Quo vadis ambulante Pflege? gesetzliche Neuregelungen und Gesetzesentwürfe für die Pflege

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1 Landesgruppe Bayern Mitgliederversammlung /16. Juli 2015 Quo vadis ambulante Pflege? gesetzliche Neuregelungen und Gesetzesentwürfe für die Pflege Bernd Tews Geschäftsführer Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.v.

2 Gesetze in Überblick Die Pflegereform: Pflegestärkungsgesetz 1 und 2 Teil 1 seit in Kraft, Referentenentwurf zum PSG 2 liegt vor, Gesetzesentwurf durch Kabinett nach der Sommerpause, Verabschiedung voraussichtlich im November / Dezember 2015 Erste, die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs vorbereitende, Gesetzesänderungen sollen spätestens im zweiten Quartal und der Gesetzesentwurf bis zum dritten Quartal verabschiedet sein Seit dem gilt das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Beruf und Pflege Das Bundeskabinett hat am den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland (Hospiz- und Palliativgesetz - HPG) beschlossen. Das parlamentarische Verfahren läuft, im September soll die Sachverständigenanhörung stattfinden 2 Bernd Tews

3 Gesetze in Überblick Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VSG) in zweiter und dritter Lesung im Juni verabschiedet. Das Gesetz tritt in wesentlichen Teilen am Tag nach der Verkündung in Kraft, voraussichtlich im August 2015 Gesetzentwurf für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen (E-Health-Gesetz) durch das Bundeskabinett am beschlossen Das Präventionsgesetz wurde am vom Bundesrat gebilligt und wird dem Bundespräsidenten zur Unterschrift vorgelegt. Es tritt in weiten Teilen am Tag nach der Verkündung in Kraft 3 Bernd Tews

4 Die Pflegereform: Pflegestärkungsgesetz 1 und 2 4 Bernd Tews

5 1. Pflegestärkungsgesetz In Kraft getreten am 1. Januar Menschen der Pflegestufe 0 (eingestuft nach 45 a SGB XI, z. B. Demenzkranke) haben erstmals einen Anspruch auf teilstationäre Tages- / Nachtpflege, Kurzzeitpflege, den Zuschlag für Mitglieder von ambulant betreuten Wohngruppen sowie auf die Anschubfinanzierungsleistungen für die Gründung ambulant betreuter Wohngruppen. Der Anspruch auf Betreuungsleistungen in der ambulanten Pflege ( 45 b SGB XI) für niedrigschwellige Angebote wurde ausgeweitet und weitere Leistungen, wie z. B. die Hauswirtschaft, können beansprucht werden. Zusätzliche Erstattungsleistung nach 45 b SGB XI, 104,00 Euro für alle Pflegebedürftigen inklusive der Stufe 0. Für Betreuung, Entlastung oder Kurzzeit- sowie Tages- /Nachtpflege. 208,00 Euro nur für die entsprechend nach 45 a SGB XI eingestuften Pflegebedürftigen (inklusive der Stufe 0). 5 Bernd Tews

6 1. Pflegestärkungsgesetz Nach Landesrecht anerkannte, geförderte oder förderfähige Leistungserbringer (sogenannte sonstige Leistungserbringer ) dürfen nun: Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach 45 b Abs. 1 SGB XI erbringen (104,00 / 208, 00 ). Betreuungs- und Entlastungsleistungen (inkl. Hauswirtschaft) nach 45 c SGB XI erbringen. Bis zu 40 % des Leistungsbetrags der ambulanten Pflegesachleistung für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote als Erstattungsleistung erbringen, sofern die ggf. gesonderten landesrechtlichen Anforderungen erfüllt sind. Auch ambulante Pflegedienste können sich als sonstige Leistungserbringer anerkennen lassen und die Leistungen nach 45 c SGB XI erbringen. Eine Anerkennung nach Landesrecht zur Erbringung der Erstattungsleistung 40% ist nach dem BMG nur in gesonderter Trägerschaft möglich. 6 Bernd Tews

