STADT WÖRTH. Schalltechnische Stellungnahme. zur 1. Änderung Bebauungsplan Sportzentrum Schaidt. Karlsruhe, 09. Oktober 2017

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1 STADT WÖRTH Schalltechnische Stellungnahme zur 1. Änderung Bebauungsplan Sportzentrum Schaidt Karlsruhe, 09. Oktober 2017 KOEHLER Ingenieurbüro für Verke hrswesen Ingenieurbüro für Verkehrswesen Koehler Leutwein GmbH Co. KG Greschbachstraße 12 D Karlsruhe Telefon: / Fax: / mail@koehler-leutwein.de

2 INHALTSVERZEICHNIS Seite 1. Ausgangssituation 1 2. Vorgehensweise 1 3. Beurteilungsgrundlagen 2 4. Beurteilung der Situation 8 5.Zusammenfassung 10

3 1. Ausgangssituation Die Stadt Wörth beabsichtigt im Ortsteil Schaidt eine Kulturhalle südlich der geplanten Bebauung zu errichten. Hierzu wird ein Bebauungsplan durch das Planungsbüro Stahlecker, Stuttgart, erarbeitet. Für die Kulturhalle ist die Ausweisung als Gemeindebedarfsfläche vorgesehen. Die Kulturhalle ist dabei in einem Abstand von ca. 300 m zur bestehenden Wohnbebauung geplant. In der Kulturhalle sollen ca Veranstaltungen im Jahr mit maximal 300 bis 330 Besuchern stattfinden. Dies sind z. B. Faschingsveranstaltungen, Blutspenden, Theateraufführungen, Schulfeste, Seniorenabende u. ä. Vereinsveranstaltungen, die teilweise nur am Nachmittag, im Einzelfall jedoch auch bis in die Nachtstunden hineinreichen. Freiveranstaltungen sollen sich nach Rücksprache mit dem Ortsbezirk auf ca. 3 bis 5 Mal pro Jahr belaufen. Zu beachten ist, dass sich neben der geplanten Kulturhalle weitere Sport- bzw. Freizeitanlagen befinden. Nördlich davon befinden sich Sportplätze mit dazugehöriger Sporthalle, östlich befinden sich Tennisanlagen und südwestlich befindet sich die Schießsportanlage. Es ergeben sich somit im Bereich der Kulturhalle mehrere Nutzungen von denen Lärmemissionen wie z. B. Parkplatzlärm ausgehen können. 2. Vorgehensweise Es wurde zunächst für die maßgebliche Nutzung genauer erfasst, welcher Betrieb an den einzelnen Anlagen stattfindet. Hierzu nachfolgend die Beschreibung des Ortsvorstehers von Schaidt, Herr Geörger: 1. Die Sporthalle wird täglich von Sporttreibenden genutzt und es finden auch Rundenspiele dort statt, z. B. Volleyball Tischtennis und ein Mal im Jahr ein Fußballjugendturnier. Da es immer einzelne Gruppen sind, die dort Sport treiben, ist ständig Bewegung auf dem Parkplatz, die kommen und gehen. Wenn die Rundenspiele Volleyball oder Tischtennis 1 Mal im Monat stattfinden, parken höchstens Autos dort. 2. Fußball-Heimspiele finden in der Regel alle 14 Tage statt, sind aber in der Regel spätestens um 17 Uhr beendet und tangieren dann eigentlich nicht die Parkplätze neben der Sporthalle. 3. Der Schützenverein hat eigentlich nur einmal unter der Woche seinen Schießstand offen und zusätzlich samstags von 14:00 bis maximal 17:00 / 18:00 Uhr. Dort parken maximal Autos. Seite 1

