LANDESBANK BERLIN AG. Endgültige Bedingungen

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1 LANDESBANK BERLIN AG Endgülige Bedingungen vom 20. Dezember 2012 zum Basisprospek gemäß 6 Werpapierprospekgesez vom 10. Mai 2012 für Anleihen und srukuriere Werpapiere für TopZins Währungspicker-Zerifikae II DE000LBB0J81

2 Einleiung Gegensand der Endgüligen Bedingungen vom 20. Dezember 2012 zum Basisprospek gemäß 6 Werpapierprospekgesez vom 10. Mai 2012 für Anleihen und srukuriere Werpapiere (der Basisprospek ) sind TopZins Währungspicker-Zerifikae II, die mi der Inernaionalen Werpapierkennnummer ( ISIN ) DE000LBB0J81 von der Landesbank Berlin AG begeben werden (die Werpapiere ). Die Werpapiere werden in der Gesamsückzahl von Sück begeben (zusammen die Emission oder die Serie ). Darsellung der Endgüligen Bedingungen Die Endgüligen Bedingungen zum Basisprospek werden gemäß 26 Abs. 5 Unerabsaz 1 Alernaive 1 der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 in Form eines gesonderen Dokumens, das lediglich die Endgüligen Bedingungen enhäl, dargesell. Dami werden diejenigen Teile des Basisprospekes in diesem Dokumen wiedergegeben, in denen sich aufgrund der konkreen Ausgesalung der Werpapiere Konkreisierungen ergeben sowie Informaionsbesandeile ergänz, die zum Daum des Basisprospeks noch nich bekann waren. Dies erfolg durch Auswahl der auf die jeweilige Emission zureffenden Angaben, die im Basisprospek in eckigen Klammern als mögliche Fallalernaive dargesell wurden beziehungsweise durch Ausfüllen von in dem Basisprospek in eckigen Klammern vorgesehenen Plazhalern. Die Endgüligen Bedingungen haben die folgenden Besandeile: Allgemeine Angaben zu den Werpapieren... 3 Angaben zum Angebo... 7 Risikofakoren bereffend die Werpapiere... 8 Produkbedingungen Anlage zu den Produkbedingungen Es is zu beachen, dass die vollsändigen Angaben über die Emienin und das Angebo sich nur aus dem Basisprospek und den Endgüligen Bedingungen zusammen ergeben. Begriffe, die nachsehend verwende, aber nich definier werden, haben, sowei eine Definiion in den Produkbedingungen vorhanden is, die ihnen in den Produkbedingungen zugewiesene Bedeuung. Der Basisprospek, dazugehörende Nachräge, per Verweis einbezogene Dokumene sowie die Endgüligen Bedingungen sind in elekronischer Form im Inerne uner veröffenlich.

3 Beschreibung des Typs Allgemeine Angaben zu den Werpapieren Verzinsung Die Werpapiere werden nich verzins. Rückzahlung Die Werpapiere sind an einen Index gekoppel, der von der Emienin berechne wird. Der Indexguide is im Anhang zu den Produkbedingungen dargesell. Der Index verbrief die folgende Sraegie: Ziel is es durch die Invesiion in Fremdwährungen Erräge aus der Wechselkursenwicklung der verschiedenen Währungen sowie aus Zinserrägen, die aus der Anlage von Geldern in diese Währungen ensehen, zu generieren. Der TopZins Währungspicker II Index sez sich aus folgenden Indexkomponenen zusammen: - verzinse Geldanlage ( posiive Geldposiion ) und zu verzinsende Krediaufnahme ( negaive Geldposiion ) in bis zu vier verschiedenen Währungen mi Laufzeien von bis zu einem Mona und - auf Eonia Basis (Euro Overnigh Index Average = Tagesgeld) verzinse Geldanlage in EUR Die Landesbank Berlin AG als Index-Sponsor enscheide, welche Währungen in den Index aufgenommen werden. Dabei werden jährlich ach Währungen ausgewähl. Jeweils in vier Währungen wird gleichzeiig invesier. Krierien für die Auswahl sind einerseis ein im Vergleich zu gleicharigen Euro-Anlagen höheres Zinsniveau sowie die Sabiliä der Währung im Anlagezeiraum. Monalich werden die Anlagen überprüf und gegebenenfalls die Währung gewechsel. Neben dem Errag aus der verzinsen Geldanlage is es das Ziel, auch Gewinne aus der Enwicklung der Wechselkurse zu erwirschafen. Über die Auswahl der Währungen enscheide der Index-Sponsor mi Hilfe eines sogenannen Trendfolgemodells, das bei Über- oder Unerschreien von besimmen Wechselkursmarken Kauf- oder Verkaufssignale für die ensprechenden Währungen generier. Da die Geldanlage ausschließlich in Fremdwährungen erfolg, können im Index sowohl Gewinne als auch Verluse aufgrund der Enwicklung der Wechselkurse anfallen. Dabei is nich auszuschließen, dass die Verluse höher ausfallen als die erzielen Zinseinnahmen aus der Geldanlage. Diese Verluse werden auch zu Kursverlusen des Index führen. Beräge, die nich in Währungen invesier sind, werden in Euro mi EONIA verzins. Eine negaive Geldposiion enseh, wenn eine Währung verkauf wird, ohne sie in Besand zu haben. Solle der Wechselkurs der Währung anschließend fallen, so kann sie billiger wieder zurück gekauf werden. Dieses Verfahren ensprich einer Krediaufnahme und dafür müssen Kredizinsen aufgewende werden. Ein Gewinn ergib sich, wenn der Kursgewinn aus der Währung höher is als die Kredizinsen. Anderenfalls enseh aus dieser Posiion ein Verlus. Bei Kündigung und Einlösung der Werpapiere ermiel sich der Rückzahlungsberag je Werpapier aus dem in Euro ausgedrücken Schlusskurs des Basiswers, wie er am fünfen Geschäfsag von der Landesbank Berlin AG als Index-Sponsor vor dem jeweiligen Einlösungs- oder Kündigungsermin veröffenlich wird, wobei ein Indexpunk jeweils einem Euro ( 1,00) ensprich. Die Werpapiere haben eine unbesimme Laufzei. Dies bedeue, dass der Werpapierinhaber nur dann eine Zahlung aus den Werpapieren erhäl, wenn er die Werpapiere gemäß 3

4 den Produkbedingungen eingelös ha oder die Emienin die Werpapiere ordenlich oder außerordenlich gekündig ha. Die Rückzahlung erfolg auf der Basis des jeweiligen Referenzpreises des Basisweres. Ordenliche Kündigung Die Emienin ha das Rech, die Werpapiere zu den in den Produkbedingungen genannen Kündigungserminen zu kündigen und vorzeiig zu einem Rückzahlungswer, der abhängig is von einem Basiswer je Werpapier zurückzuzahlen. Eine vorzeiige Rückzahlung schließ späere Zahlungen aus. Beschreibung des Basisweres Basiswer is der TopZins Währungspicker II-Index, der von der Landesbank Berlin AG als Index- Sponsor berechne wird. In dem in der Anlage zu den Produkbedingungen (siehe S. 25 ff.) beigefügen Indexguide sind die Regeln über die Zusammensezung und Berechnung des TopZins Währungspicker II-Index dargesell. Der TopZins Währungspicker II-Index wird forlaufend an jedem Index-Geschäfsag in der Zei von 09:00 bis 22:00 Uhr berechne und auf der Inerne-Seie veröffenlich. Typ und Kaegorie der Werpapiere Bei den uner diesem Basisprospek anzubieenden bzw. zum Handel an einem organisieren Mark zuzulassenden Werpapieren handel es sich um Inhaberschuldverschreibungen. Diese sind Nichdividendenwere im Sinne des Ar. 2 Abs. 1c) der Richlinie 2003/71EG ( Prospekrichlinie ). Rechsordnung Die Werpapiere unerliegen dem Rech der Bundesrepublik Deuschland. Ar der Werpapiere und Verbriefung Die Werpapiere sind Inhaberpapiere und sind in einer Globalurkunde ohne Zinsschein verbrief, die bei Clearsream Banking AG, Mergenhalerallee 61 in D Eschborn (nachfolgend Clearing-Sysem ) hinerleg wird. Der Anspruch der Werpapierinhaber auf Ausdruck und Auslieferung einzelner Werpapiere is ausgeschlossen. Den Werpapierinhabern sehen Mieigenumsaneile an der Globalurkunde zu, die gemäß den Regeln und Besimmungen des jeweiligen Clearing-Sysems überragen werden können. Währung der Werpapiere Die Werpapiere werden in Euro emiier. Börsenzulassung Es is beabsichig, die Werpapiere an folgenden Börsen einzuführen: Freiverkehr der Börse Berlin, Börse Sugar (EUWAX ) sowie Frankfur (Scoach, Premium Segmen). Die erse Noierung is für den 20. Dezember 2012 geplan. Die geschäzen Gesamausgaben bezogen auf die Einführung beragen EUR 612,50. Markpflege Die Landesbank Berlin AG mi Siz Alexanderplaz 2, Berlin (die Emienin ) kann jederzei Werpapiere am freien Mark erwerben. Die Emienin beabsichig, uner gewöhnlichen Markbedingungen regelmäßig Kauf- und Verkaufskurse für die Werpapiere zu sellen. Die Handelsspanne berücksichig u.a. Angebo und Nachfrage der Werpapiere und die verschiedenen Kosen (z.b. Gebühren und Provisionen, die auch an Drie gezahl werden können) sowie besimme Erragsgesichspunke der Emienin. Sie ergib sich nach dem Ausgabeag aus der Differenz zwischen dem Kauf- und dem Verkaufskurs. Die Handelsspan- 4