7 1. Pflegestärkungsgesetz Ambulante Wohngemeinschaften, auch für Demenzkranke, können Fördermittel zur altersgerechten und barrierearmen Umgestaltung der Wohnung erhalten. Zudem haben jetzt auch Pflegebedürftige der sog. Pflegestufe 0 (eingestuft nach 45 a SGB XI) erstmals Anspruch auf den Wohngruppenzuschlag von künftig 205,00 pro Monat zur Finanzierung einer Unterstützungskraft sowie auf die Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen von pro Bewohner (maximal ). Der Zuschuss zu Umbaumaßnahmen (z. B. Einbau eines barrierefreien Badezimmers) steigt deutlich von bisher auf bis zu pro Maßnahme. Wohnen mehrere Anspruchsberechtigte zusammen, kann sogar ein Betrag von bis zu eingesetzt werden. 7 Bernd Tews

8 Versorgungssteuerung: Maximale SGB XI-Leistungen , , % amb. Sachleistung % Tages-/Nachtpflegeleistung 201, , % amb. Sachleistung % Tages-/Nachtpflegeleistung 2.122,50 201, ,50 201, Vollstationäre Pflege Ambulante Pflege in WG Ambulante Pflege in Kombination mit Tagespflege Vollstationäre Pflege Ambulante Pflege in WG Ambulante Pflege in Kombination mit Tagespflege Pflegestufe I Pflegestufe III Leistungssätze ( 36, 41, 43 und 123 (nur ambulant Pflegestufe I)) Tagespflege ( 41) Zusätzliche Betreuungsleistungen ( 45 b bzw. 87 b (geschätzt)) Wohngruppenzuschlag ( 38 a) max. Verhinderungspflege, anteilig ( 39) 8 Bernd Tews

9 Ambulante Pflege morgen Der Pflegedienst Kernaufgaben Grundpflege Krankenpflege Hauswirtschaft Essen auf Rädern oder Mittagstisch Haushaltsführung SGB V Betreuungsleistungen Niedrigschwellige Angebote Verhinderungspflege Kurs-Gruppen-Angebote Entlastungsleistungen Angehörige Palliativversorgung o SAPV o AAPV Intensivpflege Hausnotruf Beratung/Schulung Pflegekurse nach 45 SGB XI Beratungsbesuch 37, Abs. 3 SGB XI Anleitung HKP Ergänzende Angebote Tages- und Nachtpflege Grundpflege Krankenpflege Intensivpflege Hausnotruf Wohnen und Quartier Wohnraumberatung (Wohnungswirtschaft) Bereitstellung altersgerechter Wohnraum (betreutes Wohnen) Anleitung Selbsthilfe, 45 c SGB XI Serviceangebote, z. B. Hausmeisterdienste Vermittlung Wohnungsanpassung Wohngemeinschaft / Wohngruppe Wohnraumberatung (Wohnungswirtschaft) Bereitstellung altersgerechter Wohnraum (betreutes Wohnen) Anleitung Selbsthilfe, 45 c SGB XI Serviceangebote, z. B. Hausmeisterdienste Vermittlung Wohnungsanpassung Flankierende Angebote Kurzzeitpflege AAL MVZ Rehabilitation o Physiotherapie o Logopädie 9 Bernd Tews

10 2. Pflegestärkungsgesetz Anhebung des Beitragssatzes um weitere 0,2 % Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs gemessen an der Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder Fähigkeiten, fünf Bedarfsgrade anstatt Pflegestufen. Ohne Neubegutachtung Festlegung der Leistungsansprüche durch Überleitung der Stufen in Bedarfsgrade, mit Bestandsschutz. Häusliche Pflege umfasst: körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen, Hilfen bei der Haushaltsführung. Die Übergangsleistungen häusliche Betreuung ( 124), verbesserte Pflegeleistungen ( 123 ) für Personen nach 45 a SGB XI, entfallen. 10 Bernd Tews