4 4. Der Tennisverein im Spielbetrieb benötigt auch maximal 10 Parkplätze im Sommer täglich, die parken aber alle neben dem Tennisheim. Die meisten kommen mit dem Fahrrad. Soviel ich weiß, hat der Tennisverein über Sommer 2 Turniere am Sonntagnachmittag. 5. Die Kultur findet im Moment in der Sporthalle statt und zukünftig in der neuen Halle. Bisher gibt es über den Kulturring für 2017 zwölf angemeldete und übers Jahr verteilte Veranstaltungen in der Sporthalle. Es waren schon wesentlich mehr und ich denke mit der neuen Halle werden es wieder ca Veranstaltungen übers Jahr werden. Die Darstellung der Begebenheiten zeigt zwar einen regelmäßigen Betrieb im Bereich der geplanten Kulturhalle, jedoch mit einem in der Regel nur mäßigen Aufkommen von Parkplatzverkehr oder möglicherweise entstehende Kommunikationsgeräusche, die in der Regel nicht in den Nachtzeitraum hineinreichen. Der Fall von besonderen seltenen Veranstaltungen mit ggf. erhöhtem Geräuschaufkommen erscheint nur unregelmäßig zu entstehen. Es wurde daher unter Abwägung der vorhandenen Vielzahl von entstehenden geringfügigen Geräuschbelastungen in einem größeren Abstand zur vorhandenen Wohnbebauung zunächst entschieden, die Abstandsdämpfung zwischen Geräuschentstehung und Wohnbebauung zu ermitteln und keine aufwendigen Schallausbreitungsberechnungen unter Verwendung eines dreidimensionalen Ausbreitungsmodells und Berücksichtigung aller Sport- und Freizeitanlagen und Gewerbeschallquellen durchzuführen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass es sich bei den verschiedenen Anlagen in der vorliegenden Gemengesituation zum einen um Sportanlagen, zum anderen aber auch um Freizeitanlagen bzw. Schießsportanlagen handelt, für die jeweils unterschiedliche Berechnungs- bzw. Beurteilungsgrundlagen zur Verfügung stehen. 3. Beurteilungsgrundlagen Grundsätzlich ist für die städtebauliche Planung die DIN (Schallschutz im Städtebau) die zunächst anzuwendende Richtlinie. In ihr sind Orientierungswerte von Schallimmissionspegel in db(a) vorgegeben, die möglichst zu unterschreiten sind, von denen aber im Einzelfall, beim Vorliegen anderer, entgegengesetzter Interessen, mit entsprechender Begründung abgewichen werden kann (DIN 18005, Teil 1, Beiblatt 1, Ziffer 1.2). In einem solchen Fall sind geeignete Maßnahmen, wie z. B. aktiver Schallschutz, alternative planrechtliche Festsetzungen oder baulicher Schallschutz vorzusehen und planrechtlich abzusichern. Die in der DIN angegebenen Orientierungswerte betragen für allgemeine Wohngebiete: Seite 2

5 DIN für WA Verkehrslärm Gewerbelärm Tags (06:00 bis 22:00 Uhr) 55 db(a) 55 db(a) Nachts (22.00 bis 06:00 Uhr) 45 db(a) 40 db(a) Die Beurteilungspegel der Geräusche verschiedener Arten von Schallquellen (Verkehr, Gewerbe, Freizeitlärm oder wie im vorliegenden Fall Sportanlagenlärm) sollen wegen der unterschiedlichen Einstellung der Betroffenen zu verschiedenen Arten von Geräuschquellen jeweils für sich alleine mit den Orientierungswerten verglichen und nicht addiert werden. Für die Beurteilung der Schallimmissionen von den Sportanlagen ist nach Ziffer 7.6 der DIN 18005, 2002, daher weiterhin die 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) zu verwenden. Die in der 18. BImSchV angegebenen Immissionsrichtwerte entsprechen grundsätzlich den Orientierungswerten der DIN 18005, weisen jedoch zusätzliche Immissionsrichtwerte für Ruhezeiten aus. Die sich aus der Summe der unter Ziffer 3 beschriebenen Lärmemissionspegel nach der Ausbreitungsberechnung entsprechend ISO 9613 ergebenden Beurteilungspegel werden daher auch nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung beurteilt. Die in der 18. BImSchV angegebenen Immissionsrichtwerte betragen für die Nutzungsausweisung allgemeines Wohngebiet: 18. BImSchV für WR/WA: Tags (außerhalb der Ruhezeiten) Tags (innerhalb der Ruhezeiten) Nachts 50/55 db(a) 45/50 db(a) 35/40 db(a) Die Immissionsrichtwerte beziehen sich dabei auf folgende Zeiten: 1. Tags Werktage Sonn- und Feiertage 2. Nachts Werktage Sonn- und Feiertage 3. Ruhezeiten: Werktage Sonn- und Feiertage 6:00 bis 22:00 Uhr 7:00 bis 22:00 Uhr 22:00 bis 6:00 Uhr 22:00 bis 7:00 Uhr 06:00 bis 08:00 Uhr und 20:00 bis 22:00 Uhr 07:00 bis 09:00 Uhr, 13:00 bis 15:00 Uhr und 20:00 bis 22:00 Uhr Seite 3