5 ne wird von der Emienin fesgeleg und kann sich während der Laufzei ändern. Sowei die Emienin Kauf- oder Verkaufskurse sell, müssen diese nich dem rechnerischen fairen Wer der Werpapiere ensprechen, sondern können von diesem abweichen. Darüber hinaus kann die Emienin die Mehodik, nach der sie Kurse fessez, jederzei ändern und z.b. die Handelsspanne zwischen Kauf- und Verkaufskurs vergrößern oder verringern. Die Emienin übernimm keinerlei Verpflichung zur Sellung von regelmäßigen Kauf- und Verkaufskursen oder hinsichlich der Höhe oder des Zusandekommens derariger Kurse. Gebühren und Provisionen Dem Index wird eine jährliche Verwalungsvergüung von 1,5% ennommen. Aus dieser wird u.a. die Vergüung für die Vermilung der Zerifikae, die Srukurierung und Begebung und die Kosen des Managemens des Produkes während der Laufzei besrien. Zusäzlich wird dem Index eine Performancegebühr ennommen, die sich wermindernd auf die Enwicklung des Index auswirk. Diese wird für jeden Indexberechnungsag als Differenz zwischen dem neuen Indexhöchssand abzüglich des vorherigen Indexhöchssandes ermiel. Bei posiiver Differenz wird eine Performancegebühr in Höhe von 10% auf die Differenz erhoben, bei negaiver Differenz fäll keine Performancegebühr an. Die Werpapiere der Landesbank Berlin AG ( LBB ) werden i.d.r. uner Einschalung Drier, (( Vermiler ) z. B. Banken, Finanzdiensleisern und Vermögensverwalern) von den Anlegern erworben. Die Vermiler erhalen grundsäzlich von der LBB eine Vergüung für die erfolgreiche Vermilung des jeweiligen Werpapiers. Diese Vergüung kann sich aus verschiedenen Komponenen zusammensezen und is in der Höhe je nach Werpapier unerschiedlich. Der Vermiler erhäl für die in den Kundendepos gehalenen Werpapiere aus der Verwalungsgebühr eine Vergüung von 1% p.a. auf den Kurswer (Börsenschlusskurs). Die Vergüung wird auf Basis der Monasendbesände ermiel, indem der Börsenschlusskurs am jeweils lezen Börsenhandelsag des Monas mi der dann gehalenen Sückzahl muliplizier wird. Ein Mindesvolumen der Werpapiere in den Kundendepos is nich erforderlich. Zusäzlich zu den oben beschriebenen Vergüungen erhalen die Vermiler im Zusammenhang mi dem Verrieb dieser Werpapiere Sachleisungen als geldwere Voreile. Dabei handel es sich vor allem um die Bereisellung von echnischer Unersüzung in Form von elekronischen, außerbörslichen Handelsanbindungen, die Bereisellung von Informaionsmaerialien zu diesen Werpapieren und die Durchführung von Schulungsmaßnahmen. Außerdem unersüz die Emienin verriebliche Maßnahmen der Verriebsparner sowohl finanziell als auch mi Sachmieln. Weiergehende Informaionen zu den beschriebenen Sachleisungen und geldweren Voreilen kann ein Anleger oder poenieller Anleger bei seiner Bank oder seinem Kundenberaer erfragen. Die Verriebsvergüung kann sich wermindernd auf die Kurse, die die Landesbank Berlin AG während der Laufzei sell, auswirken (Die Landesbank Berlin AG is nich verpfliche, während der Laufzei Kurse zu sellen). Die Verriebsvergüung ha keinen Einfluss auf die Höhe des vorzeiigen Rückzahlungsberages oder Rückzahlungsberages am Fälligkeisag. Die Angaben zur Höhe der gezahlen Vergüungen für die Vermilung der Werpapiere beziehen sich auf den Zeipunk der Ersellung der Endgüligen Bedingungen bis zum Ende des öffenlichen Angebos. Nach Ende des öffenlichen Angebos kann sich die Höhe der gezahlen Vergüungen ändern. Änderungen werden von der Emienin auf veröffenlich. Ineressen und/oder Ineressenkonflike von Seien naürlicher und jurisischer Personen, die an der Emission bzw. dem Angebo beeilig sind Im Zusammenhang mi der Begebung der Werpapiere nimm die Landesbank Berlin AG verschiedene Funkionen wahr. Zum einen is sie Emienin der Werpapiere zum anderen Index-Sponsor und besimm dami über die Zusammensezung des Index. Es is nich 5

6 auszuschließen, dass die Landesbank Berlin AG bei der Ausübung dieser verschiedenen Funkionen Ineressenkonfliken ausgesez is. Bei der Ausübung ihrer Geschäfsäigkei, die nich unmielbar mi der Begebung der Werpapiere, sowie mi der Zusammensezung und Berechnung des Index in Zusammenhang seh, wird die Emienin oder eine ihrer Tochergesellschafen möglicherweise Handlungen ausführen und Maßnahmen vornehmen, die sie für nowendig oder angemessen erache, um ihre jeweiligen Ineressen zu schüzen, ohne hierbei ewaige negaive Konsequenzen für die Werpapierinhaber in Berach zu ziehen. Begebung Die Begebung der Werpapiere erfolg aufgrund des vom Vorsand der Landesbank Berlin AG genehmigen Produkkaaloges (Sand: 14. Dezember 2012). Veranworung Die Landesbank Berlin AG mi Siz am Alexanderplaz 2, Berlin übernimm für den Inhal dieses Prospekes die Veranworung und erklär, dass ihres Wissens die Angaben in diesem Prospek richig sind und keine wesenlichen Umsände ausgelassen sind. Sie erklär weier, dass sie die erforderliche Sorgfal ha walen lassen, um sicherzusellen, dass die in diesem Prospek gemachen Angaben ihres Wissens nach richig sind und keine Tasachen ausgelassen werden, die die Aussage des Prospeks wahrscheinlich verändern. 6

7 Angaben zum Angebo Das Angebo zum Kauf der Werpapiere wird von der Emienin durchgeführ. Die Werpapiere können grundsäzlich jedermann zum Erwerb angeboen bzw. von diesem erworben werden. Sie sind grundsäzlich frei überragbar. Im Zusammenhang mi dem Angebo und Verkauf der Werpapiere bzw. der Verbreiung von Angebosunerlagen über die Werpapiere müssen aber die jeweiligen Geseze der Länder beache werden, in denen die Werpapiere angeboen oder verkauf bzw. die Angebosunerlagen verbreie werden. Jeder, der in den Besiz dieser Endgüligen Bedingungen oder der Werpapiere gelang oder diese anbiee, is verpfliche, sich selbs über mögliche Beschränkungen zu informieren und diese zu beachen. Angebosfris Das öffenliche Angebo der Werpapiere finde am 20. Dezember 2012 sa. Ausgabepreis Der Ausgabepreis je Nennberag beräg EUR 100,-- je Werpapier. Mindesberag der Zeichnung Die Mindeszeichnung beräg 1 Sück. Emissionsvolumen Die Gesamsumme der Emission beräg Sück. 7

