetragen werden: das Verbot, umzuladen, die Kosten, die der Absender übernimmt, den Betrag einer bei der Ablieferung des Gutes einzuziehenden Nachnahme, die Angabe des Wertes des Gutes und des Betrages des besonderen Interesses an der Lieferung (wenn dies geschieht, haftet der Frachtführer dafür), Weisungen des Absenders an den Frachtführer über die Versicherung des Gutes, die vereinbarte Frist, in der die Beförderung beendet sein muss, ein Verzeichnis der dem Frachtführer übergebenen Urkunden. 29

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