6 TA-Lärm: Zur Beurteilung von als Gewerbelärm einzustufenden Nutzungen, die weder als Sport- noch Freizeitanlage zu werten sind, wurden die Bestimmungen der TA-Lärm herangezogen. Zum Schutz der Allgemeinheit vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche wurde auf Grundlage des Bundesimmissionsschutzgesetzes 48 die 6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BImSchG, die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA-Lärm, erlassen. Hiernach sind Anlagengeräusche und Fahrgeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie der Ein- und Ausfahrt der zu beurteilenden Anlage insgesamt zuzurechnen. Die Summe der Geräusche durch die Anlage, die bei der nächstgelegenen Wohnbebauung als Immissionspegel entstehen, ist nach den Immissionsrichtwerten der TA-Lärm, Ziffer 6.1, zu beurteilen. Die Immissionsrichtwerte sind abhängig von der jeweiligen Gebietsausweisung entsprechend der Baunutzungsverordnung im Bereich der zu schützenden Gebäude. Die TA-Lärm schreibt folgende Immissionsrichtwerte für den vom Grundstück ausgehenden Gewerbelärm vor. Die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm betragen tags/nachts (06:00 bis 22:00 Uhr und 22:00 bis 06:00 Uhr): TA-Lärm Allgemeine Wohngebiete (WA) Misch- (MI) und Kerngebiete (MK) Gewerbegebiete (GE) Gewerbelärm 55 / 40 db(a) 60 / 45 db(a) 65 / 50 db(a) Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 db(a) und in der Nacht um nicht mehr als 20 db(a) überschreiten. Für die Beurteilung nach TA-Lärm ist möglich, die Bestimmung nach Ziffer zu verwenden, nachdem die Bestimmung der Vorbelastung entfallen kann, wenn die Geräuschimmissionen der Anlage die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm um mindestens 6 db(a) unterschreiten, da in diesem Fall der Immissionsbeitrag der zukünftigen Gewerbeflächen als nicht relevant anzusehen ist. Es ist weiterhin nach TA-Lärm, Ziffer 6.4 maßgebend für die Beurteilung des Nachtzeitraums die volle Nachtstunde mit dem höchsten Beurteilungspegel, zu dem die zu beurteilende Anlage relevant beiträgt. Im Rahmen der Berechnungen erfolgt somit für jeden maßgeblichen Immissionspunkt eine Berechnung für jede einzelne Nachtstunde mit Ermittlungen der Beurteilungspegel aus den im Betrieb befindlichen Anlagen. Eine Beurteilung nach den Vorga- Seite 4

7 ben der TA-Lärm macht bereits auf der planrechtlichen Ebene Sinn, da im Zuge des Betriebsgenehmigungsverfahrens ohnehin der entsprechende Nachweis nach TA-Lärm zu erfolgen hat. Ergänzend ist auf die Regelung nach Ziffer 7.2, TA-Lärm hinzuweisen, nach der über eine begrenzte Zeitdauer von höchstens 10 Tagen pro Jahr höhere Immissionspegel zulässig sind (nicht mehr als an zwei aufeinander folgenden Wochenenden). Die Immissionsgrenzwerte für seltene Ereignisse liegen bei: - tags 70 db(a) - nachts 55 db(a) Geräusche des An- und Abfahrverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen sind nach 7.4 der TA-Lärm bis zu einem Abstand von 500 m von dem Betriebsgrundstück durch Maßnahmen organisatorischer Art so weit wie möglich zu vermindern, soweit - sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder der Nacht mindestens um 3 db(a) erhöhen, - keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und - die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals o- der weitergehend überschritten werden. 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) Entsprechend wird die 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung Juni 1990) herangezogen. Deren Bestimmungen und Grenzwerte gelten rechtsverbindlich jedoch nur im Fall von Neubaumaßnahmen oder wesentlichen Änderungen von Verkehrswegen. Die Regelungen und die Grenzwerte der 16. BImSchV werden jedoch auch als Zumutbarkeitsgrenze in Abwägungsprozessen von Bauleitverfahren und zur Beurteilung der Verkehrssteigerung auf öffentlichen Verkehrsflächen nach TA-Lärm herangezogen. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV betragen für den Tages- und Nachtzeitraum: Seite 5