8 Risikofakoren bereffend die Werpapiere Die folgenden Ausführungen weisen auf die wesenlichen Risikofakoren, die mi dem Erwerb der Werpapiere verbunden sind, hin. Um die mi den Werpapieren verbundenen Risiken abschäzen zu können, sollen poenielle Invesoren diese Risikofakoren beachen, bevor sie sich für einen Kauf der Werpapiere enscheiden. Risiken in Bezug auf die ungewisse Werenwicklung der Werpapiere und die ungewisse Höhe von Zahlungen Die Werenwicklung der Werpapiere während der Laufzei seh zum Zeipunk des Erwerbs der Werpapiere nich fes. Der Wer der Werpapiere während der Laufzei kann unerhalb des Ausgabepreises liegen. Zahlungen aus den Werpapieren sind an einen Basiswer gekoppel. Enwickel sich der Kurs des Basisweres in eine für den Werpapierinhaber ungünsige Richung, solle der Werpapierinhaber nich darauf verrauen, dass sich der Kurs des Basisweres und dami der Wer der Werpapiere rechzeiig vor dem für die Ermilung des Zahlungsberages relevanen Tag wieder erholen wird. In Exremsiuaionen kann der Kurs des Basisweres erheblichen Schwankungen ausgesez sein. In diesem Fall kann der Rückzahlungsberag dami wesenlich geringer als der eingeseze Kapialberag sein. Es beseh das Risiko des eilweisen oder vollsändigen Verluses des eingesezen Kapials einschließlich der aufgewendeen Transakionskosen. Es beseh das Risiko, dass die Rendie einer Kapialmarkanlage mi vergleichbarer Laufzei und marküblicher Verzinsung nich erreich wird, oder dass keine Rendie erziel wird. Dieser mögliche Verlus kann nich durch andere Erräge aus den Werpapieren kompensier werden, da diese selbs keinerlei Anspruch auf periodische Zinszahlungen oder sonsige Ausschüungen verbriefen. Bei einer vorzeiigen Veräußerung besimm sich die Rendie oder der Verlus allein aus der Differenz zwischen Kauf- und Verkaufspreis. Risiken in Bezug auf den Basiswer Eine Anlage in die Werpapiere is mi Risiken in Bezug auf die Werenwicklung des Basisweres verbunden. Der Wer des Basisweres kann im Zeiablauf Schwankungen unerworfen sein. Diese Werschwankungen sind von einer Vielzahl von Fakoren abhängig, wie z. B. volkswirschaflichen und markwirschaflichen Fakoren, poliischen Enwicklungen, aufsichsrechlichen Ereignissen und allgemeinen Spekulaionen des Kapialmarks. Die hisorische Werenwicklung des Basisweres und seiner Besandeile sell keine Garanie für deren zukünfige Enwicklung dar. Basiswer is ein Index Der Wer des Index ergib sich aus dem Wer seiner Besandeile. Veränderungen in der Zusammensezung des Index und Fakoren, die den Wer der Besandeile beeinflussen und beeinflussen können, haben Auswirkungen auf den Wer des Index und können darum die Rendie einer Anlage in die Werpapiere beeinrächigen. Schwankungen im Wer eines Besandeils können durch Schwankungen im Wer eines anderen Besandeils versärk werden. Wird der Wer der Besandeile in einer anderen Währung besimm als der Wer des Index, kann der Anleger einem Währungsrisiko ausgesez sein. Uner besimmen Umsänden kann für einen Index kein Referenzsand berechne werden. Dies is voraussichlich der Fall, wenn eine Sörung in Bezug auf den Index vorlieg. Der Index-Sponsor wird den Indexsand ers dann wieder berechnen können, wenn die Sörung beende is oder, sowei dies die Produkbedingungen vorsehen, nach einer fesgelegen Anzahl von Tagen. Wenn kein Indexsand berechne werden kann, wirk sich dies negaiv auf die Liquidiä des Werpapieres aus. Solle der Index-Sponsor nach einer fesgelegen Anzahl von Tagen den Indexsand berechnen, kann er hierzu möglicherweise nich auf die üblichen Markbewerungen zurückgreifen, was zu Verwerfungen hinsichlich der Höhe des Indexsandes führen kann. 8

9 Fehleinschäzungen bei der Auswahl der Indexbesandeile können die Kursenwicklung des Index und dami auch der Werpapiere negaiv beeinflussen. Im Index sind Besandeile in Fremdwährungen enhalen. Währungen können derar schwanken, dass sich deren Wer kurzfrisig verschlecher, so dass bei Verkäufen Verluse ensehen auch wenn die Besandeile in der bereffenden Währung an Wer gewonnen haben. Basiswer is kein eablierer Index Bei der Beureilung der Werpapiere muss der Anleger berücksichigen, dass es sich bei dem Basiswer nich um einen im Mark eablieren Index handel. Vielmehr wird der Index von der Landesbank Berlin AG im Wesenlichen nur dazu berechne, um als Bezugsobjek für die diesen Endgüligen Bedingungen zugrunde liegenden Werpapiere zu dienen. Indexbesandeile sind Wechselkurse Ein Wechselkurs is der Preis einer Währung abgebilde in einer anderen Währung. Verschiedene Einflussfakoren wirken auf dieses Verhälnis ein. Dazu gehören u.a. die Inflaionsrae des jeweiligen Landes, Zinsdifferenzen zum Ausland, die Einschäzung der jeweiligen Konjunkurenwicklung, die welpoliische Siuaion, die Konverierbarkei einer Währung in eine andere und die Sicherhei der Geldanlage in der jeweiligen Währung. Aber auch Fakoren psychologischer Naur, wie z. B. Verrauenskrisen in die poliische Führung eines Landes, haben einen erheblichen Einfluss auf den Wer der ensprechenden Währung und somi auch auf den Wer der Werpapiere. Es is möglich, dass die Regierungen der jeweiligen Länder die Devisenmärke für die jeweilige Währung beeinflussen und Kapial- und Geldwechselkonrollen einführen. Es is nich sichergesell, dass diese Regierungen nich für die Zukunf srengere Umauschbeschränkungen erlassen. Es beseh zudem die Möglichkei, dass saaliche Maßnahmen insbesondere zum Schuz von naionalen Währungen besehen oder in Zukunf ergriffen werden. Solche saalichen Maßnahmen, wie beispielsweise Beschränkungen des Transfers, der Handelbarkei oder der Konverierbarkei von naionalen Währungen, können nacheilige Auswirkungen auf den jeweiligen Wechselkurs haben und dami auch auf die Werpapiere. Veränderungen des jeweiligen Wechselkurses können den Wer der Werpapiere und die zu zahlenden Beräge mindern. Es kann nich zugesicher werden, dass eine Währung zukünfig im Verhälnis zu einer anderen Währung an Wer verlieren oder gewinnen wird. Invesiion in Schwellenländer Der Basiswer is auch in Schwellenländern (oder auch Emerging Markes) invesier (z. B. kann der Basiswer oder ein Besandeil Posiionen in Währungen aus Schwellenländern eingehen). Daher muss ein Invesor mi zusäzlichen Risiken rechnen. Invesoren in Schwellenländer müssen mi erheblichen poliischen und wirschaflichen Unsicherheien leben. Daraus resulier zum einen, eine hohe Volailiä des Weres eines Invesmens in diese Märke, als auch die höhere Gefahr eines Toalverluses dieses Invesmens. Die poliische, soziale und wirschafliche Lage eines Schwellenlandes is mi der in Weseuropa nich vergleichbar. So können schon kleinere Rückschläge zu einer größeren Schwächung der wirschaflichen Lage führen. Bei einer Invesiion in die Werpapiere solle immer berücksichig werden, dass diese auch erheblich von der poliischen und wirschaflichen Insabiliä des bereffenden Schwellenlandes abhängig sind. Hierzu zähl u.a. das Risiko einer höheren Markvolailiä am Akien- und Devisenmark, als auch größere saaliche Beschränkungen. Es beseh das Risiko der Einführung von Beschränkungen für Invesoren (z. B. Devisenbeschränkungen), Zwangseneignung, Srafbeseuerung, Versaalichung oder nacheilige soziale oder poliische Maßnahmen oder Ereignisse (z. B. poliischer Umsurz). Gesezesänderungen sind nich ungewöhnlich und ofmals im Ergebnis nich vorhersehbar. Selbs besehende Geseze und Ansprüche sind wegen des unzureichenden Rechssysems schwer oder überhaup nich durchsezbar. Zusäzlich besehen bei Invesiionen mi Bezug zu einem Schwellenland Gefahren, dass die Märke wenig kapialisier sind. Bei einer geringen Markkapialisierung beseh die Gefahr, dass ein Invesmen nich zu einem fairen Markpreis veräußer werden kann bzw. nich in dem erforderlichen Zeirahmen. Märke in Schwellenländern sind nich bzw. schlech reguliere Märke (z. B. Werpapierbörsen). Es beseh daher eine hohe Gefahr durch Korrupion, Berug oder organisiere Kriminaliä Verluse 9