11 2. Pflegestärkungsgesetz Die Beratungsbesuche nach 37 Abs. 3 SGB XI werden aufgewertet und auf Sachleistungsbezieher ausgeweitet (2 Beratungen pro Jahr). Der Wohngruppenzuschlag wird auf 214 erhöht, die Voraussetzungen werden verschärft und die Inanspruchnahme von Tagespflegeleistungen setzt MDK Prüfung und Zusatznutzen voraus. Die Pflegekurse werden zur Pflichtleistung der Pflegekassen und auch psychosoziale Entlastung soll dort erfolgen. 11 Bernd Tews

12 2. Pflegestärkungsgesetz Die Begutachtung nach 45 a SGB XI entfällt und findet im Rahmen der Gesamtbegutachtung statt. Die Leistungen der Unterstützung im Alltag, werden vom Land nach Rechtsverordnung anerkannt (neu 45 a ehrenamtlich oder gewerblich) und werden aus dem Entlastungsbetrag (125 für alle) oder durch Umwandlung von 40 % der häuslichen Sachleistungen in Erstattungsleistungen finanziert. 12 Bernd Tews

13 2. Pflegestärkungsgesetz Der Erstattungsbetrag von 125 kann weiterhin für die Leistungen der Tages-, Kurzzeit- und Nachtpflege, Pflegedienst verwendet werden. Beim Bedarfsgrad 1 können auch körperbezogene Pflegemaßnahmen erbracht werden. Bei den Vergütungsverhandlungen müssen die tarifungebundenen Pflegedienste und Einrichtungen weiterhin nicht jederzeit die kalkulierte Bezahlung der Beschäftigten nachweisen und ggf. sich mit Rückzahlungen konfrontiert sehen. 13 Bernd Tews

14 2. Pflegestärkungsgesetz Die entbürokratisierte Pflegedokumentation wird im 113 SGB XI ausdrücklich berücksichtigt. Bis zum 30. Juni 2017 sollen neue Maßstäbe und Grundsätze für die ambulante Pflege verabschiedet werden. Die Schiedsstelle wird in einen Qualitätsausschuss 113 b SGB XI umgewandelt. Dort sind die relevanten Verbände der Selbstverwaltung vertreten. Unter Beteiligung der Wissenschaft sollen die Instrumente zur Qualitätsprüfung und Sicherung, ambulant bis zum Juni 2017 mit anschl. Pilotphase bis April 2018, entwickelt werden. 14 Bernd Tews

15 2. Pflegestärkungsgesetz Es soll zusätzlich ein Konzept für die Qualitätssicherung für die neuen Wohnformen entwickelt werden. Die PTVA soll bis zur Einführung des neuen Systems fortbestehen. Zur Anpassung läuft das Schiedsverfahren. Im Rahmen der Qualitätsprüfungen sollen zukünftig immer die Abrechnungen der ambulanten Pflege geprüft werden. Die Wiederholungsprüfungen sind zukünftig kostenfrei, können aber auch nicht mehr vom Dienst beantragt werden. Die QPR ambulant soll bis zum 31.Oktober 2018 neu beschlossen sein. 15 Bernd Tews

16 Pflegebedürftigkeitsbegriff - Begutachtungsverfahren und Instrument 16 Bernd Tews

17 4 Absatz 1 SGB XI: Die Leistungen der Pflegeversicherung sind Dienst-, Sach- und Geldleistungen für den Bedarf an körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung sowie Kostenerstattung, soweit es dieses Buch vorsieht. Art und Umfang der Leistungen richten sich nach der Schwere der Pflegebedürftigkeit und danach, ob häusliche, teilstationäre oder vollstationäre Pflege in Anspruch genommen wird. Häusliche Pflegehilfe umfasst damit nunmehr körperbezogene Pflegemaßnahmen als neue Grundpflege aufgrund Selbständigkeitsbeeinträchtigung in den Modulen Mobilität und Selbstversorgung, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung als gleichwertige und regelhafte Leistungen. 17 Bernd Tews