8 16. BImSchV Verkehrslärm Allgemeine Wohngebiete (WA) 59 / 49 db(a) Dorf- und Mischgebiete (MI) 64 / 54 db(a) Gewerbegebiete (GE / GI) 69 / 59 db(a) Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um einen eigentlichen Gewerbebetrieb, sondern um eine Nutzung, die überwiegend für Freizeitaktivitäten genutzt wird. Hierfür wird in der Regel die Freizeitlärm-Richtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz herangezogen. In einigen Bundesländern wurden hierauf aufbauend eigene Freizeitlärm-Richtlinien erlassen, dies ist jedoch in Rheinland-Pfalz noch nicht der Fall, jedoch kann die Freizeitlärm- Richtlinie als Ergänzung zu einer Beurteilung nach TA-Lärm herangezogen werden. Freizeitlärm-Richtlinie: Freizeitanlagen sind prinzipiell "nicht genehmigungsbedürftige Anlagen" nach 3 Abs. 5 Nr. 1 oder 3 BImSchG. Die Musterverwaltungsvorschrift zur Ermittlung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschemissionen des Länderausschusses für Immissionsschutz, Mai 1995, gibt in Anhang B der Freizeitlärm-Richtlinie konkretere Hinweise zur Behandlung von Freizeitanlagen. Für Freizeitanlagen als nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes gilt die allgemeine Grundpflicht nach 22 Abs. 1 BIm- SchG, wonach schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden oder zu vermindern sind, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Nach Ziffer 3 der Freizeitlärm-Richtlinie kann auf die allgemein anerkannten akustischen Grundregeln, wie sie in der TA -Lärm, der Sportanlagenverordnung (18. BImSchV) sowie der inzwischen überholten VDI-Richtlinie 2058 Blatt 1, festgehalten sind, zurückgegriffen werden. Dementsprechend sind nach TA- Lärm Ziffer 7.4 bzw. 18. BImSchV Anhang Ziffer 1 die Verkehrsgeräusche, die einer Anlage zuzuordnen sind, als Anlagengeräusche zu berücksichtigen. Demgegenüber sind Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Straßen außerhalb der Anlagen, d.h. sofern sie dieser nicht mehr unmittelbar zugeordnet werden können, gesondert von den anderen Anlagengeräuschen zu betrachten. Diese Geräusche auf öffentlichen Straßenräumen, die nicht mehr im direkten Zusammenhang mit der Nutzung der Anlage betrachtet werden, sind nach dem Berechnungs- und Beurteilungsverfahren der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) zu beurteilen. Da die 16. BImSchV ihren Anwendungsbereich bei Neubaumaßnahmen von Verkehrswegen hat, sind hier deutlich höhere Immissionsgrenzwerte anzuwenden. Bei den hier vorliegenden Verkehrsbelastungen ist erfahrungsgemäß nicht von einem Überschreiten der Immissionsrichtwerte der 16. BImSchV auszugehen. Eine Überprüfung des nicht mehr unmittelbar der Mehrzweckhalle zuordenbaren Verkehrs war in dem vorliegenden Fall daher nicht erforderlich. Seite 6