10 zu erleiden. Alle diese Fakoren haben einen erheblichen Einfluss auf die Werenwicklung der Werpapiere. Risiko, dass die Werpapiere während der Laufzei nich wieder veräußer werden können ( Poenzielle Illiquidiä der Werpapiere ) Es läss sich nich voraussagen, ob und inwiewei sich ein Sekundärmark für die Werpapiere enwickel, zu welchem Kurs die Werpapiere an diesem Mark gehandel werden und ob dieser Sekundärmark liquide sein wird oder nich. Die Emienin is berechig, jedoch nich verpfliche, jederzei Ankaufskurse für die Werpapiere zu sellen. Die Emienin übernimm auch keinerlei Rechspflich hinsichlich der Höhe oder des Zusandekommens derariger Kurse. Für die Werpapiere werden Anräge auf Noierung an einer Börse gesell. Es kann jedoch nich zugesicher werden, dass diese Noierung erfolg oder beibehalen werden wird. Aus der Tasache, dass die Werpapiere in der genannen Ar noier sind, folg auch nich zwangsläufig, dass eine höhere Liquidiä vorlieg, als wenn dies nich der Fall wäre. Für Anleger beseh also das Risiko, dass Informaionen über die Kurse für die Werpapiere uner Umsänden schwierig zu beziehen sind bzw. die Möglichkei, die Werpapiere vor deren Rückzahlung zum Markwer zu veräußern, eingeschränk sind. Sink der Wer des Basisweres oder beim Aufreen anderer negaiver Fakoren, kann mangels Nachfrage die Handelbarkei der Werpapiere weier abnehmen. Die Emienin is nich verpfliche einen liquiden Mark aufrech zu erhalen. Risikoausschließende oder -einschränkende Geschäfe Der Käufer kann nich darauf verrauen, dass er während der Laufzei der Werpapiere Geschäfe abschließen kann, durch die er seine Risiken ausschließen oder einschränken kann; dies häng von den Markverhälnissen und den jeweils zugrunde liegenden Bedingungen ab. Uner Umsänden können solche Geschäfe nich oder nur zu einem ungünsigen Markpreis geäig werden, so dass für den Käufer ein ensprechender Verlus enseh. Inanspruchnahme von Kredi Finanzier der Käufer den Erwerb der Werpapiere mi Kredi, muss er nich nur diesen Kredi nebs Zinsen zurückzahlen, sondern im Falle des Nicheinris seiner Erwarungen zusäzlich auch den angefallenen Verlus ausgleichen. Dadurch erhöh sich sein Risiko. Der Käufer solle nie darauf verrauen, Zins und Tilgung eines Kredies aus den Gewinnen eines Geschäfs leisen zu können. Vielmehr muss er unbeding vorher seine wirschaflichen Verhälnisse daraufhin prüfen, ob er zur Zinszahlung und gegebenenfalls auch kurzfrisigen Tilgung des Kredies auch dann in der Lage is, wenn Verluse sa der erwareen Gewinne einreen. Währungsrisiko Verschiedene Einflussfakoren wirken auf den Wechselkurs zwischen zwei Währungen ein. Dazu gehören u.a. die Inflaionsrae des jeweiligen Landes, Zinsdifferenzen zum Ausland, die Einschäzung der jeweiligen Konjunkurenwicklung, die welpoliische Siuaion, die Konverierbarkei einer Währung in eine andere und die Sicherhei der Geldanlage in der jeweiligen Währung. Aber auch Fakoren psychologischer Naur, wie z. B. Verrauenskrisen in die poliische Führung eines Landes, haben einen erheblichen Einfluss auf den Wer der ensprechenden Währung und somi auch auf den Wer der Werpapiere. Es is möglich, dass die Regierungen der jeweiligen Länder die Devisenmärke für die jeweilige Währung beeinflussen und Kapial- und Geldwechselkonrollen einführen. Es is nich sichergesell, dass diese Regierungen nich für die Zukunf srengere Umauschbeschränkungen erlassen. Es beseh zudem die Möglichkei, dass saaliche Maßnahmen insbesondere zum Schuz von naionalen Währungen besehen oder in Zukunf ergriffen werden. Solche saalichen Maßnahmen, wie beispielsweise Beschränkungen des Transfers, der Handelbarkei oder der Konverierbarkei von naionalen Währungen, können nacheilige Auswirkungen auf den jeweiligen Wechselkurs haben und dami auch auf die Werpapiere. Veränderungen des jeweiligen Wechselkurses können den Wer der Werpapiere und die zu zahlenden Beräge 10

11 mindern. Je exoischer die Währung, deso größer is die Schwankung der Wechselkurse und das dami verbundene Währungsrisiko. Der Wer, der Verkaufserlös und die Rückzahlung der Werpapiere werden in der Werpapierwährung ermiel. Im TopZins Währungspicker II-Index sind jedoch u.a. Were enhalen, die an den für die Berechnung des jeweiligen Besandeils maßgeblichen Börsen, z. B. in Ausralischen Dollar noieren. Aufgrund der Wechselkursschwankungen kann beispielsweise der in der Werpapierwährung ausgedrücke Wer des Indexbesandeils gefallen sein, obwohl der Kurs des Indexbesandeils in der Noierungswährung an der für die Berechnung des Indexbesandeils maßgeblichen Börsen gesiegen is. Begrenzung der Laufzei bei Werpapieren mi unbesimmer Laufzei Die Werpapiere haben grundsäzlich keinen Fälligkeisermin. Dies bedeue, dass die Laufzei nur durch Einlösung der Werpapiere nach dem in den Produkbedingungen beschriebenen Verfahren oder durch eine Kündigung der Emienin beende werden kann. Da es ungewiss is, ob die Emienin die Werpapiere kündigen wird, is der Werpapierinhaber gezwungen - will er den durch die Werpapiere verbriefen Auszahlungsberag erhalen die Zerifikae von sich aus einzulösen. Die Einlösung erfolg in der Form, dass der Werpapierinhaber bei der Zahlselle eine Einlösungserklärung einreich, um eine Einlösung zu erreichen. Im Fall einer Kündigung der Werpapiere durch die Emienin oder einer Einlösung durch den Werpapierinhaber kann der Invesor nich darauf verrauen, dass sich der Preis eines zuvor gefallenen Werpapieres rechzeiig vor dem ensprechenden Einlösungsermin wieder erholen wird. Er kann dadurch gezwungen sein, ewaige Verluse zu realisieren. Im Exremfall kann der Berag, den der Werpapierinhaber erhäl, wesenlich geringer als der eingeseze Kapialberag sein. Es beseh das Risiko des eilweisen oder vollsändigen Verluses des eingesezen Kapials einschließlich der aufgewendeen Transakionskosen. Selbs wenn kein Kapialverlus einri, beseh das Risiko, dass die Rendie einer Kapialmarkanlage mi vergleichbarer Laufzei und marküblicher Verzinsung nich erreich wird. Dieser mögliche Verlus kann nich durch andere Erräge aus den Werpapieren kompensier werden, da diese selbs keinerlei Anspruch auf periodische Zinszahlungen oder sonsige Ausschüungen verbriefen. Risiken aufgrund einer vorzeiigen Rückzahlung der Werpapiere Für den Anleger beseh das Risiko, dass seine Anlage bei einer vorzeiigen Rückzahlung der Werpapiere eine geringere Rendie als erware aufweis. Des Weieren beseh die Gefahr, dass infolge einer solchen vorzeiigen Rückzahlung eine Reinvesiion des Erlöses in ein vergleichbares Werpapier mi einer ähnlichen Aussaung nich möglich is. Eine vorzeiige Rückzahlung kann aufgrund einer Kündigung durch den Werpapierinhaber oder durch die Emienin bewirk werden. Die Werpapierinhaber sind zur Kündigung berechig, wenn einer der in 11 der Produkbedingungen genannen Kündigungsgründe eingereen is. Die Emienin is zur Kündigung berechig, wenn einer der in 8 der Produkbedingungen genannen Umsände eingereen is, und zwar: (i) für die Emienin is aufgrund von Gesezesänderungen oder Änderungen in der Rechsprechung oder auslegung der Erwerb, das Halen oder die Veräußerung des Basisweres oder sonsigen Weren im Zusammenhang mi den Werpapieren rechswidrig und/oder unzulässig geworden, und/oder es wird für die Emienin rechswidrig oder unmöglich, ihre Verpflichungen aus den Werpapieren ganz oder eilweise zu erfüllen. (ii) für die Emienin oder für den Verragsparner der Emienin wird es unmöglich, rechswidrig oder unzumubar, ein Absicherungsgeschäf in Bezug auf die Werpapiere zu schließen oder aufrechzuerhalen. Wenn die Emienin gemäß einem dieser Umsände zur Kündigung berechig is, is sie nich 11