18 14 SGB XI - Pflegebedürftigkeit Maßgeblich für das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit sind Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeitsstörungen in den nachfolgenden sechs Bereichen, die sich auf die in den Bereichen angegebenen Aktivitäten und Fähigkeiten beziehen: 1. Mobilität 2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten 3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen 4. Selbstversorgung 5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheitsoder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen 6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit und Fähigkeitsstörungen, die dazu führen, dass die Haushaltsführung nicht mehr ohne Hilfe bewältigt werden kann, werden bei den Aktivitäten und Fähigkeiten der genannten Bereiche, ähnlich wie bei den außerhäuslichen Aktivitäten, mit erfasst. 18 Bernd Tews

19 Körperbezogene Pflegemaßnahmen Mobilität (Modul 1): Positionswechsel im Bett, stabile Sitzposition halten, Aufstehen aus sitzender Position und Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereiches und Treppensteigen. Selbstversorgung (Modul 4) : Körperpflege (vorderen Oberkörper waschen, rasieren, kämmen, Zahnpflege, Prothesenreinigung, Intimbereich waschen, duschen oder baden - einschließlich Haare waschen), An- und Auskleiden (Oberkörper anund auskleiden, Unterkörper an- und auskleiden), Ernährung (Essen mundgerecht zubereiten/getränke eingießen, Essen, Trinken), Ausscheiden (Toilette oder Toilettenstuhl benutzen, Folgen einer Harninkontinenz bewältigen sowie Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma, Folgen einer Stuhlinkontinenz bewältigen sowie Umgang mit Stoma), Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf im Bereich der Ernährung auslösen (nur bei Kindern von 0-18 Monaten). 19 Bernd Tews

20 Kognitive und kommunikative Fähigkeiten / psychische Einschränkungen Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (Modul 2): Personen aus dem näheren Umfeld erkennen, örtliche Orientierung, zeitliche Orientierung, Gedächtnis, mehrschrittige Alltagshandlungen ausführen oder steuern, Entscheidungen im Alltagsleben treffen, Sachverhalte und Informationen verstehen, Risiken und Gefahren erkennen, elementare Bedürfnisse mitteilen, Aufforderungen verstehen, sich an einem Gespräch beteiligen. Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen (Modul 3): Motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten, Beschädigung von Gegenständen, physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen, verbale Aggression, andere vokale Auffälligkeiten, Abwehr pflegerischer oder anderer unterstützender Maßnahmen, Wahnvorstellungen, Sinnestäuschungen, Ängste, Antriebslosigkeit, depressive Stimmungslage, sozial inadäquate Verhaltensweisen, sonstige inadäquate Handlungen. 20 Bernd Tews

21 Umgang mit krankheits- / therapiebedingten Belastungen Modul 5: Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen in Bezug auf: Medikation, Injektionen, Versorgung intravenöser Zugänge, Absaugen oder Sauerstoffgabe, Einreibungen, Kälte- und Wärmeanwendungen, Messung und Deutung von Körperzuständen, körpernahe Hilfsmittel, Verbandswechsel und Wundversorgung, Wundversorgung bei Stoma, regelmäßige Einmalkatheterisierung, Nutzung von Abführmethoden, Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung, zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung, Arztbesuche, Besuch anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, zeitlich ausgedehnter Besuch medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen und Besuch von Einrichtungen zur Durchführung von Frühförderung (nur bei Kindern). 21 Bernd Tews

22 Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (Modul 5): Tagesablauf gestalten und an Veränderungen anpassen, Ruhen und Schlafen, sich beschäftigen, in die Zukunft gerichtete Planungen vornehmen, Interaktion mit Personen im direkten Kontakt und Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfeldes. 22 Bernd Tews