9 Die Immissionsrichtwerte der Freizeitlärm-Richtlinie sind weitgehend identisch mit denen der TA-Lärm bzw. der 18. BImSchV. Es gibt dabei für Geräuscheinwirkungen unterschiedliche Beurteilungsräume, die sich - für Werktage im Tageszeitraum außerhalb der Ruhezeiten und damit von 8:00 bis 20:00 Uhr über eine Beurteilungszeit von 12 Stunden, - tagsüber während der Ruhezeiten von 6:00 bis 8:00 Uhr und 20:00 bis 22:00 Uhr jeweils über eine Beurteilungszeit von zwei Stunden und - im Nachtzeitraum von 22:00 bis 6:00 Uhr mit einer Beurteilungszeit von eine Stunde und zwar der ungünstigsten vollen Stunde einteilen. Für Sonn- und Feiertage sind die Beurteilungszeiten wie folgt eingeteilt: - tags von 9:00 bis 13:00 Uhr und 15:00 bis 20:00 Uhr (neun Stunden) - tags als Ruhezeitraum von 7:00 bis 9:00 Uhr, 13:00 bis 15:00 Uhr und 20:00 bis 22:00 Uhr (jeweils zwei Stunden) - nachts von 0:00 bis 7:00 Uhr und 22:00 bis 24:00 Uhr (ungünstigste volle Stunde). Im Fall der Kulturhalle ist damit zu rechnen, dass die Lärmproblematik vor allem am Veranstaltungsende von Konzerten oder privaten Festlichkeiten in der ungünstigsten vollen Nachtstunde liegt. Die Immissionsrichtwerte "außen" betragen für Mischgebiete: - tags an Werktagen außerhalb der Ruhezeit 60 db(a) - tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeit und an Sonn- und Feiertagen 55 db(a) - nachts 45 db(a) In allgemeinen Wohngebieten betragen die Immissionsrichtwerte: - tags an Werktagen außerhalb der Ruhezeit 55 db(a) - tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeit und an Sonn- und Feiertagen 50 db(a) - nachts 40 db(a) Seite 7

10 Weiterhin macht die Freizeitlärm-Richtlinie unter Ziffer 4.4 Angaben zu "seltenen" Störereignissen. Diese seltenen Ereignisse dürfen an nicht mehr als 10 Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und in diesem Rahmen auch nicht an mehr als zwei aufeinander folgenden Wochenenden die Werte von - tags an Werktagen außerhalb der Ruhezeit 70 db(a) - tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeit 65 db(a) - nachts 55 db(a) überschreiten. Es ist zur Beurteilung weiterhin zu erwähnen, dass die Immissionsrichtwerte der Freizeitlärm- Richtlinie keine gesetzlich bindenden Grenzwerte sind, sondern, wie der Name sagt, "Richtwerte" darstellen, bei denen mit Überschreitungen mit erheblichen Belästigungen zu rechnen ist. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens könnte daher im Falle des Vorliegens von anderen, entgegen gesetzten Interessen in gewissem Rahmen abgewichen werden. Die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (z.b. BVerWG, 4. Senat, , AZ: 4 M 6/88) kommen zu dem Ergebnis, dass die Tolerierung einer Überschreitung der Orientierungswerte um 5 db(a) das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein kann. Maßgeblich sind hier die Umstände des Einzelfalles. Grundsätzlich bestehen viele Übereinstimmungen bzgl. der Immissionsrichtwerte der Bestimmungen auch für seltene Ereignisse zwischen LAI Freizeitlärm-Richtlinie und der TA- Lärm. Wesentliche Unterschiede bestehen insbesondere in der Beurteilung von ruhebedürftigen Zeiten. Wenn in der TA-Lärm ein Zuschlag für Zeiten mit erhöhter Empfindlichkeit vergeben wird, wird der Schutz von ruhebedürftigen Zeiten sowie von Sonn- und Feiertagen in der Freizeit-Richtlinie über niedrige Immissionswerte berücksichtigt. In der Freizeitlärmrichtlinie gilt die Ruhezeit jeweils für eine Beurteilungszeit von zwei Stunden, während analog zur TA-Lärm im Nachtzeitraum die ungünstigste volle Nachtstunde maßgeblich ist. Einzelne Geräuschspitze sollen die Immissionsrichtwerte außen tags um nicht mehr als 30 und nachts nicht mehr um 20 db(a) überschreiten. Eine Untersuchung dieser Spitzenpegel erscheint im vorliegenden Fall jedoch nicht erforderlich. Es ist davon auszugehen, dass die mit Lärmimmissionen der Kulturhalle, welche die Immissionsrichtwerte erreichen könnten im Nachtzeitraum bei Veranstaltungsende liegen und nicht in den Ruhezeiten, z. B. Sonntag mittags, in denen in der Regel keine Veranstaltungen stattfinden oder wenn, diese als seltenes Ereignis zu definieren wären. Ebenso wenig wird der normale Vereinsbetrieb mit einigen Anfahrten in den Nachmittagsstunden oder Abfahrten in Seite 8