12 verpfliche, die Werpapiere gemäß 5 der Produkbedingungen zurückzuzahlen, sondern lediglich in Höhe des dann ermielen Markpreises. Dabei beseh das Risiko, dass dieser evenuell deulich unerhalb des gemäß 5 der Produkbedingungen ermielen Rückzahlungsberages lieg. Seuerliche Behandlung Poenielle Anleger der Werpapiere sollen sich darüber im Klaren sein, dass je nach den Gesezen und Usancen des Landes, in welchem die Werpapiere überragen werden, Sempelseuern oder sonsige Gebühren im Zusammenhang mi den Urkunden oder der Überragung enriche werden müssen. Poenielle Anleger sollen daher gegebenenfalls ihren eigenen unabhängigen Seuerberaer zu Rae ziehen. In einigen Ländern sind möglicherweise keine offiziellen Verlaubarungen der zusändigen Behörden für diese Ar von Werpapieren erhällich. Zudem sind seuerrechliche Besimmungen und deren Anwendung durch die jeweiligen Finanzbehörden Änderungen unerworfen. Demensprechend lassen sich keine Vorhersagen über die zu gegebener Zei gelende genaue seuerliche Behandlung machen, und der Anleger unerlieg dem Risiko, dass evenuelle Seuern oder sonsige Gebühren seinen erwareen Errag aus den Werpapieren schmälern. Transakionskosen Provisionen, insbesondere Mindes- oder fese Provisionen pro Kauf oder Verkauf kombinier mi einem niedrigen Aufragswer, können - wie auch ein Ausgabeaufschlag - zu Kosenbelasungen führen, die die erwareen Erräge aus den Werpapieren erheblich verringern. Hierbei gil: je höher die Kosen, deso späer wird eine posiive Rendie beim Einreen der erwareen Kursenwicklung erreich. Tri eine erwaree Kursenwicklung nich ein, erhöhen die genannen Kosen einen möglicherweise ensehenden Verlus. Erfolg ein öffenliches Angebo außerhalb der Bundesrepublik Deuschland, z.b. in Öserreich und Luxemburg, kann die Emienin eine weiere Zahlselle auch in diesem jeweiligen Land benennen oder nich. Is dies nich der Fall, könne dies nacheilige Auswirkungen für den Anleger aus diesen Ländern haben. Rechmäßigkei des Erwerbs Für einen poeniellen Anleger beseh das Risiko, dass nach der Rechsordnung, welcher er unerlieg oder die am Or seines normalen Geschäfsberiebs gil, der Erwerb der Werpapiere nich rechmäßig is oder andere Erwerbsbeschränkungen für ihn gelen. Boniä der Emienin Der Wer der Werpapiere wird durch die allgemeine Beureilung der Boniä der Emienin durch die Anleger und Teilnehmer am Kapialmark beeinfluss. Diese Beureilung wird auch durch die Boniäseinsufung von Raing-Agenuren beeinfluss. Solle sich die Boniä verschlechern, z.b. im Fall einer Herabsufung des Raings der Emienin durch eine Raing- Agenur, kann dies zu einer Verringerung des Weres der Werpapiere führen. Ineressenkonflik Die Emienin kann ihrerseis an Geschäfen über den Basiswer oder den Baske oder Besandeilen davon beeilig sein, sowohl für eigene Rechnung als auch für Rechnung durch sie verwaleen Vermögens. Diese Geschäfe können sich auch negaiv auf den Basiswer, Baske oder Besandeile davon auswirken. Die Emienin kann in Bezug auf die Werpapiere auch andere Funkionen ausüben, z.b. als Berechnungsselle oder Index-Sponsor. In einer solchen Funkion kann die Emienin in der Lage sein, über die Zusammensezung des Basiswers oder Baskes zu enscheiden oder deren Were oder den Wer ihrer Besandeile zu besimmen. Hieraus können sich Ineressenskonflike ergeben. Im Zusammenhang mi der Begebung der Werpapiere bezogen auf den TopZins Währungspicker II-Index nimm die Landesbank Berlin AG verschiedene Funkionen wahr. Zum einen is die Landesbank Berlin AG Emienin der Werpapiere, zum anderen is die Landesbank Berlin AG Indexberechnungsselle und Index-Sponsor, und besimm dami über 12

13 die Zusammensezung des Index. Es is nich auszuschließen, dass die Landesbank Berlin AG bei der Ausübung dieser verschiedenen Funkionen Ineressenkonfliken ausgesez is. = Bei der Ausübung ihrer Geschäfsäigkei, die nich unmielbar mi der Begebung der Werpapiere, sowie mi der Zusammensezung und Berechnung des Index in Zusammenhang seh, wird die Emienin oder eine ihrer Tochergesellschafen möglicherweise Handlungen ausführen und Maßnahmen vornehmen, die sie für nowendig oder angemessen erache, um ihre jeweiligen Ineressen zu schüzen, ohne hierbei ewaige negaive Konsequenzen für die Werpapierinhaber in Berach zu ziehen. Im Ausgabepreis kann ggf. zusäzlich zu den Ausgabeaufschlägen und anderen Provisionen und Gebühren ein Aufschlag oder eine Marge auf den mahemaischen (fairen) Wer enhalen sein, der für den Anleger nich erkennbar is. Sowei die Emienin im Sekundärmark Kauf- und Verkaufskurse sell, wobei sie hierzu nich verpfliche is, werden diese Kurse von der Emienin fesgeleg uner Berücksichigung von Erragserwarungen der Emienin, möglicherweise einer Marge, von gewissen mi der Emission selber und auch danach anfallenden Kosen. Besimme Kosen, z.b. erhobene Verwalungsgebühren werden vielfach nich gleichmäßig über die Laufzei vereil, sondern bereis an einem im Ermessen der Emienin liegenden früheren Zeipunk vollsändig oder zum Teil preismindernd vom fairen Wer in Abzug gebrach. Die von der Emienin gesellen Kurse können daher erheblich von dem fairen bzw. wirschaflich zu erwarenden Wer der Werpapiere abweichen. 13