23 1 Mobilität Module Gewichtung 0 Keine 23 Bernd Tews Zuordnung zu den Punktbereichen / gewichteter Punktwert Geringe Erhebliche Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit / Fähigkeit im Modul Punktbereiche 0 bis 4 entsprechend VO 10% gewichtete Punktwerte entsprechend VO 10 2 Kognitive und kommunikative Fähigkeiten Punktbereiche 0 bis 4 entsprechend VO 3 Verhaltensweisen und psychische Problemlagen Punktbereiche 0 bis 4 entsprechend VO 2+3 Höchster Wert aus 2 oder 3 15% gewichtete Punktwerte entsprechend VO 15 4 Selbstversorgung 40% 5 Bewältigung von und Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen 20% 6 Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte 7 Außerhäusliche Aktivitäten - 8 Haushaltsführung - 4 Völlige Punktbereiche 0 bis 4 entsprechend VO gewichtete Punktwerte entsprechend VO 40 Punktbereiche 0 bis 4 entsprechend VO gewichtete Punktwerte entsprechend VO 20 Punktbereiche 0 bis 4 entsprechend VO 15% gewichtete Punktwerte entsprechend VO 15 Die Berechnung einer Modulbewertung ist entbehrlich, da die Darstellung der qualitativen Ausprägungen bei den einzelnen Aktivitäten ausreichend ist, um Anhaltspunkte für eine Hilfeplanung ableiten zu können, siehe dazu 18 Absatz 5a - neu -.

24 Pflegegrade Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit (12,5 bis 27 Punkte) Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit (27 bis 47,5 Punkte). Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit (47,5 bis 70 Punkte). Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit (70 bis 90 Punkte). Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (90 bis100 Punkte). 24 Bernd Tews

25 Überleitung von Pflegestufen in Pflegegrade Überleitung von Pflegestufen in Pflegegrade Allen Pflegebedürftigen, die bis eingestuft sind, werden ohne erneute Begutachtung den neuen Pflegegraden zugeordnet. Hierbei erhalten alle bisherigen Pflegebedürftigen einen Bestandsschutz. Niemand kann hinter die Höhe der Leistungen am zurückfallen, eine Wiederholungsbegutachtung kann frühestens ab Januar 2019 durch den MDK erfolgen. Einen Antrag auf Begutachtung oder Höherstufung kann der Pflegebedürftige jederzeit stellen. Überleitung: Einfacher Stufensprung für Pflegebedürftige ohne eingeschränkte Alltagskompetenz (aus Pflegstufe I wird Pflegegrad II). Doppelter Stufensprung für Pflegebedürftige mit eingeschränkter Alltagskompetenz, eingestuft nach 45 a SGB XI: (aus Pflegstufe I wird Pflegegrad III). 25 Bernd Tews

26 Überleitung von Pflegestufen in Pflegegrade 26 Bernd Tews

27 Vergleich Pflegestufen und Pflegegrade Pflegegrad 1 entspricht weitgehend Stufe 0 Pflegeberatung gemäß der 7a und 7b Beratung in der eigenen Häuslichkeit gemäß 37 Absatz 3 zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen gemäß 38a Versorgung mit Pflegehilfsmitteln gemäß 40 Absatz 1 bis 3 und Absatz 5 finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfeldes gemäß 40 Absatz 4 zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen gemäß 43b Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen gemäß 45 Außerdem gewährt die Pflegeversicherung den Entlastungsbetrag gemäß 45b Absatz 1 Satz 1 in Höhe von 125 Euro monatlich. Dier Betrag kann im Wege der Kostenerstattung für Leistungen der Tages- und Nachtpflege sowie der Kurzzeitpflege, für Leistungen der ambulanten Pflegedienste ( Hauswirtschaft und pflegerische Betreuung) sowie für Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden. Bei vorliegen des Pflegegrades 1 können auch Leistungen der körperbezogenen Pflegemaßnahmen eingekauft werden. 27 Bernd Tews