11 den Abendstunden, kritisch sein, wenn die Einhaltung der Immissionsrichtwerte bei Veranstaltungen in den Nachtzeitraum nachgewiesen werden kann. 4. Beurteilung der Situation Bei Zugrundelegung eines Abstandes von 300 m zwischen möglichen Geräuscherzeugungen im Umfeld der Kulturhalle bzw. des Bebauungsplangebietes zu der bestehenden Wohnbebauung ergibt sich die Abstandsdämpfung nach der Richtlinie DIN ISO im vorliegenden Fall = + ΔL = 60,5 db(a). mit = 300 m = Bezugsradius 1 m Unter Berücksichtigung der zu erwartenden Lärmemissionen innerhalb der Kulturhalle und außerhalb sowie der anderen Nutzungen im Bebauungsplangebiet ist aufgrund von Erfahrungswerten vergleichbarer Vorhaben bzw. deren Geräuschemissionen in keinen Fall mit Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der unter genannten Verordnungen oder Richtlinien für die jeweiligen Lärmarten zu rechnen. Auch von den Geräuschen durch Parkplatzlärm oder Kommunikationsgeräusche die außen entstehen können, ergeben sich aufgrund des gegebenen Abstandes auf keinen Fall Überschreitungen der Immissionsrichtwerte. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die verschiedenen Vorgaben gewisse Überschreitungen an seltenen Ereignissen ermöglichen oder auch das Spitzenpegelkriterium für kurzzeitig auftretende Geräusche höhere Werte ansetzt. Vielmehr ist zu erwarten, dass die Immissionsrichtwerte deutlicher unterschritten werden und somit in Anlehnung an das 6 db(a)-kriterium der TA-Lärm von vorgegebenen Immissionsrichtwerten keine maßgeblichen Geräuschbelastungen durch die geplanten Nutzungen innerhalb des Bebauungsplangebietes auf die bestehende Wohnbebauung am Ortsrand von Schaidt einwirken und somit auch eine dezidierte Untersuchung von vorhandenen Vorbelastungen durch z. B. Sportanlagenlärm nicht erforderlich ist. Weiterhin ist auszusagen, dass durch unser Büro die Belastungen auf den klassifizierten Straßen im Ortsteil Schaidt erhoben wurde. Auf der K 320, an welche die Kulturhalle angebunden werden soll, liegen Verkehrsbelastungen vor, welche den zusätzlichen Verkehr der Kulturhalle ohne besondere Probleme aufnehmen können. Zudem ergeben sich durch den zusätzlichen Verkehr der Kulturhalle, der sich nur ca. alle zwei Wochen des Jahres ergibt, Seite 9

12 keine merklichen oder unzumutbaren Erhöhungen durch Verkehrslärm für die bestehende Bebauung des Ortsteiles Schaidt. 5. Zusammenfassung Trotz der Gemengelage von Sport- und Freizeitnutzungen kann im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens dahingehend abgewogen werden, keine ausführliche Schallausbreitungsberechnung durchzuführen, da aufgrund des gegebenen Abstandes zur nächstliegenden Wohnbebauung und der damit gegebenen Abstandsdämpfung keine maßgeblichen Geräuschimmissionen ankommen, die dazu führen können, die Immissionsrichtwerte der einschlägigen Richtlinien zu überschreiten. Vielmehr entstehen deutliche Unterschreitungen durch die Emissionsanteile der geplanten Nutzungen, welche eine konkrete Ermittlung von vorhandenen Lärmbelastungen nicht erforderlich macht. Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht spricht daher dem Bauvorhaben Kulturhalle im Rahmen des Bebauungsplanes Sportzentrum Schaidt keine Bedenken entgegen. Ingenieurbüro für Verkehrswesen Koehler Leutwein GmbH Co. KG Datei: RK_SU_Wörth_Stellungnahme_Schaidt_ Datum: Seite 10

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