14 Produkbedingungen 1 Nennberag und Form (1) Die Landesbank Berlin AG (die Emienin ) begib im Gesamnennberag von Sück (das Emissionsvolumen ) am 20. Dezember 2012 (der Ausgabeag ) TopZins Währungspicker-Zerifikae II (ISIN: DE000LBB0J81]/WKN: LBB0J8) (die Werpapiere ). Die Emission is aufgeeil in Sück ohne Nennberag. Die Emienin is jederzei berechig, ohne Zusimmung der Inhaber der Werpapiere (die Werpapierinhaber ) das Volumen der begebenen Werpapiere über das in Saz 1 genanne Volumen durch Begebung weierer Werpapiere mi gleicher Aussaung zu erhöhen. Die Emienin is jederzei dazu berechig, die Werpapiere während ihrer Laufzei am Mark anzukaufen oder angekaufe Werpapiere einzuziehen. Der Begriff Werpapiere umfass im Falle einer solchen weieren Begebung auch die zusäzlich begebenen Werpapiere. (2) Die Werpapiere lauen auf den Inhaber und sind unereinander gleichberechig. (3) Die Werpapiere werden durch eine Dauerglobalurkunde verbrief (die Globalurkunde ). Die Globalurkunde räg die eigenhändigen Unerschrifen zweier ordnungsgemäß bevollmächiger Verreer der Emienin. Es werden keine effekiven Werpapiere ausgegeben. Der Anspruch der Werpapierinhaber auf Ausdruck und Auslieferung einzelner Werpapiere is ausgeschlossen. Den Werpapierinhabern sehen Mieigenumsaneile an der Globalurkunde zu, die gemäß den Regeln und Besimmungen des Clearingsysems überragen werden können. (4) Die Globalurkunde wird solange von einem oder im Namen eines Clearingsysems verwahr, bis sämliche Verbindlichkeien der Emienin aus den Werpapieren erfüll sind. Clearingsysem bedeue folgendes: Clearsream Banking AG, Mergenhalerallee 61, D Eschborn sowie jeder Funkionsnachfolger. 2 Saus Die Werpapiere begründen direke, unbedinge, nich nachrangige und unbesichere Verbindlichkeien der Emienin, die (i) unereinander gleichrangig sind und (ii) jederzei mindesens gleichrangig sind im Verhälnis zu allen anderen gegenwärigen und zukünfigen unmielbaren, unbedingen, nich nachrangigen und unbesicheren Verbindlichkeien der Emienin, mi Ausnahme solcher Verbindlichkeien, die kraf zwingender gesezlicher Besimmungen vorrangig sind. 3 Begriffsbesimmungen 3.1 Allgemeine Begriffsbesimmungen Abrechnungsberag is der Schlusskurs des Basiswers an dem in 8 der Produkbedingungen jeweils genannen Tag. Absicherungssörung heiß, dass es (i) aufgrund der Verabschiedung oder Änderung von anwendbaren Gesezen oder Verordnungen (u.a. Seuergesezen), oder (ii) aufgrund der Verkündung oder der Änderung der Auslegung von anwendbaren Gesezen oder Verordnungen durch die zusändigen Geriche, Schiedssellen oder Aufsichsbehörden (einschließlich Maßnahmen von Seuerbehörden) für die Emienin oder für einen Drien, mi dem die Emienin im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Verpflichungen aus den Werpapieren ein Absicherungsgeschäf abschließ, auch uner kaufmännisch vernünfigen Ansrengungen 14

15 unzulässig, unmöglich, rechswidrig oder unzumubar is, ein Absicherungsgeschäf abzuschließen, aufrechzuerhalen oder durchzuführen.] Basiswer bedeue der in 3.3 definiere Index. Bewerungsag(e) bedeue der fünfe Geschäfsag vor dem Einlösungs- oder Kündigungsermin. Wenn dieser Tag kein Index-Geschäfsag is, is der maßgebliche Bewerungsag der nächs folgende Index-Geschäfsag. Geschäfsag is ein Tag (außer einem Samsag oder Sonnag), an dem (a) das Clearing- Sysem beriebsberei is und (b) alle für die Abwicklung von Zahlungen in Euro wesenlichen Teile des Trans-European Auomaed Real-Time Gross Selemen Express Transfer Sysems ( TARGET2 ) in Berieb sind. Rechsänderung heiß, dass die Emienin am oder nach dem Ausgabeag aufgrund des Inkrafreens eines neuen oder der Änderung eines anwendbaren Gesezes oder einer Vorschrif, oder aufgrund einer Änderung der Rechsprechung oder einer Änderung in der Auslegung eines anwendbaren Gesezes oder einer Vorschrif durch ein Gerich oder eine Behörde (insbesondere Aufsichsbehörde) nach billigem Ermessen gemäß 315 BGB in Bezug auf die Werpapiere zu der Auffassung gelang, dass - der Erwerb, das Halen oder die Veräußerung des Basisweres rechswidrig und/oder unzulässig geworden is, und/oder - es für die Emienin rechswidrig oder unmöglich wird, ihre Verpflichungen aus den Werpapieren ganz oder eilweise zu erfüllen. Referenzpreis bedeue offizieller, vom Index-Sponsor veröffenlicher Schlusskurs des Basisweres am Bewerungsag, vorbehallich einer Anpassung gemäß 6. Dieser Abschni finde keine Anwendung. 3.2 Weiere Allgemeine Begriffsbesimmungen 3.3 Besondere Begriffsbesimmungen Außerordenliches Ereignis is eine Marksörung, die mindesens fünf Tage anhäl oder jedes sonsige Ereignis, das nach billigem Ermessen der Berechnungsselle eine wesenliche Veränderung oder Beeinflussung des Basiswers darsell. Bewerungszeipunk im Hinblick auf einen Index is der Zeipunk an dem üblicherweise der Schlusskurs des Index fesgesell wird. Börse bedeue im Hinblick auf einen Index jede Börse, Verbundene Börse oder jedes Handelssysem, an der die Index-Komponenen gehandel werden oder an der die für die Berechnung des Index maßgeblichen Kurse der Index-Komponenen ermiel werden, jeden Rechsnachfolger einer solchen Börse oder eines solchen Handelssysems und jede Ersazbörse oder jedes Ersazhandelssysem, auf welche der Handel in Index-Komponenen vorübergehend überragen worden is (vorausgesez, dass nach Fessellung der Berechnungsselle an dieser Ersazbörse oder an diesem Ersazhandelssysem eine der ursprünglichen Börse vergleichbare Liquidiä in den im Index enhalenen Besandeilen vorhanden is). Börsengeschäfsag bedeue jeder Planmäßige Handelsag, an dem die Börse für den Handel während ihrer üblichen Börsensizungszei geöffne is, auch wenn diese Börse vor ihrem Planmäßigen Börsenschluss schließ. 15