28 Vergleich Pflegestufen und Pflegegrade Pflegestufe 1 Pflegegrad Sachleistungen mit zusätzlichen Leistungen bei eingeschränkter Alltagskompetenz ( 36 SGB XI in Verbindung mit 123 SGB XI für Personen nach 45 a SGB XI) 689 Pflegestufe Pflegegrad Sachleistungen mit zusätzlichen Leistungen bei eingeschränkter Alltagskompetenz ( 36 SGB XI in Verbindung mit 123 SGB XI für Personen nach 45 a SGB XI) Pflegestufe Pflegegrad Härtefall 28 Bernd Tews Pflegegrad

29 Überleitung / Neuberechnung der Pflegesätze Es bestehen weiterhin die gleichen Leistungsansprüche pro Pflegegrad (bisher Pflegestufe) wie bei der ambulanten Sachleistung. Die bisherigen zusätzlichen Betreuungsleistungen, nach 87 b, bleiben als Leistung nach 43 b neu im gleichen Umfang erhalten. Die Pflegesätze für teilstationäre (Tagespflege-) Einrichtungen gelten bis zum weiter. Basis sind die Pflegesätze, die bei Verkündung des Gesetzes gelten. Damit ist ein Einfrieren der Pflegesätze ab Veröffentlichung des Gesetzes vorgesehen. Es sollte daher zügig zu Pflegesatzverhandlungen aufgefordert und ggf. die Schiedsstelle angerufen werden! 29 Bernd Tews

30 Überleitung / Neuberechnung der Pflegesätze Möglichkeiten der Neuberechnung der Pflegesätze : 1. Einzelverhandlungen in Pauschales Verfahren nach Empfehl. der Pflegesatzkommission 3. Umstellung anhand der Überleitungsformel Als Grundlage dient der Gesamtbetrag der Pflegesätze anhand der Belegung am Stichtag Alle Beträge für die Pflegestufen I bis III, Härtefälle und ohne Pflegestufe aber Einstufung nach 45 a sowie 87 b werden berücksichtigt. Durch Multiplikation mit den neuen Leistungsbeträgen, ergeben sich die zufließenden neuen Leistungssummen für die Tagespflege aus der Pflegeversicherung. Der Pflegesatz in Grad 1 = 0,78 % von Grad 2 Der Pflegesatz in Grad 3 = 1,36 von Grad 2 Der Pflegesatz in Grad 4 = 1,74 von Grad 2 Der Pflegesatz in Grad 5 = 1,91 von Grad 2 30 Bernd Tews

31 Weitere Gesetze 31 Bernd Tews

32 Hospiz- und Palliativgesetz (HPG) Im April wurde der Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland (Hospiz- und Palliativgesetz - HPG) beschlossen. Im September soll eine Sachverständigenanhörung stattfinden und dann beschließt der Bundestag in dritter Lesung. Es wird ein neuer gesetzlicher Leistungsanspruch auf ambulante Palliativversorgung im 37 Absatz 2a SGB V eingeführt. Dieser umfasst die Grundund Behandlungspflege. Der G-BA erhält den gesetzlichen Auftrag, die Leistungen der AAPV in der HKP-Richtlinie näher zu bestimmen. Dazu gehören die fehlenden behandlungspflegerischen Maßnahmen und Leistungen der Palliativpflege, wie die in der AAPV gewünschte fallbezogene Vernetzung und Koordination. Es wird eine Schiedsperson für die SAPV eingerichtet. Damit besteht die Möglichkeit des Zugangs zur SAPV Versorgung und die Anrufung der Schiedsperson zur Klärung von Vergütungsstreitigkeiten. Es wird klargestellt, dass die palliative Versorgung Bestandteil aller Leistungsbereiche ist. Ärzte erhalten über zusätzlich vergütete Leistungen (außerhalb des EBM) Anreize, sich stärker um die palliativ-medizinische Betreuung von Patienten im hausärztlichen Versorgungsbereich zu kümmern. Weitergebildete Ärzte können die zusätzlichen Leistungen der Palliativversorgung abrechnen. 32 Bernd Tews