16 Börsensörung bedeue im Hinblick auf einen Index ein Ereignis (außer der Frühzeiigen Schließung), welches die Fähigkei der Markeilnehmer sör oder beeinrächig (wie von der Berechnungsselle besimm), an irgendeiner bereffenden Börse, an der Index-Komponenen gehandel werden, die mindesens 20% des Indexsands dieses Index ausmachen, solche Geschäfe auszuführen oder Markwere zu erhalen. Delising bedeue im Hinblick auf einen Index eine Ankündigung der Börse an der die für die Indexberechnung maßgeblichen Kurse der Index-Komponenen fesgesell werden, dass gemäß den Regeln dieser Börse die Index-Komponenen aus irgendeinem Grund (außer einer Fusion oder einem Übernahmeangebo) aufhören (oder aufhören werden), an dieser Börse zugelassen, gehandel oder öffenlich noier zu werden und nich unverzüglich an einer Börse oder einem Handelssysem im selben Land dieser Börse (oder, solle sich diese Börse innerhalb der Europäischen Union befinden, in einem Migliedssaa der Europäischen Union) wieder zugelassen, gehandel oder öffenlich noier werden. Frühzeiige Schließung bedeue an einem Börsengeschäfsag die Schließung der bereffenden Börse vor dem Planmäßigen Börsenschluss, es sei denn, diese Schließung is von dieser Börse eine Sunde vor (i) der asächlichen Schlusszei der planmäßigen Börsensizung an dieser Börse an diesem Börsengeschäfsag, oder, falls dieser Zeipunk früher lieg, (ii) dem Annahmeschluss zur Übermilung von Aufrägen in die Handelssyseme der Börse zur Ausführung zum Bewerungszeipunk an diesem Börsengeschäfsag angekündig worden. Fusion is im Hinblick auf einen Index jede (i) Umklassifizierung oder Änderung von Index- Komponenen, die in einer Überragung oder einer unwiderruflichen Überragungsverpflichung aller dieser im Umlauf befindlichen Index-Komponenen zur Folge ha, (ii) die Konsolidierung, der Zusammenschluss, die Fusion oder der verbindliche Tausch der Emienin der Index-Komponenen mi einem anderen Unernehmen oder in ein anderes Unernehmen (es sei denn die Emienin der Index-Komponenen is das forbesehende Unernehmen und die Fusion ha die Umklassifizierung oder den Ausausch von keiner der im Umlauf befindlichen Index-Komponenen zur Folge) oder (iii) ein anderes Übernahmeangebo, ein Tauschangebo, die Bewerbung, der Vorschlag oder ein anderes Ereignis einer Einhei oder Person, das darauf abziel, 100% der im Umlauf befindlichen Index- Komponenen der Emienin der Index-Komponenen zu erhalen und das für diese Index- Komponenen die Überragung oder eine unwiderrufliche Überragungsverpflichung zur Folge ha (es sei denn, die Index-Komponenen gehören dieser Einhei oder Person oder werden von dieser konrollier), oder (iv) die Konsolidierung, der Zusammenschluss, die Fusion oder der verbindliche Tausch der Emienin der Index-Komponenen mi einem anderen Unernehmen oder in ein anderes Unernehmen, wobei die Emienin der Index- Komponenen das forbesehende Unernehmen bleib und die Fusion weder die Umklassifizierung noch den Ausausch der im Umlauf befindlichen Index-Komponenen zur Folge ha, wobei aber als Folge dieses Ereignisses die unmielbar davor im Umlauf befindlichen Index-Komponenen unmielbar danach insgesam weniger als 50% der im Umlauf befindlichen Index-Komponenen darsellen; dabei muss in jedem der genannen Fälle der Fusionsag am oder vor dem Bewerungsag liegen. Fusionsag is der Abschlussag einer Fusion oder, solle ein Abschlussag uner dem auf die Fusion anwendbaren örlichen Rech nich fessellbar sein, der durch die Berechnungsselle besimme Tag. Handelsaussezung bedeue, in Bezug auf einen Index, jede von der maßgeblichen Börse verhänge oder anderweiig verfüge Aussezung oder Begrenzung des Handels, sei es wegen die Begrenzungen der maßgeblichen Börse überschreiender Kursausschläge oder wegen sonsiger Gründe, in Index-Komponenen, die 20% oder mehr zum Indexsand dieses Index an einer maßgeblichen Börse beiragen. Index is der TopZins Währungspicker II -Index. Das dem Index zugrunde liegende Indexkonzep ergib sich aus dem diesen Produkbedingungen als Anlage beigefügen Indexguide (der Indexguide ). 16

17 Index-Anpassung bedeue jede Veränderung des Index, Einsellung des Index oder Unerbrechung des Index, wie jeweils in 6 definier. Index-Geschäfsag bezeichne jeden Tag, der ein Handelsag an der Börse is (oder ohne den Einri einer Marksörung gewesen wäre), außer einem Tag, an dem der Handelsschluss planmäßig vor dem regulären Handelsschluss an Wochenagen lieg. Index-Komponene bezeichne diejenigen Besandeile, aus denen der Index jeweils zusammengesez is. Index-Sponsor is die Landesbank Berlin AG, welches die Gesellschaf oder Person is, welche die Regelungen und Vorgehensweisen und Mehoden der Berechnung des Index und, sowei vorhanden, zu Anpassungen dieses Index aufsell und überwach, und welche regelmäßig an jedem planmäßigen Handelsag den Sand des Index (enweder unmielbar oder durch eine beaufrage Selle) veröffenlich; dabei gil jede Bezugnahme auf den Index- Sponsor auch als Bezugnahme auf den Index-Sponsor-Nachfolger wie in 6 definier. Index-Sand is der Sand des Index, wie er von der Berechnungsselle zum Bewerungszeipunk an jedem Bewerungsag uner Bezugnahme auf den vom Index-Sponsor veröffenlichen Sand des Index fesgesell wird. Insolvenz bedeue, dass aufgrund freiwilliger oder unfreiwilliger Liquidaion, Konkurs, Insolvenz, Auflösung oder Abwicklung oder eines ensprechenden Verfahrens, das die Emienin von Index-Komponenen beriff, (i) sämliche Aneile dieser Gesellschaf auf einen Treuhänder, Liquidaor oder eine vergleichbare Person zu überragen sind, oder (ii) den Inhabern der Aneile dieser Gesellschaf die Überragung von Gesezes wegen verboen wird. Marksörung bedeue im Hinblick auf einen Index das Ensehen oder Besehen (i) einer Handelsaussezung, (ii) einer Börsensörung, sowei diese in beiden Fällen von der Berechnungsselle als erheblich eingesuf werden, innerhalb der lezen Sunde vor dem maßgeblichen Bewerungszeipunk, oder (iii) eine Frühzeiige Schließung. Zum Zweck der Besimmung des Besehens einer Marksörung im Hinblick auf einen Index is, im Fall des Aufreens einer Marksörung bezüglich einer im Index enhalenen Index-Komponene, der prozenuale Beirag dieser Index-Komponene zum Indexsand anhand eines Vergleichs zwischen (x) dem dieser Index-Komponene zurechenbare prozenuale Aneil am Indexsand und (y) dem kompleen Indexsand jeweils unmielbar vor dem Aufreen der Marksörung zu besimmen. Planmäßiger Börsenschluss bedeue bezüglich einer Börse und bezüglich jedem Tag, an dem diese Börse planmäßig zum Handel in der jeweiligen regulären Börsensizung geöffne is, die planmäßige Schlusszei dieser Börse an Wochenagen an solch einem Börsenhandelsag, ohne Berücksichigung von Übersunden oder einem Handel außerhalb der regulären Börsensizungszeien. Planmäßiger Handelsag bedeue im Hinblick auf einen Index jeden Tag, an dem die Börse planmäßig zum Handel in der jeweiligen regulären Börsensizung für diesen Wer geöffne is. Sörungsag bedeue in Bezug auf einen Index einen Planmäßigen Handelsag, an dem eine bereffende Börse während ihrer üblichen Geschäfszeien nich geöffne ha oder eine Marksörung eingereen is. Übernahmeangebo bezeichne ein Übernahmeangebo, ein Tauschangebo, die Bewerbung, der Vorschlag oder ein anderes Ereignis einer Einhei oder Person, das zur Folge ha, dass diese Einhei oder Person durch Umwandlung oder auf sonsige Weise mehr als 10% und weniger als 100% der im Umlauf befindlichen simmberechigen Aneile der Emienin der Index-Komponenen, wie jeweils durch die Berechnungsselle anhand von Einreichungen bei saalichen oder selbsregulieren Sellen oder sonsiger von der 17

18 Berechnungsselle für maßgeblich eingesufen Informaionen besimm, kauf oder auf andere Weise erhäl oder das Rech auf deren Überragung erhäl. Versaalichung bedeue, dass sämliche Aneile oder sämliche Vermögenswere oder im Wesenlichen sämliche Vermögenswere einer Emienin von Index-Komponenen versaalich oder eneigne werden oder in sonsiger Weise auf eine saaliche Selle, Behörde oder Körperschaf zu überragen sind. Dieser Abschni finde keine Anwendung. 3.4 Weiere Besondere Begriffsbesimmungen Die Werpapiere werden nich verzins. 4 Verzinsung 5 Rückzahlung und Rückkauf (1) Die Laufzei der Werpapiere is unbesimm. Jeder Werpapierinhaber ha das Rech, von der Emienin die Einlösung der Werpapiere zu verlangen. Die Einlösung kann nur gemäß den in Absaz 3 enhalenen Besimmungen und nur zu einem Einlösungsermin geforder werden. Einlösungsermin is jeder leze Geschäfsag der Monae März, Juni, Sepember und Dezember eines jeden Jahres, ersmals ab Juni (2) Die Einlösung jedes Werpapiers erfolg zu einem Rückzahlungsberag, der gemäß den folgenden Besimmungen ermiel wird: Rückzahlungsberag is der in Euro ausgedrücke Referenzpreis des Basiswers, wobei ein Indexpunk jeweils einem (1,--) Euro ensprich. Der Rückzahlungsberag wird auf zwei Dezimalsellen kaufmännisch gerunde. (3) Um die Einlösung der Werpapiere zu einem Einlösungsermin zu verlangen, muss der Werpapierinhaber späesens am zehnen Geschäfsag vor dem Einlösungsermin a) bei der Zahlselle eine schrifliche Erklärung (die Einlösungserklärung ) einreichen und an die Zahlselle einen eingeschriebenen Brief senden, der einen Eigenumsnachweis enhäl, in welchem die Sückzahl der fällig gesellen Werpapiere sowie die Konoverbindung des Werpapierinhabers zur Guschrif des Einlösungsberages angegeben is; und b) die Werpapiere an die Zahlselle liefern und zwar enweder (i) durch eine unwiderrufliche Anweisung an die Zahlselle, die Werpapiere aus dem gegebenenfalls bei der Zahlselle unerhalenen Depo zu ennehmen oder (ii) durch Überragung der Werpapiere auf das Kono der Zahlselle beim Clearingsysem. Die Einlösungserklärung is verbindlich und unwiderruflich. Eine Einlösungserklärung is nichig, wenn sie nach Ablauf des zehnen Geschäfsages vor dem Einlösungsermin eingeh. Werden die Werpapiere, auf die sich die Einlösungserklärung bezieh, nich oder nich rechzeiig bis zum dem Bewerungsag vorausgehenden Geschäfsag an die Zahlselle geliefer, so is die Einlösungserklärung nichig. Weich die in der Einlösungserklärung genanne Zahl von Werpapieren, für die die Einlösung beanrag wird, von der Zahl der an die Zahlselle überragenen Werpapiere ab, so gil die Einlösungserklärung nur für die der kleineren der beiden Zahlen ensprechenden Anzahl von Werpapieren als 18

19 eingereich. Ewaige überschüssige Werpapiere werden auf Kosen und Gefahr des Werpapierinhabers an diesen zurücküberragen. Nach wirksamer Einreichung von Werpapieren zur Einlösung wird die Emienin veranlassen, dass der Rückzahlungsberag der Zahlselle zur Verfügung gesell wird, die diesen am jeweiligen Einlösungsermin auf ein in der Einlösungserklärung vom Werpapierinhaber benannes Kono überragen wird. Mi der Einlösung der Werpapiere am jeweiligen Einlösungsermin erlöschen alle Reche der Werpapierinhaber aus den eingelösen Werpapieren. 6 Anpassungen (1) Nachfolge-Index. Wird ein Index nich durch den Index-Sponsor berechne und veröffenlich, jedoch durch einen aus Sich der Berechnungsselle akzepablen Nachfolger des Index-Sponsors (der Index-Sponsor-Nachfolger ) berechne und veröffenlich, oder durch einen Nachfolge-Index ersez, der nach Fessellung der Berechnungsselle anhand derselben oder in wesenlichen Teilen ähnlichen Berechnungsformel und -mehodik wie dieser Index besimm wird (der Nachfolge-Index ), ri der durch den Index-Sponsor-Nachfolger ermiele Index beziehungsweise der Nachfolge-Index an die Selle dieses Index. In diesem Fall wird der Nachfolge-Index mi einem Fakor gewiche, der auf Basis der Schlusskurse des alen Index und des Nachfolge-Index vom Ersezungsag ermiel wird. (2) Außerordenliches Ereignis. Ha der Index-Sponsor den Index aufgrund einer Marksörung an einem Bewerungsag nich berechne, so wird die Berechnungsselle,sofern die Emienin ihr Kündigungsrech gemäß 8 nich ausüb, zur Berechnung des Rückzahlungsberags an Selle des veröffenlichen Sandes des Index den Index-Sand zum Bewerungsag gemäß der verwendeen Berechnungsformel unmielbar vor der Marksörung ermieln. Dabei wird sie dazu aber nur diejenigen Index-Komponenen heranziehen, aus denen sich der Index unmielbar vor dem Einreen der Marksörung zusammengesez ha. Die Berechnungsselle wird die Werpapierinhaber gemäß 15 hiervon unerrichen. (3) Korrekur des Index. Solle ein an der Börse oder Verbundenen Börse oder durch den Index-Sponsor veröffenlicher Kurs oder Sand, der für irgendeine Berechnung oder Fessellung in Bezug auf die Werpapiere verwand worden is, nachräglich korrigier werden und wird diese Korrekur durch die Börse oder den Indexponsor vor dem Fälligkeisag bzw. dem Tag der Rückzahlung der Werpapiere veröffenlich, so wird die Berechnungsselle den aufgrund dieser Korrekur zahlbaren oder lieferbaren Berag besimmen und, falls erforderlich, die Endgüligen Bedingungen zur Berücksichigung dieser Korrekur anpassen und die Werpapierinhaber gemäß 15 ensprechend unerrichen. (4) Sörungsage. Wenn die Berechnungsselle fessell, dass ein Bewerungsag ein Sörungsag is, dann is der Bewerungsag der nächsfolgende Index-Geschäfsag, an dem die Berechnungsselle fessell, dass kein Sörungsag vorlieg, es sei denn, die Berechnungsselle sell fes, dass an jedem der fünf Index-Geschäfsage, die unmielbar auf den ursprünglichen Tag folgen, ein Sörungsag vorlieg. Im lezeren Falle: (a) gil der ensprechende fünfe Index-Geschäfsag als Bewerungsag, ungeache der Tasache, dass dieser Tag ein Sörungsag is; (b) besimm die Berechnungsselle den Index-Sand zum maßgeblichen Bewerungsag an diesem fünfen Index-Geschäfsag in Übereinsimmung mi der vor Beginn der Marksörung güligen Berechnungsformel und Berechnungsmehode, indem sie den Börsenkurs der maßgeblichen Börse (oder, falls der Handel in der bereffenden 19

20 Index-Komponene erheblich unerbrochen oder erheblich eingeschränk worden is, eine nach billigem Ermessen gemäß 315 BGB erfolge Schäzung des Börsenkurses, der nach Ansich der Berechnungsselle ohne eine solche Unerbrechung oder Einschränkung zusande gekommen wäre) jeder im Index enhalenen Index-Komponene an diesem fünfen Index-Geschäfsag verwende; und (c) wird der Fälligkeisag auf den fünfen Geschäfsag, der diesem fünfen Index- Geschäfsag folg, verschoben. Dieser Abschni finde keine Anwendung. 7 Verlängerungsopion der Emienin 8 Kündigungsrech der Emienin (1) Die Emienin ha das Rech, die Werpapiere aufgrund einer Rechsänderung oder einer Absicherungssörung zu kündigen. In einem solchen Fall kann die Emienin die Werpapiere insgesam, jedoch nich eilweise, durch eine unwiderrufliche Mieilung an die Werpapierinhaber mi einer Fris von mindesens fünf Tagen kündigen. Die Werpapiere werden zu ihrem Abrechnungsberag zurückgezahl. Für die Zwecke der Berechnung des Abrechnungsberages is der Bewerungsag der ache Geschäfsag vor dem Tag der vorzeiigen Rückzahlung. (2) Die Emienin ha im Fall eines Außerordenlichen Ereignisses das Rech, jederzei die Werpapiere insgesam, jedoch nich eilweise, zu kündigen und zu ihrem Abrechnungsberag zurückzuzahlen. Für die Zwecke der Berechnung des Abrechnungsberages is der Bewerungsag der ache Geschäfsag vor dem Tag der vorzeiigen Rückzahlung. (3) Die Emienin ha das Rech, die Werpapiere jeweils zum lezen Geschäfsag der Monae März, Juni, Sepember und Dezember zu kündigen und wie folg zurück zu zahlen Rückzahlungsberag = der in Euro ausgedrücke Referenzpreis des Basiswers, wobei ein Indexpunk jeweils einem (1,--) Euro ensprich. Der Rückzahlungsberag wird auf zwei Dezimalsellen kaufmännisch gerunde. (4) Die Kündigung durch die Emienin gemäß Absaz 3 is mindesens 30 Tage vor dem jeweiligen Kündigungsermin gemäß 15 bekann zumachen. Die Bekannmachung is unwiderruflich und muss den Kündigungsermin nennen. 9 Zahlungen (1) Sämliche Zahlungen sind in Euro (die Werpapierwährung ) zu erbringen. (2) Die zahlbaren Beräge sind an die Zahlselle zu zahlen. Die Zahlselle ha die zahlbaren Beräge an das Clearingsysem zwecks Guschrif auf die jeweiligen Geldkonen der Hinerleger von Werpapieren zur Weierleiung an die Werpapierinhaber zu zahlen. Die 20

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