33 Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen (E-Health- Gesetz) Mit dem e-health-gesetz sollen moderne Informations- und Kommunikationstechnologien (sog. Telematikinfrastruktur) in der Gesundheitsversorgung weiter ausgebaut und dazu die elektronische Gesundheitskarte genutzt werden. Zum Beispiel sind ein elektronischer Medikationsplan und elektronischer Entlassbrief sowie die Verbesserung der Interoperationalität der Systeme (offene Schnittstellen) vorgesehen. Grundsätzlich begrüßt der bpa das Anliegen des Bundesgesetzgebers, mit einem sog. ehealth-gesetz elektronische Kommunikationsverfahren in der Gesundheitsversorgung und Anwendungen im Gesundheitswesen zu fördern und eine sichere Telematikinfrastruktur aufzubauen. Dabei haben wir gefordert, auch den Pflegeeinrichtungen den Zugang zu dem System zu ermöglichen und nicht nur den ärztlichen Leistungserbringern vorzubehalten. Gegenwärtig konnten bereits einige der Forderungen des bpa im Gesetzesentwurf durchgesetzt werden. Der bpa ist zudem ein breites Bündnis mit anderen Gesundheitsberufen eingegangen. 33 Bernd Tews

34 Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VSG) Um den stationären und ambulanten Bereich künftig stärker miteinander zu verzahnen ist geplant, dass Kliniken mehr ambulante Leistungen übernehmen und in begrenztem Umfang auch Arznei-, Heil- und Hilfsmittel und 5 Tage HKP verordnen bzw. verschreiben dürfen, um den Patienten nach einem Klinikaufenthalt den Übergang in den ambulanten Bereich zu erleichtern. Für Menschen mit Behinderungen und Pflegebedürftige ist in dem Gesetz ein Anspruch auf zusätzliche zahnmedizinische Präventionsleistungen vorgesehen. Das Entlassmanagement der Krankenhäuser wurde neu geregelt; die Pflege ist zwar beteiligt aber bei weitem nicht wie vom bpa gefordert. Für die Haushaltshilfe nach 38 SGB V wurde ein Schlichtungsinstrument, die Schiedsperson, eingerichtet. Zudem wurde die Berufskompetenz der Pflegefachkräfte zur Übernahme von ärztlichen Leistungen in 63 c erweitert und der Weg für Modellversuche konkretisiert. 34 Bernd Tews

35 Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz - PrävG) Nach mehreren erfolglosen Anläufen soll voraussichtlich bis Ende diesen Jahres, das Präventionsgesetz verabschiedet und mehr Geld von den Krankenkassen für Primärprävention und Gesundheitsförderung bereitgestellt werden. Das Gesetz sieht vor, dass ab 2016 jährlich mindestens sieben Euro je Versicherten von den Krankenkassen für Präventionszwecke ausgeben werden. Davon zwei Euro pro Versichertem für Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung entfallen. Dieser Betrag soll auch in Lebenswelten wie z.b. stationären Pflegeeinrichtungen zur Verfügung gestellt werden. Bei der Feststellung von Pflegebedürftigkeit soll auch eine Erhebung des Beratungsbedarfs hinsichtlich primär-präventiver Leistungen der Krankenkassen erfolgen. Die Pflegeberatung nach 7 und 7 a SGB XI soll diesen Anspruch befriedigen. Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Personen nach 45 SGB XI sollen künftig stärker körperlichen und seelischen Belastungen der Betroffenen entgegenwirken. 35 Bernd Tews

36 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

37 1. Pflegestärkungsgesetz Die Anerkennung der Wirtschaftlichkeit von tariflicher und kirchenarbeitsrechtlicher Entlohnung der Beschäftigten in Pflegeeinrichtungen in Vergütungsvereinbarungen wird gesetzlich festgeschrieben. Für diese Pflegeeinrichtungen werden damit Nachweise für die Anwendung der Tarife und für die Einhaltung der Umsetzung gefordert. Während alle anderen Einrichtungen Pauschalen vereinbaren, müssen Tarifeinrichtungen, auch nach abgeschlossener Vergütungsvereinbarung, Prüfungen und bei Abweichungen vom Tarif Rückzahlungen leisten. Die Kostenträger erhalten ein entsprechendes Prüf- und Nachweisrecht. In den Landesrahmenverträgen nach 75 SGB XI ist jetzt, durch die Selbstverwaltung, das nähere zur Durchführung des Nachweisverfahren zu vereinbaren. Die Verpflichtung zur Vereinbarung von Stundenvergütungen verbunden mit der Gegenüberstellung von Leistungskomplexen entfällt. 37 Bernd Tews

38 Vereinbarkeit von Beruf und Familie Seit dem gilt das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Beruf und Pflege. Beschäftigte haben danach einen Rechtsanspruch auf Pflegeunterstützungsgeld. Es handelt sich um eine Lohnersatzleistung für eine bis zu zehntägige Auszeit, die Beschäftigte kurzfristig für die Organisation einer akut aufgetretenen Pflegesituation eines nahen Angehörigen in Anspruch nehmen können. Des Weiteren wurde der Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit eingeführt. Beschäftigte haben hiernach Anspruch auf eine teilweise Freistellung von bis zu 24 Monaten, wenn sie einen pflegebedürftigen, nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Dabei muss eine Mindestarbeitszeit von 15 Stunden wöchentlich eingehalten werden. Der Rechtsanspruch gilt jedoch nicht für Beschäftigte in Kleinbetrieben (bis zu 15 Mitarbeiter/innen). Der bpa hat eine Übersicht zu den Freistellungsansprüchen nach dem Pflegezeitgesetz und dem Familienpflegezeitgesetz erstellt. Diese kann von der bpa-homepage heruntergeladen werden: 38 Bernd Tews

39 Pflegestufe Sachleistungen nach 36 SGB XI alt und neu Neue Verhinderungspflege ab 2015 (Maximalbetrag umgerechnet auf den Monat) Sachleistungen nach 36 SGB XI in Verbindung mit 123 SGB XI für Personen nach 45 a SGB XI Pflegegeld nach 37 SGB XI in Verbindung mit 123 SGB XI für Personen nach 45 a SGB XI Beratungsbesuch bei Geldleistungsempfängern 37. Abs. 3 SGB XI Betreuungs-, Entlastungsleistung nach 45 b SGB XI (Grundbetrag 104 für alle Pflegebedürftigen auch bei 45 a Einstufung) Wohngemeinschaften 38 a SGB XI WGs jetzt auch für Pflegestufe 0 zuzüglich 0 0 (alt) 0 (neu) 201, (alt) 231 neu) bis zu 123 bei Einstufung 45 a SGB XI bis zu Grundbetrag 208 erhöhter Betrag bei entsprechender Einstufung nach 45 a SGB XI Neu: (alt) 468 (neu) 201, (alt) 689 (neu) 244 bei Einstufung 45 a SGB XI bis zu 316 bis zu Grundbetrag 208 erhöhter Betrag bei entsprechender Einstufung nach 45 a SGB XI Neu: Härtefall (alt) (neu) (alt) (neu) 201, (alt) (neu) 201, bei Einstufung 45 a SGB XI bis zu 545 bis zu Grundbetrag 208 erhöhter Betrag bei entsprechender Einstufung nach 45 a SGB XI 728 bis zu Grundbetrag 208 erhöhter Betrag bei entsprechender Einstufung nach 45 a SGB XI (alt) 201, bis zu Grundbetrag 208 erhöhter Betrag (neu) bei entsprechender 39 Bernd Tews Einstufung nach 45 a SGB XI Neu: 205 Neu: 205 Neu: 205

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